Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 29.07.2024 - C-185/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,17997
EuGH, 29.07.2024 - C-185/23 (https://dejure.org/2024,17997)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2024 - C-185/23 (https://dejure.org/2024,17997)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2024 - C-185/23 (https://dejure.org/2024,17997)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,17997) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Protectus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - Verschlusssachen - Sicherheitsbescheid für Unternehmen - Aufhebung des Bescheids - Nichtoffenlegung von Verschlusssachen, auf denen die Aufhebung beruht - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

  • doev.de PDF

    Protectus - EU-Verschlusssachen; Sicherheitsbescheid für Unternehmen; Widerruf des Bescheids

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - Verschlusssachen - Sicherheitsbescheid für Unternehmen - Aufhebung des Bescheids - Nichtoffenlegung von Verschlusssachen, auf denen die Aufhebung beruht - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - Verschlusssachen - Sicherheitsbescheid für Unternehmen - Aufhebung des Bescheids - Nichtoffenlegung von Verschlusssachen, auf denen die Aufhebung beruht - Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union - ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …

    Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
    Rn. 79 Was zweitens die Mindestgarantien betrifft, denen ein solcher Rechtsbehelf genügen muss, so ist es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs für die Wirksamkeit der durch Art. 47 der Charta gewährleisteten gerichtlichen Kontrolle erforderlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, entweder durch die Lektüre der Entscheidung selbst oder durch eine auf seinen Antrag hin erfolgte Mitteilung dieser Gründe, unbeschadet der Befugnis des zuständigen Gerichts, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter den bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 82 Zu diesem Zweck sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, eine wirksame gerichtliche Kontrolle sowohl des Vorliegens und der Stichhaltigkeit der Gründe, die von der zuständigen nationalen Behörde im Hinblick auf die Sicherheit des Staates geltend gemacht werden, um die Offenlegung aller oder eines Teils der Informationen, auf denen die Aufhebung des Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 beruht, zu verweigern, als auch der Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung vorzusehen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 58).

    Rn. 83 Im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 obliegt es den Mitgliedstaaten, Regeln vorzusehen, die es dem mit der Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung betrauten Gericht ermöglichen, von allen Gründen und den entsprechenden Beweisen Kenntnis zu nehmen, auf deren Grundlage die Aufhebung erfolgte (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 59).

    Rn. 84 Hinsichtlich der Anforderungen, denen die gerichtliche Überprüfung des Vorliegens und der Stichhaltigkeit der von der zuständigen nationalen Behörde im Hinblick auf die Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats geltend gemachten Gründe genügen muss, ist es wichtig, dass ein Gericht damit betraut ist, eine unabhängige Prüfung aller von der zuständigen nationalen Behörde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften zu beurteilen, ob zwingende Erwägungen z. B. hinsichtlich des Schutzes der Sicherheit des Staates oder der internationalen Beziehungen der Mitteilung aller oder eines Teils der Gründe, auf denen die betreffende Aufhebung beruht, sowie der entsprechenden Beweise tatsächlich entgegenstehen (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 60 und 62, …sowie vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).

    Wenn die Behörde deren Mitteilung nicht erlaubt, prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Aufhebung allein anhand der mitgeteilten Gründe und Beweise (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 63, …und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 127).

    Rn. 86 Zeigt sich dagegen, dass zwingende Erwägungen z. B. hinsichtlich des Schutzes der Sicherheit des Staates oder der internationalen Beziehungen der Mitteilung aller oder eines Teils der Gründe oder Beweise, die die Grundlage für die Aufhebung des Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 bilden, an den Betroffenen tatsächlich entgegenstehen, so hat die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung im Rahmen eines Verfahrens zu erfolgen, das die Erfordernisse, die sich aus diesen zwingenden Erwägungen ergeben, und diejenigen aus dem Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, in angemessener Weise zum Ausgleich bringt und dabei die eventuellen Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts auf das unbedingt Erforderliche begrenzt (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 64, …und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).

    Zu diesem Zweck kann auf Möglichkeiten wie die Übermittlung einer Zusammenfassung des Inhalts der fraglichen Informationen oder Beweise zurückgegriffen werden (vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 65, …und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 129).

    Rn. 88 Jedenfalls muss dem Betroffenen der wesentliche Inhalt der Gründe, auf denen die Aufhebung beruht, mitgeteilt werden, da der erforderliche Schutz u. a. der Sicherheit des Staates oder der internationalen Beziehungen nicht dazu führen kann, dass dem Betroffenen sein Recht darauf, gehört zu werden, vorenthalten und damit sein Recht auf einen Rechtsbehelf gegen die Aufhebung wirkungslos wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 65).

    In bestimmten Fällen kann nämlich die Offenlegung dieser Beweise u. a. die Sicherheit des Staates insoweit unmittelbar und besonders beeinträchtigen, als sie insbesondere das Leben, die Gesundheit oder die Freiheit von Personen gefährden könnte oder die von den Nationalen Sicherheitsbehörden speziell angewandten Untersuchungsmethoden enthüllen und damit die zukünftige Erfüllung der Aufgaben dieser Behörden ernsthaft behindern oder sogar unmöglich machen könnte (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 66).

    Rn. 92 Unter diesen Umständen hat das zuständige nationale Gericht dafür zu sorgen, dass dem Betroffenen der wesentliche Inhalt der Gründe, auf denen die Aufhebung des Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 beruht, in einer Weise mitgeteilt wird, die die erforderliche Geheimhaltung der Beweise gebührend berücksichtigt, und gegebenenfalls nach dem nationalen Recht die Konsequenzen aus einer eventuellen Missachtung dieser Mitteilungspflicht zu ziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 68).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

    Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
    In einem solchen Fall muss allerdings das zuständige nationale Gericht, dem die Geheimhaltungsbedürftigkeit oder Vertraulichkeit der betreffenden Informationen nicht entgegengehalten werden kann, im Rahmen der von ihm ausgeübten gerichtlichen Kontrolle Techniken anwenden, die es ermöglichen, diese zwingenden Erwägungen auf der einen Seite und das Erfordernis, dem Einzelnen die Wahrung seiner Verfahrensrechte wie des Rechts, gehört zu werden, und des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens hinreichend zu garantieren, auf der anderen Seite zum Ausgleich zu bringen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 84 Hinsichtlich der Anforderungen, denen die gerichtliche Überprüfung des Vorliegens und der Stichhaltigkeit der von der zuständigen nationalen Behörde im Hinblick auf die Sicherheit des betreffenden Mitgliedstaats geltend gemachten Gründe genügen muss, ist es wichtig, dass ein Gericht damit betraut ist, eine unabhängige Prüfung aller von der zuständigen nationalen Behörde angeführten rechtlichen und tatsächlichen Umstände vorzunehmen, um im Einklang mit den nationalen Verfahrensvorschriften zu beurteilen, ob zwingende Erwägungen z. B. hinsichtlich des Schutzes der Sicherheit des Staates oder der internationalen Beziehungen der Mitteilung aller oder eines Teils der Gründe, auf denen die betreffende Aufhebung beruht, sowie der entsprechenden Beweise tatsächlich entgegenstehen (…vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 60 und 62, sowie vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 126).

    Wenn die Behörde deren Mitteilung nicht erlaubt, prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der entsprechenden Aufhebung allein anhand der mitgeteilten Gründe und Beweise (…vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 63, und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 127).

    Rn. 86 Zeigt sich dagegen, dass zwingende Erwägungen z. B. hinsichtlich des Schutzes der Sicherheit des Staates oder der internationalen Beziehungen der Mitteilung aller oder eines Teils der Gründe oder Beweise, die die Grundlage für die Aufhebung des Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 bilden, an den Betroffenen tatsächlich entgegenstehen, so hat die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Aufhebung im Rahmen eines Verfahrens zu erfolgen, das die Erfordernisse, die sich aus diesen zwingenden Erwägungen ergeben, und diejenigen aus dem Recht auf einen effektiven gerichtlichen Rechtsschutz, insbesondere die Einhaltung des Grundsatzes des kontradiktorischen Verfahrens, in angemessener Weise zum Ausgleich bringt und dabei die eventuellen Eingriffe in die Ausübung dieses Rechts auf das unbedingt Erforderliche begrenzt (…vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 64, und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 128).

    Zu diesem Zweck kann auf Möglichkeiten wie die Übermittlung einer Zusammenfassung des Inhalts der fraglichen Informationen oder Beweise zurückgegriffen werden (…vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 65, und vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 129).

    Rn. 89 Wenn sich die nationale Behörde, die den Sicherheitsbescheid für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 aufgehoben hat, vor dem zuständigen nationalen Gericht nur auf bestimmte Gründe für die Aufhebung des Sicherheitsbescheids für Unternehmen berufen will, die sie für ausreichend hält, um diese Aufhebung zu rechtfertigen, steht es ihr gegebenenfalls frei, nur den wesentlichen Inhalt allein dieser Gründe mitzuteilen (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, 127 und 130).

    Rn. 91 In diesem Zusammenhang ist es Sache des zuständigen nationalen Gerichts, zu beurteilen, ob und inwieweit der Umstand, dass die vertraulichen Informationen oder Beweise der betroffenen Person gegenüber nicht offengelegt werden und es ihr damit unmöglich ist, zu ihnen Stellung zu nehmen, die Beweiskraft dieser Beweise beeinflussen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 129 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 25.04.2024 - C-420/22

    Unionsbürgerschaft: Gegen den auf Verschlusssachen gestützten Entzug des …

    Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
    Rn. 44 Insoweit ist erstens zur Anwendbarkeit der Charta auf die Aufhebung einer Sicherheitsermächtigung für Unternehmen, die den Zugang zu von einem Mitgliedstaat als Verschlusssachen eingestuften Informationen ermöglicht, darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht bei seinem derzeitigen Entwicklungsstand keinen Rechtsakt mit allgemeinen Regeln für Entscheidungen enthält, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden, um den Zugang zu nach nationalem Recht als Verschlusssachen eingestuften Informationen zu gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 103).

    Rn. 99 Was drittens die Folgen einer etwaigen Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Regelung und dieser Praxis mit Art. 47 der Charta betrifft, steht es den Mitgliedstaaten frei, der zuständigen nationalen Behörde die Befugnis vorzubehalten, die als Verschlusssache eingestuften Gründe oder Beweise mitzuteilen oder nicht mitzuteilen, sofern das nationale Gericht, das mit dem Rechtsbehelf gegen die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 befasst ist, befugt ist, die Konsequenzen aus der letztlich von dieser Behörde in dieser Hinsicht getroffenen Entscheidung zu ziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 113).

    Rn. 100 Mit einer solchen Lösung kann nämlich, wenn die zuständige nationale Behörde die Mitteilung aller oder eines Teils der Gesichtspunkte, die der Aufhebung zugrunde liegen, in nicht gerechtfertigter Weise behindert, die vollständige Einhaltung von Art. 47 der Charta gewährleistet werden, da sie sicherstellt, dass die Missachtung der ihr obliegenden Verfahrenspflichten durch diese Behörde nicht dazu führt, dass die gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Dokumente gestützt wird, von denen der Antragsteller keine Kenntnis nehmen und zu denen er daher auch nicht Stellung nehmen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 114).

    Rn. 101 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 unerlässlich ist, dass das mit einer Klage gegen diese Aufhebung befasste nationale Gericht befugt ist, selbst bestimmte Verschlusssachen zu übermitteln, wenn die unterbliebene Übermittlung dieser Verschlusssachen an den ehemaligen Inhaber des Sicherheitsbescheids für Unternehmen, gegebenenfalls über seinen Rechtsanwalt, nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 115).

  • EuGH - C-528/22 (anhängig)

    PQ

    Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
    Rn. 44 Insoweit ist erstens zur Anwendbarkeit der Charta auf die Aufhebung einer Sicherheitsermächtigung für Unternehmen, die den Zugang zu von einem Mitgliedstaat als Verschlusssachen eingestuften Informationen ermöglicht, darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht bei seinem derzeitigen Entwicklungsstand keinen Rechtsakt mit allgemeinen Regeln für Entscheidungen enthält, die von den Mitgliedstaaten getroffen werden, um den Zugang zu nach nationalem Recht als Verschlusssachen eingestuften Informationen zu gestatten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 103).

    Rn. 99 Was drittens die Folgen einer etwaigen Feststellung der Unvereinbarkeit dieser Regelung und dieser Praxis mit Art. 47 der Charta betrifft, steht es den Mitgliedstaaten frei, der zuständigen nationalen Behörde die Befugnis vorzubehalten, die als Verschlusssache eingestuften Gründe oder Beweise mitzuteilen oder nicht mitzuteilen, sofern das nationale Gericht, das mit dem Rechtsbehelf gegen die Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 befasst ist, befugt ist, die Konsequenzen aus der letztlich von dieser Behörde in dieser Hinsicht getroffenen Entscheidung zu ziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 113).

    Rn. 100 Mit einer solchen Lösung kann nämlich, wenn die zuständige nationale Behörde die Mitteilung aller oder eines Teils der Gesichtspunkte, die der Aufhebung zugrunde liegen, in nicht gerechtfertigter Weise behindert, die vollständige Einhaltung von Art. 47 der Charta gewährleistet werden, da sie sicherstellt, dass die Missachtung der ihr obliegenden Verfahrenspflichten durch diese Behörde nicht dazu führt, dass die gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Dokumente gestützt wird, von denen der Antragsteller keine Kenntnis nehmen und zu denen er daher auch nicht Stellung nehmen konnte (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 114).

    Rn. 101 Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass es für die Gewährleistung eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Aufhebung eines Sicherheitsbescheids für Unternehmen im Sinne des Beschlusses 2013/488 unerlässlich ist, dass das mit einer Klage gegen diese Aufhebung befasste nationale Gericht befugt ist, selbst bestimmte Verschlusssachen zu übermitteln, wenn die unterbliebene Übermittlung dieser Verschlusssachen an den ehemaligen Inhaber des Sicherheitsbescheids für Unternehmen, gegebenenfalls über seinen Rechtsanwalt, nicht gerechtfertigt erscheint (vgl. entsprechend Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 115).

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …

    Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
    Rn. 23 Mit Schreiben vom 16. Januar 2023 beantragte der Rechtsanwalt der Klägerin des Ausgangsverfahrens erneut Einsicht in sämtliche Beweisdokumente, wobei er sich u. a. auf Art. 47 der Charta in seiner Auslegung im Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708), stützte.

    Rn. 29 Vor diesem Hintergrund zieht das vorlegende Gericht die Möglichkeit in Betracht, dass aus dem Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a. (C-159/21, EU:C:2022:708), abgeleitet werden könne, dass diese Regelung, wie sie von den nationalen Behörden und Gerichten umgesetzt werde, mit Art. 47 der Charta unvereinbar sei.

    Rn. 94 Die Wahrung der Verteidigungsrechte bedeutet nämlich nicht nur, dass das zuständige Gericht über alle für seine Entscheidung relevanten Angaben verfügt, sondern auch, dass die betroffene Person, gegebenenfalls durch einen Rechtsberater, ihre Interessen geltend machen kann, indem sie ihren Standpunkt hierzu zum Ausdruck bringt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. September 2022, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság u. a., C-159/21, EU:C:2022:708, Rn. 58).

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

    Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
    Rn. 41 Die in der Unionsrechtsordnung garantierten Grundrechte finden somit in allen unionsrechtlich geregelten Fallgestaltungen, aber nicht außerhalb derselben Anwendung (Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19, …und vom 6. Oktober 2015, Delvigne, C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 26).

    Rn. 65 Sodann weist das vorlegende Gericht zwar darauf hin, dass die anwendbare slowakische Regelung nicht speziell zur Umsetzung dieses Beschlusses erlassen wurde, doch geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass es durch eine solche Feststellung nicht ausgeschlossen wird, dass eine auf diese Regelung gestützte Handlung im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta eine Durchführung des Rechts dieses Beschlusses darstellt, sofern mit dieser Handlung den in diesem Beschluss aufgestellten Vorschriften nachgekommen wird (vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson, C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 28).

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …

    Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
    Rn. 71 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Anerkennung des in Art. 47 der Charta vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft oder dass diese Person Gegenstand von Verfolgungsmaßnahmen ist, die eine Durchführung des Rechts der Union im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta darstellen (Urteil vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 153 AEUV - …

    Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
    Rn. 59 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass davon auszugehen ist, dass ein Mitgliedstaat, der von einem Wahlrecht zwischen mehreren Modalitäten der Anwendung eines Unionsrechtsakts oder von einem Ermessen oder einem Gestaltungsspielraum Gebrauch macht, das bzw. der integrierender Bestandteil der durch den betreffenden Rechtsakt geschaffenen Regelung ist, im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT, C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.01.2024 - C-33/22

    Ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss muss grundsätzlich die …

    Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
    Rn. 62 Soweit sich die slowakische Regierung in dieser Hinsicht auf Art. 4 Abs. 2 EUV beruft, ist darauf hinzuweisen, dass es nach dieser Bestimmung zwar Sache der Mitgliedstaaten ist, ihre wesentlichen Sicherheitsinteressen festzulegen und die geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ihre innere und äußere Sicherheit zu gewährleisten, dass aber die bloße Tatsache, dass eine nationale Maßnahme zum Schutz der nationalen Sicherheit getroffen wurde, nicht zur Unanwendbarkeit des Unionsrechts führen und die Mitgliedstaaten nicht von der erforderlichen Beachtung dieses Rechts entbinden kann (Urteil vom 16. Januar 2024, Österreichische Datenschutzbehörde, C-33/22, EU:C:2024:46, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.07.2023 - C-107/23

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts

    Auszug aus EuGH, 29.07.2024 - C-185/23
    Rn. 36 Zum anderen ist, was speziell die dritte Frage betrifft, zwar darauf hinzuweisen, dass im Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsverfahrens sowie die Auslegung und Anwendung des nationalen Rechts zuständig ist (Urteil vom 24. Juli 2023, Lin, C-107/23 PPU, EU:C:2023:606, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-650/13

    Ein Mitgliedstaat kann an der bei bestimmten Staatsangehörigen erfolgten …

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur …

  • EuGH, 05.05.2022 - C-83/20

    Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende …

  • EuGH, 06.10.2016 - C-218/15

    Paoletti u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 6 EUV - Art. 49 der Charta …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2026 - C-271/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Ausschlussgründe - …

    {FN:28} Vgl. insofern statt vieler Urteile vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 15. Juli 2021, Ministrstvo za obrambo (…C-742/19, EU:C:2021:597, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:94} Vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ (…C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 58), und vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 82).

    {FN:95} Vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ (…C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 59), und vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 83).

    {FN:97} Vgl. entsprechend Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi (…C584/10 P, C593/10 P und C595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 125), und vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 81).

    {FN:99} Vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:100} Vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ (…C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 65 und 68), und vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 92).

    {FN:101} Vgl. entsprechend Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ (…C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 66), und vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 90).

  • EuGH, 01.08.2025 - C-600/23

    Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …

    Rn. 71 Die Anerkennung des in Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall setzt u. a. voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (…Urteile vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 34, und vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 71).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-26/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - …

    Rn. 132 Sodann kann die Möglichkeit des zuständigen Gerichts, Einsicht in die gesamte Akte zu nehmen, nicht an die Stelle dessen treten, dass die betroffene Person Zugang zu den in dieser Akte befindlichen Informationen hat, da die Wahrung der Verteidigungsrechte voraussetzt, dass diese Person, gegebenenfalls über einen Rechtsberater, ihre Interessen geltend machen kann, indem sie ihren Standpunkt zu diesen Bestandteilen vorträgt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 99, und vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 135 Zudem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass die oben in Rn. 130 genannte Mitteilung des wesentlichen Inhalts der Begründung, auf der die fragliche Entscheidung beruht, gegenüber dem Adressaten dieser Entscheidung selbst gewährleistet sein muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 65, und vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 88).

    Rn. 136 Der Gerichtshof hat im Übrigen entschieden, dass eine nationale Regelung, in deren Rahmen ein Anwalt Zugang zu den Informationen, die als Verschlusssachen eingestuft waren und auf denen eine Entscheidung beruhte, haben konnte, aber nicht befugt war, deren Inhalt seinem Mandanten mitzuteilen, nicht ausreicht, um die Einhaltung von Art. 47 der Charta zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 95).

    Rn. 148 Daher steht es den Mitgliedstaaten frei, der zuständigen nationalen Behörde die Befugnis vorzubehalten, die als Verschlusssache eingestuften Gründe oder Beweise mitzuteilen oder nicht mitzuteilen, sofern das mit dem Rechtsbehelf gegen eine Rückkehrentscheidung befasste nationale Gericht befugt ist, die Konsequenzen aus der letztlich von dieser Behörde in dieser Hinsicht getroffenen Entscheidung zu ziehen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.08.2025 - C-758/24

    Internationaler Schutz: Die Bestimmung eines Drittstaats als "sicherer …

    Zum anderen muss das zuständige Gericht befugt sein, von der betreffenden Behörde die Übermittlung dieser Gründe zu verlangen, um es vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit der fraglichen nationalen Entscheidung auszuüben (…Urteile vom 4. Juni 2013, ZZ, C-300/11, EU:C:2013:363, Rn. 53, und vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2025 - C-753/23

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 35 Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Anerkennung des in Art. 47 der Charta vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf in einem bestimmten Einzelfall voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 71).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.02.2025 - C-544/23

    BAJI Trans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 - …

    {FN:12} Vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (…C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19), vom 6. Oktober 2015, Delvigne (…C-650/13, EU:C:2015:648, Rn. 26), und vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 41).

    {FN:13} Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:14} Vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:17} Vgl. u. a. Urteil vom 19. November 2019, TSN und AKT (…C-609/17 und C-610/17, EU:C:2019:981, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 59).

  • EuGH, 16.07.2026 - C-158/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 47 der Charta der Grundrechte der …

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass davon auszugehen ist, dass ein Mitgliedstaat, der von einem Wahlrecht zwischen mehreren Modalitäten der Anwendung eines Unionsrechtsakts oder von einem Ermessen oder einem Gestaltungsspielraum Gebrauch macht, das bzw. der integrierender Bestandteil der durch den betreffenden Rechtsakt geschaffenen Regelung ist, im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta das Recht der Union durchführtUrteil vom 29. Juli 2024, protectus (C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2024 - C-761/23

    Komise pro rozhodování ve vecech pobytu cizincu

    Rn. 41 Il découle de ce qui précède, d'une part, que la communication de tout ou partie des motifs et des éléments de preuve doit, le cas échéant, être envisagée par la juridiction nationale compétente indépendamment de leur classification éventuelle et, d'autre part, qu'il reste loisible aux États membres de réserver à l'autorité nationale compétente le pouvoir de communiquer ou non ces motifs ou ces éléments de preuve, pour autant que la juridiction nationale compétente ait le pouvoir de tirer les conséquences de la décision finalement arrêtée à cet égard par ces autorités [arrêts du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 113, ainsi que du 29 juillet 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, point 99].

    Rn. 42 Dans tous les cas, une telle solution est de nature, lorsque l'autorité nationale fait obstacle de manière injustifiée à la communication de tout ou partie des éléments qui fondent la décision en cause, à assurer le respect intégral de l'article 47 de la Charte, en tant qu'elle garantit que la méconnaissance, par cette autorité, des obligations procédurales qui lui incombent ne conduira pas à ce que la décision juridictionnelle soit fondée sur des faits et des documents dont le demandeur n'a pas pu prendre connaissance et sur lesquels il n'a donc pas été en mesure de prendre position [arrêts du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 114, ainsi que du 29 juillet 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, point 100].

    Rn. 43 Partant, il ne saurait être considéré qu'il est indispensable, pour assurer une protection juridictionnelle effective lors de l'appréciation de la légalité d'une décision relative à l'application de la directive 2011/98, que la juridiction nationale saisie du recours contre cette décision dispose du pouvoir de communiquer elle-même certaines informations classifiées au demandeur, lorsque l'absence de communication de ces informations au demandeur, le cas échéant par l'intermédiaire de son avocat, n'apparaît pas justifiée [voir, en ce sens, arrêts du 25 avril 2024, NW et PQ (Informations classifiées), C-420/22 et C-528/22, EU:C:2024:344, point 115, ainsi que du 29 juillet 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, point 101].

  • BFH, 11.12.2025 - V R 7/24

    Vollverzinsung nach § 233a AO und Unionsrecht

    Rn. 15 Maßgeblich ist hierfür, ob eine nationale Regelung die Durchführung einer Bestimmung des Unionsrechts bezweckt, welchen Charakter diese Regelung hat und ob mit ihr andere als die unter das Unionsrecht fallenden Ziele verfolgt werden, selbst wenn sie das Unionsrecht mittelbar beeinflussen kann, sowie ferner, ob es eine Regelung des Unionsrechts gibt, die für diesen Bereich spezifisch ist oder ihn beeinflussen kann (EuGH-Urteil protectus vom 29.07.2024 - C-185/23, EU:C:2024:657, Rz 42 und 43).
  • EuGH, 16.07.2026 - C-666/24

    Das Unionsrecht steht dem spanischen Amnestiegesetz zur Normalisierung der …

    Es besteht somit ein Zusammenhang zwischen der LOA und dieser Richtlinie, der darüber hinausgeht, dass die fraglichen Sachbereiche benachbart sind oder der eine von ihnen mittelbare Auswirkungen auf den anderen haben kann, so dass es sich um einen Sachverhalt handelt, der unter den Begriff der "Durchführung des Rechts der Union" im Sinne von Art. 51 Abs. 1 der Charta fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, protectus, C-185/23, EU:C:2024:657, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2026 - C-342/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

  • EuGH, 22.01.2026 - C-590/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verfahren zur öffentlichen Auftragsvergabe - …

  • EuGH, 01.08.2025 - C-544/23

    Der Grundsatz der rückwirkenden Anwendung des milderen Strafgesetzes erstreckt …

  • EuGH, 12.02.2026 - C-408/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr - Verordnung (EG) Nr. 549/2004 - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-829/24

    Generalanwältin Kokott: Mit dem Erlass des Gesetzes zum Schutz der nationalen …

  • EuGH, 12.12.2024 - C-331/23

    Dranken Van Eetvelde - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

  • EuGH, 28.11.2024 - C-432/22

    PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2026 - C-158/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2026 - C-30/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.03.2026 - C-354/24

    und Software von 2G-4G- und 5G-Telekommunikationsinfrastrukturen mit der …

  • EuGH, 28.11.2024 - C-398/23

    PT II () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum …

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,10377
Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23 (https://dejure.org/2024,10377)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.05.2024 - C-185/23 (https://dejure.org/2024,10377)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Mai 2024 - C-185/23 (https://dejure.org/2024,10377)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2024,10377) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Protectus

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - EU-Verschlusssachen - Sicherheitsbescheid für Unternehmen - Widerruf des Bescheids - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Akteneinsicht - Art. 51 - Durchführung des Unionsrechts

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - EU-Verschlusssachen - Sicherheitsbescheid für Unternehmen - Widerruf des Bescheids - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Akteneinsicht - Art. 51 - Durchführung des Unionsrechts

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschluss 2013/488/EU - EU-Verschlusssachen - Sicherheitsbescheid für Unternehmen - Widerruf des Bescheids - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 47 - Akteneinsicht - Art. 51 - Durchführung des Unionsrechts

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (33)

  • EuGH, 26.02.2013 - C-617/10

    Åkerberg Fransson - Anwendungsbereich der Charta der Grundrechte, Grundsatz des …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
    {FN:15} Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17 und 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a. (…C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 25 und 26), und vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova u. a. (…C-58/22, EU:C:2024:70, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:16} Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 19), und vom 13. Dezember 2017, El Hassani (…C-403/16, EU:C:2017:960, Rn. 33).

    {FN:27} Vgl. entsprechend Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 28).

  • EuGH, 16.05.2017 - C-682/15

    Die Gerichte eines Mitgliedstaats dürfen kontrollieren, ob die Ersuchen eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
    {FN:34} Vgl. Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 42 und 51).

    {FN:35} Vgl. insbesondere zu der Frage, ob einer juristischen Person, an die die zuständige nationale Behörde eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion gerichtet hat, gegenüber solchen Entscheidungen das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuzuerkennen ist, Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 51), vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (…C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (…C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 87).

    {FN:57} Vgl. insbesondere Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 19.09.2017 - 35289/11

    REGNER v. THE CZECH REPUBLIC

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
    {FN:37} CE:ECHR:2017:0919JUD003528911.

    {FN:61} Vgl. insoweit Urteil des EGMR vom 19. September 2017, Regner/Tschechische Republik (CE:ECHR:2017:0919JUD003528911, § 157), in dem der EGMR feststellt, dass der Beschwerdeführer für die Beteiligung an organisierter Kriminalität, Beihilfe zum Missbrauch einer öffentlichen Stellung, Mittäterschaft bei der illegalen Beeinflussung von öffentlichen Ausschreibungs- und Auftragsvergabeverfahren und Beihilfe zum Verstoß gegen verbindliche Regeln über wirtschaftliche Beziehungen strafrechtlich verfolgt wurde.

    Anzumerken ist auch, dass der EGMR es in seinem Urteil vom 19. September 2017, Regner/Tschechische Republik (CE:ECHR:2017:0919JUD003528911, § 160), für wünschenswert erklärte, dass der Person, der ihre Sicherheitsermächtigung entzogen wird, soweit es mit der Bewahrung der Vertraulichkeit und der Wirksamkeit der diese Person betreffenden Ermittlungen vereinbar ist, wenn auch nur summarisch, eröffnet wird, welche Beschuldigungen gegen sie erhoben werden.

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    Richtlinie 2011/16/EU - Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
    {FN:35} Vgl. insbesondere zu der Frage, ob einer juristischen Person, an die die zuständige nationale Behörde eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion gerichtet hat, gegenüber solchen Entscheidungen das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuzuerkennen ist, Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 51), vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (…C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 87).

    {FN:36} Vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (…C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 87).

  • EuGH, 05.05.2022 - C-83/20

    Die der Maßnahme zur Abwicklung der Banco Espírito Santo zugrundeliegende …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
    {FN:15} Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (…C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17 und 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a. (C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 25 und 26), und vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova u. a. (…C-58/22, EU:C:2024:70, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:19} Vgl. insbesondere Urteil vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a. (C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
    {FN:35} Vgl. insbesondere zu der Frage, ob einer juristischen Person, an die die zuständige nationale Behörde eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion gerichtet hat, gegenüber solchen Entscheidungen das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuzuerkennen ist, Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 51), vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (…C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 87).

    {FN:36} Vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (…C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 87).

  • EuGH, 25.11.2021 - C-437/19

    Rechtsangleichung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
    {FN:35} Vgl. insbesondere zu der Frage, ob einer juristischen Person, an die die zuständige nationale Behörde eine Anordnung zur Übermittlung von Informationen oder eine wegen Nichtbeachtung dieser Anordnung verhängte Sanktion gerichtet hat, gegenüber solchen Entscheidungen das durch Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf zuzuerkennen ist, Urteile vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (…C-682/15, EU:C:2017:373, Rn. 51), vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (…C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 87).

    {FN:36} Vgl. insbesondere Urteile vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (…C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, État luxembourgeois (Information zu einer Gruppe von Steuerpflichtigen) (C-437/19, EU:C:2021:953, Rn. 87).

  • EuGH, 25.01.2024 - C-58/22

    Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
    {FN:15} Vgl. insbesondere Urteile vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (…C-617/10, EU:C:2013:105, Rn. 17 und 19 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 5. Mai 2022, BPC Lux 2 u. a. (…C-83/20, EU:C:2022:346, Rn. 25 und 26), und vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova u. a. (C-58/22, EU:C:2024:70, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:17} Vgl. insbesondere Urteil vom 25. Januar 2024, Parchetul de pe lângă Curtea de Apel Craiova u. a. (C-58/22, EU:C:2024:70, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-873/19

    Anerkannte Umweltvereinigungen müssen eine EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge, die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
    Vgl. allgemein zur Regel, dass Ausnahmen eng auszulegen sind, Urteil vom 8. November 2022, Deutsche Umwelthilfe (Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen) (C-873/19, EU:C:2022:857, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-185/23
    {FN:43} Vgl. insbesondere Urteile vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 140 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 20. Februar 2024, X (Fehlen von Kündigungsgründen) (…C-715/20, EU:C:2024:139, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.11.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 153 AEUV - …

  • EuGH, 22.02.2022 - C-430/21

    Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

  • EuGH, 20.02.2024 - C-715/20

    Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer ist über die Gründe der ordentlichen …

  • EuGH, 15.07.2021 - C-742/19

    Der Gerichtshof legt genau die Fälle fest, in denen die Richtlinie über bestimmte …

  • EuGH, 04.06.2013 - C-300/11

    Einem Betroffenen ist der wesentliche Inhalt der Begründung einer Entscheidung …

  • EuGH, 22.04.2021 - C-485/19

    Profi Credit Slovakia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

  • EuGH, 24.11.2020 - C-225/19

    Ein Mitgliedstaat, der wegen des Einwands eines anderen Mitgliedstaats eine …

  • EuGH, 24.02.2022 - C-262/20

    Glavna direktsia "Pozharna bezopasnost i zashtita na naselenieto" - Vorlage zur …

  • EuGH, 26.09.2018 - C-180/17

    Staatssecretaris van Veiligheid en Justitie (Aufschiebende Wirkung des …

  • EuGH, 22.06.2023 - C-660/21

    Schutz der Grundrechte: Das EU-Recht steht einem dem nationalen Richter …

  • EuGH, 17.05.2023 - C-626/21

    Funke - Vorlage zur Vorabentscheidung - Angleichung der Rechtsvorschriften - …

  • EuGH, 13.12.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • EuGH, 06.10.2016 - C-218/15

    Paoletti u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 6 EUV - Art. 49 der Charta …

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • EuGH, 04.05.2023 - C-40/21

    Korruptionsbekämpfung: Das Unionsrecht hindert nicht daran, einer Person für die …

  • EuGH, 30.11.2023 - C-270/22

    Ministero dell'Istruzione und INPS

  • EuGH - C-226/19 (anhängig)

    Minister van Buitenlandse Zaken

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-64/20

    An tAire Talmhaíochta Bia agus Mara, Éire agus an tArd-Aighne - Vorlage zur …

  • EuGH, 25.04.2024 - C-420/22

    Unionsbürgerschaft: Gegen den auf Verschlusssachen gestützten Entzug des …

  • EuGH, 22.09.2022 - C-159/21

    Aberkennung des internationalen Schutzes infolge einer Beeinträchtigung der …

  • EuGH - C-528/22 (anhängig)

    PQ

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht