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   EuGH, 04.06.1992 - C-189/90   

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https://dejure.org/1992,1827
EuGH, 04.06.1992 - C-189/90 (https://dejure.org/1992,1827)
EuGH, Entscheidung vom 04.06.1992 - C-189/90 (https://dejure.org/1992,1827)
EuGH, Entscheidung vom 04. Juni 1992 - C-189/90 (https://dejure.org/1992,1827)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • EU-Kommission PDF

    Cipeke / Kommission

    EWG-Vertrag, Artikel 190
    Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung

  • EU-Kommission

    Cipeke / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Kürzung eines Europäischen Sozialfonds; Anforderungen an den Umfang der Begründetheitspflicht der Rechtssache; Erfordernisse der Begründetheit nach Art. 190 EWG-Vertrag

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 173 Abs. 2; ; EWG-Vertrag Art. 190; ; Beschluss 83/516 Art. 3 Abs. 1; ; Verordnung Nr. 2950/83 vom 17.10.1983 Art. 5 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Handlungen der Organe - Begründungspflicht - Umfang - Entscheidung der Kommission über die Kürzung eines Zuschusses des Europäischen Sozialfonds zu einer Maßnahme der beruflichen Bildung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Cipeke - Comércio e Indústria de Papel Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

 
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Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 07.02.1990 - 213/87

    Gemeente Amsterdam und VIA / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-189/90
    15 Der Gerichtshof hat im Rahmen eines ersten Antrags auf einen Zuschuß des Fonds, wie der Generalanwalt unter Nr. 74 seiner Schlussanträge ausführt, für Recht erkannt, daß eine gedrängte Begründung den Erfordernissen von Artikel 190 EWG-Vertrag genügt (Urteil vom 7. Februar 1990 in der Rechtssache C-213/87, Gemeente Amsterdam, Slg. 1990, I-221, Randnr. 28).
  • EuGH, 07.04.1987 - 32/86

    Sisma / Kommission

    Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-189/90
    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.1999 - C-10/98

    Le Canne / Kommission

    78 Für den Standpunkt der Kommission lässt sich meines Erachtens im Urteil Cipeke/Kommission(28) eine Bestätigung finden.

    Im Urteil Cipeke/Kommission(38) hat der Gerichtshof zunächst ausgeführt, daß, wenn der erste Antrag genehmigt worden ist, "die Entscheidung über die Kürzung des Betrags des zunächst bewilligten Zuschusses für den Antragsteller gewichtigere Folgen [hat]"(39), und dann festgestellt, daß "eine Entscheidung über die Kürzung eines Zuschusses die Gründe klar wiedergeben [muß], die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen"(40).

    12 und 13, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnrn.

    (26) - Vgl. Urteil Cipeke/Kommission (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 16).

    (30) - Urteil Cipeke/Kommission (zitiert in Fußnote 10, Randnr. 19).

    (42) - Urteil Cipeke/Kommission (zitiert in Fußnote 10, Randnrn. 18 bis 22).

  • EuG, 09.07.2003 - T-102/00

    Vlaams Fonds voor de Sociale Integratie van Personen met een Handicap /

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, und vom 4. Juni 1992 in den Rechtssachen C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, sowie C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteile des Gerichts vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 32, Partex/Kommission, Randnr. 73, und Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 35).

    Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger hat, muss die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, Cipeke/Kommission, Randnr. 18, Lisrestal u. a./Kommission, Randnr. 52, Branco/Kommission, Randnr. 33, Partex/Kommission, Randnr. 74, und Associação Comercial de Aveiro/Kommission, Randnr. 36).

    Außerdem muss die Begründung einer solchen Entscheidung dem Zuschussempfänger die Möglichkeit geben, auch die Berechnungsweise der Kürzung zu erfahren (in diesem Sinne Urteile Consorgan/Kommission, Randnrn. 22 bis 24, und Cipeke/Kommission, Randnrn. 21 und 22).

  • EuG, 07.11.1997 - T-84/96

    Cipeke / Kommission

    Der Gerichtshof hat diese Entscheidung auf die Klage der Klägerin wegen unzureichender Begründung für nichtig erklärt (Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnrn.

    Insoweit entspreche die streitige Entscheidung nicht den Anforderungen, die der Gerichtshof im Urteil Cipeke/Kommission aufgestellt habe.

    Dem konnte die Klägerin sowohl den Gesamtbetrag der Kürzung als auch die betroffenen Spalten, die Aufteilung der Kürzungen auf die Spalten und die Berechnungsweise für diese Kürzungen gemäß den im Urteil Cipeke/Kommission des Gerichtshofes festgelegten Grundsätzen entnehmen.

  • EuG, 15.10.1997 - T-331/94

    IPK / Kommission

    In einem solchen Fall kann er sich somit nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich bewilligten Zuschusses zu erlangen (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 17, und Rechtssache 189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 17, sowie des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-0000, Randnr. 27).

    Aus einer Entscheidung über die Kürzung eines finanziellen Zuschusses müssen sich die Gründe für die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag klar ergeben, da sie für den Zuschußempfänger erhebliche Folgen hat (Urteile Consorgan/Kommission, Cipeke/Kommission, Randnrn.

  • EuG, 07.11.1997 - T-218/95

    Le Canne / Kommission

    12 und 13, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnrn.

    Zweitens ergeben sich, wie es die einschlägige Rechtsprechung verlangt (Urteil Cipeke/Kommission, a. a. O., Randnrn. 18 bis 22), die Gründe, die die angefochtene Entscheidung rechtfertigen, mit hinreichender Deutlichkeit aus den ausführlichen Erläuterungen, die in der Bescheinigung für die fehlende Zuschußfähigkeit der Ausgaben gegeben werden, die unter die betreffenden Posten fallen.

  • EuG, 16.09.1999 - T-182/96

    Partex / Kommission

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 7. April 1987 in der Rechtssache 32/86, Sisma/Kommission, Slg. 1987, 1645, Randnr. 8, sowie vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 14, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 14; Urteil des Gerichts vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 32).

    74 Eine Entscheidung, durch die der Betrag eines ursprünglich vom ESF gewährten Zuschusses gekürzt wird und die insbesondere schwerwiegende Folgen für den Zuschussempfänger mit sich bringt, muß die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile Consorgan/Kommission, Randnr. 18, und Cipeke/Kommission, Randnr. 18; Urteile des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, und vom 12. Januar 1995, Branco/Kommission, oben in Randnr. 71 angeführt, Randnr. 33).

  • EuG, 22.10.1996 - T-330/94

    Salt Union Ltd gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    In einem solchen Fall kann er sich somit nicht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen, um die Zahlung des Restbetrags des ursprünglich bewilligten Zuschusses zu erlangen (Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnr. 17, und Rechtssache 189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 17, sowie des Gerichts vom 19. März 1997 in der Rechtssache T-73/95, Oliveira/Kommission, Slg. 1997, II-0000, Randnr. 27).

    51 Aus einer Entscheidung über die Kürzung eines finanziellen Zuschusses müssen sich die Gründe für die Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag klar ergeben, da sie für den Zuschußempfänger erhebliche Folgen hat (Urteile Consorgan/Kommission, Cipeke/Kommission, Randnrn. 15 bis 18, Urteil des Gerichts vom 6. Dezember 1994 in der Rechtssache T-450/93, Lisrestal/Kommission, Slg. 1994, II-1177, Randnr. 52, und vom 12. Januar 1995 in der Rechtssache T-85/94, Branco/Kommission, Slg. 1995, II-45, Randnr. 33).

  • EuG, 15.09.1998 - T-180/96

    Mediocurso / Kommission

    Diesem Grundsatz komme eine ganz besondere Bedeutung zu, wenn wie im vorliegenden Fall ein zunächst bewilligter Zuschuß durch die angefochtenen Entscheidungen gekürzt werde (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnrn.

    Unter diesen Umständen ist es dem Gericht nicht möglich, aufgrund des Vorbringens der Klägerin, wie es in der Klageschrift dargelegt ist, dessen Erheblichkeit zu prüfen(vgl. sinngemäß Urteil des Gerichts vom 7. November 1997 in der Rechtssache T-84/96, Cipeke/Kommission, Slg. 1997, II-2081, Randnrn.

  • EuG, 14.07.1997 - T-81/95

    Interhotel / Kommission

    Im übrigen deckt der Vorschuß, den der Empfänger erhält, höchstens 50 % der bewilligten Ausgaben ab, so daß er selbst bis zur Zahlung des Restbetrags, auf die er vertrauen darf, soweit er nachgewiesen hat, daß er den Zuschuß des Fonds gemäß den in der Entscheidung über die Genehmigung festgelegten Bedingungen verwendet hat, erhebliche Mittel verauslagen muß (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnr. 17).

    Der Umfang der Begründungspflicht hängt von der Art des Rechtsakts und den Umständen ab, unter denen er erlassen wurde (Urteil Cipeke/Kommission, a. a. O., Randnr. 14).

  • EuG, 06.12.1994 - T-450/93
    Eine Entscheidung über die Kürzung eines zunächst bewilligten Zuschusses, die für die Antragsteller schwerwiegende Folgen hat, muß nämlich die Gründe klar wiedergeben, die diese Kürzung gegenüber dem ursprünglich bewilligten Betrag rechtfertigen (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-181/90, Consorgan/Kommission, Slg. 1992, I-3557, Randnrn. 15 bis 18, und in der Rechtssache C-189/90, Cipeke/Kommission, Slg. 1992, I-3573, Randnrn. 15 bis 18).
  • EuG, 05.03.2002 - T-241/00

    Le Canne / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.1996 - C-32/95

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Lisrestal - Organização Gestão

  • EuG, 17.10.2002 - T-180/00

    Astipesca / Kommission

  • EuG, 14.05.2002 - T-80/00

    Associação Comercial de Aveiro / Kommission

  • EuG, 15.09.1998 - T-142/97

    Branco / Kommission

  • EuG, 12.01.1995 - T-85/94

    Eugénio Branco Ldª gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • EuG, 14.05.2002 - T-81/00

    Associação Comercial de Aveiro / Kommission

  • EuG, 31.05.2005 - T-272/02

    Comune di Napoli / Kommission - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung

  • EuG, 13.12.1995 - T-85/94

    Kommission der Europäischen Gemeinschaften gegen Eugénio Branco Ldª. -

  • EuG, 08.10.1996 - T-84/96

    Cipeke - Comércio e Indústria de Papel Ldª gegen Kommission der Europäischen

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