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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 23.10.2014 | Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014

Rechtsprechung
   EuGH, 17.09.2014 - C-242/13   

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https://dejure.org/2014,25245
EuGH, 17.09.2014 - C-242/13 (https://dejure.org/2014,25245)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2014 - C-242/13 (https://dejure.org/2014,25245)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2014 - C-242/13 (https://dejure.org/2014,25245)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commerz Nederland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Begriff "Beihilfe" - Bürgschaften, die von einem öffentlichen Unternehmen gegenüber einer Bank für die Kreditvergabe an Dritte übernommen worden sind - Bürgschaften, die vom Leiter ...

  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfe durch Übernahme von Bürgschaften durch den alleinigen Geschäftsführer eines öffentlichen Unternehmens unter bewusster Geheimhaltung und Missachtung der Unternehmenssatzung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AEUV Art. 107 Abs. 1 ; AEUV Art. 267
    Staatliche Beihilfe durch Übernahme von Bürgschaften durch den alleinigen Geschäftsführer eines öffentlichen Unternehmens unter bewusster Geheimhaltung und Missachtung der Unternehmenssatzung; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Bürgschaften sind Beihilfen

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2014, 909
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-242/13
    Rn. 14 Der Gerechtshof 's-Gravenhage war insbesondere der Auffassung, dass die Prüfung des Sachverhalts anhand der im Urteil Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294) entwickelten Kriterien zu dem Schluss führe, dass die Übernahme der im Ausgangsverfahren fraglichen Bürgschaften den niederländischen Behörden zuzurechnen sei.

    Rn. 16 Unter diesen Umständen übe die Gemeinde Rotterdam in der Praxis einen starken Einfluss auf Havenbedrijf Rotterdam aus, und der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens unterscheide sich daher vom Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) ergangen sei.

    Rn. 20 Was die Frage betrifft, ob diese Bürgschaften dem Staat zuzurechnen sind, kann nach Auffassung des vorlegenden Gerichts das Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) dahin ausgelegt werden, dass es für diese Zurechenbarkeit darauf ankomme, ob aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden könne, dass von einer Beteiligung der Behörden am Erlass der betreffenden Maßnahmen ausgegangen werden müsse, wobei es sich um eine tatsächliche, sachliche Beteiligung handeln müsse.

    Rn. 21 Jedoch könnte das Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) auch dahin ausgelegt werden, dass es zur Feststellung der Beteiligung der Behörden am Erlass der betreffenden Maßnahme genüge, dass aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden könne, dass diese Behörden im Allgemeinen die Entscheidungsfindung in öffentlichen Unternehmen in Bezug auf Maßnahmen wie die vorliegenden bestimmten oder auf diese tatsächlich einen starken und beherrschenden Einfluss ausübten.

    Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil Frankreich/Kommission, EU:C:2002:294, Rn. 50 bis 52).

    Die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat kann nämlich aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist (Urteil Frankreich/Kommission, EU:C:2002:294, Rn. 53 und 55).

    Rn. 33 Insbesondere ist jedes Indiz von Bedeutung, das im konkreten Fall entweder auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind, oder auf das Fehlen einer Beteiligung der Behörden am Erlass dieser Maßnahme hinweist (Urteil Frankreich/Kommission, EU:C:2002:294, Rn. 56 und 57).

  • EuGH, 26.09.2013 - C-431/11

    Vereinigtes Königreich / Rat - Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit …

    Auszug aus EuGH, 17.09.2014 - C-242/13
    Rn. 26 Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil Vereinigtes Königreich/Rat, C-431/11, EU:C:2013:589, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.12.2020 - C-160/19

    Comune di Milano/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …

    Rn. 33 Des Weiteren bedeutet die Gewährung von Garantien durch ein zur Gänze von einer Gemeinde gehaltenes Unternehmen den Einsatz staatlicher Mittel, da diese Garantien mit einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko einhergehen, das zu Belastungen für dieses Unternehmen führen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 30).

    Es muss außerdem geprüft werden, ob davon auszugehen ist, dass die Behörden in irgendeiner Weise am Erlass dieser Maßnahmen beteiligt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat kann nämlich aus einer Gesamtheit von Indizien abgeleitet werden, die sich aus den Umständen des konkreten Falles und aus dem Kontext ergeben, in dem diese Maßnahme ergangen ist (Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 48 Insbesondere ist jedes Indiz von Bedeutung, das im konkreten Fall entweder auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind, oder auf das Fehlen einer Beteiligung der Behörden am Erlass dieser Maßnahme hinweist (Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 13.12.2018 - T-167/13

    Comune di Milano/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Bodenabfertigungsdienste - …

    Insbesondere ist jedes Indiz von Bedeutung, das im konkreten Fall entweder auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind, oder auf das Fehlen einer Beteiligung der Behörden am Erlass dieser Maßnahme hinweist (vgl. Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2002:294), darauf hingewiesen, dass jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist - wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind -, gegebenenfalls von Bedeutung sein kann, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission, C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 51 bis 56, und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 34…, vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission, T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650, Rn. 50 bis 54, …und vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission, T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 65 bis 69).

    Diese Gefahr der Umgehung und die Notwendigkeit, die Wirksamkeit des Rechts der staatlichen Beihilfen sicherzustellen, sind vom Gerichtshof auch in seinem Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 34 und 36), betont worden.

    Gerade wegen dieser Umgehungsgefahr und des Interesses an einer wirksamen Umsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Umstand, dass sich ein Geschäftsführer bei der Gewährung einer Beihilfe nicht ordnungsgemäß im Sinne der einschlägigen nationalen Regelung und nicht dem vermutlichen Willen der betreffenden Behörde entsprechend verhalten hat, für sich allein nicht geeignet ist, eine Beteiligung dieser Behörde auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 36 bis 38).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission …

    Rn. 107 Beispielsweise ergab sich im Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 35 bis 39), "grundsätzlich" (vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht) aus den "organisatorischen Verbindungen" zwischen der Rotterdamer Hafenbetreiberin und der Gemeinde, dass die von der Hafenbetreiberin, einer vollständig im Eigentum der Gemeinde stehenden Einrichtung, übernommenen Bürgschaften dem Staat zuzurechnen waren{FN-VERWEIS:49}.

    Vgl. auch Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33), vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (…C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 18 bis 20), und vom 23. November 2017, SACE und Sace BT/Kommission (…C-472/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:885, Rn. 34 bis 36).

    {FN:34} Siehe oben, Nr. 65. Vgl. auch Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 32), vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission (…T-442/03, EU:T:2008:228, Rn. 96 und 97), vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission (…T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650, Rn. 52 und 53), vom 27. Februar 2013, Nitrogénművek Vegyipari/Kommission (…T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 59 und 60), vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (…T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 44), vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission (…T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 67 und 68), und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (…T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 75).

    {FN:41} Vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 34 bis 39), vom 27. Februar 2013, Nitrogénművek Vegyipari/Kommission (…T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63 bis 68), vom 30. April 2014, Tisza Erőmű/Kommission (…T-468/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:235, Rn. 171 bis 179), vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (…T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 52 bis 63), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (…T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 117 bis 140).

  • EuGH, 23.10.2014 - C-242/13

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 107 …

    Rn. 1 Le 17 septembre 2014, 1a Cour (deuxième chambre) a rendu l'arrêt Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224).

    1) À la première page de l'arrêt Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224), dans sa version en langue néerlandaise, les termes «Begrip steun", figurant dans les indicateurs, doivent être remplacés par les termes «Begrip ,steun'"..

    5) Au point 25 des motifs de la version en langue néerlandaise de l'arrêt Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224), les termes «van een van de twee door de verwijzende rechter voorgestelde alternatieve uitleggingen" doivent être remplacés par les termes «van een van de door de verwijzende rechter voorgestelde alternatieve uitleggingen"..

    7) Au point 29 des motifs de la version en langue néerlandaise de l'arrêt Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224), à la première phrase du point 39 des motifs de cette version et à la première phrase du dispositif de ladite version, la virgule figurant à la suite des termes «de statuten van zijn bedrijf heeft genegeerd" doit être supprimée..

  • EuGH, 29.04.2015 - C-148/14

    Nordzucker - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2003/87/EG - …

    Rn. 24 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2020 - C-160/19

    Comune di Milano/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe in …

    {FN:15} Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (…C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 52 und 53), und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 ff.).

    {FN:16} Urteile vom 16. Mai 2002, Frankreich/Kommission (…C-482/99, EU:C:2002:294, Rn. 55 und 56), und vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 32 und 33).

  • EuG, 06.10.2021 - T-196/19

    AZ/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung Deutschlands zugunsten …

    Wie in der Rechtsprechung festgestellt, wäre nämlich die Wirksamkeit des Rechts der staatlichen Beihilfen deutlich abgeschwächt, wenn seine Anwendung ausgeschlossen werden könnte, weil eine Beihilfe unter Verstoß gegen nationale Vorschriften gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 36), und selbst wenn dieser Beschluss rechtswidrig sein sollte, ändert dies nichts daran, dass er so lange Auswirkungen haben kann, wie er nicht aufgehoben oder zumindest seine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden ist (…vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 38).
  • EuG, 06.10.2021 - T-745/18

    Covestro Deutschland/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung …

    Wie in der Rechtsprechung festgestellt, wäre nämlich die Wirksamkeit des Rechts der staatlichen Beihilfen deutlich abgeschwächt, wenn seine Anwendung ausgeschlossen werden könnte, weil eine Beihilfe unter Verstoß gegen nationale Vorschriften gewährt wurde (vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 36), und selbst wenn dieser Beschluss rechtswidrig sein sollte, ändert dies nichts daran, dass er so lange Auswirkungen haben kann, wie er nicht aufgehoben oder zumindest seine Rechtswidrigkeit nicht festgestellt worden ist (…vgl. in diesem Sinne entsprechend Urteil vom 3. März 2005, Heiser, C-172/03, EU:C:2005:130, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.03.2017 - C-329/15

    ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche …

    {FN:38} Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31).

    {FN:60} Vgl. Urteile vom 3. März 2005, Heiser (C-172/03, EU:C:2005:130), vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), und vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-303/13

    Kommission / Andersen - Rechtsmittel - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Dem …

    Rn. 32 Insoweit ist zum einen darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof gemäß Art. 83 seiner Verfahrensordnung jederzeit nach Anhörung des Generalanwalts die Wiedereröffnung des mündlichen Verfahrens beschließen kann, insbesondere wenn er sich für unzureichend unterrichtet hält oder wenn ein zwischen den Parteien oder den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs bezeichneten Beteiligten nicht erörtertes Vorbringen entscheidungserheblich ist (Urteil Commerz Nederland, C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 26).
  • EuG, 13.05.2020 - T-8/18

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …

  • EuG, 13.05.2020 - T-607/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …

  • EuG, 20.12.2023 - T-415/21

    Die Union muss den Schaden, der der Banca Popolare di Bari durch einen Beschluss …

  • EuG, 06.10.2021 - T-238/19

    Wepa Hygieneprodukte u.a./ Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung …

  • EuG, 13.05.2020 - T-716/17

    Das Gericht weist die Klagen gegen den Beschluss der Kommission ab, mit dem die …

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 26.05.2026 - 2 LZ 14/25

    Rechtsnatur einer Landesausfallbürgschaft

  • EuG, 06.10.2021 - T-233/19

    Infineon Technologies Dresden/ Kommission - Staatliche Beihilfen - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-331/20

    Volotea/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen - …

  • EuG, 13.09.2023 - T-525/20

    ITD und Danske Fragtmænd/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Postsektor und …

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   EuGH, 23.10.2014 - C-242/13   

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EuGH, 23.10.2014 - C-242/13 (https://dejure.org/2014,31326)
EuGH, Entscheidung vom 23.10.2014 - C-242/13 (https://dejure.org/2014,31326)
EuGH, Entscheidung vom 23. Oktober 2014 - C-242/13 (https://dejure.org/2014,31326)
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Volltextveröffentlichung

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Hoge Raad der Nederlanden - Auslegung von Art. 107 und 108 AEUV - Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfen, die einer Bank von einem öffentlichen Unternehmen in Form einer Bürgschaft gewährt werden, um ihr zu ermöglichen, einem Kreditnehmer einen ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 17.09.2014 - C-242/13

    Commerz Nederland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Staatliche …

    Auszug aus EuGH, 23.10.2014 - C-242/13
    Rn. 1 Le 17 septembre 2014, 1a Cour (deuxième chambre) a rendu l'arrêt Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224).

    1) À la première page de l'arrêt Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224), dans sa version en langue néerlandaise, les termes «Begrip steun", figurant dans les indicateurs, doivent être remplacés par les termes «Begrip ,steun'"..

    5) Au point 25 des motifs de la version en langue néerlandaise de l'arrêt Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224), les termes «van een van de twee door de verwijzende rechter voorgestelde alternatieve uitleggingen" doivent être remplacés par les termes «van een van de door de verwijzende rechter voorgestelde alternatieve uitleggingen"..

    7) Au point 29 des motifs de la version en langue néerlandaise de l'arrêt Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224), à la première phrase du point 39 des motifs de cette version et à la première phrase du dispositif de ladite version, la virgule figurant à la suite des termes «de statuten van zijn bedrijf heeft genegeerd" doit être supprimée..

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   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13   

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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Commerz Nederland

    Staatliche Beihilfen - Begriff - Beihilfen, die einer Bank von einem öffentlichen Unternehmen in Form einer Bürgschaft gewährt werden - Entscheidung des Direktors des öffentlichen Unternehmens - Missachtung der Bestimmungen der Satzung des öffentlichen Unternehmens

  • EU-Kommission
  • Wolters Kluwer

    Staatliche Beihilfe durch Übernahme von Bürgschaften durch den alleinigen Geschäftsführer eines öffentlichen Unternehmens unter bewusster Geheimhaltung und Missachtung der Unternehmenssatzung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 107 Abs. 1 ; AEUV Art. 267
    Staatliche Beihilfe durch Übernahme von Bürgschaften durch den alleinigen Geschäftsführer eines öffentlichen Unternehmens unter bewusster Geheimhaltung und Missachtung der Unternehmenssatzung; Schlussanträge des Generalanwalts zum Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 16.05.2002 - C-482/99

    Frankreich / Kommission - "Staatliche Beihilfen - Artikel 87 Absatz 1 EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Rn. 7 Er hat im genannten Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) jedoch die Auffassung vertreten, dass "nicht verlangt werden [kann], dass auf der Grundlage einer genauen Anweisung nachgewiesen wird, dass die Behörden das öffentliche Unternehmen konkret veranlasst haben, die fraglichen Beihilfemaßnahmen zu treffen" (…Rn. 53), da ein solcher Nachweis für einen Dritten "sehr schwierig" ist (…Rn. 54).

    Rn. 8 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass er "bereits berücksichtigt [hatte], dass die fragliche Einrichtung die beanstandete Entscheidung nicht treffen konnte, ohne den Anforderungen der öffentlichen Stellen Rechnung zu tragen …, oder dass, abgesehen von organisationsrechtlichen Faktoren, die die öffentlichen Unternehmen mit dem Staat verbunden haben, diese Unternehmen, über die die Beihilfen gewährt worden waren, die [staatlichen] Richtlinien zu beachten hatten" (Urteil Frankreich/Kommission, EU:C:2002:294, Rn. 55).

    Rn. 9 Nach seiner Auffassung "sind gegebenenfalls [weitere Indizien] von Bedeutung, um auf die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme eines öffentlichen Unternehmens an den Staat schließen zu können, wie insbesondere seine Eingliederung in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art seiner Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind" (Urteil Frankreich/Kommission, EU:C:2002:294, Rn. 56).

    Rn. 27 Die Prüfung des Sachverhalts anhand der im Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) aufgestellten Kriterien führe, so der Gerechtshof te 's-Gravenhage, zu dem Ergebnis, dass die Übernahme der fraglichen Bürgschaften den Niederlanden zuzurechnen sei.

    Zur Stützung ihrer Auffassung beruft sie sich auf die Auslegung der Rn. 50 bis 58 des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294), die dem Hoge Raad der Nederlanden von Generalanwalt Keus in seinen Schlussanträgen vom 7. Dezember 2012 vorgeschlagen worden ist.

    Rn. 40 HbR und die niederländische Regierung treten dieser Auslegung des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) entgegen.

    Rn. 45 Auch die Kommission tritt der von Commerz und Generalanwalt Keus vorgeschlagenen Auslegung des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) entgegen.

    Rn. 47 Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass es Sache des nationalen Gerichts sei, die in den Rn. 55 bis 57 des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) aufgeführten Indizien insgesamt zu bewerten, und schließt sich der Würdigung durch den Gerechtshof te 's-Gravenhage an, die ich in Nr. 28 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst habe.

    Rn. 66 Für den Fall, dass die Beihilfemaßnahme von einer Stelle getroffen wird, die keine Einrichtung des Staates im Sinne der vorhergehenden Nummer ist, hat der Gerichtshof in Rn. 51 des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) sehr klar entschieden, dass die Zurechenbarkeit einer Beihilfemaßnahme an den Staat nicht automatisch "allein daraus" abgeleitet werden kann, "dass die Maßnahme von einem öffentlichen Unternehmen getroffen wurde".

    Rn. 73 Wie der Gerichtshof in Rn. 52 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) entschieden hat, kann, "[a]uch wenn der Staat in der Lage ist, ein öffentliches Unternehmen zu kontrollieren und einen beherrschenden Einfluss auf dessen Tätigkeiten auszuüben, … nicht ohne Weiteres vermutet werden, dass diese Kontrolle in einem konkreten Fall tatsächlich ausgeübt wird.

    Rn. 74 Bevor ich mich der Prüfung zuwende, ob der Ultra-vires-Charakter der Übernahme der in Rede stehenden Bürgschaften deren Zurechnung an den Staat entgegensteht, und unter Hinweis darauf, dass ich bei meinen Ausführungen davon ausgehe, dass die Übernahmeentscheidung nicht hauptsächlich von wirtschaftlichen Erwägungen bestimmt worden ist, glaube ich - wie der Gerechtshof te 's-Gravenhage -, dass hier genügend Indizien im Sinne des Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) vorhanden sind, um diese Entscheidung dem Staat zuzurechnen, was im Übrigen weder HbR noch die niederländische Regierung bestreiten.

    Wie der Gerichtshof in Rn. 54 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) festgestellt hat, besteht die Gefahr, dass ein solcher Nachweis "gerade wegen der privilegierten Beziehungen zwischen dem Staat und einem öffentlichen Unternehmen für einen Dritten sehr schwierig" ist.

    Rn. 77 Wie der Gerichtshof in Rn. 56 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) ausgeführt hat, sind eine Reihe von Indizien zu berücksichtigen wie "[die] Eingliederung [der Stelle, die die fragliche Maßnahme getroffen hat,] in die Strukturen der öffentlichen Verwaltung, die Art [ihrer] Tätigkeit und deren Ausübung auf dem Markt unter normalen Bedingungen des Wettbewerbs mit privaten Wirtschaftsteilnehmern, der Rechtsstatus des Unternehmens, ob es also dem öffentlichen Recht oder dem allgemeinen Gesellschaftsrecht unterliegt, die Intensität der behördlichen Aufsicht über die Unternehmensführung oder jedes andere Indiz, das im konkreten Fall auf eine Beteiligung der Behörden oder auf die Unwahrscheinlichkeit einer fehlenden Beteiligung am Erlass einer Maßnahme hinweist, wobei auch deren Umfang, ihr Inhalt oder ihre Bedingungen zu berücksichtigen sind".

    Rn. 82 Zur Stützung ihrer Auffassung, die Zurechnung sei nicht möglich, führt Commerz die Schlussanträge von Generalanwalt Keus vor dem vorlegenden Gericht an, in denen dieser die Ansicht vertritt, der Gerichtshof habe im Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) offensichtlich eine tatsächliche und sachliche Beteiligung des Staates am Erlass der betreffenden Maßnahmen vor Augen gehabt.

    Rn. 84 Wie Generalanwalt Keus ausführt, betreffen die Hinweise, die der Gerichtshof in den Rn. 55 bis 57 seines Urteils Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) gegeben hat, nämlich eher die Beweisschwelle für das Vorliegen der tatsächlichen Kontrolle, d. h. die Feststellung der Anhaltspunkte, aus denen sich die Beteiligung des Staates ableiten lässt, als den eigentlichen Beweisgegenstand, d. h. die Beteiligung des Staates am Erlass der fraglichen Maßnahmen.

    Rn. 93 Abgesehen von diesem Ergebnis, das auf bloßen Indizien beruht, die aus dem Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294) übernommen worden sind, möchte ich noch hinzufügen, dass ich ernsthafte Zweifel daran habe, dass HbR, die Gemeinde und die niederländische Regierung nicht den geringsten Verdacht in Bezug auf die Existenz der von Herrn Scholten zugunsten eines auf dem Gebiet der Herstellung und Lieferung von Kriegsmaterial tätigen Industriekonzerns übernommenen Bürgschaften gehabt haben.

    {FN:5} - C-482/99, EU:C:2002:294.

    {FN:11} - Urteile Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 24) sowie Association Vent De Colère u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    {FN:12} - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 52).

    {FN:13} - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 53).

    {FN:15} - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 56).

    {FN:16} - Urteil Frankreich/Kommission (EU:C:2002:294, Rn. 55).

  • EuGH, 08.12.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Dies war der Fall im Urteil Residex Capital IV (EU:C:2011:814), das dieselben Stellen - GHR und den RDM-Konzern - und die gleiche Art der Sicherheitsleistung betraf, die von derselben Person (Herrn Scholten) auf die gleiche Art und Weise ultra vires gestellt wurde, und in dem sich die Frage der Zurechenbarkeit nicht einmal stellte, da die Bürgschaften von einer Verwaltungsbehörde der Gemeinde übernommen worden waren.

    {FN:3} - C-275/10, EU:C:2011:814.

    {FN:8} - Diese Frage ist in der Rechtssache Residex Capital IV (EU:C:2011:814) nicht erörtert worden, ebenso wenig übrigens wie die Frage der Zurechenbarkeit der zugunsten der RDM Aerospace NV übernommenen Bürgschaften an den Staat, was dazu geführt hat, sie als staatliche Beihilfen zu qualifizieren.

    {FN:14} - Diese Bürgschaften sind Gegenstand eines Urteils, nämlich des Urteils Residex Capital IV (EU:C:2011:814), gewesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2011 - C-275/10

    Residex Capital IV - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen - Rückabwicklung einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Rn. 50 In Nr. 17 ihrer Schlussanträge in der Rechtssache Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:354) hatte Generalanwältin Kokott auf das Vorliegen einer Beihilfe zugunsten der RDM Aerospace NV geschlossen, die, daran sei erinnert, demselben Konzern angehörte wie die Unternehmen, die in der vorliegenden Rechtssache durch die Bürgschaften begünstigt werden, denn "[o]hne diese Bürgschaft" hätte das Unternehmen "sich ein solches Darlehen nach Angaben des vorlegenden Gerichts nicht beschaffen können".

    {FN:3} - C-275/10, EU:C:2011:814.

    {FN:4} - C-275/10, EU:C:2011:354.

    {FN:23} - Vgl. Schlussanträge in der Rechtssache Residex Capital IV (EU:C:2011:354, Nr. 2).

  • EuGH, 19.12.2013 - C-262/12

    Der französische Mechanismus zum Ausgleich der Mehrkosten, die durch die …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    {FN:11} - Urteile Frankreich/Kommission (…EU:C:2002:294, Rn. 24) sowie Association Vent De Colère u. a. (C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 16).

    {FN:17} - Vgl. in diesem Sinne Urteil Association Vent De Colère u. a. (EU:C:2013:851, Rn. 17).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.12.2001 - C-482/99

    Frankreich / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Wie es Generalanwalt Jacobs in Nr. 55 seiner Schlussanträge in der Rechtssache Frankreich/Kommission (C-482/99, EU:C:2001:685) ausgedrückt hat, "sollten die Geschäftsentscheidungen einer Brauerei im öffentlichen Eigentum, die ohne jede Einflussnahme durch die öffentliche Hand getroffen werden, nicht als unter die Vorschriften über staatliche Beihilfen fallend betrachtet werden".

    {FN:5} - C-482/99, EU:C:2002:294.

  • EuGH, 02.02.1988 - 67/85

    Van der Kooy / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Rn. 54 Der gleiche Grundsatz wurde auf S. 250 der Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in der Rechtssache Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1987:177) aufgestellt, der sich in Bezug auf die in dieser Rechtssache in Rede stehende Beihilfemaßnahme, nämlich die Festsetzung eines Vorzugstarifs, fragte, "ob die Festsetzung dieses Vorzugstarifs, auch wenn sie unter dem Einfluss des Staates erfolgte und dem Staat Verluste verursachte, durch wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt war, die mit dem Vorliegen 'einer Beihilfe' unvereinbar waren".
  • EuGH, 27.02.1985 - 56/83

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Die Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Anwendung auf die Staaten empfohlen (vgl. UNGA A/RES/56/83, UNGA A/RES/59/35 und UNGA A/RES/62/61).
  • BFH, 22.04.1964 - I 62/61 U

    Vorliegen einer verdeckten Gewinnausschüttung bei Gewährung von Vorteilen einer …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Die Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Anwendung auf die Staaten empfohlen (vgl. UNGA A/RES/56/83, UNGA A/RES/59/35 und UNGA A/RES/62/61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.1987 - 67/85

    Kwekerij Gebroeders van der Kooy BV und andere gegen Kommission der Europäischen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Rn. 54 Der gleiche Grundsatz wurde auf S. 250 der Schlussanträge von Generalanwalt Slynn in der Rechtssache Kwekerij van der Kooy u. a./Kommission (67/85, 68/85 und 70/85, EU:C:1987:177) aufgestellt, der sich in Bezug auf die in dieser Rechtssache in Rede stehende Beihilfemaßnahme, nämlich die Festsetzung eines Vorzugstarifs, fragte, "ob die Festsetzung dieses Vorzugstarifs, auch wenn sie unter dem Einfluss des Staates erfolgte und dem Staat Verluste verursachte, durch wirtschaftliche Erwägungen gerechtfertigt war, die mit dem Vorliegen 'einer Beihilfe' unvereinbar waren".
  • RG, 16.11.1935 - I 59/35

    1. Zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen aus der Vollziehung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2014 - C-242/13
    Die Artikel über die Verantwortlichkeit der Staaten wurden von der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Anwendung auf die Staaten empfohlen (vgl. UNGA A/RES/56/83, UNGA A/RES/59/35 und UNGA A/RES/62/61).
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission …

    Rn. 107 Beispielsweise ergab sich im Urteil vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 35 bis 39), "grundsätzlich" (vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht) aus den "organisatorischen Verbindungen" zwischen der Rotterdamer Hafenbetreiberin und der Gemeinde, dass die von der Hafenbetreiberin, einer vollständig im Eigentum der Gemeinde stehenden Einrichtung, übernommenen Bürgschaften dem Staat zuzurechnen waren{FN-VERWEIS:49}.

    {FN:22} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:308, Nr. 65).

    Vgl. auch Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 31 bis 33), vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea (…C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 18 bis 20), und vom 23. November 2017, SACE und Sace BT/Kommission (…C-472/15 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:885, Rn. 34 bis 36).

    {FN:34} Siehe oben, Nr. 65. Vgl. auch Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 32), vom 26. Juni 2008, SIC/Kommission (…T-442/03, EU:T:2008:228, Rn. 96 und 97), vom 10. November 2011, Elliniki Nafpigokataskevastiki u. a./Kommission (…T-384/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2011:650, Rn. 52 und 53), vom 27. Februar 2013, Nitrogénművek Vegyipari/Kommission (…T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 59 und 60), vom 25. Juni 2015, SACE und Sace BT/Kommission (…T-305/13, EU:T:2015:435, Rn. 44), vom 28. Januar 2016, Slowenien/Kommission (…T-507/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:35, Rn. 67 und 68), und vom 13. Dezember 2018, Comune di Milano/Kommission (…T-167/13, EU:T:2018:940, Rn. 75).

    {FN:41} Vgl. insbesondere Urteile vom 17. September 2014, Commerz Nederland (C-242/13, EU:C:2014:2224, Rn. 34 bis 39), vom 27. Februar 2013, Nitrogénművek Vegyipari/Kommission (…T-387/11, nicht veröffentlicht, EU:T:2013:98, Rn. 63 bis 68), vom 30. April 2014, Tisza Erőmű/Kommission (…T-468/08, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:235, Rn. 171 bis 179), vom 12. März 2020, Elche Club de Fútbol/Kommission (…T-901/16, EU:T:2020:97, Rn. 52 bis 63), und vom 13. Mai 2020, easyJet Airline/Kommission (…T-8/18, EU:T:2020:182, Rn. 117 bis 140).

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