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Rechtsprechung
   EuGH, 04.12.1997 - C-253/96 bis C-258/96, C-253/96, C-254/96, C-255/96, C-256/96   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,526
EuGH, 04.12.1997 - C-253/96 bis C-258/96, C-253/96, C-254/96, C-255/96, C-256/96 (https://dejure.org/1997,526)
EuGH, Entscheidung vom 04.12.1997 - C-253/96 bis C-258/96, C-253/96, C-254/96, C-255/96, C-256/96 (https://dejure.org/1997,526)
EuGH, Entscheidung vom 04. Dezember 1997 - C-253/96 bis C-258/96, C-253/96, C-254/96, C-255/96, C-256/96 (https://dejure.org/1997,526)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • lexetius.com

    Unterrichtung des Arbeitnehmers - Richtlinie 91/533/EWG - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

  • Judicialis

    EGV Art. 177 (jetzt EGV Art. 234); ; Richtlinie 91/533/EWG Art. 2 Abs. 2 c; ; Nachweisgesetz vom 20. Juli 1995 (Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wes... entlichen Bedingungen)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kampelmann u.a. / Landschaftsverband Westfalen-Lippe u.a.

    Unterrichtung des Arbeitnehmers - Richtlinie 91/533/EWG - Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c

  • Europäischer Gerichtshof

    Kampelmann u.a. / Landschaftsverband Westfalen-Lippe u.a.

    Unterrichtung des Arbeitnehmers — Richtlinie 91/533/EWG — Artikel 2 Absatz2 Buchstabe c

  • EU-Kommission PDF

    Kampelmann u.a. / Landschaftsverband Westfalen-Lippe u.a.

    Richtlinie 91/533 des Rates, Artikel 2 Absätze 1 und 2 Buchstabe c
    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen - Richtlinie 91/533 - Dokument, das Informationen über die wesentlichen Punkte des ...

  • EU-Kommission

    Kampelmann u.a. / Landschaftsverband Westfalen-Lippe u.a.

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Wolters Kluwer

    Ablehnung einer Höhergruppierung durch den Arbeitgeber mangels Nachweises der erforderlichen Bewährungszeit in der einschlägigen Vergütungs- und Fallgruppe; Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1 Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen - Richtlinie 91/533 - Dokument, das Informationen über die wesentlichen Punkte des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Landesarbeitsgerichts Hamm - Auslegung der Artikel 2 und 9 Absatz 2 der Richtlinie 91/533/EWG des Rates vom 14. Oktober 1991 über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 1998, 88
  • NZA 1998, 137
  • BB 1998, 272
  • DB 1997, 2617
 
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Wird zitiert von ... (64)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.11.1991 - C-6/90

    Francovich und Bonifaci / Italien

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Daß der Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung zwischen zwei Kategorien von dem Arbeitnehmer zu erteilenden Informationen wählen kann, schließt nicht aus, daß sich der Inhalt der Rechte des einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt und ihr Umfang dem Mitgliedstaat für keine der Alternativen einen Gestaltungsspielraum beläßt (vgl. Urteil vom 19. November 1991 in den Rechtssachen C-6/90 und C-9/90, Francovich u. a., Slg. 1991, I-5357, Randnr. 17).
  • EuGH, 19.01.1982 - 8/81

    Becker

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Nach ständiger Rechtsprechung hat eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (Urteil vom 19. Januar 1982 in der Rechtssache 8/81, Becker, Slg. 1982, 53).
  • EuGH, 14.07.1994 - C-91/92

    Faccini Dori / Recreb

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Ferner kann nach ständiger Rechtsprechung eine Richtlinie selbst keine Verpflichtungen für einen einzelnen begründen und folglich nicht gegenüber einem einzelnen vor einem nationalen Gericht in Anspruch genommen werden (vgl. u. a. Urteil vom 14. Juli 1994 in der Rechtssache C-91/92, Faccini Dori, Slg. 1994, I-3325, Randnr. 20).
  • EuGH, 22.06.1989 - 103/88

    Fratelli Costanzo / Comune di Milano

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Hierzu gehören Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, denen unabhängig von ihrer Rechtsform durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse unter der Aufsicht des Staates übertragen worden ist (Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 31, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster u. a., Slg. 1990, I-3313, Randnr. 19).
  • EuGH, 12.07.1990 - C-188/89

    Foster u.a. / British Gas

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Hierzu gehören Gebietskörperschaften oder Einrichtungen, denen unabhängig von ihrer Rechtsform durch Hoheitsakt die Erbringung einer Dienstleistung im öffentlichen Interesse unter der Aufsicht des Staates übertragen worden ist (Urteile vom 22. Juni 1989 in der Rechtssache 103/88, Fratelli Costanzo, Slg. 1989, 1839, Randnr. 31, und vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache C-188/89, Foster u. a., Slg. 1990, I-3313, Randnr. 19).
  • EuGH, 16.06.1981 - 126/80

    Salonia / Poidomani e Giglio

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Da sich der deutsche Gesetzgeber, wie in Randnummer 43 dieses Urteils ausgeführt, für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie genannte Angabenkategorie entschieden hat, braucht die dritte Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, und vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 11).
  • EuGH, 26.09.1985 - 166/84

    Thomasdünger / Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main

    Auszug aus EuGH, 04.12.1997 - C-253/96
    Da sich der deutsche Gesetzgeber, wie in Randnummer 43 dieses Urteils ausgeführt, für die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie genannte Angabenkategorie entschieden hat, braucht die dritte Vorlagefrage nicht beantwortet zu werden (vgl. u. a. Urteile vom 16. Juni 1981 in der Rechtssache 126/80, Salonia, Slg. 1981, 1563, Randnr. 6, und vom 26. September 1985 in der Rechtssache 166/84, Thomasdünger, Slg. 1985, 3001, Randnr. 11).
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 158/11

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der …

    So kann sich der Einzelne auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie auch gegenüber Organisationen oder Einrichtungen - unabhängig von ihrer Rechtsform - berufen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten (…EuGH, Rs. C-188/89, Slg. 1990, I-3313 Rn. 17 ff. - Foster u.a.; Rs. C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907 Rn. 46 f. - Kampelmann u.a.; jeweils mwN).
  • LAG Hamm, 09.07.1996 - 4 Sa 487/96

    Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

    Der Europäischen Gerichtshof hat durch Urteil vom 04.12.1997 (Rs. C-253/96 bis C-258/96, AR-Blattei ES 220.2 Nr. 17 = EzA § 2 NachwG Nr. 1 [Krause] = AuA 1998, 180 = AuR 1998, 80 = BB 1998, 272 = DB 1997, 2617 = EuZW 1998, 88 = NZA 1998, 137 [EuGH 04.12.1997 - 5 C 253/96] = ZAP ERW 1998, 5 [Bach]) die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Zur Erreichung der in der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie genannten Ziele ist der Arbeitgeber jedoch gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG verpflichtet, den Arbeitnehmer über die in Art. 2 Abs. 2 RL 91/533/EWG aufgeführten wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, wie der Europäische Gerichtshof auf Vorlageersuchen des erkennenden Landesarbeitsgerichts durch Urteil vom 04.12.1997 (Rs. C-253/96 bis C-258/96, AR-Blattei Es 220.2 Nr. 17 = EzA § 2 NachwG Nr. 1 [Krause] = NZA 1998, 137 = ZAP ERW, 1998, 5 [Bach], unter Ziff. 31).

    Diese Ziele würden jedoch nicht erreicht, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hätte, die in der Mitteilung nach Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG enthaltenen Informationen vor den nationalen Gerichten, insbesondere in einem Rechtsstreit über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, zu Beweiszwecken zu verwenden, heißt es in der Vorabentscheidung (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 32) weiter.

    Die nationalen Gerichte haben daher die nationalen Beweislastregeln im Lichte des Zweckes der Richtlinie anzuwenden und auszulegen, indem sie der nach Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG vorgeschriebenen Mitteilung Beweiskraft in dem Sinne beimessen, daß sie als Nachweis der tatsächlich bestehenden wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses angesehen werden kann und demgemäß für sie eine ebenso starke Vermutung der Richtigkeit spricht, wie sie nach innerstaatlichem Recht einem solchen vom Arbeitgeber ausgestellten und dem Arbeitnehmer übermittelten Dokument zukommen würde (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 33).

    Da Art. 9 Abs. 2 der 91/533/EWG so auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten den Arbeitgeber von der Verpflichtung, den Arbeitnehmer schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, befreien können, auch wenn der Arbeitnehmer diese Unterrichtung beantragt, sofern diese Punkte bereits in einer vor Inkrafttreten der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG ausgestellten Niederschrift oder einem Arbeitsvertrag erwähnt sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 53), ist die Übergangsregelung des § 4 NachwG richtlinienkonform.

    Der Beweis des Gegenteils durch den Arbeitgeber ist daher zulässig und kann von diesem geführt werden, indem er nachweist, daß die in der Mitteilung enthaltenen Informationen als solche falsch sind oder daß sie durch die Tatsachen widerlegt worden sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 34).

    Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, daß eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 37, m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall sind in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c RL 91/533/EWG bestimmte wesentliche Punkte des Vertrages, von denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis zu setzen hat, nämlich "die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesene Amtsbezeichnung, sein Dienstgrad und Art oder Kategorie seiner Stelle" oder "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit", klar und eindeutig aufgeführt (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 38).

    Daß der Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung zwischen zwei Kategorien von dem Arbeitnehmer zu erteilenden Informationen wählen kann, schließt nicht aus, daß sich der Inhalt der Rechte des einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt und ihr Umfang dem Mitgliedstaat für keine der Alternativen einen Gestaltungsspielraum beläßt (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 39, m.w.N.).

    Die fraglichen Bestimmungen sind unbedingt und hinreichend genau, so daß sich der einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf sie berufen kann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 40).

    Vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich der einzelne also vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie berufen, so daß er mindestens die Rechte in Anspruch nehmen konnte, die die Richtlinie an jede der beiden in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. c RL 91/533/EWG genannten Kategorien von Informationen knüpft, die dem Arbeitnehmer zu erteilen sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 41).

    Da sich der deutsche Gesetzgeber für die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c Ziff. ii RL 91/533/EWG genannte Angabenkategorie entschieden hat, braucht die dritte Vorlagefrage nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes nicht beantwortet zu werden (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 49).

    Für Nachweismitteilungen, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Angestellten vor der Umsetzung der Nachweisrichtlinie hat zukommen lassen, gilt folgendes: Vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Nachweisrichtlinie hat sich der einzelne Arbeitnehmer vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie berufen können, so daß er mindestens die Rechte in Anspruch nehmen konnte, die die Richtlinie an jede der beiden in ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kategorien von Informationen knüpft, die dem Arbeitnehmer zu erteilen sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 41).

    Nach der Umsetzung der Richtlinie kann sich der einzelne Arbeitnehmer auf die fraglichen Bestimmungen zwar nur noch dann berufen, wenn die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie fehlerhaft oder nicht ausreichend waren (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 42), jedoch darf der als Arbeitgeber handelnde Staat aus der verspäteten Umsetzung der Nachweisrichtlinie keinen Vorteil aus dem Umstand ziehen, daß das gerichtliche Verfahren erst nach Inkrafttreten des nationalen Umsetzungsgesetzes - hier: des Nachweisgesetzes vom 20.07.1995 (BGBl. I S. 976) - rechtshängig geworden ist.

    Die Frage, ob die Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung (…BAG vom 11.06.1997, a.a.O.), auf den Bewährungsaufstieg übertragen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe leugnet, aus der der Arbeitnehmer im Wege der Bewährung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufsteigen will, hat der für Eingruppierung zuständige 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts zwar offen gelassen (BAG vom 08.10.1997, AP Nr. 2 zu § 23b BAT = EzBAT § 23a BAT Bewährungsaufstieg Nr. 35 = NZA-RR 1998, 231 = ZTR 1998, 31), sie ist aber unter dem Blickwinkel der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Tragweite einer Nachweismitteilung (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O.) zu bejahen.

    Es ist lediglich der Beweis des Gegenteils zulässig (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 34), aber er muß vom Arbeitgeber auch geführt werden.

    Das aber will die Nachweisrichtlinie gerade vermeiden, vielmehr soll der Arbeitnehmer "die in der Mitteilung nach Artikel 2 Absatz 1 enthaltenen Informationen vor den nationalen Gerichten, insbesondere in einem Rechtsstreit über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, zu Beweiszwecken zu verwenden" können (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 32).

  • LAG Hamm, 09.07.1996 - 4 Sa 2086/94

    Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

    Rn. 44 Der Europäischen Gerichtshof hat durch Urteil vom 04.12.1997 (Rs. C-253/96 bis C-258/96, AR-Blattei ES 220.2 Nr. 17 = EzA § 2 NachwG Nr. 1 [Krause] = AuA 1998, 180 = AuR 1998, 80 = BB 1998, 272 = DB 1997, 2617 = EuZW 1998, 88 = NZA 1998, 137 = ZAP ERW 1998, 5 [Bach]) die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Zur Erreichung der in der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie genannten Ziele ist der Arbeitgeber jedoch gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG verpflichtet, den Arbeitnehmer über die in Art. 2 Abs. 2 RL 91/533/EWG aufgeführten wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, wie der Europäische Gerichtshof auf Vorlageersuchen des erkennenden Landesarbeitsgerichts durch Urteil vom 04.12.1997 (Rs. C-253/96 bis C-258/96, AR-Blattei Es 220.2 Nr. 17 = EzA § 2 NachwG Nr. 1 [Krause] = NZA 1998, 137 = ZAP ERW, 1998, 5 [Bach], unter Ziff. 31).

    Diese Ziele würden jedoch nicht erreicht, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hätte, die in der Mitteilung nach Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG enthaltenen Informationen vor den nationalen Gerichten, insbesondere in einem Rechtsstreit über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, zu Beweiszwecken zu verwenden, heißt es in der Vorabentscheidung (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 32) weiter.

    Die nationalen Gerichte haben daher die nationalen Beweislastregeln im Lichte des Zweckes der Richtlinie anzuwenden und auszulegen, indem sie der nach Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG vorgeschriebenen Mitteilung Beweiskraft in dem Sinne beimessen, daß sie als Nachweis der tatsächlich bestehenden wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses angesehen werden kann und demgemäß für sie eine ebenso starke Vermutung der Richtigkeit spricht, wie sie nach innerstaatlichem Recht einem solchen vom Arbeitgeber ausgestellten und dem Arbeitnehmer übermittelten Dokument zukommen würde (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 33).

    Da Art. 9 Abs. 2 der 91/533/EWG so auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten den Arbeitgeber von der Verpflichtung, den Arbeitnehmer schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, befreien können, auch wenn der Arbeitnehmer diese Unterrichtung beantragt, sofern diese Punkte bereits in einer vor Inkrafttreten der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG ausgestellten Niederschrift oder einem Arbeitsvertrag erwähnt sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 53), ist die Übergangsregelung des § 4 NachwG richtlinienkonform.

    Der Beweis des Gegenteils durch den Arbeitgeber ist daher zulässig und kann von diesem geführt werden, indem er nachweist, daß die in der Mitteilung enthaltenen Informationen als solche falsch sind oder daß sie durch die Tatsachen widerlegt worden sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 34).

    Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, daß eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 37, m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall sind in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c RL 91/533/EWG bestimmte wesentliche Punkte des Vertrages, von denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis zu setzen hat, nämlich "die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesene Amtsbezeichnung, sein Dienstgrad und Art oder Kategorie seiner Stelle" oder "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit", klar und eindeutig aufgeführt (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 38).

    Daß der Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung zwischen zwei Kategorien von dem Arbeitnehmer zu erteilenden Informationen wählen kann, schließt nicht aus, daß sich der Inhalt der Rechte des einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt und ihr Umfang dem Mitgliedstaat für keine der Alternativen einen Gestaltungsspielraum beläßt (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 39, m.w.N.).

    Die fraglichen Bestimmungen sind unbedingt und hinreichend genau, so daß sich der einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf sie berufen kann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 40).

    Vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich der einzelne also vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie berufen, so daß er mindestens die Rechte in Anspruch nehmen konnte, die die Richtlinie an jede der beiden in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. c RL 91/533/EWG genannten Kategorien von Informationen knüpft, die dem Arbeitnehmer zu erteilen sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 41).

    Da sich der deutsche Gesetzgeber für die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c Ziff. ii RL 91/533/EWG genannte Angabenkategorie entschieden hat, braucht die dritte Vorlagefrage nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes nicht beantwortet zu werden (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 49).

    Für Nachweismitteilungen, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Angestellten vor der Umsetzung der Nachweisrichtlinie hat zukommen lassen, gilt folgendes: Vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Nachweisrichtlinie hat sich der einzelne Arbeitnehmer vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie berufen können, so daß er mindestens die Rechte in Anspruch nehmen konnte, die die Richtlinie an jede der beiden in ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kategorien von Informationen knüpft, die dem Arbeitnehmer zu erteilen sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 41).

    Nach der Umsetzung der Richtlinie kann sich der einzelne Arbeitnehmer auf die fraglichen Bestimmungen zwar nur noch dann berufen, wenn die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie fehlerhaft oder nicht ausreichend waren (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 42), jedoch darf der als Arbeitgeber handelnde Staat aus der verspäteten Umsetzung der Nachweisrichtlinie keinen Vorteil aus dem Umstand ziehen.

    Die Frage, ob die Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung (…BAG vom 11.06.1997, a.a.O.), auf den Bewährungsaufstieg übertragen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe leugnet, aus der der Arbeitnehmer im Wege der Bewährung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufsteigen will, hat der für Eingruppierung zuständige 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts zwar offen gelassen (BAG vom 08.10.1997, AP Nr. 2 zu § 23b BAT = EzBAT § 23a BAT Bewährungsaufstieg Nr. 35 = NZA-RR 1998, 231 = ZTR 1998, 31), sie ist aber unter dem Blickwinkel der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Tragweite einer Nachweismitteilung (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O.) zu bejahen.

  • LAG Hamm, 09.07.1996 - 4 Sa 668/94

    Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

    Rn. 72 Der Europäischen Gerichtshof hat durch Urteil vom 04.12.1997 (Rs. C-253/96 bis C-258/96, AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie Nr. 91/533 = AR-Blattei ES 220.2 Nr. 17 = EzA § 2 NachwG Nr. 1 [Krause] = AuA 1998, 180 = AuR 1998, 80 = BB 1998, 272 = DB 1997, 2617 = EuroAS 1998, Nr. 1-2, S. 12 [Coen] = EuZW 1998, 88 = NZA 1998, 137 = ZAP ERW 1998, 5 [Bach]) die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Zur Erreichung der in der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie genannten Ziele ist der Arbeitgeber jedoch gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG verpflichtet, den Arbeitnehmer über die in Art. 2 Abs. 2 RL 91/533/EWG aufgeführten wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, wie der Europäische Gerichtshof auf Vorlageersuchen des erkennenden Landesarbeitsgerichts durch Urteil vom 04.12.1997 (Rs. C-253/96 bis C-258/96, AR-Blattei Es 220.2 Nr. 17 = EzA § 2 NachwG Nr. 1 [Krause] = NZA 1998, 137 = ZAP ERW, 1998, 5 [Bach], unter Ziff. 31).

    Diese Ziele würden jedoch nicht erreicht, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hätte, die in der Mitteilung nach Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG enthaltenen Informationen vor den nationalen Gerichten, insbesondere in einem Rechtsstreit über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, zu Beweiszwecken zu verwenden, heißt es in der Vorabentscheidung (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 32) weiter.

    Die nationalen Gerichte haben daher die nationalen Beweislastregeln im Lichte des Zweckes der Richtlinie anzuwenden und auszulegen, indem sie der nach Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG vorgeschriebenen Mitteilung Beweiskraft in dem Sinne beimessen, daß sie als Nachweis der tatsächlich bestehenden wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses angesehen werden kann und demgemäß für sie eine ebenso starke Vermutung der Richtigkeit spricht, wie sie nach innerstaatlichem Recht einem solchen vom Arbeitgeber ausgestellten und dem Arbeitnehmer übermittelten Dokument zukommen würde (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 33).

    Da Art. 9 Abs. 2 der 91/533/EWG so auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten den Arbeitgeber von der Verpflichtung, den Arbeitnehmer schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, befreien können, auch wenn der Arbeitnehmer diese Unterrichtung beantragt, sofern diese Punkte bereits in einer vor Inkrafttreten der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG ausgestellten Niederschrift oder einem Arbeitsvertrag erwähnt sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 53), ist die Übergangsregelung des § 4 NachwG richtlinienkonform.

    Der Beweis des Gegenteils durch den Arbeitgeber ist daher zulässig und kann von diesem geführt werden, indem er nachweist, daß die in der Mitteilung enthaltenen Informationen als solche falsch sind oder daß sie durch die Tatsachen widerlegt worden sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 34).

    Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, daß eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 37, m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall sind in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c RL 91/533/EWG bestimmte wesentliche Punkte des Vertrages, von denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis zu setzen hat, nämlich "die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesene Amtsbezeichnung, sein Dienstgrad und Art oder Kategorie seiner Stelle" oder "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit", klar und eindeutig aufgeführt (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 38).

    Daß der Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung zwischen zwei Kategorien von dem Arbeitnehmer zu erteilenden Informationen wählen kann, schließt nicht aus, daß sich der Inhalt der Rechte des einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt und ihr Umfang dem Mitgliedstaat für keine der Alternativen einen Gestaltungsspielraum beläßt (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 39, m.w.N.).

    Die fraglichen Bestimmungen sind unbedingt und hinreichend genau, so daß sich der einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf sie berufen kann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 40).

    Vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich der einzelne also vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie berufen, so daß er mindestens die Rechte in Anspruch nehmen konnte, die die Richtlinie an jede der beiden in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. c RL 91/533/EWG genannten Kategorien von Informationen knüpft, die dem Arbeitnehmer zu erteilen sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 41).

    Da sich der deutsche Gesetzgeber für die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c Ziff. ii RL 91/533/EWG genannte Angabenkategorie entschieden hat, braucht die dritte Vorlagefrage nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes nicht beantwortet zu werden (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 49).

    Für Nachweismitteilungen, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Angestellten vor der Umsetzung der Nachweisrichtlinie hat zukommen lassen, gilt folgendes: Vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Nachweisrichtlinie hat sich der einzelne Arbeitnehmer vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie berufen können, so daß er mindestens die Rechte in Anspruch nehmen konnte, die die Richtlinie an jede der beiden in ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kategorien von Informationen knüpft, die dem Arbeitnehmer zu erteilen sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 41).

    Nach der Umsetzung der Richtlinie kann sich der einzelne Arbeitnehmer auf die fraglichen Bestimmungen zwar nur noch dann berufen, wenn die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie fehlerhaft oder nicht ausreichend waren (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 42), jedoch darf der als Arbeitgeber handelnde Staat aus der verspäteten Umsetzung der Nachweisrichtlinie keinen Vorteil aus dem Umstand ziehen, daß das gerichtliche Verfahren erst nach Inkrafttreten des nationalen Umsetzungsgesetzes - hier: des Nachweisgesetzes vom 20.07.1995 (BGBl. I S. 976) - rechtshängig geworden ist.

    Die Frage, ob die Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung (…BAG vom 11.06.1997, a.a.O.), auf den Bewährungsaufstieg übertragen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe leugnet, aus der der Arbeitnehmer im Wege der Bewährung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufsteigen will, hat der für Eingruppierung zuständige 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts zwar offen gelassen (BAG vom 08.10.1997, AP Nr. 2 zu § 23b BAT = EzBAT § 23a BAT Bewährungsaufstieg Nr. 35 = NZA-RR 1998, 231 = ZTR 1998, 31), sie ist aber unter dem Blickwinkel der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Tragweite einer Nachweismitteilung (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O.) zu bejahen.

  • LAG Hamm, 09.07.1996 - 4 Sa 828/95

    Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

    Rn. 60 Der Europäischen Gerichtshof hat durch Urteil vom 04.12.1997 (Rs. C-253/96 bis C-258/96, AP Nr. 3 zu EWG-Richtlinie Nr. 91/533 = AR-Blattei ES 220.2 Nr. 17 = EzA § 2 NachwG Nr. 1 [Krause] = AuA 1998, 180 = AuR 1998, 80 = BB 1998, 272 = DB 1997, 2617 = EuroAS 1998, Nr. 1-2, S. 12 [Coen] = EuZW 1998, 88 = NZA 1998, 137 = ZAP ERW 1998, 5 [Bach]) die Vorlagefragen wie folgt beantwortet:.

    Zur Erreichung der in der zweiten Begründungserwägung der Richtlinie genannten Ziele ist der Arbeitgeber jedoch gemäß Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG verpflichtet, den Arbeitnehmer über die in Art. 2 Abs. 2 RL 91/533/EWG aufgeführten wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, wie der Europäische Gerichtshof auf Vorlageersuchen des erkennenden Landesarbeitsgerichts durch Urteil vom 04.12.1997 (Rs. C-253/96 bis C-258/96, AR-Blattei Es 220.2 Nr. 17 = EzA § 2 NachwG Nr. 1 [Krause] = NZA 1998, 137 = ZAP ERW, 1998, 5 [Bach], unter Ziff. 31).

    Diese Ziele würden jedoch nicht erreicht, wenn der Arbeitnehmer nicht die Möglichkeit hätte, die in der Mitteilung nach Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG enthaltenen Informationen vor den nationalen Gerichten, insbesondere in einem Rechtsstreit über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses, zu Beweiszwecken zu verwenden, heißt es in der Vorabentscheidung (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 32) weiter.

    Die nationalen Gerichte haben daher die nationalen Beweislastregeln im Lichte des Zweckes der Richtlinie anzuwenden und auszulegen, indem sie der nach Art. 2 Abs. 1 RL 91/533/EWG vorgeschriebenen Mitteilung Beweiskraft in dem Sinne beimessen, daß sie als Nachweis der tatsächlich bestehenden wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses angesehen werden kann und demgemäß für sie eine ebenso starke Vermutung der Richtigkeit spricht, wie sie nach innerstaatlichem Recht einem solchen vom Arbeitgeber ausgestellten und dem Arbeitnehmer übermittelten Dokument zukommen würde (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 33).

    Da Art. 9 Abs. 2 der 91/533/EWG so auszulegen ist, daß die Mitgliedstaaten den Arbeitgeber von der Verpflichtung, den Arbeitnehmer schriftlich über die wesentlichen Punkte des Arbeitsvertrages oder des Arbeitsverhältnisses in Kenntnis zu setzen, befreien können, auch wenn der Arbeitnehmer diese Unterrichtung beantragt, sofern diese Punkte bereits in einer vor Inkrafttreten der Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 91/533/EWG ausgestellten Niederschrift oder einem Arbeitsvertrag erwähnt sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 53), ist die Übergangsregelung des § 4 NachwG richtlinienkonform.

    Der Beweis des Gegenteils durch den Arbeitgeber ist daher zulässig und kann von diesem geführt werden, indem er nachweist, daß die in der Mitteilung enthaltenen Informationen als solche falsch sind oder daß sie durch die Tatsachen widerlegt worden sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 34).

    Dazu hat der Europäische Gerichtshof ausgeführt, daß eine Bestimmung einer Richtlinie unmittelbare Wirkung, wenn sie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 37, m.w.N.).

    Im vorliegenden Fall sind in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c RL 91/533/EWG bestimmte wesentliche Punkte des Vertrages, von denen der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in Kenntnis zu setzen hat, nämlich "die dem Arbeitnehmer bei der Einstellung zugewiesene Amtsbezeichnung, sein Dienstgrad und Art oder Kategorie seiner Stelle" oder "kurze Charakterisierung oder Beschreibung der Arbeit", klar und eindeutig aufgeführt (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 38).

    Daß der Mitgliedstaat nach dieser Bestimmung zwischen zwei Kategorien von dem Arbeitnehmer zu erteilenden Informationen wählen kann, schließt nicht aus, daß sich der Inhalt der Rechte des einzelnen bereits aufgrund der Richtlinie mit hinreichender Genauigkeit bestimmen läßt und ihr Umfang dem Mitgliedstaat für keine der Alternativen einen Gestaltungsspielraum beläßt (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 39, m.w.N.).

    Die fraglichen Bestimmungen sind unbedingt und hinreichend genau, so daß sich der einzelne vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf sie berufen kann, wenn der Mitgliedstaat die Richtlinie innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 40).

    Vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zu diesem Zeitpunkt konnte sich der einzelne also vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie berufen, so daß er mindestens die Rechte in Anspruch nehmen konnte, die die Richtlinie an jede der beiden in ihrem Art. 2 Abs. 2 Buchst. c RL 91/533/EWG genannten Kategorien von Informationen knüpft, die dem Arbeitnehmer zu erteilen sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 41).

    Da sich der deutsche Gesetzgeber für die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. c Ziff. ii RL 91/533/EWG genannte Angabenkategorie entschieden hat, braucht die dritte Vorlagefrage nach der Ansicht des Europäischen Gerichtshofes nicht beantwortet zu werden (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 49).

    Für Nachweismitteilungen, die ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes einem Angestellten vor der Umsetzung der Nachweisrichtlinie hat zukommen lassen, gilt folgendes: Vom Ablauf der Umsetzungsfrist bis zum Zeitpunkt der Umsetzung der Nachweisrichtlinie hat sich der einzelne Arbeitnehmer vor den nationalen Gerichten unmittelbar auf die fraglichen Bestimmungen der Richtlinie berufen können, so daß er mindestens die Rechte in Anspruch nehmen konnte, die die Richtlinie an jede der beiden in ihrem Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c genannten Kategorien von Informationen knüpft, die dem Arbeitnehmer zu erteilen sind (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 41).

    Nach der Umsetzung der Richtlinie kann sich der einzelne Arbeitnehmer auf die fraglichen Bestimmungen zwar nur noch dann berufen, wenn die nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie fehlerhaft oder nicht ausreichend waren (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O., unter Ziff. 42), jedoch darf der als Arbeitgeber handelnde Staat aus der verspäteten Umsetzung der Nachweisrichtlinie keinen Vorteil aus dem Umstand ziehen, daß das gerichtliche Verfahren erst nach Inkrafttreten des nationalen Umsetzungsgesetzes - hier: des Nachweisgesetzes vom 20.07.1995 (BGBl. I S. 976) - rechtshängig geworden ist.

    Die Frage, ob die Rechtsprechung des 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts zur korrigierenden Rückgruppierung (…BAG vom 11.06.1997, a.a.O.), auf den Bewährungsaufstieg übertragen werden kann, wenn der Arbeitgeber die Richtigkeit der Eingruppierung in die Vergütungsgruppe leugnet, aus der der Arbeitnehmer im Wege der Bewährung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe aufsteigen will, hat der für Eingruppierung zuständige 4. Senat des Bundesarbeitsgerichts zwar offen gelassen (BAG vom 08.10.1997, AP Nr. 2 zu § 23b BAT = EzBAT § 23a BAT Bewährungsaufstieg Nr. 35 = NZA-RR 1998, 231 = ZTR 1998, 31), sie ist aber unter dem Blickwinkel der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes zur Tragweite einer Nachweismitteilung (EuGH vom 04.12.1997, a.a.O.) zu bejahen.

  • LAG Hamm, 09.07.1996 - 4 Sa 2156/94

    Eingruppierung: Auslegung der Nachweisrichtlinie - Beweislastumkehr

    Kontextvorschau leider nicht verfügbar
  • BAG, 18.02.2003 - 1 ABR 2/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit

    1990, I-3313, 3343, zu Nr. 16, 17 der Gründe; 4. Dezember 1997 - C-253/96 - bis C-258/96 - [Kampelmann] Sgl.

    Gegenüber einem solchen Arbeitgeber kann sie vor einem nationalen Gericht nicht in Anspruch genommen werden (…EuGH 14. Juli 1994 - C-91/92 - aaO, zu Nr. 20 der Gründe; 4. Dezember 1997 - C-253/96 ua. - aaO, zu Nr. 46 der Gründe;… Geiger EUV/EGV 3. Aufl. Art. 249 EGV Rn. 15 mwN).

  • BVerfG, 17.11.2017 - 2 BvR 1131/16

    Nichtannahmebeschluss: Vertretbare Handhabung der unionsrechtlichen …

    Zudem kann sich der Einzelne grundsätzlich nur gegenüber dem Staat oder Organisationen oder Einrichtungen, die dem Staat oder dessen Aufsicht unterstehen oder mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, unmittelbar auf Bestimmungen einer Richtlinie berufen (vgl. EuGH…, Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Rn. 48;… Urteil vom 12. Juli 1990, Foster u.a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Rn. 17 ff.; Urteil vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u.a., C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907, Rn. 46 f.;… Urteil vom 5. Oktober 2004, Pfeiffer, C-397/01 bis C-403/01, Slg. 2004, I-8835, Rn. 109; stRspr).

    Damit ergaben sich aus dem unstreitigen Parteivortrag sowie aus dem unwidersprochenen Rechtsvorbringen der Beklagten zumindest konkrete Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der Beklagten um eine vom Staat kontrollierte und jedenfalls mit besonderen Pflichten versehene Organisation im Sinne der Rechtsprechung des EuGH handeln dürfte (vgl. EuGH…, Urteil vom 26. Februar 1986, Marshall, 152/84, Slg. 1986, 723, Rn. 48 f.;… Urteil vom 12. Juli 1990, Foster u.a., C-188/89, Slg. 1990, I-3313, Rn. 17 ff.; Urteil vom 4. Dezember 1997, Kampelmann u.a., C-253/96 bis C-258/96, Slg. 1997, I-6907, Rn. 46 f.; stRspr).

  • BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 62/99

    Korrigierende Rückgruppierung - BAT

    Denn der EuGH hat auf den Vorlagebeschluß des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 9. Juli 1996 zur Auslegung der Nachweisrichtlinie ua. erkannt, daß sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat oder gegenüber einer Organisation oder Einrichtung, die dem Staat oder seiner Aufsicht untersteht oder mit besonderen Rechten ausgestattet ist, unmittelbar auf die Nachweisrichtlinie berufen kann, wenn der Staat die Richtlinie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist oder nicht ordnungsgemäß in nationales Recht umgesetzt hat (EuGH 4. Dezember 1997 - Rs. C-253/96 bis C 258/96 - AP EWG Richtlinie Nr. 91/533 Nr. 3 unter Ziffer 36 bis 47, insbesondere Ziffer 46).

    Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 4. Dezember 1997 (aaO) auf die Vorlagefragen des LAG Hamm zu den Auswirkungen einer Mitteilung auf die Beweislage nach der Nachweisrichtlinie ausgeführt:.

  • BAG, 05.06.2003 - 6 AZR 114/02

    Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit; Vergütungspflicht

    Im Interesse der praktischen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts kommt der Richtlinie in diesem Fall unmittelbare Wirkung zugunsten der Bürger zu, wenn die betreffende Vorschrift eine inhaltlich hinreichend bestimmte und unbedingte Regelung enthält (EuGH 5. April 1979 - Rs. 148/78 - [Ratti] Slg. 1979 I-1629; 12. Juli 1990 - C-188/89 - [Foster] Slg. 1990 I-3313 Nr. 16, 17; 4. Dezember 1997 - C-253 - 258/96 - [Kampelmann u.a.] Slg. 1997 I-6907 Nr. 3; Hirsch RdA 1999, 48).
  • BGH, 28.10.2015 - VIII ZR 13/12

    Änderung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Preisanpassungsrecht der …

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 80/18

    Erdgaslieferungsvertrag: Unmittelbare Anwendung der Transparenzanforderungen der …

  • LAG Hamm, 02.07.1998 - 4 Sa 339/96

    Frage der richtigen Eingruppierung im Rahmen der Gewährung eines Übergangs- und …

  • EuGH, 08.02.2001 - C-350/99

    DER ARBEITGEBER MUSS DEN ARBEITNEHMER ÜBER DESSEN VERPFLICHTUNG ZUR LEISTUNG VON …

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 385/18

    Anforderungen an das Bestreiten des Vortrags eines Energieversorgungsunternehmens …

  • BAG, 28.05.2014 - 7 AZR 360/12

    Befristete Arbeitsverträge mit älteren Arbeitnehmern

  • LAG Hamm, 08.09.1998 - 4 Sa 319/97

    Streitigkeit über das Bestehen eines Anspruchs auf eine bestimmte tarifliche …

  • BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 157/99

    Korrigierende Rückgruppierung; Zeitaufstieg

  • BGH, 29.01.2020 - VIII ZR 75/19

    Rückforderung von Beiträgen für die Grundversorgung mit leitungsgebundem Erdgas …

  • EuGH, 10.10.2017 - C-413/15

    Farrell - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2017 - C-413/15

    Generalanwältin Sharpston präzisiert die Kriterien zur Bestimmung einer "dem …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.1997 - C-253/96

    Helmut Kampelmann u. a. gegen Landschaftsverband Westfalen-Lippe (C-253/96 bis …

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 208/12

    Preisänderungsrecht des Gasversorgers: Voraussetzungen wirksamer Ausübung …

  • BFH, 01.12.2009 - VII R 9/09

    Vorlage an den EuGH zur Besteuerung von Flugbenzin

  • BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 636/08

    Bewerbung - Entschädigung wegen Altersdiskriminierung

  • BAG, 14.10.2008 - 9 AZR 511/07

    Altersteilzeit - Anspruch auf Abschluss eines Altersteilzeitarbeitsvertrags - …

  • LAG Rheinland-Pfalz, 13.05.2020 - 7 Sa 169/19

    Verjährung Urlaubsabgeltungsanspruch - anspruchsfeindliche Rechtsprechung - …

  • EuGH, 17.07.2008 - C-226/07

    Flughafen Köln / Bonn - Richtlinie 2003/96/EG - Gemeinschaftliche …

  • EuGH, 19.04.2007 - C-356/05

    Farrell - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung - Richtlinien 72/166/EWG, …

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2003 - C-201/02

    Wells

  • BAG, 18.02.2003 - 9 AZR 272/01

    Zwangsteilzeit

  • BGH, 09.12.2015 - VIII ZR 236/12

    Gasgrundversorgungsvertrag: Herleitung eines Preisänderungsrechts eines …

  • BAG, 17.05.2000 - 4 AZR 232/99

    Korrigierende Rückgruppierung; Darlegungslast

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-17/17

    Hampshire - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz von Arbeitnehmern bei …

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05

    NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE …

  • BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 160/99
  • LAG Berlin-Brandenburg, 05.11.2015 - 5 Sa 969/15

    Schriftlicher Nachweises bestimmten Inhalts - wesentliche Arbeitsbedingungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-326/15

    DNB Banka - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der …

  • LG Paderborn, 31.08.2022 - 1 S 161/13

    Gaslieferungsvertrag, Versorgungsentgelt, Erhöhungsverlangen

  • OLG Frankfurt, 08.03.2017 - 11 U 103/15

    Zum Preisanpassungsrecht bei Gasversorgungsverträgen

  • BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 158/99
  • BAG, 26.04.2000 - 4 AZR 159/99
  • OLG Bremen, 19.05.2017 - 2 U 115/16
  • Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-425/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Tanchev ist das Rechtsmittel der Kommission …

  • ArbG Berlin, 13.07.2005 - 86 Ca 24618/04

    Diskriminierung; Behinderung; Einstellung; Entschädigungsanspruch …

  • LAG Niedersachsen, 17.12.2001 - 5 Sa 283/01

    Tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung im öffentlichen Dienst; Sachkenntnisse …

  • VG Frankfurt/Main, 20.08.2012 - 9 K 1691/12

    Urlaubsabgeltung für Beamtinnen und Beamte

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2004 - C-37/02

    Di Lenardo

  • BGH, 27.04.2021 - VIII ZR 142/19

    Preisgestaltung bei der Lieferung von Erdgas

  • EuG, 29.06.2006 - T-311/03

    Nürburgring / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2003/33/EG - …

  • LG Paderborn, 31.08.2022 - 1 S 83/17

    Gaslieferungsvertrag, Versorgungsentgelt, Erhöhungsverlangen

  • LAG Sachsen, 24.11.2008 - 3 Sa 725/07

    Eingruppierung eines ARGE-Sachbearbeiters für Widersprüche - Darlegungslast des …

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2005 - C-53/04

    Marrosu und Sardino - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 1 …

  • OLG Frankfurt, 03.09.2019 - 11 U 75/17

    Berechtigte Preiserhöhung eines Gasversorgers durch ergänzende Vertragsauslegung

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-7/06

    Salvador García / Kommission - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2003 - C-129/00

    NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS STEHEN DIE ITALIENISCHE VERWALTUNGSPRAXIS UND …

  • LAG Hessen, 31.03.1998 - 9 Sa 2005/97

    Eingruppierungsfestellungsklage einer Diplom-Sozialarbeiterin mit staatlicher …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2000 - C-350/99

    Lange

  • VG Kassel, 23.03.2022 - 1 K 870/20

    Urlaubsabgeltungsanspruch für Beamte

  • LAG Hamm, 14.08.1998 - 10 Sa 777/97

    Klage einer Arbeitnehmerin (Druckvorlagenherstellerin/Fotosetzerin) auf ein …

  • BAG, 08.07.1998 - 10 AZR 217/97
  • LAG Köln, 07.01.2000 - 11 Sa 510/99

    Eingruppierung; Deutsche Welle; Hilfsaufnahmeleiter; Aufnahmeleiter; Erster …

  • LAG Schleswig-Holstein, 20.03.2001 - 1 Sa 649c/00

    Zahlung einer in einer als Ehevertrag bezeichneten notariellen Urkunde …

  • LAG Schleswig-Holstein, 23.08.1999 - 4 Sa 34/99

    Klage einer Arbeitnehmerin (Apothekerin) gegen die vom Arbeitgeber ausgesprochene …

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