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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 20.01.2021 - C-288/19   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,325
EuGH, 20.01.2021 - C-288/19 (https://dejure.org/2021,325)
EuGH, Entscheidung vom 20.01.2021 - C-288/19 (https://dejure.org/2021,325)
EuGH, Entscheidung vom 20. Januar 2021 - C-288/19 (https://dejure.org/2021,325)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Saarbrücken

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 26 Abs. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze - Art. 56 Abs. 2 - Bestimmung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Saarbrücken

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 26 Abs. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze - Art. 56 Abs. 2 - Bestimmung des ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 26 Abs. 1 - Dienstleistungen gegen Entgelt gleichgestellte Umsätze - Art. 56 Abs. 2 - Bestimmung des ...

  • Betriebs-Berater

    Umsatzsteuerliche Leistungsort bei Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de

    Umsatzsteuerliche Leistungsort bei Überlassung von Fahrzeugen an Arbeitnehmer

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    EU-Steuerrichtlinie gilt nicht für jede Firmenwagen-Überlassung - EU-Steuerrichtlinie gilt nicht für jede Firmenwagen-Überlassung

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    EuGH zur Besteuerung von privat genutzten Firmenwagen

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer bei grenzüberschreitender Überlassung von Firmenfahrzeugen an Arbeitnehmer

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Varianten für die Berechnung des privaten Pkw-Nutzungsanteils

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Privat genutzten Firmenwagen: Wann Umsatzsteuer fällig wird

  • fgs.de (Entscheidungsbesprechung)

    Firmenwagenüberlassung: Geldwerter Vorteil ist kein Entgelt

Sonstiges (4)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (9)

  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom und Maison Patrice Alard - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste …

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine "Vermietung eines Grundstücks" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie voraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar, dass der Eigentümer eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von diesem Recht auszuschließen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Was die Voraussetzung eines Mietzinses betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer solchen Zahlung nicht durch den Umstand aufgewogen werden kann, dass im Rahmen der Einkommensteuer die private Nutzung des dem in Rede stehenden Unternehmen zugeordneten Gegenstands als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen wird, auf die der Begünstigte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des fraglichen Gegenstands verzichtet hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 28).

    Rn. 44 Aus der Rechtsprechung geht nämlich hervor, dass der Begriff des Mietzinses zum Zwecke der Anwendung von Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 nicht im Wege der Analogie ausgelegt werden kann, indem ihm ein geldwerter Vorteil gleichgestellt wird, und dass er das Vorliegen eines in Geld zu entrichtenden Mietzinses voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 29 und 34).

  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff …

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Rn. 26 Da es im Ausgangsverfahren bereits an dieser Voraussetzung fehlt, sind die in Rede stehenden Fahrzeugüberlassungen nicht als "Lieferungen von Gegenständen" im Sinne von Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 anzusehen, sondern als "Dienstleistungen" im Sinne ihres Art. 24 Abs. 1, wonach jeder Umsatz, der keine Lieferung eines Gegenstands im Sinne von Art. 14 ist, als Dienstleistung gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, EU:C:2010:450, Rn. 26).

    Rn. 30 Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang kann sich in den Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer durch einen Teil der Barvergütung konkretisieren, auf den Letzterer als Gegenleistung für eine Leistung des Ersteren verzichten muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 14 und 15, sowie vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, EU:C:2010:450, Rn. 29).

  • EuGH, 13.03.2019 - C-647/17

    Srf konsulterna - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Rn. 55 Diese Auslegung wird durch die Überlegungen, die den Bestimmungen der Richtlinie 2006/112 über den Ort der Dienstleistung zugrunde liegen, gestützt, wonach die Besteuerung nach Möglichkeit an dem Ort erfolgt, an dem die Gegenstände verbraucht oder die Dienstleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2019, Srf konsulterna, C-647/17, EU:C:2019:195, Rn. 29); dabei handelt es sich nach Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 um den Ort, an dem der Nichtsteuerpflichtige, dem das Fahrzeug vermietet wird, ansässig ist oder seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 …

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Rn. 53 Dagegen ist es Sache des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, zu prüfen, ob zwischen diesen Personen eine "wirkliche Vereinbarung" über die Dauer des Nutzungsrechts sowie über das Recht, den Gegenstand zu benutzen und andere von ihm auszuschließen, vorhanden ist, wie dies im Bereich des Wohnraums entschieden worden ist (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, EU:C:2003:254, Rn. 51, …und vom 29. März 2012, BLM, C-436/10, EU:C:2012:185, Rn. 29).
  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Rn. 30 Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang kann sich in den Beziehungen zwischen einem Arbeitgeber und seinem Arbeitnehmer durch einen Teil der Barvergütung konkretisieren, auf den Letzterer als Gegenleistung für eine Leistung des Ersteren verzichten muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 14 und 15, …sowie vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK, C-40/09, EU:C:2010:450, Rn. 29).
  • EuGH, 11.03.2020 - C-94/19

    San Domenico Vetraria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Dies ist dann der Fall, wenn zwischen der erbrachten Dienstleistung und dem erhaltenen Gegenwert ein unmittelbarer Zusammenhang besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. März 2020, San Domenico Vetraria, C-94/19, EU:C:2020:193, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    ECLI:EU:C:2001:506 - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befugnis eines …

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt eine "Vermietung eines Grundstücks" im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie voraus, dass mehrere Voraussetzungen erfüllt sind, und zwar, dass der Eigentümer eines Grundstücks dem Mieter gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer das Recht überträgt, seine Sache in Besitz zu nehmen und andere von diesem Recht auszuschließen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen", C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55, …sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard, C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-716/18

    AJFP Caraş-Severin und DGRFP Timişoara - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Rn. 39 Mangels einer Definition in der Richtlinie 2006/112 oder eines Verweises auf das Recht der Mitgliedstaaten stellt der Begriff "Vermietung eines Beförderungsmittels" im Sinne von Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der Richtlinie 2006/112 einen autonomen Begriff des Unionsrechts dar, der unabhängig von den Wertungen in den Mitgliedstaaten in der gesamten Union eine einheitliche Auslegung erhalten muss (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, AJPF Caraş-Severin und DGRFP Timişoara, C-716/18, EU:C:2020:540, Rn. 30).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-436/10

    BLM - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 6 Abs. 2 Unterabs. 1 Buchst. a und …

    Auszug aus EuGH, 20.01.2021 - C-288/19
    Rn. 53 Dagegen ist es Sache des Gerichts, bei dem der Rechtsstreit anhängig ist, zu prüfen, ob zwischen diesen Personen eine "wirkliche Vereinbarung" über die Dauer des Nutzungsrechts sowie über das Recht, den Gegenstand zu benutzen und andere von ihm auszuschließen, vorhanden ist, wie dies im Bereich des Wohnraums entschieden worden ist (…vgl. entsprechend Urteile vom 8. Mai 2003, Seeling, C-269/00, EU:C:2003:254, Rn. 51, und vom 29. März 2012, BLM, C-436/10, EU:C:2012:185, Rn. 29).
  • BFH, 30.06.2022 - V R 25/21

    Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher …

    Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken vom 20.01.2021 - C-288/19, EU:C:2021:32).

    Rn. 7 Hierauf antwortete der EuGH mit Urteil Finanzamt Saarbrücken vom 20.01.2021 - C-288/19 (EU:C:2021:32) wie folgt:.

    Gegen die allgemeine Ablehnung eines Sachentgelts spricht auch, dass vom nationalen Gericht zu prüfen ist, ob die Überlassung eines dem Unternehmen des Steuerpflichtigen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S. des Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL ist (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 32).

    Ebenso ist die einkommensteuerrechtliche Beurteilung ohne Bedeutung (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 43; BFH-Urteil in BFHE 265, 538, BStBl II 2020, 293, Rz 14).

    Die Möglichkeit der Klägerin, "die Fahrzeugnutzung zu dienstlichen Zwecken vorzugeben", steht dabei der Annahme einer Vermietung nicht entgegen, wenn "das Fahrzeug dem Mitarbeiter dauerhaft auch für seinen privaten Bedarf zur Verfügung bleibt" (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 54), wovon auf der Grundlage der vom FG getroffenen Feststellungen und der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat abgegebenen Erklärungen auszugehen ist.

    Der Umstand, dass die Klägerin die Fahrzeuge geleast hatte, ist unerheblich (EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken, EU:C:2021:32, Rz 51).

  • FG Rheinland-Pfalz, 27.06.2024 - 6 K 1073/22

    Private Fahrzeugüberlassung an Mitarbeiter im Rahmen der Umsatzsteuer

    Rn. 9 Mit Urteil vom 20. Januar 2021 (Az. C-288/19) hat der EuGH bezüglich der Kfz-Überlassung eines Unternehmers an dessen Arbeitnehmer im Rahmen der Vorlage zur Vorabentscheidung des Finanzgerichts des Saarlandes hinsichtlich der Auslegung von Art. 56 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in der durch die Richtlinie 2008/8/EG des Rates vom 12. Februar 2008 geänderten Fassung (im Folgenden: MwStSystRL) entschieden, dass die Überlassung eines dem Unternehmen zugeordneten Fahrzeugs an dessen Arbeitnehmer nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie falle, wenn dieser Umsatz keine Dienstleistung gegen Entgelt i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) darstelle.

    Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1 der MwStSystRL finde dagegen auf einen solchen Umsatz Anwendung, wenn es sich um eine Dienstleistung gegen Entgelt i.S.d. Art. 2 Abs. 1 Buchst. c) MwStSystRL handele und der Arbeitnehmer gegen Zahlung eines Mietzinses für eine vereinbarte Dauer von mehr als 30 Tagen dauerhaft über das Recht verfüge, dass Fahrzeug zu privaten Zwecken zu benutzen und andere davon auszuschließen (DStR 2021, 154-156, Rd 37 und 47 f).

    Bezüglich der Rechtslage des materiellen Umsatzsteuerrechts hat der Prozessbevollmächtigte auf die Entscheidungen des EuGHs, Urteil vom 20. Januar 2021 - Az. C-288/19, DStR 2021, 154 und des FG Saarlandes Gerichtsbescheid vom 29. Juli 2021 - Az. 1 K 1034/21, EFG 2021, 2099 verwiesen.

    Rn. 25 Auf Hinweis des Gerichts, dass im Revisionsverfahren gegen den im Nachgang zur Entscheidung des EuGHs durch das FG Saarlandes - Az. 1 K 1034/21 ergangenen Gerichtsbescheid am 30. Juni 2022 durch den BFH ein Urteil ergangen ist, hat der Prozessbevollmächtigt erwidert, dass bereits in tatsächlicher Hinsicht der Sachverhalt im hiesigen Verfahren vom Tatbestand der Entscheidungen des EuGHs vom 20.Januar 2021 - Az. C-288/19 und des BFH vom 30. Juni 2022 - Az. V R 25/21 grundlegend abweiche.

    Weder aus dem Urteil des EuGH vom 20. Januar 2021 - Az. C-288/19, noch aus der Entscheidung des BFH vom 30. Juni 2022 - Az. V R 25/21 lasse sich in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht etwas Anderes entnehmen.

    Der EuGH habe zum Begriff der "Vermietung eines Beförderungsmittels" in seinem Urteil vom 20. Januar 2021 - Az. C- 288/19, Rn. 43, 44 wörtlich ausgeführt: "[…] Was die Voraussetzung eines Mietzinses betrifft, wurde darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer solchen Zahlung nicht durch den Umstand aufgewogen werden kann, dass im Rahmen der Einkommenssteuer die private Nutzung des dem in Rede stehenden Unternehmens zugeordneten Gegenstandes als ein quantifizierbarer geldwerter Vorteil und somit in gewisser Weise als ein Teil der Vergütung angesehen wird, auf die der Begünstigte als Gegenleistung für die Zurverfügungstellung des fraglichen Gegenstands verzichtet hat […].

    Ferner stehe die vom BFH in seiner Entscheidung v. 30. Juni 2022 - Az. V R 25/21 vorgenommene Würdigung des Urteils des EuGHs vom 20. Januar 2021 - Az. C- 288/19 unter "Beachtung der wirtschaftlichen Realität" im klaren Widerspruch zum oben zitierten Wortlaut der Entscheidung des EuGHs.

    Rn. 50 Der EuGH hatte im Urteil vom 20. Januar 2021, Az. C- 288/19, ausgeführt, dass in dem zu entscheidenden Fall sich das vorlegende Gericht in seiner Vorlagefrage auf eine Fahrzeugüberlassung beziehe, für die der Mitarbeiter weder eine Zahlung leiste, noch einen Teil seiner Barvergütung verwende und auch nicht nach einer Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der Anspruch auf Nutzung des Firmenfahrzeugs mit dem Verzicht auf andere Vorteile verbunden ist, zwischen verschiedenen vom Steuerpflichtigen angebotenen Vorteilen gewählt hat (vgl. EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-288/19 -, Rn. 31, juris).

    Nach Auffassung des EuGHs könne somit diese Leistung vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Sachverhaltsprüfungen nicht als eine Dienstleistung gegen Entgelt im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL eingestuft werden (EuGH, Urteil vom 20. Januar 2021 - C-288/19 -, Rn. 31 - 32, juris).

    Rn. 51 In Hinblick auf die Entscheidung des EuGH war der BFH der Auffassung, dass zwar der EuGH in dem Urteil Az. C- 288/19 die erforderliche Entgeltlichkeit für die steuerpflichtige Vermietung von Beförderungsmitteln verneint habe.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-406/20

    Phantasialand - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …

    Außerdem enthalten weder die Mehrwertsteuerrichtlinie noch die Durchführungsverordnung Nr. 282/2011 insoweit einen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten, so dass diese Begriffe autonome Begriffe des Unionsrechts darstellen, die in der gesamten Union eine einheitliche Auslegung erhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Januar 2021, Finanzamt Saarbrücken, C-288/19, EU:C:2021:32, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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   Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19   

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https://dejure.org/2020,26834
Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19 (https://dejure.org/2020,26834)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17.09.2020 - C-288/19 (https://dejure.org/2020,26834)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 17. September 2020 - C-288/19 (https://dejure.org/2020,26834)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Saarbrücken

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 45 - Ort der Dienstleistungserbringung - Art. 56 - Ort der Erbringung der Dienstleistung der Vermietung ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Finanzamt Saarbrücken

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 2 Abs. 1 Buchst. c - Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt - Art. 45 - Ort der Dienstleistungserbringung - Art. 56 - Ort der Erbringung der Dienstleistung der Vermietung ...

  • rechtsportal.de

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (10)

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2001 - C-326/99

    Stichting "Goed Wonen" gegen Staatssecretaris van Financiën. - Sechste …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
    Rn. 55 Der Gerichtshof hat erstmals im Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506), festgestellt, dass es sich dabei um ein notwendiges Merkmal einer Vermietung im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften handelt.

    Rn. 59 Erst in späteren Urteilen hat der Gerichtshof dieses Kriterium unmittelbar auf den Mietvertrag im Sinne der Vorschriften über die Befreiung von der Mehrwertsteuer bezogen und gleichzeitig die im Urteil "Goed Wonen" verwendete Formulierung stark vereinfacht.

    {FN:23} Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 31).

    {FN:24} Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:115, Nrn. 79 und 84).

    {FN:25} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:115, Nrn. 60 und 74).

    {FN:26} Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55).

    {FN:29} Vgl. entsprechend im Kontext der Unterscheidung zwischen dem Nutzungsrecht und der Anmietung einer Immobilie Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 58).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-210/11

    Medicom und Maison Patrice Alard - Vorabentscheidungsersuchen - Sechste …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
    {FN:6} Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck (…C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 15 bis 17), vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK (…C-40/09, EU:C:2010:450, Rn. 29 bis 31), sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard (C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 30).

    {FN:7} Urteil vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard (C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 28).

    {FN:10} Vgl. Urteil vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard (C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 30).

    {FN:18} Vgl. ähnlich Urteil vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard (C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 26).

    {FN:19} Urteil vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard (C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479).

    {FN:27} Vgl. Urteile vom 9. Oktober 2001, Mirror Group (…C-409/98, EU:C:2001:524, Rn. 31), vom 8. Mai 2003, Seeling (…C-269/00, EU:C:2003:254, Rn. 49), sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard (C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 26).

  • EuGH, 04.10.2001 - C-326/99

    ECLI:EU:C:2001:506 - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befugnis eines …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
    Rn. 55 Der Gerichtshof hat erstmals im Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506), festgestellt, dass es sich dabei um ein notwendiges Merkmal einer Vermietung im Sinne der Mehrwertsteuervorschriften handelt.

    {FN:23} Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 31).

    {FN:26} Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 55).

    {FN:29} Vgl. entsprechend im Kontext der Unterscheidung zwischen dem Nutzungsrecht und der Anmietung einer Immobilie Urteil vom 4. Oktober 2001, "Goed Wonen" (C-326/99, EU:C:2001:506, Rn. 58).

  • EuGH, 16.10.1997 - C-258/95

    Fillibeck

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
    {FN:6} Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck (C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 15 bis 17), vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK (…C-40/09, EU:C:2010:450, Rn. 29 bis 31), sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard (…C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 30).

    {FN:12} Man kann sogar den Eindruck gewinnen, dass der Gerichtshof diese Frage absichtlich unbeantwortet gelassen hat (vgl. Urteil vom 16. Oktober 1997, Fillibeck, C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 20).

    {FN:14} Urteil vom 16. Oktober 1997, Fillibeck (C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 25).

  • EuGH, 10.01.2019 - C-410/17

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
    {FN:5} Vgl. insbesondere Urteil vom 10. Januar 2019, A (C-410/17, EU:C:2019:12, Rn. 35 und 36).

    {FN:9} Urteil vom 10. Januar 2019, A (C-410/17, EU:C:2019:12, Rn. 31).

    {FN:17} Vgl. ähnlich Urteil vom 10. Januar 2019, A (C-410/17, EU:C:2019:12, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 6 Absatz 2 Unterabsatz 1 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
    {FN:27} Vgl. Urteile vom 9. Oktober 2001, Mirror Group (…C-409/98, EU:C:2001:524, Rn. 31), vom 8. Mai 2003, Seeling (C-269/00, EU:C:2003:254, Rn. 49), sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard (…C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 26).
  • EuGH, 09.10.2001 - C-409/98

    Mirror Group - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiung der Vermietung und …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
    {FN:27} Vgl. Urteile vom 9. Oktober 2001, Mirror Group (C-409/98, EU:C:2001:524, Rn. 31), vom 8. Mai 2003, Seeling (…C-269/00, EU:C:2003:254, Rn. 49), sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard (…C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 26).
  • EuGH, 25.05.1993 - C-193/91

    Finanzamt München III / Mohsche

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
    {FN:15} Urteil vom 25. Mai 1993, Mohsche (C-193/91, EU:C:1993:203, Rn. 8 und 9).
  • EuGH, 27.06.1989 - 50/88

    Kühne / Finanzamt München III

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
    {FN:16} Dies kann z. B. dann der Fall sein, wenn er diesen Gegenstand von einer Person erworben hat, die nicht steuerpflichtig war (vgl. Urteil vom 27. Juni 1989, Kühne, 50/88, EU:C:1989:262, Rn. 9).
  • EuGH, 29.07.2010 - C-40/09

    Astra Zeneca UK - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 Nr. 1 - Begriff …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-288/19
    {FN:6} Vgl. insbesondere Urteile vom 16. Oktober 1997, Fillibeck (…C-258/95, EU:C:1997:491, Rn. 15 bis 17), vom 29. Juli 2010, Astra Zeneca UK (C-40/09, EU:C:2010:450, Rn. 29 bis 31), sowie vom 18. Juli 2013, Medicom und Maison Patrice Alard (…C-210/11 und C-211/11, EU:C:2013:479, Rn. 30).
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