Rechtsprechung
| EuGH, 22.02.2022 - C-300/20 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Bund Naturschutz in Bayern
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Pläne und Programme" - Art. 3 Abs. 2 Buchst. a - Rechtsakte, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und ...
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Art. 2, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 der Richtlinie 2001/42/EG
Verordnungserlass und Strategische Umweltprüfung: Keine Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung bei Erlass oder Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung | Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung; Planbegriff; Rahmen setzen; Signifikante Gesamtheit von Kriterien ... - doev.de
Bund Naturschutz in Bayern e.V. - Rechtsfolgen des Unterbleibens einer Strategischen Umweltprüfung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Art. 2 Buchst. a - Begriff "Pläne und Programme" - Art. 3 Abs. 2 Buchst. a - Rechtsakte, die in bestimmten Bereichen ausgearbeitet werden und ...
Besprechungen u.ä.
- Landesanwaltschaft Bayern
(Entscheidungsbesprechung und Volltext)
Art. 2, Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 der Richtlinie 2001/42/EG
Verordnungserlass und Strategische Umweltprüfung: Keine Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung bei Erlass oder Änderung einer Landschaftsschutzgebietsverordnung | Pflicht zur Strategischen Umweltprüfung; Planbegriff; Rahmen setzen; Signifikante Gesamtheit von Kriterien ...
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Bund Naturschutz in Bayern
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Bund Naturschutz in Bayern
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NVwZ 2022, 701
Wird zitiert von ... (31) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 25.06.2020 - C-24/19
Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die …
Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Rn. 35 Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 definiert die "Pläne und Programme" im Sinne dieser Richtlinie anhand zweier in ihm genannter kumulativer Voraussetzungen, nämlich dass sie zum einen von einer Behörde auf nationaler, regionaler oder lokaler Ebene ausgearbeitet und/oder angenommen wurden oder von einer Behörde für die Annahme durch das Parlament oder die Regierung im Wege eines Gesetzgebungsverfahrens ausgearbeitet wurden (erste Voraussetzung) und zum anderen aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erstellt werden müssen (zweite Voraussetzung) (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 33).Rn. 38 Die Landesanwaltschaft Bayern stellt zwar die Richtigkeit dieser Rechtsprechung in Abrede, doch ist darauf hinzuweisen, dass diese vom Gerichtshof im Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 36 bis 52), nach einer umfassenden Prüfung des Wortlauts von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 in verschiedenen Sprachfassungen, des Zusammenhangs und der Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, der Ziele dieser Richtlinie sowie der internationalen Verpflichtungen der Union bestätigt worden ist.
Der Umstand, dass ein nationaler Rechtsakt ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines geografischen Gebiets verfolgt, zeugt von seiner planerischen bzw. programmatischen Dimension und hindert seine Einbeziehung in den Begriff "Pläne und Programme" nicht (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 49 Zu dem Erfordernis, dass die Pläne und Programme "in" den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereichen "ausgearbeitet" werden müssen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn der betreffende Plan oder das betreffende Programm einen dieser Bereiche "betrifft" (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 44, sowie vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 66).
Rn. 60 Was zweitens die Frage betrifft, ob durch eine Verordnung wie die "Inntal Süd"-Verordnung der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Begriff "Pläne und Programme" auf jeden Rechtsakt bezieht, der dadurch, dass er die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 61 Diese Auslegung soll die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen verursachen (Urteil vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.06.2019 - C-43/18
CFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung …
Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Rn. 44 Zum anderen sind in Anbetracht des Ziels der Richtlinie 2001/42, das darin besteht, solch ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (Urteil vom 12. Juni 2019, CFE, C-43/18, EU:C:2019:483, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 45 Darüber hinaus hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass der Begriff "Pläne und Programme" nicht nur ihre Ausarbeitung, sondern auch ihre Änderung einschließt und somit die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen soll, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (Urteil vom 12. Juni 2019, CFE, C-43/18, EU:C:2019:483, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 73 Die in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2001/42 vorgesehene Verpflichtung hängt somit von einer Voraussetzung ab, die der zweiten in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a dieser Richtlinie aufgestellten Voraussetzung entspricht, nämlich, dass der betreffende Plan oder das betreffende Programm den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Juni 2019, CFE, C-43/18, EU:C:2019:483, Rn. 60).
- EuGH, 07.06.2018 - C-671/16
Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Da diese Bestimmung das Ziel verfolgt, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, und um ihre praktische Wirksamkeit zu wahren, ist ein Plan oder ein Programm als ein Plan oder ein Programm, der bzw. das "erstellt werden muss", anzusehen, wenn es im nationalen Recht eine besondere Rechtsgrundlage gibt, die die zuständigen Behörden zu seinem Erlass ermächtigt, auch wenn dieser nicht verpflichtend ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 38 bis 40).Rn. 50 Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 sowohl auf die "Raumordnung" als auch auf die "Bodennutzung" bezieht, klar zeigt, dass sich der Bereich "Raumordnung oder Bodennutzung" nicht auf die Flächennutzung im engeren Sinne, d. h. die Aufteilung der Flächen in Zonen und die Festlegung der innerhalb dieser Zonen erlaubten Aktivitäten, beschränkt, sondern dieser Bereich notwendigerweise ein breiteres Spektrum abdeckt (…Urteile vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 48, sowie vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 43).
- EuGH, 07.06.2018 - C-160/17
Thybaut u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - …
Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Rn. 37 Hinsichtlich der zweiten Voraussetzung ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass im Sinne und zur Anwendung der Richtlinie 2001/42 als Pläne und Programme, die "erstellt werden müssen", jene Pläne und Programme anzusehen sind, deren Erlass in nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelt ist, die die insoweit zuständigen Behörden und das Ausarbeitungsverfahren festlegen (…Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 31, vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 43, …sowie vom 12. Juni 2019, Terre wallonne, C-321/18, EU:C:2019:484, Rn. 34).Rn. 50 Insoweit ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass sich Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 sowohl auf die "Raumordnung" als auch auf die "Bodennutzung" bezieht, klar zeigt, dass sich der Bereich "Raumordnung oder Bodennutzung" nicht auf die Flächennutzung im engeren Sinne, d. h. die Aufteilung der Flächen in Zonen und die Festlegung der innerhalb dieser Zonen erlaubten Aktivitäten, beschränkt, sondern dieser Bereich notwendigerweise ein breiteres Spektrum abdeckt (Urteile vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a., C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 48, …sowie vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 43).
- EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
Friends of the Irish Environment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Aus der Rechtsprechung ergibt sich nämlich, dass sich der Begriff "Projekt" auf Arbeiten oder Eingriffe bezieht, die den materiellen Zustand eines Platzes verändern (Urteil vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment, C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 28.02.2012 - C-41/11
Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Rn. 52 Im Übrigen besteht das Wesen der zum Schutz der Umwelt ausgearbeiteten Pläne und Programme, insbesondere der Maßnahmen von allgemeiner Geltung, die, wie die "Inntal Süd"-Verordnung, dieses Ziel verfolgen, im Allgemeinen gerade darin, Tätigkeiten des Menschen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu regeln, d. h. insbesondere diejenigen, die unter die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereiche fallen (vgl. z. B. Urteile vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie, C-105/09 und C-110/09, EU:C:2010:355, sowie vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103). - EuGH, 17.06.2010 - C-105/09
Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung …
Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Rn. 52 Im Übrigen besteht das Wesen der zum Schutz der Umwelt ausgearbeiteten Pläne und Programme, insbesondere der Maßnahmen von allgemeiner Geltung, die, wie die "Inntal Süd"-Verordnung, dieses Ziel verfolgen, im Allgemeinen gerade darin, Tätigkeiten des Menschen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu regeln, d. h. insbesondere diejenigen, die unter die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereiche fallen (vgl. z. B. Urteile vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie, C-105/09 und C-110/09, EU:C:2010:355, sowie vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103). - EuGH, 10.09.2015 - C-473/14
Dimos Kropias Attikis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - …
Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Rn. 51 Außerdem schließt der Umstand, dass das Hauptziel eines Plans oder Programms der Umweltschutz einschließlich des Landschaftsschutzes ist, nicht aus, dass der Plan oder das Programm auch einen der in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereiche, insbesondere den Bereich der Raumordnung oder Bodennutzung, "betreffen" kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Dimos Kropias Attikis, C-473/14, EU:C:2015:582, Rn. 20 und 46). - EuGH, 14.04.2009 - C-110/09
Inter-Environnement Wallonie ASBL / Région wallonne
Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Rn. 52 Im Übrigen besteht das Wesen der zum Schutz der Umwelt ausgearbeiteten Pläne und Programme, insbesondere der Maßnahmen von allgemeiner Geltung, die, wie die "Inntal Süd"-Verordnung, dieses Ziel verfolgen, im Allgemeinen gerade darin, Tätigkeiten des Menschen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu regeln, d. h. insbesondere diejenigen, die unter die in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereiche fallen (vgl. z. B. Urteile vom 17. Juni 2010, Terre wallonne und Inter-Environnement Wallonie, C-105/09 und C-110/09, EU:C:2010:355, sowie vom 28. Februar 2012, 1nter-Environnement Wallonie und Terre wallonne, C-41/11, EU:C:2012:103). - EuGH, 27.10.2016 - C-290/15
D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der …
Auszug aus EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
Rn. 49 Zu dem Erfordernis, dass die Pläne und Programme "in" den in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgeführten Bereichen "ausgearbeitet" werden müssen, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Erfordernis erfüllt ist, wenn der betreffende Plan oder das betreffende Programm einen dieser Bereiche "betrifft" (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 44, …sowie vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 66). - EuGH, 22.03.2012 - C-567/10
Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der …
- EuGH, 12.06.2019 - C-321/18
Terre wallonne - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - …
- EuGH, 09.07.2026 - C-771/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der …
Rn. 21 Zum anderen sind in Anbetracht des Ziels der Richtlinie 2001/42, das darin besteht, ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, die Bestimmungen, die ihren Geltungsbereich abgrenzen, und insbesondere jene, die die Definitionen der von ihr erfassten Rechtsakte aufführen, weit auszulegen (…Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2012:159, Rn. 37, sowie vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 44).Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann nämlich der Begriff "Pläne und Programme" zwar Rechtsetzungsakte umfassen, die im Gesetzgebungs- oder Verordnungsweg erlassen wurden, jedoch enthält diese Richtlinie gerade keine besonderen Bestimmungen über Politiken oder allgemeine Regelungen, die eine Abgrenzung gegenüber Plänen und Programmen im Sinne der Richtlinie erforderten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 52 und 53, sowie vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 41).
Rn. 38 Zu den beiden in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 genannten Voraussetzungen, auf die in Rn. 22 des vorliegenden Urteils hingewiesen worden ist, ist festzustellen, dass die erste Voraussetzung, wonach die Pläne und Programme in den in dieser Bestimmung aufgeführten Bereichen "ausgearbeitet" werden müssen, erfüllt ist, wenn der betreffende Plan oder das betreffende Programm einen dieser Bereiche "betrifft" (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 44, sowie vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 49).
Rn. 40 Zur Auslegung dieser Begriffe ist zum einen festzustellen, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C-300/20, EU:C:2022:102), von einem weiten Verständnis des Verkehrssektors ausgegangen ist, indem er festgestellt hat, dass die Verordnung, um die es in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging, insoweit, als es ihr zufolge genehmigungspflichtig war, außerhalb der dem öffentlichen Verkehr gewidmeten Straßen, Wege und Plätze mit Kraftfahrzeugen aller Art zu fahren oder diese dort abzustellen, Vorschriften enthielt, die Tätigkeiten des Verkehrsbereichs betrafen.
Rn. 44 Was die zweite in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 genannte Voraussetzung betrifft, ergibt sich aus dieser Bestimmung, dass diese Voraussetzung erfüllt ist, wenn zum einen durch die betreffenden Pläne oder Programme der Rahmen für die künftige Genehmigung der Projekte gesetzt wird und zum anderen diese Projekte zu den Projekten gehören, die in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführt sind (Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 55).
Rn. 46 Was zweitens die Frage betrifft, ob ein solcher Erlass den Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzt, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung eine Maßnahme diese Eigenschaft hat, wenn sie dadurch, dass sie die in dem betreffenden Bereich anwendbaren Regeln und Verfahren zur Kontrolle festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a., C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 49, sowie vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 47 Diese Auslegung soll die Umweltprüfung von Vorgaben sicherstellen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (…Urteile vom 25. Juni 2020, A u. a. [Windkraftanlagen in Aalter und Nevele], C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 68, sowie vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 61).
Rn. 48 Das in Art. 3 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/42 aufgestellte Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist mithin als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern, C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 62).
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 10.06.2026 - 1 K 410/23 Dies ergebe sich so auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Februar 2022 (C-300/20).
Der unionsrechtliche Begriff "Pläne und Programme" bezieht sich auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 60 m. w. N.).
Der Umstand, dass ein nationaler Rechtsakt ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines geografischen Gebiets verfolgt, zeugt von seiner planerischen bzw. programmatischen Dimension und hindert seine Einbeziehung in den Begriff "Pläne und Programme" nicht (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 41).
Das Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen oder privaten Projekten (UVP-RL) aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 62).
Dagegen ist dieses Erfordernis bei einem Plan oder einem Programm nicht erfüllt, der bzw. das zwar in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführte Projekte betrifft, aber keine solchen Kriterien oder Modalitäten vorsieht (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 63).
Die Verordnung enthält keinerlei (detaillierte) Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten, die in Anlage 1 des UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 70).
Eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 62) werden damit nicht aufgestellt, sondern nur ein kleiner Teilbereich, nämlich - abstrakt formuliert - die Einhaltung eines ausreichenden Trinkwasserschutzes, geregelt.
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 29.04.2026 - 1 K 578/21
Festsetzung eines Wasserschutzgebietes; Einschränkung der Düngemittelanwendung …
Dies ergebe sich so auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 22. Februar 2022 (C-300/20).Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ergebe sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 22. Februar 2022 (C-300/20), dass gerade keine strategische Umweltprüfung bzw. Vorprüfung bei der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes notwendig sei.
Der unionsrechtliche Begriff "Pläne und Programme" bezieht sich auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 60 m. w. N.).
Der Umstand, dass ein nationaler Rechtsakt ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines geografischen Gebiets verfolgt, zeugt von seiner planerischen bzw. programmatischen Dimension und hindert seine Einbeziehung in den Begriff "Pläne und Programme" nicht (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, - C-300/20 -, juris Rn. 41).
Das Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen oder privaten Projekten (UVP-RL) aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 62).
Dagegen ist dieses Erfordernis bei einem Plan oder einem Programm nicht erfüllt, der bzw. das zwar in den Anhängen I und II UVP-RL aufgeführte Projekte betrifft, aber keine solchen Kriterien oder Modalitäten vorsieht (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 63).
Die Verordnung enthält keinerlei (detaillierte) Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten, die in Anlage 1 des UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 70).
Eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 -, juris Rn. 62) werden damit nicht aufgestellt, sondern nur ein kleiner Teilbereich, nämlich - abstrakt formuliert - die Einhaltung eines ausreichenden Trinkwasserschutzes, geregelt.
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-771/24
Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter …
{FN:31} Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 49), mit Verweis auf die Urteile vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (…C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 66), und vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a. (…C-290/15, EU:C:2016:816, Rn. 44).{FN:32} Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 53).
{FN:35} Urteile vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 50), und vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (…C-671/16, EU:C:2018:403, Rn. 43) und Thybaut u. a. (…C-160/17, EU:C:2018:401, Rn. 48).
{FN:39} Urteile vom 9. März 2023, An Bord Pleanála u. a. (Gelände der St Teresa's Gardens) (…C-9/22, EU:C:2023:176, Rn. 38), vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 60), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (…C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 67).
{FN:40} Urteile vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 61), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (…C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 68).
{FN:42} Urteile vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 61), und vom 25. Juni 2020, A u. a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) (…C-24/19, EU:C:2020:503, Rn. 68).
{FN:43} Urteil vom 22. Februar 2022, Bund Naturschutz in Bayern (C-300/20, EU:C:2022:102, Rn. 62).
- BVerwG, 22.06.2023 - 10 C 4.23
Verbandsklage gegen Verbindlichkeitserklärung eines Altlasten-Sanierungsplans …
Das ist gemäß § 35 Abs. 3 UVPG der Fall, wenn Pläne und Programme Festlegungen mit Bedeutung für spätere Zulassungsentscheidungen, insbesondere zum Bedarf, zur Größe, zum Standort, zur Beschaffenheit, zu Betriebsbedingungen von Vorhaben oder zur Inanspruchnahme von Ressourcen, enthalten (vgl. auch EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 [ECLI:EU:C:2022:102] - Rn. 60 ff.).Sichergestellt werden soll die Umweltprüfung von Vorgaben, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen verursachen (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - Rn. 61 m. w. N.).
Entscheidend ist, dass der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - Rn. 60 und 62).
Danach kommt es auf die inhaltliche Beeinflussung bzw. Steuerung der Projektzulassung durch übergeordnete Vorgaben insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen von Projekten oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen an (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - Rn. 62).
- BVerwG, 05.07.2022 - 4 A 13.20
Klage gegen die Uckermarkleitung erfolglos
Das Erfordernis, dass durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92/EG (UVP-RL) aufgeführten Projekten gesetzt werden muss, ist erfüllt, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich ihres Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 [ECLI:EU:C:2022:102] - Rn. 62). - BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
Normenkontrollantrag des BUND gegen die "Inntal-Süd"- Verordnung zulässig
Eine Schutzgebietsausweisung setzt nur dann einen Rahmen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Buchst. a, Abs. 4 SUP-RL, wenn sie eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung von Projekten aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - Rn. 62).Über dieses Vorabentscheidungsersuchen hat der Gerichtshof mit Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - entschieden.
Rn. 14 In Beantwortung der diesbezüglichen Fragestellung des 4. Senats hat der Gerichtshof der Europäischen Union (Gerichtshof) geklärt, dass das Erfordernis der Rahmensetzung nur dann als erfüllt anzusehen ist, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 [ECLI:EU:C:2022:102], Bund Naturschutz in Bayern - Rn. 62).
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 L 179/19
Wasserverkehrsrecht: Einsatz einer schwimmenden Konstruktion auf einem …
Der unionsrechtliche Begriff "Pläne und Programme" bezieht sich auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - juris Rn. 60 m.w.N.).Der Umstand, dass ein nationaler Rechtsakt ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines geografischen Gebiets verfolgt, zeugt von seiner planerischen bzw. programmatischen Dimension und hindert seine Einbeziehung in den Begriff "Pläne und Programme" nicht (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O. juris Rn. 41).
Rn. 80 Das Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen oder privaten Projekten (UVP-RL) aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - juris Rn. 62).
Die Verordnung enthält keinerlei (detaillierte) Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten, die im Anhang 1 des UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - juris Rn. 70).
Auch der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil vom 22. Februar 2022 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL die Mitgliedstaaten darüber befinden, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
- VGH Baden-Württemberg, 10.11.2022 - 10 S 3542/21
Klagebefugnis eines anerkannten Umweltverbandes; erstrebtes integriertes Energie- …
In der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 22.02.2022 - C-300/20 - Bund Naturschutz in Bayern e. V.; Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona vom 16.09.2021 - C-300/20 -), des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 04.05.2020 - 4 CN 4.18 - ZUR 2020, 494) und des VGH Baden-Württemberg (Urteile vom 06.07.2021 - 3 S 2103/19 - und vom 14.07.2021 - 10 S 141/20 - ZUR 2022, 48 ; Senatsbeschluss vom 21.01.2022 - 10 S 1861/21 - juris) bestehe Einigkeit, dass ein Rahmensetzen voraussetze, dass "eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte" festgelegt werde.Den Ausführungen in der Gesetzesbegründung sei vielmehr zu entnehmen, dass es hierfür in den Worten der Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-300/20 nach Erlass des IEKK weiterer "nachfolgender Handlungen" bedürfe, damit die Festlegungen "die Ausarbeitung und die Anwendung von Projekten, die von der UVP-Richtlinie gedeckt sind, unmittelbar beeinflussen können".
- OVG Sachsen-Anhalt, 29.09.2022 - 3 K 213/19
Normenkontrolle gegen die Schifffahrts- und Hafenverordnung des Landes …
Der unionsrechtliche Begriff "Pläne und Programme" bezieht sich auf jeden Rechtsakt, der dadurch, dass er Regeln und Verfahren festlegt, eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer Projekte aufstellt, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - juris Rn. 60 m.w.N.).Der Umstand, dass ein nationaler Rechtsakt ein gewisses Abstraktionsniveau aufweist und das Ziel einer Umgestaltung eines geografischen Gebiets verfolgt, zeugt von seiner planerischen bzw. programmatischen Dimension und hindert seine Einbeziehung in den Begriff "Pläne und Programme" nicht (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022, a.a.O. juris Rn. 41).
Rn. 123 Das Erfordernis, wonach durch den betreffenden Plan oder das betreffende Programm der Rahmen für die künftige Genehmigung der in den Anhängen I und II der Richtlinie 2011/92 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen oder privaten Projekten (UVP-RL) aufgeführten Projekte gesetzt werden muss, ist als erfüllt anzusehen, wenn der Plan oder das Programm eine signifikante Gesamtheit von Kriterien und Modalitäten für die Genehmigung und Durchführung eines oder mehrerer dieser Projekte aufstellt, insbesondere hinsichtlich des Standorts, der Art, der Größe und der Betriebsbedingungen solcher Projekte oder der mit ihnen verbundenen Inanspruchnahme von Ressourcen (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - juris Rn. 62).
Die Verordnung enthält keinerlei (detaillierte) Regelungen über den Inhalt, die Ausarbeitung und die Durchführung von Projekten, die im Anhang 1 des UVPG bzw. in den Anhängen I und II der UVP-RL aufgeführt sind (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-300/20 - juris Rn. 70).
Auch der Europäische Gerichtshof hat in dem Urteil vom 22. Februar 2022 (a.a.O.) darauf hingewiesen, dass nach dem Wortlaut des Art. 3 Abs. 4 SUP-RL die Mitgliedstaaten darüber befinden, ob nicht unter Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2001/42 fallende Pläne und Programme, durch die der Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten gesetzt wird, voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben.
- OVG Berlin-Brandenburg, 23.07.2024 - 11 A 16.20
Klage der DUH: OVG verurteilt die Bundesregierung zur Änderung des Nationalen …
- VGH Hessen, 23.02.2024 - 11 C 2414/21
Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen eine immissionsschutzrechtliche …
- OVG Niedersachsen, 04.07.2023 - 4 KN 204/20
Vorlage zur Vorabentscheidung an den EuGH zur Klärung der Frage, ob bestimmte …
- BVerwG, 07.11.2024 - 3 CN 2.23
Verkürzung von Schonzeiten für Schalenwild zum Schutz von Schutzwald
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.06.2023 - 2 K 138/19
Landesverordnung zur Unterschutzstellung der Natura 2000-Gebiete im Land …
- EuGH, 09.03.2023 - C-9/22
An Bord Pleanála u.a. (Site de St Teresa's Gardens) - Vorlage zur …
- BVerwG, 17.05.2024 - 3 B 1.23
Genehmigungsvorbehalt für den Betrieb einer Bernsteinförderanlage auf einem …
- BVerwG, 17.05.2024 - 3 BN 1.23
Normenkontrolle; Verordnung über die Durchführung der Schifffahrt auf den …
- BVerwG, 24.05.2022 - 4 BN 3.22
Kein rechtsgrundsätzlicher Klärungsbedarf zu Fragen zur städtebaulichen …
- EuGH, 17.10.2024 - C-461/23
Umweltforum Osnabrücker Land - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
- BVerwG, 07.01.2025 - 7 B 16.24
- OVG Niedersachsen, 27.02.2025 - 4 KN 65/20
Förmliche Unterschutzstellung eines Natura 2000-Gebiets; Rechtmäßigkeit der …
- OVG Niedersachsen, 10.12.2024 - 4 KN 122/21
Schutzgebiet Abgrenzung; zeichnerische Bestimmung; FFH-Gebiet; …
- OVG Niedersachsen, 23.03.2022 - 4 KN 252/19
Aarhus-Konvention; Anstoßfunktion; Ausfertigung; Auslegung; Bekanntmachung; …
- EuGH, 04.10.2024 - C-727/22
Friends of the Irish Environment (Project Ireland 2040) - …
- OVG Niedersachsen, 12.05.2023 - 4 ME 11/23
Baumfällarbeiten; Bestimmtheit; Forstwirtschaft; Freistellungsregelung; Gute …
- OVG Niedersachsen, 13.05.2025 - 4 KN 41/22
Antragsgegner; Biotoptypenkartierung; Duldungspflicht; Erlaubnisvorbehalt; …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-727/22
Friends of the Irish Environment (Project Ireland 2040) - …
- OVG Schleswig-Holstein, 23.11.2022 - 5 KN 1/20
Naturschutzverordnung bezüglich eines Binnensees; formelle Anforderungen, insbes. …
- BVerwG, 15.07.2025 - 10 B 20.24
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-434/22
Latvijas valsts meži - Vorabentscheidungsersuchen - Erhaltung der …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Bund Naturschutz in Bayern
Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Strategische Umweltprüfung - Begriff der Pläne und Programme -Landschaftsschutzgebietsverordnung, die allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten regelt, ohne ...
- rechtsportal.de
Vorabentscheidungsverfahren - Umwelt - Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme - Strategische Umweltprüfung - Begriff der Pläne und Programme -Landschaftsschutzgebietsverordnung, die allgemeine Verbotstatbestände und Erlaubnispflichten regelt, ohne ...
Verfahrensgang
- VGH Bayern, 25.04.2018 - 14 N 14.878
- BVerwG, 04.05.2020 - 4 CN 4.18
- Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
- EuGH, 22.02.2022 - C-300/20
- BVerwG, 26.01.2023 - 10 CN 1.23
- BVerwG - 7 CN 2.22 (anhängig)
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (26)
- EuGH, 29.07.2019 - C-411/17
Das belgische Gesetz über die Verlängerung der Laufzeit der Kernkraftwerke Doel 1 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
{FN:43} Urteile vom 19. April 2012, Pro-Braine u. a. (…C-121/11, EU:C:2012:225, Rn. 31), vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 62), und vom 9. September 2020, Friends of the Irish Environment (…C-254/19, EU:C:2020:680, Rn. 32).{FN:44} Urteile vom 17. März 2011, Brussels Hoofdstedelijk Gewest u. a. (…C-275/09, EU:C:2011:154, Rn. 25), und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 74).
{FN:45} Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (…C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 74), vom 11. Februar 2015, Marktgemeinde Straßwalchen u. a. (…C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 20), und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 75).
{FN:80} Urteile vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 177), und Windkraftanlagen in Aalter und Nevele, Rn. 84.
- EuGH, 07.06.2018 - C-160/17
Thybaut u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
{FN:13} Rn. 45, 46 und 49 unter Anführung der Urteile vom 22. September 2011, Valčiukienė u. a. (…C-295/10, EU:C:2011:608, Rn. 37), und vom 7. Juni 2018, Thybaut u. a. (C-160/17, EU:C:2018:401, im Folgenden: Urteil Thybaut u. a., Rn. 61).{FN:15} Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (…C-567/10, EU:C:2012:159, im Folgenden: Urteil Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 31), Thybaut u. a., Rn. 43, und vom 12. Juni 2019, CFE (…C-43/18, EU:C:2019:483, im Folgenden: Urteil CFE, Rn. 54).
{FN:26} Vgl. Urteile Windkraftanlagen in Aalter und Nevele, Rn. 66, vom 8. Mai 2019, "Verdi Ambiente e Società (VAS) - Aps Onlus" u. a. (…C-305/18, EU:C:2019:384, Rn. 48), vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (…C-671/16, EU:C:2018:403, im Folgenden: Urteil Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 42 bis 45), Thybaut u. a., Rn. 47 bis 49, und vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a. (…C-290/15, EU:C:2016:816, im Folgenden: Urteil D'Oultremont u. a., Rn. 44).
{FN:28} Urteil Thybaut u. a., Rn. 48 und 49.
- EuGH, 03.10.2019 - C-274/18
Schuch-Ghannadan - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (Urteile vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 60, …und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 47).{FN:77} Urteile vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61), und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital (…C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 48 und 50).
In Rn. 49 des letztgenannten Urteils wird dargelegt, dass der Gerichtshof auf diese Lösung nur unter ganz bestimmten Umständen zurückgegriffen hat, namentlich, wenn eine Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen bestand, die insbesondere mit der großen Zahl von Rechtsverhältnissen zusammenhingen, die in gutem Glauben auf der Grundlage der als gültig betrachteten Regelung eingegangen worden waren, und wenn sich herausstellte, dass die Einzelnen und die nationalen Behörden zu einem mit dem Unionsrecht unvereinbaren Verhalten veranlasst worden waren, weil hinsichtlich der Tragweite der Unionsbestimmungen eine bedeutende objektive Unsicherheit bestand, zu der eventuell auch das Verhalten anderer Mitgliedstaaten oder der Europäischen Kommission beigetragen hatte (Urteil vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.10.2016 - C-290/15
D'Oultremont u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Prüfung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
{FN:26} Vgl. Urteile Windkraftanlagen in Aalter und Nevele, Rn. 66, vom 8. Mai 2019, "Verdi Ambiente e Società (VAS) - Aps Onlus" u. a. (…C-305/18, EU:C:2019:384, Rn. 48), vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (…C-671/16, EU:C:2018:403, im Folgenden: Urteil Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 42 bis 45), Thybaut u. a., Rn. 47 bis 49, und vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a. (C-290/15, EU:C:2016:816, im Folgenden: Urteil D'Oultremont u. a., Rn. 44).{FN:54} Urteile D'Oultremont u. a., Rn. 49, Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 53, CFE, Rn. 61, und Windkraftanlagen in Aalter und Nevele, Rn. 67.
{FN:58} Im Urteil D'Oultremont u. a., Rn. 50, ergänzte der Gerichtshof, dass "[s]olche Normen … ein hinreichend signifikantes Gewicht und Ausmaß [haben], um die in dem betreffenden Bereich geltenden Voraussetzungen zu regeln, und die mit diesen Normen getroffenen Entscheidungen insbesondere umweltpolitischer Art sollen dazu beitragen, die Voraussetzungen festzulegen, unter denen die konkreten Vorhaben der Errichtung und des Betriebs von Windkraftstandorten künftig genehmigt werden können".
- EuGH, 16.09.2020 - C-339/19
Romenergo und Aris Capital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
Daraus folgt, dass die Gerichte die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse anwenden können und müssen, die vor dem Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung ergangenen Urteils entstanden sind, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung der Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (…Urteile vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan, C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 60, und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital, C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 47).{FN:77} Urteile vom 3. Oktober 2019, Schuch-Ghannadan (…C-274/18, EU:C:2019:828, Rn. 61), und vom 16. September 2020, Romenergo und Aris Capital (C-339/19, EU:C:2020:709, Rn. 48 und 50).
- EuGH, 08.05.2019 - C-305/18
Associazione "Verdi Ambiente e Società - Aps Onlus" u.a. - Vorlage zur …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
{FN:26} Vgl. Urteile Windkraftanlagen in Aalter und Nevele, Rn. 66, vom 8. Mai 2019, "Verdi Ambiente e Società (VAS) - Aps Onlus" u. a. (C-305/18, EU:C:2019:384, Rn. 48), vom 7. Juni 2018, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (…C-671/16, EU:C:2018:403, im Folgenden: Urteil Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 42 bis 45), Thybaut u. a., Rn. 47 bis 49, und vom 27. Oktober 2016, D'Oultremont u. a. (…C-290/15, EU:C:2016:816, im Folgenden: Urteil D'Oultremont u. a., Rn. 44).{FN:42} Urteile vom 8. Mai 2019, "Verdi Ambiente e Società (VAS) - Aps Onlus" u. a. (C-305/18, EU:C:2019:384, Rn. 47), und Windkraftanlagen in Aalter und Nevele, Rn. 65.
- EuGH, 22.03.2012 - C-567/10
Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
{FN:15} Urteile vom 22. März 2012, 1nter-Environnement Bruxelles u. a. (C-567/10, EU:C:2012:159, im Folgenden: Urteil Inter-Environnement Bruxelles u. a., Rn. 31), Thybaut u. a., Rn. 43, und vom 12. Juni 2019, CFE (…C-43/18, EU:C:2019:483, im Folgenden: Urteil CFE, Rn. 54).{FN:16} In der Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles u. a. schlug Generalanwältin Kokott eine engere Auslegung vor: Danach bedürften einer SUP nur die Pläne und Programme, deren Annahme obligatorisch sei, da das nationale Recht sie vorschreibe (Schlussanträge von Generalanwältin Kokott vom 17. November 2011 in der Rechtssache Inter-Environnement Bruxelles u. a., C-567/10, EU:C:2011:755, Nrn. 18 und 19).
- EuGH, 08.09.2010 - C-409/06
Mit dem im Rahmen der Organisation von Sportwetten und Lotterien in Deutschland …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
{FN:79} Urteile vom 8. September 2010, Winner Wetten (C-409/06, EU:C:2010:503, Rn. 66 und 67), und Association France Nature Environnement, Rn. 33. - EuGH, 24.11.2011 - C-404/09
Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
{FN:45} Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 74), vom 11. Februar 2015, Marktgemeinde Straßwalchen u. a. (…C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 20), und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (…C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 75). - EuGH, 11.02.2015 - C-531/13
Marktgemeinde Straßwalchen u.a. - Umwelt - Richtlinie 85/337/EWG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-300/20
{FN:45} Urteile vom 24. November 2011, Kommission/Spanien (…C-404/09, EU:C:2011:768, Rn. 74), vom 11. Februar 2015, Marktgemeinde Straßwalchen u. a. (C-531/13, EU:C:2015:79, Rn. 20), und vom 29. Juli 2019, 1nter-Environnement Wallonie und Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen (…C-411/17, EU:C:2019:622, Rn. 75). - EuGH, 25.07.2008 - C-142/07
Ecologistas en Acción-CODA - Richtlinien 85/337/EWG und 97/11/EG - Prüfung der …
- EuGH, 09.09.2020 - C-254/19
Friends of the Irish Environment - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
- EuGH, 17.03.2011 - C-275/09
Brussels Hoofdstedelijk Gewest u.a. - Richtlinie 85/337/EWG - …
- EuGH, 28.07.2016 - C-379/15
Association France Nature Environnement - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
- EuGH, 12.11.2019 - C-261/18
Irland wird wegen Nichtdurchführung eines früheren Urteils des Gerichtshofs, mit …
- EuGH, 28.02.2012 - C-41/11
Inter-Environnement Wallonie und Terre wallonne - Umweltschutz - Richtlinie …
- BVerwG, 25.10.1979 - 2 N 1.78
Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen - Verletzung von …
- EuGH, 19.04.2012 - C-121/11
Pro-Braine u.a. - Richtlinie 1999/31/EG - Abfalldeponien - Richtlinie 85/337/EWG …
- EuGH, 10.09.2015 - C-473/14
Dimos Kropias Attikis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2001/42/EG - …
- EuGH, 25.06.2020 - C-24/19
Ein Erlass und ein Rundschreiben, die die allgemeinen Voraussetzungen für die …
- EuGH, 12.06.2019 - C-43/18
CFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung …
- EuGH, 22.09.2011 - C-295/10
Valčiukienė u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der …
- EuGH, 07.06.2018 - C-671/16
Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-24/19
A u.a. (Windkraftanlagen in Aalter und Nevele) - Vorabentscheidungsverfahren - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-567/10
Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Richtlinie 2001/42/EG - Prüfung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2018 - C-671/16
Inter-Environnement Bruxelles u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - …
- VGH Baden-Württemberg, 21.01.2022 - 10 S 1861/21
Vollzugsinteresse bei der Genehmigung von Windenergieanlagen; Normsetzungs- und …
Eine solche Rahmensetzung ist bei einer Landschaftsschutzgebietsverordnung auch dann nicht gegeben, wenn sie Bauverbote enthält oder Bauverbote - auch anlässlich eines Projektgenehmigungsverfahrens wie hier - aufgehoben werden (vgl. GA Sanchez-Bordona, Schlussanträge zur Rs. C-300/20 vom 16.09.2021, juris Rn. 82 ff., 116 f.; ebenso NdsOVG…, Beschluss vom 02.09.2020 - 4 MN 53/19 - UPR 2020, 536 = juris Rn. 5; SächsOVG…, Beschluss vom 08.09.2020 - 4 B 28/20 - juris Rn. 33 ff.; in diese Richtung auch BVerwG…, Beschluss vom 04.05.2020 a. a. O. Rn. 22 ff.;… siehe hierzu auch Gellermann in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 22 BNatSchG Rn. 8 ff.).
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