Rechtsprechung
| EuGH, 10.02.2009 - C-301/06 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- HRR Strafrecht
Art. 8 EMRK; Art. 95 EG; Art. 30 EU; Art. 31 Abs. 1 Buchst. c EU; Art. 34 Abs. 2 Buchst. b EU; Art. 47 EU; Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006
Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (Kompetenz der EU; Angleichung von Rechtsvorschriften zur Verwirklichung des Binnenmarktes; Strafverfolgung); Recht auf Achtung der Privatsphäre und Datenschutz - lexetius.com
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Wahl der Rechtsgrundlage
- Judicialis
Richtlinie 2006/24/EG
- Europäischer Gerichtshof
Irland / Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Wahl der Rechtsgrundlage
- EU-Kommission
Irland / Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Wahl der Rechtsgrundlage
- EU-Kommission
Irland / Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Wahl der Rechtsgrundlage“
- Wolters Kluwer
Nichtigkeitsklage bzgl. der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten; Begründung der Nichtigkeitsklage mit dem Nichtvorliegen einer geeigneten Rechtsgrundlage für den Erlass der Richtlinie; ...
- Juristenzeitung(kostenpflichtig)
Irland./Europäisches Parlament und Rat der EU. Rechtsgrundlage der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Formelle Rechtmäßigkeit der Richtlinie 2006/24/EG bei der Wahl der Rechtsgrundlage; Regelungsgehalt der Richtlinie über Vorratsspeicherung von bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugten und verarbeiteten Daten; Nichtigkeitsverfahren - [Irland ...
- datenbank.nwb.de
Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Wahl der Rechtsgrundlage
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (10)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN IST AUF EINE GEEIGNETE RECHTSGRUNDLAGE GESTÜTZT
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Irland / Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2006/24/EG - Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste erzeugt oder verarbeitet werden - Wahl der Rechtsgrundlage
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung beruht auf geeigneter Rechtsgrundlage
- heise.de (Pressebericht, 10.02.2009)
Europäischer Gerichtshof bestätigt Rechtsgrundlage für Vorratsdatenspeicherung
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Die Vorratsdatenspeicherung vor dem EuGH
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Vorratsdatenspeicherung laut EuGH rechtmäßig
- beck.de (Pressemitteilung)
Erlass der RL zur Vorratsdatenspeicherung verstößt nicht gegen EG-Vertrag
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Richtlinie über die Vorratsspeicherung auf geeigneter Rechtsgrundlage erlassen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
EU-Richtlinie über die Vorratsspeicherung von Daten ist rechtmäßig - Richtlinie dient dem Funktionieren des Binnenmarktes
- 123recht.net (Pressemeldung, 10.2.2009)
Vorratsdatenspeicherung // Aber keine Entscheidung über mögliche Grundrechtsverletzungen
Besprechungen u.ä. (7)
- HRR Strafrecht (Entscheidungsbesprechung)
Binnenmarktförderung durch Speicherpflichten? (Prof. Dr. Diethelm Klesczewski; HRRS 6/2009, S. 250 ff.)
- internet-law.de (Kurzanmerkung)
EuGH zur Vorratsdatenspeicherrung
- nomos.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Spät kommt Ihr, doch Ihr kommt: Warum wird die Grundrechtskonformität der Vorratsdatenspeicherungs-Richtlinie erst nach acht Jahren geklärt? (Prof. Dr. Thomas Giegerich; ZEuS 2014, 3-17)
- lehofer.at (Entscheidungsbesprechung)
Vorratsdaten-RL dient dem Funktionieren des Binnenmarkts
- uni-goettingen.de (Entscheidungsbesprechung)
(RiLG Prof. Dr. Kai Ambos; JZ 2009, 468-471)
- Bundesdatenschutzbeauftragte (Entscheidungsbesprechung)
Die EG-Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung ist nicht auf einer falschen Rechtsgrundlage erlassen worden
- Lehrstuhl Prof. Hoeren
(Aufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)
Die Umsetzung der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung - Konsequenzen für die Privatwirtschaft (Prof. Dr. Thomas Hoeren; JZ 2008, 668)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Klage, eingereicht am 6. Juli 2006 - Irland/Rat der Europäischen Union, Europäisches Parlament
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06
- EuGH, 10.02.2009 - C-301/06
Papierfundstellen
- NJW 2009, 1801
- EuZW 2009, 212
- MMR 2009, 244
- DVBl 2009, 371
- ZUM 2009, 398
Wird zitiert von ... (23) Zitiert selbst (6)
- EGMR - 30268/23 (anhängig)
BALCAL v. TÜRKİYE and 27 other applications
Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-301/06
Rn. 1 Mit seiner Klage beantragt Irland, die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl. L 105, S. 54) für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei.Die Richtlinie 2006/24.
Rn. 7 Die Erwägungsgründe 5 bis 11 der Richtlinie 2006/24 lauten:.
Rn. 10 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 sieht vor:.
Rn. 13 In Art. 5 der Richtlinie 2006/24 heißt es:.
Rn. 16 Art. 8 der Richtlinie 2006/24 lautet:.
'(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie [2006/24] eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.'".
Rn. 23 Bei seiner Tagung am 21. Februar 2006 beschloss der Rat die Richtlinie 2006/24 mit qualifizierter Mehrheit.
- die Richtlinie 2006/24 für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist,.
- hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof die Richtlinie 2006/24 für nichtig erklärt, festzustellen, dass ihre Wirkungen bis zum Inkrafttreten eines neuen Rechtsakts fortgelten.
Rn. 28 Irland macht geltend, dass die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 grundlegend fehlerhaft sei.
Daher sei die einzige zulässige Rechtsgrundlage für die in der Richtlinie 2006/24 enthaltenen Maßnahmen Titel VI EU, insbesondere die Art. 30 EU, 31 Abs. 1 Buchst. c EU und 34 Abs. 2 Buchst. b EU.
Rn. 29 Insbesondere die Erwägungsgründe 7 bis 11 und 21 der Richtlinie 2006/24 sowie deren grundlegende Bestimmungen, vor allem Art. 1 Abs. 1, zeigten, dass die Zugrundelegung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage unangemessen und nicht zu rechtfertigen sei.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 beträfen die Verfolgung von Straftaten und sollten keine Mängel des Binnenmarkts beheben.
Rn. 31 Irland macht hilfsweise, für den Fall, dass der Gerichtshof entgegen seinem Hauptvorbringen dahin entscheiden sollte, dass die Richtlinie 2006/24 auch die Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen oder von Hindernissen für den Binnenmarkt zum Ziel habe, geltend, dass dieses Ziel im Vergleich zu dem hauptsächlichen oder vorherrschenden Ziel, nämlich der Kriminalitätsbekämpfung, als reines Nebenziel anzusehen sei.
Sie ist der Ansicht, dass Art. 95 EG nicht als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 dienen könne, da deren Hauptziel nicht in der Beseitigung von Hindernissen und Verzerrungen im Binnenmarkt bestehe.
Rn. 34 Die Vorratsspeicherung von personenbezogenen Daten in dem nach der Richtlinie 2006/24 verlangten Umfang führe zu einem erheblichen Eingriff in das Recht Einzelner auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK.
Rn. 35 Das Parlament macht geltend, dass Irland eine selektive Betrachtung der Richtlinie 2006/24 vornehme.
Hauptzweck der Richtlinie 2006/24 sei es, die den Diensteanbietern von den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der Vorratsspeicherung von Daten zu harmonisieren.
Die Bekämpfung der Kriminalität habe zwar die in der Richtlinie 2006/24 getroffenen Entscheidungen klar beeinflusst, doch mache diese Beeinflussung die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage dieser Richtlinie nicht ungültig.
Rn. 38 Außerdem bestimme Art. 4 der Richtlinie 2006/24 in Fortführung ihres 25. Erwägungsgrundes, dass die Bedingungen für den Zugang und die Verarbeitung der auf Vorrat gespeicherten Daten von den Mitgliedstaaten unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union und des Völkerrechts, insbesondere der EMRK, festzulegen seien.
Die Erwägungsgründe 5 und 6 der Richtlinie 2006/24 seien insoweit unmissverständlich.
Rn. 42 Aus diesen Gründen habe der Gemeinschaftsgesetzgeber es im Laufe des Jahres 2006 für erforderlich gehalten, die Verpflichtung zur Löschung der Daten nach den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 aufzuheben und vorzuschreiben, dass die von Art. 5 der Richtlinie 2006/24 erfassten Daten über einen bestimmten Zeitraum auf Vorrat gespeichert würden.
Ziel dieser Änderung sei es gewesen, konkrete und vereinheitlichte Bedingungen festzulegen, die die Diensteanbieter in Bezug auf die Löschung personenbezogener Daten nach Art. 5 der Richtlinie 2006/24 einzuhalten hätten, und so in der Gemeinschaft gemeinsame Regeln einzuführen, um die Einheit des Binnenmarkts zu gewährleisten.
So wie sie in der Richtlinie 2006/24 vorgesehen sei, diene die Vorratsspeicherung von Daten einem nach Art. 8 Abs. 2 EMRK anerkannten rechtmäßigen allgemeinen Interesse und sei ein angemessenes Mittel zum Schutz dieses Interesses.
Rn. 47 Das Königreich Spanien und das Königreich der Niederlande machen geltend, dass die Richtlinie 2006/24, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 1, 2, 5 und 6 ergebe, in erster Linie die Hindernisse für den Binnenmarkt beseitigen solle, die durch die zwischen den nationalen Vorschriften der Mitgliedstaaten bestehenden rechtlichen und technischen Unterschiede geschaffen würden.
Rn. 48 Dass mit der Richtlinie 2006/24 nach ihrem Art. 1 diese Harmonisierung bewirkt werden solle, "um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen", sei eine andere Frage.
Rn. 50 Die Kommission erinnert daran, dass mehrere Mitgliedstaaten vor der Annahme der Richtlinie 2006/24 gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nationale Maßnahmen zur Datenspeicherung getroffen hätten.
In diesem Zusammenhang sei es legitim gewesen, die Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG zu erlassen.
Da die Richtlinie 2002/58 auf Art. 95 EG gestützt gewesen sei, könne die Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 keine andere sein.
Rn. 52 Die Erwähnung der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 falle unter das Gemeinschaftsrecht, weil sie dazu diene, das rechtmäßige Ziel der Beschränkungen zu nennen, die diese Richtlinie den Rechten der Einzelnen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten auferlege.
Rn. 53 Der Datenschutzbeauftragte macht geltend, dass der Gegenstand der Richtlinie 2006/24 unter Art. 95 EG falle, weil diese Richtlinie sich zum einen unmittelbar auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der Diensteanbieter auswirke und daher zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarkts beitragen könne und weil es zum anderen zu einer Wettbewerbsverzerrung auf dem Binnenmarkt hätte kommen können, wenn der Gemeinschaftsgesetzgeber nicht gehandelt hätte.
Das Ziel der Verfolgung von Straftaten sei weder das einzige noch das vorherrschende Ziel der Richtlinie 2006/24.
Rn. 54 Außerdem ändere die Richtlinie 2006/24 die Richtlinie 2002/58, die auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen worden sei, und müsse daher auf derselben Rechtsgrundlage erlassen werden.
Rn. 55 Die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz würden die Bürger in dem Fall, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Bekämpfung der Kriminalität erleichtere, nicht schützen, wenn der EG-Vertrag nicht als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 dienen könne.
Dieses Erfordernis der Kohärenz rechtfertige die Annahme der Richtlinie 2006/24 nach dem EG-Vertrag.
Rn. 57 Klarzustellen ist außerdem, dass sich die von Irland erhobene Klage allein auf die Wahl der Rechtsgrundlage bezieht und nicht auf eine eventuelle Verletzung der Grundrechte als Folge von mit der Richtlinie 2006/24 verbundenen Eingriffen in das Recht auf Privatsphäre.
Rn. 58 Irland, unterstützt durch die Slowakische Republik, macht geltend, dass die Richtlinie 2006/24 nicht auf Art. 95 EG gestützt werden könne, da ihr "Schwerpunkt" nicht auf dem Funktionieren des Binnenmarkts liege.
Rn. 61 Die Richtlinie 2006/24 wurde auf der Grundlage des EG-Vertrags, insbesondere von Art. 95 EG, erlassen.
Rn. 65 Es ist zu prüfen, ob die Situation, die zum Erlass der Richtlinie 2006/24 geführt hat, die in den beiden vorstehenden Randnummern beschriebenen Voraussetzungen erfüllt.
Rn. 73 Außerdem wurden mit der Richtlinie 2006/24 dadurch, dass sie ein harmonisiertes Niveau der Vorratsspeicherung der Daten über elektronische Kommunikation festlegte, die Bestimmungen der Richtlinie 2002/58 geändert.
Rn. 78 Soweit die mit der Richtlinie 2006/24 vorgenommene Änderung der Richtlinie 2002/58 in die Zuständigkeiten der Gemeinschaft fällt, konnte die Richtlinie 2006/24 nicht auf eine Bestimmung des EU-Vertrags gestützt werden, ohne gegen Art. 47 EU zu verstoßen.
Rn. 79 Um zu ermitteln, ob der Gesetzgeber die geeignete Rechtsgrundlage für den Erlass der Richtlinie 2006/24 gewählt hat, ist, wie sich aus Randnr. 60 des vorliegenden Urteils ergibt, ferner der materielle Gehalt ihrer Bestimmungen zu prüfen.
Rn. 81 Im Einzelnen bezwecken die Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 die Angleichung der nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Vorratsspeicherungspflicht (Art. 3), die Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten (Art. 5), die Speicherungsfristen (Art. 6), den Datenschutz und die Datensicherheit (Art. 7) sowie die Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung (Art. 8).
Rn. 82 Dagegen bringen die in der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Maßnahmen selbst keine Strafverfolgung durch die Behörden der Mitgliedstaaten mit sich.
Rn. 83 Die Richtlinie 2006/24 regelt somit Tätigkeiten, die unabhängig von der Durchführung jeder eventuellen Maßnahme polizeilicher oder justizieller Zusammenarbeit in Strafsachen sind.
Rn. 84 Daraus folgt, dass der materielle Gehalt der Richtlinie 2006/24 im Wesentlichen die Tätigkeiten der Diensteanbieter im betroffenen Sektor des Binnenmarkts unter Ausschluss der unter Titel VI des EU-Vertrags fallenden staatlichen Tätigkeiten erfasst.
Rn. 85 Angesichts dieses materiellen Gehalts ist zu schlussfolgern, dass die Richtlinie 2006/24 in überwiegendem Maß das Funktionieren des Binnenmarkts betrifft.
Rn. 90 Diese Erwägungen können nicht auf die Richtlinie 2006/24 übertragen werden.
Rn. 91 Im Unterschied zu dem Beschluss 2004/496, der eine Übermittlung personenbezogener Daten innerhalb eines von staatlichen Stellen geschaffenen Rahmens zum Schutz der öffentlichen Sicherheit betraf, bezieht sich nämlich die Richtlinie 2006/24 auf die Tätigkeiten der Diensteanbieter im Binnenmarkt und enthält keine Regelung der Handlungen staatlicher Stellen zu Strafverfolgungszwecken.
Rn. 93 Nach alledem ist festzustellen, dass der Erlass der Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG geboten war.
- EuGH, 30.05.2006 - C-317/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES …
Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-301/06
Rn. 30 Für Irland steht fest, dass auf Art. 95 EG gestützte Maßnahmen als "Schwerpunkt" die Angleichung derjenigen nationalen Rechtsvorschriften haben müssten, die das Funktionieren des Binnenmarkts förderten (vgl. u. a. Urteil vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission, C-317/04 und C-318/04, Slg. 2006, I-4721).Rn. 86 Gegen diese Schlussfolgerung bringt Irland vor, dass der Gerichtshof mit dem angeführten Urteil Parlament/Rat und Kommission den Beschluss 2004/496/EG des Rates vom 17. Mai 2004 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen und deren Übermittlung durch die Fluggesellschaften an das Bureau of Customs and Border Protection des United States Department of Homeland Security (…ABl. L 193, S. 83, und Berichtigung ABl. 2005, L 255, S. 168) für nichtig erklärt habe.
Rn. 89 Da das Abkommen, das Gegenstand des Beschlusses 2004/496 war, ebenso wie die Entscheidung 2004/535 eine Datenverarbeitung betraf, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 95/46 ausgeschlossen war, hat der Gerichtshof entschieden, dass der Beschluss 2004/496 auf der Grundlage von Art. 95 EG nicht rechtsgültig erlassen werden konnte (Urteil Parlament/Rat und Kommission, Randnrn.
Rn. 92 Daher kann dem auf die Nichtigerklärung des Beschlusses 2004/496 im Urteil Parlament/Rat und Kommission gestützten Vorbringen Irlands nicht gefolgt werden.
- EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME …
Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-301/06
Rn. 60 Die Wahl der Rechtsgrundlage eines gemeinschaftlichen Rechtsakts muss sich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs auf objektive, gerichtlich nachprüfbare Umstände gründen, zu denen insbesondere das Ziel und der Inhalt des Rechtsakts gehören (vgl. Urteil vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat, C-440/05, Slg. 2007, I-9097, Randnr. 61 und die dort zitierte Rechtsprechung).Dieses Gebot ergibt sich aus Abs. 1 von Art. 29 EU, der Titel VI "Bestimmungen über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" des EU-Vertrags einleitet (Urteil Kommission/Rat, Randnr. 52).
Rn. 77 Der Gerichtshof hat darüber zu wachen, dass die Handlungen, von denen eine Partei geltend macht, sie fielen unter Titel VI des EU-Vertrags, und die ihrer Natur nach Rechtswirkungen erzeugen können, nicht in die Zuständigkeiten eingreifen, die die Bestimmungen des EG-Vertrags der Gemeinschaft zuweisen (Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, Randnr. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen
Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-301/06
Rn. 63 Der Gemeinschaftsgesetzgeber kann Art. 95 EG insbesondere im Fall von Unterschieden zwischen den nationalen Regelungen heranziehen, wenn diese Unterschiede geeignet sind, die Grundfreiheiten zu beeinträchtigen oder Wettbewerbsverzerrungen zu verursachen und sich auf diese Weise unmittelbar auf das Funktionieren des Binnenmarkts auszuwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, C-380/03, Slg. 2006, I-11573, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 64 Auch wenn Art. 95 EG als Rechtsgrundlage herangezogen werden kann, um der Entstehung neuer Hindernisse für den Handel infolge einer heterogenen Entwicklung der nationalen Rechtsvorschriften vorzubeugen, muss zudem das Entstehen solcher Hindernisse wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteil Deutschland/Parlament und Rat, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR …
Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-301/06
Rn. 76 Indem Art. 47 EU vorsieht, dass der EU-Vertrag die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie die nachfolgenden Verträge und Akte zur Änderung oder Ergänzung dieser Verträge unberührt lässt, zielt er im Einklang mit Art. 2 fünfter Gedankenstrich EU und Art. 3 Abs. 1 EU auf die Wahrung und Weiterentwicklung des gemeinschaftlichen Besitzstands (Urteil vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat, C-91/05, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 59). - EGMR, 28.07.2009 - 8958/04
[ENG]
Auszug aus EuGH, 10.02.2009 - C-301/06
Gegenstand dieses Vorschlags war die Vorratsspeicherung von Daten, die in Verbindung mit der Bereitstellung öffentlicher elektronischer Kommunikationsdienste verarbeitet und aufbewahrt werden, oder von Daten, die in öffentlichen Kommunikationsnetzen vorhanden sind, für die Zwecke der Vorbeugung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten einschließlich Terrorismus (Dokument des Rates Nr. 8958/04).
- BVerfG, 02.03.2010 - 1 BvR 256/08
Vorratsdatenspeicherung
Mit Urteil vom 10. Februar 2009 wies der Europäische Gerichtshof eine Nichtigkeitsklage Irlands gemäß Art. 230 EGV ab (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - Rs. C-301/06 -), die sich darauf stützte, dass vorherrschender Zweck der Richtlinie die Erleichterung der Verfolgung von Straftaten sei und deshalb als Rechtsgrundlagen nur die Einstimmigkeit voraussetzenden Regelungen des EU-Vertrages alte Fassung über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, insbesondere Art. 30, Art. 31 Abs. 1 Buchstabe c und Art. 34 Abs. 2 Buchstabe b EUV a.F. in Betracht kämen (vgl. Klage vom 6. Juli 2006 - Rs. C-301/06 -, ABl C 237 vom 30. September 2006, S. 5).Dabei stellte der Gerichtshof ausdrücklich klar, dass die Entscheidung nicht eine etwaige Verletzung von Gemeinschaftsgrundrechten zum Gegenstand habe (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - Rs. C-301/06 -, Rn. 57).
Insbesondere harmonisieren sie weder die Frage des Zugangs zu den Daten durch die zuständigen nationalen Strafverfolgungsbehörden noch die Frage der Verwendung und des Austausches dieser Daten zwischen diesen Behörden (vgl. EuGH, Urteil vom 10. Februar 2009 - Rs. C-301/06 -, Rn. 83).
- EuGH, 08.06.2010 - C-58/08
Die Roamingverordnung ist gültig
Allerdings muss ihr Entstehen wahrscheinlich sein und die fragliche Maßnahme ihre Vermeidung bezwecken (Urteile vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat, C-301/06, Slg. 2009, I-593, Randnr. 64; vgl. in diesem Sinne auch Urteil Vereinigtes Königreich/Parlament und Rat, Randnrn. - Generalanwalt beim EuGH, 19.12.2019 - C-311/18
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist der Beschluss 2010/87/EU der …
Im Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2009:68, Rn. 90 und 91), hat der Gerichtshof zudem entschieden, dass die Erwägungen aus dem Urteil PNR nicht auf die in der Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG (…ABl. 2006, L 105, S. 54) bezeichneten Verarbeitungen übertragen werden können.
- VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1045/08
Zur Veröffentlichung von Daten als Empfänger von Agrarbeihilfen - Zur …
Er ist daran auch nicht durch das Urteil vom 10.02.2009 in der Rechtssache Irland/Parlament und Rat, C-301/06, gehindert, weil Irland die Klage nur auf den Klagegrund der Unzuständigkeit gestützt hat (…vgl. Rn. 57 dieses Urteils). - Generalanwalt beim EuGH, 19.07.2016 - C-203/15
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe kann eine generelle …
{FN:18} - Urteil vom 10. Februar 2009 (C-301/06, EU:C:2009:68).{FN:19} - Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat (C- 301/06, EU:C:2009:68, Rn. 80).
- Generalanwalt beim EuGH, 29.04.2010 - C-550/07
Nach Ansicht von Generalanwältin Juliane Kokott gilt das Anwaltsgeheimnis in …
23 und 24), und des Gerichts vom 3. April 2003, BaByliss/Kommission (T-114/02, Slg. 2003, II-1279, Randnr. 417); ähnlich im Ergebnis auch das Urteil des Gerichtshofs vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat (C-301/06, Slg. 2009, I-0000, Randnr. 34 in Verbindung mit Randnr. 57), in dem der Gerichtshof auf die von der Slowakischen Republik als Streithelferin vorgebrachte Grundrechtsrüge nicht eingegangen ist. - Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2014 - Gutachten 2/13
Abschluss internationaler Übereinkünfte durch die Union - Beitritt der Union zur …
{FN:121} - Beispielsweise hat sich unser Gerichtshof zweimal unter ganz unterschiedlichen Blickwinkeln mit der Gültigkeit der Richtlinie über die "Vorratsdatenspeicherung" befasst, und zwar das erste Mal nur mit Blick auf ihre Rechtsgrundlage und erst das zweite Mal mit Blick auf bestimmte Grundrechte (vgl. einerseits das Urteil Irland/Parlament und Rat, C-301/06, EU:C:2009:68, sowie andererseits das Urteil Digital Rights Ireland und Seitlinger u. a., C-293/12 und C-594/12, EU:C:2014:238). - Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-188/24
Generalanwalt Szpunar: Eine Maßnahme, die eine logische Folge strafrechtlicher …
{FN:41} Vgl. Urteil vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2009:68, Rn. 63). - Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-547/14
Philip Morris Brands u.a. - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - …
{FN:47} - Urteile Alliance for Natural Health u. a. (…C-154/04 und C-155/04, EU:C:2005:449, Rn. 29), Deutschland/Parlament und Rat (…C-380/03, EU:C:2006:772, Rn. 38 und 41) und Irland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2009:68, Rn. 64). - Generalanwalt beim EuGH, 03.05.2018 - C-207/16
Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor zu entscheiden, dass …
{FN:46} Vgl. die Vorlageentscheidung in der Rechtssache Privacy International (C-623/17), die insbesondere Bezug nimmt auf die Urteile vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (…C-317/04 und C-318/04, EU:C:2006:346, Rn. 56 bis 59), und vom 10. Februar 2009, 1rland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2009:68, Rn. 88 und 91), aus denen hervorgehe, dass die Verarbeitung von Fluggastdatensätzen, die Gegenstand des erstgenannten Urteils waren, nicht für die Erbringung einer Dienstleistung, sondern zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit erforderlich gewesen sei und daher von der Richtlinie 95/46 nicht erfasst gewesen sei. - EuGH, 30.05.2013 - C-270/11
Schweden muss wegen verspäteter Umsetzung der Richtlinie über die …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 1/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Gutachtenantrag - Zulässigkeit - …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.12.2015 - C-358/14
Generalanwältin Kokott hält die neue EU-Tabak-Richtlinie von 2014 für gültig
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-13/07
Kommission / Rat - Welthandelsorganisation (WTO) - Beitritt Vietnams - Festlegung …
- VG Wiesbaden, 27.02.2009 - 6 K 1352/08
Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2009 - C-58/08
NACH ANSICHT VON GENERALANWALT POIARES MADURO IST DIE ROAMINGVERORDNUNG GÜLTIG
- OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2009 - 13 B 1392/09
HanseNet zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet
- Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2019 - C-482/17
Generalanwältin Sharpston schlägt dem Gerichtshof vor, die Klage der …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2011 - C-461/10
Bonnier Audio u.a. - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Recht auf einen …
- EuGH, 26.10.2010 - C-482/08
Vereinigtes Königreich / Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss 2008/633/JI - Zugang …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2010 - C-334/08
Kommission / Italien - Vertragsverletzungsverfahren - Eigenmittel - Weigerung, …
- Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2009 - C-411/06
Kommission / Parlament und Rat - Verbringung von Abfällen - Rechtsgrundlage der …
- LG München I, 14.05.2009 - 7 O 5535/09
Urheberrechtsverletzungen im Internet: Verpflichtung des Access-Providers zur …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Irland / Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2006/24/EG - Elektronische Kommunikation - Vorratsspeicherung von Daten - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 95 EG - Titel VI des EU-Vertrags
- EU-Kommission
Irland / Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2006/24/EG - Elektronische Kommunikation - Vorratsspeicherung von Daten - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 95 EG - Titel VI des EU-Vertrags
- EU-Kommission
Irland / Parlament und Rat
Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2006/24/EG - Elektronische Kommunikation - Vorratsspeicherung von Daten - Wahl der Rechtsgrundlage - Art. 95 EG - Titel VI des EU-Vertrags“
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Rechtsangleichung - NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS BOT IST DIE RICHTLINIE ÜBER DIE VORRATSSPEICHERUNG VON DATEN AUF EINER GEEIGNETEN RECHTSGRUNDLAGE ERLASSEN WORDEN
- offenenetze.de (Kurzinformation)
Zur Rechtsgrundlage für die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie
- lehofer.at (Kurzinformation und Auszüge)
Keine Nichtigkeit der Vorratsdaten-RL
- dr-bahr.com (Pressemitteilung)
Richtlinie über die Vorratsspeicherung auf geeigneter Rechtsgrundlage erlassen
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06
- EuGH, 10.02.2009 - C-301/06
Wird zitiert von ... (2) Zitiert selbst (7)
- EGMR - 30268/23 (anhängig)
BALCAL v. TÜRKİYE and 27 other applications
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06
Rn. 4 Mit seiner Klage beantragt Irland, die Richtlinie 2006/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über die Vorratsspeicherung von Daten, die bei der Bereitstellung öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder öffentlicher Kommunikationsnetze erzeugt oder verarbeitet werden, und zur Änderung der Richtlinie 2002/58/EG{FN-VERWEIS:3} für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden sei.Rn. 5 Irland, unterstützt durch die Slowakische Republik, ist nämlich der Ansicht, dass die einzige Rechtsgrundlage, auf die die in der Richtlinie 2006/24 enthaltenen Maßnahmen gestützt werden könnten, nicht in Art. 95 EG, sondern in Titel VI des EU-Vertrags über die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, insbesondere in den Art. 30 EU, 31 Abs. 1 Buchst. c EU und 34 Abs. 2 Buchst. b EU zu finden sei.
Rn. 6 In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich erläutern, warum ich der Meinung bin, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber die Richtlinie 2006/24 zu Recht auf der Grundlage von Art. 95 EG erlassen hat.
- Richtlinie 2006/24.
C - Richtlinie 2006/24.
Rn. 19 Die Erwägungsgründe 5 bis 11 der Richtlinie 2006/24 lauten:.
Rn. 20 Im 15. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 heißt es:.
Rn. 21 Im 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 wird ausgeführt:.
Rn. 23 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 bestimmt:.
Rn. 25 In Bezug auf den Zugang zu den gespeicherten Daten bestimmt Art. 4 der Richtlinie 2006/24:.
Rn. 27 Im Übrigen bestimmt Art. 8 der Richtlinie 2006/24 hinsichtlich der Anforderungen an die Vorratsdatenspeicherung:.
Rn. 28 Wegen der durch die Richtlinie 2006/24 begründeten Vorratsspeicherungspflicht wird durch Art. 11 dieser Richtlinie in Art. 15 der Richtlinie 2002/58 folgender neuer Absatz eingefügt:.
"(1a) Absatz 1 gilt nicht für Daten, für die in der Richtlinie 2006/24/EG eine Vorratsspeicherung zu den in Artikel 1 Absatz 1 der genannten Richtlinie aufgeführten Zwecken ausdrücklich vorgeschrieben ist.".
Rn. 29 In Art. 12 der Richtlinie 2006/24 heißt es schließlich:.
Rn. 35 In seiner Sitzung am 21. Februar 2006 beschloss der Rat die Richtlinie 2006/24 mit qualifizierter Mehrheit.
- die Richtlinie 2006/24 für nichtig zu erklären, da sie nicht auf einer geeigneten Rechtsgrundlage erlassen worden ist;.
- die Klage Irlands auf Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/24 abzuweisen;.
Rn. 40 Irland macht geltend, dass die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 falsch sei.
Rn. 41 Der einzige, hilfsweise der Haupt- oder vorherrschende, Zweck der Richtlinie 2006/24 bestehe darin, die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Verbrechen einschließlich des Terrorismus zu erleichtern.
Rn. 42 Die Erwägungsgründe (vor allem Erwägungsgründe 7 bis 11 und 21) und die grundlegenden Bestimmungen (vor allem Art. 1 Abs. 1) der Richtlinie 2006/24 zeigten, dass eine Berufung auf Art. 95 EG als Rechtsgrundlage unangemessen sei.
Die Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 beträfen die Bekämpfung schwerer Straftaten und sollten keine Mängel des Binnenmarkts beheben.
Rn. 44 Hilfsweise, für den Fall, dass entgegen dem Hauptvorbringen Irlands eines der Ziele der Richtlinie 2006/24 in der Verhütung von Wettbewerbsverzerrungen oder von Hindernissen für den Binnenmarkt bestehe, sei dieses Ziel als reines Nebenziel im Vergleich zu dem bestehenden Haupt- oder vorherrschenden Ziel der Verbrechensbekämpfung zu sehen.
Die Richtlinie 2006/24 enthalte keinen Ausschluss dieser Art. Die vom Anwendungsbereich der Richtlinien 95/46 und 2002/58 ausgenommenen Bereiche seien im Gegenteil in den Geltungsbereich der Richtlinie 2006/24 aufgenommen worden, wie aus Art. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie klar hervorgehe.
Selbst wenn das für die Richtlinien 95/46 und 2002/58 nicht gelte, müsse es erlaubt sein, die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage der Richtlinie 2006/24 wegen der Einbeziehung von Bereichen, die von den älteren Richtlinien ausdrücklich ausgeschlossen seien, in Frage zu stellen.
Rn. 47 Der Umstand, dass die Richtlinie 2006/24 keine Bestimmungen enthalte, die den Zugang zu Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten vorsehe, sei nicht ausschlaggebend und hindere den Gerichtshof nicht daran, denselben Überlegungen zu folgen, die er im Urteil Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04) angestellt habe.
Rn. 48 In Bezug auf den Antrag des Parlaments, die Wirkungen eines etwaigen Nichtigkeitsurteils zeitlich zu beschränken, macht Irland geltend, dass zum einen eine solche Nichtigerklärung nicht die Gefahr schwerwiegender wirtschaftlicher Auswirkungen zur Folge habe und dass zum anderen die Rechtssicherheit die Aufrechterhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 2006/24 trotz ihrer Ungültigkeit nicht erfordere.
Sie ist der Ansicht, dass Art. 95 EG nicht als Rechtsgrundlage für die Richtlinie 2006/24 dienen könne, da das Hauptziel der Richtlinie nicht in der Beseitigung von Hindernissen und Verzerrungen im Binnenmarkt bestehe.
Rn. 50 Die Vorratsspeicherung von personenbezogenen Daten in dem nach der Richtlinie 2006/24 verlangten Umfang laufe auf einen erheblichen Eingriff in das Recht Einzelner auf Achtung ihres Privatlebens nach Art. 8 EMRK hinaus.
Rn. 51 Im Unterschied zu Irland hält es die Slowakische Republik für angebracht, im Fall der Nichtigerklärung der Richtlinie 2006/24 die Wirkungen des Urteils des Gerichtshofs bis zur Annahme eines ersetzenden Rechtsakts auszusetzen.
Rn. 52 Nach Ansicht des Parlaments ist die Klage Irlands auf eine unzutreffende Beurteilung des Ziels und Inhalts der Richtlinie 2006/24 sowie auf ein falsches Verständnis der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft im Rahmen der ersten Säule und der Zuständigkeiten der Europäischen Union im Rahmen der dritten Säule, d. h. des Titels VI des EU-Vertrags, gestützt.
Rn. 53 So nehme der Kläger eine selektive Betrachtung der Richtlinie 2006/24 vor.
Rn. 54 Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 weiche von den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 ab, um die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste zur Speicherung der Daten zu verpflichten, die sie früher löschen mussten.
Die wichtigsten Bestimmungen der Richtlinie 2006/24, nämlich die Art. 5 bis 8, bezweckten zweifellos die Harmonisierung der für die auf Vorrat gespeicherten Daten geltenden Bedingungen.
Hauptzweck der Richtlinie 2006/24 sei es, die den Anbietern von elektronischen Kommunikationsdiensten von den Mitgliedstaaten auferlegten Verpflichtungen hinsichtlich der Vorratsspeicherung von Daten zu harmonisieren.
Die Bekämpfung der Kriminalität habe zwar die in der Richtlinie 2006/24 getroffenen Entscheidungen klar beeinflusst, doch mache dieses Bemühen die Wahl von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage dieser Richtlinie nicht ungültig.
Rn. 57 Das Parlament bemerkt weiter, dass die Richtlinie 2006/24 im Unterschied zu den Rechtssachen, die mit dem Urteil Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04) entschieden worden seien und in denen einer Strafverfolgungsbehörde eines Drittlands Zugang gewährt worden sei, keine Bestimmung enthalte, die die Gewährung von Zugang zu gespeicherten Daten oder die Genehmigung ihrer Verarbeitung zur Strafverfolgung bezwecke oder bewirke.
Rn. 59 Das Parlament ist schließlich der Meinung, falls der Gerichtshof die Richtlinie 2006/24 für nichtig erkläre, müssten ihre Wirkungen nach Art. 231 EG bis zur Annahme eines ersetzenden Rechtsakts beibehalten werden.
Die Erwägungsgründe 5 und 6 der Richtlinie 2006/24 seien insoweit unmissverständlich.
Rn. 61 Der Rat ist außerdem der Ansicht, dass zwar die Notwendigkeit, die Kriminalität einschließlich des Terrorismus zu bekämpfen, eine entscheidende Komponente bei der Entscheidung, die Rechte und Pflichten nach den Art. 5, 6 und 9 der Richtlinie 2002/58 zu ändern, gewesen sei, diese Richtlinie 2006/24 aber trotz dieses Umstands auf der Grundlage von Art. 95 EG habe erlassen werden müssen.
Rn. 62 Neben den durch Art. 47 EU auferlegten Beschränkungen wendet der Rat ein, dass die durch die Richtlinie 2006/24 geregelte Materie nicht Gegenstand eines Rechtsakts sein dürfe, der nach Titel VI des EU-Vertrags angenommen werden müsse, da diese Richtlinie weder unter die Organisation einer Zusammenarbeit insbesondere der Polizei-, Zoll- oder Justizbehörden noch unter die Annäherung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten falle.
So, wie sie in der Richtlinie 2006/24 vorgesehen sei, diene die Vorratsspeicherung von Daten einem nach Art. 8 Abs. 2 EMRK anerkannten rechtmäßigen allgemeinen Interesse und sei sie ein angemessenes Mittel zum Schutz dieses Interesses.
Rn. 65 Die Kommission erinnert daran, dass mehrere Mitgliedstaaten vor der Annahme der Richtlinie 2006/24 gemäß Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2002/58 nationale Maßnahmen zur Datenspeicherung getroffen hätten.
In diesem Zusammenhang sei es rechtmäßig gewesen, die Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG zu erlassen.
Da die Richtlinie 2002/58 auf Art. 95 EG gestützt gewesen sei, müsse die Richtlinie 2006/24, durch die sie geändert werde, auf denselben Artikel des EG-Vertrags gestützt sein.
Rn. 67 Die Kommission ist außerdem der Ansicht, dass die Richtlinie 2006/24 im Gegensatz zu den Ausführungen Irlands als Instrument des Datenschutzes zu sehen sei, das sich in den durch die Richtlinien 95/46 und 2002/58 geschaffenen Rechtsrahmen einfüge.
Die Richtlinie 2006/24 betreffe jedoch nicht die Tätigkeiten des Staates als solche, sondern die Verarbeitung von Daten zu wirtschaftlichen Zwecken durch Telekommunikationsunternehmer im Zusammenhang mit der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsdienste im öffentlichen Kommunikationsnetz.
Rn. 70 Schließlich macht die Kommission geltend, dass die Erwähnung der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts falle, weil sie das rechtmäßige Ziel der Beschränkungen nenne, die durch diese Richtlinie den Rechten der Einzelnen im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten auferlegt würden.
Seiner Ansicht nach würden die gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über den Datenschutz die Bürger in dem Fall, dass die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten die Verhütung und die Bekämpfung der Kriminalität erleichtere, nicht schützen, wenn der EG-Vertrag nicht als Grundlage der Richtlinie 2006/24 dienen könnte.
Dieses Erfordernis der Kohärenz rechtfertige die Annahme der Richtlinie 2006/24 nach dem EG-Vertrag.
Rn. 78 In der vorliegenden Rechtssache liegt das Problem folglich darin, festzustellen, ob die von Irland vertretene Ansicht, nämlich dass die Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage der Art. 30 EU, 31 Abs. 1 Buchst. c EU und 34 Abs. 2 Buchst. b EU hätte erlassen werden müssen, mit Art. 47 EU vereinbar ist.
Hätte mit anderen Worten die Annahme der in dieser Richtlinie enthaltenen Maßnahmen nach dem EU-Vertrag zu einem Verstoß gegen Art. 47 EU geführt? Um diese Frage zu beantworten, ist zunächst zu prüfen, ob die Richtlinie 2006/24 angesichts ihres Ziels und Inhalts in den Anwendungsbereich von Art. 95 EG fällt.
Rn. 80 Die Annahme der Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage von Art. 95 EG scheint mir den vom Gerichtshof festgesetzten Anforderungen zu entsprechen.
Rn. 83 Es ist jedoch zu prüfen, ob diese festgestellten Unterschiede tatsächlich solche Auswirkungen auf die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts haben konnten, dass der Gemeinschaftsgesetzgeber befugt war, sich bei der Annahme der in der Richtlinie 2006/24 enthaltenen Maßnahmen auf Art. 95 EG zu stützen.
Rn. 86 Wie aus dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24 eindeutig hervorgeht, beeinträchtigen solche Unterschiede zwischen den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten "den Binnenmarkt für elektronische Kommunikation, da Diensteanbieter mit unterschiedlichen Anforderungen in Bezug auf die zu speichernden Arten von Verkehrs- und Standortdaten, die für die Vorratsspeicherung geltenden Bedingungen und die Dauer der Vorratsspeicherung konfrontiert sind".
Rn. 87 Da die Richtlinie 2006/24 eine Annäherung der nationalen Vorschriften über die Vorratsspeicherungspflicht (Art. 3), die Kategorien von auf Vorrat zu speichernden Daten (Art. 5), die Speicherungsfristen (Art. 6) und über Datenschutz- und Datensicherheit (Art. 7) vornimmt, fördert sie meiner Ansicht nach die Entwicklung des Binnenmarkts für elektronische Kommunikation, indem sie dafür sorgt, dass die Diensteanbieter mit gemeinsamen Anforderungen konfrontiert sind.
Rn. 88 Außerdem werden die Auswirkungen, die die Unterschiede zwischen den nationalen Vorschriften über die Vorratsspeicherung von Daten auf das Funktionieren den Binnenmarkts haben, auch in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2006/24 berücksichtigt.
Rn. 90 Irland, unterstützt durch die Slowakische Republik, ist hingegen der Ansicht, dass die Richtlinie 2006/24 nicht auf Art. 95 EG gestützt werden könne, da ihr Schwerpunkt nicht in der Errichtung und dem Funktionieren des Binnenmarkts liege.
Rn. 91 Unter diesen Bestimmungen erinnere ich an den elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/24: "Da sowohl wissenschaftliche Untersuchungen als auch praktische Erfahrungen in mehreren Mitgliedstaaten gezeigt haben, dass Verkehrs- und Standortdaten für die Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten von großer Bedeutung sind, muss auf europäischer Ebene sichergestellt werden, dass Daten, die bei der Bereitstellung von Kommunikationsdiensten von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder den Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes erzeugt oder verarbeitet werden, für einen bestimmten Zeitraum unter den in dieser Richtlinie festgelegten Bedingungen auf Vorrat gespeichert werden." Nach ihrem Art. 1 Abs. 1 "[sollen] mit dieser Richtlinie … die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Pflichten von Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste oder Betreibern eines öffentlichen Kommunikationsnetzes im Zusammenhang mit der Vorratsspeicherung bestimmter Daten, die von ihnen erzeugt oder verarbeitet werden, harmonisiert werden, um sicherzustellen, dass die Daten zum Zwecke der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, zur Verfügung stehen".
Durch die Annahme der Richtlinie 2006/24 wollte der Gesetzgeber weiter gehen, indem er diese den Mitgliedstaaten offenstehende Möglichkeit in eine Verpflichtung umänderte, die Vorratsspeicherung von Daten vorzuschreiben, und indem er die Kategorien der auf Vorrat zu speichernden Daten und die Dauer der Vorratsspeicherung harmonisierte.
Auf diese Weise hat er auf das rechtmäßige Ziel der Beschränkungen hingewiesen, die mit der Richtlinie 2006/24 hinsichtlich der Rechte Einzelner in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten vorgenommen werden.
Rn. 95 Muss man gleichwohl annehmen, dass die Nennung eines solchen Grundes, der einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht Einzelner auf Achtung ihres Privatlebens rechtfertigt, sowie die Feststellung, dass die Vorratsspeicherung von Daten ein wirksames Werkzeug im Rahmen der Strafverfolgung zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten darstellt, mit der Verwendung von Art. 95 EG als Rechtsgrundlage für einen Gemeinschaftsakt wie der Richtlinie 2006/24 unvereinbar sind?.
Meiner Meinung nach trägt ein Rechtsakt wie die Richtlinie 2006/24, die die Voraussetzungen für die Vorratsspeicherung bestimmter Daten zur Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten harmonisiert, zur Erfüllung der Forderung bei, ein hohes Sicherheitsniveau innerhalb des Binnenmarkts zu gewährleisten.
Rn. 102 Dazu ist festzustellen, dass die in der Richtlinie 2006/24 vorgesehenen Maßnahmen kein unmittelbares Eingreifen der Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten umfassen.
Rn. 103 Kurz gesagt enthält die Richtlinie 2006/24 Maßnahmen, die in einem Stadium vor der eventuellen Durchführung einer Maßnahme der polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit anzusiedeln sind.
Diese Fragen, die meiner Ansicht nach unter Titel VI des EU-Vertrags fallen, wurden zu Recht nicht in der Richtlinie 2006/24 geregelt.{FN-VERWEIS:22}.
Sie können aber durch nationales Recht oder Maßnahmen nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union geregelt werden."{FN-VERWEIS:23} Die einzige Forderung hinsichtlich des Zugangs zu Daten, die der Gemeinschaftsgesetzgeber betonen wollte und die eher einer Warnung als einer Harmonisierungsmaßnahme gleicht, findet sich in Art. 4 der Richtlinie 2006/24: "Die Mitgliedstaaten erlassen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß dieser Richtlinie auf Vorrat gespeicherten Daten nur in bestimmten Fällen und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht an die zuständigen nationalen Behörden weitergegeben werden.
Rn. 115 Irland stützt sich auf das Urteil Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04), um seine in der vorliegenden Rechtssache vertretene Ansicht zu untermauern, nämlich im Wesentlichen, dass aufgrund des einzigen oder zumindest des Hauptzwecks der Richtlinie 2006/24, der in der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung schwerer Verbrechen bestehe, diese Richtlinie nach Titel VI des EU-Vertrags hätte erlassen werden müssen.
Diese Verwirrung ist wahrscheinlich zum Teil die Ursache für die von Irland vertretene Ansicht, da dieser Mitgliedstaat lediglich die Ausschlussklauseln geltend macht und sie so auslegt, dass allein der Umstand, dass ein Rechtsakt ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel wie die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 genannte Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten hat, ausreicht, um ihn aus dem Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts auszuschließen.
Rn. 128 Gerade das Vorliegen von einschränkenden Klauseln in den Richtlinien 95/46 und 2002/58, die die im Allgemeininteresse liegenden Gründe darlegen, aus denen die Rechte und Pflichten im Bereich des Datenschutzes beschränkt werden können, zeigt jedoch, dass diese Ansicht verfehlt ist und dass die alleinige Nennung eines im Allgemeininteresse liegenden Ziels wie die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2006/24 angeführte Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, als solche nicht ausreicht, um festzustellen, was in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fällt oder, genauer gesagt, in das gemeinschaftliche System zum Schutz personenbezogener Daten.
Rn. 130 In Anbetracht dieser Argumente bin ich daher der Meinung, dass die Richtlinie 2006/24, da sie keine Bestimmungen enthält, die die Bedingungen für den Zugang zu Daten und ihre Verwendung für Tätigkeiten, die den Staaten oder staatlichen Stellen zugewiesen sind und mit den Tätigkeitsbereichen von Einzelpersonen nichts zu tun haben, harmonisieren, und insbesondere keine Bestimmung, die von dem Begriff "Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" im Sinne von Titel VI des EU-Vertrags umfasst wird, zu Recht im Rahmen der Gemeinschaftssäule erlassen worden ist, genauer gesagt auf der Grundlage von Art. 95 EG.
Rn. 131 Wäre man der Auffassung Irlands gefolgt, dass nämlich die Richtlinie 2006/24 auf der Grundlage der Art. 30 EU, 31 Abs. 1 Buchst. c EU und 34 Abs. 2 Buchst. b EU hätte erlassen werden müssen, hätte dies daher zu einem Verstoß gegen Art. 47 EU geführt.
Rn. 132 Schließlich ist festzustellen, dass selbst wenn angenommen würde, dass die Richtlinie 2006/24 zwei Komponenten besäße, die sowohl unter die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarkts nach Art. 95 EG fielen als auch unter die "Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen" im Sinne des Titels VI des EU-Vertrags, ohne dass die eine der anderen gegenüber nebensächlich wäre, Art. 47 EU der Verwendung einer Rechtsgrundlage aus diesem Titel des EU-Vertrags weiterhin im Wege stehen würde.
- EuGH, 12.12.2006 - C-380/03
Tabakwerbe-Richtlinie gültig, Klage Deutschlands abgewiesen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06
{FN:15} - Urteil vom 12. Dezember 2006, Deutschland/Parlament und Rat (C-380/03, Slg. 2006, I-11573, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).{FN:20} - Vgl. in diesem Sinne zum Gesundheitsschutz Urteil Deutschland/Parlament und Rat (Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 13.09.2005 - C-176/03
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06
{FN:2} - Ich denke dabei insbesondere an die Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat (C-176/03, Slg. 2005, I-7879), vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, Slg. 2006, I-4721), vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-9097), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, Slg. 2008, I-0000).
- EuGH, 30.05.2006 - C-317/04
DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES ÜBER DEN ABSCHLUSS EINES …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06
{FN:2} - Ich denke dabei insbesondere an die Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat (C-176/03, Slg. 2005, I-7879), vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, Slg. 2006, I-4721), vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-9097), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, Slg. 2008, I-0000). - EuGH, 23.10.2007 - C-440/05
DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT DARF DIE MITGLIEDSTAATEN VERPFLICHTEN, GEMEINSAME …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06
{FN:2} - Ich denke dabei insbesondere an die Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat (C-176/03, Slg. 2005, I-7879), vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, Slg. 2006, I-4721), vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-9097), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, Slg. 2008, I-0000). - EuGH, 20.05.2008 - C-91/05
und Sicherheitspolitik - DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DEN BESCHLUSS DES RATES FÜR …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06
{FN:2} - Ich denke dabei insbesondere an die Urteile vom 13. September 2005, Kommission/Rat (C-176/03, Slg. 2005, I-7879), vom 30. Mai 2006, Parlament/Rat und Kommission (C-317/04 und C-318/04, Slg. 2006, I-4721), vom 23. Oktober 2007, Kommission/Rat (C-440/05, Slg. 2007, I-9097), und vom 20. Mai 2008, Kommission/Rat (C-91/05, Slg. 2008, I-0000). - EGMR, 28.07.2009 - 8958/04
[ENG]
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2008 - C-301/06
{FN:6} - Dokument des Rates Nr. 8958/04, CRIMORG 36, TELECOM 82.
- Generalanwalt beim EuGH, 15.01.2020 - C-511/18
La Quadrature du Net u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung …
{FN:23} Dies hob später der verstorbene Generalanwalt Bot in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Irland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2008:558) hervor.{FN:25} Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Irland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2008:558, Nr. 127).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler …
{FN:52} Allgemein zu diesem Punkt vgl. Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache Irland/Parlament und Rat (C-301/06, EU:C:2008:558, Nr. 97).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".