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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 15.10.2019 | Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020

Rechtsprechung
   EuGH, 16.09.2021 - C-337/19 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,37435
EuGH, 16.09.2021 - C-337/19 P (https://dejure.org/2021,37435)
EuGH, Entscheidung vom 16.09.2021 - C-337/19 P (https://dejure.org/2021,37435)
EuGH, Entscheidung vom 16. September 2021 - C-337/19 P (https://dejure.org/2021,37435)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien durchgeführte Beihilferegelung - Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse - Steuervorbescheid ("tax ruling") - Ständige Verwaltungspraxis - Verordnung (EU) 2015/1589 - Art. 1 Buchst. d - Begriff "Beihilferegelung" ...

  • Betriebs-Berater

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • datenbank.nwb.de

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Multinationalen Unternehmen von Belgien durch Rulings gewährte Steuerbefreiungen: Die Kommission hat zutreffend das Vorliegen einer Beihilferegelung festgestellt

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Internationalen Konzernen in Belgien droht Steuernachzahlung - Internationalen Konzernen in Belgien droht Steuernachzahlung

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Multinationalen Unternehmen von Belgien durch verbindliche Auskünfte (Rulings) gewährte Steuerbefreiungen als Beihilfe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bei Verwaltungspraxis kann es sich um eine Regelung handeln

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUBes 2016/1699, EUV 2015/1589 Art 1 Buchst d, AEUV Art 107 Abs 1
    Gewinnüberschuss-System, Belgien, Beihilferegelung

  • Bundesfinanzhof (Verfahrensmitteilung)

    EUBes 2016/1699 ; EUV 2015/1589 Art 1 Buchst d ; AEUV Art 107 Abs 1

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (9)

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    The General Court annuls the Commission's decision concerning tax exemptions …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2019:91), mit dem das Gericht den Beschluss (EU) 2016/1699 der Kommission vom 11. Januar 2016 über die Beihilferegelung Belgiens SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) (…ABl. 2016, L 260, S. 61, im Folgenden: streitiger Beschluss) betreffend die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse für nichtig erklärt hat.

    Rn. 26 Das Gericht entschied, die Rechtssachen T-131/16, Belgien/Kommission, und T-263/16, Magnetrol International/Kommission, gemäß Art. 68 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung zu verbinden.

    Rn. 29 Im angefochtenen Urteil hat das Gericht als Erstes die Klagegründe geprüft, mit denen das Königreich Belgien und Magnetrol International im Wesentlichen geltend gemacht hatten, dass die Kommission ihre Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen verkannt und in die ausschließliche Zuständigkeit des Königreichs Belgien im Bereich der direkten Besteuerung eingegriffen habe (erster Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16).

    Rn. 30 Als Zweites hat das Gericht die Klagegründe des Königreichs Belgien und von Magnetrol International geprüft, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wurde, die Kommission habe fehlerhaft das Vorliegen einer Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 festgestellt, insbesondere aufgrund einer falschen Bestimmung der Rechtsakte, auf die sich die in Rede stehende Regelung gründe, und der fehlerhaften Erwägung, dass die Beihilferegelung keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordere (zweiter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Klagegrund in der Rechtssache T-263/16).

    - erstens einen Eingriff der Kommission, der deren Befugnisse im Bereich der staatlichen Beihilfen überschreite, in die ausschließlichen Zuständigkeiten des Königreichs Belgien im Bereich der direkten Besteuerung (erster Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16);.

    - zweitens eine fehlerhafte Feststellung des Vorliegens einer Beihilferegelung im Sinne von Art. 1 Buchst. d der Verordnung 2015/1589 im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der falschen Bestimmung der Rechtsakte, auf die sich die in Rede stehende Regelung gründe, und die fehlerhafte Erwägung, dass die Beihilferegelung keine näheren Durchführungsmaßnahmen erfordere (zweiter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und erster Klagegrund in der Rechtssache T-263/16);.

    - drittens eine fehlerhafte Einstufung der Steuervorbescheide betreffend die Gewinnüberschüsse als staatliche Beihilfen, insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens eines Vorteils und des Fehlens von Selektivität (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie zweiter und dritter Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16);.

    - viertens einen Verstoß gegen insbesondere die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Vertrauensschutzes, da die Rückforderung der angeblichen Beihilfen, einschließlich bei den Unternehmensgruppen, denen die Empfänger dieser Beihilfen angehörten, fehlerhaft angeordnet worden sei (vierter und fünfter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-263/16).

    Rn. 158 Insbesondere angesichts des Umstands, dass die im ersten und im zweiten Gedankenstrich der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Gründe vor dem Gericht streitig erörtert wurden und ihre Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, ist davon auszugehen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 hinsichtlich dieser Gründe entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130).

    Rn. 167 Nach alledem sind der erste Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 als unbegründet zurückzuweisen.

    Rn. 168 Aus den Gründen, die im Rahmen der Prüfung des ersten bis dritten Teils des einzigen Rechtsmittelgrundes der Kommission dargelegt worden sind, ergibt sich, dass der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und der erste Klagegrund in der Rechtssache T-263/16, die, wie aus Rn. 157 zweiter Gedankenstrich des vorliegenden Urteils hervorgeht, im Wesentlichen auf eine fehlerhafte Schlussfolgerung hinsichtlich des Vorhandenseins einer Beihilferegelung im vorliegenden Fall gestützt werden, als unbegründet zurückzuweisen sind.

    Rn. 169 Dagegen ist der Rechtsstreit nicht zur Entscheidung reif, was die Klagegründe betrifft, mit denen im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass die Steuerbefreiung für Gewinnüberschüsse zu Unrecht als staatliche Beihilfe im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV eingestuft worden sei, insbesondere unter Berücksichtigung des Fehlens eines Vorteils und des Fehlens von Selektivität (dritter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie zweiter und dritter Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16), und die Klagegründe, mit denen gerügt wird, dass insbesondere gegen die Grundsätze der Gesetzmäßigkeit und des Vertrauensschutzes verstoßen worden sei, da die Rückforderung der angeblichen Beihilfen, einschließlich bei den Unternehmensgruppen, denen die Empfänger dieser Beihilfen angehörten, fehlerhaft angeordnet worden sei (vierter und fünfter Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 und vierter Klagegrund in der Rechtssache T-263/16).

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), wird aufgehoben..

    Der erste und der zweite Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie der erste Klagegrund und der erste Teil des dritten Klagegrundes in der Rechtssache T-263/16 werden zurückgewiesen..

    Die Sache wird zur Entscheidung über den dritten, den vierten und den fünften Klagegrund in der Rechtssache T-131/16 sowie über den zweiten Klagegrund, den zweiten und den dritten Teil des dritten Klagegrundes und den vierten Klagegrund in der Rechtssache T-263/16 an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen..

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofs - Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C-324/90 und C-342/90, EU:C:1994:129, Rn. 14 und 15) - spreche für eine solche Auslegung.

    Rn. 80 Insoweit hat das Gericht in Rn. 79 des angefochtenen Urteils zu Recht auf die Rn. 14 und 15 des Urteils vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C-324/90 und C-342/90, EU:C:1994:129), Bezug genommen, um darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass sich die Kommission im Rahmen der Prüfung einer Beihilferegelung, wenn es keine Rechtsgrundlage gibt, mit der eine solche Beihilferegelung eingeführt wird, auf Umstände stützen kann, die in ihrer Gesamtheit darauf schließen lassen, dass der Sache nach eine Beihilferegelung vorliegt.

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Rn. 166 Zwar fallen mangels einer einschlägigen Unionsregelung die Bestimmung der Besteuerungsgrundlagen und die Verteilung der Steuerbelastung auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren und Wirtschaftssektoren in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 97), doch ergibt sich aus der in Rn. 162 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit keine staatlichen Maßnahmen erlassen dürfen, die staatliche Beihilfen darstellen könnten, deren Kontrolle in die Zuständigkeit der Kommission fällt.
  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Sie müssen daher bei der Ausübung dieser Zuständigkeit davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.03.2021 - C-562/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Rn. 161 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen (Urteile vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 26, …und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn, C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 08.09.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Öffentlicher Dienst - Statut …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Rn. 158 Insbesondere angesichts des Umstands, dass die im ersten und im zweiten Gedankenstrich der vorstehenden Randnummer des vorliegenden Urteils genannten Gründe vor dem Gericht streitig erörtert wurden und ihre Prüfung keine weitere prozessleitende Maßnahme oder Beweisaufnahme erfordert, ist davon auszugehen, dass die Klagen in den Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 hinsichtlich dieser Gründe entscheidungsreif sind und endgültig über sie zu entscheiden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2020, Kommission und Rat/Carreras Sequeros u. a., C-119/19 P und C-126/19 P, EU:C:2020:676, Rn. 130).
  • EuGH, 16.03.2021 - C-596/19

    Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Rn. 161 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind Maßnahmen der Mitgliedstaaten in Bereichen, die nicht unionsrechtlich harmonisiert sind, nicht vom Anwendungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Kontrolle staatlicher Beihilfen ausgenommen (…Urteile vom 16. März 2021, Kommission/Polen, C-562/19 P, EU:C:2021:201, Rn. 26, und vom 16. März 2021, Kommission/Ungarn, C-596/19 P, EU:C:2021:202, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.09.2019 - C-709/17

    Kommission/ Kolachi Raj Industrial - Rechtsmittel - Dumping - …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Rn. 74 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs muss die fragliche Vorschrift, um die einheitliche Auslegung und Anwendung eines Textes sicherzustellen, dessen Fassung in einer Sprache der Union von den Fassungen in den anderen Sprachen abweicht, anhand des Zusammenhangs und des Zwecks der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 12. September 2019, Kommission/Kolachi Raj Industrial, C-709/17 P, EU:C:2019:717, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 14.11.2017 - C-122/16

    British Airways/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer …

    Auszug aus EuGH, 16.09.2021 - C-337/19
    Rn. 46 Diese Vorschrift betrifft den fundamentalen Grundsatz im Bereich der Rechtsmittel, wonach das Rechtsmittel gegen die Entscheidungsformel der Entscheidung des Gerichts gerichtet sein muss und nicht lediglich auf die Änderung bestimmter Gründe dieser Entscheidung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. November 2017, British Airways/Kommission, C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-74/22

    Soudal und Esko-Graphics/ Magnetrol und Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe - …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Soudal NV und die Esko-Graphics BVBA die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der das Gericht es abgelehnt hat, ihnen die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Rn. 18 Mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), hat der Gerichtshof.

    Rn. 19 Am 16. November 2021 haben Soudal und Esko-Graphics gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung des Gerichts bei diesem Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Rechtssache T-263/16 RENV aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen seien (im Folgenden: fragliche Stellungnahmen).

    Rn. 87 Soudal und Esko-Graphics machen mit einem einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen: den ersten in Bezug auf die Weigerung, die Stellungnahmen, die sie zu den aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehenden Schlussfolgerungen abgeben möchten, zu den Akten der Rechtssache T-263/16 RENV zu nehmen, und den zweiten in Bezug auf die Weigerung, ihnen die Streithelfereigenschaft in dieser Rechtssache zuzuerkennen.

    Rn. 119 Da der Gerichtshof im Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, muss das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, bei der Prüfung der Rechtssache T-263/16 RENV über eine etwaige Verurteilung der Rechtsmittelführerinnen zur Tragung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-337/19 P entscheiden.

    Rn. 125 Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), Soudal und Esko-Graphics als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Soudal NV und der Esko-Graphics BVBA die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben..

  • EuGH, 01.08.2022 - C-32/22

    Anheuser-Busch Inbev und Ampar/ Magnetrol International und Kommission - …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Anheuser-Busch InBev SA/NV und die Ampar BVBA die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der das Gericht es abgelehnt hat, ihnen die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Rn. 18 Mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), hat der Gerichtshof.

    Rn. 19 Am 25. November 2021 haben Anheuser-Busch InBev und Ampar gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung des Gerichts bei diesem Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Rechtssache T-263/16 RENV aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen seien (im Folgenden: fragliche Stellungnahmen).

    Rn. 58 Anheuser-Busch InBev und Ampar machen mit einem einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen: den ersten in Bezug auf die Weigerung, ihnen die Eigenschaft als Streithelfer in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen, und den zweiten in Bezug auf die Weigerung, die Stellungnahmen, die sie zu den aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehenden Schlussfolgerungen abgeben möchten, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen.

    Rn. 91 Da der Gerichtshof im Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, muss das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, bei der Prüfung der Rechtssache T-263/16 RENV über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-337/19 P zwischen den Rechtsmittelführerinnen und anderen am Rechtsmittelverfahren Beteiligten entscheiden.

    Rn. 97 Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), Anheuser-Busch InBev und Ampar als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Anheuser-Busch InBev SA/NV und der Ampar BVBA die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben..

  • EuGH, 01.08.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission - …

    Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Atlas Copco Airpower NV und die Atlas Copco AB die Aufhebung der Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der das Gericht es abgelehnt hat, ihnen die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

    Rn. 18 Mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), hat der Gerichtshof.

    Rn. 19 Am 25. November 2021 haben Atlas Copco Airpower und Atlas Copco gemäß Art. 217 der Verfahrensordnung des Gerichts bei diesem Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen eingereicht, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in der Rechtssache T-263/16 RENV aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen seien (im Folgenden: fragliche Stellungnahmen).

    Rn. 58 Atlas Copco Airpower und Atlas Copco machen mit einem einzigen Rechtsmittelgrund geltend, das Gericht habe zwei Rechtsfehler begangen: den ersten in Bezug auf die Weigerung, ihnen die Eigenschaft als Streithelfer in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen, und den zweiten in Bezug auf die Weigerung, die Stellungnahmen, die sie zu den aus dem Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehenden Schlussfolgerungen abgeben möchten, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen.

    Rn. 91 Da der Gerichtshof im Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), die Kostenentscheidung vorbehalten hat, muss das Gericht, wie die Rechtsmittelführerinnen geltend machen, bei der Prüfung der Rechtssache T-263/16 RENV über die Verteilung der Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-337/19 P zwischen den Rechtsmittelführerinnen und anderen am Rechtsmittelverfahren Beteiligten entscheiden.

    Rn. 97 Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), Atlas Copco Airpower und Atlas Copco als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

    Die Entscheidung des Gerichts der Europäischen Union vom 6. Dezember 2021, mit der es das Gericht abgelehnt hat, der Atlas Copco Airpower NV und der Atlas Copco AB die Streithelfereigenschaft in der Rechtssache T-263/16 RENV zuzuerkennen und ihre schriftlichen Stellungnahmen zu den Schlussfolgerungen, die für die Entscheidung des Rechtsstreits in dieser Rechtssache aus dem Urteil des Gerichtshofs vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), zu ziehen sind, zu den Akten dieser Rechtssache zu nehmen, wird aufgehoben..

  • EuGH, 08.11.2022 - C-885/19

    "Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den …

    Sie müssen daher bei der Ausübung dieser Zuständigkeit davon absehen, Maßnahmen zu erlassen, die mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 107 AEUV darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 161 und 162 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.01.2022 - C-638/19

    Das Gericht hat rechtsfehlerhaft die Zuständigkeit der Kommission verneint, die …

    Die Prüfung dieses Teils der Klage erfordert jedoch komplexe Tatsachenwürdigungen, hinsichtlich deren der Gerichtshof nicht über alle erforderlichen tatsächlichen Angaben verfügt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 170).
  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-898/19

    Irland/ Kommission u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe des …

    {FN:92} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 60).

    {FN:93} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 105).

    {FN:99} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 79 bis 81).

    {FN:100} Vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2021 (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 106 und 121).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2021 - C-885/19

    Steuervorbescheid (tax ruling): Generalanwalt Priit Pikamäe schlägt dem …

    {FN:91} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 60).

    {FN:92} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 105).

    {FN:93} Urteil vom 16. September 2021 (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 80 und 81).

    {FN:94} Vgl. u. a. Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 106 und 121).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-757/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vom Königreich Belgien durchgeführte …

    {FN:14} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, (C-337/19 P, EU:C:2021:741).

    {FN:15} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 156-158 und 169 f.).

    {FN:89} Vgl. Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 77).

  • EuG, 20.09.2023 - T-263/16

    Magnetrol International/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Von Belgien …

    aufgrund des Urteils vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741),.

    Rn. 2 Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt und der damit verbundene rechtliche Rahmen sind vom Gericht in den Rn. 1 bis 28 des Urteils vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), sowie vom Gerichtshof in den Rn. 1 bis 24 des Urteils vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), dargestellt worden.

    Rn. 12 Auf das gegen das ursprüngliche Urteil eingelegte Rechtsmittel hin erließ der Gerichtshof sein Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2021:741).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-752/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vom Königreich Belgien durchgeführte …

    {FN:14} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International, (C-337/19 P, EU:C:2021:741).

    {FN:15} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 156 bis 158 sowie 169 und 170).

    {FN:73} Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 77).

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-734/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien durchgeführte …

  • EuGH, 29.04.2025 - C-453/23

    Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof präzisiert die Umstände, unter denen …

  • EuG, 20.09.2023 - T-131/16

    Steuervorbescheide (Tax rulings): Die Gesellschaften multinationaler Konzerne in …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-737/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien durchgeführte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-754/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vom Königreich Belgien durchgeführte …

  • EuGH, 26.03.2026 - C-58/25

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff 'Beihilferegelung' …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-755/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vom Königreich Belgien durchgeführte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission - …

  • EuGH, 02.12.2021 - C-884/19

    Kommission/ Xinyi PV Products (Anhui) und GMB Glasmanufaktur Brandenburg - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2026 - C-736/23

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Vom Königreich Belgien durchgeführte …

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …

  • EuGH, 17.08.2022 - C-4/22

    SJM Coordination Center/ Magnetrol - Rechtsmittel - Streithilfe - Staatliche …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-555/22

    Generalanwältin Medina: Der Gerichtshof sollte den Beschluss der Kommission, mit …

  • Selektiver Charakter - Fremdvergleichsgrundsatz - anwendbares nationales Recht / EuGH, 08.11.2022 - () C-885/19

    Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit …

  • EuGH, 08.11.2022 - () C-885/19

    Beihilfe des Großherzogtums Luxemburg - Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit …

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Rechtsprechung
   EuGH, 15.10.2019 - C-337/19 P   

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https://dejure.org/2019,54573
EuGH, 15.10.2019 - C-337/19 P (https://dejure.org/2019,54573)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2019 - C-337/19 P (https://dejure.org/2019,54573)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2019 - C-337/19 P (https://dejure.org/2019,54573)
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Volltextveröffentlichungen (10)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-128/16

    Kommission / Spanien u.a.

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-337/19
    Rn. 10 Toutefois, un demandeur en intervention ne saurait être privé de son droit d'intervenir, à le supposer établi, dans un litige opposant une institution de l'Union à une personne physique ou morale, au soutien des conclusions de cette dernière, en raison de la jonction de l'affaire, en première instance, à une autre affaire opposant cette institution à un État membre (ordonnance du président de la Cour du 21 décembre 2016, Commission/Espagne e.a., C-128/16 P, non publiée, EU:C:2016:1006, point 8).

    En effet, les termes « solution du litige " renvoient à la décision finale demandée, telle qu'elle serait consacrée dans le dispositif de l'arrêt à intervenir (ordonnance du président de la Cour du 21 décembre 2016, Commission/Espagne e.a., C-128/16 P, non publiée, EU:C:2016:1006, point 9 ainsi que jurisprudence citée).

    En principe, un intérêt à la solution du litige ne saurait être considéré comme suffisamment direct que dans la mesure où cette solution est de nature à modifier la position juridique du demandeur en intervention (ordonnance du président de la Cour du 21 décembre 2016, Commission/Espagne e.a., C-128/16 P, non publiée, EU:C:2016:1006, point 10 ainsi que jurisprudence citée).

    Rn. 14 Certes, la Cour a déjà jugé que, lorsqu'un demandeur en intervention est lui-même partie à un litige pendant devant le Tribunal, dont la procédure est suspendue dans l'attente de la décision définitive de la Cour dans le litige dans lequel il demande à intervenir, le fait de ne pas l'admettre à intervenir dans cette dernière affaire où l'acte attaqué n'est pas le même, bien que mettant en cause une situation ou des thèses analogues aux siennes, ne constitue pas une atteinte à ses droits de la défense (ordonnances du président de la Cour du 23 juillet 1998, Alexopoulou/Commission, C-155/98 P, EU:C:1998:398, points 14 et 16, ainsi que du 21 décembre 2016, Commission/Espagne e.a., C-128/16 P, non publiée, EU:C:2016:1006, point 12).

  • EuG, 14.02.2019 - T-131/16

    The General Court annuls the Commission's decision concerning tax exemptions …

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-337/19
    Rn. 1 Par son pourvoi, la Commission européenne demande l'annulation de l'arrêt du Tribunal de l'Union européenne du 14 février 2019, Belgique et Magnetrol International/Commission (T-131/16 et T-263/16, ci-après l'« arrêt attaqué ", EU:T:2019:91), par lequel celui-ci a annulé la décision (UE) 2016/1699 de la Commission, du 11 janvier 2016, relative au régime d'aides d'État concernant l'exonération des bénéfices excédentaires SA.37667 (2015/C) (ex 2015/NN) mis en œuvre par la Belgique (JO 2016, L 260, p. 61, ci-après la « décision litigieuse ").

    Rn. 9 En l'espèce, le présent litige oppose, en raison de la jonction des affaires T-131/16 et T-263/16 prononcée par le Tribunal, non seulement la Commission à Magnetrol International, mais aussi la Commission au Royaume de Belgique.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-21/15

    Kommission / Banco Santander und Santusa

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-337/19
    Rn. 12 À cet égard, il convient notamment de vérifier que le demandeur en intervention est touché directement par l'acte attaqué et que son intérêt à l'issue du litige est certain (ordonnance du président de la Cour du 6 octobre 2015, Commission/Banco Santander et Santusa, C-21/15 P, non publiée, EU:C:2015:676, point 20 ainsi que jurisprudence citée).
  • EuGH, 23.07.1998 - C-155/98

    Alexopoulou / Kommission

    Auszug aus EuGH, 15.10.2019 - C-337/19
    Rn. 14 Certes, la Cour a déjà jugé que, lorsqu'un demandeur en intervention est lui-même partie à un litige pendant devant le Tribunal, dont la procédure est suspendue dans l'attente de la décision définitive de la Cour dans le litige dans lequel il demande à intervenir, le fait de ne pas l'admettre à intervenir dans cette dernière affaire où l'acte attaqué n'est pas le même, bien que mettant en cause une situation ou des thèses analogues aux siennes, ne constitue pas une atteinte à ses droits de la défense (ordonnances du président de la Cour du 23 juillet 1998, Alexopoulou/Commission, C-155/98 P, EU:C:1998:398, points 14 et 16, ainsi que du 21 décembre 2016, Commission/Espagne e.a., C-128/16 P, non publiée, EU:C:2016:1006, point 12).
  • EuGH, 01.08.2022 - C-74/22

    Soudal und Esko-Graphics/ Magnetrol und Kommission - Rechtsmittel - Streithilfe - …

    Rn. 17 Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, hat der Präsident des Gerichtshofs die Anheuser-Busch InBev SA/NV, die Ampar BVBA, die Atlas Copco Airpower NV und die Atlas Copco AB (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), sowie Soudal und Esko-Graphics (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Magnetrol International zugelassen.

    Rn. 21 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 an den Präsidenten und die Mitglieder des Gerichts haben Soudal und Esko-Graphics beantragt, das dem Gericht unterlaufene "Versehen" zu berichtigen und ihre Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zu bestätigen; dabei haben sie sich insbesondere auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), und die Rechtsprechung des Gerichts gestützt und um eine Antwort innerhalb von fünf Tagen ersucht.

    Rn. 29 Die vom Präsidenten des Gerichtshofs im Beschluss vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), dargelegten Gründe, aus denen er den Streitbeitritt von Soudal und Esko-Graphics zum Rechtsmittelverfahren zugelassen habe, seien aber auch in der Rechtssache T-263/16 RENV relevant.

    Rn. 109 Im vorliegenden Fall ist, wie die Rechtsmittelführerinnen betonen, ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe vor dem Gerichtshof mit der Begründung stattgegeben worden, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hätten, dass die vom Gericht ex tunc und erga omnes ausgesprochene Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Rechtskraft erwachse (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915, Rn. 17), wobei gerade diese Nichtigerklärung Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache T-263/16 RENV ist, dem die Rechtsmittelführerinnen nach ihrem Vorbringen als Streithelfer beitreten können.

    Rn. 123 Was schließlich das Vorbringen betrifft, mit dem die Kommission geltend macht, wenn einem an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer, der ebenfalls Kläger in einer vom Gericht im Rahmen der Bestimmung eines "Musterverfahrens" ausgesetzten Rechtssache sei, die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zuerkannt werde, führe dies zur Umgehung dieser Aussetzungsentscheidung, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Aussetzungsentscheidung nicht die Wirkung haben kann, dass die Zulassung des Streitbeitritts dieses Klägers vor einem Unionsgericht verhindert wird, wenn dieser Streitbeitritt nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzulassen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915, Rn. 14 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 125 Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), Soudal und Esko-Graphics als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-32/22

    Anheuser-Busch Inbev und Ampar/ Magnetrol International und Kommission - …

    Rn. 17 Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, hat der Präsident des Gerichtshofs Anheuser-Busch InBev, Ampar, die Atlas Copco Airpower NV und die Atlas Copco AB (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909) sowie die Soudal NV und die Esko-Graphics BVBA (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Magnetrol International zugelassen.

    Rn. 21 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 an den Präsidenten und die Mitglieder des Gerichts haben Anheuser-Busch InBev und Ampar beantragt, das dem Gericht unterlaufene "Versehen" zu berichtigen und ihre Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zu bestätigen; dabei haben sie sich insbesondere auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), und die Rechtsprechung des Gerichts gestützt und um eine Antwort innerhalb von fünf Tagen ersucht.

    Rn. 81 Im vorliegenden Fall ist, wie die Rechtsmittelführerinnen betonen, ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe vor dem Gerichtshof mit der Begründung stattgegeben worden, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hätten, dass die vom Gericht ex tunc und erga omnes ausgesprochene Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Rechtskraft erwachse (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909, Rn. 17), wobei gerade diese Nichtigerklärung Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache T-263/16 RENV ist, dem die Rechtsmittelführerinnen nach ihrem Vorbringen als Streithelfer beitreten können.

    Rn. 95 Was schließlich das Vorbringen betrifft, mit dem die Kommission geltend macht, wenn einem an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer, der ebenfalls Kläger in einer vom Gericht im Rahmen der Bestimmung eines "Musterverfahrens" ausgesetzten Rechtssache sei, die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zuerkannt werde, führe dies zur Umgehung dieser Aussetzungsentscheidung, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Aussetzungsentscheidung nicht die Wirkung haben kann, dass die Zulassung des Streitbeitritts dieses Klägers vor einem Unionsgericht verhindert wird, wenn dieser Streitbeitritt nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzulassen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909, Rn. 14 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 97 Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), Anheuser-Busch InBev und Ampar als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuGH, 01.08.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission - …

    Rn. 17 Mit Beschlüssen vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, hat der Präsident des Gerichtshofs die Anheuser-Busch InBev SA/NV, die Ampar BVBA, Atlas Copco Airpower und Atlas Copco (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909) sowie die Soudal NV und die Esko-Graphics BVBA (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915) als Streithelferinnen zur Unterstützung der Anträge von Magnetrol International zugelassen.

    Rn. 21 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 an den Präsidenten und die Mitglieder des Gerichts haben Atlas Copco Airpower und Atlas Copco beantragt, das dem Gericht unterlaufene "Versehen" zu berichtigen und ihre Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zu bestätigen; dabei haben sie sich insbesondere auf den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), und die Rechtsprechung des Gerichts gestützt und um eine Antwort innerhalb von fünf Tagen ersucht.

    Rn. 81 Im vorliegenden Fall ist, wie die Rechtsmittelführerinnen betonen, ihrem Antrag auf Zulassung zur Streithilfe vor dem Gerichtshof mit der Begründung stattgegeben worden, dass sie ein berechtigtes Interesse daran hätten, dass die vom Gericht ex tunc und erga omnes ausgesprochene Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Rechtskraft erwachse (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909, Rn. 17), wobei gerade diese Nichtigerklärung Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache T-263/16 RENV ist, dem die Rechtsmittelführerinnen nach ihrem Vorbringen als Streithelfer beitreten können.

    Rn. 95 Was schließlich das Vorbringen betrifft, mit dem die Kommission geltend macht, wenn einem an einem Rechtsmittelverfahren beteiligten Streithelfer, der ebenfalls Kläger in einer vom Gericht im Rahmen der Bestimmung eines "Musterverfahrens" ausgesetzten Rechtssache sei, die Streithelfereigenschaft vor dem Gericht zuerkannt werde, führe dies zur Umgehung dieser Aussetzungsentscheidung, so ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Aussetzungsentscheidung nicht die Wirkung haben kann, dass die Zulassung des Streitbeitritts dieses Klägers vor einem Unionsgericht verhindert wird, wenn dieser Streitbeitritt nach Art. 40 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzulassen ist (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909, Rn. 14 und 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 97 Im vorliegenden Fall steht fest, dass zum einen mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:909), Atlas Copco Airpower und Atlas Copco als Streithelfer vor dem Gerichtshof in der Rechtssache C-337/19 P zugelassen worden sind und dass zum anderen mit Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2021:741), der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 14. Februar 2019, Belgien und Magnetrol International/Kommission (T-131/16 und T-263/16, EU:T:2019:91), aufgehoben und die Rechtssachen T-131/16 und T-263/16 zur Entscheidung über bestimmte in diesen Rechtssachen geltend gemachte Gründe an das Gericht zurückverwiesen hat.

  • EuGH, 02.07.2026 - C-792/25

    Rechtsmittel - Antrag auf Zulassung zur Streithilfe - Art. 40 Abs. 2 der Satzung …

    Rn. 9 Ein solcher Rechtsstreit berührt nämlich unmittelbar die Rechtsstellung des Begünstigten der Beihilfen, da dieser Beschluss im Fall der Nichtigerklärung seine Wirksamkeit nicht nur gegenüber den Parteien der Rechtssache verliert, sondern rückwirkend gegenüber allen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, EU:C:2019:911, Rn. 17), und er sich somit unmittelbar auf die Rückforderung der diesem Begünstigten gewährten Beihilfen auswirkt.
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-31/22

    Atlas Copco Airpower und Atlas Copco/ Magnetrol International und Kommission - …

    Rn. 22 Mit Schreiben vom 29. Dezember 2021 an den Präsidenten und die Mitglieder des Gerichts haben diese sechs Gesellschaften unter Bezugnahme auf die Begründung des Beschlusses des Präsidenten des Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:915), sowie auf die Rechtsprechung des Gerichts zum einen beantragt, das "Versehen" (oversight) zu berichtigen, das dem Gericht dadurch unterlaufen sei, dass es sich geweigert habe, ihre Stellungnahmen zu den Akten zu nehmen, und zum anderen, ihre Stellung als Streithelfer vor dem Gericht zu bestätigen.
  • EuGH, 02.07.2026 - C-791/25

    Rechtsmittel - Antrag auf Zulassung zur Streithilfe - Art. 40 Abs. 2 der Satzung …

    Rn. 9 Ein solcher Rechtsstreit berührt nämlich unmittelbar die Rechtsstellung des Begünstigten der Beihilfen, da dieser Beschluss im Fall der Nichtigerklärung seine Wirksamkeit nicht nur gegenüber den Parteien der Rechtssache verliert, sondern rückwirkend gegenüber allen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichts vom 15. Oktober 2019, Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, EU:C:2019:911, Rn. 17), und er sich somit unmittelbar auf die Rückforderung der diesem Begünstigten gewährten Beihilfen auswirkt.
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19 P   

Zitiervorschläge
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Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19 P (https://dejure.org/2020,38860)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03.12.2020 - C-337/19 P (https://dejure.org/2020,38860)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 03. Dezember 2020 - C-337/19 P (https://dejure.org/2020,38860)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuervorbescheide (tax rulings) - Anpassung des Gewinns aufgrund sogenannter Gewinnüberschüsse - Verordnung (EU) 2015/1589 - Art. 1 Buchst. d - Beihilferegelung - Begriff der Regelung - Ständige Verwaltungspraxis der Steuerbehörden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission/ Belgien und Magnetrol International

    Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Steuervorbescheide (tax rulings) - Anpassung des Gewinns aufgrund sogenannter Gewinnüberschüsse - Verordnung (EU) 2015/1589 - Art. 1 Buchst. d - Beihilferegelung - Begriff der Regelung - Ständige Verwaltungspraxis der Steuerbehörden ...

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Tax rulings: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission die belgische Praxis der negativen Anpassung der Gewinne multinationaler Konzernunternehmen zu Recht als Beihilferegelung angesehen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 25.07.2018 - C-84/17

    Das EUIPO muss erneut prüfen, ob die dreidimensionale Form des Produkts "Kit Kat …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19
    {FN:40} Urteile vom 14. November 2017, British Airways/Kommission (…C-122/16 P, EU:C:2017:861, Rn. 51), vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services (C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 41), und vom 16. Juli 2020, 1nclusion Alliance for Europe/Kommission (…C-378/16 P, EU:C:2020:575, Rn. 57).

    {FN:41} Urteile vom 15. November 2012, Al-Aqsa/Rat (…C-539/10 P und C-550/10 P, EU:C:2012:711, Rn. 44 und 50), und vom 25. Juli 2018, Société des produits Nestlé u. a./Mondelez UK Holdings & Services (C-84/17 P, C-85/17 P und C-95/17 P, EU:C:2018:596, Rn. 42 und 43).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-81/16

    Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Digitalfernsehen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19
    {FN:31} Vgl. Urteile vom 14. Oktober 1987, Deutschland/Kommission (…248/84, EU:C:1987:437, Rn. 18), und vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission (C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 77).

    {FN:32} Urteil vom 20. Dezember 2017, Spanien/Kommission (C-81/16 P, EU:C:2017:1003, Rn. 77).

  • EuGH, 13.04.1994 - C-324/90

    Deutschland und Pleuger Worthington / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-337/19
    {FN:23} Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C-324/90 und C-342/90, EU:C:1994:129, Rn. 14, 15 und 23).

    {FN:24} Urteil vom 13. April 1994, Deutschland und Pleuger Worthington/Kommission (C-324/90 und C-342/90, EU:C:1994:129).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21

    Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …

    {FN:23} Zur beihilferechtlichen Relevanz einer ständigen Verwaltungspraxis siehe nur meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Belgien und Magnetrol International (C-337/19 P, EU:C:2020:990, Nrn. 63 ff.) und Urteil vom 16. September 2021, Kommission/Belgien und Magnetrol International (…C-337/19 P, EU:C:2021:741, Rn. 71 ff.).
  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden …

    Die Kommission müsste dann alle Entscheidungen einzeln aufgreifen, auch wenn sie gleichartig seien (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Belgien und Magnetrol International, C-337/19 P, EU:C:2020:990, Nrn. 64 und 65).
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