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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021

Rechtsprechung
   EuGH, 06.10.2021 - C-338/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,40186
EuGH, 06.10.2021 - C-338/20 (https://dejure.org/2021,40186)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2021 - C-338/20 (https://dejure.org/2021,40186)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2021 - C-338/20 (https://dejure.org/2021,40186)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Gegenseitige Anerkennung - Geldstrafen und Geldbußen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Gegenseitige Anerkennung - Geldstrafen und Geldbußen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Gegenseitige Anerkennung - Geldstrafen und Geldbußen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
    Rn. 26 Außerdem berührt der Rahmenbeschluss 2005/214 nach seinem Art. 3 nicht die Verpflichtung zur Achtung der Grundrechte und der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV, weshalb Art. 20 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses auch vorsieht, dass die Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung über die Verhängung einer Geldstrafe oder Geldbuße von der zuständigen Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats im Fall einer Verletzung der Grundrechte oder der allgemeinen Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV verweigert werden kann (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 37).

    Rn. 27 Gibt die in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2005/214 genannte Bescheinigung, die der Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße beigefügt ist, Anlass zu der Vermutung, dass Grundrechte oder allgemeine Rechtsgrundsätze gemäß Art. 6 EUV verletzt wurden, können die zuständigen Behörden des Vollstreckungsstaats die Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung demnach verweigern, wenn einer der in Art. 7 Abs. 1 und 2 und in Art. 20 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses angeführten Gründe für die Versagung der Anerkennung und Vollstreckung vorliegt (Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 33 Durch diesen Verweis auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten hat der Unionsgesetzgeber diesen die Entscheidung darüber überlassen, auf welche Weise sie den Betreffenden über sein Recht auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, die hierfür geltende Frist und deren Beginn informieren, sofern die Zustellung wirksam ist und die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz sowie die Ausübung der Verteidigungsrechte sichergestellt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 34 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht nur verlangt, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang der Entscheidungen, d. h. ihre Zustellung an ihre Adressaten, gewährleistet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern auch, dass die entsprechende Zustellung es ihnen erlaubt, eine genaue Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihnen gegenüber getroffene Entscheidung beruht, sowie von den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen und der dafür vorgesehenen Frist zu nehmen, damit sie in der Lage sind, ihre Rechte wirksam zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung vor Gericht anzufechten (…vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 43 Zum anderen ist die Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zu Recht ausgeführt hat, vor der Verweigerung der Anerkennung und Vollstreckung einer Entscheidung nach Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2005/214 verpflichtet, gemäß Art. 7 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses von der Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats alle erforderlichen Informationen anzufordern, und die Behörde des Entscheidungsmitgliedstaats ist verpflichtet, ihr diese Informationen zu übermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 44 und 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EGMR, 28.08.2018 - 59868/08

    VIZGIRDA c. SLOVÉNIE

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
    Rn. 19 In diesem Zusammenhang bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden auch: EGMR) zu Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und insbesondere auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. August 2018, Vizgirda/Slowenien (CE:ECHR:2018:0828JUD005986808), und vom 21. Februar 1984, Öztürk/Deutschland (CE:ECHR:1984:1023JUD000854479), aus denen hervorgehe, dass zum einen das Recht, eine Übersetzung der justiziellen Entscheidung und der Rechtsbehelfsbelehrung zu erhalten, zu den wesentlichen Elementen des Rechts auf ein faires Verfahren gehöre und dass zum anderen die durch Art. 6 der EMRK gewährleisteten Rechte auch in geringfügigen Angelegenheiten zur Anwendung kämen, unter anderem in Ordnungswidrigkeitsverfahren.

    Daraus folgt, dass ein Angeklagter, der mit der vom Gericht verwendeten Sprache nicht vertraut ist, in der Praxis benachteiligt sein kann, wenn ihm nicht eine in einer Sprache, die er versteht, erstellte Übersetzung der Anklageschrift übermittelt wird (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 28. August 2018, Vizgirda/Slowenien, CE:ECHR:2018:0828JUD005986808, Nrn. 75 bis 78).

    Rn. 38 Außerdem muss die von den nationalen Behörden vorgenommene Prüfung der Sprachkenntnisse eines der Verfahrenssprache nicht hinreichend mächtigen Angeklagten, um dessen Bedarf an sprachlicher Unterstützung zu ermitteln, anhand verschiedener Gesichtspunkte vorgenommen werden, etwa der Art der Tat und der Mitteilungen der innerstaatlichen Behörden an den Angeklagten, wobei eine Reihe offener Fragen ausreichen kann, um diesen Bedarf festzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 28. August 2018, Vizgirda/Slowenien, CE:ECHR:2018:0828JUD005986808, Nr. 84).

  • EuGH, 04.03.2020 - C-183/18

    Bank BGŻ BNP Paribas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
    Rn. 22 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass der Rahmenbeschluss 2005/214, wie insbesondere aus seinen Art. 1 und 6 sowie seinen Erwägungsgründen 1 und 2 hervorgeht, darauf abzielt, einen wirksamen Mechanismus zur Anerkennung und grenzüberschreitenden Vollstreckung von rechtskräftigen Entscheidungen über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße durch eine natürliche oder juristische Person nach der Begehung einer der in Art. 5 dieses Rahmenbeschlusses aufgezählten Straftaten und Ordnungswidrigkeiten einzuführen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 23 Der Rahmenbeschluss 2005/214 soll nämlich, ohne eine Harmonisierung der Strafvorschriften der Mitgliedstaaten vorzunehmen, durch den Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung die Vollstreckung von Geldstrafen und Geldbußen innerhalb dieser Staaten sicherstellen (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 49).

    Rn. 24 Der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der der Systematik des Rahmenbeschlusses 2005/214 zugrunde liegt, bedeutet nach dessen Art. 6, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, eine Entscheidung über die Zahlung einer Geldstrafe oder Geldbuße, die gemäß Art. 4 dieses Rahmenbeschlusses übermittelt wurde, ohne jede weitere Formalität anzuerkennen und unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ihrer Vollstreckung zu treffen, wobei die Gründe für die Ablehnung der Anerkennung oder Vollstreckung einer solchen Entscheidung eng auszulegen sind (Urteil vom 4. März 2020, Bank BGŻ BNP Paribas, C-183/18, EU:C:2020:153, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
    Rn. 34 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht nur verlangt, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang der Entscheidungen, d. h. ihre Zustellung an ihre Adressaten, gewährleistet ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau [Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen], C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung), sondern auch, dass die entsprechende Zustellung es ihnen erlaubt, eine genaue Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihnen gegenüber getroffene Entscheidung beruht, sowie von den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen und der dafür vorgesehenen Frist zu nehmen, damit sie in der Lage sind, ihre Rechte wirksam zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung vor Gericht anzufechten (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 25.03.1999 - 25444/94
    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
    Rn. 36 Hierzu hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass diese Bestimmung einem Angeklagten das Recht einräumt, nicht nur über den Grund der Anklage, d. h. über den ihm zur Last gelegten Sachverhalt, auf den sich die Anklage stützt, sondern auch - in allen Einzelheiten - über die rechtliche Einordnung dieses Sachverhalts in Kenntnis gesetzt zu werden, da eine genaue und vollständige Information über die gegen einen Angeklagten erhobenen Vorwürfe und damit die mögliche rechtliche Einordnung des ihm zur Last gelegten Sachverhalts durch das Gericht eine wesentliche Voraussetzung für ein faires Verfahren ist (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 25. März 1999, Pélissier und Sassi/Frankreich, CE:ECHR:1999:0325JUD002544494, Nrn. 51 und 52).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-348/16

    Sacko - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Richtlinie 2013/32/EU - …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
    Rn. 42 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist die Frage, ob eine Verletzung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz vorliegt, nämlich anhand der besonderen Umstände jedes Einzelfalls zu prüfen, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet (Urteil vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.06.2021 - C-439/19

    Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
    Rn. 29 Wie der Generalanwalt in Nr. 75 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, hat der Gerichtshof nämlich anerkannt, dass ein Verkehrsverstoß eine "Straftat" darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima [Strafpunkte], C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 86 bis 93 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.10.2017 - C-278/16

    Sleutjes - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
    Der Gerichtshof selbst habe im Urteil vom 12. Oktober 2017, Sleutjes (C-278/16, EU:C:2017:757), befunden, dass die Übersetzungspflicht auch in Rechtssachen gelte, die minder schwere Straftaten beträfen.
  • EGMR, 19.10.2004 - 66273/01

    Verhältnismäßiger Schutz der Unschuldsvermutung gegen strict liability-Delikte …

    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
    Folglich fällt, wie sich aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 6 EMRK ergibt, die nach Art. 52 Abs. 3 der Charta der Grundrechte bei der Auslegung von Art. 47 Abs. 2 und Art. 48 Abs. 2 dieser Charta zu berücksichtigen ist, das Verfahren in Bezug auf eine Geldbuße, die wegen einer solchen Straftat verhängt wurde, einschließlich des Stadiums vor dem Gerichtsverfahren, in den Anwendungsbereich von Art. 6 Abs. 1 und 3 EMRK (vgl. in diesem Sinne EGMR vom 19. Oktober 2004, Falk/Niederlande, CE:ECHR:2004:1019DEC006627301, und vom 20. Oktober 2015, Dvorski/Kroatien, CE:ECHR:2015:1020JUD0025, Nr. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 23.10.1984 - 8544/79
    Auszug aus EuGH, 06.10.2021 - C-338/20
    Rn. 19 In diesem Zusammenhang bezieht sich das vorlegende Gericht auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden auch: EGMR) zu Art. 6 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) und insbesondere auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 28. August 2018, Vizgirda/Slowenien (CE:ECHR:2018:0828JUD005986808), und vom 21. Februar 1984, Öztürk/Deutschland (CE:ECHR:1984:1023JUD000854479), aus denen hervorgehe, dass zum einen das Recht, eine Übersetzung der justiziellen Entscheidung und der Rechtsbehelfsbelehrung zu erhalten, zu den wesentlichen Elementen des Rechts auf ein faires Verfahren gehöre und dass zum anderen die durch Art. 6 der EMRK gewährleisteten Rechte auch in geringfügigen Angelegenheiten zur Anwendung kämen, unter anderem in Ordnungswidrigkeitsverfahren.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.06.2025 - C-8/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    {FN:46} Vgl. insbesondere Urteile vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054), sowie vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty (C-338/20, EU:C:2021:805).

    {FN:47} Vgl. insbesondere Urteile vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (…C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty (C-338/20, EU:C:2021:805, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:81} Vgl. insbesondere Urteil vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty (C-338/20, EU:C:2021:805, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.07.2026 - C-888/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 2014/24/EU - …

    Rn. 77 Allerdings ist das Recht auf Anhörung unter Berücksichtigung der besonderen Umstände jedes Einzelfalls, insbesondere anhand der Natur des betreffenden Rechtsakts, des Kontexts seines Erlasses sowie der Rechtsvorschriften auf dem betreffenden Gebiet zu prüfen, da ein solches Recht die Einzelnen in die Lage versetzen soll, ihren Standpunkt zu den Gesichtspunkten, auf die die Verwaltung sich zu stützen beabsichtigt, sachdienlich vorzutragen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. November 2014, Mukarubega, C-166/13, EU:C:2014:2336, Rn. 54, vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódò-Bałuty, C-338/20, EU:C:2021:805, Rn. 42, …sowie vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C-420/22 und C-528/22, EU:C:2024:344, Rn. 89).
  • EuGH, 17.03.2026 - C-8/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 84 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht nur, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang der Entscheidungen, d. h. ihre Zustellung an ihre Adressaten, gewährleistet ist, sondern auch, dass die entsprechende Zustellung es ihnen erlaubt, eine genaue Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihnen gegenüber getroffene Entscheidung beruht, sowie von den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen und der dafür vorgesehenen Frist zu nehmen, damit sie in der Lage sind, ihre Rechte wirksam zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung vor Gericht anzufechten (Urteil vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty, C-338/20, EU:C:2021:805, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-203/21

    DELTA STROY 2003 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in …

    {FN:40} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty (C-338/20, EU:C:2021:805, Rn. 29 und 30), wobei die in diesem Urteil genannten "Adressaten" der Entscheidungen zur Ahndung von Verkehrsverstößen natürliche oder juristische Personen sein können.
  • EuGH, 22.01.2026 - C-453/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 36 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs erfordert die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz, dass eine Entscheidung, mit der eine Geldstrafe oder Geldbuße verhängt wird, der betroffenen Person tatsächlich und wirksam zugeht, d. h., dass sie dieser unter Bedingungen zugestellt wird, die ihr eine genaue Kenntnis der Gründe für die Entscheidung, der zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. iii des Rahmenbeschlusses 2005/214 und der Frist für deren Einlegung ermöglichen, damit die betroffene Person in der Lage ist, ihre Rechte wirksam zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung vor Gericht anzufechten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty, C-338/20, EU:C:2021:805, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-175/22

    BK (Requalification de l'infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Der Gerichtshof hat diese Rechtsprechung des EGMR in den Urteilen vom 13. Juni 2019, Moro (…C-646/17, EU:C:2019:489, Rn. 55), vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty (C-338/20, EU:C:2021:805, Rn. 36), und vom 23. November 2021, 1S (Rechtswidrigkeit des Vorlagebeschlusses) (…C-564/19, EU:C:2021:949, Rn. 122), übernommen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-453/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    {FN:15} Das vorlegende Gericht verweist hierzu auf die Urteile vom 15. Oktober 2015, Covaci (…C-216/14, EU:C:2015:686, Rn. 62), und vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty (C-338/20, im Folgenden: Urteil Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty, EU:C:2021:805, Rn. 33).
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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,35564
Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20 (https://dejure.org/2021,35564)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02.09.2021 - C-338/20 (https://dejure.org/2021,35564)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 02. September 2021 - C-338/20 (https://dejure.org/2021,35564)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Gegenseitige Anerkennung - Geldstrafen und Geldbußen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Gegenseitige Anerkennung - Geldstrafen und Geldbußen - Rahmenbeschluss 2005/214/JI - Gründe für die Versagung der Anerkennung oder der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Zitiert selbst (30)

  • EuGH, 05.12.2019 - C-671/18

    Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20
    {FN:9} Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Baláž (…C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 28), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 30).

    {FN:11} Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Baláž (…C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

    {FN:12} Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Baláž (…C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31).

    {FN:50} Urteil vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 35).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-60/12

    Baláž - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20
    {FN:9} Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Baláž (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 28), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (…C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 30).

    {FN:11} Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Baláž (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 27), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (…C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 29).

    {FN:12} Vgl. Urteile vom 14. November 2013, Baláž (C-60/12, EU:C:2013:733, Rn. 29), und vom 5. Dezember 2019, Centraal Justitieel Incassobureau (Anerkennung und Vollstreckung von Geldstrafen oder Geldbußen) (…C-671/18, EU:C:2019:1054, Rn. 31).

  • EGMR, 18.10.2006 - 18114/02

    HERMI c. ITALIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-338/20
    {FN:39} Vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Hermi / Italien (CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, Nr. 68).

    {FN:43} Vgl. Urteil des EGMR vom 18. Oktober 2006, Hermi / Italien (CE:ECHR:2006:1018JUD001811402, Nr. 68).

  • EuGH, 17.03.2026 - C-8/24

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts …

    Rn. 84 Nach ständiger Rechtsprechung verlangt die Wahrung des Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz nicht nur, dass ein tatsächlicher und wirksamer Zugang der Entscheidungen, d. h. ihre Zustellung an ihre Adressaten, gewährleistet ist, sondern auch, dass die entsprechende Zustellung es ihnen erlaubt, eine genaue Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihnen gegenüber getroffene Entscheidung beruht, sowie von den dagegen gegebenen Rechtsbehelfen und der dafür vorgesehenen Frist zu nehmen, damit sie in der Lage sind, ihre Rechte wirksam zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es angebracht ist, die Entscheidung vor Gericht anzufechten (Urteil vom 6. Oktober 2021, Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty, C-338/20, EU:C:2021:805, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-348/21

    HYA u.a. (Impossibilité d'interroger les témoins à charge) - Vorlage zur …

    Auch in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Prokuratura Rejonowa Łódź-Bałuty (C-338/20, EU:C:2021:683, Nr. 82) stellte Generalanwalt Bobek fest, dass "der Gerichtshof bisher noch keine Gelegenheit hatte, eine so umfassende und detaillierte Rechtsprechung zum Recht auf ein faires Verfahren zu erarbeiten, wie sie vom EGMR entwickelt wurde", und dass "der Gerichtshof in seinen bisherigen Entscheidungen häufig und ausdrücklich die Urteile des EGMR zu Art. 6 Abs. 3 EMRK zitiert und die sich daraus ergebenden Grundsätze in die Unionsrechtsordnung 'aufgenommen'" hat.
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