Rechtsprechung
| EuGH, 04.06.1992 - C-360/90 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- lexetius.com
- Judicialis
EWGVtr Art. 119; ; RL 75/117; ; BetrVG § 37 Abs. 3; ; BetrVG § 37 Abs. 6 S. 1
- EU-Kommission
Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel
EWG-Vertrag, Artikel 119; Richtlinie 75/117 des Rates
1. Sozialpolitik - Männliche und weibliche Arbeitnehmer - Gleiches Entgelt - Entgelt - Begriff - Vergütung für die Teilnahme an Schulungsveranstaltungen, die Betriebsratsmitgliedern die für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe erforderlichen Kenntnisse vermitteln - Einbeziehung
- EU-Kommission
Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin / Bötel
- Wolters Kluwer
Gleiches Entgelt für Männer und Frauen; Gewährung aufgrund des Dienstverhältnisses; Diskriminierung aufgrund des Geschlechtes
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Arbeitsentgelt: Begriff - Gleichbehandlungsgebot - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen
- datenbank.nwb.de (Leitsatz)
Betriebsverfassung; Vergütung für Schulungsveranstaltung bei Teilzeitbeschäftigung von Frauen
Besprechungen u.ä.
- europainstitut.de
(Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)
Rechtsprechung des EuGH im Sozialbereich auf dem Prüfstand (Peter Clever)
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Gleiches Entgelt - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen.
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- NZA 1992, 687
- BB 1992, 2073
- DB 1992, 1481
Wird zitiert von ... (57) Zitiert selbst (4)
- EuGH, 13.07.1989 - 171/88
Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung
Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-360/90
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe die Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889) umfasst der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig.21 Etwas anderes gilt nur dann, wenn die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Betriebsratsmitgliedern durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (siehe insbesondere das Urteil in der Rechtssache 171/88, a. a. O.).
- EuGH, 13.05.1986 - 170/84
Bilka / Weber von Hartz
Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-360/90
18 Drittens ist festzustellen, daß dieser Unterschied in der Behandlung der teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder - sollte sich herausstellen, daß unter den Betriebsratsmitgliedern ein erheblich geringerer Prozentsatz Frauen vollzeitbeschäftigt ist als Männer - im Widerspruch zu Artikel 119 EWG-Vertrag und zur Richtlinie 75/117 stuende, wenn diese niedrigere Vergütung - unter Berücksichtigung der für weibliche Arbeitnehmer bestehenden Schwierigkeiten, als Vollzeitbeschäftigte zu arbeiten - nicht durch Umstände zu erklären ist, die eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts ausschließen (siehe das Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84, Bilka, Slg. 1986, 1607, und das Urteil vom 13. Juli 1989, Rinner-Kühn, a. a. O.). - EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-360/90
12 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes (siehe die Urteile vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88, Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, und vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889) umfasst der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 EWG-Vertrag alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig. - EuGH, 19.03.1964 - 75/63
M.K.H. Unger, Ehefrau von R. Hoekstra gegen Bestuur der Bedrijfsvereniging voor …
Auszug aus EuGH, 04.06.1992 - C-360/90
23 Zunächst ist festzustellen, daß die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Artikel 119 EWG-Vertrag und in der Richtlinie 75/117 niedergelegten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt lassen (vgl. für den Begriff des Arbeitnehmers das Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 381).
- BAG, 20.10.1993 - 7 AZR 581/92
Teilnahme an Schulungsveranstaltung; mittelbare Diskriminierung
Durch das Urteil des EuGH vom 4. Juni 1992 (- C 360/90 - Bötel, EuGRZ 1992, 256 ff. = BB 1992, 2073 f. = DB 1992, 1481 f. = NZA 1992, 687 f. [EuGH 04.06.1992 - C 360/90] = ZTR 1992, 343 f. = BetrAV 1992, 229 ff. = ArbuR 1992, 382 f. = EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 108) sieht sich der Senat gehindert, eine mittelbare Geschlechtsdiskriminierung im Sinne dieser Vorschriften des Rechts der EG zu verneinen.Auf den Vorlagebeschluß des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 24. Oktober 1990 (- 8 Sa 64/90 - ArbuR 1991, 256 = BB 1991, 142 = DB 1991, 51 = NZA 1991, 281) hat der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 (- C 360/90 - Bötel, aaO) entschieden, daß Art. 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie 75/117/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für eine erheblich größere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder von Bezahlung von Überstunden bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen - die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht - zu erhalten haben, auf ihre individuelle Arbeitszeit beschränkt, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen eine Vergütung bis in Höhe der Vergütung für Vollarbeitszeit erhalten.
b) Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Juni 1992 (aaO) hat in der wissenschaftlichen Literatur der Bundesrepublik Deutschland teils Zustimmung (vgl. u. a. Dieball, ArbuR 1992, 383 f.; Kuster, AiB 1992, 528 ff.; Mauer, NZA 1993, 56 ff.; Meißner, Der Betriebsrat 1992, 108) und teils Ablehnung erfahren (vgl. u. a. Blomeyer, EWiR 1993, 45 f.; Erasmy, Der Arbeitgeber 1992, 1005 ff.; Schiefer/Erasmy, DB 1992, 1482, 1483; Sowka, DB 1992, 2030, 2032;… Hess/Schlochauer/Glaubitz, BetrVG, 4. Aufl., § 37 Rz 149).
Mit dem Begriff der "Arbeit" im Sinne dieser Vorschrift hat sich der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO) nicht näher auseinandergesetzt.
a) Der EuGH ist allerdings im Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO) zu der Ansicht gelangt, daß die teilzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder nach den betriebsverfassungsrechtlichen Regelungen "bezüglich der Vergütung bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen" anders behandelt würden als vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder.
Die Betriebsratsmitglieder erhalten keine Vergütung dafür, daß sie "für die Interessen des Personals eintreten" und "damit das Bestehen harmonischer Arbeitsbeziehungen innerhalb des Betriebs fördern" (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Juni 1992, aaO, Nr. 14 der Gründe).
Den Betriebsratsmitgliedern soll nicht "darüber hinaus" ein Einkommen gesichert werden, "selbst wenn sie während der Dauer von Schulungsveranstaltungen keine in ihrem Arbeitsvertrag vorgesehene Tätigkeit ausüben" (vgl. Urteil des EuGH vom 4. Juni 1992, aaO, Nr. 15 der Gründe).
a) Der EuGH hat in seinem Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO, Nr. 22 ff. der Gründe) ausgeführt, daß eine unterschiedliche Behandlung der teilzeit- und vollzeitbeschäftigten Betriebsratsmitglieder nicht damit gerechtfertigt werden könne, daß sie "allein auf die unterschiedlichen Arbeitszeiten zurückzuführen" sei und "die nach nationalem Recht bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen gewährte Vergütung allein nach Maßgabe der nicht geleisteten Arbeitsstunden berechnet" werde.
d) Die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts lassen zwar die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Art. 119 EWG-Vertrag und in der Richtlinie 75/117/EWG niedergelegten und durch die Rechtsprechung des EuGH fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt (EuGH Urteil vom 4. Juni 1992, aaO, Nr. 23 der Gründe).
- EuGH, 06.02.1996 - C-457/93
Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation / Lewark
§ 37 Absatz 6 BetrVG führe nämlich entgegen dem, was der Gerichtshof im Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (Bötel, Slg. 1992, I-3589) entschieden habe, nicht zu einer gegen Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie verstossenden mittelbaren Diskriminierung.20 Zunächst ist daran zu erinnern, daß die rechtlichen Begriffe und Qualifizierungen des nationalen Rechts die Auslegung oder die Verbindlichkeit des Gemeinschaftsrechts und damit auch die Tragweite des in Artikel 119 des Vertrages und in der Richtlinie niedergelegten und durch die Rechtsprechung des Gerichtshofes fortentwickelten Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen unberührt lassen (Urteil Bötel, a. a. O., und Urteil vom 19. März 1964 in der Rechtssache 75/63, Unger, Slg. 1964, 381).
21 Sodann ist darauf hinzuweisen, daß der Begriff des "Entgelts" im Sinne von Artikel 119 des Vertrages nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofes alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen umfasst, vorausgesetzt, daß der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteil Bötel, a. a. O., Randnr. 12, und Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88, Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).
22 Wie der Gerichtshof im Urteil Bötel (…a. a. O., Randnr. 14) festgestellt hat, wird eine Vergütung wie die im Ausgangsverfahren streitige, auch wenn sie sich als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen gewährt.
Hierzu hat der Gerichtshof im Urteil Bötel (…a. a. O.) entschieden, daß es dem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, nachzuweisen, daß die genannten Rechtsvorschriften durch solche Faktoren gerechtfertigt sind.
37 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Bötel (…a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat, ist jedoch zu berücksichtigen, daß eine Regelung der streitigen Art geeignet ist, die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, bei der der Frauenanteil unstreitig überwiegt, davon abzuhalten, ein Betriebsratsamt auszuüben oder die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, und damit die Vertretung dieser Arbeitnehmergruppe durch qualifizierte Betriebsratsmitglieder erschwert.
- BAG, 26.05.1993 - 5 AZR 184/92
Bezahlte Freistellung am 24. und 31. 12.; mittelbare Frauendiskriminierung
Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gehören dazu alle gegenwärtigen oder künftigen Vergütungen, vorausgesetzt, daß sie der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitvertrages, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (Urteile vom 17. Mai 1990 - C 262/88 - EuGHE 1990, I-1889; Urteil vom 4. Juni 1992 - C-360/90 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 108).Wie der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 4. Juni 1992 (aaO) entschieden hat, fallen Vergütungen in Form von bezahlten Arbeitsfreistellungen unter den Begriff des "Entgelts" im Sinne von Art. 119 EWG-Vertrag und der Richtlinie 75/117/EWG.
b) Art. 119 EWG-Vertrag erfaßt nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht nur die unmittelbare, sondern auch die mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts (z. B. Urteil vom 13. Mai 1986 - 170/84 - EuGHE 1986, 1607 = AP Nr. 10 zu Art. 119 EWG-Vertrag; zuletzt Urteil vom 4. Juni 1992 - C-360/90 -, aaO).
- BAG, 14.08.2007 - 9 AZR 943/06
Geschlechtsbezogene Benachteiligung - arbeitsrechtlicher …
Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH gehören hierzu alle gegenwärtigen oder künftigen Leistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer auf Grund des Dienstverhältnisses gewährt, unabhängig davon, ob sie auf Grund eines Arbeitsvertrags, kraft einer Rechtsvorschrift oder freiwillig erbracht werden (…EuGH 21. Oktober 1999 - C-333/97 - [Lewen] Rn. 19, EuGHE I 1999, 7243; 4. Juni 1992 - C-360/90 - [Arbeiterwohlfahrt] Rn. 12, EuGHE I 1992, 3589, jeweils noch zu Art. 119 EG-Vertrag (jetzt Art. 141 EG)). - Generalanwalt beim EuGH, 14.07.1993 - C-127/92
Dr. Pamela Mary Enderby gegen Frenchay Health Authority und Secretary of State …
( 11 ) Zur Ergebnispflicht des Artikels 119 EWGV vgl. Urteil vom 8. April 1976 in der Rechtssache 43/75 (…a. a. O.), Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn/FWW Spezial-Gcbäudcrcinigung, Slg. 1989, 2743, Randnr. 9) sowie die Rechtsprechung zur mittelbaren Diskriminierung schlechthin: Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 (…a. a. O.); Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Bilka/Wcbcr von Hartz, Slg. 1986, 1607); Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/S9 (Kowalska, Slg. 1990, I-2591); Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297) und Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (Botel, Slg. 1992, I-3591).( 18 ) Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 (…a. a. O.); Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/81 (…a. a. O.); Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (…a.a.O.); Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (…a. a. O.); Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (…a. a. O.) und Urteil vom 4. Juli 1992 in der Rechtssache C-360/90 (…a. a. O.).
( 19 ) Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (…a. a. O., Randnr. 29) mit vergleichbarem Inhalt vorher schon int Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 (…a. a. O., Randnr. 13); vgl. auch Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (…a.a.O., Randnr. 18) unter Bezugnahme auf das Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (…a. a. O.).
( 22 ) Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 (…a. a. O., Randnr. 13) und Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (…a.a.O., Rantlnr. 31) sowie Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (…a.a.O., Randnr. 12); Urteil vom 27. Juni 1990 in der Rechtssache C-33/89 (…a.a.O., Randnr. 13); Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-1SI/89 (…a. a. O., Randnr. 14) und Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (…a. a. O., Randnr. 21).
( 25 ) Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (…a. a. O.); Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (…a. a. O.).
- EuGH, 07.03.1996 - C-278/93
Freers und Speckmann
10 Im Urteil vom 4. Juni 1992 in der Rechtssache C-360/90 (Bötel, Slg. 1992, I-3589) hat der Gerichtshof für Recht erkannt, daß Artikel 119 EWG-Vertrag und die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegenstehen, die für eine erheblich grössere Zahl von Frauen als von Männern gilt und die die Vergütung, die teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder von ihrem Arbeitgeber in Form von bezahlter Arbeitsfreistellung oder von Bezahlung von Überstunden bei Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ° die für die Betriebsratstätigkeit erforderliche Kenntnisse vermitteln und die während der betrieblichen Vollarbeitszeit veranstaltet werden, deren Dauer aber über die individuelle Arbeitszeit dieser Teilzeitbeschäftigten hinausgeht ° zu erhalten haben, auf ihre individuelle Arbeitszeit beschränkt, während vollzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder bei Teilnahme an denselben Schulungsveranstaltungen eine Vergütung bis in Höhe der Vergütung für Vollarbeitszeit erhalten.12 Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts sind im Urteil Bötel die Besonderheiten der Stellung der Personalratsmitglieder nach deutschem Recht nicht berücksichtigt.
18 Wie der Gerichtshof im Urteil Bötel (…a. a. O., Randnr. 14) festgestellt hat, wird eine Vergütung wie die im Ausgangsverfahren streitige, auch wenn sie sich als solche nicht aus dem Arbeitsvertrag ergibt, vom Arbeitgeber doch aufgrund von Rechtsvorschriften und aufgrund des Vorliegens von Arbeitsverhältnissen gezahlt.
23 Der Gerichtshof hat in den Urteilen Bötel und Lewark (…a. a. O.) in bezug auf ähnliche wie die im Ausgangsverfahren streitigen nationalen Vorschriften zum einen für Recht erkannt, daß sie grundsätzlich zu einer gegen Artikel 119 des Vertrages und die Richtlinie verstossenden Diskriminierung der weiblichen Arbeitnehmer führen; zum anderen hat er festgestellt, daß es dem Mitgliedstaat unbenommen bleibt, nachzuweisen, daß die fragliche Regelung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
30 Wie der Gerichtshof bereits im Urteil Bötel (…a. a. O., Randnr. 25) ausgeführt hat, hat das vorlegende Gericht dabei jedoch zu berücksichtigen, daß eine Regelung der streitigen Art geeignet ist, die Gruppe der Teilzeitbeschäftigten, bei der der Frauenanteil unstreitig überwiegt, davon abzuhalten, ein Personalratsamt auszuüben oder die für die Ausübung dieses Amtes erforderlichen Kenntnisse zu erwerben, und damit die Vertretung dieser Arbeitnehmergruppe durch qualifizierte Personalratsmitglieder erschwert.
- EuGH, 06.12.2012 - C-124/11
Dittrich u.a. - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung …
Er umfasst insbesondere alle gegenwärtigen oder künftigen in bar oder in Sachleistungen gewährten Vergütungen, vorausgesetzt, dass der Arbeitgeber sie dem Arbeitnehmer wenigstens mittelbar aufgrund des Dienstverhältnisses gewährt, sei es aufgrund eines Arbeitsvertrags, aufgrund von Rechtsvorschriften oder freiwillig (vgl. Urteile vom 4. Juni 1992, Bötel, C-360/90, Slg. 1992, I-3589, Randnr. 12, und vom 9. Februar 1999, Seymour-Smith und Perez, C-167/97, Slg. 1999, I-623, Randnr. 29). - LAG Hamburg, 27.05.1993 - 2 Sa 3/93
Anspruch des Arbeitnehmers auf Freizeitausgleich; Ausübung eines …
Teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder sind, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 4. Juni 1992 - Rs C-360/90 in NZA 1992, S. 687 f. [EuGH 04.06.1992 - C 360/90] - aufgrund der vorgelegten nationalen Verfahrensakten, festgestellt hat, in der Regel Frauen.In seinem Urteil vom 4. Juni 1992 (a.a.O.) hat der Europäische Gerichtshof entschieden:.
Auf der zweiten Stufe folgt die Prüfung, ob die Regelung durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. EuGH, Urteil vom 04.06.1992 a.a.O.).
Durch die analoge Anwendung des § 37 Abs. 3 Satz 1 auf Fälle wie den vorliegenden, wird zudem verhindert, daß die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer davon abgehalten wird, die Tätigkeit eines Betriebsratsmitglieds auszuüben oder die für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen, Kenntnisse zu erwerben (vgl. auch EuGH vom 04.06.1992 a.a.O.).
- LAG Baden-Württemberg, 11.12.1992 - 8 Sa 41/92
Zum bezahlten Freizeitausgleich einer teilzeitbeschäftigten Vertrauensfrau der …
Die Klägerin beruft sich insbesondere auf das Urteil des EuGH vom 04.06.1992 in der Rechtssache C - 360/90 - (vgl. ABl. 85-99) und ist im übrigen der Auffassung, daß es entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts keines weiteren Tatsachenvortrags der Klägerin bedürfe.Allerdings hat der EuGH in der Rechtssache C - 360/90 auf Grund einer Vorlage des Landesarbeitsgerichts Berlin mit Urteil vom 04.06.1992 (DB 92, 1481 f) wie folgt für Recht erkannt:.
Im Urteil vom 04.06.1992 (a.a.O.) führt der EuGH (unter Ziffern 11-14) zunächst zutreffend aus, daß es sich bei der Vergütung, die das Betriebsratsmitglied - respektive vorliegend die Vertrauensfrau, bzw. der Vertrauensmann - (fortgezahlt) erhält, um Entgelt im Sinne des Art. 119 EWG-Vertrag handle.
Gleichwohl verkennt die Kammer nicht, daß, jedenfalls solange Schulungsveranstaltungen regelmäßig ganztägig stattfinden, die derzeit geltende bundesdeutsche Regelung teilzeitbeschäftigten Schwerbehindertenvertrauensleuten - Betriebsratsmitgliedern - zumindest der Wahrscheinlichkeit nach bei der Teilnahme an Schulungsveranstaltungen ein gegenüber vollzeitbeschäftigten Kolleginnen und Kollegen höheres Freitzeitopfer zumutet und daher auch geeignet sein kann, die Gruppe der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, bei welcher der Frauenanteil derzeit noch eindeutig überwiegt (…vgl. hierzu etwa Reich/Dieball, a.a.O., Seite 229 m.w.N. in Fußnote 32), davon abzuhalten, die Tätigkeit einer Vertrauensfrau oder eines Vertrauensmannes oder die eines Betriebsratsmitglieds zu übernehmen oder die für diese Tätigkeit erforderlichen Kenntnisse zu erwerben (so zu Recht EuGH Urteil vom 04.06.1992, a.a.O., unter Ziff. 25).
- BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 219/93
Eingruppierung einer Erzieherin - mittelbare Diskriminierung
Eine für Mann und Frau in gleicher Weise geltende Rechtsnorm enthält nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs eine nach Art. 119 EWG-Vertrag verbotene mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, wenn sie erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts nachteilig trifft und nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (Urteil vom 13. Juli 1989 - Rs 171/88 - Rinner-Kühn - AP Nr. 16 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Urteil vom 27. Juni 1990 - C 33/89 - Kowalska - AP Nr. 21 zu Art. 119 EWG-Vertrag; Urteil vom 4. Juni 1992 - C 360/90 -Bötel - AP Nr. 39 zu Art. 119 EWG-Vertrag). - BAG, 02.12.1992 - 4 AZR 152/92
Mittelbare Frauendiskriminierung beim Bewährungsaufstieg
- BAG, 01.06.2017 - 6 AZR 495/16
Anspruch eines teilzeitbeschäftigten Mitglieds der Mitarbeitervertretung auf …
- BVerwG, 26.10.1995 - 2 C 18.94
Gewährung einer Jubiläumszuwendung - Beginn einer zu berücksichtigenden …
- BAG, 11.11.2008 - 1 AZR 646/07
Freizeitausgleich teilzeitbeschäftigter Mitarbeitervertreter
- BAG, 20.08.2002 - 3 AZR 463/01
Tarifliche Versorgungsregelung - nichteheliche Kinder
- BAG, 19.06.2001 - 3 AZR 557/00
Zusatzversorgung im Rahmen der Refinanzierung
- EuGH, 13.02.1996 - C-342/93
Gillespie u.a.
- VGH Baden-Württemberg, 19.12.1996 - 4 S 3419/95
Zur Rechtmäßigkeit der Regelung einer Altersermäßigung für Lehrer in einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.02.2004 - C-220/02
Österreichischer Gewerkschaftsbund
- EuGH, 30.03.2004 - C-147/02
Alabaster
- LAG Hamm, 24.01.1995 - 11 (19) Sa 559/94
Betriebsübergang: Abgrenzung zur Funktionsnachfolge
- BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 165/93
Anrechnung von Vordientszeiten im Öffentlichen Dienst - Gleichbehandlung von …
- OVG Sachsen-Anhalt, 23.10.2009 - 1 L 72/09
Zur Rechtmäßigkeit einer besoldungsrechtlichen Einmalzahlung, die an das Bestehen …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.04.1994 - C-399/92
Stadt Lengerich gegen Angelika Helmig und Waltraud Schmidt gegen Deutsche …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2007 - C-267/06
Maruko - Hinterbliebenenversorgung aus einem berufsständischen …
- BAG, 14.06.1995 - 4 AZR 534/94
- EuGH, 16.09.1999 - C-218/98
Abdoulaye u.a. - "Auslegung des Artikels 119 EG-Vertrag (die Artikel 117 bis 120 …
- LAG Hamburg, 25.03.1992 - 8 Sa 93/90
Betriebsrat: Entgeltfortzahlung des teilzeitbeschäftigten Mitglieds bei Schulung …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2011 - C-155/10
Williams u.a. - Arbeitsbedingungen - Arbeitszeitgestaltung - Art. 7 der …
- Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2008 - C-55/07
Michaeler u.a. - Gleichbehandlung - Allgemeine Rechtsgrundsätze - Teilzeit- und …
- BAG, 23.02.1994 - 4 AZR 218/93
Eingruppierung einer Erzieherin - Mitttelbare Diskriminierung wegen des …
- LAG Hamm, 19.03.1993 - 10 Sa 1511/92
Darlehen; Arbeitgeber; Wohnungsbaudarlehen; Arbeitgeberdarlehen; Konditionen; …
- Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2005 - C-207/04
Vergani - Sozialpolitik - Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und …
- VG Frankfurt/Main, 16.01.2004 - 9 E 707/00
BeamtVG § 14 a.F. ist mit EG § 141, EWGRL 117/75 nicht vereinbar.
- Generalanwalt beim EuGH, 06.11.2001 - C-476/99
Lommers
- LAG Hamm, 09.01.1998 - 10 Sa 1577/97
Rahmentarifvertrages für die kaufmännischen und technischen Angestellten im …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.03.1999 - C-333/97
Lewen
- Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2000 - C-322/98
Kachelmann
- Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2004 - C-356/03
Mayer
- Generalanwalt beim EuGH, 23.02.1999 - C-249/97
NACH ANSICHT DES GENERALANWALTS LÉGER FÜHREN DIE ÖSTERREICHISCHEN …
- LAG Düsseldorf, 23.02.1995 - 5 Sa 1794/94
Gleichbehandlung teilzeitbeschäftigter, nicht examinierter Pflegehelferinnen
- Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1994 - C-57/93
Anna Adriaantje Vroege gegen NCIV Instituut voor Volkshuisvesting BV und …
- LAG Hamburg, 07.01.1994 - 3 Sa 2/92
Feststellungsklage; Arbeitsverhältnis; Öffentlich-rechtliches …
- Generalanwalt beim EuGH, 03.06.1999 - C-218/98
Abdoulaye u.a.
- Generalanwalt beim EuGH, 10.07.1997 - C-66/96
Handels- og Kontorfunktionærernes Forbund i Danmark handelnd für Berit Høj …
- Generalanwalt beim EuGH, 21.02.1995 - C-400/93
Specialarbejderforbundet i Danmark gegen Dansk Industri, vormals Industriens …
- Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2012 - C-124/11
Dittrich u.a. - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Nationale Regelung, …
- LAG Düsseldorf, 02.03.1995 - 5 (4) Sa 1692/94
Zuschuss zum Mutterschaftsgeld; Einmalzahlung nach Tarifvertrag; Sozialzuschlag …
- LAG Hamm, 11.03.1994 - 10 Sa 1296/93
Urlaubsgeld; Tarifvertrag; Tarifliche Zuwendung; Verfassungsmäßigkeit; …
- Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2013 - C-546/11
Dansk Jurist- og Økonomforbund - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - …
- VG Sigmaringen, 10.12.2001 - 7 K 1991/99
Altersteilzeit
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.1995 - C-435/93
Francina Johanna Maria Dietz gegen Stichting Thuiszorg Rotterdam. - Gleiches …
- VG Frankfurt/Main, 02.02.1998 - 9 E 991/97
Anspruch auf Festsetzung eines Ruhegehaltssatzes; Versorgungsabschlag bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2000 - C-357/98
Yiadom
- EuG, 29.01.1997 - T-297/94
Beamte - Anfechtungsklage - Zulässigkeit - Gehaltsabrechnungen, in denen die von …
- VG Frankfurt/Main, 05.04.2004 - 9 E 707/03
Zur Vereinbarkeit der Regelungen über den Versorgungsabschlag bei …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.06.1995 - C-457/93
Kuratorium für Dialyse und Nierentransplantation e.V. gegen Johanna Lewark. - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90 |
Volltextveröffentlichung
- EU-Kommission
Arbeiterwohlfahrt der Stadt Berlin e.V. gegen Monika Bötel.
Gleiches Entgelt - Vergütung für Schulungsveranstaltungen, an denen teilzeitbeschäftigte Betriebsratsmitglieder teilnehmen
Verfahrensgang
- ArbG Berlin, 18.05.1990 - 54 Ca 95/90
- LAG Berlin, 24.10.1990 - 8 Sa 64/90
- Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90
- EuGH, 04.06.1992 - C-360/90
- LAG Berlin, 05.08.1992 - 8 Sa 64/90
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (7)
- EuGH, 13.07.1989 - 171/88
Rinner-Kühn / FWW Spezial-Gebäudereinigung
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90
Es handelt sich hier um eine Fallgestaltung, die der der Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle - die Ihrem Urteil Rinner-Kühn(6) zugrunde lag - oder derjenigen der Zahlung von Kündigungsabfindungen sehr nahe kommt.Diese Rechtsprechung ist durch Ihr Urteil Rinner-Kühn(15) auf die Fälle ausgedehnt worden, in denen die unterschiedliche Behandlung der Teilzeitbeschäftigten auf einer gesetzlichen Regelung beruht.
So haben Sie im Urteil Rinner-Kühn das Vorbringen der deutschen Regierung zurückgewiesen, daß Teilzeitbeschäftigte nicht in einem anderen Arbeitnehmern vergleichbaren Masse in den Betrieb eingegliedert und ihm verbunden seien, und wie folgt entschieden:.
(5) - Urteil vom 13. Juli 1989 in der Rechtssache 171/88 (Rinner-Kühn, Slg. 1989, 2743, Randnr. 7, und meine Schlussanträge, S. 2751, Randnr. 15).
(6) - In der Rechtssache 171/88, a. a. O.
(15) - Rechtssache 171/88, a. a. O.
(17) - Zum Beispiel Urteil in der Rechtssache 171/88, a. a. O., Randnr. 15.
(18) - Urteil in der Rechtssache 171/88, a. a. O., Randnr. 14.
(21) - Rechtssache 171/88, a. a. O.
- EuGH, 17.05.1990 - 262/88
Barber / Guardian Royal Exchange Assurance Group
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90
Im Urteil Barber(7) haben Sie entschieden, daß.(4) - Zum Beispiel Urteil vom 17. Mai 1990 in der Rechtssache C-262/88 (Barber, Slg. 1990, I-1889, Randnr. 12).
(7) - Rechtssache C-262/88, a. a. O.
- EuGH, 13.05.1986 - 170/84
Bilka / Weber von Hartz
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90
(13) - Urteil vom 13. Mai 1986 in der Rechtssache 170/84 (Slg. 1986, 1607).(16) - Zum Beispiel Urteil vom 13. Mai 1986, a. a. O., Randnr. 30.
- EuGH, 07.02.1991 - C-184/89
Nimz / Freie und Hansestadt Hamburg
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90
(20) - Urteil vom 7. Februar 1991 in der Rechtssache C-184/89 (Nimz, Slg. 1991, I-297, Randnrn. - EuGH, 31.03.1981 - 96/80
Jenkins / Kingsgate
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90
(12) - Urteil vom 31. März 1981 in der Rechtssache 96/80 (Slg. 1981, 911). - EuGH, 13.12.1989 - 102/88
Ruzius-Wilbrink / Bedrijfsvereniging voor Overheidsdiensten
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90
(19) - Urteil vom 13. Dezember 1989 in der Rechtssache C-102/88 (Slg. 1989, 4311, Randnr. 16). - BAG, 19.07.1977 - 1 AZR 302/74
Vergütungsanspruch für Reisezeiten bei Schulungen an arbeitsfreien Tagen
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.01.1992 - C-360/90
(11) - Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Juli 1977, 1 AZR 302/74, AP Nr. 31 zu § 37 BetrVG 1972.
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