Rechtsprechung
| EuGH, 27.02.2002 - C-37/00 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- lexetius.com
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Begriff - Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen ...
- Judicialis
Brüsseler Übereinkommen Art. 5 Nr. 1
- Europäischer Gerichtshof
Weber
"Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Begriff - Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen ...
- EU-Kommission
Weber
Übereinkommen vom 27. September 1968, Artikel 5 Nummer 1, in der Fassung der Beitrittsübereinkommen von 1978, 1982 und 1989
1. Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen - Besondere Zuständigkeiten - Gerichtsstand des Erfuellungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - In dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats" ... - EU-Kommission
Weber
- Wolters Kluwer
Anwendbarkeit der Zuständigkeitsvorschriften des Brüsseler Übereinkommens ; Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung beim Arbeitsvertrag; Erfüllung der arbeitsvertraglichen Verpflichtugen in mehreren Vertragstaaten; Gewöhnlicher Arbeitsort
- Techniker Krankenkasse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des Erfüllungsorts der vertraglichen Verpflichtung - Arbeitsvertrag - Ort, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet - Begriff - Teilweise auf einer Einrichtung, die sich auf dem an einen ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Weber
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Auslegung von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens - Arbeit, die im Rahmen einer Tiefbautätigkeit auf dem Teil des Nordsee-Festlandsockels eines Mitgliedstaats verrichtet wird - Gleichstellung mit nationalem Hoheitsgebiet - Nationale Rechtsvorschriften, die ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00
- EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
Papierfundstellen
- NJW 2002, 1635
- NVwZ 2003, 67 (Ls.)
- EuZW 2002, 220
- NZA 2002, 459
Wird zitiert von ... (35) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 09.01.1997 - C-383/95
Rutten / Cross Medical
Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
10, 11 und 16, vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95, Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnrn.Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, und Rutten, Randnr. 16).
18 und 19, und Rutten, Randnr. 17).
Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsortder maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 14).
21 und 23, und Rutten, Randnr. 18).
Im Urteil Rutten hat der Gerichtshof in einem ähnlichen Fall entschieden, dass der Ort, an dem der Arbeitnehmer im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, den der Arbeitnehmer zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht hat, und dass für die konkrete Bestimmung dieses Ortes der Umstand zu berücksichtigen ist, dass der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit in einem Vertragsstaat zubringt, in dem er ein Büro hat, von dem aus er seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber organisiert und wohin er nach jeder im Zusammenhang mit seiner Arbeit stehenden Auslandsreise zurückkehrt.
Denn an diesem Ort kann der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben oder sich als Beklagter zur Wehr setzen, und das Gericht dieses Ortes ist am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits befähigt, der den Arbeitsvertrag betrifft (Urteil Rutten, Randnrn.
10 und 16, und Rutten, Randnrn.
- EuGH, 13.07.1993 - C-125/92
Mulox IBC / Geels
Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass bei derartigen Verträgen der Erfüllungsort für die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Sinne der genannten Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens nicht wie allgemein bei Verträgen anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts zu ermitteln ist (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473), sondern im Gegenteil nach einheitlichen Kriterien, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen des Brüsseler Übereinkommens festzulegen hat (insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnrn.Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, und Rutten, Randnr. 16).
Drittens stellt der Gerichtshof fest, dass die Auslegung des Artikels 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens bei Arbeitsverträgen die Zielsetzung zu berücksichtigen hat, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Partei einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, und dass ein solcher Schutz besser gewährleistet ist, wenn für Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Arbeitsvertrag das Gericht des Ortes zuständig ist, an dem der Arbeitnehmer seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erfüllt, da sich der Arbeitnehmer an diesem Ort mit dem geringsten Kostenaufwand an die Gerichte wenden oder sich vor ihnen als Beklagter zur Wehr setzen kann (Urteile Mulox IBC, Randnrn.
Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsortder maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 14).
Der Gerichtshof hat zudem ausgeführt, dass, wenn die Arbeit in mehreren Vertragsstaaten verrichtet wird, eine Häufung der Gerichtsstände vermieden werden muss, um der Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu begegnen und die Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen außerhalb des Urteilsstaats zu erleichtern, und dass demnach Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens nicht so ausgelegt werden kann, dass er den Gerichten aller Vertragsstaaten, in deren Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer einen Teil seiner Berufstätigkeit verrichtet, eine konkurrierende Zuständigkeit zuweist (Urteile Mulox IBC, Randnrn.
Zum anderen ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung die in Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens verwendeten Begriffe in Bezug auf Arbeitsverträge autonom auszulegen sind, um die volle Wirksamkeit dieses Übereinkommens, zu dessen Zielen es insbesondere gehört, die Zuständigkeitsregeln für die Gerichte der Vertragsstaaten zu vereinheitlichen, und seine einheitliche Anwendung in allen Vertragsstaaten des Übereinkommens sicherzustellen (insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnrn.
- EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
GIE Groupe Concorde u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus …
Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
12 und 13, und vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97, GIE Groupe Concorde u. a., Slg. 1999, I-6307, Randnr. 14).Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsortder maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und GIE Groupe Concorde u. a., Randnr. 14).
- EuGH, 06.10.1976 - 12/76
Industrie tessili italiana / Dunlop AG
Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
Erstens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass bei derartigen Verträgen der Erfüllungsort für die Verpflichtung, die den Gegenstand des Verfahrens bildet, im Sinne der genannten Bestimmung des Brüsseler Übereinkommens nicht wie allgemein bei Verträgen anhand des nach den Kollisionsnormen des angerufenen Gerichts maßgebenden nationalen Rechts zu ermitteln ist (ständige Rechtsprechung seit dem Urteil vom 6. Oktober 1976 in der Rechtssache 12/76, Tessili, Slg. 1976, 1473), sondern im Gegenteil nach einheitlichen Kriterien, die der Gerichtshof auf der Grundlage der Systematik und der Zielsetzungen des Brüsseler Übereinkommens festzulegen hat (insbesondere Urteile des Gerichtshofes vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92, Mulox IBC, Slg. 1993, I-4075, Randnrn. - EuGH, 13.11.1979 - 25/79
Sanicentral SA / Collin
Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
Zu dieser Frage ist zum einen darauf hinzuweisen, dass das Brüsseler Übereinkommen die Festlegung der innergemeinschaftlichen Zuständigkeit der Gerichte der Vertragsstaaten in Zivil- und Handelssachen zum Ziel hat und dass daher dieinnerstaatlichen Verfahrensvorschriften in den durch das Übereinkommen geregelten Bereichen hinter dessen Bestimmungen zurücktreten (Urteil vom 13. November 1979 in der Rechtssache 25/79, Sanicentral, Slg. 1979, 3423, Randnr. 5). - EuGH, 15.02.1989 - 32/88
Six Constructions / Humbert
Auszug aus EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
Zur Beantwortung dieser Frage ist erstens daran zu erinnern, dass nach ständiger Rechtsprechung Artikel 5 Nummer 1 des Brüsseler Übereinkommens außer Anwendung zu bleiben hat, wenn der Arbeitsvertrag vollständig außerhalb des Hoheitsgebiets der Vertragsstaaten erfüllt wird, weil der Arbeitnehmer alle seine Tätigkeiten in dritten Staaten ausübt (Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88, Six Constructions, Slg. 1989, I-341, Randnr. 22).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.07.2025 - C-485/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Übereinkommen über das auf vertragliche …
Rn. 15 Wenngleich die Klarstellungen des Gerichtshofs im Urteil Koelzsch{FN-VERWEIS:10} zur Auslegung des Begriffs des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichte", nach dem Grundsatz favor laboris dazu führen könnten, auf das Kriterium des Ortes abzustellen, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet habe, nimmt der Gerichtshof nach Ansicht des vorlegenden Gerichts jedoch im Urteil Weber{FN-VERWEIS:11} ausdrücklich auf die Berücksichtigung "der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses" Bezug, ohne das in Rn. 54 dieses Urteils genannte Kriterium des Ortes, an dem der Arbeitnehmer seine Arbeit zuletzt gewöhnlich verrichtet habe, erneut zu erwähnen.Rn. 23 Locatrans und die tschechische Regierung machen unter Bezugnahme auf das Urteil Weber u. a. geltend, dass in dem Fall, dass der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehreren Staaten ausübe, bei der Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene gewöhnlich seine Arbeit verrichte, und folglich bei der Bestimmung des mangels Rechtswahl der Parteien anzuwendenden Rechts die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses zu berücksichtigen sei.
Daher unterscheide sich seine Situation klar von der, in der das Urteil Weber ergangen sei, in der der Arbeitnehmer seine Tätigkeiten nacheinander an zwei unterschiedlichen Arbeitsorten ausgeübt habe.
Selbst wenn das Urteil Weber für die vorliegende Rechtssache tatsächlich relevant sein sollte, sei jedenfalls auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen.
Dies ist beim Urteil Weber der Fall.
b) Zum Urteil Weber: Das zeitliche Kriterium.
Rn. 42 In der Rechtssache, in der das Urteil Weber ergangen ist, stellte sich u. a. die Frage, ob zur Bestimmung, ob ein Arbeitnehmer seine Arbeit "gewöhnlich" in einem Vertragsstaat verrichtet hat, auf die gesamte Dauer seines Arbeitsverhältnisses oder nur auf dessen letzten Abschnitt abzustellen ist{FN-VERWEIS:44}.
Ich weise darauf hin, dass der Zeitpunkt, ab dem dieser letzte Ort als der gewöhnliche Ort der Verrichtung der Arbeit angesehen werden kann, durch die im Urteil Weber aufgestellten Bedingungen eingegrenzt wird{FN-VERWEIS:70}.
{FN:9} Vgl. Urteil vom 27. Februar 2002 (C-37/00, im Folgenden: Urteil Weber, EU:C:2002:122, Rn. 54 und 58).
Vgl. Urteil Weber (…Rn. 48).
{FN:46} Vgl. Urteil Weber (…Rn. 49).
{FN:47} Vgl. Urteil Weber (…Rn. 49 und Nr. 2 des Tenors).
{FN:48} Vgl. Urteil Weber (…Rn. 50).
{FN:49} Vgl. Urteil Weber (…Rn. 58 und Nr. 2 des Tenors).
{FN:50} Vgl. Urteil Weber (…Rn. 52).
{FN:51} Vgl. Urteil Weber (…Rn. 58 und Nr. 2 des Tenors).
{FN:52} Vgl. Urteil Weber (…Rn. 54).
{FN:53} Vgl. Urteil Weber (…Rn. 53, 58 und Nr. 2 des Tenors).
Vgl. in diesem Sinne Urteil Weber (…Rn. 51 und 52).
{FN:62} Vgl. in diesem Sinne Urteil Weber (…Rn. 53 und 54).
Vgl. Urteil Weber (…Rn. 54 und Nr. 2 des Tenors).
- EuGH, 15.03.2011 - C-29/10
Übt ein Arbeitnehmer seine Tätigkeit in mehreren Mitgliedstaaten aus, findet auf …
21 bis 23), oder auf den Ort, den er zum tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit gemacht habe (Urteil vom 9. Januar 1997, Rutten, C-383/95, Slg. 1997, I-57, Randnr. 23), oder, in Ermangelung eines Büros, auf den Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeit verrichte (Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 42). - BAG, 21.03.2017 - 7 AZR 207/15
Staatenimmunität - Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
Erfüllt er die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Mitgliedstaaten, ist dies der Ort, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (…BAG 20. Dezember 2012 - 2 AZR 481/11 - Rn. 22;… EuGH 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese] Rn. 19, aaO; 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013;… 9. Januar 1997 - C-383/95 - [Rutten] Rn. 23, Slg. 1997, I-57;… 13. Juli 1993 - C-125/92 - [Mulox IBC] Rn. 26, Slg. 1993, I-4075).
- EuGH, 14.09.2017 - C-168/16
Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre …
Denn an diesem Ort kann der Arbeitnehmer mit dem geringsten Kostenaufwand Klage gegen seinen Arbeitgeber erheben oder sich als Beklagter zur Wehr setzen, und das Gericht dieses Ortes ist am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits befähigt, der den Arbeitsvertrag betrifft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 73 Die "Heimatbasis" verlöre nur dann ihre Relevanz für die Bestimmung des "Ortes, von dem aus der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", wenn unter Berücksichtigung aller möglichen tatsächlichen Umstände des jeweiligen Falles Anträge wie die in den Ausgangsverfahren eine engere Verknüpfung mit einem anderen Ort als der "Heimatbasis" aufwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 53, sowie entsprechend Urteil vom 12. September 2013, Schlecker, C-64/12, EU:C:2013:551, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 16.12.2010 - C-29/10
Koelzsch - Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
Rn. 55 Im Urteil Weber aus dem Jahr 2002 hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens dahin auszulegen ist, dass der Ort, an dem der Arbeitnehmer im Sinne dieser Bestimmung gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt{FN-VERWEIS:49}.Rn. 89 Das Urteil Weber betraf einen Arbeitnehmer, der mehrere Jahre als Koch auf Schiffen und auf Einrichtungen am Festlandsockel arbeitete, einige Monate aber auch auf einem in den dänischen Hoheitsgewässern eingesetzten Kranschiff{FN-VERWEIS:95}.
{FN:8} - Vgl. Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox (C-125/92, Slg. 1993, I-4075), vom 9. Januar 1997, Rutten (C-383/95, Slg. 1997, I-57), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, Slg. 2002, I-2013), und vom 10. April 2003, Pugliese (C-437/00, Slg. 2003, I-3573).
{FN:20} - Vgl. Urteil Weber (oben in Fn. 8 angeführt).
{FN:49} - Vgl. Urteil Weber (oben in Fn. 8 angeführt, Tenor 2 und Randnr. 58).
{FN:95} - Vgl. Urteil Weber (oben in Fn. 8 angeführt, Randnrn. 17 und 21).
{FN:96} - Vgl. Urteil Weber (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 48).
{FN:97} - Vgl. Urteil Weber (oben in Fn. 8 angeführt, Randnr. 58).
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 306/08
Internationale Zuständigkeit - Hochseefähre
Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber % Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese % Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573;… so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4;… Mankowski Rn. 209;… Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8).Verfügt er dagegen nicht über ein Büro, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet und von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, ist maßgeblich der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber % Ogden] Rn. 49, Slg. 2002,.
Dabei ist grundsätzlich forumeröffnend der Ort, an welchem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber tätig war (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber % Ogden] Rn. 50, aaO;… Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 13;… Mankowski Rn. 215; Kropholler Art. 19 EuGVVO Rn. 5).
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der gewöhnliche Arbeitsort mangels anderer Kriterien der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (27. Februar 2002 - C-37/00 -, [Weber % Ogden] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013).
Die EuGVVO knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Arbeitnehmerschutzes an, weil an ihm der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - Rn. 49, aaO).
- EuGH, 11.12.2025 - C-485/24
Locatrans - Internationales Arbeitsrecht: Anwendbares Recht für Transportfahrer
Rn. 25 Zu eben diesem Art. 5 Nr. 1 habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122), entschieden, dass bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfüllung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten ausübe, grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne der genannten Vorschrift gewöhnlich seine Arbeit verrichtet habe, zu berücksichtigen sei.Rn. 46 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", in entsprechender Weise wie das Kriterium des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens ausgelegt werden kann, so wie dieses vom Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122), ausgelegt wurde.
Rn. 47 Zu diesem letzten Punkt weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Gerichtshof für Recht erkannt habe, dass bei einem Arbeitsvertrag, zu dessen Erfüllung der Arbeitnehmer für seinen Arbeitgeber die gleichen Tätigkeiten in mehreren Vertragsstaaten ausübe, grundsätzlich die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses für die Bestimmung des Ortes, an dem der Betroffene im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet habe, zu berücksichtigen sei (Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 58).
Es sei allerdings auf den letzten Beschäftigungsabschnitt abzustellen, wenn der Arbeitnehmer, nachdem er eine gewisse Zeit an einem bestimmten Ort gearbeitet habe, dauerhaft an einem anderen Ort tätig sei, so dass nach dem klaren Willen der Parteien dieser Ort zu einem neuen gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne von Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens werden solle (Urteil vom 27. Februar 2002, Weber, C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 54).
Rn. 52 So kommt es insbesondere nicht in Betracht, die Auslegung des Kriteriums des "Ortes, an dem der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet" in Art. 5 Nr. 1 des Brüsseler Übereinkommens, die der Gerichtshof im Urteil vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122), vorgenommen hat, auf das Kriterium des Staates, in dem der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 6 Abs. 2 Buchst. a des Übereinkommens von Rom "gewöhnlich seine Arbeit verrichtet", zu übertragen.
- EuGH, 10.04.2003 - C-437/00
Pugliese - Brüsseler Übereinkommen - Artikel 5 Nummer 1 - Gerichtsstand des …
12 und 13, und vom 27. Februar 2002 in der Rechtssache C-37/00, Weber, Slg. 2002, I-2013, Randnr. 38).Zweitens ist der Gerichtshof der Auffassung, dass sich die besondere Zuständigkeitsregel des Artikels 5 Nummer 1 des Übereinkommens durch das Bestehen einer besonders engen Verknüpfung zwischen dem Rechtsstreit und dem zu seiner Entscheidung berufenen Gericht im Hinblick auf die Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege und die sachgerechte Gestaltung des Verfahrens rechtfertigt und dass das Gericht des Ortes, an dem der Arbeitnehmer die vereinbarte Tätigkeit auszuüben hat, am besten zur Entscheidung eines Rechtsstreits in der Lage ist, der sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben kann (vgl. insbesondere Urteile Mulox IBC, Randnr. 17, Rutten, Randnr. 16, und Weber, Randnr. 39).
18 und 19, Rutten, Randnr. 17, und Weber, Randnr. 40).
Daraus schließt der Gerichtshof, dass Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens so auszulegen ist, dass bei Arbeitsverträgen unter dem Erfüllungsort der maßgeblichen Verpflichtung im Sinne dieser Bestimmung der Ort zu verstehen ist, an dem der Arbeitnehmer die mit seinem Arbeitgeber vereinbarten Tätigkeiten tatsächlich ausübt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 20, Rutten, Randnr. 15, und Weber, Randnr. 41).
Er führt weiter aus, dass, wenn der Arbeitnehmer die Verpflichtungen aus seinem Arbeitsvertrag in mehreren Vertragsstaaten erfüllt, der Ort, an dem er im Sinne von Artikel 5 Nummer 1 des Übereinkommens gewöhnlich seine Arbeit verrichtet, der Ort ist, an dem oder von dem aus er unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (Urteile Mulox IBC, Randnr. 26, Rutten, Randnr. 23, und Weber, Randnr. 58).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2017 - C-168/16
Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist für Streitigkeiten in Bezug …
Rn. 71 Im Urteil Weber{FN-VERWEIS:23} ging es um einen Sachverhalt, der anders gelagert war als diejenigen, zu denen die Urteile Mulox IBC und Rutten ergangen waren, da der Arbeitnehmer nicht über ein Büro in einem der Vertragsstaaten verfügte, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildete und von dem aus er seine Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllte (…Rn. 48 dieses Urteils).Zum Brüsseler Übereinkommen vgl. insbesondere Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (…C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 18 bis 20), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (…C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).
{FN:23} Urteil vom 27. Februar 2002 (C-37/00, EU:C:2002:122).
{FN:37} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (…C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 24), vom 9. Januar 1997, Rutten (…C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 23), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 58), vom 15. März 2011, Koelzsch (…C-29/10, EU:C:2011:151, Rn. 50), und vom 15. Dezember 2011, Voogsgeerd (…C-384/10, EU:C:2011:842, Rn. 37).
{FN:50} Urteile vom 13. Juli 1993, Mulox IBC (…C-125/92, EU:C:1993:306, Rn. 19), vom 9. Januar 1997, Rutten (…C-383/95, EU:C:1997:7, Rn. 17), vom 27. Februar 2002, Weber (C-37/00, EU:C:2002:122, Rn. 40), und vom 10. April 2003, Pugliese (…C-437/00, EU:C:2003:219, Rn. 18).
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 305/08
Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei …
Der Begriff des gewöhnlichen Arbeitsortes im Sinne der EuGVVO ist autonom ohne Rückgriff auf Begriffsbildungen in den nationalen Rechtsordnungen auszulegen (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Slg. 2002, I-2013; 10. April 2003 - C-437/00 - [Pugliese ./. Finmeccanica] Slg. 2003, I-3573;… so auch die Literatur vgl. Rauscher/Mankowski Art. 19 Rn. 4;… Mankowski Rn. 209;… Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 8).Verfügt er dagegen nicht über ein Büro, das den tatsächlichen Mittelpunkt seiner Berufstätigkeit bildet und von dem aus er den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber hauptsächlich erfüllt, ist maßgeblich der Ort, an dem oder von dem aus der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber tatsächlich erfüllt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 49, Slg. 2002,.
Dabei ist grundsätzlich forumeröffnend der Ort, an welchem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit für den Arbeitgeber tätig war (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 50, aaO;… Geimer/Schütze Art. 18 Rn. 13;… Mankowski Rn. 215; Kropholler Art. 19 EuGVVO Rn. 5).
Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der gewöhnliche Arbeitsort mangels anderer Kriterien der Ort, an dem der Arbeitnehmer den größten Teil seiner Arbeitszeit geleistet hat (27. Februar 2002 - C-37/00 - [Weber ./. Ogden] Rn. 58, Slg. 2002, I-2013).
Die EuGVVO knüpft an den gewöhnlichen Arbeitsort im Sinne des Arbeitnehmerschutzes an, weil an ihm der Arbeitnehmer den wesentlichen Teil seiner Verpflichtungen gegenüber seinem Arbeitgeber erbringt (EuGH 27. Februar 2002 - C-37/00 - Rn. 49, aaO).
- BAG, 24.09.2009 - 8 AZR 304/08
Internationale Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach EuGVVO; Flaggenprinzip bei …
- BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 38/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler …
- BAG, 27.01.2011 - 2 AZR 646/09
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichtsbarkeit - Auslegung von …
- LAG Niedersachsen, 12.07.2021 - 12 Sa 1341/20
Kein Beweisverfahren zur Ermittlung der internationalen Gerichtszuständigkeit; …
- LAG Düsseldorf, 28.05.2009 - 13 Sa 1492/08
Internationale Zuständigkeit
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 57/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler …
- EuGH, 17.01.2012 - C-347/10
Arbeitnehmer, die auf Gasbohrplattformen beschäftigt sind, die sich im Meer auf …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 18.03.2008 - 1 Sa 64/07
Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort - internationaler …
- ArbG Duisburg, 28.08.2008 - 2 Ca 2684/07
Internationale Zuständigkeit Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates …
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.07.2007 - 1 Sa 38/07
Vorabentscheidungsersuchen - internationale Zuständigkeit für die …
- Generalanwalt beim EuGH, 29.10.2020 - C-804/19
Markt24 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18
Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-370/17
CRPNPAC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale Sicherheit …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2017 - C-574/15
Scialdone - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …
- LAG Düsseldorf, 03.02.2026 - 1 SHa 26/25
- BFH, 06.02.2006 - VIII B 198/05
Festlandsockel als Fördergebiet?
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2013 - C-64/12
Schlecker - Übereinkommen von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse …
- LAG Köln, 26.09.2006 - 9 Sa 540/06
Internationale Zuständigkeit; Luganer Übereinkommen; Außendienstmitarbeiter mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2002 - C-437/00
Pugliese
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2011 - C-347/10
Salemink - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Pflichtversicherung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2008 - C-462/06
Glaxosmithkline und Laboratoires Glaxosmithkline - Gerichtliche Zuständigkeit - …
- ArbG Regensburg, 22.06.2021 - 6 Ca 877/20
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte
- ArbG Köln, 25.08.2016 - 11 Ca 3949/15
- ArbG Stendal, 08.08.2008 - 4 Ca 517/08
Wohnort des Arbeitnehmers - besonderer Gerichtsstand des Arbeitsortes
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Weber
- Europäischer Gerichtshof
Weber
- EU-Kommission
Herbert Weber gegen Universal Ogden Services Ltd.
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00
- EuGH, 27.02.2002 - C-37/00
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (6)
- EuGH, 09.01.1997 - C-383/95
Rutten / Cross Medical
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00
Die Rechtssachen Six Constructions und Mulox betrafen zwar eine frühere Fassung des Brüsseler Übereinkommens, die keine spezielle Regelung in Bezug auf Arbeitsverträge enthielt; aus dem Urteil Rutten(28) geht aber klar hervor, dass diese Urteile und die frühere Rechtsprechung, auf die sie sich stützen, für die Auslegung der nach 1989 anwendbaren Fassung weiterhin heranzuziehen sind.Bei der Aufstellung dieser einheitlichen Kriterien hat der Gerichtshof eine Reihe von Erwägungen angestellt, die am umfassendsten im Urteil Rutten(31) dargestellt sind.
Der Gerichtshof ist daher im Urteil Rutten(32) zu dem Schluss gelangt, dass der Ort zu bestimmen ist, mit dem der Rechtsstreit die engste Verknüpfungaufweist, wobei dem Erfordernis, dem Arbeitnehmer als der sozial schwächeren Vertragspartei angemessenen Schutz zu gewähren, gebührend Rechnung zu tragen ist.
17: - Vgl. z. B. Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92 (Mulox IBC, Slg.1993, I-4075, Randnrn. 10 und 11), vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95 (Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnrn.
34: - Vgl. dazu Urteil Rutten (Randnr. 25), wo besonders hervorgehoben wird, dass der Arbeitnehmer seine Berufstätigkeit zu fast zwei Dritteln in einem Vertragsstaat ausübte.
- EuGH, 28.09.1999 - C-440/97
GIE Groupe Concorde u.a. - Brüsseler Übereinkommen - Zuständigkeit für Klagen aus …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00
12 und 13) und vom 28. September 1999 in der Rechtssache C-440/97 (GIE Groupe Concorde, Slg. 1999, I-6307, Randnr. 11).18: - Vgl. z. B. Urteil GIE Groupe Concorde (Randnrn. 12 und 13 und die dort zitierte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.02.1989 - 32/88
Six Constructions / Humbert
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00
26: - Urteil vom 15. Februar 1989 in der Rechtssache 32/88 (Six Constructions, Slg. 1989, I-341).
- EuGH, 13.07.1993 - C-125/92
Mulox IBC / Geels
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00
17: - Vgl. z. B. Urteile vom 13. Juli 1993 in der Rechtssache C-125/92 (Mulox IBC, Slg.1993, I-4075, Randnrn. 10 und 11), vom 9. Januar 1997 in der Rechtssache C-383/95 (Rutten, Slg. 1997, I-57, Randnrn. - EuGH, 13.11.1979 - 25/79
Sanicentral SA / Collin
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00
40: - In seinem Urteil vom 13. November 1979 in der Rechtssache 25/79 (Sanicentral, Slg. 1979, 3423) hat der Gerichtshof entschieden, dass das Datum der Klageerhebung von Bedeutung ist, um die Wirkung einer Gerichtsstandsklausel, die in einem vor Inkrafttreten des Übereinkommens geschlossenen Vertrag enthalten ist, in einem nach seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren beurteilen zu können. - EuGH, 26.05.1982 - 133/81
Ivenel / Schwab
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.10.2001 - C-37/00
32: - Randnr. 22.33: - Siehe dazu meine Schlussanträge in den Rechtssachen Mulox (Nrn. 27 und 28) und Rutten (Nrn. 30 und 31); vgl. auch Urteil vom 26. Mai 1982 in der Rechtssache 133/81 (Ivenel, Slg. 1982, 1891, Randnr. 15).
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