Rechtsprechung
| EuGH, 02.09.2021 - C-371/20 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Peek & Cloppenburg
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind - Irreführende Geschäftspraktiken - Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I - Werbeaktionen - Einsatz ...
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind - Irreführende Geschäftspraktiken - Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I - Werbeaktionen - Einsatz ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - Geschäftspraktiken, die unter allen Umständen als unlauter anzusehen sind - Irreführende Geschäftspraktiken - Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I - Werbeaktionen - Einsatz ...
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wettbewerbsrecht: Peek & Cloppenburg Düsseldorf/Peek & Cloppenburg Hamburg
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Peek & Cloppenburg
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Peek & Cloppenburg
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- GRUR 2021, 1312
- K&R 2022, 33
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 17.10.2013 - C-391/12
Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Das ist dann der Fall, wenn sich diese, von einem Gewerbetreibenden ausgehenden Praktiken in den Rahmen seiner Geschäftsstrategie einfügen und unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung seiner Produkte und Dienstleistungen an Verbraucher zusammenhängen (Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 35 und 36).Rn. 40 Im Rahmen von Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I der Richtlinie wird dieser Schutz für den Bereich der Print- und anderen Informationsmedien konkretisiert, indem dort den inserierenden Unternehmen aufgegeben wird, deutlich darauf hinzuweisen, dass sie einen redaktionellen Medieninhalt finanziert haben, wenn dieser Inhalt dazu dient, ein Produkt oder eine Dienstleistung dieser Gewerbetreibenden zu bewerben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS, C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 48).
- EuGH, 14.01.2010 - C-304/08
Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Rn. 38 Zur Richtlinie 2005/29 hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sie durch einen besonders weiten materiellen Anwendungsbereich gekennzeichnet ist, der alle Geschäftspraktiken erfasst, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängen und sich in den Rahmen der Geschäftsstrategie eines Gewerbetreibenden einfügen (Urteil vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft, C-304/08, EU:C:2010:12, Rn. 39). - EuGH, 10.06.2021 - C-65/20
Ein Artikel in einer gedruckten Zeitung, der einen unrichtigen Gesundheitstipp …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Bei der Auslegung einer Vorschrift ist nämlich nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, und die Ziele, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 10. Juni 2021, KRONE - Verlag, C-65/20, EU:C:2021:471, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.10.2012 - C-428/11
Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Rn. 39 Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel besteht somit u. a. darin, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten, und beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden, insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus, in einer unterlegenen Position befindet und dabei zwischen den Parteien unbestreitbar ein großes Ungleichgewicht bei der Information und den Kompetenzen herrscht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Purely Creative u. a., C-428/11, EU:C:2012:651, Rn. 48, …und vom 12. Juni 2019, 0range Polska, C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 03.04.2014 - C-515/12
4finance - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Rn. 37 Nach ständiger Rechtsprechung schließt es die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts allerdings aus, sie in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, 4finance, C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 19). - EuGH, 10.07.2014 - C-421/12
Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Folglich handelt es sich dabei, wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich klargestellt wird, um die einzigen Geschäftspraktiken, die - ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie 2005/29 - als solche als unlauter gelten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Kommission/Belgien, C-421/12, EU:C:2014:2064, Rn. 55 und 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 12.06.2019 - C-628/17
Orange Polska - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Rn. 39 Das mit der Richtlinie verfolgte Ziel besteht somit u. a. darin, ein hohes Niveau für den Schutz der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken zu gewährleisten, und beruht auf dem Umstand, dass sich ein Verbraucher gegenüber einem Gewerbetreibenden, insbesondere hinsichtlich des Informationsniveaus, in einer unterlegenen Position befindet und dabei zwischen den Parteien unbestreitbar ein großes Ungleichgewicht bei der Information und den Kompetenzen herrscht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, Purely Creative u. a., C-428/11, EU:C:2012:651, Rn. 48, und vom 12. Juni 2019, 0range Polska, C-628/17, EU:C:2019:480, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 17.01.2013 - C-206/11
Köck - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen …
Auszug aus EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Vom Anwendungsbereich der Richtlinie sind nämlich, wie sich aus ihrem sechsten Erwägungsgrund ergibt, nur nationale Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken ausgeschlossen, die lediglich die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen (Urteil vom 17. Januar 2013, Köck, C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 13.01.2022 - I ZR 35/21
Wettbewerbsverstoß im Internet: Förderung des Absatzes eines fremden Unternehmens …
Auch hiermit wird bezweckt, das Vertrauen von Verbrauchern in die Neutralität redaktioneller Inhalte zu schützen und versteckte Werbung im Interesse der Verbraucher und Wettbewerber zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-371/20, GRUR 2021, 1312 Rn. 29 = WRP 2021, 1411 - Peek & Cloppenburg; BGH…, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 74/19, GRUR 2020, 997 Rn. 29 = WRP 2020, 1295 - GRAZIA StyleNights).Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn unter Bezahlung im Sinne der Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2005/29/EG nicht nur die Zahlung eines Geldbetrags, sondern jeder geldwerte Vorteil - auch in Form von Gegenständen oder Dienstleistungen - verstanden wird, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1312 Rn. 44 und 49 - Peek & Cloppenburg).
- EuGH, 25.11.2021 - C-102/20
Inbox advertising: Die Einblendung von Werbenachrichten in der E-Mail-Inbox in …
Folglich handelt es sich dabei, wie im 17. Erwägungsgrund der Richtlinie ausdrücklich klargestellt wird, um die einzigen Geschäftspraktiken, die - ohne eine Beurteilung des Einzelfalls anhand der Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der genannten Richtlinie - als solche als unlauter gelten können (Urteil vom 2. September 2021, Peek & Cloppenburg, C-371/20, EU:C:2021:674, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). - BGH, 13.01.2022 - I ZR 9/21
Wettbewerbsverstoß im Internet: Unterlassungsanspruch bei Influencer-Marketing …
Auch hiermit wird bezweckt, das Vertrauen von Verbrauchern in die Neutralität redaktioneller Inhalte zu schützen und versteckte Werbung im Interesse der Verbraucher und Wettbewerber zu verhindern (vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-371/20, GRUR 2021, 1312 Rn. 29 = WRP 2021, 1411 - Peek & Cloppenburg; BGH…, Beschluss vom 25. Juni 2020 - I ZR 74/19, GRUR 2020, 997 Rn. 29 = WRP 2020, 1295 - GRAZIA StyleNights).Dieser Zweck kann nur erreicht werden, wenn unter Bezahlung im Sinne der Nr. 11 Satz 1 des Anhangs I zur Richtlinie 2005/29/EG nicht nur die Zahlung eines Geldbetrags, sondern jeder geldwerte Vorteil - auch in Form von Gegenständen oder Dienstleistungen - verstanden wird, sofern ein eindeutiger Zusammenhang zwischen der in dieser Weise vom Gewerbetreibenden geleisteten Bezahlung und der Veröffentlichung besteht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1312 Rn. 44 und 49 - Peek & Cloppenburg).
- Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-598/21
Všeobecná úverová banka - Vorlage zur Vorabentscheidung - …
{FN:54} Urteil vom 2. September 2021, Peek & Cloppenburg (C-371/20, EU:C:2021:674, Rn. 34).{FN:57} Urteil vom 2. September 2021, Peek & Cloppenburg (C-371/20, EU:C:2021:674, Rn. 39).
- LG Trier, 24.05.2024 - 7 HKO 32/23
Wettbewerbsverstoß bei Presseveröffentlichung: Irreführung bei werblichem …
Die Beklagte hat sich zumindest die Erstellung des Artikels wie auch die Suche nach einem passenden Bild in freien Bilddatenbanken - also Arbeitszeit eines Mitarbeiters - erspart, was eine geldwerte Gegenleistung darstellt (für Bildrechte bei Auslegung Anhang Nr. 11 zu § 3 Abs. 3 UWG vgl. EuGH, Urteil vom 2. September 2021 - C-371/20 -, Rn. 46, juris).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Peek & Cloppenburg
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Werbeaktion - Förderung des Verkaufs der Produkte des Medienunternehmens und des Gewerbetreibenden
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Werbeaktion - Förderung des Verkaufs der Produkte des Medienunternehmens und des Gewerbetreibenden
Verfahrensgang
- LG Hamburg, 31.05.2012 - 315 O 415/11
- OLG Hamburg, 14.03.2019 - 3 U 87/12
- BGH, 25.06.2020 - I ZR 74/19
- Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
- EuGH, 02.09.2021 - C-371/20
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 17.10.2013 - C-391/12
Das an die deutschen Printmedien gerichtete Verbot, gesponserte Beiträge ohne …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
{FN:3} Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS (C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 48).{FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS (C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 36).
{FN:10} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS (C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 38).
{FN:11} Ohne die Antwort auf eine solche Frage vorwegnehmen zu wollen, trifft es zwar zu, dass Rn. 39 des Urteils vom 17. Oktober 2013, RLvS (C-391/12, EU:C:2013:669), den Eindruck erwecken kann, dass die Veröffentlichung eines Artikels keine Geschäftspraxis eines Presseverlegers darstellen könne.
{FN:16} Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS (C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 40), in dem der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Richtlinie 2005/29 die Verbraucher der Produkte und Dienstleistungen dieser Unternehmen sowie deren rechtmäßig handelnde Mitbewerber schützen soll.
{FN:24} Urteil vom 17. Oktober 2013, RLvS (C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 48).
{FN:37} Urteil vom 17. Oktober 2013 (C-391/12, EU:C:2013:669, Rn. 48).
- EuGH, 03.04.2014 - C-515/12
4finance - Richtlinie 2005/29/EG - Unlautere Geschäftspraktiken - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
{FN:21} Im Urteil 4finance hat der Gerichtshof das Ergebnis der wörtlichen Auslegung von Anhang I Nr. 14 der Richtlinie 2005/29 anhand des Ergebnisses der teleologischen Auslegung bestätigt und dies mit dem Hinweis verbunden, dass die Notwendigkeit einer einheitlichen Anwendung und Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts es ausschließt, sie in einer ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und es vielmehr gebietet, sie nach dem wirklichen Willen ihres Urhebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (Urteil vom 3. April 2014, C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 19, 20 und 24).{FN:23} Vgl. Urteil vom 3. April 2014, 4finance (C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 32).
Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 3. April 2014, 4finance (C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 33).
Vgl. entsprechend Urteil vom 3. April 2014, 4finance (C-515/12, EU:C:2014:211, Rn. 26).
- EuGH, 04.10.2018 - C-105/17
Kamenova - Verkauf mehrer Artikel auf Online-Plattform bedeutet nicht automatisch …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
{FN:6} Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 32).{FN:7} Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2018, Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:808, Rn. 42 und 43).
{FN:13} Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:378, Nr. 40).
{FN:15} Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kamenova (C-105/17, EU:C:2018:378, Nr. 32).
- EuGH, 15.12.2016 - C-667/15
Nationale Loterij - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
{FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 2016, Nationale Loterij (C-667/15, EU:C:2016:958, Rn. 30).{FN:31} Vgl. entsprechend zu Nr. 14 dieses Anhangs Urteil vom 15. Dezember 2016, Nationale Loterij (C-667/15, EU:C:2016:958, Rn. 31).
{FN:41} Vgl. entsprechend Urteil vom 15. Dezember 2016, Nationale Loterij (C-667/15, EU:C:2016:958, Rn. 31).
- EuGH, 17.01.2013 - C-206/11
Köck - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
{FN:14} Vgl. Urteil vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 33).{FN:17} Vgl. Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft (…C-304/08, EU:C:2010:12 Rn. 39), und vom 17. Januar 2013, Köck (C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 30).
- Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2018 - C-105/17
Kamenova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Unlautere …
- EuGH, 14.01.2010 - C-304/08
Es stellt nicht automatisch eine unlautere Geschäftspraxis dar, seinen Kunden …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
{FN:17} Vgl. Urteile vom 14. Januar 2010, Plus Warenhandelsgesellschaft (C-304/08, EU:C:2010:12 Rn. 39), und vom 17. Januar 2013, Köck (…C-206/11, EU:C:2013:14, Rn. 30). - EuGH, 17.09.2002 - C-253/00
Muñoz und Superior Fruiticola - "Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 2200/96 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
Zum Zusammenhang zwischen dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts und den unterschiedlichen Formen des "private enforcement" des Unionsrechts vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2002, Muñoz und Superior Fruiticola (C-253/00, EU:C:2002:497, Rn. 29 bis 32). - EuGH, 19.12.2013 - C-281/12
Trento Sviluppo und Centrale Adriatica - 'Vorabentscheidungsersuchen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
Ebenfalls im Kontext dieser Richtlinie hat der Gerichtshof im Urteil Trento Sviluppo und Centrale Adriatica ausgeführt, dass die fragliche Vorschrift im Fall voneinander abweichender Sprachfassungen nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden muss, zu der sie gehört (Urteil vom 19. Dezember 2013, C-281/12, EU:C:2013:859, Rn. 26). - EuGH, 16.04.2015 - C-388/13
UPC Magyarország - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2005/29/EG - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-371/20
{FN:22} Vgl. Urteil vom 16. April 2015, UPC Magyarország (C-388/13, EU:C:2015:225, Rn. 52). - EuGH, 18.10.2012 - C-428/11
Aggressive Praktiken von Gewerbetreibenden, mit denen dem Verbraucher der …
- EuGH, 13.09.2018 - C-54/17
Die Vermarktung von SIM-Karten, die kostenpflichtige vorinstallierte und …
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