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Rechtsprechung
   EuGH, 14.03.2019 - C-372/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,5167
EuGH, 14.03.2019 - C-372/18 (https://dejure.org/2019,5167)
EuGH, Entscheidung vom 14.03.2019 - C-372/18 (https://dejure.org/2019,5167)
EuGH, Entscheidung vom 14. März 2019 - C-372/18 (https://dejure.org/2019,5167)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Dreyer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 - Sachlicher ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Dreyer

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 - Sachlicher ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Siebte Kammer) vom 14. März 2019. Ministre de l'Action et des Comptes publics gegen M. et Mme Raymond Dreyer. Vorabentscheidungsersuchen der Cour administrative d'appel de Nancy. Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit - Verordnung (EG) Nr. 883/2004 - Art. 3 - Sachlicher ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Einkünfte aus dem Vermögen von in Frankreich wohnenden Personen, die in der schweizerischen Sozialversicherung versichert sind, dürfen nicht Sozialbeiträgen unterworfen werden, die der Finanzierung von Leistungen der sozialen ...

Sonstiges

 
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Wird zitiert von ... (5)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 16.09.2015 - C-433/13

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verordnung (EG) …

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
    Rn. 31 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist festzustellen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 70, …und vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 31).

    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann somit eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, EU:C:1985:139, Rn. 12 bis 14, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 71, …sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32).

    Rn. 33 In Bezug auf die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass sie erfüllt ist, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen darf (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 73, …und vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 34).

    Da sich nämlich sowohl aus den vorstehenden Erwägungen als auch aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, auf die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils hingewiesen wird, ergibt, dass die zwei in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die APA und die PCH daher als "Leistungen der sozialen Sicherheit" einzustufen sind, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese beiden Leistungen auch als "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" angesehen werden können, da der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich dies gegenseitig ausschließt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, EU:C:2006:125, Rn. 36, und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 45).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
    Rn. 31 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist festzustellen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19…, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 70, und vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 31).

    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann somit eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, EU:C:1985:139, Rn. 12 bis 14…, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 71, sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32).

    Rn. 33 In Bezug auf die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass sie erfüllt ist, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen darf (…vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17…, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 73, und vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 34).

    Rn. 35 Darüber hinaus hat der Gerichtshof in Rn. 38 des Urteils vom 25. Juli 2018, A (Hilfe für eine schwerbehinderte Person) (C-679/16, EU:C:2018:601), klargestellt, dass nur dann davon ausgegangen werden kann, dass die erste in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung nicht erfüllt ist, wenn sich der Ermessenscharakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde vor allem auf die Eröffnung des Anspruchs auf diese Leistung bezieht.

  • EuGH, 21.02.2006 - C-286/03

    DEM FAMILIENANGEHÖRIGEN EINES GRENZGÄNGERS, DER MIT DIESEM ZUSAMMENLEBT, DARF EIN …

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
    Rn. 25 Insoweit weist das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf Rn. 37 des Urteils vom 21. Februar 2006, Hosse (C-286/03, EU:C:2006:125), darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden kann, wenn sie den Begünstigten aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit gewährt wird und wenn sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht.

    Da sich nämlich sowohl aus den vorstehenden Erwägungen als auch aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, auf die in Rn. 26 des vorliegenden Urteils hingewiesen wird, ergibt, dass die zwei in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind und dass die APA und die PCH daher als "Leistungen der sozialen Sicherheit" einzustufen sind, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese beiden Leistungen auch als "besondere beitragsunabhängige Geldleistungen" angesehen werden können, da der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass sich dies gegenseitig ausschließt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Februar 2006, Hosse, C-286/03, EU:C:2006:125, Rn. 36, …und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 45).

  • EuGH, 21.03.2018 - C-551/16

    Klein Schiphorst - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Abkommen …

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
    Da nach Art. 1 Abs. 2 des Anhangs II des genannten Abkommens "[d]er Begriff 'Mitgliedstaat(en)' in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, … außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden [ist]", erfassen die Bestimmungen dieser Verordnung somit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft (Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 28).

    Rn. 30 Daher fällt die Situation der Kläger des Ausgangsverfahrens, Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die in der schweizerischen Sozialversicherung versichert sind, unter die Verordnung Nr. 883/2004 (vgl. entsprechend Urteil vom 21. März 2018, Klein Schiphorst, C-551/16, EU:C:2018:200, Rn. 29).

  • EuGH, 05.03.1998 - C-160/96

    FREIZÜGIGKEIT

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
    Rn. 31 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist festzustellen, dass die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung abhängt, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 5. März 1998, Molenaar, C-160/96, EU:C:1998:84, Rn. 19…, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 70, …und vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 31).
  • EuGH, 18.07.2006 - C-406/04

    DIE FREIZÜGIGKEIT UND DIE AUFENTHALTSFREIHEIT STEHEN EINER AUFENTHALTSKLAUSEL ALS …

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
    Rn. 34 Insoweit hat der Gerichtshof bereits zu Leistungen, die gewährt oder verweigert werden oder deren Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte des Empfängers berechnet wird, entschieden, dass die Gewährung dieser Leistungen nicht von der individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, wenn es sich um ein objektives und gesetzlich festgelegtes Kriterium handelt, dessen Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. August 1993, Acciardi, C-66/92, EU:C:1993:341, Rn. 15, vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 23, …und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 52).
  • EuGH, 27.03.1985 - 249/83

    Hoeckx / Openbaar Centrum voor Maatschappelijk Welzijn Kalmthout

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
    Rn. 32 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs kann somit eine Leistung dann als eine Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn sie den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 27. März 1985, Hoeckx, 249/83, EU:C:1985:139, Rn. 12 bis 14…, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 71, …sowie vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 32).
  • EuGH, 26.02.2015 - C-623/13

    Auf die Einkünfte aus dem Vermögen in Frankreich wohnhafter Personen, die in …

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
    Da die Eheleute Dreyer in der schweizerischen Sozialversicherung versichert seien, dürften sie daher nach der sich aus dem Urteil vom 26. Februar 2015, de Ruyper (C-623/13, EU:C:2015:123), ergebenden Rechtsprechung in Frankreich nicht zu Beiträgen und Sozialabgaben herangezogen werden, die zur Finanzierung der französischen Sozialversicherung bestimmt seien.
  • EuGH, 16.07.1992 - C-78/91

    Hughes / Chief Adjudication Officer

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
    Rn. 33 In Bezug auf die erste in der vorstehenden Randnummer genannte Voraussetzung ist darauf hinzuweisen, dass sie erfüllt ist, wenn eine Leistung nach objektiven Kriterien gewährt wird, deren Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen darf (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 16. Juli 1992, Hughes, C-78/91, EU:C:1992:331, Rn. 17…, vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-433/13, EU:C:2015:602, Rn. 73, …und vom 25. Juli 2018, A [Hilfe für eine schwerbehinderte Person], C-679/16, EU:C:2018:601, Rn. 34).
  • EuGH, 02.08.1993 - C-66/92

    Acciardi / Commissie beroepszaken administratieve geschillen in de provincie …

    Auszug aus EuGH, 14.03.2019 - C-372/18
    Rn. 34 Insoweit hat der Gerichtshof bereits zu Leistungen, die gewährt oder verweigert werden oder deren Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte des Empfängers berechnet wird, entschieden, dass die Gewährung dieser Leistungen nicht von der individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, wenn es sich um ein objektives und gesetzlich festgelegtes Kriterium handelt, dessen Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. August 1993, Acciardi, C-66/92, EU:C:1993:341, Rn. 15…, vom 18. Juli 2006, De Cuyper, C-406/04, EU:C:2006:491, Rn. 23, …und vom 16. September 2015, Kommission/Slowakei, C-361/13, EU:C:2015:601, Rn. 52).
  • EuGH, 16.09.2015 - C-361/13

    Die Slowakei hat dadurch, dass sie Beihilfen für Behinderte und eine …

  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.04.2024 - L 12 SO 87/22

    Ist der Ausschluss von Schulassistenzleistungen für Deutsche mit gewöhnlichem …

    Rn. 60 Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der VO (EG) Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (vgl. etwa EuGH Urteile vom 14.03.2019, Dreyer, C-372/18, ECLI:EU:C:2019:206, Rn. 31;… vom 12.03.2020, Caisse d'assurance retraite et de la santé au travail d'Alsace-Moselle, C-769/18, ECLI:EU:C:2020:203, Rn. 26; …und vom 15.06.2023, Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., C-411/22, ECLI:EU:C:2023:490, Rn. 22).

    Somit kann eine Leistung als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich, wenn sie zum einen den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich zum anderen auf eines der in Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (EuGH Urteile vom 14.03.2019, Dreyer, C-372/18, ECLI:EU:C:2019:206, Rn. 32; …und vom 15.06.2023, Thermalhotel Fontana Hotelbetriebsgesellschaft m.b.H., C-411/22, ECLI:EU:C:2023:490, Rn. 23).

    Diese Erwägungen gelten entsprechend für den individuellen Charakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde (EuGH Urteil vom 14.03.2019, Dreyer, C-372/18, ECLI:EU:C:2019:206, Rn. 35).

  • EuGH, 12.03.2020 - C-769/18

    Caisse d'assurance retraite und de la santé au travail d'Alsace-Moselle - Vorlage …

    Rn. 26 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt die Unterscheidung zwischen Leistungen, die vom Geltungsbereich der Verordnung Nr. 883/2004 erfasst sind, und solchen, die von ihm ausgeschlossen sind, nämlich im Wesentlichen von den grundlegenden Merkmalen der jeweiligen Leistung ab, insbesondere von ihrem Zweck und den Voraussetzungen ihrer Gewährung, nicht dagegen davon, ob eine Leistung von den nationalen Rechtsvorschriften als eine Leistung der sozialen Sicherheit eingestuft wird (Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Somit kann eine Leistung als Leistung der sozialen Sicherheit betrachtet werden, wenn zwei Voraussetzungen erfüllt sind, nämlich wenn sie zum einen den Begünstigten ohne jede im Ermessen liegende individuelle Prüfung der persönlichen Bedürfnisse aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt wird und sie sich zum anderen auf eines der in Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 ausdrücklich aufgezählten Risiken bezieht (Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof zu Leistungen, die gewährt oder verweigert werden oder deren Betrag unter Berücksichtigung der Höhe der Einkünfte des Empfängers berechnet wird, entschieden, dass die Gewährung dieser Leistungen nicht von der individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Antragstellers abhängt, wenn es sich um ein objektives und gesetzlich festgelegtes Kriterium handelt, dessen Vorliegen den Anspruch auf diese Leistung eröffnet, ohne dass die zuständige Behörde sonstige persönliche Verhältnisse berücksichtigen kann (Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Erwägungen gelten entsprechend für den individuellen Charakter der Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit des Empfängers einer Leistung durch die zuständige Behörde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.01.2020 - C-29/19

    Bundesagentur für Arbeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - …

    Da nach Art. 1 Abs. 2 des Anhangs II "[d]er Begriff 'Mitgliedstaat(en)' in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, … außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden [ist]", erfassen die Bestimmungen dieser Verordnung somit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft (Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 04.09.2019 - C-473/18

    Bundesagentur für Arbeit - Familienkasse Baden-Württemberg West - Vorlage zur …

    Da nach Anhang II Art. 1 Abs. 2 des Freizügigkeitsabkommens "[d]er Begriff 'Mitgliedstaat(en)' in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden [ist]", erfassen die Bestimmungen dieser Verordnungen somit auch die Schweizerische Eidgenossenschaft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 25 Vor diesem Hintergrund fällt die Situation von GP, die in Deutschland wohnt und wie ihr Ehemann, der Familienleistungen von einem schweizerischen Träger bezieht, in der Schweiz arbeitet, in den Geltungsbereich der Verordnungen Nrn. 883/2004 und 987/2009 sowie des Beschlusses Nr. H3 (vgl. entsprechend Urteil vom 14. März 2019, Dreyer, C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-447/18

    Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava - …

    {FN:25} Urteil vom 14. März 2019, Dreyer (C-372/18, EU:C:2019:206, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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