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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023

Rechtsprechung
   EuGH, 29.02.2024 - C-392/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,3306
EuGH, 29.02.2024 - C-392/22 (https://dejure.org/2024,3306)
EuGH, Entscheidung vom 29.02.2024 - C-392/22 (https://dejure.org/2024,3306)
EuGH, Entscheidung vom 29. Februar 2024 - C-392/22 (https://dejure.org/2024,3306)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de transfert)

  • doev.de PDF

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid - Unmöglichkeit der Durchführung der Überstellung aufgrund systemischer Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen im Zielstaat

  • milo.bamf.de

    EUV 604/2013
    Syrien: Zulässigkeit von Dublin-Überstellungen in Mitgliedsstaaten, die pauschale Zurückschiebungen und Inhaftnahmen an Grenzübergangsstellen anwenden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und Einwanderung - Antrag auf internationalen Schutz - Charta der Grundrechte der Europäischen Union - Art. 4 - Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung - Kriterien und Verfahren zur ...

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (62)Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Rn. 24 Aus Rn. 82 des Urteils vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218), und aus dem 32. Erwägungsgrund der Dublin-III-Verordnung gehe hervor, dass die Erfüllung der Verpflichtungen eines Mitgliedstaats aus dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem weder auf den Zeitraum nach der Überstellung eines Antragstellers noch auf Art. 4 der Charta beschränkt sei.

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 46 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Sollte sich herausstellen, dass dies der Fall ist, könnten diese Mängel im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, nach der bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen systemischen Schwachstellen gleichgesetzt werden können, als "systemisch" eingestuft werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90).

    Rn. 63 Insoweit wird es zum einen zu prüfen haben, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens im Fall einer Überstellung tatsächlich Gefahr liefe, erneut an die Grenze zwischen Polen und Belarus verbracht und dort, gegebenenfalls nach einer Inhaftnahme an einer Grenzübergangsstelle, im Wege eines Pushbacks nach Belarus zurückgeschoben zu werden, und zum anderen, ob solche Maßnahmen oder Praktiken ihn einer Situation extremer materieller Not aussetzen würden, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und ihn damit in eine solch schwerwiegende Lage versetzt, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85 und 87 sowie 91 bis 93).

    Rn. 64 Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, …sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Rn. 76 Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, …und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

    Rn. 77 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten unabhängig von der Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers gehalten sind, einen Antragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für internationalen Schutz beantragende Personen in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94, sowie vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85).

  • EuGH, 30.11.2023 - C-228/21

    Asylverfahren: Die Pflicht zur Aushändigung des gemeinsamen Merkblatts und zur …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Rn. 76 Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

  • EuGH - C-328/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Rn. 76 Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

  • EuGH - C-254/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Rn. 76 Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

  • EuGH - C-297/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Rn. 76 Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

  • EuGH - C-315/21 (anhängig)

    Ministero dell'Interno

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in den Art. 1 und 4, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist, anerkannt sind (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 130 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Bei dieser Beurteilung ist die Situation zu berücksichtigen, in der sich der betreffende Antragsteller bei der Überstellung oder nach der Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden droht (…vgl. entsprechend Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85, 87 und 88, sowie vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 134 und 135), und nicht diejenige, in der er sich befand, als er ursprünglich in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreiste.

    Rn. 76 Folglich sind alle Angaben zu berücksichtigen, die der Antragsteller zum Nachweis des Bestehens einer Gefahr einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung vorlegt, wobei es den Gerichten des Mitgliedstaats, der den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen hat, obliegt, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob die geltend gemachten Schwachstellen vorliegen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 90, und vom 30. November 2023, Ministero dell'Interno u. a. [Gemeinsames Merkblatt - Mittelbare Zurückweisung], C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, EU:C:2023:934, Rn. 136).

  • EuGH, 08.11.2022 - C-704/20

    Das nationale Gericht hat von sich aus zu prüfen, ob eine gegen einen illegal …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die deren Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Außerdem kann ein Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht in Haft genommen werden, wenn eine weniger intensive Zwangsmaßnahme wirksam angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 78).

  • EuGH - C-39/21 (anhängig)

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention)

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Daher kann eine Inhaftierung nur unter Beachtung der allgemeinen und abstrakten Regeln, die deren Voraussetzungen und Modalitäten festlegen, angeordnet oder verlängert werden (Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Außerdem kann ein Drittstaatsangehöriger im Rahmen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems nicht in Haft genommen werden, wenn eine weniger intensive Zwangsmaßnahme wirksam angewandt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft], C-704/20 und C-39/21, EU:C:2022:858, Rn. 78).

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Rn. 77 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten unabhängig von der Berücksichtigung der Angaben des Antragstellers gehalten sind, einen Antragsteller nicht an den zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, wenn ihnen nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Schwachstellen des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für internationalen Schutz beantragende Personen in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2011, N. S. u. a., C-411/10 und C-493/10, EU:C:2011:865, Rn. 94, …sowie vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-924/19

    Die Verwahrung von Asylbewerbern bzw. Drittstaatsangehörigen, die Gegenstand …

    Auszug aus EuGH, 29.02.2024 - C-392/22
    Rn. 51 Diese Bestimmung, die den Zugang zum Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes betrifft, stellt eine der Grundlagen des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems dar und gehört zu den Rechtsvorschriften der Union, die das in Art. 18 der Charta verankerte Grundrecht auf Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz, sofern die entsprechenden unionsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind, konkretisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Mai 2020, 0rszágos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság, C-924/19 PPU und C-925/19 PPU, EU:C:2020:367, Rn. 192).
  • EuGH, 22.11.2022 - C-69/21

    Ein Drittstaatsangehöriger, der an einer schweren Krankheit leidet, darf nicht …

  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • EuGH, 07.09.2022 - C-391/20

    Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …

  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der …

  • EuGH, 22.06.2023 - C-823/21

    Ungarn hat die Möglichkeit, einen Asylantrag zu stellen, übermäßig erschwert

  • EuGH, 07.12.2023 - C-140/22

    mBank (Déclaration du consommateur) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

  • EuGH, 15.04.2011 - C-613/10

    Debiasi

  • EuGH, 31.01.2023 - C-158/21

    Eine vollstreckende Justizbehörde darf die Vollstreckung eines Europäischen …

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …

  • EuGH, 04.10.2024 - C-446/21

    Ein soziales Online-Netzwerk wie Facebook darf nicht sämtliche personenbezogenen …

    Rn. 40 Was als Erstes das Vorbringen betrifft, das vorlegende Gericht habe nicht dargelegt, aus welchen Gründen es eine Antwort auf seine zweite Frage für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits für sachdienlich halte, ist die Notwendigkeit hervorzuheben, dass das nationale Gericht die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Auslegung des Unionsrechts fraglich und die Vorlage von Vorabentscheidungsfragen an den Gerichtshof erforderlich erscheinen (…Urteile vom 6. Dezember 2005, ABNA u. a., C-453/03, C-11/04, C-12/04 und C-194/04, EU:C:2005:741, Rn. 46, sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 85).
  • EuGH, 19.12.2024 - C-185/24

    Asylpolitik: Systemische Schwachstellen können nicht allein deswegen festgestellt …

    Diese Prämisse impliziert und rechtfertigt die Existenz gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten bei der Anerkennung dieser Werte und damit bei der Beachtung des Unionsrechts, mit dem sie umgesetzt werden, und gegenseitigen Vertrauens darauf, dass die nationalen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten in der Lage sind, einen gleichwertigen und wirksamen Schutz der Grundrechte zu bieten, die in der Charta, insbesondere in deren Art. 1 und 4, anerkannt sind, in denen einer der Grundwerte der Union und ihrer Mitgliedstaaten - die Würde des Menschen, die insbesondere das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung umfasst - verankert ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 80, und vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten (…Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 44).

    Rn. 32 Folglich muss im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin-III-Verordnung die Vermutung gelten, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, des am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichneten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (…United Nations Treaty Series, Bd. 189, S. 150, Nr. 2545 [1954]) - das am 22. April 1954 in Kraft getreten und durch das am 31. Januar 1967 in New York abgeschlossene und am 4. Oktober 1967 in Kraft getretene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge ergänzt worden ist - und der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 45).

    Rn. 33 Allerdings kann nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist (…Urteile vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 46).

    Rn. 34 Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung darf eine Person, die internationalen Schutz beantragt, nicht an den für die Prüfung ihres Antrags zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass ihr aufgrund von systemischen Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen für Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta droht (Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 47).

    Diese Bestimmung stellt somit zwei kumulative Voraussetzungen auf (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 57 und 58).

    Rn. 36 Die erste dieser Voraussetzungen, nämlich das Vorliegen "systemischer Schwachstellen", ist erfüllt, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen immer noch vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 59).

    Rn. 38 Die zweite Voraussetzung, die das Vorliegen einer Gefahr einer solchen Behandlung betrifft, ist somit erfüllt, wenn die systemischen Schwachstellen die Gefahr mit sich bringen, dass der Betroffene einer gegen Art. 4 der Charta verstoßenden Behandlung ausgesetzt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 62).

    Außerdem muss dieses Gericht von sich aus sachdienliche Angaben berücksichtigen, von denen es Kenntnis hat, um über die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Dublin-III-Verordnung zu entscheiden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Gegenseitiges Vertrauen im Fall einer Überstellung], C-392/22, EU:C:2024:195, Rn. 77).

  • VGH Bayern, 02.07.2025 - 24 BV 24.50033

    Erfolglose Klage gegen die Ablehnung eines Asylantrags als unzulässig (Dublin …

    Als unmöglich erweist sich eine Überstellung, wenn wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ - erstens - das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die - zweitens - eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57).

    Grundsätzlich hat deshalb jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass der Umgang mit Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem anderen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2022 - 1 B 21.22 - juris Rn. 13;… EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 30 ff.; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 43 ff.).

    Rn. 25 (1) Aus der Vermutungsregel ergibt sich zum einen, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer hiermit verbundenen Gefahr ausreichend substantiierten Vortrag des Betroffenen voraussetzt (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 77 f.;… NdsOVG, B.v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris Rn. 30;… s.a. für den Fall der bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 - 24 B 22.31136 - juris Rn. 23 ff.) und nur auf Basis von objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben bejaht werden kann (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 40).

    Rn. 28 cc) Systemische Schwachstellen liegen vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 36; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 59).

    Im Allgemeinen ist es nicht möglich, aus dem unionsrechtswidrigen Zustand in einem Sach- oder Rechtsbereich auf einen anderen Bereich zu schließen (…vgl. OVG NW, B.v. 4.7.2024 - 11 A 2105/23.A - juris Rn. 36, öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 - W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2273165.1.00] - pdf-UA S. 32) und hierauf gestützt sodann positiv einen Nachweis für einen rechtskonformen Zustand oder Umgang mit Betroffenen zu verlangen (vgl. in diese Richtung EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57, 65).

    Rn. 32 (1) Vor diesem Hintergrund kann die Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erreicht werden, wenn im zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot und Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 37; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 13.11.2023 - 1 B 40.23 - juris Rn. 10;… U.v. 21.11.2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21).

    Rn. 33 (2) Eine einschlägige Gefahr kann sich aber nicht nur aus entsprechend schlechten Lebensbedingungen ergeben, in die hinein ein Betroffener überstellt würde, sondern auch aus anderen Bedingungen, etwa im Falle zu erwartender Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57 ff. m. Anm. Pfersich ZAR 2024, 173/174).

  • VGH Bayern, 28.01.2025 - 24 B 24.50035

    Asylrecht, Dublin-Verfahren (Kroatien), Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender …

    Als unmöglich erweist sich eine Überstellung, wenn wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ - erstens - das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die - zweitens - eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57).

    Grundsätzlich hat deshalb jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass der Umgang mit Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem anderen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2022 - 1 B 21.22 - juris Rn. 13;… EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 30 ff.; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 43 ff.).

    Rn. 22 aa) Aus der Vermutungsregel ergibt sich zum einen, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer hiermit verbundenen Gefahr ausreichend substantiierten Vortrag des Betroffenen voraussetzt (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 77 f.;… NdsOVG, B.v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris Rn. 30;… s.a. für den Fall der bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 - 24 B 22.31136 - juris Rn. 23 ff.) und nur auf Basis von objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben bejaht werden kann (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 40).

    Rn. 25 c) Systemische Schwachstellen liegen vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 36; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 59).

    Im Allgemeinen ist es nicht möglich, aus dem unionsrechtswidrigen Zustand in einem Sach- oder Rechtsbereich auf einen anderen Bereich zu schließen (…vgl. OVG NW, B.v. 4.7.2024 - 11 A 2105/23.A - juris Rn. 36, öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 - W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2273165.1.00] - pdf-UA S. 32) und hierauf gestützt sodann positiv einen Nachweis für einen rechtskonformen Zustand oder Umgang mit Betroffenen zu verlangen (vgl. in diese Richtung EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57, 65).

    Rn. 29 aa) Vor diesem Hintergrund kann die Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erreicht werden, wenn im zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot und Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 37; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 13.11.2023 - 1 B 40.23 - juris Rn. 10;… U.v. 21.11.2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21).

    Rn. 30 bb) Eine einschlägige Gefahr kann sich nicht nur aus schlechten Lebensbedingungen ergeben, in die hinein ein Betroffener überstellt würde, sondern auch aus anderen Bedingungen, etwa im Falle zu erwartender Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57 ff. m. Anm. Pfersich ZAR 2024, 173/174).

  • VGH Bayern, 03.07.2025 - 24 B 24.50034

    Asylrecht, Dublin-Verfahren (Kroatien), Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender …

    Als unmöglich erweist sich eine Überstellung, wenn wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ - erstens - das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die - zweitens - eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57).

    Grundsätzlich hat deshalb jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass der Umgang mit Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem anderen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2022 - 1 B 21.22 - juris Rn. 13;… EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 30 ff.; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 43 ff.).

    Rn. 25 aa) Aus der Vermutungsregel ergibt sich zum einen, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer hiermit verbundenen Gefahr ausreichend substantiierten Vortrag des Betroffenen voraussetzt (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 77 f.;… NdsOVG, B.v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris Rn. 30;… s.a. für den Fall der bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 - 24 B 22.31136 - juris Rn. 23 ff.) und nur auf Basis von objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben bejaht werden kann (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 40).

    Rn. 28 c) Systemische Schwachstellen liegen vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 36; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 59).

    Im Allgemeinen ist es nicht möglich, aus dem unionsrechtswidrigen Zustand in einem Sach- oder Rechtsbereich auf einen anderen Bereich zu schließen (…vgl. OVG NW, B.v. 4.7.2024 - 11 A 2105/23.A - juris Rn. 36, öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 - W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2273165.1.00] - pdf-UA S. 32) und hierauf gestützt sodann positiv einen Nachweis für einen rechtskonformen Zustand oder rechtskonformen Umgang mit Betroffenen zu verlangen (vgl. in diese Richtung EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57, 65).

    Rn. 32 aa) Vor diesem Hintergrund kann die Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erreicht werden, wenn im zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot und Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 37; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 13.11.2023 - 1 B 40.23 - juris Rn. 10;… U.v. 21.11.2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21).

    Rn. 33 bb) Eine einschlägige Gefahr kann sich nicht nur aus entsprechend schlechten Lebensbedingungen ergeben, in die hinein ein Betroffener überstellt würde, sondern auch aus anderen Bedingungen, etwa im Falle zu erwartender Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57 ff. m. Anm. Pfersich ZAR 2024, 173/174).

  • VGH Bayern, 28.01.2025 - 24 B 24.50036

    Asylrecht, Dublin-Verfahren (Kroatien), Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender …

    Als unmöglich erweist sich eine Überstellung, wenn wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ - erstens - das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die - zweitens - eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 35; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57).

    Grundsätzlich hat deshalb jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass der Umgang mit Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem anderen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2022 - 1 B 21.22 - juris Rn. 13;… EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 30 ff.; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 43 ff.).

    Rn. 21 aa) Aus der Vermutungsregel ergibt sich zum einen, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer hiermit verbundenen Gefahr ausreichend substantiierten Vortrag des Betroffenen voraussetzt (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 39; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 77 f.;… NdsOVG, B.v. 4.12.2023 - 10 LB 91/23 - juris Rn. 30;… s.a. für den Fall der bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 - 24 B 22.31136 - juris Rn. 23 ff.) und nur auf Basis von objektiven, zuverlässigen, genauen und gebührend aktualisierten Angaben bejaht werden kann (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 40).

    Rn. 24 c) Systemische Schwachstellen liegen vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 36; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 59).

    Im Allgemeinen ist es nicht möglich, aus dem unionsrechtswidrigen Zustand in einem Sach- oder Rechtsbereich auf einen anderen Bereich zu schließen (…vgl. OVG NW, B.v. 4.7.2024 - 11 A 2105/23.A - juris Rn. 36, öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 - W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2273165.1.00] - pdf-UA S. 32) und hierauf gestützt sodann positiv einen Nachweis für einen rechtskonformen Zustand oder Umgang mit Betroffenen zu verlangen (vgl. in diese Richtung EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57, 65).

    Rn. 28 aa) Vor diesem Hintergrund kann die Schwelle der Erheblichkeit insbesondere erreicht werden, wenn im zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot und Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 - C-185/24 u. C-189/24 - juris Rn. 37; EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 63 ff. m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 13.11.2023 - 1 B 40.23 - juris Rn. 10;… U.v. 21.11.2024 - 1 C 24.23 - juris Rn. 21).

    Rn. 29 bb) Eine einschlägige Gefahr kann sich aber nicht nur aus schlechten Lebensbedingungen ergeben, in die hinein ein Betroffener überstellt würde, sondern auch aus anderen Bedingungen, etwa im Falle zu erwartender Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57 ff. m. Anm. Pfersich ZAR 2024, 173/174).

  • VGH Hessen, 06.08.2024 - 2 A 1131/24

    Unzulässiges Asylverfahren nach Schutzgewährung in Griechenland

    Bei einer solchen Sachlage ist Voraussetzung für die Abschiebung, dass der Abschiebungsstaat individuelle und ausreichende Zusicherungen des Aufnahmestaats erhält, dass eine angemessene Behandlung verfügbar und für den Betroffenen zugänglich sein wird, so dass er nicht in eine Art. 3 EMRK widersprechende Lage gerät (EuGH, Urteil vom 29.02.204 - C-392/22 -, beck-online Rn 81; EGMR…, Urteil vom 13.12.2016 - 41738/10 -, beck-online Rn. 191; BVerfG…, Beschluss vom 31.07.2018 - 2 BvR 714/18 -, juris Rn. 19;… Marx, Aufenthalts-, Asyl- und Flüchtlingsrecht, 8. Aufl. 2023, Rn. 54).
  • VGH Bayern, 02.02.2026 - 24 B 25.50012
    Danach ist der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat selbst für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig, wenn es sich als unmöglich erweist, den Asylantragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaats zu überstellen, weil wesentliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass kumulativ erstens das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die zweitens eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh mit sich bringen (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 C-185/24 u. C-189/24 juris Rn. 35; EuGH, U.v. 29.2.2024 C-392/22 juris Rn. 57).

    Grundsätzlich hat deshalb jeder Mitgliedstaat davon auszugehen, dass der Umgang mit Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem anderen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (…vgl. BVerwG, B.v. 7.3.2022 1 B 21.22 juris Rn. 13;… EuGH, U.v. 19.12.2024 C-185/24 u. C-189/24 juris Rn. 30 ff.; EuGH, U.v. 29.2.2024 C-392/22 juris Rn. 43 ff.).

    30 Systemische Schwachstellen liegen nur dann vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 C-185/24 u. C-189/24 juris Rn. 36; EuGH, U.v. 29.2.2024 C-392/22 juris Rn. 59).

    31 Aus der Vermutungsregel ergibt sich zum einen, dass das Vorliegen systemischer Schwachstellen und einer hiermit verbundenen Gefahr ausreichend substantiierten Vortrag des Betroffenen voraussetzt (…vgl. EuGH, U.v. 19.12.2024 C-185/24 u. C- 189/24 juris Rn. 39; EuGH, U.v. 29.2.2024 C-392/22 juris Rn. 77 f.;… NdsOVG, B.v. 4.12.2023 10 LB 91/23 juris Rn. 30; s.a. für den Fall der bereits erfolgten - 10 -.

    Im Allgemeinen ist es nicht möglich, aus dem unionsrechtswidrigen Zustand in einem Sach- oder Rechtsbereich auf einen anderen Bereich zu schließen (vgl. OVG NW, B.v. 4.7.2024 11 A 2105/23.A juris Rn. 36, öst. BVwG, E.v. 13.7.2023 W175 2273165-1 [ECLI:AT:BVWG:2023:W175.2273165.1.00] pdf-UA S. 32) und hierauf gestützt sodann positiv einen Nachweis für einen rechtskonformen Zustand oder rechtskonformen Umgang mit Betroffenen zu verlangen (vgl. in diese Richtung EuGH, U.v. 29.2.2024 C-392/22 juris Rn. 57, 65).

  • VG Berlin, 29.05.2024 - 9 K 668.23

    Abschiebungsanordnung, keine systemischen Mängel

    Rn. 49 Dabei gilt aufgrund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung die Vermutung, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der GRC steht - wie auch mit jenen der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) und der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-392/22 [ECLI:EU:C:2024:195], X - Rn. 45;… Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 [ECLI:EU:C:2019:218], Jawo - Rn. 82 m. w. N.).

    Andersherum kann weder allein aus dem Vorliegen systemischer Schwachstellen im Asylsystem eines Mitgliedstaats noch aus den Erfahrungen des Antragstellers während eines vorherigen Aufenthalts in dem betreffenden Mitgliedstaat auf die Gefahr einer Verletzung der Rechte aus Art. 4 GRC geschlossen werden (EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-392/22 - Rn. 57 und Rn. 64).

    Aus einer Verletzung der unionsrechtlichen Regelungen über die Verpflichtung, einen Asylantrag zu prüfen, folgt jedoch nicht zwangsläufig, dass diese Schwachstellen die beiden in Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 DublinIII-VO genannten kumulativen Voraussetzungen erfüllen, die vorliegen müssen, damit die Überstellung einer Person, die internationalen Schutz beantragt, in den Mitgliedstaat, in dem diese Praktiken bestehen, verhindert wird (so für den Fall, dass in einem Mitgliedstaat pauschale Zurückschiebungen an den Außengrenzen und Inhaftnahmen an Grenzübergangsstellen vorgenommen werden: EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-392/22 - Rn. 57).

    Auch nach der Weigerung der italienischen Behörden, Überstellungen im Rahmen des Dublin-Systems überhaupt durchzuführen, ist das Gericht daher verpflichtet, zu beurteilen, ob es ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die Kläger im Falle einer Rückkehr nach Italien tatsächlich Gefahr liefen, in eine Situation extremer materieller Not zu geraten, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre und die Kläger damit in eine solch schwerwiegende Lage versetzte, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden könnte (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-392/22 - Rn. 63).

  • VGH Bayern, 11.07.2024 - 24 B 24.50010

    Asylrecht (Dublin-Verfahren), Zuständigkeit für die Durchführung von …

    Nur bei kumulativem Vorliegen beider Voraussetzungen ist eine Überstellung unmöglich (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 57).

    Rn. 20 Es ist anerkannt, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-Verordnung die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 43 ff.).

    Deshalb kann insbesondere nur bei außergewöhnlichen Umständen, deren Vorliegen grundsätzlich der Betroffene ausreichend substantiiert vortragen muss (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 6 ff.;… s.a. für den Fall der bereits erfolgten Schutzgewährung durch einen Mitgliedstaat BayVGH, U.v. 28.3.2024 - 24 B 22.31136 - juris Rn. 23 ff.), die Gefahr einer Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh prognostiziert werden.

    Diese ist (erst) dann erreicht, wenn im zuständigen Mitgliedstaat die Behörden gegenüber Rückkehrern derart gleichgültig sind, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden ("Bett, Brot und Seife"), und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EuGH, U.v. 29.2.2024 - C-392/22 - juris Rn. 63 ff.;… EuGH, U.v. 19.3.2019 - C-163/17 - juris Rn. 91 f m.w.N.;… s.a. BVerwG, B.v. 13.11.2023 - 1 B 40.23 - juris Rn. 10).

  • VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 668.23

    Afghanistan: Dublin Italien; Abschiebungsanordnung nach Italien wegen …

  • EuGH, 05.03.2026 - C-458/24

    Die Weigerung eines Mitgliedstaats, Asylbewerber aufzunehmen, für die er …

  • VG München, 29.07.2024 - M 10 S 24.50732

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Kroatien, Herkunftsstaat Türkei), …

  • VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 61.23
  • VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 495.23

    Unmöglichkeit der Überstellung von Asylantragstellern nach Italien; keine Pflicht …

  • VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 254.23
  • VG Augsburg, 15.06.2026 - Au 7 K 26.50033
  • VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 209.23
  • VG Berlin, 23.04.2024 - 9 K 235.23
  • VG München, 10.09.2024 - M 10 S 24.50848

    Afghanistan: Dublin: Keine systemischen Mängel in Bulgarien

  • VG Berlin, 22.12.2025 - 39 K 263.19

    Dublin-Verfahren; systemische Mängel in Polen verneint

  • VGH Hessen, 06.08.2024 - 2 A 489/23

    Unzulässiges Asylverfahren nach Schutzgewährung in Griechenland

  • VG Berlin, 05.11.2025 - 14 L 195.25
  • VG München, 30.07.2024 - M 10 K 24.50707

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Belgien, Herkunftsland Afghanistan), …

  • VGH Baden-Württemberg, 26.05.2026 - A 4 S 2473/25

    Nichtvulnerable alleinstehende weibliche Drittstaatsangehörige, denen in …

  • VG München, 11.07.2024 - M 10 K 22.50538

    Dublin-Verfahren (Zielstaat, Slowenien, Herkunftsstaat Türkei), …

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.10.2025 - C-458/24

    Daraa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asylpolitik - Verordnung (EU) Nr. …

  • VG München, 11.07.2024 - M 10 S 24.50708

    Dublin-Verfahren (Zielstaat Belgien, Herkunftsstaat Afghanistan), …

  • VG Augsburg, 05.08.2025 - Au 9 S 25.50191

    Afghanistan, vorläufiger Rechtsschutz, Abschiebungsanordnung nach Belgien, keine …

  • VG Köln, 19.12.2024 - 2 K 1398/22
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-136/24

    Schadensersatzklage gegen Frontex: Generalanwalt Norkus analysiert die Verteilung …

  • VG Ansbach, 04.09.2025 - AN 1 K 24.50807

    Abgelehnter Antrag auf Durchführung einer Videoverhandlung bei Eingang am Abend …

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-406/22

    Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky …

  • VG Berlin, 08.07.2025 - 28 L 176.25
  • VG München, 11.06.2024 - M 10 K 23.50884

    Gerichtsbescheid, Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO …

  • VG Köln, 11.09.2024 - 22 L 1665/24
  • VG Köln, 18.10.2024 - 22 L 1985/24

    Kroatien, Dublinverfahren, Kettenabschiebung, systemische Mängel

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2024 - C-156/23

    Ararat - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

  • VG Köln, 06.11.2024 - 22 L 2088/24
  • VG München, 10.06.2024 - M 10 K 23.51111

    Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat: Kroatien), …

  • VG München, 05.03.2025 - M 3 S 25.50086

    Dublin-Verfahren, Zielstaat: Polen, Herkunftsstaat: Ukraine, Gegenstand: …

  • VG München, 06.11.2024 - M 3 S 24.50926

    Dublin-Verfahren (Zielstaat: Italien, Herkunftsstaat: Äthiopien), …

  • VG Köln, 30.10.2024 - 22 L 1956/24
  • VG München, 10.06.2024 - M 10 K 23.50921

    Asylrecht (Herkunftsland: Afghanistan), Dublin III-VO (Zielstaat: Kroatien), …

  • VG München, 10.12.2024 - M 3 S 24.50984

    Dublin-Verfahren, Zielstaat: Schweden, Seitens der Antragspartei befürchtete …

  • VG Berlin, 20.08.2026 - 32 L 323.26
  • VGH Bayern, 11.07.2024 - 24 B 24.50009

    Dublin-Verfahren, Abgeschlossenes Asylerstverfahren in Italien, Prüfungsmaßstab, …

  • VG Düsseldorf, 12.04.2024 - 29 L 776/24

    Dublin, Dublin III-VO, Belgien, Systemische Schwachstellen, Systemische Mängel, …

  • VG Düsseldorf, 11.04.2024 - 29 L 604/24

    Dublin III-VO, Dublin, Systemische Mängel, Systemische Schwachstellen, Belgien

  • VG Minden, 16.06.2025 - 2 L 728/25
  • VG Minden, 08.05.2025 - 1 L 521/25

    Ablehnung als unzulässig Anwendungsvorrang des Unionrechts Asylantrag, förmlicher …

  • VG Ansbach, 19.03.2025 - AN 18 S 25.50106

    Dublin-Verfahren (Litauen)

  • EuGH, 04.10.2024 - C-793/22

    Biohemp Concept - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Agrarpolitik - …

  • VG Ansbach, 22.09.2025 - AN 18 S 25.50652

    Erfolgloser Eilantrag eines jungen und gesunden Mannes gegen eine …

  • EuGH, 17.10.2024 - C-701/22

    MFE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Europäischer Fonds für regionale …

  • VG Düsseldorf, 10.02.2026 - 29 L 275/26

    Aufnahmekrise, Belgien, Dublin-Verfahren, Unterbringung , Asylbewerber

  • VG Hamburg, 18.04.2024 - 9 AE 1528/24

    Iran: Dublin Lettland: keine systemischen Mängel

  • VG Ansbach, 20.11.2024 - AN 18 S 23.50501

    Erfolgloser Eilantrag gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen (Dublin)

  • VG München, 12.02.2025 - M 3 S 25.50045

    Dublin-Verfahren, EURODAC-Treffer, Kategorie 1, Abschiebungsanordnung, Zielstaat: …

  • VG Ansbach, 19.06.2024 - AN 17 S 24.50374

    Rückführung nach Kroatien im Dublin-Verfahren

  • VG Ansbach, 31.01.2025 - AN 14 S 24.50564

    Benin: Dublin Frankreich: Keine systemischen Mängel

  • VG Ansbach, 17.06.2024 - AN 17 S 24.50381

    Türkei: Dublin Kroatien; Ablehnung des vorläufigen Rechtschutzes gegen die …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,16516
Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22 (https://dejure.org/2023,16516)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13.07.2023 - C-392/22 (https://dejure.org/2023,16516)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2023 - C-392/22 (https://dejure.org/2023,16516)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Confiance mutuelle en cas de transfert)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Dublin-System - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat - Art. 3 Abs. 2 ...

  • rechtsportal.de

    "Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Dublin-System - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Überstellung des Asylbewerbers in den für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaat - Art. 3 Abs. 2 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (16)

  • EGMR, 21.01.2011 - 30696/09

    Belgische Behörden hätten Asylbewerber nicht nach Griechenland abschieben dürfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22
    {FN:7} X zitiert das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609).

    {FN:16} Der Gerichtshof hat sich im Urteil Jawo (…Rn. 91) auf das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, § 254) bezogen.

    {FN:17} Der Gerichtshof hat sich im Urteil Jawo (…Rn. 92) auf das Urteil des EGMR vom 21. Januar 2011, M.S.S./Belgien und Griechenland (CE:ECHR:2011:0121JUD003069609, §§ 252 bis 263) bezogen.

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22
    {FN:5} C-578/16 PPU, EU:C:2017:127.

    {FN:9} C-578/16 PPU, EU:C:2017:127.

    {FN:45} C-578/16 PPU, EU:C:2017:127.

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22
    {FN:46} Vgl. im Rahmen der Richtlinie 2011/95 Urteil vom 19. November 2020, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Militärdienst und Asyl) (C-238/19, EU:C:2020:945, Rn. 52).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22
    {FN:6} C-163/17, im Folgenden: Urteil Jawo, EU:C:2019:218.
  • EuGH, 26.07.2017 - C-670/16

    Ein Asylbewerber kann sich vor Gericht darauf berufen, dass ein Mitgliedstaat …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22
    {FN:33} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Ghezelbash (…C-63/15, EU:C:2016:409, Rn. 47 bis 51), und vom 26. Juli 2017, Mengesteab (C-670/16, EU:C:2017:587, Rn. 58).
  • EGMR, 13.02.2020 - 8675/15

    "Push-backs": "Das Urteil macht die Festung Europa dicht"

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22
    {FN:22} Vgl. Urteil des EGMR vom 13. Februar 2020, N.D. und N.T./Spanien (CE:ECHR:2020:0213JUD000867515, § 185).
  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 13.07.2023 - C-392/22
    {FN:4} C-411/10 und C-493/10, im Folgenden: Urteil N. S. u. a., EU:C:2011:865.
  • EuGH, 07.06.2016 - C-63/15

    Ghezelbash - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …

  • EuGH, 12.11.2019 - C-233/18

    Eine internationalen Schutz beantragende Person, die grob gegen die Vorschriften …

  • EGMR, 21.11.2019 - 47287/15

    Transitzonen grundsätzlich erlaubt

  • EuGH, 23.01.2019 - C-661/17

    Ein Mitgliedstaat, der seine Absicht mitgeteilt hat, gemäß Art. 50 EUV aus der …

  • EGMR, 08.07.2021 - 12625/17

    KHURRAM v. HUNGARY

  • EuGH, 20.05.2022 - C-208/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

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