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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994

Rechtsprechung
   EuGH, 05.10.1994 - C-404/92 P   

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https://dejure.org/1994,1142
EuGH, 05.10.1994 - C-404/92 P (https://dejure.org/1994,1142)
EuGH, Entscheidung vom 05.10.1994 - C-404/92 P (https://dejure.org/1994,1142)
EuGH, Entscheidung vom 05. Oktober 1994 - C-404/92 P (https://dejure.org/1994,1142)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Judicialis

    EMRK Art. 8

  • EU-Kommission PDF

    X / Kommission

    Rechtsmittel - Bediensteter auf Zeit - Einstellungsuntersuchung - Tragweite der Weigerung des Betroffenen, sich einem Aids-Test zu unterziehen - Beeinträchtigung des Rechts zur Geheimhaltung des eigenen Gesundheitszustands

  • EU-Kommission

    X / Kommission

  • Wolters Kluwer

    Geheimhaltung eines Gesundheitszustandes eines Bediensteten der Europäischen Gemeinschaft ; Antrag auf Ersatz eines immateriellen Schadens ; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Gemeinschaftsrecht - Grundsätze - Grundrechte - Achtung des Privatlebens

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • faz.net (Kurzinformation)

    Muss ich im Bewerbungsverfahren einen HIV-Test machen?

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 1994, 3005
  • NVwZ 1995, 53 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (30)Zitiert selbst (3)

  • EuG, 18.09.1992 - T-13/90

    Klage eines ehemaligen freien Mitarbeiters und Beschäftigten bei der Kommission …

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-404/92
    1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission, Slg. 1992, II-2195) eingelegt, mit dem das Gericht seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteter auf Zeit einzustellen, und seinen Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zurückgewiesen hat.

    5 Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 3. März 1990 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangen ist, eine zweite Klage (Rechtssache T-13/90) erhoben, die auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 10 000 000 BFR gerichtet war.

    26 Mit der Klage in der Rechtssache T-13/90 hat der Rechtsmittelführer Ersatz des immateriellen Schadens beantragt, der ihm durch die vom Arzt der Kommission gegen ihn erhobenen Beschuldigungen, die schwerwiegende moralische und psychische Folgen hätten haben können, entstanden sei.

    1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission) wird insoweit aufgehoben, als damit der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1989 zurückgewiesen wurden.

  • EuG, 18.09.1992 - T-121/89

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung - …

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-404/92
    1 Der Rechtsmittelführer hat mit Rechtsmittelschrift, die am 2. Dezember 1992 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 49 der EWG-Satzung und den entsprechenden Bestimmungen der EGKS- und der EAG-Satzung des Gerichtshofes ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission, Slg. 1992, II-2195) eingelegt, mit dem das Gericht seinen Antrag auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989, mit der die Kommission der Europäischen Gemeinschaften es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteter auf Zeit einzustellen, und seinen Antrag auf Ersatz des erlittenen immateriellen Schadens zurückgewiesen hat.

    3 Der Rechtsmittelführer hat mit Klageschrift, die am 4. Juli 1989 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, eine erste Klage (Rechtssache T-121/89) erhoben, die im wesentlichen auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989 gerichtet war, mit der die Kommission es wegen mangelnder körperlicher Eignung des Rechtsmittelführers abgelehnt hatte, diesen für einen Zeitraum von sechs Monaten als Bediensteten auf Zeit für eine Tätigkeit als Schreibkraft einzustellen.

    1) Das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 (X/Kommission) wird insoweit aufgehoben, als damit der Antrag des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung der Kommission vom 6. Juni 1989 zurückgewiesen wurden.

  • EuGH, 08.04.1992 - C-62/90

    Kommission / Deutschland

    Auszug aus EuGH, 05.10.1994 - C-404/92
    17 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes stellt das in Artikel 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privatlebens, das sich aus den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten herleitet, ein von der Gemeinschaftsrechtsordnung geschütztes Grundrecht dar (Urteil vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23).
  • EuGH, 12.06.2003 - C-112/00

    Sperrung der Brennerautobahn durch Demonstranten führt nicht zur Staatshaftung …

    Folglich kann die Ausübung dieser Rechte Beschränkungen unterworfen werden, sofern diese Beschränkungen tatsächlich dem Gemeinwohl dienenden Zielen der Gemeinschaft entsprechen und nicht einen im Hinblick auf den mit den Beschränkungen verfolgten Zweck unverhältnismäßigen, nicht tragbaren Eingriff darstellen, der die geschützten Rechte in ihrem Wesensgehalt antastet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. April 1992 in der Rechtssache C-62/90, Kommission/Deutschland, Slg. 1992, I-2575, Randnr. 23, und vom 5. Oktober 1994 in der Rechtssache C-404/92 P, X/Kommission, Slg. 1994, I-4737, Randnr. 18).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 227/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten …

    Demgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene DNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch EuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem anläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen Lymphozytentest beruht).
  • BGH, 12.01.2005 - XII ZR 60/03

    Anfechtung der Vaterschaft kann nicht auf heimlich eingeholten …

    Demgemäß ist eine ohne Wissen des Betroffenen vorgenommene DNA-Analyse beispielsweise auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht geeignet, eine Verdachtskündigung zu rechtfertigen, sondern unterliegt einem Verwertungsverbot (vgl. VGH Baden-Württemberg NJW 2001, 1082; vgl. auch EuGH NJW 1994, 3005 ff.: Aufhebung einer Entscheidung, soweit sie auf einem anläßlich einer Einstellungsuntersuchung ohne Einwilligung vorgenommenen Lymphozytentest beruht).
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   Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.04.1994 - C-404/92 (https://dejure.org/1994,22597)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. April 1994 - C-404/92 (https://dejure.org/1994,22597)
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Volltextveröffentlichung

  • EU-Kommission PDF

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

    Rechtsmittel - Bediensteter auf Zeit - Einstellungsuntersuchung - Tragweite der Weigerung des Betroffenen, sich einem Aids-Test zu unterziehen - Beeinträchtigung des Rechts zur Geheimhaltung des eigenen Gesundheitszustands

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (46)

  • EuG, 18.09.1992 - T-121/89

    X gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte - Einstellung - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92
    Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-121/89 und T-13/90(1) (im folgenden: angefochtenes Urteil).

    Diese Klage war auf Aufhebung der Entscheidung vom 6. Juni 1989 sowie "erforderlichenfalls" des Gutachtens des Vertrauensarztes vom 22. März 1989 und der Entscheidung vom 26. Mai 1989, mit der der Ärzteausschuß dieses Gutachten bestätigte, sowie "hilfsweise" der Entscheidung vom 28. März 1989, mit der das Angebot der Stelle als Schreibkraft zurückgezogen wurde, gerichtet.(3) Der Gerichtshof verwies diese Rechtssache mit Beschluß vom 15. November 1989 an das Gericht, bei dem sie unter dem Aktenzeichen T-121/89 in das Register eingetragen wurde.

    Das Gericht hat die Union syndicale mit Beschlüssen vom 13. Februar 1990 und vom 24. Oktober 1990 als Streithelferin in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 zugelassen.

    In der Rechtssache T-121/89 führte der Kläger vor dem Gericht vier Gründe an, mit denen er eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (erste Rüge), der Begründungspflicht nach Artikel 25 des Statuts der Beamten der Europäischen Gemeinschaften (zweite Rüge), des Artikels 8 EMRK und der Schlußfolgerungen des Rates und der Gesundheitsminister betreffend Aids (dritte Rüge) sowie des Grundsatzes des Vertrauensschutzes, von Treu und Glauben, und des Verbots von Verfahrensmißbrauch (vierte Rüge) geltend machte.

    "73 Der Kläger hat in seiner Erwiderung klargestellt, daß seine zweite Klage weder auf Aufhebung der dem Gericht in der Rechtssache T-121/89 zur Prüfung vorliegenden Handlungen noch auf Ersatz des ihm durch diese Handlungen entstandenen materiellen Schadens gerichtet sei, da die Durchführung eines seiner ersten Anfechtungsklage stattgebenden Urteils des Gerichts einen ausreichenden Ersatz für diesen Schaden darstelle.

    Vor dem Gericht beantragte(49) der Rechtsmittelführer in der Rechtssache T-121/89 die Aufhebung des Schreibens vom 6. Juni 1989, mit dem der Generaldirektor für Personal und Verwaltung der Kommission ihm mitteilte, daß der Ärzteausschuß das Gutachten des Vertrauensarztes vom 22. März 1989 bestätigt habe und daß die Kommission auf dieser Grundlage der Auffassung sei, daß der Rechtsmittelführer nicht die für die Einstellung in ihren Dienst erforderliche körperliche Eignung besitze.

    Hinsichtlich der den Gegenstand der Rechtssache T-121/89 bildenden Anfechtungsklage des Rechtsmittelführers verfügt der Gerichtshof meines Erachtens über alle tatsächlichen (vom Gericht festgestellten) und rechtlichen Gesichtspunkte, so daß er den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden kann.

    Hinsichtlich des Schadensersatzantrags ist zwischen den Anträgen des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T-121/89 und in der Rechtssache T-13/90 zu unterscheiden.

    In der Rechtssache T-121/89 stellte der Rechtsmittelführer vor Gericht klar (siehe oben die in Nr. 10 zitierte Randnummer 73 des angefochtenen Urteils), daß in dieser Sache ein seiner Anfechtungsklage stattgebendes Urteil einen ausreichenden Ersatz des ihm durch die aufzuhebenden Handlungen entstandenen materiellen Schadens darstelle.

    Ich schließe hieraus, daß nach Auffassung des Rechtsmittelführers in einer Aufhebung des in der Rechtssache T-121/89 streitigen Schreibens vom 6. Juni 1989 zugleich auch eine Entscheidung über etwaige durch dieses verursachte materielle Schäden liegt.

  • EuG, 18.09.1992 - T-13/90

    Klage eines ehemaligen freien Mitarbeiters und Beschäftigten bei der Kommission …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92
    Die vorliegende Rechtssache betrifft ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz vom 18. September 1992 in den verbundenen Rechtssachen T-121/89 und T-13/90(1) (im folgenden: angefochtenes Urteil).

    Am 3. März 1990 erhob der Rechtsmittelführer beim Gericht eine zweite, unter dem Aktenzeichen T-13/90 eingetragene Klage, die auf Ersatz des ihm angeblich durch das Verhalten der Kommission entstandenen Schadens gerichtet war.

    Das Gericht hat die Union syndicale mit Beschlüssen vom 13. Februar 1990 und vom 24. Oktober 1990 als Streithelferin in den Rechtssachen T-121/89 und T-13/90 zugelassen.

    Den in der Rechtssache T-13/90 gestellten Schadensersatzantrag weist das Gericht, nachdem es die Argumente der Beteiligten in den Randnummern 66 bis 72 des angefochtenen Urteils dargestellt hat, in den Randnummern 73 bis 75 mit folgender Begründung zurück:.

    In der Rechtssache T-13/90 beantragte er, die Kommission zur Zahlung eines pauschalen Schadensersatzes in Höhe von 10 000 000 BFR zum Ausgleich für den ihm von ihr verursachten Schaden zu verurteilen.

    Hinsichtlich des Schadensersatzantrags ist zwischen den Anträgen des Rechtsmittelführers in der Rechtssache T-121/89 und in der Rechtssache T-13/90 zu unterscheiden.

    Dagegen beantragte er in der Rechtssache T-13/90 neben der Aufhebung der angefochtenen Handlungen, die Kommission zur Zahlung von 10 000 000 BFR als pauschalen Schadensersatz ° für den ihm angeblich durch das Verhalten der Kommission entstandenen immateriellen Schaden ° zu verurteilen.

    Es bleibt noch auf den ° den Gegenstand der Rechtssache T-13/90 bildenden ° Antrag des Rechtsmittelführers auf Ersatz des immateriellen Schadens einzugehen.

    In seiner vor Gericht in der Rechtssache T-13/90 eingereichten Erwiderung führt der Rechtsmittelführer näher aus, worin diese letztgenannte Verletzung genau bestehe.

  • EuGH, 26.01.1984 - 189/82

    Seiler u.a. / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 27.04.1994 - C-404/92
    Hingegen ist es Sache des Gerichts, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe die rechtmässige Durchführung des Einstellungsverfahrens zu überprüfen und speziell zu beurteilen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Einstellung eines Bewerbers wegen mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt wird, auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem nachvollziehbar von dem getroffenen ärztlichen Befund auf die mangelnde Eignung geschlossen wird (…Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980, Frl. M., a. a. O., Randnr. 14; vgl. auch das Urteil vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, 241, Randnr. 15).

    Hingegen ist es Sache des Gerichts, im Rahmen der ihm übertragenen Aufgabe die rechtmässige Durchführung des Einstellungsverfahrens zu überprüfen und speziell zu beurteilen, ob die Entscheidung der Anstellungsbehörde, mit der die Einstellung eines Bewerbers wegen mangelnder körperlicher Eignung abgelehnt wird, auf einem mit Gründen versehenen ärztlichen Gutachten beruht, in dem nachvollziehbar von dem getroffenen ärztlichen Befund auf die mangelnde Eignung geschlossen wird (…Urteil des Gerichtshofes vom 10. Juni 1980, Frl. M., a. a. O., Randnr. 14; vgl. auch das Urteil vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82, Seiler u. a./Rat, Slg. 1984, 229, 241, Randnr. 15).".

    Siehe Urteile vom 26. Januar 1984 in der Rechtssache 189/82 (Seiler, Slg. 1984, 229, Randnr. 15) und vom 10. Dezember 1987 in der Rechtssache 277/84 (Jänsch, Slg. 1987, 4923, Randnr. 15), vom 12. Juli 1990 in der Rechtssache T-154/89 (Vidrányi, Slg. 1990, II-445, Randnr. 48).

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