Rechtsprechung
| EuGH, 16.07.2026 - C-424/24, C-425/24 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - Vorübergehendes Verbot der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten, das durch einen nationalen Sportverband gegen zwei Funktionäre eines Profifußballvereins verhängt wurde - Verstoß durch ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Disziplinarsanktionen im Bereich des Sports - Vorübergehendes Verbot der Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten, das durch einen nationalen Sportverband gegen zwei Funktionäre eines Profifußballvereins verhängt wurde - Verstoß durch ...
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte Disziplinarsanktion - Vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Geschäftsführer eines Fußballvereins - Nationale Regelung, die die ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte Disziplinarsanktion - Vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Geschäftsführer eines Fußballvereins - Nationale Regelung, die die ...
Kurzfassungen/Presse
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
Berufsverbot für Fußballfunktionäre - EuGH verlangt effektiven Rechtsschutz
Sonstiges (3)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
FIGC und CONI
- EUR-Lex (Verfahrensdokumentation)
Vorabentscheidungsersuchen des Tribunale Amministrativo Regionale per il Lazio (Italien), eingereicht am 17. Juni 2024 - ZD/Federazione Italiana Giuoco Calcio (FIGC), Comitato Olimpico Nazionale Italiano (CONI), Procura federale presso la Federazione Italiana Giuoco ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
FIGC und CONI
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24
- EuGH, 16.07.2026 - C-424/24, C-425/24
Papierfundstellen
- SpuRt 2026, 539
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (28)
- EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, …
Auszug aus EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Rn. 95 Als Erstes ist daran zu erinnern, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (…Urteile vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44).Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (…Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 34).
Rn. 97 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den von diesem Recht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (…Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36).
Rn. 98 Die Mitgliedstaaten haben demnach nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass alle Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den von dem Recht erfassten Bereichen sind, den Erfordernissen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47).
Rn. 99 Zu diesen Erfordernissen gehört erstens das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist und zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, denen als Garanten für den Schutz sämtlicher den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen[Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49).
Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51).
Rn. 102 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtssuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).
Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, zu unterbinden und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtssuchenden schaffen muss (…Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53).
Diese Wendung spiegelt insbesondere den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wider und bezieht sich nicht nur auf die Rechtsgrundlage für das Vorhandensein des betreffenden Gerichts, sondern auch auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In Ländern mit kodifiziertem Recht kann die Ausgestaltung des Justizsystems auch nicht in das Ermessen der Justizbehörden gestellt werden, was freilich nicht ausschließt, dass den Gerichten ein gewisser Spielraum bei der Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein solches Organ muss daher über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder hinaus auch weitere Voraussetzungen erfüllen, zu denen insbesondere gehört, dass das vor ihr durchgeführte Verfahren bestimmte Garantien bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, dass die Parteien alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH - C-622/21 (anhängig)
Financijska agencija
Auszug aus EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Rn. 95 Als Erstes ist daran zu erinnern, dass die Organisation der Justiz in den Mitgliedstaaten, u. a. die Errichtung, die Besetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise der nationalen Gerichte, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt, dass diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit aber die Verpflichtungen einzuhalten haben, die sich für sie aus dem Unionsrecht, insbesondere aus Art. 19 EUV, ergeben (…Urteile vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 44).Die Mitgliedstaaten müssen daher ein System von Rechtsbehelfen und Verfahren vorsehen, mit dem in diesen Bereichen eine wirksame gerichtliche Kontrolle gewährleistet ist (…Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 34).
Rn. 97 Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV ist auf jede nationale Einrichtung anwendbar, die als Gericht über Fragen der Anwendung oder der Auslegung des Unionsrechts und somit über Fragen aus den von diesem Recht erfassten Bereichen zu entscheiden hat (…Urteile vom 26. März 2020, Miasto Łowicz und Prokurator Generalny, C-558/18 und C-563/18, EU:C:2020:234, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 36).
Rn. 98 Die Mitgliedstaaten haben demnach nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV dafür zu sorgen, dass alle Einrichtungen, die als "Gerichte" im Sinne des Unionsrechts dazu berufen sind, über Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung oder Auslegung dieses Rechts zu entscheiden, und damit Bestandteil seines Rechtsbehelfssystems in den von dem Recht erfassten Bereichen sind, den Erfordernissen an einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz gerecht werden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Februar 2022, RS [Wirkung der Urteile eines Verfassungsgerichts], C-430/21, EU:C:2022:99, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 47).
Rn. 99 Zu diesen Erfordernissen gehört erstens das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist und zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, denen als Garanten für den Schutz sämtlicher den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (…Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen[Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49).
Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50).
Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51).
Rn. 102 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtssuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (…Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).
Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, zu unterbinden und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtssuchenden schaffen muss (…Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53).
Diese Wendung spiegelt insbesondere den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit wider und bezieht sich nicht nur auf die Rechtsgrundlage für das Vorhandensein des betreffenden Gerichts, sondern auch auf die Zusammensetzung des Spruchkörpers in jeder Rechtssache (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
In Ländern mit kodifiziertem Recht kann die Ausgestaltung des Justizsystems auch nicht in das Ermessen der Justizbehörden gestellt werden, was freilich nicht ausschließt, dass den Gerichten ein gewisser Spielraum bei der Auslegung der einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zukommt (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Ein solches Organ muss daher über die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit seiner Mitglieder hinaus auch weitere Voraussetzungen erfüllen, zu denen insbesondere gehört, dass das vor ihr durchgeführte Verfahren bestimmte Garantien bietet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dieser Grundsatz bedeutet insbesondere, dass die Parteien alle tatsächlichen und rechtlichen Umstände, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sind, kontradiktorisch erörtern können (Urteil vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Auszug aus EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Rn. 45 Die genannten Anforderungen gelten ganz besonders in Bereichen, die - wie der Bereich des Wettbewerbs - durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 63).Rn. 56 Insbesondere haben die dem Privatrecht unterfallenden nationalen oder internationalen Sportverbände die Art. 45 und 56 AEUV zu beachten, wenn sie Regeln in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der haupt- bzw. nebenberuflichen Spieler aufstellen und - allgemeiner - Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf die Arbeit oder die Dienstleistungen auswirken (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 77).
Rn. 59 Ganz gleich, ob eine solche Anerkennung erfolgt ist oder fehlt, dürfen solche nationalen Sportverbände demnach, auch wenn sie über die rechtliche Autonomie verfügen, um bestimmte Regeln - etwa betreffend die Ausrichtung von Wettbewerben in ihren jeweiligen Sportarten, den ordnungsgemäßen Ablauf dieser Wettbewerbe und die Teilnahme der Athleten an den Wettbewerben, betreffend die verbindliche Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit oder auch betreffend die kollektive Organisation unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen der in ihre Zuständigkeit fallenden Personen - aufzustellen, die Ausübung der Rechte und Freiheiten, die das Unionsrecht den Einzelnen verleiht, nicht beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 95).
Rn. 61 Zum anderen steht Art. 56 AEUV, in dem der freie Dienstleistungsverkehr sowohl für Erbringer als auch für Empfänger solcher Dienstleistungen verankert ist, jeder - auch unterschiedslos anwendbaren - Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung dieser Freiheit dadurch zu beschränken, dass sie die Tätigkeit der Dienstleistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten als denen ihrer Niederlassung verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht (Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 247 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Folglich kann die Aufstellung solcher Vorschriften für sich genommen nicht als Verstoß gegen Art. 45 und 56 AEUV angesehen werden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 145 und 146 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Speziell zur Voraussetzung der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95).
Rn. 68 In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 96).
Rn. 70 Was erstens das Vorliegen eines oder mehrerer legitimer im Allgemeininteresse liegender Ziele betrifft, die mit dem AEU-Vertrag vereinbar sind, so ist dieses Vorliegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sportart zu prüfen, für die der Verband, dessen Regelwerk oder Verhalten in Rede stehen, verantwortlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 105 und 106), sowie der von diesem Verband verfolgten Zwecke, wie sie sich aus seiner Satzung oder gegebenenfalls aus den ihm von der öffentlichen Hand übertragenen besonderen Aufgaben ergeben (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 99 und 100).
Rn. 78 Außerdem ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu prüfen, ob die Festlegung dieser Sanktionen in jedem Einzelfall von transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien begrenzt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 257, …und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 111).
Daher muss das Organ, das mit der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall und der Handhabung der genannten Festlegung betraut ist, über ein gewisses Ermessen verfügen, dessen Ausübung seinerseits Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch ein nationales Gericht anhand derselben Kriterien sowie sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls sein können muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 151, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 106 und 111 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
FIFA - Tansferregeln verstoßen gegen EU-Recht
Auszug aus EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Rn. 45 Die genannten Anforderungen gelten ganz besonders in Bereichen, die - wie der Bereich des Wettbewerbs - durch komplexe tatsächliche und rechtliche Verhältnisse gekennzeichnet sind (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 63).Rn. 50 Als Zweites finden die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr keine Anwendung auf Situationen, deren Elemente sämtlich nicht über die Grenzen nur eines Mitgliedstaats hinausweisen, außer wenn es sich um bestimmte Einzelfälle handelt, in denen aus der Vorlageentscheidung konkrete Elemente hervorgehen, die die Feststellung erlauben, dass die erbetene Auslegung im Wege der Vorabentscheidung für die Entscheidung dieses Rechtsstreits aufgrund eines Zusammenhangs zwischen seinem Gegenstand oder seinen Umständen und den Art. 45, 49, 56 oder 63 AEUV im Einklang mit den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung erforderlich ist (Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 56 Insbesondere haben die dem Privatrecht unterfallenden nationalen oder internationalen Sportverbände die Art. 45 und 56 AEUV zu beachten, wenn sie Regeln in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der haupt- bzw. nebenberuflichen Spieler aufstellen und - allgemeiner - Regeln, die sich, auch wenn sie nicht förmlich für diese Arbeit oder diese Dienstleistungen gelten, unmittelbar auf die Arbeit oder die Dienstleistungen auswirken (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 77).
Rn. 60 Als Zweites geht, was das Vorliegen einer etwaigen Beschränkung der im AEU-Vertrag geregelten Grundfreiheiten betrifft, aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass zum einen Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, jeder Maßnahme - gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - entgegensteht, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 86).
Speziell zur Voraussetzung der Geeignetheit solcher Maßnahmen ist darauf hinzuweisen, dass sie nur dann als geeignet angesehen werden können, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht werden, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 251, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 95).
Rn. 68 In gleicher Weise wie bei Maßnahmen staatlichen Ursprungs obliegt dem Urheber von Maßnahmen nicht staatlichen Ursprungs der Nachweis, dass diese beiden kumulativen Voraussetzungen erfüllt sind (…Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 252, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 96).
Rn. 70 Was erstens das Vorliegen eines oder mehrerer legitimer im Allgemeininteresse liegender Ziele betrifft, die mit dem AEU-Vertrag vereinbar sind, so ist dieses Vorliegen gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Sportart zu prüfen, für die der Verband, dessen Regelwerk oder Verhalten in Rede stehen, verantwortlich ist (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 105 und 106), sowie der von diesem Verband verfolgten Zwecke, wie sie sich aus seiner Satzung oder gegebenenfalls aus den ihm von der öffentlichen Hand übertragenen besonderen Aufgaben ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 99 und 100).
Rn. 72 Insoweit ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 und 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, davon auszugehen, dass mit Regeln, die durch Disziplinarsanktionen die tatsächliche Einhaltung der für Fußballvereine geltenden Finanz- und Rechnungslegungsstandards sowie die Richtigkeit und Redlichkeit der von den Funktionären dieser Vereine abgegebenen oder genehmigten Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen gewährleisten sollen, das legitime im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt werden kann, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben - etwa Fußballwettbewerben - zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 und 101, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 96).
Rn. 78 Außerdem ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zum einen zu prüfen, ob die Festlegung dieser Sanktionen in jedem Einzelfall von transparenten, objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien begrenzt ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 257, und vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 111).
Daher muss das Organ, das mit der Anwendung dieser Kriterien im Einzelfall und der Handhabung der genannten Festlegung betraut ist, über ein gewisses Ermessen verfügen, dessen Ausübung seinerseits Gegenstand einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle durch ein nationales Gericht anhand derselben Kriterien sowie sämtlicher relevanter Umstände des Einzelfalls sein können muss (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 151, sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 106 und 111 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.08.2025 - C-600/23
Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …
Auszug aus EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Rn. 59 Ganz gleich, ob eine solche Anerkennung erfolgt ist oder fehlt, dürfen solche nationalen Sportverbände demnach, auch wenn sie über die rechtliche Autonomie verfügen, um bestimmte Regeln - etwa betreffend die Ausrichtung von Wettbewerben in ihren jeweiligen Sportarten, den ordnungsgemäßen Ablauf dieser Wettbewerbe und die Teilnahme der Athleten an den Wettbewerben, betreffend die verbindliche Anrufung der Schiedsgerichtsbarkeit oder auch betreffend die kollektive Organisation unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen der in ihre Zuständigkeit fallenden Personen - aufzustellen, die Ausübung der Rechte und Freiheiten, die das Unionsrecht den Einzelnen verleiht, nicht beschränken (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company, C-333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 95).Folglich sind sie allein im Hinblick auf Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta zu beantworten, wobei Art. 47 der Charta bei der Auslegung von Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV gebührend zu berücksichtigen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. April 2021, Repubblika, C-896/19, EU:C:2021:311, Rn. 44 und 45, sowie vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 70).
Rn. 85 Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich als Erstes, dass nach Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV in Verbindung mit Art. 47 der Charta Einzelnen, die im Rahmen eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union geltend machen, durch eine Handlung, Maßnahme oder Verhaltensweise in den Rechten oder Freiheiten, die ihnen das Unionsrecht verleiht, verletzt worden zu sein, ein Rechtsbehelf zur Verfügung stehen muss, der es ihnen ermöglicht, unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts gegen diese Handlung, Maßnahme oder Verhaltensweise in der Hauptsache oder inzident vorzugehen und unter dem Gesichtspunkt dieses Rechts von einem nationalen Gericht eine wirksame gerichtliche Kontrolle dieser Handlung, Maßnahme oder Verhaltensweise zu erwirken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 75, 76 und 82 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 86 In Anbetracht der oben in den Rn. 55 und 56 angeführten Rechtsprechung muss Einzelnen ein solcher Rechtsbehelf daher insbesondere zur Verfügung stehen, wenn sie im Rahmen eines Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit im Gebiet der Union geltend machen, dass eine von einem Sportverband gegen sie verhängte Sanktion eine oder mehrere Grundfreiheiten, die ihnen das Unionsrecht verleihe, wie im vorliegenden Fall die in Art. 45 AEUV verankerte Freizügigkeit der Arbeitnehmer und die in Art. 56 AEUV verankerte Dienstleistungsfreiheit, verletzt habe (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 71 und 108).
Rn. 87 Als Zweites bedeutet das Erfordernis einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle - bei der es sich um einen integralen Bestandteil des wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes handelt, den die Mitgliedstaaten gemäß Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Einzelnen in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen zu gewährleisten verpflichtet sind - zunächst, dass grundsätzlich das nationale Gericht, vor dem Einzelne gegen eine von einem Sportverband verhängte Sanktion vorgehen können, dafür zuständig sein muss, alle für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits relevanten Rechts- und Tatsachenfragen zu prüfen, falls erforderlich, nachdem es dem Gerichtshof unter den in Art. 267 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen eine Frage zur Auslegung des Unionsrechts oder zur Gültigkeit eines Unionsrechtsakts zur Vorabentscheidung vorgelegt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 75, 77 und 83 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 88 Insbesondere muss das zuständige nationale Gericht zum einen die rechtlichen und tatsächlichen Gründe, aus denen eine solche Sanktion gegen solche Einzelnen verhängt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 86 und 101), und zum anderen, wie sich oben aus Rn. 79 ergibt, diese Sanktion im eigentlichen Sinne unter dem Gesichtspunkt des Unionsrechts einer Kontrolle unterziehen können.
Rn. 89 Sodann darf sich das zuständige nationale Gericht nicht darauf beschränken, gegebenenfalls festzustellen, dass gegen das Unionsrecht verstoßen wurde, vielmehr muss es grundsätzlich im Rahmen seiner Zuständigkeiten und im Einklang mit den anwendbaren nationalen Vorschriften auch alle im Fall einer solchen Feststellung gebotenen rechtlichen Konsequenzen ziehen können, so dass dieser Verstoß nicht fortdauert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 102 und 103).
Rn. 90 Insbesondere müssen die betroffenen Einzelnen, wenn es um einen Verstoß gegen eine oder mehrere im AEU-Vertrag vorgesehene Grundfreiheiten geht, bei diesem Gericht nicht nur beantragen können, diesen Verstoß festzustellen und den Ersatz des ihnen dadurch entstandenen Schadens anzuordnen, sondern auch, soweit erforderlich, das diesen Verstoß begründende Verhalten abzustellen oder, wenn eine Handlung in Rede steht, diese Handlung aufzuheben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Ohne eine solche Möglichkeit könnte nämlich die volle Wirksamkeit dieser Entscheidung nicht gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. August 2025, Royal Football Club Seraing, C-600/23, EU:C:2025:617, Rn. 105 und 106 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.11.2019 - C-585/18
Das vorlegende Gericht hat zu prüfen, ob die neue Disziplinarkammer des …
Auszug aus EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Der erste, das Außenverhältnis betreffende Aspekt erfordert, dass die betreffende Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie ausübt, ohne mit irgendeiner Stelle hierarchisch verbunden oder ihr untergeordnet zu sein und ohne von irgendeiner Stelle Anordnungen oder Anweisungen zu erhalten, so dass sie vor Interventionen oder Druck von außen geschützt ist, die die Unabhängigkeit des Urteils ihrer Mitglieder gefährden und deren Entscheidungen beeinflussen könnten (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 121, …sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 50).Dieser Aspekt verlangt, dass Sachlichkeit obwaltet und neben der strikten Anwendung der Rechtsnormen keinerlei Interesse am Ausgang des Rechtsstreits besteht (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 122, …sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 51).
Rn. 102 Diese Garantien der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit setzen voraus, dass es Regeln insbesondere für die Zusammensetzung der Einrichtung gibt, die es ermöglichen, bei den Rechtssuchenden jeden berechtigten Zweifel an der Unempfänglichkeit dieser Einrichtung für äußere Faktoren und an ihrer Neutralität in Bezug auf die widerstreitenden Interessen auszuräumen (Urteile vom 19. November 2019, A. K. u. a. [Unabhängigkeit der Disziplinarkammer des Obersten Gerichts], C-585/18, C-624/18 und C-625/18, EU:C:2019:982, Rn. 123, …sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 52).
- EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Wettbewerb: Die von den portugiesischen Fußballvereinen während der …
Auszug aus EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Rn. 72 Insoweit ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 67 und 68 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, davon auszugehen, dass mit Regeln, die durch Disziplinarsanktionen die tatsächliche Einhaltung der für Fußballvereine geltenden Finanz- und Rechnungslegungsstandards sowie die Richtigkeit und Redlichkeit der von den Funktionären dieser Vereine abgegebenen oder genehmigten Erklärungen zum Finanz- und Rechnungswesen gewährleisten sollen, das legitime im Allgemeininteresse liegende Ziel verfolgt werden kann, den ordnungsgemäßen Ablauf von Sportwettbewerben - etwa Fußballwettbewerben - zu gewährleisten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 100 und 101, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 96).Rn. 73 Sportwettbewerbe zeichnen sich nämlich u. a. dadurch aus, dass, auch wenn die Teilnahme an ihnen Mannschaften vorbehalten ist, die bestimmte sportliche Ergebnisse erzielt haben, und ihr Ablauf auf dem Aufeinandertreffen sowie dem schrittweisen Ausscheiden dieser Mannschaften und somit auf sportlichen Leistungen gründet, ihr reibungsloser Ablauf, ihr Fortbestand und ihr Erfolg auch auf der Aufrechterhaltung eines gewissen sportlichen und finanziellen Gleichgewichts sowie einer gewissen Chancengleichheit zwischen den an ihnen teilnehmenden Profifußballvereinen unter Berücksichtigung der zwischen ihnen bestehenden wechselseitigen Abhängigkeit beruht (Urteil vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein solches Gebaren im Finanz- und Rechnungswesen Spielertransfers betrifft, mithin Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Zusammensetzung der Mannschaften auswirken, die einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, unter denen Profifußballvereine aufeinandertreffen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61, sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 33).
- EuGH - C-425/24 (anhängig)
FIGC und CONI
Auszug aus EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
In den verbundenen Rechtssachen C-424/24 und C-425/24.MI (C-425/24).
Rn. 38 Unter denselben Umständen hat in der Rechtssache C-425/24 das Tribunale amministrativo regionale per il Lazio (Regionales Verwaltungsgericht Latium) ebenfalls beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:.
- EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
Auszug aus EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Rn. 99 Zu diesen Erfordernissen gehört erstens das Erfordernis der Unabhängigkeit der Gerichte, das dem Auftrag des Richters inhärent ist und zum Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz und des Grundrechts auf ein faires Verfahren gehört, denen als Garanten für den Schutz sämtlicher den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsender Rechte und für die Wahrung der in Art. 2 EUV genannten Werte, die den Mitgliedstaaten gemeinsam sind, u. a. des Wertes der Rechtsstaatlichkeit, grundlegende Bedeutung zukommt (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen[Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 49).Die für den Status der Richter und die Ausübung ihres Richteramts geltenden Vorschriften müssen es insbesondere ermöglichen, nicht nur jede Form der unmittelbaren Einflussnahme in Form von Weisungen, sondern auch die Formen der mittelbaren Einflussnahme, die zur Steuerung der Entscheidungen der betreffenden Richter geeignet sein könnten, zu unterbinden und damit auszuschließen, dass diese Richter den Eindruck vermitteln, nicht unabhängig und unparteiisch zu sein, wodurch das Vertrauen beeinträchtigt werden könnte, das die Justiz in einer demokratischen Gesellschaft und in einem Rechtsstaat bei den Rechtssuchenden schaffen muss (Urteile vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 11. Juli 2024, HannInvest u. a., C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 53).
- EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
Freizügigkeit
Auszug aus EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Rn. 60 Als Zweites geht, was das Vorliegen einer etwaigen Beschränkung der im AEU-Vertrag geregelten Grundfreiheiten betrifft, aus der ständigen Rechtsprechung hervor, dass zum einen Art. 45 AEUV, der unmittelbare Wirkung hat, jeder Maßnahme - gleichgültig, ob sie auf der Staatsangehörigkeit beruht oder unabhängig von der Staatsangehörigkeit anwendbar ist - entgegensteht, die geeignet ist, Unionsbürger zu benachteiligen, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als ihres Herkunftsmitgliedstaats eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben wollen, indem sie daran gehindert oder davon abgehalten werden, ihren Herkunftsmitgliedstaat zu verlassen (Urteile vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 136 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 4. Oktober 2024, FIFA, C-650/22, EU:C:2024:824, Rn. 86).Dies gilt umso mehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein solches Gebaren im Finanz- und Rechnungswesen Spielertransfers betrifft, mithin Vorgänge, die sich unmittelbar auf die Zusammensetzung der Mannschaften auswirken, die einen der wesentlichen Parameter der Wettbewerbe darstellt, unter denen Profifußballvereine aufeinandertreffen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club, C-680/21, EU:C:2023:1010, Rn. 61, …sowie vom 30. April 2026, CD Tondela u. a., C-133/24, EU:C:2026:361, Rn. 33).
- EuGH, 13.06.2019 - C-22/18
Der teilweise Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von …
- EuGH, 26.03.2020 - C-558/18
Der Gerichtshof erklärt zwei Vorabentscheidungsersuchen zu den polnischen …
- EuGH - C-563/18 (anhängig)
Prokuratura Okregowa w Plocku
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
- EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
- EuGH, 22.02.2022 - C-430/21
Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung entgegen, wonach die nationalen …
- EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …
- EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …
- EuGH, 06.10.1981 - 246/80
Broekmeulen / Huisarts Registratie Commissie
- EuGH, 28.07.2011 - C-69/10
Samba Diouf - Richtlinie 2005/85/EG - Mindestnormen für Verfahren in den …
- EuGH, 03.10.2000 - C-411/98
Ferlini - "Arbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 - Gleichbehandlung - …
- Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14
Sánchez Morcillo und Abril García - Vorabentscheidungsersuchen - …
- EuGH, 13.01.2022 - C-55/20
Minister Sprawiedliwości - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - …
- EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …
- EuGH, 21.12.2023 - C-431/22
Scuola europea di Varese - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die …
- EuGH, 16.10.2025 - C-510/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer …
- EuGH - C-766/23 (anhängig)
Persidera-2
- EuGH, 16.10.2025 - C-718/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24, C-425/24 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - Europäischer Gerichtshof
FIGC und CONI
Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte Disziplinarsanktion - Vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Geschäftsführer eines Fußballvereins - Nationale Regelung, die die ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte Disziplinarsanktion - Vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Geschäftsführer eines Fußballvereins - Nationale Regelung, die die ...
- Europäischer Gerichtshof
Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte Disziplinarsanktion - Vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Geschäftsführer eines Fußballvereins - Nationale Regelung, die die ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte Disziplinarsanktion - Vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Geschäftsführer eines Fußballvereins - Nationale Regelung, die die ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Durch die Sportgerichtsbarkeit verhängte Disziplinarsanktion - Vorübergehendes Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Mitglied des Verwaltungsrats oder als Geschäftsführer eines Fußballvereins - Nationale Regelung, die die ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24, C-425/24
- EuGH, 16.07.2026 - C-424/24
Papierfundstellen
- SpuRt 2026, 41
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (34)
- EuGH - C-766/23 (anhängig)
Persidera-2
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24
Die italienische Regierung ist der Auffassung, aus dem Urteil Cairo Network gehe hervor, dass die Wirksamkeit der gerichtlichen Kontrolle zwar grundsätzlich voraussetze, dass der nationale Richter befugt sei, alle nachteiligen Folgen eines Rechtsakts oder eines Verhaltens, der bzw. das gegen das Unionsrecht verstoße, zu beseitigen, es jedoch gerechtfertigt sein könne, bloß eine finanzielle Entschädigung zu gewähren, wenn eine solche Beseitigung, wie im vorliegenden Fall, ein öffentliches Interesse beeinträchtigen könne.Zwar hat der Gerichtshof in seinem Urteil Cairo Network festgestellt, dass die Beschränkung der Befugnisse des nationalen Gerichts, das für die Prüfung von Rechtsbehelfen gegen Rechtsakte betreffend die Zuteilung von Rechten zur Nutzung von Funkfrequenzen zuständig ist, auf die Gewährung einer finanziellen Entschädigung nicht zwangsläufig bedeutet, dass die gerichtliche Kontrolle durch dieses Gericht nicht effektiv ist{FN-VERWEIS:51}.
{FN:31} Bei Art. 6 EUV handelt es sich um eine allgemeine Bestimmung, die für die Prüfung dieser Fragen unerheblich ist (vgl. Urteil vom 11. September 2025, Cairo Network u. a., C-764/23 bis C-766/23, im Folgenden: Urteil Cairo Network, EU:C:2025:691, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
{FN:51} Urteil Cairo Network (…Rn. 83).
{FN:54} Urteil Cairo Network (…Rn. 75 und 78).
- EGMR, 28.01.2020 - 30226/10
ALI RIZA v. TURKEY
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24
{FN:60} EGMR, 28. Januar 2020, Ali Riza u. a./Türkei (CE:ECHR:2020:0128JUD003022610).{FN:62} Vgl. EGMR, 28. Januar 2020, Ali Riza u. a./Türkei (CE:ECHR:2020:0128JUD003022610, §§ 209 und 217).
{FN:63} EGMR, 28. Januar 2020, Ali Riza u. a./Türkei (CE:ECHR:2020:0128JUD003022610, § 216) (freie Übersetzung).
- EuGH, 04.10.2024 - C-650/22
FIFA - Tansferregeln verstoßen gegen EU-Recht
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-424/24
{FN:27} Vgl. Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C-650/22, im Folgenden: Urteil FIFA, EU:C:2024:824, Rn. 95).{FN:29} Vgl. Urteil FIFA (…Rn. 100 und 101).
- EuGH, 27.02.2018 - C-64/16
Die Kürzungen der Bezüge der Richter des portugiesischen Tribunal de Contas …
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{FN:38} Urteil vom 27. Februar 2018 (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 35).{FN:41} Vgl. Urteile vom 27. Februar 2018, Associação Sindical dos Juízes Portugueses (C-64/16, EU:C:2018:117, Rn. 36), vom 21. Dezember 2023, Krajowa Rada Sądownictwa (Verbleib eines Richters im Amt) (…C-718/21, EU:C:2023:1015, Rn. 58), und vom 11. Juli 2024, Hann-Invest u. a. (…C-554/21, C-622/21 und C-727/21, EU:C:2024:594, Rn. 55).
- EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
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{FN:35} Urteil vom 5. Juni 2023 (C-204/21, im Folgenden: Urteil Kommission/Polen, EU:C:2023:442).{FN:37} Vgl. Urteil Kommission/Polen (…Rn. 77 bis 79).
- EuGH, 06.12.2017 - C-230/16
Ein Anbieter von Luxuswaren kann seinen autorisierten Händlern verbieten, die …
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{FN:22} Vgl. Urteil vom 6. Dezember 2017, Coty Germany (C-230/16, EU:C:2017:941, Rn. 22). - EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
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{FN:21} Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C-333/21, im Folgenden: Urteil European Superleague, EU:C:2023:1011, Rn. 84). - EuGH, 16.02.2022 - C-156/21
Maßnahmen zum Schutz des Haushalts der Union: Das Plenum des Gerichtshofs weist …
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{FN:34} Urteil vom 16. Februar 2022 (C-156/21, im Folgenden: Urteil Ungarn/Parlament und Rat, EU:C:2022:97). - EuGH, 15.07.2021 - C-791/19
Die polnischen Rechtsvorschriften über die Disziplinarordnung für Richter …
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Der Gerichtshof muss daher darauf achten, dass seine Auslegung von Art. 47 Abs. 2 der Charta ein Schutzniveau gewährleistet, das das in Art. 6 Abs. 1 EMRK in seiner Auslegung durch den EGMR garantierte Schutzniveau nicht verletzt (vgl. Urteil vom 15. Juli 2021, Kommission/Polen [Disziplinarordnung für Richter], C-791/19, EU:C:2021:596, Rn. 165 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.12.2023 - C-124/21
Wettbewerb
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{FN:45} Wie sich diesem Urteil entnehmen lässt, knüpft diese Argumentation an das Urteil vom 21. Dezember 2023, 1nternational Skating Union/Kommission (C-124/21 P, EU:C:2023:1012), an. - EuGH, 02.03.2021 - C-824/18
Polen: Besetzung des Obersten Gerichts könnte rechtswidrig sein
- EuGH, 01.08.2025 - C-600/23
Fußball: Der Gerichtshof erkennt u. a. den Klubs und den Spielern das Recht auf …
- EuGH, 30.06.1966 - 61/65
Vaassen-Goebbels / Beambtenfonds voor het Mijnbedrijf
- EuGH, 25.02.2025 - C-233/23
Die Weigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung, die …
- EuGH, 07.09.2022 - C-391/20
Die Verpflichtung, Hochschulstudienprogramme in der Amtssprache des …
- EuGH, 20.04.2021 - C-896/19
Nationale Vorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Premierminister eine …
- EuGH, 21.12.2021 - C-497/20
Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht …
- EuGH, 12.09.2013 - C-475/11
Konstantinides - Freier Dienstleistungsverkehr für Ärzte - Dienstleister, der …
- EuGH, 11.07.2024 - C-554/21
Rechtsstaatlichkeit: Der Spruchkörper, der mit einer Rechtssache befasst ist, …
- EuGH, 21.12.2023 - C-718/21
Polnisches Justizsystem: Ein Spruchkörper der Kammer für außerordentliche …
- EuGH, 21.01.2020 - C-274/14
Banco de Santander - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Begriff des …
- EuGH, 01.08.2025 - C-422/23
Richterliche Unabhängigkeit: Die Verpflichtung von Richtern am polnischen …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2025 - C-448/23
Rechtsstaatlichkeit: Generalanwalt Spielmann hält die Klage der Europäischen …
- EuGH, 18.07.2013 - C-265/12
Citroën Belux - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Richtlinie …
- Generalanwalt beim EuGH, 13.11.2025 - C-523/24
Generalanwalt Spielmann ist der Ansicht, dass verschiedene Bestimmungen des …
- EuGH, 28.11.2024 - C-432/22
PT () und l'auteur d'une infraction) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der …
- EuGH, 11.09.2025 - C-764/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-225/22
Generalanwalt Spielmann: Ein nationales Gericht ist verpflichtet, ein Urteil …
- Generalanwalt beim EuGH, 02.03.2023 - C-718/21
Generalanwalt Rantos bezweifelt, dass das Verfahren, mit dem die KRS ihre …
- EuGH, 22.06.2023 - C-711/21
Belgischer Staat (Éléments postérieurs à la décision de retour) - Vorlage zur …
- EuGH, 16.11.2023 - C-459/22
Kommission/ Niederlande (Transfert de valeur de droits à pension) - …
- EuGH - C-622/21 (anhängig)
Financijska agencija
- EuGH - C-712/21 (anhängig)
Belgischer Staat (Éléments postérieurs à la décision de retour)
- EuGH - C-425/24 (anhängig)
FIGC und CONI
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