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Rechtsprechung
   EuGH, 13.02.2019 - C-434/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,2168
EuGH, 13.02.2019 - C-434/17 (https://dejure.org/2019,2168)
EuGH, Entscheidung vom 13.02.2019 - C-434/17 (https://dejure.org/2019,2168)
EuGH, Entscheidung vom 13. Februar 2019 - C-434/17 (https://dejure.org/2019,2168)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Human Operator

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Bestimmung des Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuer schuldet - Rückwirkende Anwendung einer abweichenden Maßnahme - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Human Operator

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Bestimmung des Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuer schuldet - Rückwirkende Anwendung einer abweichenden Maßnahme - ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zehnte Kammer) vom 13. Februar 2019. Human Operator Zrt. gegen Nemzeti Adó- és Vámhivatal Fellebbviteli Igazgatósága. Vorabentscheidungsersuchen des Zalaegerszegi Közigazgatási és Munkaügyi Bíróság. Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung ...

  • Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)

    MwStSystRL Art. 193; MwStSystRL Art. 395
    Wirksamkeitsvoraussetzungen für eine abweichende Sondermaßnahme

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Bestimmung des Steuerpflichtigen, der die Mehrwertsteuer schuldet - Rückwirkende Anwendung einer abweichenden Maßnahme - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EUBes 2015/2349,
    Abweichung; Antrag; Anwendbarkeit; Ermächtigung; Mehrwertsteuer; Rückwirkung; Ungarn; Zeitpunkt

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EUBes 2015/2349, EGRL 112/2006 Art 193
    Durchführungsbeschluss, Richtlinie 2006/112/EG, Ungarn

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
 
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Wird zitiert von ... (9)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.05.2014 - C-337/13

    Almos Agrárkülkereskedelmi - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-434/17
    Rn. 38 Ferner ist - um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf die Frage zu geben, wie der Umsatzsteuerschuldner unter den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umständen zu bestimmen ist - darauf hinzuweisen, dass es in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, möglich ist, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn dieser Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, E.ON Global Commodities, C-323/12, EU:C:2014:53, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass eine Bestimmung des Unionsrechts unbedingt ist, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf (Urteil vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-434/17
    Rn. 30 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof zu Art. 199 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der den Mitgliedstaaten ermöglicht, in den in seinem Abs. 1 Buchst. a bis g angeführten Situationen das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, entschieden hat, dass diese Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz nach Art. 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt und daher eng auszulegen ist, wobei die enge Auslegung nicht dazu führen darf, dass dieser Vorschrift ihre Wirksamkeit genommen wird (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Promociones y Construcciones BJ 200, C-125/12, EU:C:2013:392, Rn. 23 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 25).
  • EuGH, 18.11.2008 - C-158/07

    Förster - Freizügigkeit - Studierender, der Angehöriger eines Mitgliedstaats ist …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-434/17
    Rn. 34 Der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, gebietet nämlich insbesondere, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (Urteil vom 18. November 2008, Förster, C-158/07, EU:C:2008:630, Rn. 67).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-17/01

    Sudholz

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-434/17
    Rn. 35 Das Gebot der Rechtssicherheit gilt in besonderem Maß, wenn es sich um eine Regelung handelt, die sich finanziell belastend auswirken kann, denn die Betroffenen müssen in der Lage sein, den Umfang der ihnen damit auferlegten Verpflichtungen genau zu erkennen (Urteil vom 29. April 2004, Sudholz, C-17/01, EU:C:2004:242, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.09.2002 - C-74/00

    Falck / Kommission

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-434/17
    Rn. 36 Außerdem ist entschieden worden, dass zur Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die materiellen Bestimmungen des Unionsrechts grundsätzlich so auszulegen sind, dass sie nur für nach ihrem Inkrafttreten eingetretene Sachverhalte gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2002, Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission, C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 119).
  • EuGH, 26.04.2005 - C-376/02

    "Goed Wonen" - Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Artikel 17 der …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-434/17
    Somit verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltung eines Unionsrechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe zu legen, wobei der Gerichtshof entschieden hat, dass dies ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1982, Amylum/Rat, 108/81, EU:C:1982:322, Rn. 4, vom 26. April 2005, "Goed Wonen", C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 28. November 2006, Parlament/Rat, C-413/04, EU:C:2006:741, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.11.1981 - 212/80

    Salumi

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-434/17
    Rn. 31 Da im Durchführungsbeschluss Bestimmungen fehlen, die den Zeitpunkt seines Inkrafttretens oder einen Zeitpunkt festlegen, ab dem die von ihm vorgesehene Ausnahme gelten soll, ist zur Ermittlung seiner zeitlichen Geltung auf die allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze zurückzugreifen, wobei sowohl sein Wortlaut als auch seine Zielsetzung und sein Aufbau zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 1981, Meridionale Industria Salumi u. a., 212/80 bis 217/80, EU:C:1981:270, Rn. 8).
  • EuGH, 30.09.1982 - 108/81

    Amylum / Rat

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-434/17
    Somit verbietet es der Grundsatz der Rechtssicherheit im Allgemeinen, den Beginn der Geltung eines Unionsrechtsakts auf einen Zeitpunkt vor dessen Veröffentlichung bzw. Bekanntgabe zu legen, wobei der Gerichtshof entschieden hat, dass dies ausnahmsweise dann nicht gilt, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. September 1982, Amylum/Rat, 108/81, EU:C:1982:322, Rn. 4…, vom 26. April 2005, "Goed Wonen", C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 28. November 2006, Parlament/Rat, C-413/04, EU:C:2006:741, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-323/12

    E. ON Global Commodities - Richtlinie 79/1072/EWG - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-434/17
    Rn. 38 Ferner ist - um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort auf die Frage zu geben, wie der Umsatzsteuerschuldner unter den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Umständen zu bestimmen ist - darauf hinzuweisen, dass es in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, möglich ist, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn dieser Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Februar 2014, E.ON Global Commodities, C-323/12, EU:C:2014:53, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi, C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 13.06.2013 - C-125/12

    Promociones y Construcciones BJ 200 - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus EuGH, 13.02.2019 - C-434/17
    Rn. 30 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass der Gerichtshof zu Art. 199 der Mehrwertsteuerrichtlinie, der den Mitgliedstaaten ermöglicht, in den in seinem Abs. 1 Buchst. a bis g angeführten Situationen das Verfahren der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, entschieden hat, dass diese Vorschrift eine Ausnahme von dem Grundsatz nach Art. 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt und daher eng auszulegen ist, wobei die enge Auslegung nicht dazu führen darf, dass dieser Vorschrift ihre Wirksamkeit genommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Promociones y Construcciones BJ 200, C-125/12, EU:C:2013:392, Rn. 23 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 25).
  • EuGH, 28.11.2006 - C-413/04

    Parlament / Rat - Richtlinie 2003/54/EG - Gemeinsame Vorschriften für den …

  • EuGH, 20.01.2022 - C-432/20

    Ein Drittstaatsangehöriger verliert seine Rechtsstellung eines langfristig …

    Rn. 39 Insoweit gebietet der Grundsatz der Rechtssicherheit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, insbesondere, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen vorhersehbar sind (Urteil vom 13. Februar 2019, Human Operator, C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 10.12.2025 - T-518/23

    Handelspolitik - Schutz vor den Auswirkungen der extraterritorialen Anwendung von …

    Dies kann aber ausnahmsweise dann anders sein, wenn ein im Allgemeininteresse liegendes Ziel es verlangt und das berechtigte Vertrauen der Betroffenen gebührend beachtet ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2005, "Goed Wonen", C-376/02, EU:C:2005:251, Rn. 33, vom 13. Februar 2019, Human Operator, C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 36, …und vom 8. März 2023, Assaad/Rat, T-426/21, EU:T:2023:114, Rn. 212).

    Rn. 91 Gemäß Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV - der eine allgemeine Regel für das Inkrafttreten von Beschlüssen aufstellt, die an einen bestimmten Adressaten gerichtet sind - werden nämlich solche Beschlüsse mit ihrer Bekanntgabe an diejenigen, für die sie bestimmt sind, wirksam (Urteil vom 13. Februar 2019, Human Operator, C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 32).

    Rn. 92 Ebenso wie sich aus der Rechtsprechung ergibt, dass die in Art. 297 Abs. 2 Unterabs. 3 AEUV vorgesehene allgemeine Regel nicht so verstanden werden kann, dass sie die Möglichkeit ausschließt, den Zeitpunkt des Wirksamwerdens eines Beschlusses, der an einen Adressaten gerichtet ist, ausnahmsweise auf einen Zeitpunkt vor dessen Bekanntgabe an diesen Adressaten zu legen, wenn die oben in Rn. 61 genannten Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2019, Human Operator, C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 36 und 37), gilt dies erst recht für Satz 2 der Antwort auf Frage Nr. 20 des Leitfadens.

  • EuGH, 14.01.2021 - C-387/19

    RTS infra und Aannemingsbedrijf Norré-Behaegel - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 44 Hierzu ergibt sich aus ständiger Rechtsprechung, dass es in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, möglich ist, sich vor den nationalen Gerichten gegenüber dem betreffenden Mitgliedstaat auf diese Bestimmungen zu berufen, wenn dieser Staat die Richtlinie nicht fristgemäß oder unzulänglich in nationales Recht umgesetzt hat (Urteil vom 13. Februar 2019, Human Operator, C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-321/19

    Bundesrepublik Deutschland (Détermination des taux des péages pour l'utilisation …

    {FN:44} Vgl. Urteile vom 19. November 1991, Francovich u. a. (…C-6/90 und C-9/90, EU:C:1991:428, Rn. 11), vom 11. Juli 2002, Marks & Spencer (C-62/00, EU:C:2002:435, R. 25), vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (…C-384/17, EU:C:2018:810, Rn. 47), sowie vom 13. Februar 2019, Human Operator (C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-488/18

    Golfclub Schloss Igling - Vorabentscheidungsersuchen - Gemeinsames …

    {FN:3} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2014, Almos Agrárkülkereskedelmi (…C-337/13, EU:C:2014:328, Rn. 32), vom 16. Juli 2015, Larentia + Minerva und Marenave Schiffahrt (…C-108/14 und C-109/14, EU:C:2015:496, Rn. 49), und vom 13. Februar 2019, Human Operator (C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 38).
  • EuGH, 27.04.2023 - C-681/21

    BVAEB (Montant de la pension de retraite) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Dieser Grundsatz, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, gebietet nämlich insbesondere, dass Rechtsvorschriften klar, bestimmt und in ihren Auswirkungen voraussehbar sein müssen (Urteil vom 13. Februar 2019, Human Operator, C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 34).
  • EuGH, 30.06.2022 - C-146/21

    DGRFP Bucureşti - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames …

    Rn. 32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass das Reverse-Charge-Verfahren eine Ausnahme von dem Grundsatz nach Art. 193 der Mehrwertsteuerrichtlinie darstellt, wonach die Mehrwertsteuer der Steuerpflichtige schuldet, der Gegenstände steuerpflichtig liefert oder eine Dienstleistung steuerpflichtig erbringt, und daher eng auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Februar 2019, Human Operator, C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-633/23

    Electrabel u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …

    {FN:31} Vgl. Urteil vom 13. Februar 2019, Human Operator (C-434/17, EU:C:2019:112, Rn. 35 und 36 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EGMR, 03.11.2022 - 49812/09

    VEGOTEX INTERNATIONAL S.A. c. BELGIQUE

    Appelée à se prononcer sur la compatibilité avec le droit de l'Union européenne (« UE ") de l'application d'une législation rétroactive en matière de taxe sur la valeur ajoutée - matière harmonisée au niveau de l'UE -, la Cour de Justice de l'Union européenne (« CJUE ") a indiqué que si, en règle générale, le principe de sécurité juridique s'oppose à ce que la portée dans le temps d'un acte voie son point de départ fixé à une date antérieure à sa publication, il peut en être autrement, à titre exceptionnel, lorsqu'un but d'intérêt général l'exige et lorsque la confiance légitime des intéressés est dûment respectée (arrêt de la Grande Chambre du 26 avril 2005, « Goed Wonen ", C-376/02, EU:C:2005:251, point 33 ; voir aussi, dans le même sens, arrêt du 13 février 2019, Human Operator, C-434/17, EU:C:2019:112, point 36, et arrêt du 7 octobre 2019, Safeway, C-171/18, EU:C:2019:839, point 38).
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