Rechtsprechung
| EuGH, 19.09.2018 - C-438/16 P |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines "Établissement public à caractère industriel et commercial" ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines "Établissement public à caractère industriel et commercial" ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines "Établissement public à caractère industriel et commercial" ...
- Wolters Kluwer
Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 19. September 2018. Europäische Kommission gegen Französische Republik und IFP Énergies nouvelles. Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem ...
- ra.de
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht der EU erneut prüfen muss, ob die Kommission die unbeschränkte Garantie, die der französische Staat dem Institut Français du Pétrole implizit gewährt hat, zu Recht als staatliche Beihilfe eingestuft hat
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines "Établissement public à caractère industriel et commercial" ...
- beck-aktuell.NACHRICHTEN (Kurzinformation)
EuG muss Einstufung der Staatsgarantie für Französisches Erdölinstitut als Beihilfe erneut überprüfen
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut Français du Pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines "Établissement public à caractère industriel et commercial" ...
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (6) Zitiert selbst (12)
- EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des …
Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
Rn. 26 Am 3. April 2014 verkündete der Gerichtshof das Urteil Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217).Rn. 37 Sodann hat das Gericht in den Rn. 133 bis 181 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Kommission zur Tragweite und Geltung der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung eines Vorteils zurückgewiesen.
In den Rn. 139 und 140 des Urteils hat es darauf hingewiesen, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung auf zwei Prämissen beruhe, die vom Gerichtshof für plausibel gehalten worden seien, nämlich dass die Garantie einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten durch die Gläubiger habe und dass die Kreditkosten sänken.
Rn. 39 Das Gericht hat daher in Rn. 142 seines Urteils festgestellt, dass sich die Kommission zum Nachweis des Bestehens eines Vorteils in den Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen könne.
Rn. 43 Was schließlich die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, hat das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass sich die Kommission grundsätzlich auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung stützen könne.
Rn. 87 Vor diesem Hintergrund hat das Gericht in Rn. 188 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die einfache - d. h. widerlegliche - Vermutung im Sinne des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), dass die mit dem Status als EPIC implizit einhergehende unbeschränkte staatliche Bürgschaft für das begünstigte Unternehmen eine Verbesserung seiner finanziellen Position zur Folge hat, im vorliegenden Fall widerlegt sei.
Vielmehr hat es lediglich ausgeführt, dass, da die Kommission selbst das Fehlen tatsächlicher Auswirkungen in diesem Zeitraum festgestellt habe, die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte einfache Vermutung widerlegt sei.
Rn. 98 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich im Wesentlichen gegen die Rn. 134 bis 137 und 188 bis 193 des angefochtenen Urteils richtet, wirft die Kommission dem Gericht zum einen vor, einen Rechtsfehler bei der Bestimmung der Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten Vermutung des Bestehens eines Vorteils begangen zu haben, und zum anderen rechtsirrig entschieden zu haben, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten widerlegt worden sei.
Rn. 103 Das IFPEN macht geltend, das Gericht habe zutreffend entschieden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf die sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), ergebende Vermutung berufen könne.
Insbesondere folgt aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den Grundsätzen der Beweiserhebung auf dem Gebiet der staatlichen Beihilfen, dass die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen hat, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63).
Rn. 111 Allerdings ergibt sich aus dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 98 und 99), dass sich die Kommission im Rahmen dieser Prüfung auf die einfache Vermutung berufen kann, dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat.
Rn. 112 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob dem Gericht, wie die Kommission vorträgt, Rechtsfehler unterlaufen sind, als es die Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung des Bestehens eines Vorteils bestimmte und sodann feststellte, dass diese Vermutung im vorliegenden Fall widerlegt sei.
Die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung beruhe auf zwei Prämissen, die vom Gerichtshof für plausibel gehalten worden seien, nämlich zum einen, dass das Vorliegen einer Garantie der staatlichen Behörden eines Mitgliedstaats einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten der Garantie durch die Gläubiger habe, und zum anderen, dass sich dieser positive Einfluss in der Senkung der Kreditkosten niederschlage.
Rn. 116 Wie der Generalanwalt in Nr. 123 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, durfte sich die Kommission nämlich allein aufgrund des Umstands, dass dem IFPEN eine staatliche Garantie zugutekommt, auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vorteilsvermutung berufen, da diese auf der Erwägung beruht, dass ein EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind.
Um sich auf diese Vermutung zu berufen, musste die Kommission also nicht die tatsächlichen Auswirkungen der in Rede stehenden Garantie nachweisen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission, C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 99).
Rn. 119 Demzufolge hat das Gericht in den Rn. 134 bis 137 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass eine Berufung auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nur dann möglich sei, wenn es für den Begünstigten der Garantie tatsächliche Auswirkungen gebe, und sodann in den Rn. 188 bis 190 dieses Urteils zu Unrecht festgestellt, dass diese Vermutung hinsichtlich der Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten widerlegt sei.
Rn. 122 Diese Schlussfolgerung des Gerichts beruhe zum einen auf einer falschen Auslegung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), und der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften, zum anderen auf dem angeblichen Fehlen eines plausiblen Einflusses der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu seinen Lieferanten und Kunden.
Rn. 123 Erstens trägt die Kommission zur Auslegung des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), vor, aus diesem Urteil folge keineswegs, dass die Vermutung des Bestehens eines Vorteils nicht für die Beziehungen eines EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden gelte.
Rn. 124 Dass das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), und die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften hinsichtlich der Prüfung der Vermutung des Bestehens eines Vorteils nur auf Kredite Bezug nähmen, die von Kredit- und Finanzinstituten gewährt würden, schließe zudem nicht aus, dass diese Vermutung auch für die Beziehungen eines EPIC zu seinen kommerziellen Gläubigern gelten könne, da der Gerichtshof in diesem Urteil insoweit lediglich ein Beispiel angeführt habe.
Insoweit sei zwar einzuräumen, dass eine Preissenkung von vielen Faktoren - nicht nur vom Vorliegen einer mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie - abhängen könne; dies bedeute aber nicht, dass die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils nicht für die Beziehung eines EPIC zu seinen Lieferanten gelte.
Rn. 129 Das IFPEN führt aus, das Gericht habe in Rn. 129 des angefochtenen Urteils zu Recht den Schluss gezogen, dass die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie prüfen müsse, um das Bestehen eines Vorteils für das IFPEN nachzuweisen, da die Gewährung der mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie eine Einzelbeihilfe darstelle und die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung im vorliegenden Fall nicht gelte.
Rn. 133 Die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung beruhe nicht auf einer Annahme bezüglich der Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden, so dass sich die Kommission insoweit nicht auf sie berufen könne.
Rn. 138 Mit diesem Rechtsmittelgrund macht die Kommission nämlich geltend, das Gericht habe in den Rn. 134 bis 160 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass sie sich nicht auf die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils berufen könne, um darzutun, dass das IFPEN in den Beziehungen zu seinen Lieferanten und Kunden einen Vorteil aus der staatlichen Garantie ziehe.
Rn. 140 Zunächst lässt sich, anders als vom Gericht in Rn. 147 des angefochtenen Urteils angenommen, keine nützliche Erkenntnis daraus gewinnen, dass die Kommission im Beschluss "La Poste" - der in der Rechtssache angefochten wurde, in der das Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), erging - den Nachweis eines Vorteils für das EPIC allein dadurch geführt hat, dass sie dessen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten untersuchte, ohne seine Beziehungen zu Lieferanten und Kunden zu prüfen.
Rn. 141 Sodann ist, was die Schlüsse angeht, die das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils daraus gezogen hat, dass der Gerichtshof in Rn. 96 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), verwiesen hat, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im letztgenannten Urteil im Wesentlichen entschieden hat, dass die nationalen Gerichte befugt sind, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV eine staatliche Bürgschaft für nichtig zu erklären, wenn sie von einer staatlichen Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären, übernommen wurde und durch diese Bürgschaft eine rechtswidrige Beihilfe durchgeführt wurde.
Rn. 143 Der Verweis auf dieses Urteil liefert daher, anders als vom Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils angenommen, keinen nützlichen Hinweis auf die Tragweite der vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung.
Rn. 144 Ebenso wenig durfte das Gericht in Rn. 156 des angefochtenen Urteils aus dem Umstand, dass der Gerichtshof in Rn. 97 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), auf die Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2 der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften verwiesen hat, Schlüsse zur Tragweite der Vermutung ziehen.
Der Verweis des Gerichtshofs auf die genannten Nummern der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften war jedoch durch die Umstände der dem Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), zugrunde liegenden Rechtssache begründet, in der es allein um den Vorteil ging, den das betreffende EPIC in seinen Beziehungen zu Kredit- und Finanzinstituten aus der mit seinem Status einhergehenden Garantie ziehen konnte.
Rn. 146 Schließlich ist festzustellen, dass das Argument, das das Gericht in Rn. 159 des angefochtenen Urteils aus den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), insbesondere in dessen Rn. 104, herleiten wollte, zumindest der Klarheit entbehrt.
Rn. 147 Demnach hat das Gericht in Rn. 160 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft entschieden, dass die vom Gerichtshof im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung des Bestehens eines Vorteils nur für Rechtsverhältnisse gelte, die mit einer Finanzierung, einem Darlehen oder ganz allgemein einem Kredit des Gläubigers eines EPIC zu tun haben, insbesondere für das Verhältnis zwischen dem EPIC und den Kredit- und Finanzinstituten.
Rn. 150 Wie oben in Rn. 116 festgestellt, beruht die im Urteil vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellte Vermutung nämlich auf der Annahme, dass das betreffende EPIC dank der mit seinem Status einhergehenden Garantie günstigere finanzielle Konditionen erlangt oder erlangen könnte, als sie auf den Finanzmärkten üblich sind.
- EuG, 26.05.2016 - T-479/11
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, die implizite unbeschränkte …
Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (…ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.Rn. 23 Mit am 9. September 2011 (Rechtssache T-479/11) bzw. am 5. April 2012 (Rechtssache T-157/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Französische Republik und das IFPEN jeweils Klage gegen den streitigen Beschluss.
Rn. 25 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 bis zur Verkündung des die Rechtmäßigkeit des Beschlusses "La Poste" betreffenden Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-559/12 P aus.
Rn. 27 Mit Beschluss vom 8. September 2015 verband das Gericht die Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320), wird aufgehoben, soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" für nichtig erklärt hat..
- EuG, 23.11.2012 - T-157/12
IFP Énergies nouvelles / Kommission
Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (…ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.Rn. 23 Mit am 9. September 2011 (Rechtssache T-479/11) bzw. am 5. April 2012 (Rechtssache T-157/12) bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Klageschriften erhoben die Französische Republik und das IFPEN jeweils Klage gegen den streitigen Beschluss.
Rn. 25 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 bis zur Verkündung des die Rechtmäßigkeit des Beschlusses "La Poste" betreffenden Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache C-559/12 P aus.
Rn. 27 Mit Beschluss vom 8. September 2015 verband das Gericht die Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer das Verfahren beendender Entscheidung.
Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320), wird aufgehoben, soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" für nichtig erklärt hat..
- EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die …
Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
Rn. 141 Sodann ist, was die Schlüsse angeht, die das Gericht in Rn. 152 des angefochtenen Urteils daraus gezogen hat, dass der Gerichtshof in Rn. 96 des Urteils vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217), auf das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), verwiesen hat, darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im letztgenannten Urteil im Wesentlichen entschieden hat, dass die nationalen Gerichte befugt sind, auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV eine staatliche Bürgschaft für nichtig zu erklären, wenn sie von einer staatlichen Stelle zur Deckung eines Darlehens eines Finanzunternehmens an ein Unternehmen, dem diese Finanzmittel unter normalen Marktbedingungen nicht zugänglich gewesen wären, übernommen wurde und durch diese Bürgschaft eine rechtswidrige Beihilfe durchgeführt wurde.Rn. 142 In der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), erging, wurde die Einstufung der von der staatlichen Stelle übernommenen Bürgschaft als "staatliche Beihilfe" zugunsten des Darlehensnehmers vor dem Gerichtshof nicht erörtert, da feststand, dass sich der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme bereits in Schwierigkeiten befand, so dass er ohne eine solche Bürgschaft nicht in der Lage gewesen wäre, eine Finanzierung auf dem Kapitalmarkt zu erlangen.
- EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien - …
Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
Rn. 1 Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (…ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss) für nichtig erklärt hat.Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320), wird aufgehoben, soweit das Gericht damit Art. 1 Abs. 3 bis 5 sowie die Art. 2 bis 12 des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" für nichtig erklärt hat..
- EuGH, 27.06.2017 - C-74/16
Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt, …
Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
Rn. 109 Was speziell die dritte dieser Voraussetzungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (…Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 21.12.2016 - C-20/15
Nach Ansicht des Gerichtshofs hat das Gericht der EU einen Rechtsfehler begangen, …
Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/World Duty Free Group u. a., C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:981, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 18. Mai 2017, Fondul Proprietatea, C-150/16, EU:C:2017:388, Rn. 13). - EuGH, 15.11.2011 - C-106/09
Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der …
Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
Rn. 63 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den staatlichen Beihilfen kann sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob diese Regelung Elemente einer Beihilfe enthält (…Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 130, sowie vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 122). - EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …
Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
Rn. 63 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu den staatlichen Beihilfen kann sich die Kommission im Fall einer Beihilferegelung darauf beschränken, deren allgemeine Merkmale zu untersuchen, ohne dass sie verpflichtet wäre, jeden einzelnen Anwendungsfall zu prüfen, um festzustellen, ob diese Regelung Elemente einer Beihilfe enthält (Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 130, …sowie vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 122). - EuGH, 02.09.2010 - C-399/08
Kommission / Deutsche Post - Rechtsmittel - Art. 87 EG - Von den Mitgliedstaaten …
Auszug aus EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
Rn. 109 Was speziell die dritte dieser Voraussetzungen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs Maßnahmen gleich welcher Art, die mittelbar oder unmittelbar Unternehmen begünstigen oder die als ein wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sind, den das begünstigte Unternehmen unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, als staatliche Beihilfen gelten (Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Deutsche Post, C-399/08 P, EU:C:2010:481, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung, …sowie vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 18.05.2017 - C-150/16
Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 24.04.2008 - C-55/07
Michaeler u.a. - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und …
- EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …
Insbesondere hat die Kommission das Verfahren zur Prüfung der fraglichen Maßnahmen sorgfältig und unvoreingenommen zu führen, damit sie bei Erlass einer endgültigen Entscheidung, in der das Vorliegen und gegebenenfalls die Unvereinbarkeit oder Rechtswidrigkeit der Beihilfe festgestellt wird, über möglichst vollständige und verlässliche Informationen verfügt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles, C-438/16 P, EU:C:2018:737, Rn. 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - EuG, 05.10.2020 - T-479/11
Frankreich/ Kommission - Staatliche Beihilfen - Erdölsuche - Von Frankreich …
Rn. 39 Auf Rechtsmittel der Kommission hat der Gerichtshof mit Urteil vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C-438/16 P, im Folgenden: Rechtsmittelurteil, EU:C:2018:737), das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache an das Gericht zurückverwiesen.Rn. 218 Da der Gerichtshof im Rechtsmittelurteil das ursprüngliche Urteil aufgehoben und die Kostenentscheidung vorbehalten hat, obliegt es dem Gericht, im vorliegenden Urteil über sämtliche Kosten der vor ihm betriebenen Verfahren einschließlich des erstinstanzlichen Verfahrens sowie über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C-438/16 P zu entscheiden.
Die Französische Republik, das IFP Énergies nouvelles und die Kommission tragen in der Rechtssache C-438/16 P jeweils ihre eigenen Kosten..
- Generalanwalt beim EuGH, 15.10.2020 - C-362/19
Kommission/ Fútbol Club Barcelona - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
{FN:38} Urteil vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C-438/16 P, EU:C:2018:737, Rn. 110).{FN:39} Vgl. Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott (…C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90), vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (…C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63), und vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C-438/16 P, EU:C:2018:737, Rn. 110).
- Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2023 - C-457/21
Steuervorbescheide: Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott hat die Kommission zu …
Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C-438/16 P, EU:C:2018:737, Rn. 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-57/19
Kommission/ Tempus energy und Tempus Energy Technology - Rechtsmittel - …
{FN:25} Urteile vom 2. September 2010, Kommission/Scott (…C-290/07 P, EU:C:2010:480, Rn. 90), vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (…C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 148), vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (…C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63), vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C-438/16 P, EU:C:2018:737, Rn. 110); vom 11. Dezember 2019, Mytilinaios Anonymos Etairia - Omilos Epicheiriseon/Kommission (…C-332/18 P, EU:C:2019:1065, Rn. 123), und vom 26. März 2020, Larko/Kommission (…C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 67). - Generalanwalt beim EuGH, 05.03.2020 - C-212/19
Compagnie des pêches de Saint-Malo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche …
{FN:88} Vgl. u. a. Urteile vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (…C-559/12 P, EU:C:2014:217, Rn. 63), und vom 19. September 2018, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles (C-438/16 P, EU:C:2018:737, Rn. 110).
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16 P |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut français du pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines "Établissement public à caractère industriel et commercial" ...
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Frankreich und IFP Énergies nouvelles
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Von Frankreich durchgeführte Beihilferegelung - Unbeschränkte staatliche Garantie, die dem Institut français du pétrole (IFP) durch die Verleihung des Status eines "Établissement public à caractère industriel et commercial" ...
Verfahrensgang
- EuG, 25.01.2012 - T-479/11
- EuG, 26.05.2016 - T-479/11
- EuG, 01.07.2016 - T-479/11
- Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16 P
- EuGH, 19.09.2018 - C-438/16
- EuG, 05.10.2020 - T-479/11
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (19)
- EuGH, 03.04.2014 - C-559/12
Der Gerichtshof bestätigt, dass die implizite unbeschränkte Bürgschaft des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
Rn. 24 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217){FN-VERWEIS:9}, aus.Rn. 33 Schließlich wies das Gericht in den Rn. 133 ff. des angefochtenen Urteils die Argumente der Kommission betreffend die Tragweite und Anwendung der Vermutung des Vorteils zurück, die der Gerichtshof im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellt hatte.
Die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung beruhe vor allem auf zwei Prämissen, nämlich dass die Garantie einen positiven Einfluss auf die Beurteilung des Ausfallrisikos des Begünstigten der Garantie durch die Gläubiger habe und dass die Kreditkosten gesenkt würden.
Rn. 35 Zweitens stellte das Gericht in Rn. 142 des angefochtenen Urteils fest, dass sich die Kommission im Zusammenhang mit den Beziehungen des IFPEN zu seinen Kunden und Lieferanten nicht auf die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung stützen könne.
Rn. 39 Was schließlich die Beziehungen des IFPEN zu den Kredit- und Finanzinstituten angeht, stellte das Gericht in Rn. 187 des angefochtenen Urteils fest, dass sich die Kommission grundsätzlich auf die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung stützen könne{FN-VERWEIS:11}.
Das Gericht habe sämtliche Regeln für die Beweisführung verkannt, d. h., sowohl die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung als auch die Regel, wonach sich die Kommission darauf beschränken könne, die allgemeinen Merkmale einer Regelung zu untersuchen, um das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe festzustellen.
Die Kommission könne sich daher nicht auf den Beweisstandard berufen, den der Gerichtshof im Urteil La Poste (C-559/12 P) - übrigens unter ganz speziellen Umständen - in Bezug auf bestehende Beihilferegelungen anerkannt habe.
Rn. 101 Zweitens tragen die französischen Behörden in Bezug auf die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung vor, diese beruhe auf der Annahme, dass einem EPIC aufgrund der mit seinem Status verbundenen Garantie günstigere finanzielle Konditionen zugestanden würden als sie normalerweise auf den Finanzmärkten verfügbar seien.
Rn. 103 Sodann wirft die Kommission dem Gericht mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund, der sich im Wesentlichen gegen die Rn. 134 bis 161 und 188 bis 193 des angefochtenen Urteils richtet, vor, einen Rechtsfehler hinsichtlich der Tragweite der sich aus dem Urteil La Poste (C-559/12 P) ergebenden Vermutung des Vorliegens eines Vorteils aufgrund einer unentgeltlichen unbeschränkten Garantie begangen zu haben.
Rn. 104 Das IFPEN hält dem entgegen, das Gericht habe richtig befunden, dass sich die Kommission im vorliegenden Fall nicht auf die sich aus dem Urteil La Poste (C-559/12 P) ergebende Vermutung berufen könne.
Rn. 117 Aus diesen Feststellungen hat der Gerichtshof in der nächsten Randnummer die "einfache Vermutung [abgeleitet], dass eine implizite unbeschränkte Staatsbürgschaft für ein Unternehmen, das nicht den gewöhnlichen Sanierungs- und Abwicklungsverfahren unterliegt, eine Verbesserung seiner finanziellen Position durch eine Verminderung der in der Regel von ihm zu tragenden Belastungen zur Folge hat" (Urteil La Poste [C-559/12 P], Rn. 98).
Rn. 123 Daher stelle ich fest, dass die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung auf der Annahme beruht, dass einem EPIC aufgrund der mit seinem Status verbundenen Garantie günstigere finanzielle Konditionen zugestanden werden, als dies auf den Finanzmärkten üblich ist, und dass sie sich aus dem einfachen Nachweis des Bestehens der Bürgschaft selbst durch die Kommission ergibt (…Rn. 99 des Urteils La Poste [C-559/12 P]).
Rn. 129 Dieser Umstand würde nämlich nicht ausreichen, um eine Vermutung des Vorteils wie die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte zu widerlegen.
Rn. 135 In diesem Zusammenhang bin ich der Ansicht, dass das Gericht dadurch einen Rechtsfehler beging, dass es sich bei der Widerlegung der im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellten Vermutung mit dem Nachweis des Fehlens jeglicher (tatsächlicher) Auswirkungen der Garantie auf die Beziehungen des IFPEN zu den Finanz- und Kreditinstituten in der Vergangenheit begnügte.
Rn. 140 Zum anderen erkannte die Kommission in Rn. 106 der Rechtsmittelschrift in der Sache an, dass man sich auf die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte einfache Vermutung nicht berufen könne, wenn die Garantie nicht geeignet sei, dem EPIC in den Beziehungen dieser Einrichtung zu Finanz- und Kreditinstituten "aufgrund der Besonderheiten des [EPIC]" einen Vorteil zu verschaffen.
Rn. 148 Im Übrigen schließe die Tatsache, dass sowohl das Urteil La Poste (C-559/12 P) als auch die Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften im Rahmen der Prüfung der Vermutung des Vorteils nur auf Kredite Bezug nähmen, die von Bank- und Finanzinstituten gewährt würden, nicht aus, dass diese Vermutung im Rahmen der Beziehungen des EPIC zu seinen kommerziellen Gläubigern angewandt werden könne, da in dem genannten Urteil diese Bezugnahme nur beispielhaft erfolge (…Rn. 102).
Die Kommission gesteht zwar zu, dass eine Preissenkung von vielen Faktoren und nicht nur dem Vorliegen einer mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie abhängt, bestreitet jedoch, dass aufgrund eines solchen Umstands die sich aus dem Urteil La Poste (C-559/12 P) ergebende Vermutung des Vorteils außer Acht zu lassen sein könne.
Rn. 152 Das IFPEN führt aus, das Gericht habe zu Recht in Rn. 129 des angefochtenen Urteils den Schluss gezogen, dass die Kommission die tatsächlichen Auswirkungen der Garantie prüfen müsse, um das Vorliegen eines Vorteils für das IFPEN nachzuweisen, da die Gewährung der mit dem Status als EPIC einhergehenden Garantie eine Einzelbeihilfe darstelle und da die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.
Rn. 158 Insoweit weist die französische Regierung erstens darauf hin, dass die im Urteil La Poste (C-559/12 P) aufgestellte Vermutung nicht auf der Annahme von Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden beruhe, so dass sich die Kommission unter solchen Umständen nicht darauf berufen könne.
Rn. 168 Was den Anwendungsbereich der sich aus dem Urteil La Poste (C-559/12 P) ergebenden Vermutung und somit die Auslegung dieses Urteils des Gerichtshofs durch das Gericht betrifft, bin ich der Ansicht, dass dieses Urteil keinerlei Anhaltspunkte dafür enthält, dass die Vermutung des Vorteils nicht auf die Beziehungen des EPIC zu seinen Lieferanten und Kunden anwendbar sein kann.
Rn. 172 Entgegen den Feststellungen des Gerichts findet man jedoch bei den Lieferanten und Kunden einen Vorteil, der dem Vorteil gleicht, den der Gerichtshof im Urteil La Poste (C-559/12 P) festgestellt hat, nämlich zum einen eine Verbesserung der Kreditbedingungen für den Begünstigten der Garantie und zum anderen Nichtzahlung einer angemessenen Prämie durch Letzteren, entsprechend der Prämie für das vom Staat übernommene Risiko.
Rn. 175 Ferner möchte ich (mit der Kommission) darauf hinweisen, dass die ausdrückliche Bezugnahme auf Kredite, die von Banken oder Finanzinstituten gewährt werden, weder im Urteil La Poste (C-559/12 P) noch in der Mitteilung über Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften (Nrn. 1.2, 2.1 und 2.2), auf die dieses Urteil Bezug nimmt, die einzige Bezugnahme ist.
Rn. 178 Zudem hatte die Klägerin in der dem Urteil La Poste (C-559/12 P) zugrunde liegenden Rechtssache vorgetragen, dass die Beziehungen zwischen La Poste und ihren Gläubigern auf einer Reihe von komplexen Faktoren und nicht nur auf der Garantie beruhten.
- das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320), aufzuheben, soweit das Gericht erstens entschieden hat, dass für die Widerlegung der im Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung der Nachweis des Fehlens jeglicher (tatsächlicher) Auswirkungen der Garantie auf die Beziehungen des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu Finanz- und Kreditinstituten in der Vergangenheit ausreiche, und zweitens, dass diese einfache Vermutung auf keine anderen Märkte oder Beziehungen ausgedehnt werden könne als die des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu den Kredit- und Finanzinstituten, somit nicht auf seine Beziehungen zu Lieferanten und/oder Kunden;.
{FN:9} Angesichts der sehr häufigen Erwähnung dieses Urteils in den vorliegenden Schlussanträgen wird dieses Urteil im Folgenden nicht mehr jedes Mal vollständig angeführt, sondern kurz Urteil La Poste (C-559/12 P) genannt.
- EuG, 26.05.2016 - T-479/11
Das Gericht erklärt den Beschluss der Kommission, die implizite unbeschränkte …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), mit dem dieses den Klagen der Französischen Republik und des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles (im Folgenden: IFPEN) auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 stattgegeben hat{FN-VERWEIS:2}.Rn. 22 Am 9. September 2011 erhob die Französische Republik eine unter dem Aktenzeichen T-479/11 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, und am 5. April 2012 erhob auch das IFPEN eine unter dem Aktenzeichen T-157/12 in das Register eingetragene Klage gegen diesen Beschluss.
Rn. 24 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217){FN-VERWEIS:9}, aus.
Am 8. September 2015 beschloss das Gericht, die Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
- das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320), aufzuheben, soweit das Gericht erstens entschieden hat, dass für die Widerlegung der im Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung der Nachweis des Fehlens jeglicher (tatsächlicher) Auswirkungen der Garantie auf die Beziehungen des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu Finanz- und Kreditinstituten in der Vergangenheit ausreiche, und zweitens, dass diese einfache Vermutung auf keine anderen Märkte oder Beziehungen ausgedehnt werden könne als die des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu den Kredit- und Finanzinstituten, somit nicht auf seine Beziehungen zu Lieferanten und/oder Kunden;.
- EuG, 23.11.2012 - T-157/12
IFP Énergies nouvelles / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
Rn. 1 Mit dem vorliegenden Rechtsmittel beantragt die Europäische Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2016:320), mit dem dieses den Klagen der Französischen Republik und des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles (im Folgenden: IFPEN) auf Nichtigerklärung des Beschlusses 2012/26/EU der Kommission vom 29. Juni 2011 stattgegeben hat{FN-VERWEIS:2}.Rn. 22 Am 9. September 2011 erhob die Französische Republik eine unter dem Aktenzeichen T-479/11 in das Register eingetragene Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses, und am 5. April 2012 erhob auch das IFPEN eine unter dem Aktenzeichen T-157/12 in das Register eingetragene Klage gegen diesen Beschluss.
Rn. 24 Mit Beschluss vom 2. Dezember 2013 setzte das Gericht das Verfahren in den Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 bis zur Verkündung des Urteils des Gerichtshofs vom 3. April 2014, Frankreich/Kommission (C-559/12 P, EU:C:2014:217){FN-VERWEIS:9}, aus.
Am 8. September 2015 beschloss das Gericht, die Rechtssachen T-479/11 und T-157/12 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung zu verbinden.
- das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 26. Mai 2016, Frankreich und IFP Énergies nouvelles/Kommission (T-479/11 und T-157/12, EU:T:2016:320), aufzuheben, soweit das Gericht erstens entschieden hat, dass für die Widerlegung der im Urteil des Gerichtshofs vom 3. April 2014, La Poste (C-559/12 P, EU:C:2014:217), aufgestellten einfachen Vermutung der Nachweis des Fehlens jeglicher (tatsächlicher) Auswirkungen der Garantie auf die Beziehungen des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu Finanz- und Kreditinstituten in der Vergangenheit ausreiche, und zweitens, dass diese einfache Vermutung auf keine anderen Märkte oder Beziehungen ausgedehnt werden könne als die des öffentlichen Unternehmens IFP Énergies nouvelles zu den Kredit- und Finanzinstituten, somit nicht auf seine Beziehungen zu Lieferanten und/oder Kunden;.
- EuGH, 08.12.2011 - C-275/10
Residex Capital IV - Art. 88 Abs. 3 EG - Staatliche Beihilfen - Beihilfe, die …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
Rn. 111 Sodann erscheint es mir angebracht, auf die Urteile vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), und La Poste (C-559/12 P) hinzuweisen.Rn. 114 Wie das Gericht in Rn. 151 des angefochtenen Urteils ausführte, ist die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 39 des Urteils vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), auf die der Gerichtshof in Rn. 96 seines Urteils La Poste (C-559/12 P) verweist, dass nämlich, wenn "die staatlichen Stellen eines Mitgliedstaats eine Bürgschaft für das Darlehen eines Kreditinstituts an einen Kreditnehmer [übernehmen], … dieser … normalerweise einen finanziellen Vorteil [erlangt] und … damit Empfänger einer Beihilfe im Sinne von Art. [107] Abs. 1 [AEUV] [ist], da die ihm entstandenen finanziellen Kosten geringer sind als diejenigen, die ihm entstanden wären, wenn er sich die gleichen Finanzmittel und die gleiche Bürgschaft zu Marktpreisen hätte verschaffen müssen", genau in diesem Kontext zu sehen.
Rn. 176 Das Gericht betont, dass sich das begünstigte Unternehmen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 8. Dezember 2011, Residex Capital IV (C-275/10, EU:C:2011:814), ergangen ist, bereits zum Zeitpunkt der Stellung der Bürgschaft in Schwierigkeiten befand.
- EuGH, 15.10.2009 - C-35/08
Busley und Cibrian Fernandez - Freier Kapitalverkehr - Immobilien - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
Am selben Tag eröffnete sie jedoch mit einer im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Bekanntmachung (Staatliche Beihilfe C 35/08 [ex NN 11/08] - Unbeschränkte staatliche Beihilfe zugunsten des IFP - Aufforderung zur Stellungnahme gemäß Artikel [108] Absatz 2 des [AEUV], ABl. 2008, C 259, S. 12) hinsichtlich der unbeschränkten Garantie des französischen Staates zugunsten des IFPEN das förmliche Prüfverfahren und forderte die Beteiligten auf, Stellung zu nehmen.{FN:2} Beschluss über die staatliche Beihilfe C 35/08 (ex NN 11/08) Frankreichs zugunsten des "Institut Français du Pétrole" (…ABl. 2012, L 14, S. 1, im Folgenden: streitiger Beschluss).
- EuGH, 24.04.2008 - C-55/07
Michaeler u.a. - Richtlinie 97/81/EG - Gleichbehandlung von Teilzeit- und …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
{FN:7} Beschluss vom 26. Januar 2010 über die staatliche Beihilfe C 56/07 (ex E 15/05) Frankreichs zugunsten von La Poste (…ABl. 2010, L 274, S. 1, im Folgenden: Beschluss La Poste). - EuGH, 06.09.2006 - C-88/03
DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
{FN:10} Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission (…C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 91 und 92), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 91), vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (…C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114), sowie vom 12. September 2007, 1talien/Kommission (…T-239/04 und T-323/04, EU:T:2007:260, Rn. 142 bis 144). - EuGH, 14.02.1990 - 301/87
Frankreich / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
{FN:15} Urteil vom 14. Februar 1990, Frankreich/Kommission (C-301/87, EU:C:1990:67, Rn. 33). - EuGH, 15.12.2005 - C-66/02
DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
{FN:10} Urteile vom 15. Dezember 2005, 1talien/Kommission (C-66/02, EU:C:2005:768, Rn. 91 und 92), vom 6. September 2006, Portugal/Kommission (…C-88/03, EU:C:2006:511, Rn. 91), vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (…C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 114), sowie vom 12. September 2007, 1talien/Kommission (…T-239/04 und T-323/04, EU:T:2007:260, Rn. 142 bis 144). - EuGH, 01.07.2008 - C-341/06
Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2017 - C-438/16
{FN:19} Urteil vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a. (C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375, Rn. 123). - EuGH, 09.06.2011 - C-71/09
Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen …
- EuGH, 08.12.2011 - C-81/10
Der Gerichtshof bestätigt das Urteil des Gerichts, nach dem France Télécom in …
- EuGH, 21.01.2016 - C-603/13
Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - …
- EuG, 20.09.2011 - T-394/08
Regione autonoma della Sardegna u.a. / Kommission - Staatliche Beihilfen - …
- EuG, 03.12.2014 - T-57/11
Die Beihilfe für heimische Kohle einsetzende Kraftwerke, die die Stromversorgung …
- EuG, 13.09.2010 - T-415/05
Das Gericht erklärt die Entscheidung der Kommission über staatliche Beihilfen …
- EuG, 12.09.2007 - T-239/04
Italien / Kommission - Staatliche Beihilfen - Rechtsvorschriften, die für …
- EuGH, 13.11.2008 - C-25/08
Gargani / Parlament - Rechtsmittel - Klage des Präsidenten des Rechtsausschusses …
- EuG, 03.04.2014 - T-2/13
CFE-CGC France Télécom-Orange gegen Europäische Kommission.
- EuG, 19.05.2021 - T-628/20
Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden …
Insoweit genügt indessen der Hinweis, dass die Verordnung 2015/1589 zwar zwischen Beihilferegelungen und Einzelbeihilfen unterscheidet, jedoch keine andere, über diese beiden Beihilfekategorien hinausgehende Art von Beihilfen vorsieht (vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache C-438/16 P, Kommission/Frankreich und IFP Énergies nouvelles, EU:C:2017:951, Nrn. 79 und 80).
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