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Rechtsprechung
   EuGH, 07.09.2023 - C-453/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,22457
EuGH, 07.09.2023 - C-453/22 (https://dejure.org/2023,22457)
EuGH, Entscheidung vom 07.09.2023 - C-453/22 (https://dejure.org/2023,22457)
EuGH, Entscheidung vom 07. September 2023 - C-453/22 (https://dejure.org/2023,22457)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Schütte

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Effektivitätsgrundsatz - Zu hoher Mehrwertsteuersatz auf einer Kaufrechnung - Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags - ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Gemeinsames Mehrwertsteuersystem; Richtlinie 2006/112/EG; Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer; Effektivitätsgrundsatz; Zu hoher Mehrwertsteuersatz auf einer Kaufrechnung; Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags; Unmittelbare ...

  • Betriebs-Berater

    Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Effektivitätsgrundsatz - zu hoher Mehrwertsteuersatz auf einer Kaufrechnung - Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Effektivitätsgrundsatz - Zu hoher Mehrwertsteuersatz auf einer Kaufrechnung - Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - Richtlinie 2006/112/EG - Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer - Effektivitätsgrundsatz - Zu hoher Mehrwertsteuersatz auf einer Kaufrechnung - Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrags - ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (16)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 15.03.2007 - C-35/05

    Reemtsma Cigarettenfabriken - Achte Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2 und 5 - …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Rn. 21 Allerdings ist es in Ermangelung einer Unionsregelung über die Erstattung von Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 37, …und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 50).

    Denn ein solches System ermöglicht es dem Erwerber, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38 und 39, …sowie vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 51).

    Damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird, müssen deshalb die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Erwerber ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, …und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53).

    Insoweit steht fest, dass die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in dieser Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41…, vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53…, vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, …sowie vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 22).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-564/15

    Farkas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Von Amts wegen zu prüfende Frage eines …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Rn. 21 Allerdings ist es in Ermangelung einer Unionsregelung über die Erstattung von Abgaben Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (…Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 37, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 50).

    Denn ein solches System ermöglicht es dem Erwerber, der mit der irrtümlich in Rechnung gestellten Steuer belastet war, die rechtsgrundlos gezahlten Beträge erstattet zu bekommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38 und 39, sowie vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 51).

    Damit der Grundsatz der Effektivität gewahrt wird, müssen deshalb die Mitgliedstaaten die erforderlichen Mittel und Verfahrensmodalitäten vorsehen, die es dem Erwerber ermöglichen, die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer erstattet zu bekommen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, und vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53).

    Insoweit steht fest, dass die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in dieser Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (…Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41, vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53…, vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, …sowie vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 22).

  • EuGH, 13.10.2022 - C-397/21

    HUMDA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung des Steuerrechts - …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Rn. 24 Im Übrigen ist die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (…Urteile vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 38, und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit steht fest, dass die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in dieser Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (…Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41…, vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53…, vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, sowie vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 22).

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 32).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-835/18

    Terracult - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    In diesem Kontext liegt dem Antrag auf Erstattung zu viel entrichteter Mehrwertsteuer der Anspruch auf Rückzahlung rechtsgrundlos gezahlter Beträge zugrunde, der nach ständiger Rechtsprechung die Folgen der Unvereinbarkeit der Abgabe mit dem Unionsrecht dadurch beheben soll, dass die mit der Abgabe zu Unrecht auferlegte wirtschaftliche Belastung des Wirtschaftsteilnehmers, der sie letztlich tatsächlich getragen hat, neutralisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 24 und 25 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Im Übrigen ist die Inanspruchnahme des Rechts auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu versagen, wenn aufgrund der objektiven Sachlage feststeht, dass dieses Recht in betrügerischer Weise oder missbräuchlich geltend gemacht wird (Urteile vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 38, …und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aufgrund des Stellenwerts des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem erscheint hingegen eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, unangemessen, wenn weder ein Betrug noch eine Beeinträchtigung des Staatshaushalts vorliegen, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige nachweislich fahrlässig gehandelt hat (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2012, EMS-Bulgaria Transport, C-284/11, EU:C:2012:458, Rn. 70, und vom 2. Juli 2020, Terracult, C-835/18, EU:C:2020:520, Rn. 37).

  • EuGH, 13.01.2022 - C-156/20

    Zipvit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Rn. 27 Diese Beurteilung kann weder durch das Urteil vom 13. Januar 2022, Zipvit (C-156/20, EU:C:2022:2), noch durch die fehlende Insolvenz der Lieferer noch durch die Gefahr einer doppelten Erstattung, die vom vorlegenden Gericht angeführt werden, in Frage gestellt werden.

    Aufgrund dieser Umstände hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Steuerpflichtiger keinen Anspruch darauf hat, einen Mehrwertsteuerbetrag abzuziehen, wenn dieser Betrag ihm nicht in Rechnung gestellt und folglich nicht auf den Endverbraucher abgewälzt wurde (Urteil vom 13. Januar 2022, Zipvit, C-156/20, EU:C:2022:2, Rn. 31).

  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass sich der wesentliche Zweck der betreffenden Umsätze auf die Erlangung dieses Steuervorteils beschränkt (Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, …sowie vom 15. September 2022, HA.EN., C-227/21, EU:C:2022:687, Rn. 35).
  • EuGH, 12.12.2006 - C-446/04

    Test Claimants in the FII Group Litigation - Niederlassungsfreiheit - Freier …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2006, Test Claimants in the FII Group Litigation, C-446/04, EU:C:2006:774, Rn. 205, …und vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 32).
  • EuGH, 11.04.2019 - C-691/17

    PORR Építési Kft. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Insoweit steht fest, dass die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in dieser Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (…Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken, C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41…, vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53, vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, EU:C:2019:327, Rn. 42 und 48, …sowie vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, EU:C:2022:790, Rn. 22).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-227/21

    HA.EN. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Zum anderen muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich sein, dass sich der wesentliche Zweck der betreffenden Umsätze auf die Erlangung dieses Steuervorteils beschränkt (…Urteile vom 21. Februar 2006, Halifax u. a., C-255/02, EU:C:2006:121, Rn. 74 und 75, sowie vom 15. September 2022, HA.EN., C-227/21, EU:C:2022:687, Rn. 35).
  • EuGH, 06.02.2014 - C-424/12

    Fatorie - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …

    Auszug aus EuGH, 07.09.2023 - C-453/22
    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (Urteil vom 6. Februar 2014, Fatorie, C-424/12, EU:C:2014:50, Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.2012 - C-284/11

    EMS-Bulgaria Transport - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Recht auf …

  • FG Münster, 23.01.2024 - 15 K 2327/20

    Erlass von Umsatzsteuernachforderungen und Zinsen zur Umsatzsteuer aus …

    Rn. 16 Hierzu hat der EuGH mit seinem Urteil vom 7. September 2023 (C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639) wie folgt geantwortet:.

    Rn. 19 Der Kläger nimmt zur Begründung Bezug auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (…EuGH, Urteile vom 15. März 2007, Rs. C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, ECLI:EU:C:2007:167, Rn. 41;… vom 26. April 2017, Rs. C-564/15, Farkas, EU:C:2017:302, Rn. 53;… vom 11. April 2019, Rs. C-691/17, PORR, ECLI:EU:C:2019:327, Rn. 42;… vom 10. Juli 2019, Rs. C-273/18, Kursu zeme, ECLI:EU:C:2019:588, Rn. 41; und vom 7. September 2023, Rs. C-453/22, Schütte, ECLI:EU:C:2023:639).

    Rn. 21 Der EuGH habe auf das Vorlageersuchen des Senats in seiner Entscheidung vom7. September 2023 (Rs. C-453/22, Schütte) in Rn. 25 festgestellt, dass eine nationale Regelung oder Praxis, die dazu führe, dass dem Erwerber von Gegenständen die Erstattung der Vorsteuer versagt werde, die ihm zu Unrecht in Rechnung gestellt worden sei und die er zu viel an seine Lieferer gezahlt habe, nicht nur als Verstoß gegen den Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und den Effektivitätsgrundsatz erscheine, sondern auch unverhältnismäßig sei, wenn es ihm allein aufgrund der Einrede der Verjährung, die diese Lieferer ihm gegenüber erheben würden, unmöglich sei, von diesen diese Erstattung einzufordern, während ihm weder Betrug noch Missbrauch oder nachweisliche Fahrlässigkeit vorzuwerfen seien.

    Auf das Vorabentscheidungsersuchen des erkennenden Senats im vorliegenden Klageverfahren hat der EuGH in seinem Urteil vom 7. September 2023 (Rs.C-453/22, Schütte, ECLI:EU:C:2023:639) die Voraussetzungen für den Direktanspruch weiter konkretisiert und entschieden, dass die MwStSystRL sowie der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivitätsgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie verlangen, dass dem Empfänger von Lieferungen von Gegenständen (siehe 2a) ein Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten Mehrwertsteuer (siehe 2b), die er an seine Lieferer gezahlt hat (siehe 2c) und die diese an die Staatskasse abgeführt haben (siehe 2d), einschließlich der damit zusammenhängenden Zinsen, unmittelbar gegen die Steuerbehörde zusteht, wenn er zum einen, ohne dass ihm Betrug, Missbrauch oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können (siehe 2g), diese Erstattung aufgrund der im nationalen Recht vorgesehenen Verjährung (siehe 2e) nicht mehr von diesen Lieferern fordern kann (siehe 2f) und zum anderen formal die Möglichkeit besteht, dass diese Lieferer, nachdem sie die ursprünglich an den Empfänger dieser Lieferungen gerichteten Rechnungen berichtigt haben, im Nachhinein von der Steuerbehörde die Erstattung des zu viel gezahlten Betrags verlangen.

    Auch ist die Gefahr einer doppelten Erstattung zu Lasten der Steuerbehörde nicht gegeben, da die Lieferanten bislang weder ein Berichtigungsverfahren nach § 14c UStG durchgeführt haben noch ihrerseits zukünftig eine Erstattung verlangen können, nachdem dem Kläger mit diesem Urteil ein Erstattungsanspruch zugesprochen wird (vgl. hierzu EuGH, Urteil vom 7. September 2023, Rs. C-453/22, Schütte, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 30).

    Rn. 69 Dem Kläger kann jedenfalls auch kein zum Ausschluss des Direktanspruchs führender Vorwurf der Fahrlässigkeit - der sich nach der Entscheidung des EuGH und den hierzu nicht eindeutigen Ausführungen (EuGH, Urteil vom 7. September 2023, Rs. C-453/22, Schütte, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 24, 25) nach Auffassung des erkennenden Senats auch auf den Eintritt der Verjährung beziehen könnte - gemacht werden.

    Rn. 75 Nach der Entscheidung des EuGH ist der Schaden, der dadurch entstanden ist, dass der Betrag, der der zu Unrecht erhobenen Mehrwertsteuer entspricht, nicht verfügbar ist, durch die Zahlung von Verzugszinsen auszugleichen, wenn die von der Steuerbehörde zu Unrecht erhobene Mehrwertsteuer nicht innerhalb einer angemessenen Frist erstattet wird (EuGH, Urteil vom 7. September 2023, Rs. C-453/22, Schütte, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 37).

    Zur Überzeugung des Senats kann nicht auf den frühestmöglichen Zeitpunkt, nämlich den der Antragstellung gem. §§ 163, 227 AO des Klägers am 24. Oktober 2019, abgestellt werden, da der Kläger trotz Rechtskraft des Urteils vom 2. Juli 2019 die sich aufgrund der Kürzung der Vorsteuerbeträge ergebenden Nachzahlungsbeträge zunächst nicht entrichtet hat und ihm damit bis zu tatsächlichen Zahlung am 25. August 2020 noch kein finanzieller Schaden entstanden war, wie ihn der EuGH in Rn 36 des Urteils vom 7. September 2023 (C-453/22) für die Gewährung von Verzugszinsen fordert.

    Auf diesen Tag für den Zinslauf stellt der EuGH in Rn. 36 seiner Entscheidung vom 7. September 2023 (Rs. C-453/22) jedoch nicht ab, sondern gewährt vielmehr dem Beklagten - wie dargestellt - eine angemessene Frist zur Erstattung (ab Zahlung).

    Rn. 97 In seiner bisherigen Rechtsprechung hat der EuGH den Reemtsma-Direktanspruch stets auf die zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer beschränkt (…EuGH, Urteile vom 15. März 2007, Rs. C-35/05, Reemtsma Cigarettenfabriken, ECLI:EU:C:2007:167, Rn. 41;… vom 26. April 2017, Rs. C-564/15, Farkas, EU:C:2017:302, Rn. 53;… vom 11. April 2019, Rs. C-691/17, PORR, ECLI:EU:C:2019:327, Rn. 42;… vom 10. Juli 2019, Rs.C-273/18, Kursu zeme, ECLI:EU:C:2019:588, Rn. 41; vom 7. September 2023, Rs.C-453/22, Schütte, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 23), sodass steuerliche Nebenleistungen, wie z. B. Zinsen, nicht erfasst waren.

    In den Gründen seiner Entscheidung verweist der EuGH auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht Steuern erhoben hat, Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind (EuGH, Urteil vom 7. September 2023, Rs. C-453/22, Schütte, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 34).

    Für den Streitfall kommt der EuGH zu dem Schluss, dass nur die Durchführung des Urteils des Senats vom 2. Juli 2019, mit dem der Vorsteuerabzug von 19 % auf 7 % herabgesetzt wurde, zu einer wirtschaftlichen Belastung des Klägers des Ausgangsverfahrens führt, deren Höhe der Differenz zwischen dem Regelsatz und dem ermäßigten Satz der Mehrwertsteuer entspricht (EuGH, Urteil vom 7. September 2023, Rs. C-453/22, Schütte, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 35).

  • FG Baden-Württemberg, 09.04.2025 - 14 K 21/24

    Direktanspruch auf Vorsteuererstattung - Abrechnung einer dem ermäßigten …

    6. Das Finanzamt trug zu dem (…) EuGH-Urteil vom 07.09.2023 (C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639 Schütte) vor, der Streitfall sei zwar mit dem Streitfall des EuGH-Urteils vergleichbar, würde sich jedoch (…) insoweit davon unterscheiden, dass vorliegend das Insolvenzverfahren eröffnet, in dem vom EuGH entschiedenen Fall hingegen die Einrede der Verjährung geltend gemacht worden sei.

    […] Auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten ordnete die Berichterstatterin mit Beschluss vom 16.02.2023 bis zu einer Entscheidung über das beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen mit dem Aktenzeichen C-453/22 das Ruhen des vorliegenden Verfahrens an (...).

    Nachdem der EuGH mit Urteil vom 07.09.2023 über das Vorabentscheidungsersuchen C-453/22 entschieden hat, wurde das Verfahren am 03.01.2024 wieder aufgenommen (...).

    In der Rechtssache Schütte hat der EuGH die beispielhafte Aufzählung der Insolvenz ("insbesondere") um die Konstellation der Erhebung der Einrede der Verjährung durch den Leistungserbringer erweitert, in der es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (vgl. EuGH-Urteil vom 07.09.2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639 Schütte, juris Rz 25 ff., 29).

    In Ermangelung einer Unionsregelung über die Erstattung von Abgaben ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. EuGH-Urteil vom 07.09.2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639 Schütte, juris Rz 21).

    Eine solche Praxis wäre missbräuchlich und könnte nicht zu einer Erstattung an den Lieferer führen, so dass die Gefahr einer doppelten Erstattung ausgeschlossen ist (vgl. EuGH-Urteil vom 07.09.2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639 Schütte, juris Rz 30 ff.).

    Aufgrund des Stellenwerts des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer im gemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystem erscheint eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, unangemessen, wenn weder ein Betrug noch eine Beeinträchtigung des Staatshaushalts vorliegen, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige nachweislich fahrlässig gehandelt hat (vgl. EuGH-Urteil vom 07.09.2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639 Schütte, juris Rz 24, 26).

    Darunter fallen auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer (vgl. EuGH-Urteil vom 07.09.2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639 Schütte, juris Rz 34, 37).

    Der EuGH hat zudem in der Rechtssache Schütte gerade für die Verjährungskonstellation einen Direktanspruch bejaht, da die Erhebung der Verjährungseinrede durch den Leistungserbringer dazu führen kann, dass es für den Erwerber oder Leistungsempfänger unmöglich ist, vom Verkäufer oder Leistungserbringer die Erstattung der Umsatzsteuer einzufordern (vgl. EuGH-Urteil vom 07.09.2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639 Schütte, juris Rz 25 ff., 29; s. auch Niedersächsisches FG, Urteil vom 15.08.2024 - 5 K 40/22, EFG 2025, 279, juris Rz 32, nicht rkr. [XI R 27/24]).

    Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine Steuerhinterziehung oder dafür, dass sich der wesentliche Zweck der Umsätze zwischen der B GmbH und der Klägerin auf die Erlangung eines Steuervorteils beschränkt (zum Maßstab vgl. z.B. EuGH-Urteil vom 07.09.2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639 Schütte, juris Rz 32 m. w. N.).

    Zum anderen darf keine Beeinträchtigung des Staatshaushalts vorliegen (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 07.09.2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639 Schütte, juris Rz 24 ff.,31 ff.; vom 02.07.2020 - C-835/18, ECLI:EU:C:2020:520 Terracult, juris Rz 36 f.; und vom 26.04.2018 - C-81/17, ECLI:EU:C:2018:283 Zabrus Siret, juris Rz 49 ff.).

    Zum anderen würde der Standpunkt des Finanzamts zu einer absoluten Verwehrung des Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Umsatzsteuer führen, was nach der Rechtsprechung des EuGH unangemessen wäre (vgl. EuGH-Urteile vom 07.09.2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639 Schütte, juris Rz 24, 26).

  • BFH, 05.12.2024 - V R 11/23

    Reemtsma-Direktanspruch

    Rn. 21 aa) Der EuGH verweist in seiner Rechtsprechung zum Direktanspruch darauf, dass der Grundsatz der Neutralität durch das Recht auf Vorsteuerabzug gewährleistet wird, mit dem der Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner gesamten wirtschaftlichen Tätigkeiten geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlastet werden soll, sofern diese Tätigkeiten selbst grundsätzlich der Mehrwertsteuer unterliegen (EuGH-Urteile HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 18; Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 19 und H GmbH vom 05.09.2024 - C-83/23, EU:C:2024:699, Rz 28), so dass sich die Steuer bei diesen Tätigkeiten in der Weise als für den Unternehmer neutral erweist, als er aus den von ihm bezogenen Eingangsleistungen zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.

    Dass der EuGH eine doppelte Verpflichtung des Steuergläubigers gegen den (berichtigenden) Rechnungsaussteller wie auch gegenüber dem Leistungs- und Rechnungsempfänger zu vermeiden versucht, indem er den Berichtigungsanspruch des Rechnungsausstellers, der nicht an den Rechnungsempfänger erstatten will, als missbräuchlich ansieht (EuGH-Urteil Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 33 zur Verjährungseinrede), ist ebenso wenig zur Begründung des Direktanspruchs geeignet.

    Rn. 29 d) Steht der Direktanspruch im vorstehend beschriebenen Verhältnis zum Vorsteuerabzug, kann er sich nur auf eine in einer Rechnung ausgewiesene Steuer beziehen, ohne die es nicht zum Vorsteuerabzug kommen kann, da ein Steuerpflichtiger nicht beanspruchen kann, einen Steuerbetrag abzuziehen, der ihm nicht in Rechnung gestellt wurde (EuGH-Urteil Zipvit vom 13.01.2022 - C-156/20, EU:C:2022:2, Rz 31 und BFH-Urteil vom 07.07.2022 - V R 33/20, BFHE 276, 449, BStBl II 2022, 821, Rz 20), wobei sich der Direktanspruch für die "zu Unrecht in Rechnung gestellte Steuer" (EuGH-Urteile Reemtsma Cigarettenfabriken vom 15.03.2007 - C-35/05, EU:C:2007:167, Rz 42; HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 30; Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 37 und H GmbH vom 05.09.2024 - C- 83/23, EU:C:2024:699, Rz 44) zudem auf eine bereits erbrachte oder zumindest für eine zu erbringende Leistung beziehen muss, da ansonsten der Anwendungsbereich des Vorsteuerabzugs nicht einmal dem Grunde nach eröffnet ist, wie sich aus Art. 168 MwStSystRL und § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 und 3 UStG ergibt.

    Rn. 31 Auf dieser Grundlage erweist sich damit die vom EuGH in Bezug auf den Direktanspruch gewählte Begrifflichkeit, aus der sich gleichfalls die Einschränkung des Direktanspruchs auf einen zu Unrecht erfolgten Steuerausweis für derartige Leistungen ergibt (s. hierzu BFH-Urteil vom 22.08.2019 - V R 50/16, BFHE 266, 395, BStBl II 2022, 290, Rz 21 und nachfolgend EuGH-Urteil HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, erste Antwort: "Steuerpflichtiger, dem ein anderer Steuerpflichtiger eine Dienstleistung erbracht hat"; EuGH-Urteil Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Antwort: "Empfänger von Lieferungen von Gegenständen"; EuGH-Urteil H GmbH vom 05.09.2024 - C-83/23, EU:C:202:699, Rz 47: "Leistungsempfänger" und "Leistender"), entgegen einer hieran geübten Kritik (von Streit/Streit, MwStR 2020, 174, 176; Leipold in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 14c Rz 153) als zutreffend.

    Gegen die (teilweise) im Schrifttum erstrebte Erweiterung des Direktanspruchs auf Rechnungsempfänger, die Zahlungen auf einen Steuerausweis durch Rechnungsaussteller leisten, spricht zudem, dass der EuGH diese Begriffe in seinen Urteilen zum Direktanspruch nur in anderen Zusammenhängen, nicht aber mit Bezug zum Direktanspruch selbst verwendet (EuGH-Urteile HUMDA vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 16 und 19 f. und Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 29 f.).

  • FG Baden-Württemberg, 06.12.2023 - 14 K 1423/21

    Vorsteuerabzug im Billigkeitsweg nach § 163 AO - Reemtsma-Direktanspruch des …

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet die Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. zur überkommenen Rechtsprechung des EuGH aus neuester Zeit EuGH-Urteil vom 7. September 2023, Schütte, C-453/22, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung - HFR - 2023, 103, Rn. 19, m. w. N.; vgl. zum Neutralitätsgrundsatz und der Bedeutung des Vorsteuerabzugs schon EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Mayras vom 14. Dezember 1976 in der Rechtssache Verbond van Nederlandse Ondernemingen, C-51/76, ECLI:EU:C:1976:179, bei juris).

    Diese Grundsätze hat der EuGH in etlichen Urteilen bestätigt (…EuGH-Urteile vom 20. Oktober 2011, Danfoss und Sauer-Danfoss, C-94/10, HFR 2011, 1393, Rn. 28;… vom 26. April 2017, Farkas, C-564/15, HFR 2017, 552, Rn. 53;… vom 31. Mai 2018, Kollroß und Wirtl, C-660/16 und C-661/16, HFR 2018, 588, Rn. 66;… vom 11. April 2019, PORR Építési Kft., C-691/17, HFR 2019, 545, Rn. 42;… vom 13. Oktober 2022, HUMDA, C-397/21, HFR 2022, 1189, Rn. 22; vom 7. September 2023, Schütte, C-453/22, HFR 2023, 1037, Rn. 23).

    In Ermangelung einer Unionsregelung über die Erstattung von Abgaben ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Voraussetzungen zu regeln, unter denen eine solche Erstattung verlangt werden kann; diese Voraussetzungen müssen den Grundsätzen der Gleichwertigkeit und der Effektivität entsprechen, d. h., sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Forderungen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (EuGH-Urteil vom 7. September 2023, Schütte, C-453/22, HFR 2023, 1037, Rn. 21, m. w. N.).

    Er habe keinen Anspruch auf Erstattung gegen die Finanzverwaltung, sodass die Gefahr einer doppelten Erstattung ausgeschlossen sei (EuGH-Urteil vom 7. September 2023, Schütte, C- 53/22, HFR 2023, 1037, Rn. 33).

  • FG München, 18.07.2024 - 14 K 247/23

    Einkäufe für das Catering und die Ausstattung von im internationalen Flugverkehr …

    Denn ein System, nach dem zum einen der Lieferer eines Gegenstands, der die Mehrwertsteuer irrtümlich an die Steuerbehörden entrichtet hat, deren Erstattung verlangen kann, und zum anderen der Erwerber dieses Gegenstands eine zivilrechtliche Klage auf Rückzahlung einer nicht geschuldeten Leistung gegen den Lieferer erheben kann, beachtet die Grundsätze der Neutralität der Mehrwertsteuer und der Effektivität (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Schütte vom 7. September 2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 22, m.w.N.).

    Rn. 32 Wenn allerdings die Erstattung der Mehrwertsteuer unmöglich oder übermäßig schwierig wird, insbesondere im Fall der Zahlungsunfähigkeit des Lieferers, kann der Grundsatz der Effektivität gebieten, dass der Erwerber des betreffenden Gegenstands seinen Antrag auf Erstattung unmittelbar an die Steuerbehörden richten kann (EuGH-Urteil Schütte vom 7. September 2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 23, m.w.N.).

    Rn. 36 Die systematische Verwendung des Adverbs "insbesondere" in der Rechtsprechung belegt, dass die Insolvenz der Lieferer nur einen der Fälle darstellt, in denen es unmöglich oder übermäßig schwierig sein kann, die Erstattung der zu Unrecht in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer zu erhalten (EuGH-Urteil Schütte vom 7. September 2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 29).

    Rn. 41 Die Formulierung des EuGH, dass eine Strafe, die einer absoluten Verwehrung des Rechts auf Erstattung der fälschlich in Rechnung gestellten und entrichteten Mehrwertsteuer entspricht, unangemessen erscheine, wenn weder ein Betrug noch eine Beeinträchtigung des Staatshaushalts vorliegen, und zwar selbst dann, wenn der Steuerpflichtige nachweislich fahrlässig gehandelt hat (EuGH-Urteil Schütte vom 7. September 2023 - C-453/22, ECLI:EU:C:2023:639, Rn. 24, m.w.N.), steht dem nicht entgegen.

  • FG Saarland, 13.11.2023 - 1 K 1313/21

    Zur Europarechtskonformität von Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer

    Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer stellt ein Grundprinzip des gemeinsamen Mehrwertsteuersystems dar (EuGH vom 7. September 2023 C-453/22 Rs. Schütte, DStR 2023, 2066).

    In seinen Entscheidungen zu Erstattungszinsen stellt der EuGH regelmäßig darauf ab, dass der Einzelne, wenn ein Mitgliedstaat unter Verstoß gegen das Unionsrecht Steuern erhoben hat, Anspruch auf Erstattung nicht nur der zu Unrecht erhobenen Steuer, sondern auch der Beträge hat, die im unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Steuer an diesen Staat gezahlt oder von diesem einbehalten worden sind und dass darunter auch die Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der vorzeitigen Fälligkeit der Steuer fallen (vgl. EuGH vom 7. September 2023 C-453/22 Rs. Schütte, DStR 2023, 2066;… vom 12. Dezember 2006 C-446/04, Rs. Test Claimants in the FII Group Litigation, EU:C:2006:774, Rn. 205, …und vom 13. Oktober 2022 C-397/21, Rs. HUMDA, EU:C:2022:790, Rn. 32).

    Nach dem Effektivitätsgrundsatz darf die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden (EuGH vom 7. September 2023 C-453/22, Rs. Schütte, UR 2023, 758; vom 19. Juli 2012 C-591/10 Littlewoods Retail, ABl EU 2012, Nr C 295, 5; vom 7. Januar 2004 C-201/02, Rs. Wells, ABl EU 2004, Nr C 47, 8; vom 19. September 2006 C-392/04 und C-422/04, Rs. i-21 Germany und Arcor, ABl EU 2006, Nr C 281, 9).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.11.2023 - C-606/22

    Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy (Possibilité de correction en …

    {FN:7} Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (C-35/05, EU:C:2007:167), und vom 26. April 2017, Farkas (C-564/15, EU:C:2017:302), zuletzt bestätigt durch Urteil vom 7. September 2023, Schütte (C-453/22, EU:C:2023:639).

    {FN:8} Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (…C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 38 und 39), und vom 26. April 2017, Farkas (…C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 51), zuletzt bestätigt durch Urteil vom 7. September 2023, Schütte (C-453/22, EU:C:2023:639, Rn. 22).

    {FN:9} Urteile vom 15. März 2007, Reemtsma Cigarettenfabriken (…C-35/05, EU:C:2007:167, Rn. 41), und vom 26. April 2017, Farkas (…C-564/15, EU:C:2017:302, Rn. 53), zuletzt bestätigt durch Urteil vom 7. September 2023, Schütte (C-453/22, EU:C:2023:639, Rn. 23).

  • BFH, 22.11.2023 - XI R 22/23

    Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände; innergemeinschaftlicher Erwerb der …

    Der Senat weist gleichwohl ohne Bindungswirkung darauf hin, dass eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, zwar nach nationalem Recht keine Billigkeitsmaßnahme rechtfertigt (…vgl. BFH-Urteil vom 07.10.2010 - V R 17/09, BFH/NV 2011, 865; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 28.11.2016 - GrS 1/15, BFHE 255, 482, BStBl II 2017, 393, Rz 129); der EuGH scheint indes einen Anspruch auf Billigkeitsmaßnahmen auch in solchen Situationen für möglich zu halten (vgl. zum Direktanspruch zuletzt EuGH-Urteil Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, zu §§ 163, 227 AO).
  • BFH, 03.11.2022 - XI R 6/21

    Vorabentscheidungsersuchen zum Direktanspruch

    Rn. 52 Damit unterscheidet sich der Streitfall von der derzeit beim EuGH anhängigen Rechtssache Schütte C-453/22 (Vorlage durch FG Münster vom 27.06.2022 - 15 K 2327/20 AO, EFG 2022, 1577).
  • BFH, 04.06.2025 - XI R 7/22

    Vorsteuerberichtigung bei Rückzahlung von Einfuhrumsatzsteuer nach …

    Wesentlicher Zweck des Vorsteuerabzugs ist es, die Neutralität der Mehrwertsteuer hinsichtlich sämtlicher Wirtschaftsteilnehmer zu gewährleisten, indem der Unternehmer vollständig von der von ihm geschuldeten und entrichteten Umsatzsteuer entlastet wird (vgl. z.B. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- NCC Construction Danmark vom 29.10.2009 - C-174/08, EU:C:2009:669, Rz 27; Humda vom 13.10.2022 - C-397/21, EU:C:2022:790, Rz 18; Schütte vom 07.09.2023 - C-453/22, EU:C:2023:639, Rz 19; Senatsurteil vom 18.09.2019 - XI R 19/17, BFHE 267, 98, BStBl II 2020, 172, Rz 20; BFH-Beschluss vom 20.06.2024 - V R 30/23, BStBl II 2024, 750, Rz 55).
  • FG München, 30.11.2023 - 14 K 280/21

    Vorliegen einer Organschaft trotz Stimmrechtsbindung aufgrund Treuhandvertrags

  • FG Niedersachsen, 15.08.2024 - 5 K 40/22

    Billigkeitserlass; Billigkeitsfestsetzung; Direktanspruch; Ermessensreduzierung …

  • FG München, 14.11.2023 - 5 K 1272/20

    Voraussetzungen der wirtschaftlichen Eingliederung einer umsatzsteuerrechtlichen …

  • FG Hessen, 11.06.2024 - 6 K 1002/23

    Zum Anspruch auf Erlass oder abweichende Feststellung von Nachzahlungszinsen zur …

  • FG Berlin-Brandenburg, 18.06.2025 - 7 K 7173/22

    Verstoß gegen Treu und Glauben bei Änderung der Rechtsauffassung

  • EuGH, 18.03.2024 - C-37/23

    Giocevi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

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