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Weitere Entscheidungen unten: EuGH, 14.02.2017 | EuGH | Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016

Rechtsprechung
   EuGH, 21.12.2016 - C-508/15, C-509/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,47067
EuGH, 21.12.2016 - C-508/15, C-509/15 (https://dejure.org/2016,47067)
EuGH, Entscheidung vom 21.12.2016 - C-508/15, C-509/15 (https://dejure.org/2016,47067)
EuGH, Entscheidung vom 21. Dezember 2016 - C-508/15, C-509/15 (https://dejure.org/2016,47067)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ucar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Voraussetzungen - Fehlen eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ucar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Voraussetzungen - Fehlen eines ...

  • ra.de

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 537
 
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Wird zitiert von ... (21)Zitiert selbst (10)

  • EuGH - C-509/15 (anhängig)

    Kilic

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    In den verbundenen Rechtssachen C-508/15 und C-509/15.

    Recep Kilic (C-509/15).

    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Sidika Ucar (Rechtssache C-508/15) und Herrn Recep Kilic (Rechtssache C-509/15) einerseits und dem Land Berlin (Deutschland) andererseits wegen der Ablehnung ihrer jeweiligen Anträge auf Verlängerung ihrer deutschen Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde (im Folgenden: Ausländerbehörde) des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin (Deutschland) und im Fall von Herrn Kilic außerdem wegen der Entscheidung der Ausländerbehörde, mit der seine Ausweisung aus dem deutschen Hoheitsgebiet angeordnet wurde.

    Rn. 14 Aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-509/15 ergibt sich, dass im Mai 1997 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das deutsche Hoheitsgebiet und im April 1999 die Verlängerung dieser Erlaubnis zum einen durch das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1354, im Folgenden: AuslG) in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. 2007 I S. 2584) und zum anderen durch die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes geregelt waren.

    Rechtssache C-509/15.

    Rn. 49 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2015 sind die Rechtssachen C-508/15 und C-509/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 52 Im vorliegenden Fall erscheint angesichts der tatsächlichen Umstände der beiden Ausgangsverfahren die erste in der Rechtssache C-508/15 gestellte Frage auch in der Rechtssache C-509/15 relevant, so dass, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung dieses letzteren bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, die erste in der Rechtssache C-508/15 gestellte Frage anhand der tatsächlichen Umstände beider Ausgangsverfahren zu prüfen ist.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-508/15 und zur Frage in der Rechtssache C-509/15.

    Rn. 77 Angesichts der Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-508/15 ist weder die zweite Frage in dieser Rechtssache noch die Frage in der Rechtssache C-509/15 zu beantworten.

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Rn. 57 Was zunächst die Voraussetzung der Zugehörigkeit des türkischen Arbeitnehmers zum regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmestaats angeht, hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Voraussetzung an den Begriff "Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt" anknüpft, dessen Tragweite der Tragweite dieses Begriffs im Rahmen von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entspricht, nämlich als Bezeichnung der Gesamtheit der Arbeitnehmer, die den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats nachkommen und somit das Recht haben, eine Berufstätigkeit in dessen Hoheitsgebiet auszuüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 22, 23 und 28).

    Rn. 60 Zur Voraussetzung des Wohnsitzes hat der Gerichtshof schließlich entschieden, dass Art. 7 Abs. 1 erster Gedankenstrich des Beschlusses Nr. 1/80 verlangt, dass der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers bei diesem mindestens drei Jahre lang ununterbrochen seinen Wohnsitz hat (Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 30).

    Rn. 62 Der Gerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass, damit der Familienangehörige eines türkischen Arbeitnehmers gemäß Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 das Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt im Aufnahmemitgliedstaat erwirbt, der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt haben muss (Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 37).

    Rn. 73 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt außerdem die Ausübung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 zustehen, nicht davon ab, aus welchem Grund ihnen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung im Aufnahmemitgliedstaat ursprünglich erteilt wurde (Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.07.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Hierzu hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass die Rechte, die Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt sich, dass der Erwerb der in dieser Bestimmung vorgesehenen Rechte den drei kumulativen Voraussetzungen unterliegt, dass die betreffende Person Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist, dass sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dass sie seit mindestens drei oder fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 29).

    Der damit verfolgte Hauptzweck ist also, die Stellung des Familienangehörigen, der sich in dieser Phase bereits ordnungsgemäß in den Aufnahmemitgliedstaat integriert hat, dadurch zu festigen, dass er die Mittel erhält, um dort selbst seinen Lebensunterhalt zu verdienen und sich folglich eine gegenüber der Stellung des Wanderarbeitnehmers selbständige Stellung aufzubauen (Urteil vom 19. Juli 2012, Dülger, C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 38 bis 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.11.2004 - C-467/02

    Cetinkaya

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Rn. 58 Was anschließend die Voraussetzung angeht, dass der betreffende Familienangehörige die Genehmigung erhalten hat, zu dem türkischen Arbeitnehmer zu ziehen, hat der Gerichtshof ausgeführt, dass diese Voraussetzung bezweckt, diejenigen Familienangehörigen des türkischen Arbeitnehmers vom Anwendungsbereich des Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 auszunehmen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaats in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. November 2004, Cetinkaya, C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 23).
  • EuGH, 24.01.2008 - C-294/06

    Payir u.a. - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Arbeitnehmerfreizügigkeit - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Rn. 74 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 die türkischen Staatsangehörigen erfasst, die im Aufnahmemitgliedstaat die Eigenschaft als Arbeitnehmer haben, ohne jedoch zu verlangen, dass sie als Arbeitnehmer in die Union eingereist sind, so dass sie diese Eigenschaft nach ihrer Einreise in die Union erlangt haben können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Januar 2008, Payir u. a., C-294/06, EU:C:2008:36, Rn. 38).
  • EuGH, 16.03.2000 - C-329/97

    Ergat - "Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Rn. 61 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt diese Bestimmung nämlich, dass sich die Familienzusammenführung, die der Grund für die Einreise des Familienangehörigen in den Aufnahmemitgliedstaat war, während einer bestimmten Zeit im tatsächlichen Zusammenleben des Betroffenen mit dem Arbeitnehmer in häuslicher Gemeinschaft manifestiert und dass dieses Zusammenleben so lange andauert, wie der Betroffene nicht selbst die Voraussetzungen für den Zugang zum Arbeitsmarkt dieses Staates erfüllt (vgl. u. a. Urteil vom 16. März 2000, Ergat, C-329/97, EU:C:2000:133, Rn. 36).
  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14 …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Rn. 59 Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass diese Bestimmung den Fall eines türkischen Staatsangehörigen erfasst, der als Familienangehöriger eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehört oder angehört hat, entweder die Genehmigung erhalten hat, zum Zweck der Familienzusammenführung dorthin zu diesem Arbeitnehmer zu ziehen, oder der im Aufnahmemitgliedstaat geboren ist und stets dort gelebt hat (Urteil vom 18. Juli 2007, Derin, C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Rn. 54 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 seinem Wortlaut nach klar, eindeutig und ohne dass dies an Bedingungen geknüpft wäre, den Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers, denen der Nachzug gestattet wurde, vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedstaaten einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, nachdem sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz gehabt haben (erster Gedankenstrich), sowie das Recht auf freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in dem Mitgliedstaat, in dessen Gebiet sie seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben (zweiter Gedankenstrich), verleiht (Urteil vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 27).
  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci und Inan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Rn. 69 Außerdem soll im Hinblick auf den mit dem Beschluss Nr. 1/80 verfolgten allgemeinen Zweck, der darin besteht, die im sozialen Bereich bestehende Regelung für die türkischen Arbeitnehmer und ihre Familienangehörigen zu verbessern, um schrittweise die Freizügigkeit herzustellen, das insbesondere durch Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 eingeführte System also für Voraussetzungen sorgen, die die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat erleichtern (Urteil vom 29. März 2012, Kahveci, C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 34).
  • EuGH, 08.12.2011 - C-157/10

    Banco Bilbao Vizcaya Argentaria - Freier Kapitalverkehr - Körperschaftsteuer - …

    Auszug aus EuGH, 21.12.2016 - C-508/15
    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (Urteil vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria, C-157/10, EU:C:2011:813 Rn. 18).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-632/16

    Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die …

    Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren (vgl. u. a. Urteil vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic, C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.10.2020 - C-720/19

    Stadt Duisburg (Maintien des droits acquis après naturalisation) - Vorlage zur …

    Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Rechte, die diese Bestimmung den Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers hinsichtlich der Beschäftigung in dem betreffenden Mitgliedstaat verleiht, notwendig das Bestehen eines entsprechenden Aufenthaltsrechts des Betroffenen voraussetzen, da dem Recht auf Zugang zum Arbeitsmarkt und auf tatsächliche Ausübung einer Beschäftigung sonst jede Wirkung genommen würde (Urteil vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic, C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986, Rn. 55).
  • BVerwG, 23.04.2026 - 1 C 20.25

    Kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 …

    Allein der Vater war als Arbeitnehmer beschäftigt, allerdings nur bis zum 1. Mai 1993 und damit weniger als drei Jahre nach dem insoweit maßgeblichen Beginn des Zusammenlebens mit dem Kläger (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-508/15 und C-509/15 [ECLI:EU:C:2016:986] - Rn. 62), das erst mit dessen Zuzug zu seinem Vater im Dezember 1990 einsetzte.
  • EuGH, 21.09.2017 - C-171/16

    Beshkov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und …

    Rn. 33 Hierzu ist die zweite vorgelegte Frage entsprechend der in ständiger Rechtsprechung vom Gerichtshof anerkannten Möglichkeit (Urteil vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic, C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung) dahin umzuformulieren, dass mit ihr im Wesentlichen geklärt werden soll, ob der Rahmenbeschluss 2008/675 dahin auszulegen ist, dass es ihm zuwiderläuft, wenn die Berücksichtigung einer durch ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ergangenen früheren Verurteilung in einem Mitgliedstaat von der Durchführung eines nationalen Verfahrens zur vorherigen Anerkennung dieser Verurteilung durch die zuständigen Gerichte dieses Mitgliedstaats, wie es u. a. in den Art. 463 bis 466 der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Strafprozessordnung vorgesehen ist, abhängig gemacht wird, und, falls diese Frage verneint wird, ob dieser Rahmenbeschluss einer nationalen Regelung entgegensteht, die vorsieht, dass dieses Verfahren nur von den zuständigen nationalen Behörden, nicht aber von der verurteilten Person, eingeleitet werden kann.
  • EuGH, 14.02.2017 - C-508/15

    Ucar - Urteilsberichtigung

    Rn. 1 Am 21. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986) erlassen.

    Rn. 14 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986), ist wie folgt zu berichtigen:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2019 - C-125/18

    Gómez del Moral Guasch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - …

    {FN:27} Vgl. Urteile vom 17. Juli 1997, Krüger (…C-334/95, EU:C:1997:378, Rn. 22 und 23), vom 8. Dezember 2011, Banco Bilbao Vizcaya Argentaria (…C-157/10, EU:C:2011:813, Rn. 18), sowie vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986, Rn. 51).
  • VGH Bayern, 10.06.2022 - 10 B 22.244

    Aufenthaltsrecht des 35-jährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei …

    Ob hieran angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach "die Ausübung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 zustehen, nicht davon ab(hängt), aus welchem Grund ihnen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung im Aufnahmemitgliedstaat ursprünglich erteilt wurde (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016 - C-508/15 u. C-509/15 - Ucar u. Kilic - juris Rn 73 unter Verweis auf EuGH, U.v. 18.12.2008 - C-337/07 - Altun - juris Rn. 42 dort wiederum unter Verweis auf EuGH, U.v. 5.10.1994 - C-355/93 - Eroglu - juris Rn. 22), des Zwecks der Regelung, nur diejenigen Familienangehörigen auszuschließen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen (EuGH, U.v. 21.12.2016 - C-508/15 u. C-509/15 - Ucar u. Kilic - juris Rn 58 f.; U.v. 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya - juris Rn 23.;… vgl. zum Ganzen Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 28 ff. m.w.N.) und offenerer Formulierungen in anderen Sprachfassungen (in der englischen Fassung: "who have been authorized to join him") festzuhalten ist, kann dabei dahinstehen.
  • OVG Hamburg, 12.11.2024 - 6 Bf 27/23

    Vorwurf des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung; Voraussetzungen für …

    Erforderlich für einen Berechtigungserwerb ist, dass der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt hat (EuGH, Urt. v. 21.12.2016, C-508/15 und C-509/15 [Ucar und Kilic], NVwZ 2017, 537, juris Rn. 62).
  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 144/21

    Ausweisung eines Ausländers aus der Türkei wegen mehrfacher Straffälligkeit

    vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-508/15 und C-509/15 -, NVwZ 2017, 537 < schließen Ein gesichertes Aufenthaltsrecht hat der Kläger seit seiner Einreise 2014 nie erlangt; ein Aufenthaltstitel wurde ihm zu keinem Zeitpunkt erteilt.
  • VG Hamburg, 09.01.2024 - 13 E 5184/23

    Erfolgloser Eilantrag eines langjährig in Deutschland lebenden türkischen …

    Insoweit wäre erforderlich, dass die damalige Ehefrau des Antragstellers E in der Zeit zwischen der Eheschließung im Juli 2011 und der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit im Jahr 2014 (…vgl. LG Hamburg, Urt. v. 17.11.2017, 602 Ks 8/16, S. 5, Bl. 135 d.A.) drei Jahre ununterbrochen dem deutschen Arbeitsmarkt angehört hat (vgl. nur EuGH, Urt. v. 21.12.2016, C-508/15 u.a., juris Rn. 62 m.w.N.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.07.2017 - 11 B 4.16

    Rücknahme AE nach § 4 Abs. 5 AufenthG; Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt …

  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 10 B 16.992

    Rechtswidrige Ausweisung - Achtung des Privat- und Familienlebens

  • VG Augsburg, 27.06.2017 - Au 1 K 16.1745

    Erfolglose Klage gegen Ausweisung wegen schwerer Straftaten

  • VG Aachen, 27.03.2024 - 4 L 1108/23
  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 10 B 22.244

    Hinweisbeschluss in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis; Ausreise in die Türkei; 6-Monats-Frist; …

  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 11 S 3.19

    Ausländerrecht: Dreijähriger Zugehörigkeitszeitraum eines Elternteils zum …

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-689/17

    Conti 11. Container Schiffahrt - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Basler …

  • VG Hannover, 04.10.2022 - 12 A 4490/20

    Abwägung; Assoziationsabkommen; Ausweisung; Ausweisungsschutz; Grundinteresse der …

  • OVG Sachsen, 23.07.2019 - 3 B 174/19

    Arbeitnehmer; Assoziationsabkommen; Familienangehöriger; gemeinsamer Wohnsitz

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Rechtsprechung
   EuGH, 14.02.2017 - C-508/15 REC, C-509/15 REC   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,4479
EuGH, 14.02.2017 - C-508/15 REC, C-509/15 REC (https://dejure.org/2017,4479)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.2017 - C-508/15 REC, C-509/15 REC (https://dejure.org/2017,4479)
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  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 7 Abs. 1 - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Voraussetzungen - Fehlen eines ...

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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (2)

  • EuGH - C-509/15 (anhängig)

    Kilic

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - C-508/15
    In den verbundenen Rechtssachen C-508/15 REC und C-509/15 REC.

    Recep Kilic (C-509/15 REC).

    Rn. 1 Am 21. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986) erlassen.

    Rn. 14 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986), ist wie folgt zu berichtigen:.

    "Aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-509/15 ergibt sich, dass im Mai 1997 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das deutsche Hoheitsgebiet und im April 1999 die Verlängerung dieser Erlaubnis zum einen durch das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1354, im Folgenden: AuslG) in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. 1997 I S. 2584) und zum anderen durch die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes geregelt waren.".

  • EuGH, 21.12.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …

    Auszug aus EuGH, 14.02.2017 - C-508/15
    Rn. 1 Am 21. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986) erlassen.

    Rn. 14 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986), ist wie folgt zu berichtigen:.

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   EuGH - C-509/15   

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Wird zitiert von ... (13)

  • EuGH, 21.12.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - …

    In den verbundenen Rechtssachen C-508/15 und C-509/15.

    Recep Kilic (C-509/15).

    Rn. 2 Sie ergehen im Rahmen von zwei Rechtsstreitigkeiten zwischen Frau Sidika Ucar (Rechtssache C-508/15) und Herrn Recep Kilic (Rechtssache C-509/15) einerseits und dem Land Berlin (Deutschland) andererseits wegen der Ablehnung ihrer jeweiligen Anträge auf Verlängerung ihrer deutschen Aufenthaltserlaubnis durch die Ausländerbehörde (im Folgenden: Ausländerbehörde) des Landesamts für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten Berlin (Deutschland) und im Fall von Herrn Kilic außerdem wegen der Entscheidung der Ausländerbehörde, mit der seine Ausweisung aus dem deutschen Hoheitsgebiet angeordnet wurde.

    Rn. 14 Aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-509/15 ergibt sich, dass im Mai 1997 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das deutsche Hoheitsgebiet und im April 1999 die Verlängerung dieser Erlaubnis zum einen durch das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1354, im Folgenden: AuslG) in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. 2007 I S. 2584) und zum anderen durch die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes geregelt waren.

    Rechtssache C-509/15.

    Rn. 49 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Oktober 2015 sind die Rechtssachen C-508/15 und C-509/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Rn. 52 Im vorliegenden Fall erscheint angesichts der tatsächlichen Umstände der beiden Ausgangsverfahren die erste in der Rechtssache C-508/15 gestellte Frage auch in der Rechtssache C-509/15 relevant, so dass, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung dieses letzteren bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, die erste in der Rechtssache C-508/15 gestellte Frage anhand der tatsächlichen Umstände beider Ausgangsverfahren zu prüfen ist.

    Zur zweiten Frage in der Rechtssache C-508/15 und zur Frage in der Rechtssache C-509/15.

    Rn. 77 Angesichts der Antwort auf die erste Frage in der Rechtssache C-508/15 ist weder die zweite Frage in dieser Rechtssache noch die Frage in der Rechtssache C-509/15 zu beantworten.

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15

    Ucar - Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der …

    B - Rechtssache C-509/15.

    Rn. 23 Mit gesonderter Entscheidung, die am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen der Rechtssache C-509/15 dem Gerichtshof die folgende einzige Frage vorgelegt:.

    Rn. 24 Mit Entscheidung vom 27. Oktober 2015 sind die Rechtssachen C-508/15 und C-509/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Dies ist der Gegenstand der zweiten Frage in der Rechtssache C-508/15 und der einzigen Frage in der Rechtssache C-509/15.

    C - Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-508/15 und zur einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache C-509/15.

    Rn. 49 Wie gesagt meine ich, dass aufgrund der Antwort, die ich dem Gerichtshof für die erste Frage in der Rechtssache C-508/15 vorschlage und zudem für die Klärung der Rechtslage von Herrn Kilic für zweckdienlich halte, die zweite Frage in der Rechtssache C-508/15 und die einzige Frage in der Rechtssache C-509/15 nicht beantwortet zu werden brauchen.

    Rn. 50 Dennoch möchte ich das vorlegende Gericht, das in der Rechtssache C-509/15 mit einer Ausweisungsanordnung konfrontiert ist, auf einige einschlägige Aspekte der zu Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs hinweisen, wobei mir wohl bewusst ist, dass sich das an den Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen in keiner Weise auf diese Vorschrift bezieht.

    {FN:10} - Nach meiner Überzeugung ist diese Frage auch in der Rechtssache C-509/15 und für die Situation von Herrn Kilic erheblich.

    Aus der dem Gerichtshof in der Rechtssache C-509/15 vorliegenden Akte geht jedoch hervor, dass Herrn Kilic die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vor allem mit der Begründung verweigert wurde, er könne deshalb kein Recht aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 geltend machen, weil seine Mutter diese Anforderung nicht erfüllt habe.

  • EuGH, 14.02.2017 - C-508/15

    Ucar - Urteilsberichtigung

    In den verbundenen Rechtssachen C-508/15 REC und C-509/15 REC.

    Recep Kilic (C-509/15 REC).

    Rn. 1 Am 21. Dezember 2016 hat der Gerichtshof (Erste Kammer) das Urteil Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986) erlassen.

    Rn. 14 des Urteils vom 21. Dezember 2016, Ucar und Kilic (C-508/15 und C-509/15, EU:C:2016:986), ist wie folgt zu berichtigen:.

    "Aus dem Vorlagebeschluss in der Rechtssache C-509/15 ergibt sich, dass im Mai 1997 die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für das deutsche Hoheitsgebiet und im April 1999 die Verlängerung dieser Erlaubnis zum einen durch das Gesetz über die Einreise und den Aufenthalt von Ausländern im Bundesgebiet vom 9. Juli 1990 (BGBl. 1990 I S. 1354, im Folgenden: AuslG) in der Fassung vom 29. Oktober 1997 (BGBl. 1997 I S. 2584) und zum anderen durch die Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes geregelt waren.".

  • BVerwG, 23.04.2026 - 1 C 20.25

    Kein erhöhter Ausweisungsschutz nach § 53 Abs. 3 AufenthG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 …

    Allein der Vater war als Arbeitnehmer beschäftigt, allerdings nur bis zum 1. Mai 1993 und damit weniger als drei Jahre nach dem insoweit maßgeblichen Beginn des Zusammenlebens mit dem Kläger (vgl. EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-508/15 und C-509/15 [ECLI:EU:C:2016:986] - Rn. 62), das erst mit dessen Zuzug zu seinem Vater im Dezember 1990 einsetzte.
  • VGH Bayern, 10.06.2022 - 10 B 22.244

    Aufenthaltsrecht des 35-jährigen Kindes eines türkischen Arbeitnehmers bei …

    Ob hieran angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach "die Ausübung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 zustehen, nicht davon ab(hängt), aus welchem Grund ihnen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung im Aufnahmemitgliedstaat ursprünglich erteilt wurde (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016 - C-508/15 u. C-509/15 - Ucar u. Kilic - juris Rn 73 unter Verweis auf EuGH, U.v. 18.12.2008 - C-337/07 - Altun - juris Rn. 42 dort wiederum unter Verweis auf EuGH, U.v. 5.10.1994 - C-355/93 - Eroglu - juris Rn. 22), des Zwecks der Regelung, nur diejenigen Familienangehörigen auszuschließen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen (EuGH, U.v. 21.12.2016 - C-508/15 u. C-509/15 - Ucar u. Kilic - juris Rn 58 f.; U.v. 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya - juris Rn 23.;… vgl. zum Ganzen Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 28 ff. m.w.N.) und offenerer Formulierungen in anderen Sprachfassungen (in der englischen Fassung: "who have been authorized to join him") festzuhalten ist, kann dabei dahinstehen.
  • OVG Hamburg, 12.11.2024 - 6 Bf 27/23

    Vorwurf des Unterstützens einer terroristischen Vereinigung; Voraussetzungen für …

    Erforderlich für einen Berechtigungserwerb ist, dass der betreffende Arbeitnehmer zumindest während der dreijährigen Dauer des Zusammenlebens die Voraussetzung der Zugehörigkeit zum regulären Arbeitsmarkt erfüllt hat (EuGH, Urt. v. 21.12.2016, C-508/15 und C-509/15 [Ucar und Kilic], NVwZ 2017, 537, juris Rn. 62).
  • OVG Saarland, 15.02.2022 - 2 A 144/21

    Ausweisung eines Ausländers aus der Türkei wegen mehrfacher Straffälligkeit

    vgl. dazu EuGH, Urteil vom 21.12.2016 - C-508/15 und C-509/15 -, NVwZ 2017, 537 < schließen Ein gesichertes Aufenthaltsrecht hat der Kläger seit seiner Einreise 2014 nie erlangt; ein Aufenthaltstitel wurde ihm zu keinem Zeitpunkt erteilt.
  • VGH Bayern, 07.03.2017 - 10 B 16.992

    Rechtswidrige Ausweisung - Achtung des Privat- und Familienlebens

    Diese Bestimmung verleiht nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ein Aufenthaltsrecht im Übrigen auch dann, wenn der Zeitraum von mindestens drei Jahren, während dessen dieser Arbeitnehmer dem regulären Arbeitsmarkt angehörte, nicht unmittelbar auf die Ankunft des betreffenden Familienangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat folgte, sondern in einen späteren Zeitraum fällt (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016, Rs. C-508/15 und C-509/15 - S. Ucar u. R. Kilic - juris).
  • VGH Bayern, 25.04.2022 - 10 B 22.244

    Hinweisbeschluss in einem aufenthaltsrechtlichen Verfahren

    Ob hieran angesichts der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, wonach "die Ausübung der Rechte, die den türkischen Staatsangehörigen nach dem Beschluss Nr. 1/80 zustehen, nicht davon ab(hängt), aus welchem Grund ihnen die Einreise- und Aufenthaltsgenehmigung im Aufnahmemitgliedstaat ursprünglich erteilt wurde (vgl. EuGH, U.v. 21.12.2016 - C-508/15 u. C-509/15 - Ucar u. Kilic - juris Rn 73 unter Verweis auf EuGH, U.v. 18.12.2008 - C-337/07 - Altun - juris Rn. 42 dort wiederum unter Verweis auf EuGH, U.v. 5.10.1994 - C-355/93 - Eroglu - juris Rn. 22), des Zwecks der Regelung, nur diejenigen Familienangehörigen auszuschließen, die unter Verstoß gegen die Vorschriften des Aufnahmemitgliedstaates in dessen Hoheitsgebiet eingereist sind und dort wohnen (EuGH, U.v. 21.12.2016 - C-508/15 u. C-509/15 - Ucar u. Kilic - juris Rn 58 f.; U.v. 11.11.2004 - C-467/02 - Cetinkaya - juris Rn 23.;… vgl. zum Ganzen Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, ARB 1/80 Art. 7 Rn. 28 ff. m.w.N.) und offenerer Formulierungen in anderen Sprachfassungen (in der englischen Fassung: "who have been authorized to join him") festzuhalten ist, kann dabei dahinstehen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.04.2017 - 11 S 6.17

    Erlöschen der Niederlassungserlaubnis; Ausreise in die Türkei; 6-Monats-Frist; …

    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs setzt der Erwerb der Rechte aus Art. 7 Abs. 1 ARB 1/80 voraus, dass die betreffende Person Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt des Aufnahmemitgliedstaats angehörenden türkischen Arbeitnehmers ist, dass sie von den zuständigen Behörden dieses Staates die Genehmigung erhalten hat, zu diesem zu ziehen, und dass sie seit mindestens drei oder fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat (EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2016 - C-508/15 und C-509/15 - Celex-Nr. 62015CJ0508, juris).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 21.02.2019 - 11 S 3.19

    Ausländerrecht: Dreijähriger Zugehörigkeitszeitraum eines Elternteils zum …

  • VG Hannover, 04.10.2022 - 12 A 4490/20

    Abwägung; Assoziationsabkommen; Ausweisung; Ausweisungsschutz; Grundinteresse der …

  • OVG Sachsen, 23.07.2019 - 3 B 174/19

    Arbeitnehmer; Assoziationsabkommen; Familienangehöriger; gemeinsamer Wohnsitz

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   Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15, C-509/15   

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Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15, C-509/15 (https://dejure.org/2016,28484)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - C-508/15, C-509/15 (https://dejure.org/2016,28484)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - C-508/15, C-509/15 (https://dejure.org/2016,28484)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ucar

    Vorlagen zur Vorabentscheidung - Assoziationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Türkei - Aufenthaltsrecht der Familienangehörigen eines türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedstaats angehört - Voraussetzungen - Erfordernis, ...

  • ra.de

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Zitiert selbst (26)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-337/07

    Altun - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15
    zu Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 und ebenfalls aus einer umfangreichen Rechtsprechung Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (…C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 29), vom 16. März 2000, Ergat (…C-329/97, EU:C:2000:133, Rn. 40), vom 22. Juni 2000, Eyüp (…C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 29), vom 11. November 2004, Cetinkaya (…C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 31), vom 7. Juli 2005, Aydinli (…C-373/03, EU:C:2005:434, Rn. 25), vom 18. Juli 2007, Derin (…C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 40 und 47), vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 21), und vom 19. Juli 2012, Dülger (…C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 28).

    {FN:11} - Vgl. insbesondere Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp (…C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 25), vom 18. Juli 2007, Derin (…C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 47), vom 25. September 2008, Er (…C-453/07, EU:C:2008:524, Rn. 25), vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 20), vom 8. Dezember 2011, Ziebell (…C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 48), und vom 29. März 2012, Kahveci (…C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. auch Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 61).

    {FN:21} - Vgl. Urteile vom 11. November 2004, Cetinkaya (…C-467/02, EU:C:2004:708, Rn. 30), vom 7. Juli 2005, Aydinli (…C-373/03, EU:C:2005:434, Rn. 24 und 29), vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 19, 30 und 58), und vom 16. Juni 2011, Pehlivan (…C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 36, 38, 60, 61 und 64).

    {FN:26} - Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:27} - Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 32).

    {FN:28} - Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 22).

    {FN:29} - Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 23).

    {FN:30} - Vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:31} - Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun (C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat auch klargestellt, dass diese Ausführungen, die er im Rahmen der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 gemacht hat, auch für die Auslegung von Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses herangezogen werden können (vgl. Urteil vom 18. Dezember 2008, Altun, C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 27 und 28).

  • EuGH - C-509/15 (anhängig)

    Kilic

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15
    B - Rechtssache C-509/15.

    Rn. 23 Mit gesonderter Entscheidung, die am selben Tag bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das Verwaltungsgericht Berlin im Rahmen der Rechtssache C-509/15 dem Gerichtshof die folgende einzige Frage vorgelegt:.

    Rn. 24 Mit Entscheidung vom 27. Oktober 2015 sind die Rechtssachen C-508/15 und C-509/15 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    Dies ist der Gegenstand der zweiten Frage in der Rechtssache C-508/15 und der einzigen Frage in der Rechtssache C-509/15.

    C - Zur zweiten Vorlagefrage in der Rechtssache C-508/15 und zur einzigen Vorlagefrage in der Rechtssache C-509/15.

    Rn. 49 Wie gesagt meine ich, dass aufgrund der Antwort, die ich dem Gerichtshof für die erste Frage in der Rechtssache C-508/15 vorschlage und zudem für die Klärung der Rechtslage von Herrn Kilic für zweckdienlich halte, die zweite Frage in der Rechtssache C-508/15 und die einzige Frage in der Rechtssache C-509/15 nicht beantwortet zu werden brauchen.

    Rn. 50 Dennoch möchte ich das vorlegende Gericht, das in der Rechtssache C-509/15 mit einer Ausweisungsanordnung konfrontiert ist, auf einige einschlägige Aspekte der zu Art. 14 des Beschlusses Nr. 1/80 ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs hinweisen, wobei mir wohl bewusst ist, dass sich das an den Gerichtshof gerichtete Vorabentscheidungsersuchen in keiner Weise auf diese Vorschrift bezieht.

    {FN:10} - Nach meiner Überzeugung ist diese Frage auch in der Rechtssache C-509/15 und für die Situation von Herrn Kilic erheblich.

    Aus der dem Gerichtshof in der Rechtssache C-509/15 vorliegenden Akte geht jedoch hervor, dass Herrn Kilic die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis vor allem mit der Begründung verweigert wurde, er könne deshalb kein Recht aus Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 geltend machen, weil seine Mutter diese Anforderung nicht erfüllt habe.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-7/10

    Kahveci und Inan - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Aufenthaltsrecht - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-508/15
    {FN:11} - Vgl. insbesondere Urteile vom 22. Juni 2000, Eyüp (…C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 25), vom 18. Juli 2007, Derin (…C-325/05, EU:C:2007:442, Rn. 47), vom 25. September 2008, Er (…C-453/07, EU:C:2008:524, Rn. 25), vom 18. Dezember 2008, Altun (…C-337/07, EU:C:2008:744, Rn. 20), vom 8. Dezember 2011, Ziebell (…C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 48), und vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:13} - Vgl. Urteil vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 31).

    {FN:14} - Urteil vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 32 und 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:15} - Urteil vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:17} - Vgl. Urteile vom 16. Juni 2011, Pehlivan (…C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 56), und vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 36).

    {FN:18} - Vgl. Urteile vom 16. Juni 2011, Pehlivan (…C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 37).

    {FN:19} - Urteil vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 26 und 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:20} - Vgl. Urteile vom 17. April 1997, Kadiman (…C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 32 und 33), vom 21. Januar 2010, Bekleyen (…C-462/08, EU:C:2010:30, Rn. 36), vom 16. Juni 2011, Pehlivan (…C-484/07, EU:C:2011:395, Rn. 45, 51 und 55), vom 29. März 2012, Kahveci (C-7/10 und C-9/10, EU:C:2012:180, Rn. 32), und vom 19. Juli 2012, Dülger (…C-451/11, EU:C:2012:504, Rn. 39).

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