Rechtsprechung
| EuGH, 18.07.2006 - C-519/04 P |
Volltextveröffentlichungen (10)
- lexetius.com
Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees - Unvereinbarkeit mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und denen über die Dienstleistungsfreiheit - Beschwerde - Zurückweisung
- Judicialis
Satzung des Gerichtshofes Art. 56; ; EG Art. 49; ; EG Art. 81
- Europäischer Gerichtshof
Meca-Medina und Majcen / Kommission
Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees - Unvereinbarkeit mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und denen über die Dienstleistungsfreiheit - Beschwerde - Zurückweisung
- EU-Kommission
Meca-Medina und Majcen / Kommission
Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees - Unvereinbarkeit mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und denen über die Dienstleistungsfreiheit - Beschwerde - Zurückweisung
- EU-Kommission
Meca-Medina und Majcen / Kommission
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung
- Wolters Kluwer
Europarechtliche Einordnung einer Anti-Doping-Regelung als Wettbewerbsbeschränkung; Ausübung des Sports als Ziel der Gemeinschaft; Folgen der Qualifizierung einer sportlichen Betätigung als entgeltliche Arbeitsleistung bzw. Dienstleistung; Geltungsbereich der ...
- archive.org
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
EG Art. 81 Abs. 1
Aufhebung und erneute Klageabweisung - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees - Unvereinbarkeit mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und denen über die Dienstleistungsfreiheit - Beschwerde - Zurückweisung - Sachgebiete: Wettbewerb
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (4)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Freier Dienstleistungsverkehr - DIE DOPINGKONTROLLREGELN DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES UNTERLIEGEN DEM GEMEINSCHAFTLICHEN WETTBEWERBSRECHT
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Meca-Medina und Majcen / Kommission
Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees - Unvereinbarkeit mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und denen über die Dienstleistungsfreiheit - Beschwerde - Zurückweisung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Dopingregeln unterliegen dem europäischen Wettbewerbsrecht
- 123recht.net (Pressemeldung, 18.7.2006)
Dopingkontrollen gebilligt // Sportler können aber gegen überzogene Sanktionen klagen
In Nachschlagewerken
- Wikipedia (Wikipedia-Eintrag mit Bezug zur Entscheidung)
Meca-Medina-Entscheidung
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Rechtsmittel des D. Meca-Medina und des I. Majcen gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften (Vierte Kammer) vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-313/02, D. Meca-Medina und I. Majcen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ...
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Vierte Kammer) vom 30. September 2004 (Meca-Medina und Majcen/Kommission), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der ein Verfahren nach den Artikeln 81 und 82 des EG-Vertrages abschließenden Entscheidung über ...
Verfahrensgang
- EuG, 30.09.2004 - T-313/02
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
- EuGH, 18.07.2006 - C-519/04 P
Papierfundstellen
- NJW 2007, 2097 (Ls.)
- EuZW 2006, 593
- DVBl 2006, 1123 (Ls.)
- SpuRt 2006, 195
Wird zitiert von ... (70) Zitiert selbst (9)
- EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
Zum anderen habe sie die im Urteil des Gerichtshofes vom 19. Februar 2002 in der Rechtssache C-309/99 (Wouters u. a., Slg. 2002, I-1577) aufgestellten Kriterien fehlerhaft angewandt, als sie festgestellt habe, dass die streitige Anti-Doping-Regelung keine Wettbewerbsbeschränkung im Sinne von Artikel 81 EG sei.Drittens habe das Gericht zu Unrecht festgestellt, dass diese Regelung nicht mit einem Marktverhalten gleichgesetzt werden könne, das in den Geltungsbereich der Artikel 81 EG und 82 EG falle, und dass die vom Gerichtshof im Urteil Wouters u. a. angewandte Prüfungsmethode deshalb auf diese Regelung nicht anwendbar sei.
Die Kommission habe die vom Gerichtshof im Urteil Wouters u. a. aufgestellten Kriterien fehlerhaft angewandt, um die restriktiven Auswirkungen der streitigen Anti-Doping-Regelung auf die Handlungsfreiheit der Kläger zu rechtfertigen.
41 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Kläger zwar geltend machen, der Kommission sei ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen, indem sie den Gesamtzusammenhang des Erlasses der fraglichen Regelung durch das IOC mit demjenigen gleichgesetzt habe, in dem die Niederländische Rechtsanwaltskammer die Regelung erlassen habe, über die der Gerichtshof im Urteil Wouters u. a. entschieden habe, erläutern diesen Klagegrund jedoch nicht derart, dass er geprüft werden könnte.
Weiter ist dann zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen (Urteil Wouters u. a., Randnr. 97) und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind.
- EuGH, 11.04.2000 - C-51/96
DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR …
Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
22 Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 32).24 Diese Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr gelten nicht nur für behördliche Maßnahmen, sondern erstrecken sich auch auf Vorschriften anderer Art, die zur kollektiven Regelung unselbständiger Arbeit und der Erbringung von Dienstleistungen dienen (Urteile Deliège, Randnr. 47, sowie Lethonen und Castors Braine, Randnr. 35).
Sie könne daher nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich des Vertrages auszuschließen (Urteile Bosman, Randnr. 76, und Deliège, Randnr. 43).
29 Wenn also die Ausübung dieser sportlichen Tätigkeit nach den Vorschriften des EG-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder die Dienstleistungsfreiheit zu prüfen ist, so ist zu untersuchen, ob die für diese Tätigkeit geltenden Regeln den Tatbestand der Artikel 39 EG und 49 EG erfüllen, d. h., ob sie eine nach diesen Artikeln verbotene Beschränkung darstellen (Urteil Deliège, Randnr. 60).
- EuGH, 12.12.1974 - 36/74
Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.
Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
22 Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 32).23 Hat eine sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern (vgl. in diesem Sinne Urteile Walrave und Koch, Randnr. 5, Donà, Randnr. 12, und Bosman, Randnr. 73), so gelten für sie die Artikel 39 ff. EG oder die Artikel 49 ff. EG.
25 Der Gerichtshof hat jedoch festgestellt, dass die in diesen Bestimmungen des EG-Vertrags enthaltenen Verbote nicht für Fragen gelten, die ausschließlich von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben (vgl. in diesem Sinne Urteil Walrave und Koch, Randnr. 8).
31 Selbst unterstellt, dass diese Regeln den freien Verkehr nicht beschränken, weil sie Fragen betreffen, die allein von sportlichem Interesse sind und als solche nichts mit wirtschaftlicher Betätigung zu tun haben (Urteile Walrave und Koch sowie Donà), würde dies weder bedeuten, dass die entsprechende sportliche Tätigkeit zwangsläufig nicht in den Geltungsbereich der Artikel 81 EG und 82 EG fällt, noch, dass die genannten Regeln den Tatbestand dieser Artikel nicht erfüllen.
- EuG, 30.09.2004 - T-313/02
DIE ANTI-DOPING-REGELUNG DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES FÄLLT NICHT …
Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Kläger Meca-Medina und Majcen die Aufhebung des Urteils des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-313/02 (Meca-Medina und Majcen/Kommission, Slg. 2004, II-3291, im Folgenden: angefochtenes Urteil), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission der Europäischen Gemeinschaften vom 1. August 2002 abgewiesen hat, mit der die von den Klägern gegen das Internationale Olympische Komitee (IOC) erhobene Beschwerde auf Feststellung der Unvereinbarkeit bestimmter vom IOC erlassener und vom Internationalen Schwimmverband (FINA) durchgeführter Vorschriften und bestimmter Dopingkontrollpraktiken mit den Gemeinschaftsregelungen über den Wettbewerb und die Dienstleistungsfreiheit zurückgewiesen wurde (COMP/38158 - Meca-Medina und Majcen/IOC, im Folgenden: streitige Entscheidung).Das Urteil des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften vom 30. September 2004 in der Rechtssache T-313/02 (Meca-Medina und Majcen/Kommission) wird aufgehoben..
Die beim Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften erhobene, unter der Nummer T-313/02 eingetragene Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung der Kommission vom 1. August 2002 über die Zurückweisung der Beschwerde der Kläger wird abgewiesen.
- EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
22 Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 32).23 Hat eine sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern (vgl. in diesem Sinne Urteile Walrave und Koch, Randnr. 5, Donà, Randnr. 12, und Bosman, Randnr. 73), so gelten für sie die Artikel 39 ff. EG oder die Artikel 49 ff. EG.
Sie könne daher nicht herangezogen werden, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich des Vertrages auszuschließen (Urteile Bosman, Randnr. 76, und Deliège, Randnr. 43).
- EuGH, 14.07.1976 - 13/76
Dona ./. Mantero - Fußballprofi, Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
22 Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 32).23 Hat eine sportliche Betätigung den Charakter einer entgeltlichen Arbeits- oder Dienstleistung wie bei professionellen oder semiprofessionellen Sportlern (vgl. in diesem Sinne Urteile Walrave und Koch, Randnr. 5, Donà, Randnr. 12, und Bosman, Randnr. 73), so gelten für sie die Artikel 39 ff. EG oder die Artikel 49 ff. EG.
26 Was die Trennung der wirtschaftlichen Aspekte einer sportlichen Tätigkeit von ihren sportlichen Aspekten betrifft, so hat der Gerichtshof im Urteil Donà (Randnrn. 14 f.) entschieden, dass die Gemeinschaftsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr Regelungen oder Praktiken nicht entgegenstehen, die aus nichtwirtschaftlichen Gründen, die mit dem spezifischen Charakter und Rahmen bestimmter Begegnungen zusammenhängen, gerechtfertigt sind.
- EuGH, 15.12.1994 - C-250/92
Gøttrup-Klim und others Grovvareforeninger / Dansk Landbrugs Grovvareselskab
Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
42 Außerdem kann die Vereinbarkeit eines Regelwerks mit den gemeinschaftlichen Wettbewerbsregeln nicht abstrakt beurteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Dezember 1994 in der Rechtssache C-250/92, DLG, Slg. 1994, I-5641, Randnr. 31). - EuGH, 23.02.2006 - C-171/05
Piau - Spielervermittler-Reglement der FIFA
Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
Daraus folgt, dass sich die gerichtliche Nachprüfung dieser Entscheidung auf die Wettbewerbsregeln beschränken muss, wie sie sich aus den Artikeln 81 EG und 82 EG ergeben, und sich nicht auf die Einhaltung anderer Vorschriften des EG-Vertrags erstrecken kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 23. Februar 2006 in der Rechtssache C-171/05 P, Piau, Slg. 2006, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 58). - EuGH, 13.04.2000 - C-176/96
EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN …
Auszug aus EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
22 Nach den Zielen der Gemeinschaft fällt die Ausübung des Sports insoweit unter das Gemeinschaftsrecht, als sie zum Wirtschaftsleben im Sinne von Artikel 2 EG gehört (vgl. Urteile vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74, Walrave und Koch, Slg. 1974, 1405, Randnr. 4, vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76, Donà, Slg. 1976, 1333, Randnr. 12, vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93, Bosman, Slg. 1995, I-4921, Randnr. 73, vom 11. April 2000 in den Rechtssachen C-51/96 und C-191/97, Deliège, Slg. 2000, I-2549, Randnr. 41, und vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96, Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 32).
- EuGH, 21.12.2023 - C-333/21
Wettbewerb
Rn. 86 In gleicher Weise können die von solchen Verbänden aufgestellten Regeln unter Art. 49 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 28) oder auch unter Art. 63 AEUV fallen.Rn. 87 Schließlich fallen diese Regeln und, allgemeiner, das Verhalten der Vereinigungen, die sie aufgestellt haben, unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 30 bis 33), was bedeutet, dass diese Vereinigungen als "Unternehmen" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV eingestuft werden können oder dass die in Rede stehenden Regeln als "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen" im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden können.
Rn. 89 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, ob sie nun von der FIFA oder von der UEFA stammen, gehören nicht zu denen, auf die die in Rn. 84 des vorliegenden Urteils genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, EU:C:1976:115, Rn. 14 und 15, sowie vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 26).
Rn. 146 Das Gleiche gilt für ergänzend zu diesen Regeln eingeführte Sanktionen, da solche Sanktionen grundsätzlich legitim sind, um die Wirksamkeit der Regeln zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina et Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 44).
Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, …und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).
Rn. 184 Insbesondere im Sportbereich hat der Gerichtshof anhand der ihm vorliegenden Informationen festgestellt, dass die vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) erlassene Anti-Doping-Regelung nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, obwohl sie die Handlungsfreiheit der Sportler beschränkt und inhärent eine Beschränkung des potenziellen Wettbewerbs zwischen ihnen bewirkt, indem sie, um den fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf der Sportwettkämpfe zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu sichern, ihre Gesundheit zu schützen und die Einhaltung der ethischen Werte zu gewährleisten, die im Mittelpunkt des Sports stehen und zu denen die Leistungen gehören, eine Schwelle festlegt, bei deren Überschreitung das Vorhandensein von Nandrolon ein Doping darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43 bis 55).
- EuGH, 11.12.2007 - C-438/05
KOLLEKTIVE MASSNAHMEN, DIE DARAUF ABZIELEN, EIN AUSLÄNDISCHES UNTERNEHMEN ZUM …
Rn. 53 Außerdem ist zu betonen, dass der Umstand, dass eine Vereinbarung oder eine Tätigkeit dem Anwendungsbereich der Vertragsbestimmungen über den Wettbewerb entzogen ist, nicht zur Folge hat, dass diese Vereinbarung oder diese Tätigkeit auch außerhalb des Anwendungsbereichs der Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit und den freien Dienstleistungsverkehr liegt, da die genannten Bestimmungen jeweils eigenen Anwendungsvoraussetzungen gehorchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, Slg. 2006, I-6991). - EuGH, 09.07.2026 - C-428/23
Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom …
Rn. 14 Es stelle sich aber die Frage, ob die Regelungen gemäß der Auslegung von Art. 101 AEUV durch den Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), die Voraussetzungen erfüllten, um von der Anwendung dieser Bestimmung freigestellt zu sein, und ob die Regelungen daher unter eine Ausnahme fielen.Rn. 18 Ob in Fallgestaltungen wie diesen eine Regelung, die die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht vereinsgebundener Marktteilnehmer spürbar beschränke, unter Anwendung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), von dem Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV ausgenommen werden könne, lasse sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht eindeutig entnehmen.
Finden auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt, die vom Unionsgerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach bei der Anwendung des Kartellverbots.
Rn. 20 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt.
Rn. 64 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, sofern dieses Regelwerk.
Rn. 65 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind oder ob dabei Kriterien zu berücksichtigen sind, die sich auf den Grad der Verbindung der einzelnen Regelung mit der Organisation und Ausübung der sportlichen Tätigkeit des Verbands beziehen.
Rn. 70 Demnach ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten.
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass die vom Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme von der Anwendung dieser Bestimmung auf Wettbewerbsbeschränkungen, mit denen ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt, sofern dieses Regelwerk.
Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass bei der Feststellung, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), entwickelte Ausnahme Anwendung findet, die damit verbundenen Voraussetzungen nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen sind, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten..
- EuGH, 21.12.2023 - C-124/21
Wettbewerb
Rn. 93 Mit Ausnahme dieser speziellen Regeln fallen die von Sportverbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten der Verbände, die sie aufgestellt haben, unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 30 bis 33), was bedeutet, dass diese Verbände als "Unternehmen" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV eingestuft werden können oder dass die in Rede stehenden Regeln als "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen" im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden können.Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, …und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).
Rn. 112 Insbesondere im Sportbereich hat der Gerichtshof anhand der ihm vorliegenden Informationen festgestellt, dass die vom IOC erlassene Anti-Doping-Regelung nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, obwohl sie die Handlungsfreiheit der Sportler beschränkt und inhärent eine Beschränkung des potenziellen Wettbewerbs zwischen ihnen bewirkt, indem sie, um den fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf der Sportwettkämpfe zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu sichern, ihre Gesundheit zu schützen und die Einhaltung der ethischen Werte zu gewährleisten, die im Mittelpunkt des Sports stehen und zu denen die Leistungen gehören, eine Schwelle festlegt, bei deren Überschreitung das Vorhandensein von Nandrolon ein Doping darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43 bis 55).
Rn. 133 Ist dies der Fall, müssen derartige Kriterien sodann geeignet sein, die nicht diskriminierende Ausübung einer solchen Befugnis (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 99), sowie die Objektivität und Verhältnismäßigkeit etwaiger Sanktionen zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 48 et 55).
Aus ihr ergibt sich zwar, dass es einem Sportverband wie der ISU freisteht, Regeln in Bezug auf die Veranstaltung und den Ablauf der internationalen Wettbewerbe in der betreffenden Sportart zu erlassen, anzuwenden und ihre Einhaltung mit Sanktionen zu sichern (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. April 2000, Deliège, C-51/96 und C-191/97, EU:C:2000:199, Rn. 67 und 68, vom 18 Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 44, …und vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi, C-22/18, EU:C:2019:497, Rn. 60), doch gestatten diese Erwägungen es keinesfalls, Vorschriften als rechtmäßig anzusehen, die wie die Regeln für die vorherige Genehmigung und die Zulassung nicht mit angemessenen Beschränkungen und Bindungen sowie einer angemessenen Kontrolle verbunden sind.
- EuGH, 21.12.2023 - C-680/21
Freizügigkeit
Rn. 56 In gleicher Weise fallen die von solchen Verbänden aufgestellten Regeln und, allgemeiner, das Verhalten der Verbände, die sie aufgestellt haben, unter die Vorschriften des AEU-Vertrags über das Wettbewerbsrecht, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Vorschriften erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 30 bis 33), was bedeutet, dass diese Verbände als "Unternehmen" im Sinne der Art. 101 und 102 AEUV eingestuft werden können oder dass die in Rede stehenden Regeln als "Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen" im Sinne von Art. 101 AEUV eingestuft werden können.Rn. 58 Die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regeln, ob sie nun von der UEFA oder von der URBSFA stammen, gehören nicht zu denen, auf die die oben in Rn. 54 genannte Ausnahme angewandt werden könnte, die, wie der Gerichtshof wiederholt ausgeführt hat, auf ihren eigenen Zweck beschränkt bleiben muss und nicht herangezogen werden kann, um eine sportliche Tätigkeit im Ganzen vom Geltungsbereich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über das Wirtschaftsrecht der Union auszuschließen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Juli 1976, Donà, 13/76, EU:C:1976:115, Rn. 14 und 15, sowie vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 26).
Diese Rechtsprechung kann insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42 bis 48, …und vom 28. Februar 2013, 0rdem dos Técnicos Oficiais de Contas, C-1/12, EU:C:2013:127, Rn. 93, 96 und 97).
Rn. 114 Insbesondere im Sportbereich hat der Gerichtshof anhand der ihm vorliegenden Informationen festgestellt, dass die vom Internationalen Olympischen Komitee (IOC) erlassene Anti-Doping-Regelung nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt, obwohl sie die Handlungsfreiheit der Sportler beschränkt und inhärent eine Beschränkung des potenziellen Wettbewerbs zwischen ihnen bewirkt, indem sie, um den fairen, ehrlichen und objektiven Ablauf der Sportwettkämpfe zu wahren, die Chancengleichheit der Sportler zu sichern, ihre Gesundheit zu schützen und die Einhaltung der ethischen Werte zu gewährleisten, die im Mittelpunkt des Sports stehen und zu denen die Leistungen gehören, eine Schwelle festlegt, bei deren Überschreitung das Vorhandensein von Nandrolon ein Doping darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43 bis 55).
- EuG, 16.12.2020 - T-93/18
Das Gericht bestätigt, dass die Regeln der Internationalen Eislaufunion (ISU), …
Erstens muss die Beschränkung notwendig mit der Verfolgung der legitimen Ziele zusammenhängen und zweitens muss sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).Es ist weiter zu prüfen, ob die mit dem Beschluss verbundenen Beschränkungen notwendig mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).
Rn. 91 Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass der Strafcharakter einer Regelung und das Ausmaß der im Fall eines Verstoßes anwendbaren Sanktionen negative Auswirkungen auf den Wettbewerb haben können, denn wenn diese Sanktionen nicht auf das für die Gewährleistung des ordnungsgemäßen Ablaufs des sportlichen Wettkampfs Notwendige beschränkt sind und sie sich letztlich als unbegründet erweisen sollten, könnten sie zum ungerechtfertigten Ausschluss eines Sportlers von Wettkämpfen führen und somit die Bedingungen für die Ausübung der fraglichen Tätigkeit verfälschen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 47).
Rn. 101 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits anerkannt hat, dass der Schutz der Integrität des Sports ein legitimes Ziel darstellt (Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 43).
Vor allem ist zu prüfen, ob die in Rede stehenden Einschränkungen notwendig mit der Verfolgung legitimer Ziele zusammenhängen und im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Februar 2002, Wouters u. a., C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97, und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission, C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42).
- LG München I, 26.02.2014 - 37 O 28331/12
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Anerkennung eines durch den …
Eine Sperre verfolgt den legitimen Zweck der Dopingbekämpfung sowie der Gewährleistung eines fairen Wettstreits zwischen den Athleten, und dient damit der Gesundheit der Athleten und der Glaubwürdigkeit des Sports (vgl. EuGH, 18.7.2006, C-519/04, Meca-Medina, Ziff. 43, 45). - EuGH, 16.07.2026 - C-209/23
Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Wettbewerb - Profifußball - …
Rn. 48 Das vorlegende Gericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere Zweifel, ob die in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), im Kontext von Art. 101 AEUV entwickelte Ausnahme auf Regelungen anwendbar ist, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden keinen rein sportlichen Charakter haben, bzw. ob sie auch für Regelungen gilt, die zwar einen wirtschaftlichen Charakter haben, aber sich jedenfalls mittelbar auf die Zusammensetzung der Kader der Vereine auswirken. - OLG Frankfurt, 30.11.2021 - 11 U 172/19
Kartellrechtlicher Prüfungsmaßstab für Reglement für Spielervermittlung
Er hat die Ansicht vertreten, dass sich der einschlägige Prüfungsmaßstab an den Vorgaben orientieren müsse, die sich aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18. Juli 2006 (C- 519/04) - Meca-Medina (= Slg. 2006, I 6991 ff., im Folgenden EuGH Meca-Medina) ergeben. - EuGH, 30.04.2026 - C-133/24
Wettbewerb: Die von den portugiesischen Fußballvereinen während der …
Rn. 27 Schließlich sei zu klären, ob eine Vereinbarung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unabhängig von der Frage, ob sie den Wettbewerb hinreichend beeinträchtige, um als Vereinbarung, die eine Wettbewerbsbeschränkung "bezwecke", eingestuft werden zu können, den Verhaltensweisen gleichgestellt werden könne, hinsichtlich deren der Gerichtshof u. a. in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C-309/99, EU:C:2002:98), und vom 18. Juli 2006, Meca Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), anerkannt habe, dass sie unter bestimmten Voraussetzungen möglicherweise nicht unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fielen.Stellt eine Vereinbarung, die am 7. April 2020 auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossen wurde, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der Zweiten Liga eines Mitgliedstaats angeschlossen hat - jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist - und nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen von den jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid-19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Spielsaison, unter den in diesem Vorabentscheidungsersuchen beschriebenen Umständen eine sportliche Regelung im Sinne des Urteils vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492), dar?.
Ist im Sinne der Rechtsprechung in den Urteilen vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (…C-309/99, EU:C:2002:98, Rn. 97), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C-519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 42), eine Regelung, die sich aus einer am 7. April 2020 auf elektronischem Weg über die Plattformen Zoom oder Microsoft Teams zwischen allen Profifußballgesellschaften der Ersten Liga geschlossenen Vereinbarung ergibt, der sich am unmittelbar darauffolgenden Tag auf demselben Weg die Mehrheit der Profifußballgesellschaften der Zweiten Liga eines Mitgliedstaats angeschlossen hat - jeweils nach Absprache mit dem Verband, der in diesem Mitgliedstaat für die Gewährleistung und Regelung der Aktivitäten des Profifußballs zuständig ist -, nach der keine Profifußballspieler dieser Ligen von den jeweils anderen Gesellschaften unter Vertrag genommen werden dürfen, die ihren Arbeitsvertrag aufgrund von Umständen einseitig gekündigt haben, die durch die Covid-19-Pandemie oder durch in diesem Zusammenhang getroffene außergewöhnliche Entscheidungen hervorgerufen wurden, darunter insbesondere die Verlängerung der Spielsaison, und die die in diesem Vorabentscheidungsersuchen geschilderten Merkmale aufweist, den in diesem Ersuchen genannten Zielen dient und unter den in diesem Ersuchen dargestellten Umständen getroffen wurde, als verhältnismäßig und angemessen und damit im Hinblick auf Art. 165 AEUV als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV vereinbar anzusehen?.
- BGH, 13.06.2023 - KZR 71/21
Reglement für Spielervermittler - BGH legt EuGH Fragen zur kartellrechtlichen …
- EuGH, 16.03.2010 - C-325/08
Fußballvereine dürfen für von ihnen ausgebildete Nachwuchsspieler eine …
- OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 11 U 70/15
Anwendung einzelner Regelungen aus dem "DFB-Reglement für Spielervermittilung" …
- OLG Düsseldorf, 01.02.2023 - U (Kart) 7/21
Änderung Klassifizierung Teilnehmer paralympische Wettbewerbe …
- EuGH, 03.12.2015 - C-301/14
Pfotenhilfe-Ungarn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - …
- LG Frankfurt/Main, 24.10.2019 - 3 O 517/18
Kartellrechtliche Unterlassungsansprüche bzgl. des DFB-Reglements für …
- EuGH, 14.07.2026 - C-474/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-333/21
Generalanwalt Rantos: Die FIFA/UEFA-Regeln, die jeden neuen Wettbewerb von einer …
- OLG Düsseldorf, 07.09.2020 - U (Kart) 4/20
- Generalanwalt beim EuGH, 07.03.2019 - C-22/18
TopFit und Biffi - Niederlassungsfreiheit - Unionsbürgerschaft - Art. 18, 21, 49 …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.09.2025 - C-474/24
Die Veröffentlichung des Namens jedes Berufssportlers, der gegen …
- EuGH, 13.06.2019 - C-22/18
Der teilweise Ausschluss der Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten von …
- EuG, 08.07.2008 - T-99/04
GEGEN EIN BERATUNGSUNTERNEHMEN, DAS ZUR DURCHFÜHRUNG EINES KARTELLS BEIGETRAGEN …
- LG Dortmund, 24.05.2023 - 8 O 1/23
Einstweiliger Rechtsschutz, Spielevermittler, Kartellverbot, Verbandsprivileg, …
- OLG Düsseldorf, 30.01.2019 - Kart 7/16
Bankenunabhängiges Bezahlverfahren für den Internethandel
- LG Mainz, 30.03.2023 - 9 O 129/21
EuGH soll zu neuem Reglement für Spielervermittler entscheiden
- Generalanwalt beim EuGH, 06.03.2008 - C-49/07
MOTOE - Wettbewerb - Sport - Art. 82 EG und 86 EG - Begriff des Unternehmens - …
- LG Köln, 09.03.2021 - 33 O 98/20
Zur Wirksamkeit neugefasster Zulassungskritierien einer Sportorganisation zu den …
- LG Nürnberg-Fürth, 28.02.2019 - 19 O 1079/18
Ringer-Streit
- OLG Düsseldorf, 13.03.2024 - U (Kart) 2/23
FIFA-Regelungen zu Spielervermittlern: Berufung im Eilverfahren zurückgewiesen
- Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2017 - C-74/16
Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott verstoßen Steuerbefreiungen für Schulen …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-209/23
Generalanwalt Emiliou: Wenn sich Sportverbände eigene Regelwerke geben, …
- EuGH, 04.03.2021 - C-362/19
Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der …
- OLG Nürnberg, 26.01.2021 - 3 U 894/19
Urteil im Ringer-Streit bestätigt
- OLG Düsseldorf, 15.07.2015 - U (Kart) 13/14
Rechtmäßigkeit der IHF-Zulassungsbestimmungen für Spieler hinsichtlich der …
- Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2020 - C-307/18
Generalanwältin Kokott schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass ein …
- LG Köln, 12.09.2024 - 33 O 187/23
- LG Frankfurt/Main, 29.04.2015 - 6 O 142/15
Die Parteien streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens über die …
- OLG Düsseldorf, 09.09.2020 - U (Kart) 11/20
- OLG Frankfurt, 15.11.2022 - 11 U 60/21
Transparenz von Sportregelungen mit Strafandrohung
- EuGH, 25.01.2024 - C-438/22
Em akaunt BG - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Art. 101 …
- EuGH, 04.09.2014 - C-184/13
Die italienische Regelung, nach der die Preise im Güterkraftverkehr nicht unter …
- LG München I, 09.10.2024 - 37 O 7091/24
Einstweilige Verfügung im Skisport - Bündelung internationaler Werbe- und …
- EuGH, 18.07.2013 - C-136/12
Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del …
- EuGH, 23.11.2017 - C-427/16
CHEZ Elektro Bulgaria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Freier …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-428/23
ROGON u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …
- OLG Düsseldorf, 23.07.2014 - U (Kart) 40/13
Rechtmäßigkeit von Disziplinarmaßnahmen gegen einen Reiter wegen des Nachweises …
- LG Dortmund, 04.03.2020 - 8 O 2/20
- OLG Düsseldorf, 20.01.2022 - 6 W 1/22
Teilnahmerecht an den paralympischen Winterspielen in Peking; Unwirksamkeit einer …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-341/05
NACH AUFFASSUNG VON GENERALANWALT MENGOZZI KÖNNEN GEWERKSCHAFTEN DURCH KOLLEKTIVE …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22
Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.05.2025 - C-133/24
CD Tondela u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 AEUV - …
- OLG Düsseldorf, 06.05.2024 - W (Kart) 3/24
Antrag einer deutschen Karatesportlerin gegen den Sportverband auf sofortige …
- Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2022 - C-124/21
Generalanwalt Rantos schlägt die Aufhebung des die Wettbewerbswidrigkeit der …
- Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2010 - C-271/08
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.05.2007 - C-438/05
NACH DEM VORSCHLAG VON GENERALANWALT POIARES MADURO DÜRFEN GEWERKSCHAFTEN …
- OLG Düsseldorf, 07.07.2021 - U (Kart) 1/21
Verstoß gegen das Kartellverbot durch einseitige Vornahme von Zuchtbedingungen …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.01.2014 - C-382/12
MasterCard u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Art. 81 EG - …
- EuG, 12.05.2010 - T-432/05
EMC Development / Kommission - Wettbewerb - Kartelle - Europäischer Zementmarkt - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2010 - C-160/08
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 226 EG …
- Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - Gutachten 3/15
Gutachten gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV - Abschluss internationaler …
- LG Dortmund, 14.05.2014 - 8 O 46/13
Freistellung von ausländischen Handballspielern für Belange deren jeweiligen …
- OLG Düsseldorf, 26.11.2014 - U (Kart) 51/12
- LG Dortmund, 19.08.2026 - 8 O 727/26
- Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2012 - C-171/11
Fra.bo - Art. 34 AEUV - Warenverkehrsfreiheit - Horizontale Drittwirkung der …
- Generalanwalt beim EuGH, 04.09.2008 - C-209/07
Beef Industry Development und Barry Brothers - Art. 81 Abs. 1 EG - Bezweckte …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2015 - C-301/14
Pfotenhilfe-Ungarn - Landwirtschaft - Verordnung (EG) Nr. 1/2005 - Schutz von …
- EuG, 26.10.2010 - T-23/09
CNOP und CCG / Kommission - Wettbewerb - Verwaltungsverfahren - Entscheidung, mit …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2009 - C-325/08
GENERALANWÄLTIN ELEANOR SHARPSTON IST DER ANSICHT, DASS BESTIMMUNGEN, NACH DENEN …
- LG Dortmund, 30.04.2024 - 8 O 7/24
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04 P |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Meca-Medina und Majcen / Kommission
Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) über die Kontrolle von Doping - Unvereinbarkeit mit den Artikeln 49 EG, 81 EG und 82 EG - Beschwerde - Zurückweisung
- EU-Kommission
Meca-Medina und Majcen / Kommission
Rechtsmittel - Dopingkontrollregeln des Internationalen Olympischen Komitees (IOC) über die Kontrolle von Doping - Unvereinbarkeit mit den Artikeln 49 EG, 81 EG und 82 EG - Beschwerde - Zurückweisung
- EU-Kommission
Meca-Medina und Majcen / Kommission
Niederlassungsrecht und freier Dienstleistungsverkehr , Freier Dienstleistungsverkehr , Wettbewerb , Vorschriften für Unternehmen , Beherrschende Stellung
Verfahrensgang
- EuG, 30.09.2004 - T-313/02
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04 P
- EuGH, 18.07.2006 - C-519/04
Wird zitiert von ... (0) Zitiert selbst (15)
- EuGH, 14.07.1976 - 13/76
Dona ./. Mantero - Fußballprofi, Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
{FN:17} - Siehe insbesondere die genannten Urteile Walrave und Koch (Randnrn. 4 f.) und Bosman (Randnr. 73) sowie das Urteil vom 14. Juli 1976 in der Rechtssache 13/76 (Donà, Slg. 1976, 1333, Randnrn. 12 f.).{FN:18} - Siehe insbesondere die Urteile Donà (Randnrn. 14 f.) und Bosman (Randnrn. 76 und 127) sowie das Urteil vom 13. April 2000 in der Rechtssache C-176/96 (Lehtonen und Castors Braine, Slg. 2000, I-2681, Randnr. 34).
- EuGH, 28.05.1998 - C-8/95
New Holland Ford / Kommission - Rechtsmittel - Zulässigkeit - Rechtsfrage - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
{FN:27} - Siehe insbesondere Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P (New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 90) und vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-257/98 P (Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I-5251, Randnrn. - EuGH, 09.09.1999 - C-257/98
Lucaccioni / Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
{FN:27} - Siehe insbesondere Urteile vom 28. Mai 1998 in der Rechtssache C-8/95 P (New Holland Ford/Kommission, Slg. 1998, I-3175, Randnr. 90) und vom 9. September 1999 in der Rechtssache C-257/98 P (Lucaccioni/Kommission, Slg. 1999, I-5251, Randnrn.
- EuGH, 11.09.2003 - C-197/99
Belgien / Kommission - "Rechtsmittel - EGKS-Vertrag - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
{FN:28} - Siehe in diesem Sinne u. a. Urteil vom 11. September 2003 in der Rechtssache C-197/99 P (Belgien/Kommission, Slg. 2003, I-8461, Randnr. 67). - EuGH, 03.04.2003 - C-277/01
Parlament / Samper - Rechtsmittel - Beamte - Wiederherstellung der beruflichen …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
{FN:30} - Siehe in diesem Sinne u. a. Urteil vom 3. April 2003 in der Rechtssache C-277/01 P (Parlament/Samper, Slg. 2003, I-3019, Randnr. 40). - EuGH, 11.04.2001 - C-459/00
Kommission / Trenker - "Rechtsmittel - Beschluss des Präsidenten des Gerichts …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
{FN:29} - Siehe in diesem Sinne u. a. Beschluss vom 11. April 2001 in der Rechtssache C-459/00 P(R) (Kommission/Trenker, Slg. 2001, I-2823, Randnr. 71). - EuGH, 09.07.2004 - C-116/03
Fichtner / Kommission
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
45 bis 47) sowie auch die Beschlüsse vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-341/98 P (Proderec/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28) und vom 9. Juli 2004 in der Rechtssache C-116/03 P (Fichtner/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33). - EuGH - C-341/98 (anhängig)
Proderec / Kommission - Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Vierte …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
45 bis 47) sowie auch die Beschlüsse vom 27. Januar 2000 in der Rechtssache C-341/98 P (Proderec/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 28) und vom 9. Juli 2004 in der Rechtssache C-116/03 P (Fichtner/Kommission, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 33). - EuGH, 15.12.1995 - C-415/93
Union royale belge des sociétés de football association u.a. / Bosman u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
{FN:13} - Urteil vom 15. Dezember 1995 in der Rechtssache C-415/93 (Slg. 1995, I-4921). - EuGH, 12.12.1974 - 36/74
Walrave und Koch / Association Union Cycliste Internationale u.a.
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2006 - C-519/04
{FN:12} - Urteil vom 12. Dezember 1974 in der Rechtssache 36/74 (Slg. 1974, 1405). - EuGH, 19.02.2002 - C-309/99
DAS IN DEN NIEDERLANDEN GELTENDE VERBOT GEMISCHTER SOZIETÄTEN ZWISCHEN …
- EuGH, 11.04.2000 - C-51/96
DIE AUSWAHLREGELN DER SPORTVERBÄNDE FÜR INTERNATIONALE TURNIERE VERSTOSSEN FÜR …
- EuGH, 13.04.2000 - C-176/96
EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN …
- EuG, 30.09.2004 - T-313/02
DIE ANTI-DOPING-REGELUNG DES INTERNATIONALEN OLYMPISCHEN KOMITEES FÄLLT NICHT …
- EuGH, 29.04.2004 - C-470/00
Parlament / Ripa di Meana u.a.
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