Webinar: Kostenloses Webinar zum neuen KI-Assistenten am Mi. den 14. Oktober 2026 11:30 Uhr Unverbindlich anmelden
×
Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 28.05.2020 - C-535/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,12553
EuGH, 28.05.2020 - C-535/18 (https://dejure.org/2020,12553)
EuGH, Entscheidung vom 28.05.2020 - C-535/18 (https://dejure.org/2020,12553)
EuGH, Entscheidung vom 28. Mai 2020 - C-535/18 (https://dejure.org/2020,12553)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2020,12553) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Nordrhein-Westfalen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren - Unregelmäßigkeiten im Projektgenehmigungsverfahren - Zugang zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Nordrhein-Westfalen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten - Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren - Unregelmäßigkeiten im Projektgenehmigungsverfahren - Zugang zu ...

  • doev.de PDF

    IL u.a. - Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten Projekten; Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • jurop.org (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Gewässerschutz bei Großprojekten

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Land Nordrhein-Westfalen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung - Richtlinie 2000/60/EU - Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Rechtsbehelf bei Verfahrensfehlern - Nationale Rechtsvorschriften, die den Rechtsbehelf bei ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Land Nordrhein-Westfalen

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2020, 1177
  • DVBl 2020, 1135
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (117)Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Im vorliegenden Fall sei die technische Studie zur Entwässerung nämlich erst nach der Verkündung des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), erstellt worden und damit nach der Phase der öffentlichen Anhörung.

    Rn. 40 Des Weiteren geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Pflicht, die Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper zu verhindern, sowohl für Oberflächengewässer als auch für das Grundwasser gelte und dass die auf Oberflächengewässer bezogenen Ausführungen im Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), weitgehend auf das Grundwasser übertragbar seien.

    Rn. 41 Unter Berücksichtigung des Urteils vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433), sei anzunehmen, dass eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers in zwei Konstellationen vorliege: zum einen, wenn mindestens eine der in Anhang V der Richtlinie 2000/60 genannten Qualitätskomponenten projektbedingt einem der anwendbaren Parameter nicht entspreche und zum anderen, wenn die Schadstoffkonzentration, die bereits einen geltenden Schwellenwert überschreite, weiter zunehme.

    Zum anderen schützen, verbessern und sanieren die Mitgliedstaaten gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii alle Oberflächengewässer mit dem Ziel, spätestens Ende des Jahres 2015 einen "guten Zustand" der Gewässer zu erreichen (Verbesserungspflicht) (Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 39).

    Sowohl die Verbesserungspflicht als auch die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Wasserkörper dienen zur Erreichung dieses qualitativen Ziels (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 37, 38 und 41).

    Rn. 72 Des Weiteren folgt aus dem Wortlaut, der Systematik und der Zielsetzung von Art. 4 der Richtlinie 2000/60, dass in gleichem Maße wie die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a für Oberflächengewässer vorgesehenen Pflichten, die, wie der Gerichtshof im Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 43), festgestellt hat, verbindlichen Charakter haben, die in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b für das Grundwasser vorgesehenen Pflichten ebenfalls verbindlich sind.

    Ein Mitgliedstaat ist folglich verpflichtet, die Genehmigung eines Projekts zu versagen, wenn es geeignet ist, den Zustand des fraglichen Wasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines "guten Zustands" der Oberflächen- oder Grundwasserkörper zu gefährden, vorbehaltlich der ebenfalls in diesem Art. 4 vorgesehenen Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 47, 48 und 50).

    Rn. 92 In seinem Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 70), hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff der "Verschlechterung des Zustands" eines Oberflächenwasserkörpers in Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2000/60 dahin auszulegen ist, dass eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des fraglichen Wasserkörpers insgesamt führt.

    Diese beiden Bestimmungen enthalten keinen Verweis auf die in Anhang V der Richtlinie für diese Gewässerarten vorgesehene Einstufung, so dass es sich bei dem Begriff der "Verschlechterung des Zustands" von Gewässern um einen Begriff von allgemeiner Tragweite handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 61).

    In Anbetracht der Zielsetzung der Richtlinie 2000/60 verdienen aber Wasserkörper, die sich in einem schlechten Zustand befinden, im Rahmen der Gewässerbewirtschaftung besondere Aufmerksamkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 63).

    Rn. 99 In diesem Zusammenhang ist auch Art. 4 Abs. 5 Buchst. c der Richtlinie 2000/60 zu beachten, der in Bezug auf erheblich veränderte Oberflächen- und Grundwasserkörper, für die sich die Mitgliedstaaten die Verwirklichung weniger strenger Umweltziele vornehmen können, ausdrücklich ein Verbot jeder weiteren Verschlechterung vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 64).

    Auf diese Weise behält die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers ihre volle praktische Wirksamkeit, vorausgesetzt, sie umfasst jede Veränderung, die geeignet ist, die Verwirklichung des Hauptziels der Richtlinie 2000/60 zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 66).

    Folglich muss die Schwelle, bei deren Überschreitung ein Verstoß gegen die Pflicht zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands eines Wasserkörpers vorliegt, möglichst niedrig sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67).

  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Rn. 121 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit der einer Richtlinie durch Art. 288 AEUV zuerkannten Verbindlichkeit unvereinbar wäre, grundsätzlich auszuschließen, dass sich betroffene Personen auf die durch eine Richtlinie auferlegten Verpflichtungen berufen können (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 30 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 122 Insbesondere in Fällen, in denen der Unionsgesetzgeber die Mitgliedstaaten durch eine Richtlinie zu einem bestimmten Verhalten verpflichtet, würde die praktische Wirksamkeit eines solchen Rechtsakts abgeschwächt, wenn die Bürger sich vor Gericht hierauf nicht berufen und die nationalen Gerichte ihn nicht als Bestandteil des Unionsrechts berücksichtigen könnten, um zu prüfen, ob der nationale Gesetzgeber im Rahmen der ihm vorbehaltenen Befugnis, Form und Mittel für die Umsetzung dieses Rechtsakts zu wählen, innerhalb des darin vorgesehenen Ermessensspielraums geblieben ist (Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 123 Daraus hat der Gerichtshof gefolgert, dass zumindest natürliche oder juristische Personen, die unmittelbar von einer Verletzung umweltrechtlicher Richtlinienbestimmungen betroffen sind, die Einhaltung der entsprechenden Verpflichtungen bei den zuständigen Behörden - gegebenenfalls auch auf dem Rechtsweg - einfordern können müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 32).

    Rn. 125 Um festzustellen, ob Personen wie die Kläger des Ausgangsverfahrens von einer Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2000/60 unmittelbar betroffen sind, sind die Zielsetzung dieser Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, deren ordnungsgemäße Anwendung vor dem vorlegenden Gericht beansprucht wird, zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 35).

    Folglich ist er von der Verletzung der Pflichten zur Verbesserung und zur Verhinderung der Verschlechterung des Zustands der Grundwasserkörper, die seine Quelle speisen, unmittelbar betroffen, da diese Verletzung seine Nutzung beeinträchtigen kann (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 40 und 42).

    Rn. 133 In Anbetracht der Vielfalt der Nutzungen von Grundwasser, auf die Art. 1 Abs. 2 erster Gedankenstrich und Art. 2 Nr. 33 der Richtlinie 2000/60 abstellen, vermag der Umstand, dass die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2006/118 für die Personen, die einen Rechtsbehelf einlegen möchten, an sich keine Gesundheitsgefährdung bedeutet, an diesem Ergebnis nichts zu ändern (vgl. entsprechend Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a., C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 41).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Rn. 45 Insoweit folge aus den Urteilen vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987), dass es ausreiche, dass Umweltschutzverbände über die Möglichkeit verfügten, die Einhaltung des dem öffentlichen Interesse dienenden Umweltrechts der Union überprüfen zu lassen.

    Rn. 57 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (…ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45…, vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 40, und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Rn. 45 Insoweit folge aus den Urteilen vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987), dass es ausreiche, dass Umweltschutzverbände über die Möglichkeit verfügten, die Einhaltung des dem öffentlichen Interesse dienenden Umweltrechts der Union überprüfen zu lassen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987), müssten Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften einer Richtlinie gefährdet werde, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht darauf berufen können.

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Rn. 58 Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass ein Verfahrensfehler denjenigen, der ihn geltend macht, nicht in seinen Rechten verletzt, wenn er keine Folgen hat, die sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung auswirken können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 49).

    Rn. 59 Demnach darf angesichts dessen, dass Art. 11 der Richtlinie 2011/92 den Mitgliedstaaten einen beträchtlichen Spielraum hinsichtlich der Bestimmung dessen lässt, was eine Rechtsverletzung im Sinne dieses Art. 11 Abs. 1 Buchst. b darstellt, nach dem nationalen Recht die Anerkennung einer solchen Rechtsverletzung unterbleiben, wenn nach den Umständen des konkreten Falls nachweislich die Möglichkeit besteht, dass die angefochtene Entscheidung ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler nicht anders ausgefallen wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 50 und 51).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Rn. 45 Insoweit folge aus den Urteilen vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987), dass es ausreiche, dass Umweltschutzverbände über die Möglichkeit verfügten, die Einhaltung des dem öffentlichen Interesse dienenden Umweltrechts der Union überprüfen zu lassen.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987), müssten Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften einer Richtlinie gefährdet werde, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht darauf berufen können.

  • EuGH, 16.04.2015 - C-570/13

    Gruber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Rn. 55 Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs kann also von einem "ausreichenden Interesse" oder davon abhängen, dass der Rechtsbehelfsführer eine "Rechtsverletzung" geltend macht, je nachdem, welche dieser Voraussetzungen in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 33).

    Rn. 57 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (…ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45, vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 40, …und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-117/17

    Comune di Castelbellino - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Rn. 77 Zum zweiten Teil der zweiten Frage, der die der Öffentlichkeit vor der Projektgenehmigung zugänglich zu machenden Informationen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass Projekte im Sinne von Art. 4 der Richtlinie 2011/92 in Verbindung mit deren Anhang I oder II, bei denen mit erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt zu rechnen ist, gemäß Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie vor Erteilung der Genehmigung einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden müssen (Urteil vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 24).

    Rn. 78 Eine solche vorherige Prüfung ist durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, dass die zuständige Behörde bei ihrer Meinungsbildung die Auswirkungen auf die Umwelt bei allen technischen Planungs- und Entscheidungsprozessen so früh wie möglich berücksichtigt, um Umweltbelastungen von vornherein zu vermeiden, statt sie erst nachträglich in ihren Auswirkungen zu bekämpfen (Urteil vom 28. Februar 2018, Comune di Castelbellino, C-117/17, EU:C:2018:129, Rn. 25).

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Urteile vom 25. Juli 2008, Janecek, C-237/07, EU:C:2008:447, vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK, C-243/15, EU:C:2016:838, und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation, C-664/15, EU:C:2017:987), müssten Personen, deren Gesundheit durch einen Verstoß gegen die zwingenden Vorschriften einer Richtlinie gefährdet werde, sich vor dem zuständigen nationalen Gericht darauf berufen können.
  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen - …

    Auszug aus EuGH, 28.05.2020 - C-535/18
    Rn. 57 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass es dem nationalen Gesetzgeber freisteht, die Rechte, deren Verletzung ein Einzelner geltend machen kann, um einen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, Handlung oder Unterlassung im Sinne von Art. 10a der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (…ABl. 1985, L 175, S. 40), jetzt Art. 11 der Richtlinie 2011/92, einlegen zu können, auf subjektive Rechte zu beschränken, d. h. auf individuelle Rechte, die nach dem nationalen Recht als subjektiv-öffentliche Rechte qualifiziert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen, C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45…, vom 16. April 2015, Gruber, C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 40, …und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland, C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33).
  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG - …

  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

    § 4 Abs. 3 Satz 2 UmwRG ist auf relative Verfahrensfehler nach § 4 Abs. 1a UmwRG nicht anwendbar (Änderung der Rechtsprechung aufgrund des Urteils des EuGH vom 28. Mai 2020 - C-535/18 -).

    Die Informationen sind der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76 und 80 ff.).

    Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 119).

    Auf einen Verstoß gegen das grundwasserbezogene Verschlechterungsverbot können sich diejenigen Mitglieder der Öffentlichkeit berufen, die in räumlicher Nähe zur geplanten Trasse über einen eigenen genehmigten Trinkwasserbrunnen verfügen, nicht aber diejenigen, die lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzen (im Anschluss an EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 132 f. …sowie vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 40 und 42).

    Der Gerichtshof hat mit Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - über die Vorlage entschieden.

    Rn. 30 Es bleibt offen, ob die Regelung nach dem Maßstab des nationalen Rechts auf relative Verfahrensfehler, um die es hier geht, überhaupt anwendbar ist (verneinend Dingemann, NVwZ 2020, 1177 ).

    Rn. 31 Unbeschadet dessen hält der Senat an der Auslegung des § 4 Abs. 1a, Abs. 3 Satz 2 UmwRG, die er im Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (…Buchholz 451.91 Europ UmweltR Nr. 73 Rn. 24) und im Beschluss vom 21. Juni 2016 - 9 B 65.15 - Buchholz 406.254 UmwRG Nr. 20 Rn. 5 vertreten hat, unter Berücksichtigung der Antwort des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 20. Mai 2020 - C-535/18 -) im Hinblick auf Art. 11 Abs. 1 und 3 UVP-RL nicht fest.

    Rn. 35 Der Europäische Gerichtshof hat mit seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - klargestellt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL nicht nur einen materiell-rechtlichen Prüfungsmaßstab enthält, sondern darüber hinaus auch Vorgaben für das behördliche Zulassungsverfahren.

    Die Informationen sind sodann der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich zu machen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76 und 80 ff.).

    Rn. 38 Hiervon abgesehen hat der Europäische Gerichtshof nun mit Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - den Bewertungsmaßstab für die Prüfung der Verschlechterung von Grundwasser präzisiert.

    Die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte sind individuell zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 119; kritisch hierzu Dingemann, NVwZ 2020, 1184 , Durner, W+B 2020, 99 und Reinhardt, NVwZ 2019, 1591 ).

    Der Europäische Gerichtshof hat inzwischen in zwei Entscheidungen klargestellt, dass es sich hierbei um eine unmittelbare Betroffenheit handeln muss (EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 123 f., 135 …und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18, Wasserleitungsverband nördliches Burgenland - NVwZ 2019, 1587 Rn. 35).

    Rn. 44 Um festzustellen, welche Personen von einer Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der WRRL unmittelbar betroffen sind, müssen die Zielsetzung der Richtlinie sowie der Gehalt der Bestimmung, um deren ordnungsgemäße Anwendung es geht, geprüft werden (EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 125 …und vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 35).

    Diese Zielsetzungen folgen aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. d, Art. 1 Abs. 2 erster und zweiter Gedankenstrich sowie Art. 2 Nr. 33 der WRRL (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 126 ff.).

    Dabei kommt es angesichts der Vielfalt der Nutzungen von Grundwasser nicht darauf an, ob die Überschreitung nur einer der Qualitätsnormen bzw. nur eines der Schwellenwerte im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Trinkwasser-Richtlinie für den Kläger gesundheitlich bedenklich ist (EuGH, Urteile vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 132 f. …sowie vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 - Rn. 40 und 42).

  • BVerwG, 19.02.2025 - 9 A 9.23

    Planfeststellung der Ortsumgehung Flöha ganz überwiegend rechtmäßig

    Denn dazu gehören auch die Angaben, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Vorhabens auf die betroffenen Grund- und Oberflächenwasserkörper und ihre Vereinbarkeit mit dem wasserrechtlichen Verschlechterungsverbot nach der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 S. 1; im Folgenden: WRRL) prüfen zu können (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 86 und 90).

    Unterlagen, die die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der Wasserrahmenrichtlinie betreffen, vermitteln nur dann die erforderliche Anstoßwirkung, wenn die Informationen, die der Öffentlichkeit durch ihre Auslegung zugänglich gemacht werden, die Angaben enthalten, die erforderlich sind, um die Auswirkungen des Projekts auf die Gewässer anhand der insbesondere in Art. 4 Abs. 1 WRRL vorgesehenen Kriterien und Pflichten zu beurteilen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76 und 84; BVerwG…, Urteil vom 24. Februar 2021 - 9 A 8.20 - Buchholz 451.91 Europ.UmweltR Nr. 80 Rn. 23 ).

    Rn. 166 aa) Die Planfeststellungsbehörde ist nach Art. 4 Abs. 1 WRRL verpflichtet, im Laufe des Planfeststellungsverfahrens und somit vor dem Erlass des Planfeststellungsbeschlusses zu prüfen, ob das Vorhaben negative Auswirkungen auf die Gewässer haben kann, die den Pflichten zuwiderlaufen, die Verschlechterung des Zustands der Oberflächen- und Grundwasserkörper zu verhindern und diesen Zustand zu verbessern (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 76).

    Denn nach Art. 4 Abs. 1 WRRL ist die Genehmigung eines konkreten Vorhabens zu versagen, wenn es geeignet wäre, den Zustand eines Oberflächenwasserkörpers zu verschlechtern oder die Erreichung eines guten Zustands eines Oberflächenwasserkörpers zu gefährden (…EuGH, Urteile vom 1. Juli 2015 - C-461/13 [ECLI:EU:C:2015:433] - Rn. 50 und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 74).

    Die bereitgestellten Angaben müssen erkennen lassen, ob das fragliche Projekt zur Verschlechterung eines Wasserkörpers führen kann (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 84 und 86).

    Rn. 182 Auch aus dem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - lässt sich nichts anderes ableiten.

    Denn er macht ohne weitere Erläuterung die Verschlechterung des chemischen Zustands davon abhängig, dass eine Umweltqualitätsnorm oder ein Schwellenwert überschritten wird oder dass sich die Konzentration eines Schadstoffs, dessen Schwellenwert bereits überschritten ist, voraussichtlich erhöhen wird (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 119), obwohl der Vorlagebeschluss des Senats ausdrücklich danach gefragt hat, ob dann, wenn für einen Schadstoff der maßgebliche Schwellenwert bereits überschritten ist, jede weitere (messbare) Erhöhung eine Verschlechterung darstellt (BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - juris Tenor Vorlagefrage 3).

    Dabei sind die an jeder Überwachungsstelle gemessenen Werte individuell zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 118 f.; BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - BVerwGE 170, 378 Rn. 38).

    Schon die Nichterfüllung einer Qualitätskomponente oder eine weitere Erhöhung einer den Schwellenwert bereits überschreitenden Schadstoffkonzentration an einer dieser Messstellen zeigt daher, dass zumindest an einem erheblichen Teil eines Grundwasserkörpers eine Verschlechterung des chemischen Zustands im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i WRRL vorliegt (EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 115).

  • BVerwG, 27.11.2018 - 9 A 8.17

    Autobahn A 20 darf zunächst nicht weitergebaut werden - Bundesverwaltungsgericht …

    Die im Klageverfahren erfolgten Ergänzungen gehen in Systematik und Ermittlungstiefe wesentlich über den Fachbeitrag hinaus und hätten deshalb vorbehaltlich der noch ausstehenden Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorlagebeschluss des Senats vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - (DVBl 2018, 1418, Az. des EuGH: C-535/18) einer vorherigen Öffentlichkeitsbeteiligung bedurft (9.).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht EuGH

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,37704
Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18 (https://dejure.org/2019,37704)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12.11.2019 - C-535/18 (https://dejure.org/2019,37704)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 12. November 2019 - C-535/18 (https://dejure.org/2019,37704)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,37704) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Nordrhein-Westfalen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung - Richtlinie 2000/60/EU - Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Rechtsbehelf bei Verfahrensfehlern - Nationale Rechtsvorschriften, die den Rechtsbehelf bei ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Land Nordrhein-Westfalen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - Umweltverträglichkeitsprüfung - Richtlinie 2000/60/EU - Maßnahmen der Union im Bereich der Wasserpolitik - Rechtsbehelf bei Verfahrensfehlern - Nationale Rechtsvorschriften, die den Rechtsbehelf bei ...

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18
    Rn. 54 Im Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433) hat der Gerichtshof auf der Grundlage einer wörtlichen und kontextuellen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der WRRL und im Licht der Ziele dieser Richtlinie entschieden, dass der Begriff der Verschlechterung des Zustands eines Oberflächenwasserkörpers in dieser Bestimmung dahin auszulegen ist, dass "eine Verschlechterung vorliegt, sobald sich der Zustand mindestens einer Qualitätskomponente im Sinne des Anhangs V der Richtlinie um eine Klasse verschlechtert, auch wenn diese Verschlechterung nicht zu einer Verschlechterung der Einstufung des Oberflächenwasserkörpers insgesamt führt"{FN-VERWEIS:34}.

    Die hierzu in diesen Tabellen festgelegten Klassen und Bedingungen sind demzufolge - in der Formulierung des Gerichtshofs im Urteil Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland - "nur ein Instrument, das den weiten Ermessensspielraum der Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Qualitätskomponenten beschränkt, die den tatsächlichen Zustand eines bestimmten Wasserkörpers widerspiegeln"{FN-VERWEIS:39}.

    {FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 51), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (…C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 31).

    {FN:34} Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 70).

    {FN:35} Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 70).

    {FN:36} Vgl. in diesem Sinne Waller, H., "Case C-461/13, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e. V.: Could This Case Change the Current of EU Environmental Law or Will It Just Wash Over?", European Law Reporter, 2016, Nr. 2, S. 53 bis 66, insbesondere S. 60.

    {FN:37} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 39).

    {FN:39} Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 61).

    {FN:40} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 64).

    {FN:41} Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 66).

    {FN:42} Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 67).

    {FN:44} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 63).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftschutz Umweltorganisation - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18
    {FN:10} Vgl. in diesem Sinne zur Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (…ABl. 1992, L 206, S. 7) (im Folgenden: Habitatrichtlinie) Urteil vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie (…C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 52), und zur Wasserrahmenrichtlinie Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 44).

    {FN:11} Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 45).

    {FN:19} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 45).

    {FN:25} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2015, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland (…C-461/13, EU:C:2015:433, Rn. 51), und vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 31).

    {FN:27} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 33).

    {FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 33).

    {FN:46} Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:49} Urteil vom 20. Dezember 2017, Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation (C-664/15, EU:C:2017:987, Rn. 87).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-72/12

    Gemeinde Altrip u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18
    Rn. 31 Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Gemeinde Altrip u. a. bereits entschieden hat, "kommt" im Gegenteil, "da die Richtlinie u. a. zur Festlegung von Verfahrensgarantien dient, die insbesondere eine bessere Information und eine Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung öffentlicher und privater Projekte mit unter Umständen erheblichen Umweltauswirkungen ermöglichen sollen, der Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln in diesem Bereich besondere Bedeutung zu.

    {FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 28).

    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (…C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 37), vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 36 und 47), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (…C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 47, 58 und 77).

    {FN:15} Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 47).

    {FN:16} Urteil vom 7. November 2013 (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 48).

    {FN:17} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 49 bis 53 und 57).

    {FN:32} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 28).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18
    {FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482' Rn. 53), und vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (…C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 42).

    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482' Rn. 55).

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 55 und 57).

    {FN:28} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482' Rn. 58), vom 11. April 2013, Sweetman u. a. (…C-258/11, EU:C:2013:220, Rn. 41), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Puszcza Białowieska) (…C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 118).

    {FN:29} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482' Rn. 59).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-570/13

    Gruber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2011/92/EU - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18
    {FN:12} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Gruber (C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 38 und 40).

    {FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Gruber (C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 39).

    {FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Gruber (C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 38 und 40).

    {FN:50} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Gruber (C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 38 und 40).

    {FN:51} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. April 2015, Gruber (C-570/13, EU:C:2015:231, Rn. 39).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18
    {FN:8} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 45).

    {FN:22} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (…C-127/02, EU:C:2004:482' Rn. 53), und vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 42).

    {FN:26} Urteil vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 43).

  • EuGH, 01.06.2017 - C-529/15

    Folk - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelthaftung - Richtlinie 2004/35/EG - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18
    Rn. 47 Ferner ist festzuhalten, dass diese Auslegung bereits im Urteil vom 1. Juni 2017, Folk (C-529/15, EU:C:2017:419), zum Ausdruck kommt.

    {FN:30} Urteil vom 1. Juni 2017, Folk (C-529/15, EU:C:2017:419, Rn. 38).

    {FN:31} Urteil vom 1. Juni 2017, Folk (C-529/15, EU:C:2017:419, Rn. 39).

  • EuGH, 15.10.2015 - C-137/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18
    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (…C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 37), vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (…C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 36 und 47), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 47, 58 und 77).

    {FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (…C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33 und 91).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-115/09

    Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18
    {FN:14} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 37), vom 7. November 2013, Gemeinde Altrip u. a. (…C-72/12, EU:C:2013:712, Rn. 36 und 47), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (…C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 47, 58 und 77).

    {FN:18} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen (C-115/09, EU:C:2011:289, Rn. 45), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Deutschland (…C-137/14, EU:C:2015:683, Rn. 33 und 91).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.03.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2019 - C-535/18
    {FN:52} Urteil vom 3. Oktober 2019, Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a. (C-197/18, EU:C:2019:824, Rn. 32).

    {FN:53} Vgl in diesem Sinne Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u. a. (C-197/18, EU:C:2019:274, Nr. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-196/16

    Comune di Corridonia - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …

  • EuGH, 25.07.2008 - C-237/07

    IM FALL DER GEFAHR EINER ÜBERSCHREITUNG DER GRENZWERTE FÜR FEINSTAUBPARTIKEL …

  • EuGH, 08.03.2011 - C-240/09

    Lesoochranárske zoskupenie - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - …

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung …

  • EuGH, 19.11.2014 - C-404/13

    Der Gerichtshof präzisiert die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf …

  • EuGH, 11.04.2013 - C-258/11

    Sweetman u.a. - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 6 - Erhaltung der …

  • EuGH, 26.05.2011 - C-165/09

    Die Mitgliedstaaten verfügen bei der Ausgestaltung der Programme für die …

  • EuGH, 11.04.2013 - C-260/11

    Edwards und Pallikaropoulos - Umwelt - Übereinkommen von Aarhus - Richtlinie …

  • BVerwG, 11.07.2019 - 9 A 13.18

    Vorerst kein Weiterbau der A 39 bei Wolfsburg

    Rn. 196 Vorbehaltlich der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Verfahren C-535/18 liegt eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines Grundwasserkörpers vor, sobald mindestens eine Umweltqualitätsnorm für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird (…BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49;… vgl. dazu jetzt auch die Schlussanträge des Generalanwalts vom 12. November 2019 Rn. 53 ff., 66).
  • BVerwG, 04.06.2020 - 7 A 1.18

    Umweltschützer unterliegen: Klagen gegen Elbvertiefung abgewiesen

    Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere Konzentrationserhöhung eine Verschlechterung dar (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391], Land NRW - Rn. 119).

    Für Schadstoffe, die den maßgeblichen Schwellenwert bereits im Ist-Zustand überschreiten, stellt jede weitere (messbare) Erhöhung der Konzentration eine Verschlechterung dar (BVerwG…, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578; und - insoweit vergleichbar - für das Grundwasser EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391], Land NRW - Rn. 119 sowie BVerwG, Vorlagebeschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 - DVBl 2018, 1418 Rn. 49 …und Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 50 …und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 196).

    Von solchen Grenzen geht ersichtlich auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - (…Rn. 119) aus.

    Darin stellt er ohne weitere Erläuterung bei der Frage der Verschlechterung auf eine Konzentrationserhöhung bei Schadstoffen ab und sieht damit - ungeachtet der ausdrücklichen Erwähnung einer (messbaren) Erhöhung der Konzentration im Vorlagebeschluss - ebenso wie der Generalanwalt (Schlussanträge vom 12. November 2019 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2019:957] - Rn. 44 ff., 66 ff.) keinen Anlass, ein als selbstverständlich vorausgesetztes Tatbestandsmerkmal näher zu problematisieren (a.A. Durner, W+B 2020, 99 ).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - Rn. 119;… so bereits BVerwG, Urteile vom 27. November 2018 - 9 A 8.17 - BVerwGE 163, 380 Rn. 50 …und vom 11. Juli 2019 - 9 A 13.18 - NVwZ 2020, 788 Rn. 196 sowie für den chemischen Zustand eines OWK…, Urteil vom 9. Februar 2017 - 7 A 2.15 - BVerwGE 158, 1 Rn. 578) liegt eine Verschlechterung des chemischen Zustands eines GWK vor, sobald mindestens eine UQN für einen Parameter vorhabenbedingt überschritten wird.

  • VGH Hessen, 16.04.2024 - 4 A 2622/19

    Wasserrechtlicher Bescheid betreffend die Entnahme von Grundwasser ist rechtmäßig

    Auch spreche der Schlussantrag des Generalanwalts vom 12. November 2019 (C-535/18, Rdnr. 39 bis 47) dafür, dass der allgemeine ordnungsrechtliche Maßstab nicht den unionsrechtlichen Anforderungen genüge.

    Setze sich die vom Kläger vertretene, den Ausführungen des Generalanwalts im Verfahren EuGH C-535/18 entnommene Auffassung durch, sei zu prüfen, ob die Erreichung eines guten Zustands eines Gewässerkörpers nach bester wissenschaftlicher Erkenntnis nicht gefährdet sei.

    Rn. 87 Entgegen der Auffassung des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 28. Mai 2020 (C-535/18, juris), dass ein anderer, strengerer Prüfungsmaßstab zugrunde zu legen ist.

    In der Entscheidung werden die Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie mit denen von Art. 4 WRRL verglichen, dies allerdings nur im Hinblick auf die Frage, ob die Prüfung des Verschlechterungsverbots und des Verbesserungsgebot vor Erteilung einer Genehmigung zu erfolgen hat und nicht im Gerichtsverfahren nachgeholt werden kann (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Mai 2020 a.a.O., Rdnr. 76, 80; nachfolgend BVerwG…, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5/20 -, juris Rdnr. 35).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 12.03.2020 - 11 A 7.18

    Klage gegen die Erdgaspipeline EUGAL abgewiesen

    Zudem enthalten der UVP-Bericht und auch die zusammenfassende Darstellung und Bewertung im Planfeststellungsbeschluss Ausführungen zum Thema Klima mit dem oben beschriebenen Inhalt (vgl. demgegenüber die abweichende Sachverhaltskonstellation in einem Vorlageverfahren zum EuGH, abgedruckt bei Schlussanträge des Generalanwalts/der Generalanwältin vom 12. November 2019, C 535/18, Celex-Nr. 62018CC0535, juris Rn. 15).
  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 10.20

    Verneinung der Klagebefugnis bei einer Planänderung nach § 76 Abs. 2 VwVfG.

    Rn. 26 Der Hinweis auf den Schlussantrag des Generalanwalts zum Verfahren C-535/18 [ECLI:EU:C:2019:957] - Rn. 35 greift nicht durch, weil der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 28. Mai 2020 - C-535/18 - (NVwZ 2020, 1177) auf diese Passage gerade nicht Bezug genommen, sondern vielmehr die oben wiedergegebene Aussage aus früheren Entscheidungen bestätigt hat, wonach die Zulässigkeit des Rechtsbehelfs davon abhängig gemacht werden kann, dass der Rechtsbehelfsführer nach Maßgabe der nationalen Rechtsvorschriften eine "Rechtsverletzung" geltend macht.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.01.2020 - 6 A 2.18

    OVG weist Klage von Umlandgemeinden gegen Änderung des …

    Rn. 46 Hiervon ausgehend kann den Klägerinnen auch insoweit nicht gefolgt werden, als sie in der mündlichen Verhandlung unter Berufung auf die Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH vom 12. November 2019 (Rechtssache C-535/18) geltend gemacht haben, ihnen stehe ein isoliertes Rechtsmittel zur Überprüfung der Einhaltung der Verfahrensregeln im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung zu.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
dejure.org Übersicht Generalanwalt beim EuGH
dejure.org nutzen ohne Ablenkung
Werbung abschalten. Jetzt buchen! Keine automatische Verlängerung.
Info zum PUR-Angebot
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht