Rechtsprechung
| EuGH, 07.03.2024 - C-558/22 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Fallimento Esperia und GSE
Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Förderregelung, die die Zuteilung handelbarer grüner Zertifikate an nationale Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen vorsieht - Einfuhr von Strom, der aus erneuerbaren Quellen in einem anderen Mitgliedstaat stammt - ...
- Europäischer Gerichtshof
Fallimento Esperia und GSE
Vorlage zur Vorabentscheidung - Nationale Förderregelung, die die Zuteilung handelbarer grüner Zertifikate an nationale Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen vorsieht - Einfuhr von Strom, der aus erneuerbaren Quellen in einem anderen Mitgliedstaat stammt - ...
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AEUV Art. 267 ; RL 2001/77/EG; RL 2009/28/EG
Nationale Förderregelung betreffend die Zuteilung handelbarer grüner Zertifikate an nationale Erzeuger von Strom aus erneuerbaren Quellen; Einfuhr von aus erneuerbaren Quellen in einem anderen Mitgliedstaat stammenden Stroms
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Fallimento Esperia und GSE
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Fallimento Esperia und GSE
Wird zitiert von ... (10) Zitiert selbst (33)
- EuGH, 29.09.2016 - C-492/14
Essent Belgium - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Rn. 43 Zu diesen Fördermechanismen hat der Gerichtshof im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/77 bereits entschieden, dass diese Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum beim Erlass und bei der Durchführung solcher Mechanismen zugunsten der Erzeuger von grünem Strom einräumt (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).Sie müssen daher grundsätzlich zu einer Steigerung der inländischen Erzeugung von grünem Strom führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 46 Daraus folgt, dass die Richtlinie 2001/77 zu keiner abschließenden Harmonisierung des von ihr geregelten Bereichs geführt hat, so dass die nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung von grünem Strom im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie den Anforderungen genügen müssen, die sich aus den Art. 34 und 36 AEUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Maßnahme nicht bereits deshalb dem Verbot nach Art. 34 AEUV entgeht, weil die Behinderung der Einfuhr geringfügig ist und noch andere Möglichkeiten des Vertriebs der eingeführten Erzeugnisse bestehen (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 108 Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere durch das Bemühen, eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu fördern, gerechtfertigt sein können, da eine solche vermehrte Nutzung dem Umweltschutz dient und zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen bezweckt, die in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 101, …und vom 4. Oktober 2018, L.E.G.O., C-242/17, EU:C:2018:804, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren streitige Förderregelung so ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar die Erzeugung von grünem Strom und nicht dessen bloßen Verbrauch begünstigt, lässt sich u. a. dadurch erklären, dass Strom nur aufgrund der Art seiner Herstellung als grün bezeichnet werden kann und dass somit die mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen verbundenen Umweltziele in erster Linie im Stadium der Erzeugung wirksam verfolgt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 114 Zur Verpflichtung der Einführer von Strom, grüne Zertifikate oder grünen Strom zu erwerben, sofern sie keine Herkunftsnachweise für den von ihnen eingeführten Strom vorlegen, hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit nationalen Förderregelungen, bei denen der Mechanismus der sogenannten "grünen Zertifikate" zur Anwendung kommt, bereits entschieden, dass die Verpflichtung der Stromlieferanten, von den Erzeugern von grünem Strom eine bestimmte Menge solcher Zertifikate zu beziehen, insbesondere dazu dient, diesen Erzeugern eine Nachfrage für die ihnen zugeteilten Zertifikate zu sichern und auf diese Weise den Absatz der grünen Energie zu erleichtern, die sie zu einem Preis erzeugen, der über dem Marktpreis herkömmlicher Energie liegt (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 109).
Solche Regelungen zur Förderung grüner Energie - deren Erzeugungskosten im Vergleich zu den Kosten von Strom aus nicht erneuerbaren Quellen noch immer recht hoch erscheinen - sollen im Wesentlichen langfristige Investitionen in neue Anlagen fördern, indem sie den Erzeugern gewisse Garantien hinsichtlich der künftigen Abnahme des von ihnen erzeugten grünen Stroms geben (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 109 und 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie sich aus den Rn. 41 bis 58 des vorliegenden Urteils ergibt, verpflichtet sind, über ihre Fördermechanismen die mit den Richtlinien 2001/77 und 2009/28 vorgegebenen nationalen Ziele zu erreichen, und dass durch das Unionsrecht keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt ist, so dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, durch solche Regelungen nur die in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Erzeugung von grünem Strom zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 106 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 01.07.2014 - C-573/12
Die schwedische Regelung zur Förderung der inländischen Erzeugung grüner Energie …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Rn. 52 Der Gerichtshof hat ferner klargestellt, dass aus dem 25. Erwägungsgrund sowie aus Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. k und Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2009/28 hervorgeht, dass der Unionsgesetzgeber in der Richtlinie keine abschließende Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung grüner Energie vornehmen wollte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 59 bis 63).Der Gerichtshof hat nämlich im Hinblick auf die Erwägungsgründe 25, 52 und 56 sowie die Art. 2, 3 und 15 dieser Richtlinie bereits entschieden, dass der Unionsgesetzgeber nicht die Absicht hatte, den Mitgliedstaaten, die sich für eine Förderregelung unter Verwendung grüner Zertifikate entschieden haben, vorzuschreiben, die Förderung nach dieser Regelung auf grünen Strom zu erstrecken, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats erzeugt worden ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 49 bis 53).
Rn. 58 Da ferner, wie aus den Rn. 46 und 52 des vorliegenden Urteils hervorgeht, weder die Richtlinie 2001/77 noch die Richtlinie 2009/28 zu einer abschließenden Harmonisierung des von ihnen geregelten Bereichs geführt haben, ist zu prüfen, inwieweit das vom vorlegenden Gericht angeführte Primärrecht zum Tragen kommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 104 Der freie Warenverkehr zwischen den Mitgliedstaaten ist ein grundlegendes Prinzip des AEU-Vertrags, das seinen Ausdruck in Art. 34 AEUV findet (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung), der es den Mitgliedstaaten verbietet, untereinander mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zu erlassen.
Rn. 105 Nach ständiger Rechtsprechung erfasst diese Bestimmung alle nationalen Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union unmittelbar oder mittelbar, tatsächlich oder potenziell zu behindern (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In beiden Fällen muss die nationale Maßnahme nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 76, …sowie vom 17. Dezember 2020, 0nofrei, C-218/19, EU:C:2020:1034, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 116 Insofern hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass ein Mitgliedstaat nicht den Wertungsspielraum überschreitet, der ihm bei der Verfolgung des legitimen Ziels der Steigerung der Erzeugung von grünem Strom zusteht, indem er eine nationale Förderregelung erlässt, die, wie die im Ausgangsverfahren streitige, grüne Zertifikate verwendet, damit insbesondere die mit der Erzeugung von grünem Strom verbundenen Mehrkosten unmittelbar vom Markt, d. h. von den der Quotenpflicht unterworfenen Stromversorgern und -nutzern und letztlich den Verbrauchern, getragen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 109 und 110).
Rn. 117 Das ungestörte Funktionieren einer solchen Regelung setzt jedoch voraus, dass Mechanismen eingerichtet werden, die die Schaffung eines echten Marktes für grüne Zertifikate sicherstellen, auf dem Angebot und Nachfrage wirkungsvoll aufeinandertreffen und ein Gleichgewicht anstreben können, so dass es den betroffenen Lieferanten und Nutzern tatsächlich möglich ist, sich unter fairen Bedingungen Zertifikate zu beschaffen (Urteil vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft, C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 114).
- EuGH, 28.03.2019 - C-405/16
Deutsches Gesetz von 2012 über erneuerbare Energien (EEG 2012) war keine …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Diese Unterscheidung soll lediglich verhindern, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen allein dadurch umgangen werden können, dass unabhängige Einrichtungen geschaffen werden, denen die Verteilung von Beihilfen übertragen wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 53 und 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 71 So erfassen die Mittel, auf die das Verbot in Art. 107 Abs. 1 AEUV abzielt, sämtliche Geldmittel, die die öffentlichen Stellen tatsächlich zur Unterstützung der Unternehmen verwenden können, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Mittel dauerhaft zum Vermögen des Staates gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
In gleicher Weise können, wenn nicht staatliche Organe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates Mittel verwalten und verteilen, die durch mittels dieser Rechtsvorschriften auferlegte Pflichtbeiträge gespeist werden, diese Mittel als staatliche Mittel angesehen werden, wenn diese Organe vom Staat mit der Verwaltung dieser Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen Mittel verpflichtet sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und 59, …sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Es muss also ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen dem durch die Beihilfen gewährten Vorteil einerseits und der Verringerung eines Postens des Staatshaushalts oder einem hinreichend konkreten wirtschaftlichen Risiko für dessen Belastung andererseits bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 21.12.2016 - C-524/14
Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Rn. 80 Was die Voraussetzung der Gewährung eines selektiven Vorteils betrifft, erfordert die Beurteilung dieser Voraussetzung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 41, …sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 81 Da die Prüfung der Selektivität "im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung" zu erfolgen hat, impliziert dies grundsätzlich die vorherige Bestimmung des Bezugsrahmens, in den sich die betreffende Maßnahme einfügt, wobei diese Vorgehensweise nicht der Prüfung steuerlicher Maßnahmen vorbehalten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 54 und 55).
Rn. 86 Nach ständiger Rechtsprechung werden ferner staatliche Maßnahmen, die eine Unterscheidung zwischen Unternehmen vornehmen und damit a priori selektiv sind, dann nicht vom Begriff "staatliche Beihilfe" erfasst, wenn sich diese Unterscheidung aus der Natur oder der Struktur des Systems ergibt, in das sie sich einfügen (Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 41, …sowie vom 26. April 2018, ANGED, C-234/16 und C-235/16, EU:C:2018:281, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 15.05.2019 - C-706/17
Achema u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Rn. 72 Sie umfassen zum einen solche Mittel, die unmittelbar unter staatlicher Kontrolle stehen, d. h. sämtliche Mittel, die zum Vermögen des Staates gehören, und zum anderen solche Mittel, die mittelbar unter staatlicher Kontrolle stehen, da sie aus dem Vermögen öffentlicher oder privater Einrichtungen stammen, die der Staat zur Verwaltung der Beihilfen errichtet oder bestimmt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).In gleicher Weise können, wenn nicht staatliche Organe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Staates Mittel verwalten und verteilen, die durch mittels dieser Rechtsvorschriften auferlegte Pflichtbeiträge gespeist werden, diese Mittel als staatliche Mittel angesehen werden, wenn diese Organe vom Staat mit der Verwaltung dieser Mittel beauftragt und nicht bloß zur Abnahme unter Einsatz ihrer eigenen Mittel verpflichtet sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission, C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 58 und 59, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 80 Was die Voraussetzung der Gewährung eines selektiven Vorteils betrifft, erfordert die Beurteilung dieser Voraussetzung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Feststellung, ob eine nationale Maßnahme im Rahmen einer bestimmten rechtlichen Regelung geeignet ist, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen zu begünstigen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden und somit eine unterschiedliche Behandlung erfahren, die im Wesentlichen als diskriminierend eingestuft werden kann (…Urteile vom 21. Dezember 2016, Kommission/Hansestadt Lübeck, C-524/14 P, EU:C:2016:971, Rn. 41, sowie vom 15. Mai 2019, Achema u. a., C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 27.01.2022 - C-179/20
Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektrizitätsbinnenmarkt - …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Demgegenüber ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Regelung bzw. dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle des Unionsrichters unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 83 und 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 64 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedarf es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 27. Januar 2022, Fondul Proprietatea, C-179/20, EU:C:2022:58, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.12.2018 - C-305/17
Die Mitgliedstaaten dürfen keine Abgabe auf die Ausfuhr von in ihrem …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Außerdem stellt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs jede noch so geringe einseitig auferlegte finanzielle Belastung von Waren aufgrund ihres Grenzübertritts unabhängig von ihrer Bezeichnung und der Art ihrer Erhebung eine Abgabe zollgleicher Wirkung dar, wenn sie kein Zoll im eigentlichen Sinne ist (Urteil vom 6. Dezember 2018, FENS, C-305/17, EU:C:2018:986, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 101 Was das in Art. 110 AEUV aufgestellte Verbot für die Mitgliedstaaten betrifft, diskriminierende inländische Abgaben zu erheben, fallen finanzielle Belastungen unter diese Bestimmung, wenn sie zu einem allgemeinen inländischen Abgabensystem gehören, das Erzeugnisgruppen systematisch nach objektiven Kriterien unabhängig vom Ursprung oder der Bestimmung dieser Erzeugnisse erfasst (Urteil vom 6. Dezember 2018, FENS, C-305/17, EU:C:2018:986, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.10.2021 - C-53/19
Banco Santander und Santusa/ Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Lässt sich eine Maßnahme eindeutig von einem allgemeinen System trennen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass der zu berücksichtigende Bezugsrahmen enger ist oder sogar mit der Maßnahme selbst identisch ist, wenn sich diese als eine Norm mit eigenständiger rechtlicher Logik darstellt und es nicht möglich ist, eine kohärente Gesamtheit von Vorschriften außerhalb dieser Maßnahme zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Banco Santander u. a./Kommission, C-53/19 P und C-65/19 P, EU:C:2021:795, Rn. 63).Schließlich darf die genannte Bestimmung nicht zu einem Bezugsrahmen führen, der aus einigen Bestimmungen besteht, die künstlich aus einem breiteren rechtlichen Rahmen herausgelöst wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2021, Banco Santander u. a./Kommission, C-53/19 P und C-65/19 P, EU:C:2021:795, Rn. 62, 65 und 94 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19
Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
Rn. 28 Nach Vorlage der Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Axpo Trading (C-705/19, EU:C:2020:989) am 3. Dezember 2020 nahm Axpo Trading die vor dem vorlegenden Gericht eingelegte Berufung zurück, woraufhin diese Rechtssache mit Beschluss vom 9. September 2021, Axpo Trading (C-705/19, EU:C:2021:755), im Register gestrichen wurde.Rn. 31 Das vorlegende Gericht bezieht sich auf die Schlussanträge des Generalanwalts Campos Sánchez-Bordona in der Rechtssache Axpo Trading (C-705/19, EU:C:2020:989) und auf sein Vorabentscheidungsersuchen in jener Rechtssache.
- EuGH, 13.03.2001 - C-379/98
PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine …
Auszug aus EuGH, 07.03.2024 - C-558/22
So hat der Gerichtshof entschieden, dass ein solcher Zusammenhang in einem Fall fehlte, in dem die Inanspruchnahme staatlicher Mittel durch eine Maßnahme, mit der private Stromversorgungsunternehmen verpflichtet wurden, aus erneuerbaren Energiequellen erzeugten Strom zu festgelegten Mindestpreisen abzunehmen, lediglich in einer Verringerung der Steuereinnahmen des Staates aufgrund der negativen Auswirkungen dieser Verpflichtung auf das wirtschaftliche Ergebnis der Unternehmen bestand, die dieser Pflicht unterlagen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. März 2001, PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 62). - EuGH, 08.11.2001 - C-143/99
Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke - "Energieabgabe - …
- EuGH, 22.12.2008 - C-487/06
British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - …
- EuGH, 08.11.2022 - C-885/19
"Tax rulings": Der Gerichtshof entscheidet, dass das Gericht zu Unrecht den …
- EuGH, 08.09.2011 - C-279/08
Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1 …
- EuGH, 12.01.2023 - C-702/20
Eine staatliche Beihilfe kann nicht durch eine gerichtliche Entscheidung …
- EuGH, 06.03.2018 - C-579/16
Kommission/ FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen …
- EuGH, 13.09.2017 - C-329/15
ENEA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Begriff ,staatliche …
- EuGH, 20.04.2023 - C-580/21
EEW Energy from Waste - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …
- EuGH, 16.03.2021 - C-596/19
Die polnische Einzelhandelssteuer und die ungarische Werbesteuer verstoßen nicht …
- EuGH, 18.01.2007 - C-313/05
DAS GEMEINSCHAFTSRECHT STEHT DER POLNISCHEN AKZISE ENTGEGEN, SOWEIT SIE …
- EuGH, 19.12.2019 - C-385/18
Arriva Italia u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
- EuGH, 02.05.2019 - C-598/17
A-Fonds - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bestehende und neue Beihilfen - Begriff …
- EuGH, 04.10.2018 - C-242/17
Die Pflicht zur Vorlage von Nachhaltigkeitszertifikaten, die Italien …
- EuGH, 21.10.2020 - C-556/19
Eco TLC - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Art. 107 Abs. 1 …
- EuGH, 17.12.2020 - C-218/19
Onofrei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Niederlassungsfreiheit …
- EuGH, 26.04.2018 - C-234/16
ANGED - Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Abgabe für große …
- EuGH, 03.03.2021 - C-220/19
Promociones Oliva Park - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/118/EG - …
- EuGH, 11.07.2019 - C-180/18
Agrenergy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 2009/28/EG - Art. …
- EuGH, 11.01.2024 - C-220/23
Prezes Urzędu Regulacji Energetyki - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 …
- EuGH, 10.10.2019 - C-703/17
Krah - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit - Art. 45 AEUV - …
- EuGH, 17.07.2008 - C-206/06
Essent Netwerk Noord u.a. - Binnenmarkt für Elektrizität - Nationale Regelung, …
- EuGH, 11.09.2014 - C-204/12
Die flämische Regelung für grüne Zertifikate ist mit dem Unionsrecht vereinbar
- EuGH, 09.09.2021 - C-705/19
Axpo Trading
- Generalanwalt beim EuGH, 23.10.2025 - C-242/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfen durch bestimmte Vorschriften des …
Rn. 114 Zudem ist entgegen der Auffassung der Kommission nicht ersichtlich, dass diese Unterscheidung sich auf das Urteil Fallimento Esperia und GSE{FN-VERWEIS:39} stützen könnte.Rn. 119 Es fällt mir jedoch schwer, der These zu folgen, dass im Urteil Fallimento Esperia die Feststellung des Vorliegens einer Übertragung staatlicher Mittel davon abhängig gewesen sei, dass die fragliche Regelung eine direkte Zahlungsverpflichtung, wie sie in den beiden vorstehenden Nummern beschrieben wurde, vorgesehen habe.
{FN:39} Urteil vom 7. März 2024 (C-558/22, im Folgenden: Urteil Fallimento Esperia, EU:C:2024:209).
{FN:40} Urteil Fallimento Esperia (…Rn. 37 und 74).
{FN:41} Urteil Fallimento Esperia (…Rn. 75 und 77).
{FN:42} Urteil Fallimento Esperia (…Rn. 78).
{FN:43} Urteil Fallimento Esperia (…Rn. 74).
- EuGH, 09.07.2026 - C-242/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Sektor der Kraft-Wärme-Kopplung - Reform …
Rn. 63 Im Übrigen ist, wie der Generalanwalt in den Nrn. 66 und 67 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, das Vorliegen einer obligatorischen Abgabe, die die Stromendverbraucher auf der "zweiten Ebene" der Elektrizitätsversorgungskette trifft und aus der die für die Gewährung einer Förderung auf der "ersten Ebene" dieser Kette verwendeten Mittel stammen, in der Rechtsprechung im Wesentlichen durchgehend berücksichtigt worden, insbesondere in den Urteilen vom 17. Juli 2008, Essent Netwerk Noord u. a. (…C-206/06, EU:C:2008:413, Rn. 66), vom 19. Dezember 2013, Association Vent De Colère! u. a. (…C-262/12, EU:C:2013:851, Rn. 22 bis 24), vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (…C-405/16 P, EU:C:2019:268, Rn. 64 bis 71), vom 15. Mai 2019, Achema u. a. (…C-706/17, EU:C:2019:407, Rn. 57 und 64), vom 12. Januar 2023, DOBELES HES (…C-702/20 und C-17/21, EU:C:2023:1, Rn. 30, 36 und 37), vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE (C-558/22, EU:C:2024:209, Rn. 76 und 77), vom 26. September 2024, Covestro Deutschland und Deutschland/Kommission (…C-790/21 P und C-791/21 P, EU:C:2024:792, Rn. 178), und vom 26. September 2024, WEPA Hygieneprodukte u. a./Kommission (…C-795/21 P und C-796/21 P, EU:C:2024:807, Rn. 124).Die Kommission beruft sich insoweit auch auf das Urteil vom 28. März 2019, Deutschland/Kommission (C-405/16 P, EU:C:2019:268), das vom Gericht in Rn. 111 des angefochtenen Urteils fehlerhaft ausgelegt worden sei, und auf das Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE (C-558/22, EU:C:2024:209), das bestätige, dass die Situation einer "[Verpflichtung] zur Abnahme" von der Situation zu unterscheiden sei, in der der Staat eine Zahlungsverpflichtung auferlege, die in Wirklichkeit eine obligatorische Abgabe sei.
Rn. 89 Drittens gilt dasselbe für das Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE (C-558/22, EU:C:2024:209).
- BFH, 22.05.2025 - V R 22/23
Beihilfeprüfung und steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften
Dazu ist es nicht erforderlich, dass eine Beihilfemaßnahme eine tatsächliche Auswirkung auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten hat oder zu einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung führt (vgl. EuGH-Urteile Fallimento Esperia und GSE vom 07.03.2024 - C-558/22, EU:C:2024:209, Rz 64; Cassa di Risparmio di Firenze vom 10.01.2006 - C-222/04, EU:C:2006:8, Rz 140; s.a. Urteil des Gerichts der Europäischen Union --EuG-- Alzetta u.a./Kommission vom 15.06.2000 - T-298/97, EU:T:2000:151, Rz 80).
- EuGH, 29.04.2025 - C-453/23
Staatliche Beihilfen: Der Gerichtshof präzisiert die Umstände, unter denen …
Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. insbesondere Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE, C-558/22, EU:C:2024:209, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 13.03.2025 - C-746/23
Cividale und Flag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - …
Wenn jedoch eine solche Einstufung bejaht wird, ist für die Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Regelung bzw. dieser Maßnahme mit dem Binnenmarkt dagegen ausschließlich die Kommission zuständig, die dabei der Kontrolle der Unionsgerichte unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE, C-558/22, EU:C:2024:209, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).Es genügt, dass die Maßnahme geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE, C-558/22, EU:C:2024:209, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2025 - C-59/23
Generalanwältin Medina schlägt vor, das Urteil des Gerichts aufzuheben, mit dem …
- Generalanwalt beim EuGH, 18.12.2025 - C-145/24
Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Beihilfe der italienischen Behörden …
Auf der Grundlage der ausführlichsten Aufzählung lassen sich die folgenden Tatbestandsmerkmale unterscheiden: die Zurechenbarkeit der Maßnahme an den Staat und die Verwendung staatlicher Mittel (…vgl. u. a. Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung), der wirtschaftliche Vorteil für den Begünstigten (…vgl. u. a. Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Selektivität der Maßnahme (…vgl. u. a. Urteil vom 10. September 2024, Kommission/Irland u. a., C-465/20 P, EU:C:2024:724, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung), die Wettbewerbsverzerrung (…vgl. u. a. Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie die Beeinträchtigung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (vgl. u. a. Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE, C-558/22, EU:C:2024:209, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 27.11.2025 - C-337/24
Dänemark/ Kommission (Détroit de Fehmarn) - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - …
Nach der ausführlichsten Auflistung sind folgende Merkmale zu unterscheiden: die Zurechenbarkeit der Maßnahme an den Staat und den Einsatz staatlicher Mittel (…vgl. insbesondere Urteil vom 2. März 2021, Kommission/Italien u. a., C-425/19 P, EU:C:2021:154, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), der wirtschaftliche Vorteil des Begünstigten (…vgl. insbesondere Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 84 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), die Selektivität der Maßnahme (…vgl. insbesondere Urteil vom 10. September 2024, Kommission/Irland u. a., C-465/20 P, EU:C:2024:724, Rn. 75 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), die Verfälschung des Wettbewerbs (…vgl. insbesondere Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und die Behinderung des Handels zwischen Mitgliedstaaten (vgl. insbesondere Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE, C-558/22, EU:C:2024:209, Rn. 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-401/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Beihilfen der Mitgliedstaaten - Art. 107 Abs. 1 …
{FN:53} Vgl. Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE (C-558/22, EU:C:2024:209, Rn. 64). - Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2025 - C-364/24
Fidenato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Absichtliche Freisetzung genetisch …
{FN:41} Urteil vom 7. März 2024, Fallimento Esperia und GSE (C-558/22, EU:C:2024:209, Rn. 39).
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