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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024

Rechtsprechung
   EuGH, 13.06.2024 - C-563/22   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2024,12978
EuGH, 13.06.2024 - C-563/22 (https://dejure.org/2024,12978)
EuGH, Entscheidung vom 13.06.2024 - C-563/22 (https://dejure.org/2024,12978)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juni 2024 - C-563/22 (https://dejure.org/2024,12978)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Statut de réfugié - Apatride d'origine palestinienne)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 12 - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Beim Hilfswerk der Vereinten Nationen (für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten) (UNRWA) ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Statut de réfugié - Apatride d'origine palestinienne)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl und subsidiärer Schutz - Richtlinie 2011/95/EU - Art. 12 - Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling - Beim Hilfswerk der Vereinten Nationen [für Palästinaflüchtlinge im Nahen Osten] [UNRWA] ...

  • doev.de PDF

    Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite - Ipso-Facto-Schutz für beim UNRWA registrierte staatenlose Palästinenser

  • milo.bamf.de

    EURL 32/2013, Art 40; EURL 95/2011, Art 12
    Israel: Flüchtlingseigenschaft für staatenlosen Palästinenser, wenn der Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt

  • Informationsverbund Asyl und Migration

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Staatenlosen palästinensischer Herkunft, die beim UNRWA registriert sind, ist die Flüchtlingseigenschaft grundsätzlich zuzuerkennen, wenn der Schutz oder Beistand des UNRWA als nicht länger gewährt angesehen wird

  • lto.de (Kurzinformation)

    Möglichkeit auf Asyl für staatenlose Palästinenser gestärkt

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Flüchtlingsschutz für staatenlose Palästinenser gestärkt

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2024, 1409
 
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Wird zitiert von ... (25)Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 05.10.2023 - C-294/22

    OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne) - Vorlage zur …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
    Rn. 62 Konkret hat jede Person, die (wie SN oder LN) beim UNRWA registriert ist, Anspruch auf den Schutz und den Beistand dieser Organisation, damit ihrem Wohlergehen als Flüchtling gedient ist (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 63 Wegen dieses in den genannten Gebieten des Nahen Ostens eingeführten speziellen Flüchtlingsstatus für Palästinenser ist es nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Satz 1 der Genfer Konvention entspricht, für die beim UNRWA registrierten Personen grundsätzlich ausgeschlossen, in der Europäischen Union als Flüchtling anerkannt zu werden (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 64 Allerdings folgt aus Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95, der Art. 1 Abschnitt D Abs. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention entspricht, dass in dem Fall, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA aus irgendeinem Grund nicht länger gewährt wird, ohne dass die Lage des Betroffenen gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, dieser Betroffene ipso facto den Schutz der Richtlinie 2011/95 genießt (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 66 Nach diesen einleitenden Erläuterungen ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 im Wesentlichen Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (…ABl. 2004, L 304, S. 12) entspricht, so dass die Rechtsprechung zur letztgenannten Bestimmung für die Auslegung der erstgenannten Bestimmung relevant ist (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 67 Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass mit dem bloßen Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch den Betroffenen - unabhängig von dem Grund dafür - der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 1 dieser Richtlinie vorgesehene Ausschluss von der Anerkennung als Flüchtling nicht enden kann und dass daher eine bloße Abwesenheit von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, nicht als Wegfall des Schutzes oder Beistands des UNRWA im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie eingestuft werden kann (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 68 Der Gerichtshof hat jedoch auch entschieden, dass der von einer Organisation oder einer Institution wie dem UNRWA geleistete Schutz oder Beistand nicht nur durch die Auflösung dieser Organisation oder Institution selbst wegfallen kann, sondern auch dadurch, dass es dieser Organisation oder Institution unmöglich ist, ihre Aufgabe zu erfüllen (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 69 So kann, wenn die Entscheidung, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen, durch Zwänge begründet ist, die vom Willen des Betroffenen unabhängig sind, eine solche Situation zu der Feststellung führen, dass der Beistand, den diese Person genossen hat, im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 nicht länger gewährt wird (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 70 Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel dieser Bestimmung, die namentlich die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche gewährleisten soll, indem diese, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, tatsächlichen Schutz oder Beistand erhalten und nicht nur der Bestand einer mit der Gewährung dieses Beistands oder Schutzes betrauten Organisation oder Institution gesichert ist (Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 71 Daher kommt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 zur Anwendung, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 86;… vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 50, und vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 38 und 44).

    Rn. 74 Darüber hinaus kann der Umstand, dass der Schutz oder der Beistand des UNRWA hinter dem zurückbleibt, den der Staatenlose palästinensischer Herkunft in Anspruch nehmen könnte, wenn er in einem Mitgliedstaat als Flüchtling anerkannt würde, nicht für die Annahme ausreichen, dass er gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen oder dass er nicht dorthin zurückkehren könnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 45).

  • EuGH, 03.03.2022 - C-349/20

    Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
    Rn. 71 Daher kommt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 zur Anwendung, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (…Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 86; vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 50, …und vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 38 und 44).

    Rn. 75 Als Zweites ist es, wie der Generalanwalt in Nr. 63 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat, Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, nicht nur festzustellen, ob das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch einen Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 durch Gründe gerechtfertigt werden kann, die sich seiner Kontrolle entziehen und von seinem Willen unabhängig sind und ihn somit daran hindern, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, sondern auch, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über eine Klage gegen die Verweigerung der Zuerkennung dieser Eigenschaft entscheidet, daran gehindert ist, einen solchen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich die Lage in dem betreffenden Einsatzgebiet aus Gründen verschlechtert, die sich seiner Kontrolle entziehen und unabhängig von seinem Willen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 57 und 58).

    Zum anderen sind die Mitgliedstaaten nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 verpflichtet, ihr nationales Recht so zu gestalten, dass die Behandlung der von dieser Bestimmung erfassten Rechtsbehelfe eine "umfassende Ex-nunc"-Prüfung umfasst, was voraussetzt, dass das zuständige Gericht insbesondere alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die eine Beurteilung des Einzelfalls anhand des aktuellen Stands ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 54, 55 und 61).

    Rn. 80 Als Drittes ist, soweit das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass SN und LN im Ausgangsverfahren keine auf ihre individuelle Situation bezogenen Gründe geltend gemacht hätten, um zu belegen, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA ihnen gegenüber nicht länger gewährt werde, erstens festzustellen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, nicht nur die zur Stützung dieses Antrags angeführten Umstände zu berücksichtigen, sondern auch die Gesichtspunkte, die die Behörde, die entschieden hat, diesen Antrag abzulehnen, berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, sowie die nach Erlass dieser Entscheidung aufgetretenen Gesichtspunkte, unter Berücksichtigung der Pflicht dieser Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, aktiv mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, um die für seinen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu ergänzen und zu ermitteln (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113, und vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 64).

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
    Rn. 40 In diesem Zusammenhang fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Rückkehr in den Gazastreifen SN und LN nicht in eine Situation extremer materieller Not im Sinne des Urteils vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218), brächte, d. h. in eine Situation, die es ihnen nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre.

    Fällt die persönliche Situation einer Person, die internationalen Schutz beantragt, angesichts der Lage im Gazastreifen zum genannten Zeitpunkt und sofern die Person auf die Unterstützung des UNRWA für Nahrungsmittel, Gesundheitsdienste, Arzneimittel und medizinische Versorgung angewiesen ist, im Hinblick auf die Anwendung und Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 19 der Charta in Bezug auf diesen Antragsteller in den Anwendungsbereich der in Nr. 4 des Tenors des Urteils vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218), gegebenen Auslegung betreffend extreme materielle Not nach Art. 4 der Charta?.

    Rn. 84 Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich in dem fraglichen Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA jeder Staatenlose palästinensischer Herkunft unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihm nicht erlaubte, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 der Charta unvereinbar wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. März 2019, Jawo, C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 92).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) - …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
    Die Beurteilung der Tatsachen und Umstände zur Stützung dieser Anträge muss in jedem Fall gemäß Art. 4 der Richtlinie 2011/95 erfolgen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 40).

    Rn. 53 Daraus folgt, dass sich die Behörde, die über die Begründetheit eines Folgeantrags entscheidet, nicht darauf beschränken darf, nur die neuen Elemente oder Erkenntnisse zu beurteilen, die zur Stützung seiner Zulässigkeit vorgebracht werden, sondern gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 alle vom Antragsteller zur Stützung dieses Folgeantrags vorgebrachten Anhaltspunkte berücksichtigen muss (Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 44).

    Rn. 55 Die zuständige nationale Behörde muss sich nämlich nur im Stadium der Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrags darauf beschränken, zum einen zu prüfen, ob Elemente oder Erkenntnisse zur Stützung dieses Antrags vorliegen, die im Rahmen der nunmehr bestandskräftigen Entscheidung über den früheren Antrag nicht geprüft worden sind, und zum anderen, ob diese neuen Elemente oder Erkenntnisse allein erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Antragsteller der Status einer Person mit Anspruch auf internationalen Schutz zuerkannt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Neue Elemente oder Erkenntnisse], C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50).

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
    Rn. 71 Daher kommt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 der Richtlinie 2011/95 zur Anwendung, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 86;… vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 50, …und vom 5. Oktober 2023, 0FPRA [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 38 und 44).

    Rn. 80 Als Drittes ist, soweit das vorlegende Gericht darauf hinweist, dass SN und LN im Ausgangsverfahren keine auf ihre individuelle Situation bezogenen Gründe geltend gemacht hätten, um zu belegen, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA ihnen gegenüber nicht länger gewährt werde, erstens festzustellen, dass es Sache des vorlegenden Gerichts ist, nicht nur die zur Stützung dieses Antrags angeführten Umstände zu berücksichtigen, sondern auch die Gesichtspunkte, die die Behörde, die entschieden hat, diesen Antrag abzulehnen, berücksichtigt hat oder hätte berücksichtigen können, sowie die nach Erlass dieser Entscheidung aufgetretenen Gesichtspunkte, unter Berücksichtigung der Pflicht dieser Behörde gemäß Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95, aktiv mit dem Antragsteller zusammenzuarbeiten, um die für seinen Antrag maßgeblichen Anhaltspunkte zu ergänzen und zu ermitteln (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Juli 2018, Alheto, C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 113, …und vom 3. März 2022, Secretary of State for the Home Department [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-349/20, EU:C:2022:151, Rn. 64).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-517/17

    Addis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
    Rn. 73 Die individuelle Prüfung dieser Voraussetzungen setzt außerdem voraus, dass die spezifische Situation des Antragstellers und der Grad seiner Schutzbedürftigkeit gebührend berücksichtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Addis, C-517/17, EU:C:2020:579, Rn. 54).
  • EuGH, 08.02.2024 - C-216/22

    Ein Urteil des Gerichtshofs kann einen neuen Umstand darstellen, der eine erneute …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
    Rn. 48 Drittens muss, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Folgeantrags erfüllt sind, dieser Antrag in der Sache geprüft werden, und zwar, wie es in Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 heißt, gemäß Kapitel II dieser Richtlinie, das die Grundsätze und Garantien enthält, die auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar sind (Urteil vom 8. Februar 2024, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid [Zulässigkeit eines Folgeantrags], C-216/22, EU:C:2024:122, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
    Rn. 86 Andernfalls wäre diesen Staatenlosen palästinensischer Herkunft von Rechts wegen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a., C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 81).
  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
    Was die Unmöglichkeit für das UNRWA betrifft, dem Antragsteller Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen, so ist dies der Fall, wenn es dieser Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, nicht möglich ist, dem Antragsteller menschenwürdige Lebensbedingungen und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Januar 2021, Bundesrepublik Deutschland [Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft], C-507/19, EU:C:2021:3, Rn. 54).
  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …

    Auszug aus EuGH, 13.06.2024 - C-563/22
    Zur Begründung führte er aus, dass SN und LN nicht gezwungen gewesen seien, den Gazastreifen wegen der realen Gefahr von Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Todesstrafe oder Hinrichtung oder einer sonstigen ernsthaften Bedrohung zu verlassen, und dass sie bei einer Rückkehr in den Gazastreifen keiner solchen Gefahr ausgesetzt seien, ferner, dass die Lage im Gazastreifen nicht mit der Situation eines bewaffneten Konflikts wie dem in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. Februar 2009, Elgafaji (C-465/07, EU:C:2009:94), ergangen sei, verglichen werden könne, und schließlich, dass SN und LN sich im ersten sicheren Land, nämlich Ägypten, oder sogar der Türkei, hätten niederlassen können und dass sie in Wirklichkeit nur in der Hoffnung eines in wirtschaftlicher Hinsicht besseren Lebens nach Bulgarien gereist seien.
  • EuGH, 14.09.2023 - C-820/21

    Vinal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbrauchsteuern - Richtlinie 2008/118/EG …

  • EuGH - 74/83 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich

  • VG Stuttgart, 24.09.2024 - A 7 K 1647/24

    Schutzgewährung für bei der UNRWA registrierte Personen aus dem Gazastreifen nach …

    Rn. 17 Mit Schreiben vom 20.06.2024 hat der Kläger auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.06.2024 - C-563/22 - verwiesen, wonach sich staatenlose Palästinenser aus dem Gazastreifen derzeit unabhängig von ihren Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befinden, die es ihnen nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde im Sinne von Art. 4 der GR-Charta unvereinbar ist.

    Es wurde zuletzt bis 30.06.2026 verlängert (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 8).

    Rn. 35 Die Lage der Personen, die den Schutz oder Beistand von UNRWA genießen, ist bislang nicht endgültig geklärt (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 65).

    Rn. 36 Eine bloße Abwesenheit von diesem Gebiet oder die freiwillige Entscheidung, es zu verlassen, kann nicht als Wegfall des Schutzes oder Beistands von UNRWA eingestuft werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 67; BVerwG…, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 18).

    Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird aber im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe von UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 71; BVerwG…, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 17).

    Rn. 37 Die Voraussetzung betreffend die sehr unsichere persönliche Lage des Antragstellers impliziert, dass dieser Antragsteller sich in dem betreffenden Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet, es aber nicht erforderlich ist, dass diese Lage spezifische Merkmale aufweist, die der Person des Antragstellers eigen sind oder durch seine besondere Situation verursacht werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 72).

    Allerdings ist auch die spezifische Situation des Antragstellers und der Grad seiner Schutzbedürftigkeit, beispielsweise bei einem Minderjährigen, gebührend zu berücksichtigen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 73).

    Rn. 38 Der von einer Organisation oder einer Institution wie dem UNRWA geleistete Schutz oder Beistand kann nicht nur durch die Auflösung dieser Organisation oder Institution selbst wegfallen, sondern auch dadurch, dass es dieser Organisation oder Institution unmöglich ist, ihre Aufgabe zu erfüllen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 68).

    Was die Unmöglichkeit für UNRWA betrifft, dem Antragsteller Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit seiner Aufgabe im Einklang stehen, so ist dies der Fall, wenn es dieser Organisation aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, nicht möglich ist, dem Antragsteller menschenwürdige Lebensbedingungen und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 72).

    Rn. 39 Bei der Beurteilung der Frage, ob der Schutz und Beistand von UNRWA nicht länger gewährt wird, ist in räumlicher Hinsicht auf das Operationsgebiet des Einsatzgebiets von UNRWA abzustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 72, 78, 79, 84, 85, 87; anders noch EuGH…, Urteil vom 13.01.2021 - C-507/19 -, juris Rn. 67, und BVerwG…, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 19, die auf alle fünf Operationsgebiete und damit das gesamte Einsatzgebiet von UNRWA abstellten).

    Das Einsatzgebiet von UNRWA umfasst die fünf Operationsgebiete Gazastreifen, Westjordanland, Jordanien, Libanon und Syrien (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 6).

    Rn. 40 Die Frage, ob der Beistand oder Schutz von UNRWA als nicht länger gewährt gilt, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 87; anders noch BVerwG…, Urteil vom 27.04.2021 - 1 C 2.21 -, juris Rn. 24, welches auf den Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets des UNRWA und auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellte).

    Rn. 41 Damit ist festzustellen, dass ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der den Beistand von UNRWA beantragt hat, unter die "Einschlussklausel" des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG fällt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller relevanten Umstände anhand des aktuellen Stands herausstellt, dass sich dieser Staatenlose bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets von UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände, und dass es UNRWA aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, unmöglich ist, diesem Staatenlosen menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 78; zum maßgeblichen Abstellen auf den aktuellen Zeitpunkt siehe auch EuGH…, Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20 -, juris Rn. 53 und 56, wonach zu berücksichtigen ist, ob der Betroffene inzwischen in das UNRWA-Einsatzgebiet zurückzukehren kann, weil die Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, weggefallen sind, weil sich die Situation im UNRWA-Einsatzgebiet in der Zwischenzeit deutlich verbessert hat).

    Sowohl die Lebensbedingungen im Gazastreifen als auch die Fähigkeit von UNRWA, seine Aufgabe zu erfüllen, haben sich aufgrund der Folgen der Ereignisse des 07.10.2023 in noch nie dagewesener Weise verschlechtert (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris Rn. 82; so in der Sache, jedoch zum subsidiären Schutz auch VG Darmstadt, Urteil vom 01.07.2024 - 6 K 1257/22.DA.A -, juris; VG Bremen, Urteil vom 18.06.2024 - 7 K 884/23 -, juris; VG Freiburg, Urteil vom 17.06.2024 - A 10 K 2137/24 -, juris; Schleswig-Holsteinisches VG, Urteil vom 17.05.2024 - 15 A 193/22 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil vom 07.03.2024 - A 5 K 1560/22 -, juris; VG Berlin, Urteil vom 26.02.2024 - 34 K 5/23 A -, juris; VG Aachen, Urteil vom 18.01.2024 - 3 K 31/23.A -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 20.11.2023 - 3 L 82/23.Z -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 14.11.2023 - 14 A 3322/20 -, juris).

  • VG Berlin, 05.12.2024 - 34 K 376.22
    Ob einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft Schutz oder Beistand des UNRWA nicht länger gewährt wird, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Mandats-/Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, oder zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung der Behörde oder des Gerichts (Aufgabe der bisherigen Kammerrechtsprechung im Anschluss an EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 75, 87).

    Schutz oder Beistand des UNRWA wird nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht auszureisen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 68 …und Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-294/22 -, juris Rn. 34).

    Rn. 94 Ist die allgemeine Lage derart, dass das UNRWA entweder keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft oder keinem Staatenlosen, der nachgewiesen zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit gewährleisten kann, ist Schutz oder Beistand ebenfalls nicht länger gewährt (bzgl. palästinensischen Antragstellern aus dem Gazastreifen: EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 83, 87; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 77 ff.; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 28).

    Rn. 95 Ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Mandats-/Einsatzgebiet des UNRWA verlassen hat, oder zu dem Zeitpunkt einer Entscheidung der Behörde oder des Gerichts (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 75, 87).

    Grundlage dieser Prüfung ist in räumlicher Hinsicht, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft zum Zeitpunkt der Entscheidung daran gehindert ist, Schutz oder Beistand des UNRWA in dem Operationsgebiet des Einsatzgebietes des UNRWA zu erhalten, in dem er seinen (vorherigen) gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 78, 83, 87).

    Bei dieser Prüfung ist grundsätzlich der einzelne Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig, soweit er individuelle Gründe seiner Schutzbedürftigkeit geltend macht (EuGH…, Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-294/22 -, juris Rn. 46; Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 90 ff.).

    Ist hingegen die Lage in dem Operationsgebiet derart, dass das UNRWA nicht in der Lage ist, menschenwürdige Lebensbedingungen für irgendeinen Staatenlosen oder irgendeinen Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der nachgewiesen zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehört, zu gewährleisten, muss ein Antragsteller ausnahmsweise nicht nachweisen, dass er von dieser allgemeinen Lage im Falle seiner Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA spezifisch betroffen wäre (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 28).

    Eine besondere Schutzbedürftigkeit kann sich insbesondere aus dem Alter ergeben (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 85), möglicherweise auch aus dem Geschlecht, dem Zustand oder einer Behinderung (vgl. Schlussantrag des Generalanwalts vom 11. Januar 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 89).

    Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da das Verhältnis zwischen der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG und der Gewährung subsidiären Schutzes gemäß § 4 AsylG sowie die jeweilige Beweislast nach der Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 13. Juni 2024 (C-563/22) nicht höchstrichterlich geklärt ist.

  • VG Ansbach, 15.01.2026 - AN 2 K 23.31281
    Zuletzt wurde es bis zum 30. Juni 2026 verlängert (vgl. EuGH, U.v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rd. 8 unter Verweis auf die Resolution Nr. 77/123 der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 12. Dezember 2022 über die Hilfe für Palästina- Flüchtlinge).

    Eine bloße Abwesenheit von dem UNRWA-Einsatzgebiet oder die freiwillige Entscheidung, dieses zu verlassen, kann nicht als Wegfall des Schutzes oder Beistands von UNRWA eingestuft werden (EuGH, U.v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 67;… BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 18).

    Einem Staatenlosen palästinensischer Herkunft wird dagegen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG Schutz oder Beistand von UNRWA nicht länger gewährt, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass er sich in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass er sich aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, dazu gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (EuGH, U.v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 71;… BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 17).

    In räumlicher Hinsicht ist bei der Beurteilung der Frage, ob der Schutz des UNRWA nicht länger gewährt wird, auf das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA abzustellen, in dem der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EuGH, U.v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 72, 78, 79, 84, 85, 87;… anders noch EuGH, U.v. 13.1.2021 - C-507/19 - juris Rn. 67 und BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 19, die auf alle fünf Operationsgebiete und damit das gesamte Einsatzgebiet des UNRWA abstellen), und in zeitlicher Hinsicht auf den Zeitpunkt, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (vgl. EuGH, U.v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 87;… anders noch BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2.21 - juris Rn. 24, welches auf den Zeitpunkt des Verlassens des Einsatzgebiets des UNRWA und auf den Zeitpunkt der Entscheidung abstellt).

    Nach alledem fällt ein Staatenloser palästinensischer Herkunft, der den Beistand des UNRWA beantragt hat, in den Anwendungsbereich des § 3 Abs. 3 Satz 2 AsylG, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller relevanten Umstände anhand des aktuellen Stands - also auch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - herausstellt, dass sich dieser Staatenlose bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets von UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände, und dass es dem UNRWA aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, unmöglich ist, keinem Staatenlosen menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten (vgl. EuGH, U.v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 87;… ebenfalls auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abstellend: VG Sigmaringen, U.v. 17.12.2024 - A 5 K 2398/23 - BeckRS 2024, 37415 Rn. 23 f. sowie VG Gießen, U.v. 17.7.2025 - 2 K 1331/20.Gl.A - BeckRS 2025, 18565 Rn. 23 jeweils ebenfalls unter Bezugnahme auf die Urteile des EuGH, a.a.O., VG Köln, U.v. 26. Mai 2021 - 20 K 11650/16.A - juris Rn. 58 ff.).

    Hintergrund der Entscheidung ist hierbei vor allem die dramatische Verschlechterung der Lebensbedingungen im Gazastreifen im Zusammenhang mit der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Israel und der Hamas infolge der Ereignisse vom 7. Oktober 2023, wie durch die ausdrückliche Bezugnahme auf die tatsächliche Lage deutlich wird (vgl. etwa EuGH, U.v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 82).

    Auch stellt die zusammenfassend formulierte Antwort auf die Vorlagefrage ausdrücklich darauf ab, ob das UNRWA im maßgeblichen Einsatzgebiet im maßgeblichen Zeitpunkt außerstande ist, keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr zu gewährleisten (EuGH, U.v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 87).

    Daneben greift der Gerichtshof jedoch erneut seine bestehende Rechtsprechung dahingehend auf, dass es auch Aufgabe der zuständigen Gerichte ist, zu prüfen, ob der Staatenlose im maßgeblichen Zeitpunkt daran gehindert ist, den Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, weil sich die Lage in dem betreffenden Einsatzgebiet aus Gründen verschlechtert hat, die sich seiner Kontrolle entziehen und unabhängig von seinem Willen sind (EuGH, U.v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 75).

    Zudem führt der Gerichtshof aus, dass die Frage, ob der Schutz oder der Beistand des UNRWA dem Staatenlosen palästinensischer Herkunft nicht länger gewährt wird, auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände zu prüfen ist (EuGH, U.v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 76).

  • VGH Baden-Württemberg, 11.02.2026 - A 12 S 1014/24

    Staatenloser Palästinenser; UNRWA; Libanon; Syrien; Schutz; Beistand nicht länger …

    Rn. 44 19 Als neues Element oder neue Erkenntnis kommt hier die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.06.2024 (EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 [ECLI:EU:C:2024:494] -, ) in Betracht.

    Rn. 48 23 In der Entscheidung vom 13.06.2024 hat der Gerichtshof der Europäischen Union hingegen ausgeführt - ohne von seiner bisherigen Rechtsprechung explizit Abstand zu nehmen -, dass die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen ist, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 87 ).

    Rn. 63 38 In seiner jüngsten Entscheidung vom 13.06.2024 hat der Gerichtshof der Europäischen Union jedoch gerade bezogen auf den Zeitpunkt des "aktuellen Stands" maßgeblich darauf abgestellt, ob sich herausstellt, dass der Staatenlose sich bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände (EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 78 ).

    Er hat dabei hervorgehoben, dass es auf die Frage ankomme, ob ein Staatenloser palästinensischer Herkunft in das Operationsgebiet des UNRWA zurückkehren könne, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 79 ).

    So hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden, dass der Schutz und Beistand durch das UNRWA als nicht länger gewährt anzusehen ist, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (…EuGH, Urteile vom 05.10.2023 - C-294/22 -, Rn. 44 , vom 03.03.2022 - C 349/20 -, Rn. 50 , …und vom 25.07.2018 - C-585/16 -, Rn. 86 ) oder wenn sich auf der Grundlage dieser Beurteilung ergeben sollte, dass die unsichere persönliche Lage des Staatenlosen bei einer Rückkehr in das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, bestünde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung seiner Schutzbedürftigkeit, und dass es dem UNRWA aus irgendeinem Grund, auch aufgrund der in diesem Operationsgebiet herrschenden allgemeinen Lage, unmöglich ist, diesem Staatenlosen menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit zu gewährleisten, unter Berücksichtigung gegebenenfalls der spezifischen Bedürfnisse, die mit seiner Schutzbedürftigkeit zusammenhängen (EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 78 ).

  • VG Sigmaringen, 17.12.2024 - A 5 K 2398/23

    Schutz und Beistand von UNRWA; Wegfall; Zeitpunkt; Gaza-Streifen

    Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris; Urteil vom 05.10.2023 - C-294/22 -, juris; Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20 -, juris;… Urteil vom 13.01.2021, a.a.O.;… Urteil vom 19.12.2012, a.a.O.).

    Rn. 29 In zeitlicher Hinsicht geht der Berichterstatter nunmehr - in der Folge des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13.06.2024 - C-563/22 - (juris) - davon aus, dass für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 AsylG) abzustellen ist, jedenfalls wenn zu diesem Zeitpunkt objektive Umstände einer Rückkehr in das jeweilige Einsatzgebiet von UNRWA und einer erneuten Unterschutzstellung entgegenstehen (vgl. auch bereits EuGH, Urteil vom 03.03.2022 - C-349/20, juris); ein womöglich "freiwilliges" Verlassen des Mandatsgebiets zu einem früheren Zeitpunkt entfaltet zumindest in der Fallkonstellation des späteren objektiven Wegfalls des UNRWA-Schutzes keine Sperrwirkung; vom Erfordernis einer kumulativen Doppelprüfung der Verhältnisse zu beiden Zeitpunkten (so noch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2023 - A 12 S 2575/21 -, juris, m.w.N.) nimmt der Berichterstatter Abstand.

    Der EuGH gibt eine alternative Prüfung verschiedener Zeitpunkte vor ("oder", vgl. EUGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris, Rn. 87; im Übrigen im Kontext eines Folgeverfahrens) und führt explizit aus (…Rn. 78 f.):.

    Sowohl die Lebensbedingungen im Gazastreifen als auch die Fähigkeit von UNRWA, seine Aufgabe zu erfüllen, haben sich aufgrund der Folgen der Ereignisse des 07.10.2023 in noch nie dagewesener Weise verschlechtert (vgl. EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, juris, Rn. 82).

    Die Situation wird allenthalben seit langem als katastrophal beschrieben (…vgl. exemplarisch und unter Wiedergabe zahlreicher Verlautbarungen von Organen der Vereinten Nationen: IGH, Anordnung vom 26.01.2024 in der Sache Application of the Convention on the Prevention and Punishment of the Crime of Genocide in the Gaza Strip - Südafrika ./. Israel -, unter Rn. 46 ff. und 67 ff.; abrufbar unter https://icj-cij.org/sites/default/files/case-related/192/192-20240126-ord-01-00-en.pdf; ferner eindrücklich die Anordnung des IGH in derselben Sache vom 28.03.2024, abrufbar unter https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/192/192-20240328-ord-01-00-en.pdf; zuletzt nochmals in der Anordnung vom 24.05.2024, abrufbar unter https://www.icj-cij.org/sites/default/files/case-related/192/192-20240524-ord-01-00-en.pdf; vgl. daneben die Äußerungen des EuGH, Urteil vom 13.06.2024 - C-563/22 -, Rn. 82: "… haben sich (…) sowohl die Lebensbedingungen im Gazastreifen als auch die Fähigkeit des UNRWA, seine Aufgabe zu erfüllen, aufgrund der Folgen der Ereignisse des 7. Oktober 2023 in noch nie dagewesener Weise verschlechtert"; vgl. ferner die Resolution S/RES/2728 (2024) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen vom 25.03.2024).

  • VG München, 27.07.2026 - M 22 S 26.31818

    Asyl, Herkunftsland: Syrien, UNRWA, ipso facto, Staatenloser Palästinenser, …

    Dem Betroffenen ist es vielmehr möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren und sich dessen Schutz oder Beistand erneut zu unterstellen, sofern er in dem Operationsgebiet aufgenommen wird, ihm das UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und er erwarten kann, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu dürfen (so zuletzt erneut EuGH, U.v. 13.06.2024 - C-563/22 - juris Rn. 78 f.;… BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2/21 u.a. - juris Rn. 20 f. m. w. N.).

    Rn. 56 Zur Klärung der Frage, ob es der Organisation möglich ist, in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. nur zuletzt: EuGH, U. v. 13.06.2024 - C-563/22 -, juris).

    Rn. 59 In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände nicht nur der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (EuGH, U. v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 87;… U. v. 3.3.2022 - C-349/20 - juris Rn. 58).

    Dies entspricht auch der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Juni 2024, wonach die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen ist, 1. zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, 2. auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder 3. auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (EuGH, U. v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 87).

  • VG Magdeburg, 29.07.2025 - 9 A 40/24
    Zur Klärung dieser Frage ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 68 …und Urteil vom 5. Oktober 2023 - C-294/22 -, juris Rn. 34).

    Ist hingegen die Lage in dem Operationsgebiet derart, dass der UNRWA nicht in der Lage ist, menschenwürdige Lebensbedingungen für Staatenlose, die nachgewiesen zu einer besonders schutzbedürftigen Gruppe gehören, zu gewährleisten, muss ein Antragsteller ausnahmsweise nicht nachweisen, dass er von dieser allgemeinen Lage im Falle seiner Rückkehr in das Operationsgebiet des UNRWA spezifisch betroffen wäre (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 85; vgl. auch BVerwG…, Urteil vom 25. April 2019 - 1 C 28/18 -, juris Rn. 28).

    Rn. 36 Ob Schutz oder Beistand des UNRWA entfallen ist, ist im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 87).

    Rn. 38 In räumlicher Hinsicht ist auf das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA abzustellen, in dem der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 72, 78, 79, 84, 85, 87; anders noch EuGH…, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 -, juris Rn. 67).

  • VG München, 11.06.2026 - M 22 K 24.32040

    Asyl, Herkunftsland: Syrien, UNRWA, ipso facto, Staatenloser Palästinenser, …

    Dem Betroffenen ist es vielmehr möglich und zumutbar, in das Einsatzgebiet der UNRWA zurückzukehren und sich dessen Schutz oder Beistand erneut zu unterstellen, sofern er in dem Operationsgebiet aufgenommen wird, ihm das UNRWA dort tatsächlich einen von den verantwortlichen Stellen zumindest anerkannten Schutz oder Beistand gewährt und er erwarten kann, sich in diesem Operationsgebiet in Sicherheit und unter menschenwürdigen Lebensbedingungen aufhalten zu dürfen (so zuletzt erneut EuGH, U.v. 13.06.2024 - C-563/22 - juris Rn. 78 f.;… BVerwG, U.v. 27.4.2021 - 1 C 2/21 u.a. - juris Rn. 20 f. m. w. N.).

    Rn. 26 Zur Klärung der Frage, ob es der Organisation möglich ist, in diesem Gebiet Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der ihr übertragenen Aufgabe im Einklang stehen, ist eine individuelle Prüfung aller maßgeblichen Umstände vorzunehmen (vgl. nur zuletzt: EuGH, U. v. 13.06.2024 - C-563/22 -, juris).

    In zeitlicher Hinsicht ist für die Beurteilung, ob der Schutz oder Beistand des UNRWA nach diesen Maßstäben nicht länger gewährt wird, im Rahmen einer individuellen Beurteilung der relevanten Umstände nicht nur der Zeitpunkt zu berücksichtigen, zu dem diese Person das UNRWA-Einsatzgebiet verlassen hat, sondern auch der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (EuGH, U. v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 87;… U. v. 3.3.2022 - C-349/20 - juris Rn. 58).

    Dies entspricht auch der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 13. Juni 2024, wonach die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, im Hinblick auf den Zeitpunkt zu beurteilen ist, 1. zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, 2. auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder 3. auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (EuGH, U. v. 13.6.2024 - C-563/22 - juris Rn. 87).

  • VG Chemnitz, 10.12.2024 - 1 K 799/20

    Libanon: Flüchtlingseigenschaft wegen Wegfall des Schutzes oder Beistands des …

    Wie aus dieser und anderen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen zur Palästinafrage hervorgeht, ist die Lage der Personen, die den Schutz oder Beistand des UNRWA genießen, bislang nicht endgültig geklärt worden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 65 und etwa Resolution Nr. 74/83 vom 13. Dezember 2019 und Nr. 75/22 vom 8. Dezember 2020).

    Diese Auslegung steht im Einklang mit dem Ziel dieser Bestimmungen, die namentlich die Fortdauer des Schutzes der palästinensischen Flüchtlinge als solche gewährleisten soll, indem diese, bis ihre Lage gemäß den einschlägigen Resolutionen der Generalversammlung der Vereinten Nationen endgültig geklärt worden ist, tatsächlichen Schutz oder Beistand erhalten und nicht nur der Bestand einer mit der Gewährung dieses Beistands oder Schutzes betrauten Organisation oder Institution gesichert ist (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 70).

    Daher kommt Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QRL zur Anwendung, wenn sich auf der Grundlage einer individuellen Beurteilung aller maßgeblichen Umstände herausstellt, dass sich der betreffende Staatenlose palästinensischer Herkunft in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befindet und es dem UNRWA, um dessen Beistand er ersucht hat, aus irgendeinem Grund unmöglich ist, ihm Lebensverhältnisse zu gewährleisten, die mit der Aufgabe des UNRWA im Einklang stehen, so dass sich dieser Staatenlose aufgrund von Umständen, die von ihm nicht zu kontrollieren und von seinem Willen unabhängig sind, gezwungen sieht, das UNRWA-Einsatzgebiet zu verlassen (EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 71).

    Wie der Europäische Gerichtshof im Urteil vom 13. Juni 2024 (a. a. O.) unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Generalanwalts in Nr. 63 seiner Schlussanträge vom 11. Januar 2024 hervorgehoben hat, ist es Sache der zuständigen nationalen Behörden und Gerichte, nicht nur festzustellen, ob das Verlassen des UNRWA-Einsatzgebiets durch einen Antragsteller auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QRL durch Gründe gerechtfertigt werden kann, die sich seiner Kontrolle entziehen und von seinem Willen unabhängig sind und ihn somit daran hindern, Schutz oder Beistand des UNRWA zu erhalten, sondern auch, ob er zu dem Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft prüfen, oder zu dem Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über eine Klage gegen die Verweigerung der Zuerkennung dieser Eigenschaft entscheidet, daran gehindert ist, einen solchen Schutz oder Beistand zu erhalten, weil sich die Lage in dem betreffenden Einsatzgebiet aus Gründen verschlechtert, die sich seiner Kontrolle entziehen und unabhängig von seinem Willen sind (EuGH, Urteil vom 13. Juni 9.

    Daran anknüpfend und ausgehend von seiner Annahme, dass sowohl die Lebensbedingungen im Gazastreifen als auch die Fähigkeit des UNRWA, seine Aufgabe zu erfüllen, aufgrund der Folgen der Ereignisse des 7. Oktober 2023 - des Terrorangriffs der Hamas auf Israel und der danach durchgeführten militärischen Aktionen Israels im Gazastreifen - sich in nie dagewesener Weise verschlechtert hätten, hat der Europäische Gerichtshof in dem Verfahren betreffend den Folgeantrag staatenloser Palästinenser, die im Juli 2018 dieses Operationsgebiet des UNRWA verlassen haben, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter ausgeführt, dass diesen nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a Satz 2 QRL die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, wenn - erstens - das vorlegende Gericht unter Zugrundelegung genauer und aktueller Informationen zu dem Ergebnis komme, dass der Schutz oder Beistand des UNRWA in diesem Operationsgebiet seines Einsatzgebiets in Anbetracht der allgemeinen Lebensbedingungen, "die zum Zeitpunkt seiner Entscheidung" im Gazastreifen herrschen, den Klägern gegenüber als nicht länger gewährt anzusehen ist und - zweitens - keiner der in Art. 12 Abs. 1 Buchst. b, Abs. 2 und 3 QRL genannten Ausschlussgründe vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024, a. a. O., Rn. 82 - 86).

  • VG Braunschweig, 07.08.2026 - 1 A 328/23

    Palästinenser; Palästina-Flüchtling; UNRWA; Syrien; ipso-facto; ipso-facto …

    Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 87).

    Der Beistand oder Schutz des UNRWA ist insbesondere dann als gegenüber dem Antragsteller nicht länger gewährt anzusehen, wenn diese Organisation aus irgendeinem Grund keinem Staatenlosen palästinensischer Herkunft, der sich in dem Operationsgebiet ihres Einsatzgebiets aufhält, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, menschenwürdige Lebensverhältnisse und ein Mindestmaß an Sicherheit mehr gewährleisten kann (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 87).

    In räumlicher Hinsicht ist jedenfalls bei der Beurteilung der Frage, ob der Staatenlose Palästinenser sich zum Zeitpunkt seiner Rückkehr in einer sehr unsicheren persönlichen Lage befände, auf das Operationsgebiet des Einsatzgebietes des UNRWA abzustellen, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 78; VG Magdeburg…, Urteil vom 29. Juli 2025 - 9 A 40/24 MD -, juris Rn. 38; s. aber EuGH…, Urteil vom 13. Januar 2021 - C-507/19 - Rn. 47, 53 f., 64-67; BVerwG…, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 19, die für das unfreiwillige Verlassen im ersten Schritt auf das gesamte Mandatsgebiet abstellen).

    In zeitlicher Hinsicht ist für die Frage, ob der Beistand oder Schutz des UNRWA als nicht länger gewährt gilt, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Staatenlose das Operationsgebiet des Einsatzgebiets des UNRWA, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, verlassen hat, auf den Zeitpunkt, zu dem die zuständigen Verwaltungsbehörden über seinen Antrag auf internationalen Schutz entscheiden, oder auf den Zeitpunkt, zu dem das zuständige Gericht über einen Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung, mit der dieser Antrag abgelehnt wird, entscheidet (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juni 2024 - C-563/22 -, juris Rn. 87; BVerwG…, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 2/21 -, juris Rn. 16, 24 ff.).

  • VG Berlin, 30.08.2024 - 24 K 121.22

    Ausstellung eines Reiseausweises für Staatenlose an eine palästinensische …

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.06.2024 - C-123/23

    Khan Yunis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

  • VG Gießen, 17.07.2025 - 2 K 1331/20

    Flüchtlingseigenschaft für bei UNRWA registrierte Flüchtlinge aus dem …

  • VG Meiningen, 05.02.2026 - 2 K 2760/25

    Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für staatenlosen Palästinenser aus dem …

  • VG Braunschweig, 03.06.2025 - 3 A 171/25
  • VG Berlin, 30.09.2026 - 34 L 364.26
  • VG Bayreuth, 27.06.2024 - B 3 K 24.30967

    Schutzgewährung durch UNRWA, Palästinensische Gebiete, Gaza, …

  • VG Berlin, 14.09.2026 - 34 L 300.26
  • VG Köln, 05.10.2026 - 27 L 2507/26

    Folgeantrag, unglaubhafter Vortrag

  • VG Berlin, 06.05.2026 - 18 K 831.25
  • VG Aachen, 28.01.2025 - 10 K 10/22

    Iran; Folgeverfahren; Statthaftigkeit; Verpflichtungsklage; Sachlagenänderung; …

  • VG Hannover, 22.09.2026 - 5 B 5135/26

    Libanon; Palästinenser; UNRWA; UNRWA-Registrierung; offensichtlich unbegründet; …

  • OVG Sachsen, 14.04.2025 - 3 A 72/25

    Zum Flüchtlingsschutz und Abschiebungsverboten für beim UNRWA registrierten …

  • VG Bayreuth, 02.05.2025 - B 8 S 25.30688

    Unzulässiger Folgeantrag, Widersprüchlicher Vortrag in der Gesamtschau des …

  • VG Göttingen, 01.04.2025 - 3 A 38/25

    Gaza; Palästinensische Gebiete; Zulässigkeit des Aufschubs einer asylrechtlichen …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22   

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Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22 (https://dejure.org/2024,99)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 11.01.2024 - C-563/22 (https://dejure.org/2024,99)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Zamestnik-predsedatel na Darzhavna agentsia za bezhantsite (Statut de réfugié - Apatride d'origine palestinienne)

Kurzfassungen/Presse

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (29)

  • EuGH, 19.03.2019 - C-163/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
    Fällt die persönliche Situation einer Person, die internationalen Schutz beantragt, angesichts der Lage im Gazastreifen zum genannten Zeitpunkt und soweit die Person auf die Unterstützung des UNRWA für Nahrungsmittel, Gesundheitsdienste, Arzneimittel und medizinische Versorgung angewiesen ist, im Hinblick auf die Anwendung und Wahrung des Grundsatzes der Nichtzurückweisung nach Art. 21 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95 in Verbindung mit Art. 19 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) in Bezug auf diesen Antragsteller in den Anwendungsbereich der in Nr. 4 des Tenors des Urteils vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218) gegebenen Auslegung betreffend extreme materielle Not nach Art. 4 der Charta?.

    Rn. 79 Zudem hat der Gerichtshof in seinem Urteil Jawo bereits bestätigt (wenn auch noch immer nicht im Zusammenhang mit Art. 12 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95){FN-VERWEIS:47}, dass es in bestimmten geografischen Gebieten in der Praxis so erhebliche Funktionsstörungen (oder systemische Schwachstellen) geben kann, dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass jede Person, die internationalen Schutz beantragt, bei einer Überstellung oder Rückkehr in diese Gebiete in einer mit Art. 4 der Charta unvereinbaren Weise behandelt wird.

    {FN:15} Urteil vom 19. März 2019 (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 92).

    {FN:47} Vgl. Urteil vom 19. März 2019 (C-163/17, EU:C:2019:218).

    {FN:48} Vgl. Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 85).

    {FN:58} Der Gerichtshof hat im Kern bestätigt, dass eine Situation, die nicht für alle eine extreme materielle Not darstellt, gleichwohl für einen Antragsteller als eine solche angesehen werden kann, der nachweisen kann, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ihm eigen sind und die eine besondere Verletzbarkeit belegen (vgl. insoweit Urteil vom 19. März 2019, Jawo (C-163/17, EU:C:2019:218, Rn. 95).

    {FN:59} Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache Jawo (C-163/17, EU:C:2018:613, Nr. 86).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2023 - C-294/22

    OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
    {FN:17} C-294/22, EU:C:2023:388, Nrn. 19 bis 21. Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 30 und 31).

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:34} Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 34 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:35} Insoweit möchte ich ergänzen, dass sich, wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:388, Nr. 40), ausgeführt habe, der Begriff "sehr unsicher" auf das tatsächliche Vorliegen der Gefahr dafür bezieht, dass die Bedrohungen für die Sicherheit der persönlichen Lage tatsächlich eintreten und die persönliche Sicherheit des Betroffenen beeinträchtigen werden, wenn er im Einsatzgebiet des UNRWA bleibt.

    {FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 45).

    {FN:60} Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 46 und 48 sowie Tenor).

    {FN:67} C-294/22, EU:C:2023:388, Nr. 29.

  • EuGH, 05.10.2023 - C-294/22

    OFPRA (Statut de réfugié d'un apatride d'origine palestinienne) - Vorlage zur …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
    {FN:17} C-294/22, EU:C:2023:388, Nrn. 19 bis 21. Vgl. auch Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 30 und 31).

    {FN:24} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:34} Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 34 und 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:45} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 45).

    {FN:60} Vgl. Urteil vom 5. Oktober 2023, SW (Flüchtlingseigenschaft eines Staatenlosen palästinensischer Herkunft) (C-294/22, EU:C:2023:733, Rn. 46 und 48 sowie Tenor).

  • EuGH, 17.02.2009 - C-465/07

    WER SUBSIDIÄREN SCHUTZ BEANTRAGT, BRAUCHT NICHT NOTWENDIG ZU BEWEISEN, DASS ER IN …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
    {FN:12} Urteil vom 17. Februar 2009 (C-465/07, EU:C:2009:94).

    {FN:46} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Februar 2009 (C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 43).

    {FN:69} Urteil vom 17. Februar 2009 (C-465/07, EU:C:2009:94, Rn. 36 bis 37 und 39).

  • EuGH, 16.02.2017 - C-578/16

    C. K. u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
    {FN:52} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 73).

    Vgl. auch Urteil vom 16. Februar 2017, C. K. u. a. (C-578/16 PPU, EU:C:2017:127, Rn. 73), das eine Asylbewerberin mit einer besonders schweren psychiatrischen Erkrankung, nämlich postpartaler Depression und wiederkehrenden Selbstmordtendenzen, betraf.

  • EuGH, 25.07.2018 - C-585/16

    Ein Palästinenser, der vom UNRWA als Flüchtling anerkannt wurde, kann in der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
    {FN:20} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto C-585/16, EU:C:2018:584 (…Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:64} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 2018, Alheto (C-585/16, EU:C:2018:584, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.11.2023 - C-125/22

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Notion d'atteintes graves) - Vorlage …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
    Vgl. auch Urteil vom 10. Juni 2021, Bundesrepublik Deutschland (Begriff ernsthafte individuelle Bedrohung) (…C-901/19, EU:C:2021:472, Rn. 27 und 28), und zuletzt Urteil vom 9. November 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Begriff ernsthafter Schaden) (C-125/22, EU:C:2023:843, Rn. 40 und 41).

    {FN:51} Vgl. entsprechend Urteil vom 9. November 2023, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Begriff ernsthafter Schaden) (C-125/22, EU:C:2023:843, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 19.12.2012 - C-364/11

    Ein Palästinenser, der gezwungen war, das Einsatzgebiet des UNRWA zu verlassen, …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
    B) diese Vorschrift in Bezug auf eine Person, die Schutz beantragt und bei der es sich um einen beim UNRWA registrierten staatenlosen Palästinenser handelt, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. c dieser Richtlinie durch diesen Mitgliedstaat und die Gewährung von Rechts wegen der Flüchtlingseigenschaft an diese Person voraussetzt, sofern sie nicht in den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 Buchst. b oder Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie fällt, entsprechend Nr. 2 des Tenors des Urteils vom 19. Dezember 2019, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826), ohne dass die für die Gewährung subsidiären Schutzes nach Art. 15 Buchst. b der Richtlinie 2011/95 relevanten Umstände in Bezug auf diese Person berücksichtigt werden?.

    {FN:19} Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2012, Abed El Karem El Kott u. a. (C-364/11, EU:C:2012:826, Rn. 71, im Folgenden: Urteil Abed El Karem El Kott u. a.).

  • EuGH, 17.06.2010 - C-31/09

    Ein vertriebener Palästinenser genießt den Schutz oder Beistand des Hilfswerks …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
    {FN:18} Daher erstreckt sie sich nicht auf Personen, die berechtigt sind oder waren, den Schutz oder Beistand dieses Hilfswerks in Anspruch zu nehmen, ihn aber tatsächlich nicht in Anspruch genommen haben (vgl. Urteil vom 17. Juni 2010, Bolbol, C-31/09, EU:C:2010:351, Rn. 51).

    {FN:21} Vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston (C-31/09, EU:C:2010:119, Nrn. 41 und 43).

  • EuGH, 10.06.2021 - C-921/19

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Éléments ou faits nouveaux) - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-563/22
    {FN:26} Vgl. Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Bundesrepublik Deutschland (Zulässigkeit eines Folgeantrags) (C-216/22, EU:C:2023:646, Nr. 34).

    {FN:28} Hierfür verweist die bulgarische Regierung auf das Urteil vom 10. Juni 2021, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Neue Elemente oder Erkenntnisse) (C-921/19, EU:C:2021:478, Rn. 50).

  • EuGH, 03.03.2022 - C-349/20

    Secretary of State for the Home Department (Statut de réfugié d'un apatride …

  • EGMR, 04.11.2014 - 29217/12

    Rückführung einer afghanischen Familie nach Italien konventionskonform?

  • EuGH, 21.12.2011 - C-411/10

    Ein Asylbewerber darf nicht an einen Mitgliedstaat überstellt werden, in dem er …

  • EGMR, 25.04.1978 - 5856/72
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.07.2018 - C-163/17

    Jawo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des …

  • EuGH, 19.11.2020 - C-238/19

    Im Kontext des Bürgerkriegs in Syrien spricht eine starke Vermutung dafür, dass …

  • EGMR, 01.06.2010 - 22978/05

    Gäfgen - Folter bei polizeilicher Vernehmung; Kindesentführung; Geständnis trotz …

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ein Asylbewerber darf in den Mitgliedstaat überstellt werden, der normalerweise …

  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz …

  • EuGH, 09.09.2021 - C-18/20

    Das Unionsrecht steht dem entgegen, dass ein Folgeantrag auf internationalen …

  • EuGH, 13.01.2021 - C-507/19

    Bundesrepublik Deutschland (Statut de réfugié d'un apatride d'origine …

  • EuGH, 04.10.2018 - C-652/16

    Ahmedbekova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Politik im Bereich Asyl …

  • EuGH, 19.09.2017 - C-438/17

    Magamadov - Beschleunigtes Verfahren

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-216/22

    Bundesrepublik Deutschland (Recevabilité d'une demande ultérieure) - Vorlage zur …

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2011 - C-411/10

    Nach Generalanwältin Trstenjak dürfen keine Asylbewerber an andere …

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.03.2010 - C-31/09

    Nach Ansicht von Generalanwältin Sharpston gewährt die Richtlinie 2004/83 …

  • Schiedsstelle VGG, 01.03.2023 - Sch-Urh 9/22
  • RG, 04.10.1922 - 10/21

    Zum Begriff der "richtigen Angabe" im Sinn des § 1 des Gesetzes über …

  • EuGH - 74/83 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)

    Kommission / Frankreich

  • VG Berlin, 09.02.2024 - 38 K 86.20

    Asylrecht: Aufhebung einer Schutzgewähr; Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft …

    Sollte es auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankommen (so VG Potsdam…, Urteil vom 29. August 2023 - 8 K 2551/20.A -, juris Rn. 27ff.; siehe auch Generalanwalt des Europäischen Gerichtshofs, Schlussanträge vom 11. Januar 2024 - C-563/22 -, juris), wäre hingegen davon auszugehen, dass das UNRWA der Klägerin und ihrer Familie bei einer Rückkehr keinen ausreichenden Schutz gewähren könnte.
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