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Rechtsprechung
   EuGH, 22.10.2019 - C-58/19 P   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,36352
EuGH, 22.10.2019 - C-58/19 P (https://dejure.org/2019,36352)
EuGH, Entscheidung vom 22.10.2019 - C-58/19 P (https://dejure.org/2019,36352)
EuGH, Entscheidung vom 22. Oktober 2019 - C-58/19 P (https://dejure.org/2019,36352)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azarov/ Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Azarov/ Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Azarov/ Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des ...

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Azarov/ Rat

    Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine - Einfrieren von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen - Liste der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden - Beibehaltung des ...

  • juve.de (Kurzinformation)

    Ukraine: Ex-Premier Azarov entledigt der EU-Sanktionen

  • juve.de (Kurzinformation)

    Ex-Premier Azarov entledigt sich der EU-Sanktionen

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 19.12.2018 - C-530/17

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2019 - C-58/19
    Rn. 12 Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.

    Rn. 18 Der Rechtsmittelführer sieht die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels als erfüllt an, da zum einen die Begründung des angefochtenen Urteils mit der des Urteils des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), das der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), aufgehoben habe, fast wortgleich sei.

    Rn. 19 Der Rat hält es nicht für angezeigt, diesen Artikel anzuwenden, da sich das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), auf den vorliegenden Fall nicht unmittelbar übertragen lasse, insbesondere was die Frage angehe, ob der Gerichtshof im Fall der Aufhebung des angefochtenen Urteils über die Klage entscheiden könne.

    Rn. 20 Im vorliegenden Fall werfen die Rechtsmittelgründe Rechtsfragen auf, die mit denen übereinstimmen, über die der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602) entschieden hat.

    Insoweit beruft sich der Rechtsmittelführer zunächst auf die Ausführungen in den Rn. 20, 22 und 26 des Urteils vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), zu den Kontrollpflichten des Gerichts und den Überprüfungspflichten des Rates, wenn dieser sich auf den Beschluss eines Drittstaats stützt.

    Unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entgegen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) angenommen habe, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei.

    Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031' Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 22).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119…, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031' Rn. 22, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 23).

    Unerheblich ist insoweit der in Rn. 155 des angefochtenen Urteils erwähnte Umstand, dass die Existenz eines solchen Beschlusses nicht das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung festgelegte Aufnahmekriterium darstellt, sondern die Tatsachengrundlage, auf der die streitigen restriktiven Maßnahmen beruhen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 26).

    Rn. 28 Bevor sich der Rat auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, muss er allerdings prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (…Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 27).

    Rn. 29 Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98…, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 27, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 28).

    Rn. 30 Insoweit soll das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, ob die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen stützt, deren Vermögenswerte eingefroren werden, unter Wahrung dieser Rechte gefasst worden sind, sicherstellen, dass ihre Aufnahme nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt, und damit die betroffenen Personen oder Organisationen schützen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28, …sowie vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 29).

    Rn. 31 Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Rat verpflichtet ist, in der Begründung für eine Entscheidung über die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und für die nachfolgenden Entscheidungen - zumindest in gedrängter Form - die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (…vgl. u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31 und 33, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30).

    Rn. 32 Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 37, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 30, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 31).

    Rn. 35 Eine solche Schlussfolgerung ist mit einem Rechtsfehler behaftet, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 31 bis 33) und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (…C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 32 bis 34) festgestellt hat.

    Rn. 36 Der Rat darf nämlich erst dann davon ausgehen, dass eine Aufnahmeentscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses durch den betreffenden Drittstaat, auf den er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, gewahrt wurden (Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 34, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 35).

    Rn. 37 Im vorliegenden Fall ermöglicht das in Rn. 25 des vorliegenden Beschlusses genannte Aufnahmekriterium dem Rat zwar, restriktive Maßnahmen auf den Beschluss eines Drittstaats wie den zu stützen, der u. a. in den in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Schreiben vom 17. August und 16. November 2016 genannt ist; unbeschadet dessen schließt die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die den betreffenden Beschluss erlassen haben, gewahrt wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 35, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 36).

    Aber auch wenn mit einem derartigen Umstand untrennbar verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht werden, wird dadurch eine Überprüfung durch den Rat nicht überflüssig, ob der Beschluss eines solchen Drittstaats, auf den der Rat restriktive Maßnahmen stützt, unter Wahrung der Grundrechte und insbesondere der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 37).

    Rn. 39 Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Umstand, dass die aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), hervorgegangene Rechtsprechung zu restriktiven Maßnahmen ergangen ist, die sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (…ABl. 2001, L 344, S. 93) stützten, diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen vermag (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 38).

    Nach der in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung muss sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die einer solchen Entscheidung zugrunde liegen, vergewissern, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 38, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 39).

    Rn. 41 Darüber hinaus ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121…, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 39, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 40).

    Rn. 42 Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass in Anbetracht der in den Rn. 29, 30 und 41 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785), auf die sich der Rat berufen hatte, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist, zu prüfen, dass der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 41).

  • EuGH, 11.07.2019 - C-416/18

    Azarov/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2019 - C-58/19
    Rn. 13 Mit Urteil vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 26. April 2018, Azarov/Rat (T-190/16, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:232), auf und erklärte den Beschluss 2016/318 und die Durchführungsverordnung 2016/311, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.

    Rn. 20 Im vorliegenden Fall werfen die Rechtsmittelgründe Rechtsfragen auf, die mit denen übereinstimmen, über die der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602) entschieden hat.

    Rn. 23 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Unionsgerichte bei der Kontrolle restriktiver Maßnahmen eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit sämtlicher Handlungen der Union im Hinblick auf die Grundrechte als Bestandteil der Unionsrechtsordnung gewährleisten, zu denen u. a. das Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gehören (…Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031' Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 22).

    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119…, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031' Rn. 22, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 23).

    Unerheblich ist insoweit der in Rn. 155 des angefochtenen Urteils erwähnte Umstand, dass die Existenz eines solchen Beschlusses nicht das in Art. 1 Abs. 1 des Beschlusses 2014/119 in der durch den Beschluss 2015/143 geänderten Fassung festgelegte Aufnahmekriterium darstellt, sondern die Tatsachengrundlage, auf der die streitigen restriktiven Maßnahmen beruhen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 25, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 26).

    Rn. 28 Bevor sich der Rat auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, muss er allerdings prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (…Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 27).

    Rn. 29 Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98…, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 27, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 28).

    Rn. 30 Insoweit soll das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, ob die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen stützt, deren Vermögenswerte eingefroren werden, unter Wahrung dieser Rechte gefasst worden sind, sicherstellen, dass ihre Aufnahme nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt, und damit die betroffenen Personen oder Organisationen schützen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28, sowie vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 29).

    Rn. 31 Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Rat verpflichtet ist, in der Begründung für eine Entscheidung über die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und für die nachfolgenden Entscheidungen - zumindest in gedrängter Form - die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (…vgl. u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31 und 33…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30).

    Rn. 32 Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 37…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 30, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 31).

    Rn. 35 Eine solche Schlussfolgerung ist mit einem Rechtsfehler behaftet, wie der Gerichtshof in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (…C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 31 bis 33) und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 32 bis 34) festgestellt hat.

    Rn. 36 Der Rat darf nämlich erst dann davon ausgehen, dass eine Aufnahmeentscheidung auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht, nachdem er selbst überprüft hat, dass die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz beim Erlass des Beschlusses durch den betreffenden Drittstaat, auf den er den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, gewahrt wurden (…Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 34, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 35).

    Rn. 37 Im vorliegenden Fall ermöglicht das in Rn. 25 des vorliegenden Beschlusses genannte Aufnahmekriterium dem Rat zwar, restriktive Maßnahmen auf den Beschluss eines Drittstaats wie den zu stützen, der u. a. in den in Rn. 26 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Schreiben vom 17. August und 16. November 2016 genannt ist; unbeschadet dessen schließt die diesem Organ obliegende Verpflichtung, die Verteidigungsrechte und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz zu wahren, die Pflicht ein, sich zu vergewissern, dass diese Rechte von den Behörden des Drittstaats, die den betreffenden Beschluss erlassen haben, gewahrt wurden (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 35, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 36).

    Aber auch wenn mit einem derartigen Umstand untrennbar verknüpft ist, dass die in dieser Konvention gewährleisteten Grundrechte - die nach Art. 6 Abs. 3 EUV als allgemeine Grundsätze Teil des Unionsrechts sind - durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte überwacht werden, wird dadurch eine Überprüfung durch den Rat nicht überflüssig, ob der Beschluss eines solchen Drittstaats, auf den der Rat restriktive Maßnahmen stützt, unter Wahrung der Grundrechte und insbesondere der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (…Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 36, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 37).

    Rn. 39 Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Umstand, dass die aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), hervorgegangene Rechtsprechung zu restriktiven Maßnahmen ergangen ist, die sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (…ABl. 2001, L 344, S. 93) stützten, diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen vermag (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 38).

    Nach der in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung muss sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die einer solchen Entscheidung zugrunde liegen, vergewissern, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 38, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 39).

    Rn. 41 Darüber hinaus ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121…, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 39, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 40).

    Rn. 42 Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass in Anbetracht der in den Rn. 29, 30 und 41 des vorliegenden Beschlusses angeführten ständigen Rechtsprechung aus den Urteilen vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-598/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:786), und vom 19. Oktober 2017, Yanukovych/Rat (C-599/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:785), auf die sich der Rat berufen hatte, nicht die Schlussfolgerung gezogen werden kann, dass der Rat nicht verpflichtet ist, zu prüfen, dass der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat den Erlass restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 40, und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 41).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-599/14

    Der Gerichtshof stellt fest, dass das Gericht die Rechtsakte, mit denen die Hamas …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2019 - C-58/19
    Unter Berufung auf das Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031) macht der Rechtsmittelführer geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe, als es entgegen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) angenommen habe, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei.

    Rn. 28 Bevor sich der Rat auf einen Beschluss eines Drittstaats stützt, muss er allerdings prüfen, ob dieser Beschluss unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz ergangen ist (Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 24…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 26, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 27).

    Rn. 29 Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 27, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 28).

    Rn. 30 Insoweit soll das Erfordernis einer Prüfung durch den Rat, ob die Beschlüsse von Drittstaaten, auf die der Rat die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen stützt, deren Vermögenswerte eingefroren werden, unter Wahrung dieser Rechte gefasst worden sind, sicherstellen, dass ihre Aufnahme nur auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage erfolgt, und damit die betroffenen Personen oder Organisationen schützen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 26…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 28, …sowie vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 29).

    Rn. 31 Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Rat verpflichtet ist, in der Begründung für eine Entscheidung über die Aufnahme einer Person oder Organisation in eine Liste von Personen und Organisationen, deren Vermögenswerte eingefroren werden, und für die nachfolgenden Entscheidungen - zumindest in gedrängter Form - die Gründe anzugeben, aus denen seiner Auffassung nach der Beschluss des Drittstaats, auf den er sich stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen wurde (vgl. u. a. Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 31 und 33…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30).

    Rn. 32 Um seiner Begründungspflicht zu genügen, muss der Rat daher in der Entscheidung, mit der restriktive Maßnahmen verhängt werden, erkennen lassen, dass er geprüft hat, dass die Entscheidung des Drittstaats, auf die der Rat diese Maßnahmen stützt, unter Wahrung dieser Rechte ergangen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 37…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 30, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 31).

    Rn. 33 Das Gericht hat jedoch in Rn. 153 des angefochtenen Urteils angenommen, dass der Rat nicht den in den Rn. 28, 31 und 32 dieses Beschlusses genannten Anforderungen unterlegen habe, da die in diesen Randnummern angeführte, aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) hervorgegangene Rechtsprechung seiner Ansicht nach nicht für restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Ukraine gelte.

    Rn. 39 Der Gerichtshof hat außerdem angenommen, dass der Umstand, dass die aus dem Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583), hervorgegangene Rechtsprechung zu restriktiven Maßnahmen ergangen ist, die sich auf den Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27. Dezember 2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus (…ABl. 2001, L 344, S. 93) stützten, diese Schlussfolgerung nicht in Frage zu stellen vermag (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 37, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 38).

    Rn. 43 Nach alledem hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es entgegen den Ausführungen des Gerichtshofs im Urteil vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE (C-599/14 P, EU:C:2017:583) angenommen hat, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, zu prüfen, ob der Beschluss eines Drittstaats, auf den der Rat die Verhängung restriktiver Maßnahmen stützen möchte, unter Wahrung der Verteidigungsrechte und des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz erlassen worden sei, und erst recht nicht, wie der Rechtsmittelführer zutreffend geltend macht, dass der Rat nicht verpflichtet gewesen sei, in der Begründung der streitigen Rechtsakte erkennen zu lassen, dass er diese Prüfung vorgenommen habe.

  • EuGH, 18.07.2013 - C-584/10

    Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - EuGH weist die Rechtsmittel der …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2019 - C-58/19
    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119…, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031' Rn. 22, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 23).

    Rn. 29 Nach gefestigter Rechtsprechung muss der Rat nämlich beim Erlass restriktiver Maßnahmen die Grundrechte, die Bestandteil der Unionsrechtsordnung sind, beachten, wobei - wie in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses ausgeführt - dem Recht auf Wahrung der Verteidigungsrechte und dem Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz Grundrechtsrang zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 97 und 98…, vom 26. Juli 2017, Rat/LTTE, C-599/14 P, EU:C:2017:583, Rn. 25…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 27, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 28).

    Rn. 41 Darüber hinaus ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121…, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 39, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 40).

  • EuG, 13.12.2018 - T-247/17

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2019 - C-58/19
    Rn. 1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Mykola Yanovych Azarov die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2018:931), mit dem das Gericht seine Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses (GASP) 2017/381 des Rates vom 3. März 2017 zur Änderung des Beschlusses 2014/119/GASP über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (…ABl. 2017, L 58, S. 34) und der Durchführungsverordnung (EU) 2017/374 des Rates vom 3. März 2017 zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 208/2014 über restriktive Maßnahmen gegen bestimmte Personen, Organisationen und Einrichtungen angesichts der Lage in der Ukraine (…ABl. 2017, L 58, S. 1), soweit sie ihn betreffen (im Folgenden: streitige Rechtsakte), abgewiesen hat.

    Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:931), wird aufgehoben..

  • EuG, 07.07.2017 - T-215/15

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2019 - C-58/19
    Rn. 12 Mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), hob der Gerichtshof das Urteil des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), auf und erklärte den Beschluss 2015/364 und die Durchführungsverordnung 2015/357, soweit sie den Rechtsmittelführer betrafen, für nichtig.

    Rn. 18 Der Rechtsmittelführer sieht die Voraussetzungen für die Anwendung dieses Artikels als erfüllt an, da zum einen die Begründung des angefochtenen Urteils mit der des Urteils des Gerichts vom 7. Juli 2017, Azarov/Rat (T-215/15, EU:T:2017:479), das der Gerichtshof mit Urteil vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), aufgehoben habe, fast wortgleich sei.

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2019 - C-58/19
    Rn. 44 Zu Letzterem ist zu ergänzen, dass eine fehlende oder unzureichende Begründung nach ständiger Rechtsprechung einen Gesichtspunkt zwingenden Rechts darstellt, den der Unionsrichter von Amts wegen prüfen muss und der in jedem Stadium des Verfahrens geprüft werden kann (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Februar 1997, Kommission/Daffix, C-166/95 P, EU:C:1997:73' Rn. 24 und 25, vom 1. Juli 2008, Chronopost und La Poste/UFEX u. a., C-341/06 P und C-342/06 P, EU:C:2008:375' Rn. 48 und 49, …sowie vom 15. Juni 2017, Spanien/Kommission, C-279/16 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2017:461' Rn. 22).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-348/12

    Rat / Manufacturing Support & Procurement Kala Naft - Rechtsmittel - Restriktive …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2019 - C-58/19
    Nach der in Rn. 24 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung muss sich der Unionsrichter, wenn er die Rechtmäßigkeit der Gründe prüft, die einer solchen Entscheidung zugrunde liegen, vergewissern, dass zumindest einer der angeführten Gründe hinreichend präzise und konkret ist, nachgewiesen ist und für sich genommen eine hinreichende Grundlage für diese Entscheidung darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. November 2013, Rat/Manufacturing Support & Procurement Kala Naft, C-348/12 P, EU:C:2013:776, Rn. 72…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 38, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 39).
  • EuGH, 28.11.2013 - C-280/12

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Rechtsakte des Rates der EU, mit …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2019 - C-58/19
    Rn. 41 Darüber hinaus ist es im Streitfall Sache der zuständigen Unionsbehörde, die Stichhaltigkeit der gegen die betroffene Person angeführten Begründung nachzuweisen, und nicht Sache der betroffenen Person, den Negativbeweis der fehlenden Stichhaltigkeit dieser Begründung zu erbringen (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 121, vom 28. November 2013, Rat/Fulmen und Mahmoudian, C-280/12 P, EU:C:2013:775, Rn. 66…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 39, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 40).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-535/14

    Ipatau / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

    Auszug aus EuGH, 22.10.2019 - C-58/19
    Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe - oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um diese Entscheidung zu stützen - erwiesen sind (…Urteile vom 18. Juli 2013, Kommission u. a./Kadi, C-584/10 P, C-593/10 P und C-595/10 P, EU:C:2013:518, Rn. 119, vom 18. Juni 2015, 1patau/Rat, C-535/14 P, EU:C:2015:407, Rn. 42…, vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat, C-530/17 P, EU:C:2018:1031' Rn. 22, …und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat, C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 23).
  • EuGH, 20.02.1997 - C-166/95

    Kommission / Daffix

  • EuGH, 21.04.2015 - C-605/13

    Anbouba / Rat - Rechtsmittel - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - …

  • EuGH, 19.10.2017 - C-598/16

    Der Gerichtshof bestätigt das Einfrieren der Gelder des ehemaligen Präsidenten …

  • EuGH, 19.10.2017 - C-599/16

    Yanukovych/ Rat - Rechtsmittel - Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der …

  • EuGH, 15.06.2017 - C-279/16

    Spanien/ Kommission - Rechtsmittel - Nichtigkeitsklage - EAGFL, EGFL und ELER - …

  • EuG, 26.04.2018 - T-190/16

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

  • EuG, 16.12.2020 - T-286/19

    Azarov/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Rn. 34 Am 26. Januar 2019 legte der Kläger gegen das Urteil vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:931), ein Rechtsmittel beim Gerichtshof ein, das unter der Rechtssachennummer C-58/19 P in das Register eingetragen wurde.

    Rn. 41 Mit Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), hob der Gerichtshof das Urteil vom 13. Dezember 2018, Azarov/Rat (T-247/17, nicht veröffentlicht, EU:T:2018:931) (…siehe oben, Rn. 31), auf und erklärte die Rechtsakte vom März 2017 für nichtig, soweit sie den Kläger betrafen.

    Rn. 88 Die Aufrechterhaltung der gegen den Kläger erlassenen restriktiven Maßnahmen beruhte daher ebenso wie in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), und vom 11. September 2019, Azarov/Rat (T-286/18, nicht veröffentlicht, EU:T:2019:577), sowie der Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), ergangen sind, auf der Entscheidung der ukrainischen Behörden, strafrechtliche Ermittlungsverfahren wegen einer Veruntreuung staatlicher Vermögenswerte der Ukraine oder wegen Beihilfe hierzu einzuleiten und durchzuführen.

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/18

    VK/ Rat - Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik - Restriktive Maßnahmen …

    Rn. 21 Das Gericht hat die Parteien am 13. Dezember 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, zu möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (…C-530/17 P, EU:C:2018:1031, Rn. 29 und 30), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (…C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602, Rn. 30 und 31), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890, Rn. 30, 31 und 44), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen und insbesondere in Anbetracht dieser Urteile und dieses Beschlusses anzugeben, ob und inwiefern die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 der Begründungspflicht genügen.

    Rn. 80 Zum anderen wirft der vorliegende Klagegrund die Frage nach den möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), auf.

    Rn. 81 In seiner schriftlichen Antwort vom 27. Dezember 2019 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602), sowie im Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890), festgelegten Anforderungen im vorliegenden Fall anwendbar seien.

  • EuG, 28.10.2020 - T-151/19

    AO/ Lietuvos Respublikos krasto apsaugos ministerijos Tarnybinio tyrimo komisija

    21 Das Gericht hat die Parteien am 13. Dezember 2019 im Rahmen prozessleitender Maßnahmen aufgefordert, zu möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (…C-530/17 P, EU:C:2018:1031 , Rn. 29 und 30), vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (…C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602 , Rn. 30 und 31), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890 , Rn. 30, 31 und 44), auf die vorliegende Rechtssache Stellung zu nehmen und insbesondere in Anbetracht dieser Urteile und dieses Beschlusses anzugeben, ob und inwiefern die Beschlüsse 2018/141 und 2019/135 der Begründungspflicht genügen.

    80 Zum anderen wirft der vorliegende Klagegrund die Frage nach den möglichen Auswirkungen der Urteile vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602 ), sowie des Beschlusses vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890 ), auf.

    81 In seiner schriftlichen Antwort vom 27. Dezember 2019 hat der Kläger im Wesentlichen ausgeführt, dass die in den Urteilen vom 19. Dezember 2018, Azarov/Rat (C-530/17 P, EU:C:2018:1031 ), und vom 11. Juli 2019, Azarov/Rat (C-416/18 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:602 ), sowie im Beschluss vom 22. Oktober 2019, Azarov/Rat (C-58/19 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:890 ), festgelegten Anforderungen im vorliegenden Fall anwendbar seien.

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