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Rechtsprechung
   EuGH, 09.06.2016 - C-586/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12955
EuGH, 09.06.2016 - C-586/14 (https://dejure.org/2016,12955)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2016 - C-586/14 (https://dejure.org/2016,12955)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - C-586/14 (https://dejure.org/2016,12955)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Budișan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Abgabe - Abgabenneutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Budișan

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Abgabe - Abgabenneutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Budisan

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 110
    Rumänien, Dringlichkeitsverordnung, Mitgliedstaat, Steuer, Schadstoffemission, Kraftfahrzeug

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von einem Mitgliedstaat auf Kraftfahrzeuge bei der erstmaligen Zulassung oder der erstmaligen Umschreibung des Eigentums erhobene Abgabe - Abgabenneutralität zwischen aus anderen Mitgliedstaaten ...

 
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Wird zitiert von ... (7)Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 14.04.2015 - C-76/14

    Manea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Von …

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-586/14
    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert, folgen könnte (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 24 Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung, dass die aus anderen Mitgliedstaaten stammenden Gebrauchtfahrzeuge - die "Waren aus anderen Mitgliedstaaten" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen - die Fahrzeuge sind, die in anderen Mitgliedstaaten als dem betreffenden Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden und im Fall eines Kaufs durch eine im letztgenannten Mitgliedstaat ansässige Person eingeführt und in diesem Mitgliedstaat in Betrieb genommen werden dürfen, während die gleichartigen inländischen Fahrzeuge - die "inländische Waren" im Sinne von Art. 110 AEUV darstellen - die Gebrauchtfahrzeuge gleichen Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung sind, die in diesem Mitgliedstaat zum Verkauf angeboten werden (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Fahrzeuge stehen nämlich gerade deshalb, weil sie dem Markt nicht zur Verfügung stehen, nicht in einem Wettbewerbsverhältnis mit anderen Fahrzeugen, seien es die auf dem inländischen Markt oder die auf den Märkten anderer Mitgliedstaaten verfügbaren (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 32).

    Rn. 26 Für die Anwendung des Art. 110 AEUV und insbesondere zum Zweck des Vergleichs der Abgabenerhebung auf eingeführte Gebrauchtwagen mit der Abgabenerhebung auf bereits im Inland befindliche Gebrauchtwagen sind nicht nur der Satz der betreffenden Abgabe, nämlich der Umweltgebühr, sondern auch die Bemessungsgrundlage dieser Abgabe und die Einzelheiten ihrer Erhebung zu berücksichtigen (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Vermeidung einer diskriminierenden Abgabenerhebung ist daher der tatsächliche Wertverlust der Fahrzeuge zu berücksichtigen (Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Vermeidung der einer solchen Regelung inhärenten Schwerfälligkeit kann ein Mitgliedstaat nämlich mittels durch Rechts- oder Verwaltungsvorschrift festgelegter pauschaler Tabellen, die anhand von Kriterien wie Alter, Kilometerstand, Allgemeinzustand, Antriebsart, Fabrikat oder Modell des Fahrzeugs errechnet werden, einen Wert von Gebrauchtfahrzeugen festsetzen, der in aller Regel ihrem tatsächlichen Wert sehr nahekommt (vgl. Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 30 Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht zeigt sich somit, dass die OUG Nr. 9/2013 eine einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechende Verringerung des Betrags der Umweltgebühr gewährleistet (…vgl. entsprechend Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 44, und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 38).

    Rn. 36 Dementsprechend ist auch die Sondersteuer als mit Art. 110 AEUV unvereinbar anzusehen, da sie dieselben - mit diesem Artikel unvereinbaren - Merkmale wie die OUG Nr. 50/2008 aufwies (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 45).

    Auch die nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seiner vom 1. Januar 2013 bis zum 15. März 2013 anwendbaren Fassung erhobene Steuer auf Schadstoffemissionen ist mit Art. 110 AEUV unvereinbar, und zwar wegen der Modalitäten ihrer Erhebung, insbesondere deswegen, weil sie nur auf inländische Gebrauchtfahrzeuge erhoben wurde, für die keine der zuvor in Rumänien bei der Zulassung von Fahrzeugen anfallenden Steuern entrichtet worden war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 47 bis 50).

    Rn. 37 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass eine Abgabenregelung, nach der Gebrauchtfahrzeuge, für die solche mit dem Unionsrecht unvereinbaren Steuern vorgeschrieben wurden, von einer neuen Abgabe, im vorliegenden Fall der Umweltgebühr, befreit werden, mit Art. 110 AEUV unvereinbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 47 bis 51).

    Da der Restwert dieser Abgabe im Wert dieser Fahrzeuge gleich null ist, ist er somit zwingend geringer als die neue Abgabe, im vorliegenden Fall die Umweltgebühr, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung erhoben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 50).

    Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung hin ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden kann und muss, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (…vgl. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot u. a., 24/86, EU:C:1988:43, Rn. 27…, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 50, und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (…Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 51, und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 54).

    Rn. 50 Der Gerichtshof hat es aber stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt, die Wirkungen sowohl von Urteilen, in denen die Unvereinbarkeit dieser Steuern mit dem Unionsrecht hervorgehoben wird (zur Umweltsteuer nach der OUG Nr. 50/2008 vgl. Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, …und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 bis 38;… zur Steuer auf Schadstoffemissionen nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seinen verschiedenen Fassungen vgl. Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229, Rn. 37 bis 42, und Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 56 bis 59), als auch von Urteilen, in denen ausgeführt wird, dass solche Steuern zuzüglich Zinsen hätten erstattet werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, …und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 40 bis 42), zeitlich zu begrenzen.

  • EuGH, 07.04.2011 - C-402/09

    Die durch rumänische Rechtsvorschriften eingeführte Umweltsteuer, der Fahrzeuge …

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-586/14
    Rn. 30 Vorbehaltlich der Prüfung durch das vorlegende Gericht zeigt sich somit, dass die OUG Nr. 9/2013 eine einer angemessenen Annäherung an den tatsächlichen Wert des Fahrzeugs entsprechende Verringerung des Betrags der Umweltgebühr gewährleistet (vgl. entsprechend Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, Rn. 44, …und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 38).

    Rn. 35 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen, die die nach der OUG Nr. 50/2008 erhobene Umweltsteuer und die nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in der durch die OUG Nr. 1/2012 teilweise ausgesetzten Fassung (Zulassung von Fahrzeugen vom 13. Januar 2012 bis zum 1. Januar 2013) erhobene Steuer auf Schadstoffemissionen betreffen, eindeutig hervor, dass diese Steuern mit Art. 110 AEUV unvereinbar waren (Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466; Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229).

    Rn. 50 Der Gerichtshof hat es aber stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt, die Wirkungen sowohl von Urteilen, in denen die Unvereinbarkeit dieser Steuern mit dem Unionsrecht hervorgehoben wird (zur Umweltsteuer nach der OUG Nr. 50/2008 vgl. Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, …und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 bis 38;… zur Steuer auf Schadstoffemissionen nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seinen verschiedenen Fassungen vgl. Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229, Rn. 37 bis 42, …und Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 56 bis 59), als auch von Urteilen, in denen ausgeführt wird, dass solche Steuern zuzüglich Zinsen hätten erstattet werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, …und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 40 bis 42), zeitlich zu begrenzen.

  • EuGH, 18.04.2013 - C-565/11

    Irimie - Erstattung der von einem Mitgliedstaat unionsrechtswidrig erhobenen …

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-586/14
    Rn. 39 Mit dem Unionsrecht unvereinbare Abgaben wie die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten sind allerdings zuzüglich Zinsen zu erstatten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 20 und 21, …sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 und 28), und ihr Betrag ist daher nicht mehr als Teil des Marktwerts der von der betreffenden Abgabe erfassten Fahrzeuge anzusehen.

    Rn. 50 Der Gerichtshof hat es aber stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt, die Wirkungen sowohl von Urteilen, in denen die Unvereinbarkeit dieser Steuern mit dem Unionsrecht hervorgehoben wird (zur Umweltsteuer nach der OUG Nr. 50/2008 vgl. Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, …und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 bis 38;… zur Steuer auf Schadstoffemissionen nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seinen verschiedenen Fassungen vgl. Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229, Rn. 37 bis 42, …und Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 56 bis 59), als auch von Urteilen, in denen ausgeführt wird, dass solche Steuern zuzüglich Zinsen hätten erstattet werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, …und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 40 bis 42), zeitlich zu begrenzen.

  • EuGH, 10.01.2006 - C-402/03

    Skov und Bilka - Richtlinie 85/374/EWG - Haftung für fehlerhafte Produkte - …

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-586/14
    Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung hin ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden kann und muss, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (…vgl. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot u. a., 24/86, EU:C:1988:43, Rn. 27, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 50, …und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53).

    Eine solche Beschränkung ist nur dann zulässig, wenn zwei grundlegende Kriterien erfüllt sind, nämlich guter Glaube der Betroffenen und die Gefahr schwerwiegender Störungen (Urteile vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 51, …und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 54).

  • EuGH, 15.10.2014 - C-331/13

    Nicula - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erstattung der von einem Mitgliedstaat …

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-586/14
    Rn. 39 Mit dem Unionsrecht unvereinbare Abgaben wie die in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannten sind allerdings zuzüglich Zinsen zu erstatten (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, Rn. 20 und 21, sowie vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 27 und 28), und ihr Betrag ist daher nicht mehr als Teil des Marktwerts der von der betreffenden Abgabe erfassten Fahrzeuge anzusehen.

    Rn. 50 Der Gerichtshof hat es aber stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt, die Wirkungen sowohl von Urteilen, in denen die Unvereinbarkeit dieser Steuern mit dem Unionsrecht hervorgehoben wird (zur Umweltsteuer nach der OUG Nr. 50/2008 vgl. Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, …und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 bis 38;… zur Steuer auf Schadstoffemissionen nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seinen verschiedenen Fassungen vgl. Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229, Rn. 37 bis 42, …und Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 56 bis 59), als auch von Urteilen, in denen ausgeführt wird, dass solche Steuern zuzüglich Zinsen hätten erstattet werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 40 bis 42), zeitlich zu begrenzen.

  • EuGH, 07.07.2011 - C-263/10

    Iulian Nisipeanu gegen Directia Generala a Finantelor Publice Gorj und andere.

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-586/14
    Rn. 35 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen, die die nach der OUG Nr. 50/2008 erhobene Umweltsteuer und die nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in der durch die OUG Nr. 1/2012 teilweise ausgesetzten Fassung (Zulassung von Fahrzeugen vom 13. Januar 2012 bis zum 1. Januar 2013) erhobene Steuer auf Schadstoffemissionen betreffen, eindeutig hervor, dass diese Steuern mit Art. 110 AEUV unvereinbar waren (Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466; Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229).

    Rn. 50 Der Gerichtshof hat es aber stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt, die Wirkungen sowohl von Urteilen, in denen die Unvereinbarkeit dieser Steuern mit dem Unionsrecht hervorgehoben wird (zur Umweltsteuer nach der OUG Nr. 50/2008 vgl. Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 bis 38;… zur Steuer auf Schadstoffemissionen nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seinen verschiedenen Fassungen vgl. Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229, Rn. 37 bis 42, …und Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 56 bis 59), als auch von Urteilen, in denen ausgeführt wird, dass solche Steuern zuzüglich Zinsen hätten erstattet werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, …und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 40 bis 42), zeitlich zu begrenzen.

  • EuGH, 03.02.2014 - C-97/13

    Câmpean

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-586/14
    Rn. 35 Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Rechtssachen, die die nach der OUG Nr. 50/2008 erhobene Umweltsteuer und die nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in der durch die OUG Nr. 1/2012 teilweise ausgesetzten Fassung (Zulassung von Fahrzeugen vom 13. Januar 2012 bis zum 1. Januar 2013) erhobene Steuer auf Schadstoffemissionen betreffen, eindeutig hervor, dass diese Steuern mit Art. 110 AEUV unvereinbar waren (Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466; Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229).

    Rn. 50 Der Gerichtshof hat es aber stillschweigend oder ausdrücklich abgelehnt, die Wirkungen sowohl von Urteilen, in denen die Unvereinbarkeit dieser Steuern mit dem Unionsrecht hervorgehoben wird (zur Umweltsteuer nach der OUG Nr. 50/2008 vgl. Urteile vom 7. April 2011, Tatu, C-402/09, EU:C:2011:219, …und vom 7. Juli 2011, Nisipeanu, C-263/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:466, Rn. 34 bis 38; zur Steuer auf Schadstoffemissionen nach dem Gesetz Nr. 9/2012 in seinen verschiedenen Fassungen vgl. Beschluss vom 3. Februar 2014, Câmpean und Ciocoiu, C-97/13 und C-214/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:229, Rn. 37 bis 42, …und Urteil vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 56 bis 59), als auch von Urteilen, in denen ausgeführt wird, dass solche Steuern zuzüglich Zinsen hätten erstattet werden müssen (vgl. Urteile vom 18. April 2013, Irimie, C-565/11, EU:C:2013:250, …und vom 15. Oktober 2014, Nicula, C-331/13, EU:C:2014:2285, Rn. 40 bis 42), zeitlich zu begrenzen.

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER …

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-586/14
    Rn. 47 Außerdem kann eine solche Beschränkung nur in dem Urteil selbst vorgenommen werden, in dem über die erbetene Auslegung entschieden wird (Urteil vom 6. März 2007, Meilicke u. a., C-292/04, EU:C:2007:132, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.02.1988 - 24/86

    Blaizot / Université de Liège u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-586/14
    Daraus folgt, dass die Vorschrift in dieser Auslegung auch auf Rechtsverhältnisse, die vor Erlass des auf das Ersuchen um Auslegung hin ergangenen Urteils entstanden sind, angewandt werden kann und muss, wenn alle sonstigen Voraussetzungen für die Anrufung der zuständigen Gerichte in einem die Anwendung dieser Vorschrift betreffenden Streit vorliegen (vgl. Urteile vom 2. Februar 1988, Blaizot u. a., 24/86, EU:C:1988:43, Rn. 27…, vom 10. Januar 2006, Skov und Bilka, C-402/03, EU:C:2006:6, Rn. 50, …und vom 14. April 2015, Manea, C-76/14, EU:C:2015:216, Rn. 53).
  • EuGH, 19.12.2013 - C-437/12

    X - Inländische Abgaben - Art. 110 AEUV - Zulassungssteuer - Gleichartige …

    Auszug aus EuGH, 09.06.2016 - C-586/14
    Übersteigt der Betrag der Abgabe, die auf ein eingeführtes Gebrauchtfahrzeug desselben Typs mit denselben Eigenschaften und derselben Abnutzung am Tag seiner Zulassung erhoben wird, diesen Restwert, so liegt ein Verstoß gegen Art. 110 AEUV vor (Urteil vom 19. Dezember 2013, X, C-437/12, EU:C:2013:857, Rn. 30 und 31 sowie die angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.09.2019 - C-676/17

    Călin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - …

    Dieser Wiederaufnahmeantrag war auf das Urteil vom 9. Juni 2016, Budişan (C-586/14, EU:C:2016:421), sowie auf Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 gestützt, der die Wiederaufnahme bezüglich rechtskräftiger Urteile, die unter Verletzung des Unionsrechts erlassen worden seien, hätte ermöglichen sollen.

    Dieser Antrag wird zum einen auf einen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot gestützt, da das Urteil vom 9. Juni 2016, Budişan (C-586/14, EU:C:2016:421), ergangen ist, nachdem die nationale Entscheidung, bezüglich deren die Wiederaufnahme beantragt wurde, rechtskräftig geworden ist.

    Rn. 24 Vorab ist festzustellen, dass aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervorgeht, dass Frau Călin die Zahlung einer Umweltgebühr für Kraftfahrzeuge auferlegt wurde, obwohl der Gerichtshof mit Urteil vom 9. Juni 2016, Budişan (C-586/14, EU:C:2016:421), im Wesentlichen entschieden hat, dass Art. 110 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer Abgabe wie dieser Umweltgebühr entgegensteht.

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.2019 - C-676/17

    Călin - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze der loyalen …

    Dieser Antrag war auf das Urteil des Gerichtshofs vom 9. Juni 2016, Budişan (C-586/14, EU:C:2016:421), gestützt.

    Insbesondere gestützt auf das Urteil Budişan befand es, dass Art. 21 des Gesetzes Nr. 554/2004, der die Wiederaufnahme bezüglich Entscheidungen erlaube, die gegen den Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts verstießen, in diesem Fall anwendbar sei.

    Rn. 24 Was Klagen auf Erstattung der Umweltgebühr anbelangt, die endgültig abgewiesen worden waren, bevor der Gerichtshof das Urteil Budişan erließ, wird in der Vorlageentscheidung darauf hingewiesen, dass der einzige derzeit zur Verfügung stehende prozessuale Rechtsbehelf in der Stellung eines Wiederaufnahmeantrags nach Art. 21 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 554/2004 bestehe.

  • EuGH, 17.04.2018 - C-640/17

    dos Santos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des …

    Er soll jede Form des Schutzes beseitigen, die aus einer inländischen Abgabe, die Waren aus anderen Mitgliedstaaten diskriminiert, folgen könnte (Urteil vom 9. Juni 2016, Budişan, C-586/14, EU:C:2016:421, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 13 Zu diesem Zweck ist es nach Art. 110 Abs. 1 AEUV jedem Mitgliedstaat untersagt, auf Waren aus anderen Mitgliedstaaten inländische Abgaben zu erheben, die höher sind als bei gleichartigen inländischen Waren (Urteil vom 9. Juni 2016, Budişan, C-586/14, EU:C:2016:421, Rn. 20).

  • EuGH, 14.10.2020 - C-677/19

    Valoris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundsätze des Unionsrechts - Grundsatz …

    Aus ihrer Präambel geht hervor, dass dieser Rechtsakt auf die Urteile vom 9. Juni 2016, Budişan (C-586/14, EU:C:2016:421), vom 30. Juni 2016, Câmpean (C-200/14, EU:C:2016:494), und vom 30. Juni 2016, Ciup (C-288/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:495), hin erlassen wurde, mit denen der Gerichtshof mehrere für Kraftfahrzeuge geltende Umweltsteuern, die Rumänien eingeführt hatte, darunter die als sogenannte Umweltgebühr erhobene Steuer, für mit Vorschriften des Unionsrechts, insbesondere mit Art. 110 AEUV, unvereinbar erklärt hat.
  • EGMR, 02.04.2019 - 54494/11

    ALEXANDRU MIHAI POP c. ROUMANIE et 1 affaire

    « Étant donné la nécessité de réglementer le cadre légal pour instituer une procédure de remboursement de la taxe spéciale, de la taxe de pollution, de la taxe sur les émissions polluantes ainsi que du timbre environnemental, à la suite de l'arrêt de la CJUE prononcé dans l'affaire C-586/14, Budişan (...), ainsi que des autres arrêts de la CJUE prononcée dans les affaires C-288/14, Ciup, et C-200/14, Campean (...) et prenant en considération la jurisprudence constante de la CJUE selon laquelle le droit du contribuable d'obtenir le remboursement de certaines taxes perçues par un État membre en méconnaissance du droit de l'Union est la conséquence des droits issus des dispositions du droit de l'Union qui interdisent de telles taxes, l'État membre est ainsi obligé de rembourser les taxes perçues en méconnaissance du droit de l'Union, et l'effet direct des arrêts de la CJUE constitue une obligation pour l'État roumain de rembourser intégralement et aussi vite que possible les taxes automobiles illégalement perçues (...) ".

    Quant au timbre environnemental, la CJUE a affirmé dans l'arrêt Budişan du 9 juin 2016 (affaire C-586/14) que l'article 110 du TFUE s'opposait à ce que l'État exonérât de cette taxe les véhicules déjà immatriculés pour lesquels une taxe déjà jugée incompatible avec le droit de l'UE avait été versée et non remboursée.

  • AG Hamburg, 20.05.2015 - 31c C 19/15
    Die Einrede nach § 242 BGB (dolo agit) muss sich der Kläger vorliegend nicht entgegen halten lassen (so auch: AG Hamburg, Urteil v. 02.01.2015, Az: 32 C 242/14; AG Hamburg, Urteil vom 05.03.2015, 31c C 586/14; a.A. z.B. OLG Dresden, Urteil vom 19. Februar 2014 - 7 U 111/12, 7 U 0111/12 -, juris).
  • EuGH, 28.09.2023 - C-508/22

    Administrația Județeană a Finanțelor Publice Brașov …

    Allerdings kann es in bestimmten Fällen sein, dass der Restwert einer Steuer nicht mehr Teil des Marktwerts der in Rede stehenden Fahrzeuge ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Budişan, C-586/14, EU:C:2016:421, Rn. 41).
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