Rechtsprechung
| EuGH, 21.09.2017 - C-616/15 |
Volltextveröffentlichungen (9)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiung für Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen - Beschränkung auf selbständige ...
- IWW
Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG
- Betriebs-Berater
MwSt-Befreiung für Dienstleistungen, die selbständige Zusammen-schlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen
- ra.de
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
MwStSystRL Art. 132 Abs. 1 Buchst. f; MwStSystRL Art. 135 Abs. 1
Umfang der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 Buchst. d UStG - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiung für Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen - Beschränkung auf selbständige ...
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
Mehrwertsteuerbefreiung für bestimmte von selbständigen Zusammenschlüssen von Personen erbrachten Dienstleistungen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Kommission/ Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f - Steuerbefreiung für Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen - Beschränkung auf selbständige ...
- tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)
- aerztezeitung.de (Pressemeldung, 25.09.2017)
BRD muss bei Umsatzsteuer nachbessern
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Steuerbefreiung für Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder - keine Ausweitung der Steuerbefreiung auf den Finanzdienstleistungs- und Versicherungsbereich
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 110 (Kurzinformation)
Steuerrecht | Umsatzsteuer | Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung unzulässig
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Heilberufe
- Umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Steuerbefreiungen nach § 4 Nr. 14 Buchst. c bis f UStG
Sonstiges (3)
- IWW (Verfahrensmitteilung)
EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst f
Bundesrepublik Deutschland, Mehrwertsteuer, Mitgliedsstaat, Zusammenschluss - Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
Kommission / Deutschland
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
- EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Wird zitiert von ... (17) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 05.10.2016 - C-412/15
TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Rn. 47 Hinsichtlich der Zielsetzung von Art. 132 Abs. 1 Buchst f innerhalb der Richtlinie 2006/112 ist auf den Zweck der Gesamtheit der Bestimmungen des Art. 132 der Richtlinie 2006/112 hinzuweisen, der darin besteht, bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 48 Somit fallen die von einem Zusammenschluss erbrachten Dienstleistungen unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112, wenn sie unmittelbar zur Ausübung von Tätigkeiten beitragen, die nach Art. 132 dieser Richtlinie dem Gemeinwohl dienen (vgl. entsprechend Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 31 bis 33).
Rn. 49 Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass der Anwendungsbereich der in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiungen eng auszulegen ist, da diese Steuerbefreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD, C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 16.09.2008 - C-288/07
Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 - …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Rn. 37 In diesem Zusammenhang weist die Bundesrepublik Deutschland darauf hin, dass aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus dem Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 35 und 36), hervorgehe, dass die Beurteilung der in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 enthaltenen Voraussetzung, dass keine Wettbewerbsverzerrungen vorliegen dürften, die derjenigen in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 entspreche, vom nationalen Gesetzgeber vorgenommen werden könne.Rn. 67 Entgegen der Auffassung der Bundesrepublik Deutschland geht aus dem Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a. (C-288/07, EU:C:2008:505), nicht hervor, dass die Beurteilung der Voraussetzung, dass es nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung kommen darf, es erlauben würde, die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 allgemein auf der Ebene nationaler Rechtsvorschriften zu beschränken.
- EuGH, 20.11.2003 - C-8/01
Taksatorringen - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Rn. 26 Die Kommission ist der Auffassung, dass ihre Auslegung des Anwendungsbereichs von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 durch den Wortlaut dieser Vorschrift, durch den mit ihr verfolgten Zweck und ihre Entstehungsgeschichte sowie durch das Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621) bestätigt werde, in dem der Gerichtshof die fragliche Steuerbefreiung auf von einem Zusammenschluss von Versicherungsgesellschaften erbrachte Dienstleistungen angewandt habe.Rn. 52 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), anders als in der vorliegenden Rechtssache nicht über die Frage entschieden hat, ob die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie (der Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 entspricht) vorgesehene Steuerbefreiung auf Dienstleistungen beschränkt war, die von einem Zusammenschluss erbracht wurden, dessen Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausübten.
- EuGH, 11.12.2008 - C-407/07
Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Rn. 33 Die Auslegung, wonach die in Rede stehende Steuerbefreiung die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. b bis e der Richtlinie 2006/112 angeführten Tätigkeiten betreffe, werde dadurch untermauert, wie der Gerichtshof den Begriff "Berufsausübende" im Rahmen der Auslegung dieser Steuerbefreiung im Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing (C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 37), verwende.Rn. 56 Zweitens besteht das Ziel der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 vorgesehenen Steuerbefreiung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs darin, zu vermeiden, dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, Mehrwertsteuer entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 37).
- EuGH, 17.10.1989 - 231/87
Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Rn. 64 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, diese Voraussetzung wörtlich in ihr nationales Recht zu übernehmen (vgl. entsprechend zu Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie Urteil vom 17. Oktober 1989, Comune di Carpaneto Piacentino u. a., 231/87 und 129/88, EU:C:1989:381, Rn. 23). - EuGH, 24.02.2015 - C-512/13
Sopora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45 …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Rn. 65 Zudem stünde es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, zum Zweck der Bestimmung, ob die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112 auf eine bestimmte Tätigkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann, Vorschriften vorzusehen, die von den zuständigen Behörden einfach gehandhabt und kontrolliert werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Februar 2015, Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 33). - EuGH, 21.03.2013 - C-197/12
Kommission / Frankreich
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Jedoch können sich diese Voraussetzungen nicht auf die Bestimmung des Inhalts der von dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen beziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Frankreich, C-197/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:202, Rn. 31, …und vom 25. Februar 2016, Kommission/Niederlande, C-22/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:118, Rn. 28 und 29). - EuGH, 25.02.2016 - C-22/15
Kommission / Niederlande
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Jedoch können sich diese Voraussetzungen nicht auf die Bestimmung des Inhalts der von dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen beziehen (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Kommission/Frankreich, C-197/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:202, Rn. 31, und vom 25. Februar 2016, Kommission/Niederlande, C-22/15, nicht veröffentlicht, EU:C:2016:118, Rn. 28 und 29). - EuGH, 04.04.2017 - C-544/15
Die nationalen Behörden können einer iranischen Staatsangehörigen, die …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 26.04.2012 - C-225/11
Able UK - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Befreiungen - Art. 151 Abs. 1 …
Auszug aus EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Rn. 43 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift jedoch nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 26. April 2012, Able UK, C-225/11, EU:C:2012:252, Rn. 22, …und vom 4. April 2017, Fahimian, C-544/15, EU:C:2017:255, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 06.09.2018 - C-527/16
Ein entsandter Arbeitnehmer fällt, wenn er einen anderen entsandten Arbeitnehmer …
Rn. 88 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 22.01.2026 - C-379/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem - …
Rn. 23 Dagegen können Dienstleistungen, die nicht unmittelbar zur Ausübung von dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten nach Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie, sondern zur Ausübung anderer Tätigkeiten beitragen, nicht unter die Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. f fallen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 50).Somit fallen Dienstleistungen eines selbständigen Zusammenschlusses von Personen unter die in dieser Bestimmung vorgesehene Steuerbefreiung, wenn sie unmittelbar zur Ausübung von in Art. 132 dieser Richtlinie genannten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beitragen (Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 48).
Rn. 32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, diese Voraussetzung wörtlich in ihr nationales Recht zu übernehmen (Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 64).
Jedoch können sich diese Voraussetzungen nicht auf die Bestimmung des Inhalts der von dieser Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen beziehen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. März 2013, Kommission/Frankreich, C-197/12, EU:C:2013:202, Rn. 31…, vom 25. Februar 2016, Kommission//Niederlande, C-22/15, EU:C:2016:118, Rn. 28 und 29, sowie vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 65).
Rn. 35 Außerdem besteht das Ziel der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung darin, zu vermeiden, dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, Mehrwertsteuer entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind (…Urteile vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 37, und vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 56).
- BFH, 04.09.2024 - XI R 37/21
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft; …
Rn. 33 b) Mit dieser Vorschrift hat der deutsche Gesetzgeber die Steuerbefreiung des Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL (unionsrechtswidrig --vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721--) nur partiell umgesetzt.Rn. 35 Der Zweck der Bestimmung besteht darin, bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer zu befreien, um den Zugang zu bestimmten Dienstleistungen und die Lieferung bestimmter Gegenstände unter Vermeidung der höheren Kosten zu erleichtern, die entstünden, wenn diese Dienstleistungen und die Lieferung dieser Gegenstände der Mehrwertsteuer unterworfen wären (vgl. EuGH-Urteile DNB Banka vom 21.09.2017 - C-326/15, EU:C:2017:719, Rz 33; Aviva vom 21.09.2017 - C-605/15, EU:C:2017:718, Rz 28; Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 47).
Außerdem soll jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, nicht Mehrwertsteuer entrichten müssen, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind (vgl. EuGH-Urteile Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing vom 11.12.2008 - C-407/07, EU:C:2008:713, Rz 37; Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 56; Infohos vom 20.11.2019 - C-400/18, EU:C:2019:992, Rz 36).
Rn. 39 (1) Dienstleistungen, die von einem selbständigen Zusammenschluss von Personen erbracht werden, fallen nur dann unter die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. f MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung, wenn sie unmittelbar zu den in Art. 132 MwStSystRL genannten, dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten beitragen (vgl. EuGH-Urteile DNB Banka vom 21.09.2017 - C-326/15, EU:C:2017:719, Rz 34; Aviva vom 21.09.2017 - C-605/15, EU:C:2017:718, Rz 29; Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 48, m.w.N.).
Die Auffassung des FG steht auch im Einklang mit der von der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren C-616/15 geäußerten Ansicht, dass im Gesundheitsbereich im Regelfall keine Wettbewerbsverzerrungen drohen (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 05.04.2017 - C-616/15, EU:C:2017:272, Rz 45 ff.; EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 19, 35).
- BFH, 23.09.2020 - XI R 35/18
Tätigkeiten einer gemeinnützigen GmbH zugunsten ihrer Mitglieder: Steuerbarkeit; …
Jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, soll keine Mehrwertsteuer aus dem Grund entrichten müssen, dass er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind (vgl. EuGH-Urteile Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing vom 11.12.2008 - C-407/07, EU:C:2008:713, Rz 37; Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 56). - BFH, 23.01.2019 - XI R 15/16
Steuerfreiheit von Leistungen einer Privatklinik mit Belegärzten
Rn. 48 (1) Zweck der Steuerbefreiungsregelung des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG ist es, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- L.u.P. vom 8. Juni 2006 C-106/05, EU:C:2006:380, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2006, 464, Rz 29; CopyGene vom 10. Juni 2010 C-262/08, EU:C:2010:328, UR 2010, 526, Rz 30; BFH-Urteil in BFHE 235, 58, Rz 21; BFH-Beschluss vom 11. Oktober 2017 XI R 23/15, BFHE 259, 567, BStBl II 2018, 109, Rz 27) und dadurch die Heilbehandlungen dem Einzelnen zugänglicher zu machen (EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21. September 2017 C-616/15, EU:C:2017:721, UR 2017, 792, Rz 47, m.w.N.; Hölzer in Rau/Dürrwächter, Umsatzsteuergesetz, § 4 Nr. 14 Rz 737). - Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2025 - C-379/24
Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
{FN:2} Urteile vom 18. November 2020, Kaplan International colleges UK (C-77/19, EU:C:2020:934), vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992), vom 21. September 2017, Aviva (C-605/15, EU:C:2017:718), vom 21. September 2017, DNB Banka (C-326/15, EU:C:2017:719), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721), vom 4. Mai 2017, Kommission/Luxemburg (C-274/15, EU:C:2017:333), vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing (C-407/07, EU:C:2008:713), vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), und vom 15. Juni 1989, Stichting Uitvoering Financiële Acties (348/87, EU:C:1989:246).{FN:9} So explizit: Urteile vom 21. September 2017, Aviva (…C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 31), vom 21. September 2017, DNB Banka (…C-326/15, EU:C:2017:719, Rn. 36), und vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 50).
{FN:12} Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 48).
{FN:13} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2019, 1nfohos (…C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 36), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 56), und vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing (…C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 37).
Siehe im Zusammenhang mit Steuerbefreiungen der Mehrwertsteuerrichtlinie auch: Urteile vom 21. September 2017, Aviva (…C-605/15, EU:C:2017:718, Rn. 30), vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland (C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 49), und vom 5. Oktober 2016, TMD (…C-412/15, EU:C:2016:738, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.11.2019 - C-400/18
Infohos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste …
Diese Überschrift zeigt, dass die in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie vorgesehene Steuerbefreiung nur selbständige Zusammenschlüsse von Personen betrifft, deren Mitglieder dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten ausüben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 44).Rn. 49 Zudem stünde es dem nationalen Gesetzgeber zwar frei, zum Zweck der Bestimmung, ob die Anwendung der Steuerbefreiung nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie auf eine bestimmte Tätigkeit zu einer Wettbewerbsverzerrung führen kann, Vorschriften vorzusehen, die von den zuständigen Behörden einfach gehandhabt und kontrolliert werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 65).
Rn. 50 Die in dieser Bestimmung vorgesehene Bedingung, dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen darf, erlaubt es jedoch nicht, den Anwendungsbereich der dort vorgesehenen Steuerbefreiung allgemein zu beschränken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 67).
- EuGH, 04.03.2021 - C-581/19
Frenetikexito - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - …
So kann eine Tätigkeit in Abweichung von dem allgemeinen Grundsatz, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (…Urteile vom 21. März 2013, PFC Clinic, C-91/12, EU:C:2013:198, Rn. 23, und vom 21. September 2017, Kommission/Deutschland, C-616/15, EU:C:2017:721, Rn. 49), nicht von der Steuer befreit werden, wenn sie den Zweck des Allgemeinwohls, der allen Befreiungen in Art. 132 der Richtlinie 2006/112 gemeinsam ist, nicht erfüllt. - FG Schleswig-Holstein, 28.11.2017 - 4 K 127/13
Umsatzsteuerpflicht der Tätigkeit eines Diplom-Sozialpädagogen in Form von Kursen …
Mit Schreiben vom 22. November 2017 fasste der Kläger seinen Vortrag noch einmal ergänzend zusammen und wies auf die neue Rechtslage hin, die sich aus seiner Sicht aus dem Urteil des EuGH vom 21. September 2017 (C-616/15) ergebe.Rn. 96 14. Urteil des EuGH vom 21. September 2017 (C-616/15).
Rn. 97 Eine andere Sichtweise ist auch nicht unter Berücksichtigung des vom Kläger angeführten Urteils des EuGH vom 21. September 2017 (C-616/15) geboten.
- BFH, 06.09.2018 - V R 30/17
Umsatzsteuerfreier Zusammenschluss
Das nationale Recht setzt diesen Befreiungstatbestand nur ungenügend um, wie der EuGH bereits ausdrücklich entschieden hat (vgl. EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21. September 2017 C-616/15, EU:C:2017:721, Umsatzsteuer-Rundschau 2017, 792). - EuGH, 07.02.2018 - C-304/16
Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter …
- FG Mecklenburg-Vorpommern, 28.08.2019 - 3 K 114/15
Körperschaftsteuerpflicht und Umsatzbesteuerung bei Abrechnungsleistungen über …
- Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-77/19
Kaplan International colleges UK - Vorabentscheidungsersuchen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2019 - C-400/18
Infohos - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Befreiungen - …
- EuGH, 18.11.2020 - C-77/19
Kaplan International colleges UK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - …
- EuGH, 07.02.2018 - C-643/16
American Express - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie (EU) 2015/2366 - …
- FG Düsseldorf, 22.06.2018 - 1 K 426/16
Steuerfreiheit von Umsätzen einer Arbeitsgemeinschaft (ARGE) mit gesetzlichen …
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Kommission/ Deutschland
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen, von der Mehrwertsteuer - ...
- rechtsportal.de
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/112/EG - Befreiung von Dienstleistungen, die selbständige Zusammenschlüsse von Personen an ihre Mitglieder erbringen, von der Mehrwertsteuer - ...
- rechtsportal.de
Kurzfassungen/Presse (2)
- pwc.de (Kurzinformation)
Beschränkung der Umsatzsteuerbefreiung für bestimmte Zusammenschlüsse unionsrechtswidrig?
- deloitte-tax-news.de (Kurzinformation)
Steuerbefreiung für die Dienstleistungen selbständiger Zusammenschlüsse für ihre Mitglieder
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
- EuGH, 21.09.2017 - C-616/15
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (18)
- EuGH, 20.11.2003 - C-8/01
Taksatorringen - "Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
Rn. 53 Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Steuerbefreiung nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bereits dann abzulehnen sei, wenn "eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann" (Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 64).Rn. 99 Zudem hat der Gerichtshof im Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621), anerkannt, dass die Versicherungsumsätze, die nach Art. 13 Teil B Buchst. a der Sechsten Richtlinie steuerbefreit waren, unter die Befreiung für die Kostenteilung fielen.
Nur eine solche Einzelfallprüfung erlaubt es nämlich, im Hinblick auf die Ablehnung der Mehrwertsteuerbefreiung festzustellen, ob "eine reale Gefahr besteht, dass die Befreiung für sich genommen unmittelbar oder in der Zukunft zu Wettbewerbsverzerrungen führen kann" (Hervorhebung nur hier), wie der Gerichtshof im Urteil vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 65), zu Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. f der Sechsten Richtlinie, der Vorgängerbestimmung von Art. 132 Abs. 1 Buchst. f der Mehrwertsteuerrichtlinie, entschieden hat.
- EuGH, 22.10.2015 - C-264/14
"Bitcoin"-Umsätze mehrwertsteuerbefreit
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
In diesem Zusammenhang weist sie darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit den in Art. 132 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen nur diejenigen dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden sollten, die in der Vorschrift einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben seien (…Urteil vom 10. Juni 2010, Future Health Technologies, C-86/09, EU:C:2010:334, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung), und dass die zur Umschreibung der genannten Steuerbefreiungen verwendeten Begriffe eng auszulegen seien (Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 34).Rn. 39 Schließlich müsse die Auslegung der Begriffe, die für die Definition der nach der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Befreiungen verwendet würden, mit den Zielen im Einklang stehen, die mit der Befreiung verfolgt würden, und den Erfordernissen des Grundsatzes der steuerlichen Neutralität entsprechen, auf dem das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruhe (Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 35).
Rn. 44 Zu beachten sei auch, dass die Steuerbefreiung für Finanzdienstleistungen als rein technische Steuerbefreiung ohne steuerpolitische Rechtfertigung geschaffen worden sei, für deren Einführung seinerzeit Schwierigkeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der abzugsfähigen Mehrwertsteuer ausschlaggebend gewesen seien (Urteil vom 22. Oktober 2015, Hedqvist, C-264/14, EU:C:2015:718, Rn. 36).
- EuGH, 16.09.2008 - C-288/07
Isle of Wight Council u.a. - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 4 Abs. 5 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
Zu Art. 13 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie habe der Gerichtshof ausgeführt, dass es zudem auf nationaler Ebene andere, nicht in dieser Liste genannte Tätigkeiten geben könne, deren Liste von einem Staat zum nächsten oder von einem Wirtschaftssektor zum nächsten variieren könne (Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 35 und 36).Sie diene daher dazu, die allgemeine Regel der Besteuerung jeder wirtschaftlichen Tätigkeit wiederherzustellen und dürfe folglich nicht eng ausgelegt werden (Urteil vom 16. September 2008, 1sle of Wight Council u. a., C-288/07, EU:C:2008:505, Rn. 72 und 73).
- EuGH, 06.04.2006 - C-428/04
Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
Eine wörtliche Übernahme der Bestimmungen der Richtlinie sei grundsätzlich entbehrlich, solange die vollständige Anwendung der Richtlinie nur tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet sei (…Urteile vom 7. Januar 2004, Kommission/Spanien, C-58/02, EU:C:2004:9, Rn. 26…, vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 21, und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, EU:C:2006:238, Rn. 99).Rn. 57 Im Rahmen einer nach Art. 258 AEUV erhobenen Klage sei es Sache der Kommission, das Vorliegen der behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen und dem Gerichtshof die erforderlichen Anhaltspunkte zu liefern, die es diesem ermöglichten, das Vorliegen der Vertragsverletzung zu prüfen; die Kommission könne sich hierfür nicht auf Vermutungen stützen (Urteil vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, EU:C:2006:238, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2017 - C-605/15
Aviva - Vorabentscheidungsersuchen - Steuerrecht - Mehrwertsteuerrecht - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
Die Frage der Auslegung dieser Bestimmung wird auch in den gegenwärtig beim Gerichtshof anhängigen Rechtssachen Kommission/Luxemburg (C-274/15), DNB Banka (C-326/15) und Aviva (C-605/15) aufgeworfen.Polen hat in seiner Steuerpraxis niemals derartige branchenbezogene Beschränkungen angewandt", in der mündlichen Verhandlung in der anderen Parallelrechtssache, Aviva (C-605/15), vom 7. Dezember 2016 jedoch vorgetragen hat, dass "die Frage nach der Anwendbarkeit von Art. 132 auf Versicherungsunternehmen … zu verneinen [ist].
- EuGH, 11.12.2008 - C-407/07
Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing - Sechste …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
Rn. 33 Für diese Sichtweise, wonach die fragliche Steuerbefreiung für die in Art. 132 Buchst. b bis e der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Tätigkeiten gelte, spreche zudem die genaue Wortwahl des Gerichtshofs bei der Erläuterung des mit dieser Steuerbefreiung verfolgten Ziels, nämlich "zu vermeiden, dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbietet, Mehrwertsteuer entrichten muss, wenn er genötigt ist, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernimmt, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich sind" (Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 37).Rn. 40 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sei Ziel der fraglichen Steuerbefreiung, zu vermeiden, dass jemand, der bestimmte Dienstleistungen anbiete, Mehrwertsteuer entrichten müsse, wenn er genötigt sei, mit anderen Berufsausübenden im Rahmen einer gemeinsamen Struktur zusammenzuarbeiten, die Tätigkeiten übernehme, die zur Erbringung dieser Dienstleistungen erforderlich seien (Urteil vom 11. Dezember 2008, Stichting Centraal Begeleidingsorgaan voor de Intercollegiale Toetsing, C-407/07, EU:C:2008:713, Rn. 37).
- EuGH, 29.04.2004 - C-77/01
EDM
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
Rn. 81 Diese Charakterisierung nimmt Bezug auf Rn. 88 des Urteils vom 29. April 2004, EDM (C-77/01, EU:C:2004:243){FN-VERWEIS:14}, und auf einen Erwägungsgrund des Urteils des französischen Conseil d'État (Staatsrat) vom 6. Februar 1984 in der Rechtssache Société d'analyses financière et économique{FN-VERWEIS:15}, in dem es heißt: "Betrauen mehrere Unternehmen eines von ihnen mit gemeinsamen Aufgaben oder wird die Erfüllung dieser Aufgaben von einer gesonderten, eigens zu diesem Zweck gegründeten Gesellschaft übernommen, stellen die von der letztgenannten Gesellschaft eingezogenen Beträge, sofern sie die genaue Erstattung der Lieferungen oder Dienstleistungen an die übrigen Unternehmen darstellen, nach der verwaltungsrechtlichen Lehre keine mehrwertsteuerpflichtigen Umsätze dar.". - EuGH, 20.10.2005 - C-6/04
Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
Eine wörtliche Übernahme der Bestimmungen der Richtlinie sei grundsätzlich entbehrlich, solange die vollständige Anwendung der Richtlinie nur tatsächlich hinreichend klar und bestimmt gewährleistet sei (…Urteile vom 7. Januar 2004, Kommission/Spanien, C-58/02, EU:C:2004:9, Rn. 26, vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 21, …und vom 6. April 2006, Kommission/Österreich, C-428/04, EU:C:2006:238, Rn. 99). - EuGH, 14.12.2000 - C-446/98
Fazenda Pública - "Steuerrecht - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
Es sei sogar zulässig, die konkrete Festlegung der Tätigkeiten, die Wettbewerbsverzerrungen hervorriefen, durch ein nationales Gesetz dem Finanzminister zu überlassen (Urteil vom 14. Dezember 2000, Fazenda Pública, C-446/98, EU:C:2000:691, Rn. 32 bis 35). - EuGH, 05.10.2016 - C-412/15
TMD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 05.04.2017 - C-616/15
Rn. 102 Im Urteil vom 5. Oktober 2016, TMD (C-412/15, EU:C:2016:738), zu Art. 132 Abs. 1 Buchst. d der Mehrwertsteuerrichtlinie hat der Gerichtshof entschieden, dass die Lieferung von menschlichem Blut nach dieser Vorschrift von der Steuer nur befreit sein kann, wenn sie unmittelbar zu Tätigkeiten beiträgt, die dem Gemeinwohl dienen (…Rn. 33), und auf dieser Grundlage das sogenannte "Industrieplasma" ausgeschlossen, da es dazu bestimmt ist, in einem industriellen Herstellungsprozess, u. a. zum Zweck der Herstellung von Arzneimitteln, eingesetzt zu werden. - EuGH, 17.10.1989 - 231/87
Ufficio distrettuale delle imposte dirette di Fiorenzuola d'Arda e.a / Comune di …
- EuGH, 19.12.2013 - C-495/12
Bridport and West Dorset Golf Club - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie …
- EuGH, 15.06.1989 - 348/87
Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën
- EuGH, 26.06.2003 - C-233/00
Kommission / Frankreich - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
- EuGH, 07.01.2004 - C-58/02
Kommission / Spanien
- EuGH, 15.11.2012 - C-174/11
Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs. …
- EuGH, 10.06.2010 - C-86/09
Future Health Technologies - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - …
- EuGH, 08.07.1999 - C-203/98
Kommission / Belgien - "Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats Artikel 6 und 52 …
- BFH, 04.09.2024 - XI R 37/21
Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft; …
Die Auffassung des FG steht auch im Einklang mit der von der Bundesrepublik Deutschland im Verfahren C-616/15 geäußerten Ansicht, dass im Gesundheitsbereich im Regelfall keine Wettbewerbsverzerrungen drohen (vgl. dazu Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 05.04.2017 - C-616/15, EU:C:2017:272, Rz 45 ff.; EuGH-Urteil Kommission/Deutschland vom 21.09.2017 - C-616/15, EU:C:2017:721, Rz 19, 35).
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