Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 29.07.2019 - C-659/17   

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EuGH, 29.07.2019 - C-659/17 (https://dejure.org/2019,21946)
EuGH, Entscheidung vom 29.07.2019 - C-659/17 (https://dejure.org/2019,21946)
EuGH, Entscheidung vom 29. Juli 2019 - C-659/17 (https://dejure.org/2019,21946)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azienda Napoletana Mobilità

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beschäftigungsbeihilfen - Befreiung von den Sozialbeiträgen für Ausbildungs- und Arbeitsverträge - Entscheidung 2000/128/EG - Italienische Beihilferegelungen für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung - Teilweise ...

  • Wolters Kluwer

    Urteil des Gerichtshofs (Zweite Kammer) vom 29. Juli 2019. Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) gegen Azienda Napoletana Mobilità SpA. V...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Beschäftigungsbeihilfen - Befreiung von den Sozialbeiträgen für Ausbildungs- und Arbeitsverträge - Entscheidung 2000/128/EG - Italienische Beihilferegelungen für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung - Teilweise ...

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In Bezug auf die Voraussetzung der Wettbewerbsverzerrung ist hervorzuheben, dass Beihilfen, die ein Unternehmen von den Kosten befreien sollen, die es normalerweise im Rahmen seiner laufenden Geschäftsführung oder seiner üblichen Tätigkeiten zu tragen gehabt hätte, grundsätzlich die Wettbewerbsbedingungen verfälschen (Urteil vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wäre nämlich erwiesen, dass ANM in diesem Zeitraum auf solchen anderen Märkten tätig war, ließe sich nicht ausschließen, dass die Sozialbeitragsentlastungen, die diesem Unternehmen aufgrund der im Ausgangsverfahren streitigen italienischen Regelung zugutekamen, auf diesen anderen Märkten den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben, es sei denn, dass diese Entlastungen diesen Tätigkeiten nicht zugutekamen und die Gefahr der Quersubventionierung ausgeschlossen war, indem nachgewiesen wird, dass durch eine geeignete getrennte Buchführung gewährleistet war, dass diese Entlastungen diesen Tätigkeiten nicht zugutekommen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 51, und vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 42).

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Daher hängt die Voraussetzung, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste ab (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415" Rn. 82, und vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 69).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass mehrere Mitgliedstaaten bereits 1995 begonnen haben, einzelne Verkehrsmärkte dem Wettbewerb durch in anderen Mitgliedstaaten ansässige Unternehmen zu öffnen, so dass bereits in jenem Zeitraum mehrere Unternehmen ihre Stadt-, Vorort- oder Regionalverkehrsdienste in anderen Mitgliedstaaten als ihrem Heimatstaat anboten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 79).

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Infolgedessen haben die nationalen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats vor der Rückforderung eines Vorteils in jedem Einzelfall zu prüfen, ob der gewährte Vorteil in Bezug auf den jeweiligen Empfänger geeignet war, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 64 und 115).

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Wäre nämlich erwiesen, dass ANM in diesem Zeitraum auf solchen anderen Märkten tätig war, ließe sich nicht ausschließen, dass die Sozialbeitragsentlastungen, die diesem Unternehmen aufgrund der im Ausgangsverfahren streitigen italienischen Regelung zugutekamen, auf diesen anderen Märkten den Wettbewerb verfälscht und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt haben, es sei denn, dass diese Entlastungen diesen Tätigkeiten nicht zugutekamen und die Gefahr der Quersubventionierung ausgeschlossen war, indem nachgewiesen wird, dass durch eine geeignete getrennte Buchführung gewährleistet war, dass diese Entlastungen diesen Tätigkeiten nicht zugutekommen konnten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania, C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 51, und vom 23. Januar 2019, Fallimento Traghetti del Mediterraneo, C-387/17, EU:C:2019:51, Rn. 42).
  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Daher hängt die Voraussetzung, wonach die Beihilfe geeignet sein muss, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste ab (Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg, C-280/00, EU:C:2003:415" Rn. 82, und vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 69).
  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Wie der Gerichtshof bereits festgestellt hat, hat die Kommission im 65. Erwägungsgrund der Entscheidung nämlich allgemein ausgeführt, dass die von der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden italienischen Regelung vorgesehenen selektiven Sozialbeitragsentlastungen den Wettbewerb verfälschten und dass, weil sich diese Auswirkungen im Handel zwischen den Mitgliedstaaten zeigten, dieser beeinträchtigt werde, wobei der 66. Erwägungsgrund der Entscheidung diese Beurteilung nur am Beispiel des Produktionssektors erläutert hat (Urteil vom 7. März 2002, 1talien/Kommission, C-310/99, EU:C:2002:143, Rn. 88).
  • EuGH, 06.03.2018 - C-579/16

    Kommission / FIH Holding und FIH Erhversbank - Rechtsmittel - Staatliche

    Auszug aus EuGH, 29.07.2019 - C-659/17
    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (Urteil vom 6. März 2018, Kommission/FIH Holding und FIH Erhvervsbank, C-579/16 P, EU:C:2018:159, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 03.03.2021 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen -

    Erstens ist es nämlich zweckmäßig, darauf hinzuweisen, dass es für die Qualifizierung einer nationalen Maßnahme als "staatliche Beihilfe" nicht des Nachweises einer tatsächlichen Auswirkung der fraglichen Beihilfe auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten und einer tatsächlichen Wettbewerbsverzerrung bedarf, sondern nur der Prüfung, ob die Beihilfe geeignet ist, diesen Handel zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen (Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wenn nämlich ein Mitgliedstaat Unternehmen eine Beihilfe gewährt, kann die inländische Tätigkeit dadurch beibehalten oder verstärkt werden, so dass sich dadurch die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, in den Markt dieses Mitgliedstaats einzudringen, verringern (Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.03.2021 - C-362/19

    Der Gerichtshof hebt das Urteil des Gerichts auf, mit dem der Beschluss der

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 114, sowie vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 27).
  • EuG, 28.02.2024 - T-364/20

    Dänemark / Kommission

    Sie durfte daher davon ausgehen, dass die Femern gewährten Finanzierungen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigten, zumal die Erfüllung dieser Voraussetzung nicht vom örtlichen oder regionalen Charakter der erbrachten Verkehrsdienste abhängen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech, C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 69, und vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 31).
  • EuGH, 17.09.2020 - C-212/19

    Der Gerichtshof, der mit einer Auslegungsfrage in Bezug auf die Modalitäten der

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.03.2021 - C-174/19

    Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland / Kommission - Rechtsmittel -

    Im Übrigen gehe aus den Urteilen vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia u. a. (C-385/18, EU:C:2019:1121, im Folgenden: Urteil Arriva Italia) und vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità (C-659/17, EU:C:2019:633, im Folgenden: Urteil Azienda Napoletana Mobilità) hervor, dass der Gerichtshof die Auffassung vertreten habe, dass die freihändige Vergabe ausschließlicher Rechte den Wettbewerb um den Markt gerade dann nicht ausschließe, wenn der Staat nicht daran gehindert werde, Ausschreibungen betreffend den Betrieb und die Verwaltung der Eisenbahnnetze durchzuführen.

    In diesem Sinne unterscheidet sich der vorliegende Fall von demjenigen, der im angeführten Urteil Azienda Napoletana Mobilità untersucht wurde, in dem es um den Betrieb öffentlicher Nahverkehrsdienste ging.

  • EuGH, 19.12.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

    Um festzustellen, dass es sich um einen Markt handelte, um den der Wettbewerb ausgeschlossen war, müsste jedoch nachgewiesen werden, dass die Region Apulien durch Gesetzes- oder Verordnungsmaßnahmen verpflichtet war, den Betrieb dieser Infrastruktur und diese Dienstleistungen ausschließlich an dieses Unternehmen zu vergeben (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 38).
  • EuGH, 07.11.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Richtlinie

    Viertens muss sie den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen (vgl. u. a. Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 20).
  • EuG, 19.05.2021 - T-628/20

    Der Fonds zur Stützung der Zahlungsfähigkeit der strategisch bedeutenden

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (vgl. u. a. Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 114, vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 27, und vom 4. März 2021, Kommission/Fútbol Club Barcelona, C-362/19 P, EU:C:2021:169, Rn. 65).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.02.2020 - C-686/18

    Adusbef u.a.

    50 Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità (C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 06.04.2022 - T-508/19

    Mead Johnson Nutrition (Asia Pacific) u.a./ Kommission

    Erst im Stadium der Rückforderung der Beihilfen ist es erforderlich, die konkrete Situation jedes einzelnen betroffenen Unternehmens zu untersuchen (Urteile vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission, C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63, vom 13. Juni 2013, HGA u. a./Kommission, C-630/11 P bis C-633/11 P, EU:C:2013:387, Rn. 114, und vom 29. Juli 2019, Azienda Napoletana Mobilità, C-659/17, EU:C:2019:633, Rn. 27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-705/19

    Axpo Trading - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Warenverkehr - Förderung

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2020 - C-434/19

    Poste Italiane - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Staatliche Beihilfen -

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   Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17   

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Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06.06.2019 - C-659/17 (https://dejure.org/2019,15019)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 06. Juni 2019 - C-659/17 (https://dejure.org/2019,15019)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Azienda Napoletana Mobilità

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission 2000/128/EG -Von Italien gewährte Beihilfen zur Förderung der Beschäftigung - Freistellung und Ermäßigung von Sozialbeiträgen - Entscheidung der Kommission, mit der ...

  • Wolters Kluwer

    Schlussanträge des Generalanwalts G. Hogan vom 6. Juni 2019.

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Staatliche Beihilfen - Entscheidung der Kommission 2000/128/EG -Von Italien gewährte Beihilfen zur Förderung der Beschäftigung - Freistellung und Ermäßigung von Sozialbeiträgen - Entscheidung der Kommission, mit der ...

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • EuGH, 24.07.2003 - C-280/00

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET, DASS EIN FINANZIELLER AUSGLEICH, DER NUR DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
    Ein derartiger Ausgleich ist in einem konkreten Fall nur dann nicht als staatliche Beihilfe einzustufen, wenn die in den Rn. 88 bis 93 des Urteils vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415), aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sind(11).

    Unter diesen Umständen und im Licht der Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 78), und vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66 bis 70), wird es nicht unrealistisch sein, anzunehmen, dass die Erbringung von Verkehrsdiensten durch ein Unternehmen wie ANM aufgrund der fraglichen staatlichen Maßnahme möglicherweise beibehalten oder ausgeweitet worden wäre, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste in der Gemeinde Neapel zu erbringen, verringert hätten, wenn der Markt für Verkehrsdienstleistungen in der Gemeinde Neapel zum maßgeblichen Zeitpunkt de iure zu einem gewissen Grad dem Wettbewerb geöffnet und somit nicht als rechtliches Monopol ausgestaltet war.

    18 Vgl. auch Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 77 bis 82), vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia (C-71/04, EU:C:2005:493, Rn. 41), und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78 und 79).

    Im Urteil vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415" Rn. 77), hat der Gerichtshof festgestellt, dass es keineswegs ausgeschlossen ist, dass sich ein öffentlicher Zuschuss, der einem Unternehmen gewährt wird, das ausschließlich örtliche oder regionale Verkehrsdienste und keine Verkehrsdienste außerhalb seines Heimatstaats leistet, gleichwohl auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten auswirken kann.

  • EuGH, 09.06.2011 - C-71/09

    Die den Unternehmen in Venedig und Chioggia gewährten Sozialbeitrags-entlastungen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
    12 Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 63 und 130).

    13 Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368, Rn. 64).

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368" Rn. 115).

    Vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juni 2011, Comitato "Venezia vuole vivere" u. a./Kommission (C-71/09 P, C-73/09 P und C-76/09 P, EU:C:2011:368" Rn. 51).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
    Diese Grundsätze wurden für den Bereich des städtischen Nahverkehrs zuletzt im Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9), bekräftigt und angewandt.

    Unter diesen Umständen und im Licht der Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 78), und vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 66 bis 70), wird es nicht unrealistisch sein, anzunehmen, dass die Erbringung von Verkehrsdiensten durch ein Unternehmen wie ANM aufgrund der fraglichen staatlichen Maßnahme möglicherweise beibehalten oder ausgeweitet worden wäre, so dass sich die Chancen der in anderen Mitgliedstaaten niedergelassenen Unternehmen, ihre Verkehrsdienste in der Gemeinde Neapel zu erbringen, verringert hätten, wenn der Markt für Verkehrsdienstleistungen in der Gemeinde Neapel zum maßgeblichen Zeitpunkt de iure zu einem gewissen Grad dem Wettbewerb geöffnet und somit nicht als rechtliches Monopol ausgestaltet war.

    Dies ergibt sich aus dem Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9" Rn. 65 bis 69).

    19 Urteil vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 70).

  • EuGH, 21.07.2005 - C-71/04

    Xunta de Galicia - Staatliche Beihilfen - Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag (jetzt

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
    18 Vgl. auch Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 77 bis 82), vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia (C-71/04, EU:C:2005:493, Rn. 41), und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78 und 79).

    20 Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 80), und vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia (C-71/04, EU:C:2005:493, Rn. 44).

    21 In den Rn. 42 und 43 des Urteils vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia (C-71/04, EU:C:2005:493), hat der Gerichtshof festgestellt, dass "eine verhältnismäßig geringe Beihilfe diesen Handel beeinträchtigen [kann], wenn in dem Sektor, in dem die begünstigten Unternehmen tätig sind, ein lebhafter Wettbewerb herrscht".

  • EuG, 11.06.2009 - T-297/02

    ACEA / Kommission - Staatliche Beihilfen - Beihilferegelung der italienischen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
    25 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, ACEA/Kommission (T-297/02, EU:T:2009:189" Rn. 90).

    28 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, ACEA/Kommission (T-297/02, EU:T:2009:189" Rn. 94).

    33 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. Juni 2009, ACEA/Kommission (T-297/02, EU:T:2009:189, Rn. 92), in dem das Gericht entschieden hat, dass gerade die Existenz der Beihilfe für bestimmte Empfänger möglicherweise "einen Anreiz für die Gemeinden geschaffen hat, diese unmittelbar mit den Dienstleistungen zu beauftragen, anstatt Konzessionen in offenen Verfahren zu vergeben".

  • EuGH, 27.06.2017 - C-74/16

    Die Steuerbefreiungen, in deren Genuss die katholische Kirche in Spanien kommt,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
    18 Vgl. auch Urteile vom 24. Juli 2003, Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2003:415, Rn. 77 bis 82), vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia (C-71/04, EU:C:2005:493, Rn. 41), und vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 78 und 79).

    20 Urteile vom 27. Juni 2017, Congregación de Escuelas Pías Provincia Betania (C-74/16, EU:C:2017:496, Rn. 80), und vom 21. Juli 2005, Xunta de Galicia (C-71/04, EU:C:2005:493, Rn. 44).

  • EuGH, 09.03.1994 - C-188/92

    TWD / Bundesrepublik Deutschland

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
    Da ANM nach der dem Gerichtshof vorliegenden Akte - vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht - offenbar nicht die Gültigkeit der Entscheidung 2000/128 als solche anficht, sondern vielmehr bestreitet, dass die ihr gewährte Beihilfe den Handel zwischen Mitgliedstaaten gemäß Art. 107 Abs. 1 AEUV beeinträchtige, bin ich der Auffassung, dass die Regel über die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens im Urteil vom 9. März 1994, TWD Textilwerke Deggendorf (C-188/92, EU:C:1994:90" Rn. 13 bis 18), nicht anwendbar ist, und ANM nicht verpflichtet war, eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2000/128 vor dem Gericht zu erheben.
  • EuGH, 29.04.2004 - C-298/00

    Italien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
    Vgl. auch Urteil vom 29. April 2004, 1talien/Kommission (C-298/00 P, EU:C:2004:240, Rn. 66), das von einer teilweisen Öffnung des Marktes für den Wettbewerb spricht.
  • EuG, 16.07.2014 - T-295/12

    Deutschland / Kommission - Staatliche Beihilfen - Dienstleistungen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
    Urteil vom 16. Juli 2014, Deutschland/Kommission (T-295/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:675, Rn. 154).
  • EuGH, 13.02.2014 - C-69/13

    Das nationale Gericht ist bei der Durchführung einer Entscheidung der Kommission,

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2019 - C-659/17
    Zum anderen muss eine solche Entscheidung ... selbst alle wesentlichen Angaben für ihre Durchführung durch die nationalen Behörden enthalten und damit ausschließen, dass sich ihr tatsächlicher Gehalt erst nachträglich anhand eines Briefwechsels zwischen der Kommission und den nationalen Behörden feststellen lässt." Im Urteil vom 13. Februar 2014, Mediaset (C-69/13, EU:C:2014:71, Rn. 35), hat der Gerichtshof ausgeführt, dass es angesichts dessen, dass die Kommission in ihrer Entscheidung zu einer Beihilferegelung nicht die einzelnen Begünstigten der in Rede stehenden Beihilfe bestimmt und auch nicht die genauen Beträge der zurückzufordernden Beihilfe festgesetzt hatte, Sache des nationalen Gerichts sei - wenn es damit befasst sei -, über den Betrag der Beihilfe, deren Rückforderung die Kommission angeordnet habe, zu entscheiden.
  • EuGH, 26.10.2016 - C-211/15

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von France Télécom in der Rechtssache

  • EuGH, 23.01.2019 - C-387/17

    Fallimento Traghetti del Mediterraneo - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 28.06.2018 - C-203/16

    Andres (faillite Heitkamp BauHolding) / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche

  • EuGH, 07.03.2002 - C-310/99

    Italien / Kommission

  • EuGH, 20.12.2017 - C-66/16

    Der Gerichtshof erklärt den Beschluss der Kommission, mit dem die Rückforderung

  • EuGH, 01.04.2004 - C-99/02

    Kommission / Italien

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-385/18

    Arriva Italia u.a.

    Vgl. auch Urteile vom 16. Juli 2014, Zweckverband Tierkörperbeseitigung/Kommission (T-309/12, nicht veröffentlicht, EU:T:2014:676, Rn. 196 bis 207), vom 26. November 2015, Spanien/Kommission (T-461/13, EU:T:2015:891, Rn. 92), und vom 15. Dezember 2016, Abertis Telecom Terrestre und Telecom Castilla-La Mancha/Kommission (T-37/15 und T-38/15, nicht veröffentlicht, EU:T:2016:743, Rn. 153), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Azienda Napoletana Mobilità (C-659/17, EU:C:2019:475, Nr. 35).

    46 Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache Altmark Trans und Regierungspräsidium Magdeburg (C-280/00, EU:C:2002:188, Nr. 103) und des Generalanwalts Hogan in der Rechtssache Azienda Napoletana Mobilità (C-659/17, EU:C:2019:475, Nr. 30).

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