Rechtsprechung
| EuGH, 21.12.2023 - C-667/21 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Europäischer Gerichtshof
Krankenversicherung Nordrhein
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 9 Abs. 1 bis 3 - Verarbeitung besonderer Kategorien ...
- IWW
- Wolters Kluwer
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 9 Abs. 1 bis 3 - Verarbeitung besonderer Kategorien ...
- arbeitsrecht-hessen.de
EuGH bringt Klarheit über Rechtgrundlage für die Verarbeitung von Gesundheitsdaten
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 9 Abs. 1 bis 3 - Verarbeitung besonderer Kategorien ...
- rechtsportal.de
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten - Verordnung (EU) 2016/679 - Art. 6 Abs. 1 - Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung - Art. 9 Abs. 1 bis 3 - Verarbeitung besonderer Kategorien ...
Kurzfassungen/Presse (2)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Datenschutz und Gesundheitsdaten am Arbeitsplatz
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO muss auch Art. 6 Abs. 1 DSGVO erfüllen - Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ist Kompensation für konkreten Schaden
Sonstiges (2)
- Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)
Krankenversicherung Nordrhein
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Krankenversicherung Nordrhein
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- EuZW 2024, 270
- NZA 2024, 393
- K&R 2024, 114
Wird zitiert von ... (96) Zitiert selbst (10)
- EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Rn. 82 Der Gerichtshof hat diese Bestimmung dahin ausgelegt, dass der bloße Verstoß gegen die DSGVO nicht ausreicht, um einen Schadenersatzanspruch zu begründen, nachdem er u. a. hervorgehoben hat, dass das Vorliegen eines "Schadens", der entstanden ist, eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadenersatzanspruch darstellt, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 und 42).Rn. 83 Des Weiteren hat der Gerichtshof entschieden, dass, da die DSGVO keine Bestimmung enthält, die sich den Regeln für die Bemessung des Schadenersatzes widmet, der aufgrund des in Art. 82 dieser Verordnung verankerten Schadenersatzanspruchs geschuldet wird, die nationalen Gerichte zu diesem Zweck nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden haben, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 53, 54 und 59).
Rn. 84 In diesem Kontext hat der Gerichtshof unter Berücksichtigung des sechsten Satzes des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO, der besagt, dass dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll, festgestellt, dass in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Schadenersatzanspruchs eine auf diesen Artikel gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen ist, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 57 und 58).
Das Verhältnis zwischen den in Art. 82 DSGVO und den in den Art. 83 und 84 DSGVO enthaltenen Vorschriften zeigt, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Bestimmungen ein Unterschied besteht, sie einander aber als Anreiz zur Einhaltung der DSGVO auch ergänzen, wobei das Recht jeder Person, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, die Durchsetzungskraft der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzvorschriften erhöht und geeignet ist, von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40).
- EuGH, 14.12.2023 - C-340/21
Natsionalna agentsia za prihodite - DSGVO: Bereits Angst vor Datenmissbrauch kann …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Die Geeignetheit solcher Maßnahmen ist konkret zu bewerten, indem geprüft wird, ob der Verantwortliche diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der verschiedenen in den genannten Artikeln aufgeführten Kriterien und der Datenschutzbedürfnisse getroffen hat, die speziell mit der betreffenden Verarbeitung sowie den davon ausgehenden Risiken verbunden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 30).Rn. 99 Wie der Generalanwalt in Nr. 93 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, stünde es zum einen nicht im Einklang mit dem Ziel dieses hohen Schutzes, sich für eine Auslegung zu entscheiden, wonach die betroffenen Personen, denen durch einen Verstoß gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist, im Rahmen einer auf Art. 82 dieser Verordnung gestützten Schadenersatzklage die Beweislast nicht nur für das Vorliegen dieses Verstoßes und des ihnen daraus entstandenen Schadens tragen müssten, sondern auch für das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verantwortlichen oder sogar für den Grad des jeweiligen Verschuldens, obwohl Art. 82 DSGVO keine derartigen Anforderungen enthält (vgl. entsprechend Urteil vom 14. Dezember, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 56).
- EuGH, 04.05.2023 - C-60/22
Bundesrepublik Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Rn. 76 Daher hat der Gerichtshof wiederholt entschieden, dass jede Verarbeitung personenbezogener Daten mit den in Art. 5 Abs. 1 DSGVO aufgestellten Grundsätzen für die Verarbeitung der Daten im Einklang stehen und die in Art. 6 dieser Verordnung aufgeführten Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung erfüllen muss (Urteil vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 77 Überdies wurde bereits entschieden, dass, da die Art. 7 bis 11 DSGVO, die genau wie die Art. 5 und 6 dieser Verordnung in deren Kapitel II stehen, zum Ziel haben, den Umfang der dem Verantwortlichen nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Verordnung obliegenden Pflichten näher zu bestimmen, die Verarbeitung personenbezogener Daten, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, zudem nur dann rechtmäßig ist, wenn sie diese anderen Bestimmungen des genannten Kapitels einhält, die im Wesentlichen die Einwilligung, die Verarbeitung besonderer Kategorien sensibler personenbezogener Daten und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten betreffen (Urteil vom 4. Mai 2023, Bundesrepublik Deutschland [Elektronisches Gerichtsfach], C-60/22, EU:C:2023:373, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 04.07.2023 - C-252/21
Eine nationale Wettbewerbsbehörde kann im Rahmen der Prüfung, ob eine …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Rn. 50 Erstens ist Art. 9 Abs. 2 DSGVO, da er eine Ausnahme vom Grundsatz des Verbots der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten vorsieht, zwar eng auszulegen (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 76).Daher muss eine Verarbeitung unter einen der in dieser Bestimmung vorgesehenen Fälle subsumierbar sein, um als rechtmäßig angesehen werden zu können (Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. [Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks], C-252/21, EU:C:2023:537, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Rn. 66 Diese etwaigen zusätzlichen Bedingungen ergeben sich jedoch nicht aus den Bestimmungen der DSGVO selbst, sondern gegebenenfalls aus den Vorschriften des nationalen Rechts, die Datenverarbeitungen dieser Art regeln und hinsichtlich deren diese Verordnung den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Ermessen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. März 2023, Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer, C-34/21, EU:C:2023:270, Rn. 51 und 78). - EuGH, 22.06.2023 - C-579/21
Jedermann hat ein Recht darauf, zu erfahren, zu welchem Zeitpunkt und aus welchen …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Rn. 54 So ist das Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten nach dem vierten Erwägungsgrund der DSGVO kein uneingeschränktes Recht, da es im Hinblick auf seine gesellschaftliche Funktion gesehen werden und gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Juni 2023, Pankki S, C-579/21, EU:C:2023:501, Rn. 78). - EuGH, 24.09.2019 - C-136/17
Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Rn. 55 Diese Erwägungen gelten auch dann, wenn die betreffenden Daten zu einer der in Art. 9 DSGVO genannten besonderen Kategorien wie z. B. Gesundheitsdaten gehören (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. [Auslistung sensibler Daten], C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 57 und 66 bis 68). - EuGH, 17.06.2021 - C-597/19
M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Zudem hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen berührten Rechten und Interessen zu finden, in der DSGVO selbst festgelegt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Juni 2021, M.I.C.M., C-597/19, EU:C:2021:492, Rn. 112). - EuGH, 05.06.2023 - C-204/21
Rechtsstaatlichkeit: Die polnische Justizreform von Dezember 2019 verstößt gegen …
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Rn. 41 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen [Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern], C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 345 und die dort angeführte Rechtsprechung). - EuGH, 16.03.2023 - C-449/21
Wettbewerb
Auszug aus EuGH, 21.12.2023 - C-667/21
Die Entstehungsgeschichte einer Bestimmung des Unionsrechts kann ebenfalls relevante Anhaltspunkte für ihre Auslegung liefern (Urteil vom 16. März 2023, Towercast, C-449/21, EU:C:2023:207, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- BGH, 18.11.2024 - VI ZR 10/24
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall beim sozialen Netzwerk …
Art. 82 DSGVO sieht vielmehr eine Haftung für vermutetes Verschulden vor, die Exkulpation obliegt nach Art. 82 Abs. 3 DSGVO dem Verantwortlichen (…vgl. EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 44 ff. - juris; vom 21. Dezember 2023 - C-667/21, EuZW 2024, 270 Rn. 94 - Krankenversicherung Nordrhein; vgl. ferner ErwG 146 Satz 2 DSGVO).Die Bemessung richtet sich vielmehr entsprechend dem Grundsatz der Verfahrensautonomie nach den innerstaatlichen Vorschriften über den Umfang der finanziellen Entschädigung (…EuGH, Urteile vom 11. April 2024 - C-741/21, NJW 2024, 1561 Rn. 58 - juris;… vom 25. Januar 2024 - C-687/21, CR 2024, 160 Rn. 53 - MediaMarktSaturn; vom 21. Dezember 2023 - C-667/21, EuZW 2024, 270 Rn. 83 und 101 - Krankenversicherung Nordrhein; jeweils mwN).
- OLG Schleswig, 18.12.2024 - 12 U 9/24
Werklohnrechnung gehackt und unbefugt verändert
Rn. 95 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist einer kombinierten Analyse der verschiedenen Bestimmungen von Art. 82 DSGVO zu entnehmen, dass dieser Artikel ein Haftungsregime für Verschulden vorsieht, bei dem die Beweislast nicht der Person obliegt, der ein Schaden entstanden ist, sondern dem Verantwortlichen (EuGH, Urteil v. 21.12.2023 - C-667/21, juris Rn. 92 ff.). - EuGH, 25.01.2024 - C-687/21
MediaMarktSaturn - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen …
Das Verhältnis zwischen den in Art. 82 DSGVO und den in ihren Art. 83 und 84 enthaltenen Vorschriften zeigt, dass zwischen diesen beiden Kategorien von Bestimmungen ein Unterschied besteht, sie einander aber auch als Anreiz zur Einhaltung der DSGVO ergänzen, wobei das Recht jeder Person, den Ersatz eines Schadens zu verlangen, die Durchsetzungskraft der in dieser Verordnung vorgesehenen Schutzvorschriften erhöht und geeignet ist, von der Wiederholung rechtswidriger Verhaltensweisen abzuschrecken (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 38 und 40, sowie vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 85).Rn. 48 Der Gerichtshof hat hinzugefügt, dass sich, da der in Art. 82 Abs. 1 DSGVO vorgesehene Schadensersatzanspruch keine abschreckende oder gar Straffunktion erfüllt, sondern eine Ausgleichsfunktion hat, die Schwere des Verstoßes gegen die DSGVO, durch den der betreffende Schaden entstanden ist, nicht auf die Höhe des auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes auswirken kann, auch wenn es sich nicht um einen materiellen, sondern um einen immateriellen Schaden handelt, so dass dieser Betrag nicht so hoch bemessen werden darf, dass er über den vollständigen Ersatz des Schadens hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 86 und 87).
Rn. 52 Insoweit geht aus Art. 82 DSGVO hervor, dass zum einen die Haftung des Verantwortlichen u. a. vom Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens abhängt, das vermutet wird, sofern er nicht nachweist, dass die Handlung, die den Schaden verursacht hat, ihm nicht zurechenbar ist, und dass Art. 82 zum anderen nicht verlangt, dass die Schwere dieses Verschuldens bei der Bemessung der Höhe des als Entschädigung für einen immateriellen Schaden auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes berücksichtigt wird (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 103).
Rn. 53 Was die Bemessung der Höhe des etwaigen gemäß Art. 82 DSGVO geschuldeten Schadensersatzes betrifft, haben die nationalen Gerichte, da die DSGVO keine Bestimmung mit diesem Gegenstand enthält, bei seiner Bemessung die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 83 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 54 Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass Art. 82 DSGVO in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des darin verankerten Schadensersatzanspruchs nicht verlangt, dass die Schwere des Verstoßes gegen die Verordnung, den der für die Verarbeitung Verantwortliche begangen haben soll, bei der Bemessung des Betrags des zum Ausgleich eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadensersatzes berücksichtigt wird; er verlangt vielmehr, den Betrag so festzulegen, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden vollständig ausgleicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 84 bis 87 und 102 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
Das Vorliegen eines "Schadens" stellt nämlich eine der Voraussetzungen für den in Art. 82 Abs. 1 vorgesehenen Schadensersatzanspruch dar, ebenso wie das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO und eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post [Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten], C-300/21, EU:C:2023:370, Rn. 32 und 42…, vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite, C-340/21, EU:C:2023:986, Rn. 77…, vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf, C-456/22, EU:C:2023:988, Rn. 14, und vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 82).
- EuGH, 11.04.2024 - C-741/21
juris - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz natürlicher Personen bei der …
Rn. 46 Der Gerichtshof hat bereits festgestellt, dass einer kombinierten Analyse der Abs. 2 und 3 von Art. 82 DSGVO zu entnehmen ist, dass dieser Artikel ein Haftungsregime für Verschulden vorsieht, bei dem davon ausgegangen wird, dass der Verantwortliche an der Verarbeitung, die den fraglichen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, beteiligt war, so dass die Beweislast nicht der Person obliegt, der ein Schaden entstanden ist, sondern dem Verantwortlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 92 bis 94).Folglich haben die nationalen Gerichte zum Zweck dieser Bemessung nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie die innerstaatlichen Vorschriften der einzelnen Mitgliedstaaten über den Umfang der finanziellen Entschädigung anzuwenden, sofern die unionsrechtlichen Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität beachtet werden, wie sie von der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs definiert werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 83 und 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 53).
Folglich darf dieser Betrag nicht in einer Höhe bemessen werden, die über den vollständigen Ersatz dieses Schadens hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 86).
Rn. 61 Im Hinblick auf den sechsten Satz des 146. Erwägungsgrundes der DSGVO, wonach dieses Instrument einen "vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden" sicherstellen soll, hat der Gerichtshof festgestellt, dass in Anbetracht der Ausgleichsfunktion des in Art. 82 DSGVO vorgesehenen Anspruchs auf Schadenersatz eine auf diesen Artikel gestützte finanzielle Entschädigung als "vollständig und wirksam" anzusehen ist, wenn sie es ermöglicht, den aufgrund des Verstoßes gegen diese Verordnung konkret erlittenen Schaden in vollem Umfang auszugleichen, ohne dass ein solcher vollumfänglicher Ausgleich die Verhängung von Strafschadenersatz erfordert (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 19.12.2024 - C-65/23
K GmbH (Traitement de données personnelles des employés) - Vorlage zur …
Rn. 27 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 24. Januar 2024, wurden dem vorlegenden Gericht die Urteile vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370), vom 14. Dezember 2023, Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:986), vom 14. Dezember 2023, Gemeinde Ummendorf (C-456/22, EU:C:2023:988), vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein (C-667/21, EU:C:2023:1022), und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn (C-687/21, EU:C:2024:72), zugestellt, damit es erkläre, ob es in Anbetracht dieser Urteile sein Vorabentscheidungsersuchen, insbesondere hinsichtlich der Fragen 4 bis 6, aufrechterhalten möchte.Dieser Art. 9, der die Verarbeitung der dort aufgeführten besonderen Datenkategorien regelt, gehört nämlich zu Kapitel II der Verordnung, ebenso wie deren Art. 5 und 6, deren Anforderungen im Übrigen mit denen aus Art. 9 kumulierbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 73 und 77 bis 79).
- EuGH, 04.10.2024 - C-200/23
Agentsia po vpisvaniyata - Datenschutz - Veröffentlichung eines …
Rn. 154 Zudem hängt zum einen die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 DSGVO vom Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens ab, das vermutet wird, sofern er nicht nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, und zum anderen verlangt Art. 82 DSGVO nicht, dass die Schwere dieses Verschuldens bei der Bemessung der Höhe des als Entschädigung für einen immateriellen Schaden auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes berücksichtigt wird (Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 103, …und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 52).Rn. 161 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist einer kombinierten Analyse der Abs. 1 bis 3 von Art. 82 DSGVO, dem Zusammenhang, in den sich dieser Artikel einfügt, und den durch die vom Unionsgesetzgeber mit dieser Verordnung verfolgten Zielen zu entnehmen, dass dieser Artikel ein Haftungsregime für Verschulden vorsieht, bei dem die Beweislast nicht der Person obliegt, der ein Schaden entstanden ist, sondern dem Verantwortlichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 94 und 95).
Rn. 162 Insbesondere stünde es nicht im Einklang mit dem Ziel, ein hohes Datenschutzniveau für natürliche Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu gewährleisten, sich für eine Auslegung zu entscheiden, wonach die betroffenen Personen, denen durch einen Verstoß gegen die DSGVO ein Schaden entstanden ist, im Rahmen einer auf Art. 82 dieser Verordnung gestützten Schadenersatzklage die Beweislast nicht nur für das Vorliegen dieses Verstoßes und des ihnen daraus entstandenen Schadens tragen müssten, sondern auch für das Vorliegen von Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Verantwortlichen oder sogar für den Grad des jeweiligen Verschuldens, obwohl Art. 82 DSGVO keine derartigen Anforderungen enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 99).
- EuGH, 19.03.2026 - C-526/24
Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als …
Zudem hat der Gerichtshof bereits hervorgehoben, dass die Mechanismen, die es ermöglichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen den verschiedenen berührten Rechten und Interessen zu finden, in der DSGVO selbst festgelegt sind (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung). - OLG Köln, 23.05.2025 - 15 UKl 2/25
Meta darf Daten aus öffentlich gestellten Nutzerprofilen für KI-Training …
Art. 6 Abs. 4 DSGVO bietet richtigerweise zudem bereits keinen eigenen Erlaubnistatbestand (so wohl: EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-667/21 - juris, Rn. 75;… aus der Literatur vgl. Schwartmann/Mühlenbeck/Pieper in: Schwartmann u.a., DSGVO, 2024, Art. 6 EUV 2016/679, Rn. 239 mit Nachweisen zur Gegenauffassung;… Heberlein, in: Ehmann/Selmayr, DSGVO, 2024, Art. 6 Rn. 69;… Albers/Veit, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK, Datenschutzrecht, 01.02.2025, Art. 6 Rn. 107 f.). - EuGH, 02.12.2025 - C-492/23
Russmedia Digital und Inform Media Press - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Rn. 51 Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Zweck von Art. 9 Abs. 1 DSGVO darin besteht, einen erhöhten Schutz vor Datenverarbeitungen zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der Daten, die Gegenstand der Verarbeitungen sind, einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen können (Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 83 Zu diesen Grundsätzen und Bedingungen kommen besondere Anforderungen für sensible Daten im Sinne von Art. 9 Abs. 1 DSGVO hinzu, deren Verarbeitung grundsätzlich verboten ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 73).
Rn. 94 Zur Bestimmung, welches spezifisch die geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen sind, die der Betreiber eines Online-Marktplatzes als gemeinsam für die Verarbeitung personenbezogener Daten Verantwortlicher gemäß den Art. 24 und 25 zu treffen hat, um sich zu vergewissern und in der Lage zu sein, nachzuweisen, dass die Veröffentlichung der in einer Anzeige enthaltenen sensiblen Daten im Einklang mit dieser Verordnung erfolgt ist, muss darauf hingewiesen werden, dass diesen Bestimmungen zu entnehmen ist, dass die Geeignetheit solcher Maßnahmen konkret zu bewerten ist, unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der fraglichen Verarbeitung und der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person, die ihr eigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 96).
Wie in den Rn. 51 und 90 des vorliegenden Urteils ausgeführt, besteht der erhöhte Schutz, der in Art. 9 Abs. 1 DSGVO für bestimmte Kategorien von Daten aufgrund ihrer besonderen Sensibilität vorgesehen ist, nämlich darin, dass die Verarbeitung solcher Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 20.06.2024 - C-182/22
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Rn. 28 Es ist jedoch zum einen darauf hinzuweisen, dass die Haftung des Verantwortlichen nach Art. 82 DSGVO vom Vorliegen eines ihm anzulastenden Verschuldens abhängt, das vermutet wird, sofern er nicht nachweist, dass die Handlung, die den Schaden verursacht hat, ihm nicht zurechenbar ist, und zum anderen darauf, dass Art. 82 nicht verlangt, dass die Schwere dieses Verschuldens bei der Bemessung der Höhe des als Entschädigung für einen immateriellen Schaden auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes berücksichtigt wird (Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 103, …und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 52).Rn. 29 Außerdem schließt die ausschließliche Ausgleichsfunktion des in Art. 82 Abs. 1 DSGVO verankerten Schadenersatzanspruchs es aus, dass die etwaige Vorsätzlichkeit des Verstoßes gegen die Verordnung, den der für die Verarbeitung Verantwortliche begangen haben soll, bei der Bemessung des Betrags des zum Ausgleich eines immateriellen Schadens auf der Grundlage dieser Bestimmung gewährten Schadenersatzes berücksichtigt wird Der Betrag ist jedoch so festzulegen, dass er den konkret aufgrund des Verstoßes gegen die DSGVO erlittenen Schaden in vollem Umfang ausgleicht (vgl. entsprechend Urteile vom 21. Dezember 2023, Krankenversicherung Nordrhein, C-667/21, EU:C:2023:1022, Rn. 102, …und vom 25. Januar 2024, MediaMarktSaturn, C-687/21, EU:C:2024:72, Rn. 54).
- EuGH, 04.10.2024 - C-446/21
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- EuGH, 20.06.2024 - C-590/22
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- BAG, 20.06.2024 - 8 AZR 91/22
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- Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2025 - C-492/23
Elektronischer Geschäftsverkehr und DSGVO: Generalanwalt Szpunar nimmt …
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- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 124/24
Meta Business Tools - und der Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung
- OLG Schleswig, 24.04.2025 - 5 U 59/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …
- LG Berlin II, 04.04.2025 - 39 O 56/24
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- LAG Düsseldorf, 07.03.2024 - 11 Sa 808/23
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- ArbG Düsseldorf, 15.02.2024 - 2 Ca 4416/23
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- ArbG Düsseldorf, 06.02.2025 - 12 Ca 3221/24
- OLG Bamberg, 11.06.2024 - 10 U 58/23
F. - Scraping - immaterieller Schaden - Datenschutzgrundverordnung - …
- OLG Hamm, 14.05.2024 - 7 U 14/24
Anspruch gegen einen Messenger wegen behaupteter Verletzungen der …
- ArbG Duisburg, 26.09.2024 - 3 Ca 77/24
DSGVO-Schadensersatz: 10.000 Euro für geleakte Gesundheitsdaten im Verein?
- ArbG Düsseldorf, 17.04.2025 - 12 Ca 6307/24
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2025 - 7 SLa 89/24
Ansprüche wegen Mobbings und Weitergabe von personenbezogenen Daten
- OLG Saarbrücken, 03.05.2024 - 5 U 72/23
Ansprüche des Nutzers eines sozialen Netzwerks bei Veröffentlichung seiner …
- OLG Schleswig, 27.03.2025 - 5 U 61/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …
- OLG Schleswig, 20.03.2025 - 5 U 96/23
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Datenschutzvorfall bei einem sozialen …
- OLG Schleswig, 20.03.2025 - 5 U 101/23
Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO wegen des Verlusts der Kontrolle über …
- OLG Hamm, 21.06.2024 - 7 U 154/23
Erfordernis einer konkret individuellen Darlegung der über den Kontrollverlust …
- OLG Oldenburg, 21.05.2024 - 13 U 100/23
Anspruch gegen eine Social-Media-Plattform auf Schadensersatz in einem sog. …
- FG Berlin-Brandenburg, 01.03.2023 - 16 K 16155/21
Sachgebiet: Datenschutzrecht Überschrift: DSGVO: Ohne Schaden kein Schadenersatz
- Generalanwalt beim EuGH, 30.05.2024 - C-200/23
Agentsia po vpisvaniyata - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
- OLG Oldenburg, 14.05.2024 - 13 U 114/23
Anspruch gegen eine Social-Media-Plattform auf Schadensersatz in einem sog. …
- Generalanwalt beim EuGH, 25.04.2024 - C-446/21
Generalanwalt Rantos: Die öffentliche Äußerung der eigenen sexuellen Orientierung …
- OLG Schleswig, 10.04.2025 - 5 U 99/23
Scraping - Schadensersatz wegen Datenschutzverstoß bei einem Sozialen Netzwerk; …
- BAG, 21.08.2024 - 5 AZR 169/23
Annahmeverzugsvergütung - Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske bei …
- OLG Naumburg, 26.06.2025 - 9 U 88/23
Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung; Kontrollverlust und Streitwert …
- LG Dortmund, 24.01.2024 - 3 O 37/23
Meta, Scraping, Darlegung, Schaden, Streitwert
- OLG Oldenburg, 30.04.2024 - 13 U 89/23
Schadensersatzanspruch eines Nutzers wegen verordnungswidriger Datenverarbeitung …
- LAG Hessen, 10.04.2025 - 3 SLa 623/24
- LAG Düsseldorf, 07.08.2024 - 4 SLa 235/24
Schadenersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO ; Darlegung des Schadens; Nichterfülung …
- OLG Düsseldorf, 10.07.2025 - 16 U 83/24
Zahlung eines immateriellen Schadensersatzes als Ausgleich für …
- OLG Naumburg, 05.02.2026 - 9 U 44/25
- OLG Hamm, 05.11.2024 - 7 U 83/24
Erfolglose Klage nach Scraping-Vorfall bei Facebook
- LG Berlin II, 04.04.2025 - 39 O 218/24
Datenschutzrechtliche Folgen der Implementierung eines sogenannten Social Plugins …
- LG Berlin II, 04.04.2025 - 39 O 97/24
Begehren nach Auskunft, Löschung, Unterlassen und Schadensersatz im Rahmen einer …
- LG Berlin II, 04.04.2025 - 39 O 67/24
Begehren nach Löschung, Unterlassen und Schadensersatz im Rahmen einer …
- KG, 04.06.2024 - 21 U 3/24
Ansprüche im Zusammenhang mit einem Scraping-Vorfall bei einer Online-Plattform
- LG Berlin II, 04.04.2025 - 39 O 184/24
Datenschutzansprüche gegen soziales Netzwerk
- LG Berlin II, 04.04.2025 - 39 O 57/24
Begehren nach Auskunft, Löschung, Unterlassen und Schadensersatz im Rahmen einer …
- LAG Düsseldorf, 21.08.2024 - 4 SLa 233/24
Sorge vor einem Datenmissbrauch als immaterieller Schaden
- SG Dresden, 22.10.2025 - S 15 SF 304/24
- LAG Hamburg, 15.01.2025 - 2 Sa 21/23
Schadensersatzanspruch aufgrund einer verspätet erteilten Datenauskunft gegenüber …
- KG, 04.06.2024 - 21 U 137/23
Datenschutzrechtliche Klage auf Verletzung des Persönlichkeitsrechts wegen der …
- OLG Hamm, 05.11.2024 - 7 U 52/24
Erfolglose Klage nach Scraping-Vorfall bei Facebook
- LG Kiel, 28.11.2024 - 6 O 255/24
- OLG Hamm, 20.12.2024 - 11 U 44/24
Datenschutzgrundverordnung ; Scraping; Schaden; Kontrollverlust; Kausalität
- LG Köln, 19.04.2024 - 12 S 4/23
- Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2025 - C-468/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Energie - Stromversorgung - Messgeräte - …
- ArbG Düsseldorf, 18.10.2024 - 11 Ca 67/24
- LAG Köln, 10.10.2024 - 8 SLa 257/24
Schadensersatz; personenbezogene Daten; Weitergabe
- OLG Dresden, 08.01.2025 - 4 U 1090/24
Datenschutzklagen und Beweislast: "Have I Been Pwned" als Beweisquelle
- OLG Dresden, 14.04.2025 - 4 U 1498/24
Möglichkeit des Eintritts künftiger materieller Schäden als Voraussetzung für ein …
- LG Trier, 04.04.2025 - 2 O 85/24
- OLG Dresden, 23.12.2024 - 4 W 466/24
- OLG Dresden, 23.12.2024 - 4 W 740/24
- LG Cottbus, 06.03.2025 - 4 O 8/24
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Rechtsprechung
| Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21 |
Volltextveröffentlichung
- Europäischer Gerichtshof
Krankenversicherung Nordrhein
Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten - Gesundheitsdaten - Beurteilung der Arbeitsfähigkeit eines Beschäftigten - Medizinischer Dienst einer Krankenkasse - Verarbeitung von Gesundheitsdaten der Beschäftigten - Recht auf Schadenersatz - Einfluss ...
Kurzfassungen/Presse
- beckmannundnorda.de (Kurzinformation)
EuGH-Generalanwalt: Haftung und Höhe des Schadensersatzes nach Art. 82 DGVO richten sich nicht nach dem Grad des Verschuldens des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
Verfahrensgang
Wird zitiert von ... (3) Zitiert selbst (14)
- EuGH, 24.09.2019 - C-136/17
Das Verbot der Verarbeitung bestimmter Kategorien sensibler personenbezogener …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21
{FN:19} Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. (Auslistung sensibler Daten) (C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 44): "[D]ie spezifischen Anforderungen an die Verarbeitung der … besonderen Kategorien personenbezogener Daten … [dienen dem] Zweck …, einen erhöhten Schutz gegen eine solche Datenverarbeitung zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität dieser Daten einen besonders schweren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten darstellen kann, wie sich auch aus dem 33. Erwägungsgrund der Richtlinie [95/46] und dem 51. Erwägungsgrund der Verordnung ergibt.".{FN:20} Das Grundrecht auf Schutz personenbezogener Daten hat nicht automatisch Vorrang vor allen anderen Grundrechten, selbst wenn es um die besonderen Kategorien von Daten des Art. 9 Abs. 1 DSGVO geht: Urteil vom 24. September 2019, GC u. a. (Auslistung sensibler Daten) (C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 66 bis 68).
In Bezug auf sensible Daten: Urteile vom 24. September 2019, GC u. a. (Auslistung sensibler Daten) (C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 64), und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (…C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, 99, 100 und 102).
- EuGH, 22.06.2021 - C-439/19
Das Recht der Union über den Datenschutz steht der lettischen Regelung entgegen, …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21
In Bezug auf sensible Daten: Urteile vom 24. September 2019, GC u. a. (Auslistung sensibler Daten) (…C-136/17, EU:C:2019:773, Rn. 64), und vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (C-439/19, EU:C:2021:504, Rn. 96, 99, 100 und 102).{FN:36} Urteil vom 22. Juni 2021, Latvijas Republikas Saeima (Strafpunkte) (EU:C:2021:504, Rn. 96, 99, 100 und 102).
- LAG Düsseldorf, 11.03.2020 - 12 Sa 186/19
Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO - immaterieller und materieller …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21
{FN:12} ArbG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2019 - 4 Ca 6116/18, und LAG Düsseldorf (12. Kammer), Urteil vom 11.03.2020 - 12 Sa 186/19.In diesem Sinne ist auch im Urteil des Berufungsgerichts, LAG Düsseldorf (12. Kammer), Urteil vom 11.03.2020 - 12 Sa 186/19, Rn. 4.3.4.3, entschieden worden.
- EuGH, 04.05.2023 - C-300/21
Der bloße Verstoß gegen die DSGVO begründet keinen Schadenersatzanspruch
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21
{FN:4} Die vierte Frage stimmt im Wesentlichen mit der ersten Frage in der Rechtssache C-300/21, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten), überein, in der ich am 6. Oktober 2022 meine Schlussanträge (EU:C:2022:756, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache C-300/21) vorgelegt habe und in der am 4. Mai 2023 das Urteil des Gerichtshofs (EU:C:2023:370) ergangen ist.{FN:13} Hierzu verweise ich auf das Urteil vom 4. Mai 2023, Österreichische Post (Immaterieller Schaden im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten) (C-300/21, EU:C:2023:370).
- EuGH, 01.08.2022 - C-184/20
Grundsätze des Gemeinschaftsrechts
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21
Insoweit nehme ich Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 95/46: Urteile vom 16. Dezember 2008, Huber (…C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 62), und vom 30. Mai 2013, Worten (…C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 37), und zur DSGVO: Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 66 ff.). - EuGH, 16.12.2008 - C-524/06
EIN ZENTRALES AUSLÄNDERREGISTER DARF NUR SOLCHE PERSONENBEZOGENEN DATEN …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21
Insoweit nehme ich Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 95/46: Urteile vom 16. Dezember 2008, Huber (C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 62), und vom 30. Mai 2013, Worten (…C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 37), und zur DSGVO: Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (…C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 66 ff.). - EuGH, 16.01.2019 - C-496/17
Deutsche Post - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion - Zollkodex der Union - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21
{FN:27} Urteil vom 16. Januar 2019, Deutsche Post (C-496/17, EU:C:2019:26, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung). - Generalanwalt beim EuGH, 20.09.2022 - C-252/21
Generalanwalt Rantos ist der Auffassung, dass eine Wettbewerbsbehörde in Ausübung …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21
Die Schlussanträge des Generalanwalts Rantos datieren vom 20. September 2022 (C-252/21, EU:C:2022:704). - EuGH, 30.05.2013 - C-342/12
Worten - Verarbeitung personenbezogener Daten - Richtlinie 95/46/EG - Art. 2 - …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21
Insoweit nehme ich Bezug auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Richtlinie 95/46: Urteile vom 16. Dezember 2008, Huber (…C-524/06, EU:C:2008:724, Rn. 62), und vom 30. Mai 2013, Worten (C-342/12, EU:C:2013:355, Rn. 37), und zur DSGVO: Urteil vom 1. August 2022, Vyriausioji tarnybinės etikos komisija (…C-184/20, EU:C:2022:601, Rn. 66 ff.). - Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-340/21
Natsionalna agentsia za prihodite - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …
Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.05.2023 - C-667/21
Zu diesem Aspekt vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella vom 27. April de 2023 in der Rechtssache Natsionalna agentsia za prihodite (C-340/21, EU:C:2023:353). - Generalanwalt beim EuGH, 27.04.2023 - C-807/21
Deutsche Wohnen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz personenbezogener Daten …
- EuGH, 30.03.2023 - C-34/21
Der Videokonferenz-Livestream des öffentlichen Schulunterrichts fällt unter die …
- Generalanwalt beim EuGH, 06.10.2022 - C-300/21
Österreichische Post (Préjudice moral lié au traitement de données personnelles) …
- ArbG Düsseldorf, 22.02.2019 - 4 Ca 6116/18
Datenschutz bei Einholung eines Gutachtens zur Arbeitsunfähigkeit
- BGH, 26.09.2023 - VI ZR 97/22
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zum Bestehen eines …
Allerdings hat der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen vom 25. Mai 2023 in der Rechtssache C-667/21 seine Auffassung, dass der Grad des Verschuldens für die Bemessung der Höhe des nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu ersetzenden immateriellen Schadens nicht von Bedeutung ist, unter anderem damit begründet, dass der Schadensersatz "vollständig" sein müsse (ECLI:EU:C:2023:433, Celex-Nr. 62021CC0667 Rn. 118, juris). - BAG, 22.09.2022 - 8 AZR 209/21
I. Der Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV um …
Rn. 35 Insoweit geht der Senat in Kenntnis des Vorabentscheidungsersuchens des Obersten Gerichtshofs (Österreich) - C-300/21 - und unter Bezugnahme auf sein eigenes Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - (BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) -) davon aus, dass Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Recht auf Schadenersatz nur für Personen vorsieht, die selbst wegen der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen der DSGVO bei der Verarbeitung "ihrer" personenbezogenen Daten (vgl. 2. Erwägungsgrund der DSGVO) in ihren (subjektiven) Rechten verletzt worden, die also selbst Opfer eines Verstoßes bzw. mehrerer Verstöße gegen die DSGVO geworden sind.Nach Auffassung des Senats führt demnach bereits der Umstand, dass eine Person infolge der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen der DSGVO bei der Verarbeitung "ihrer" personenbezogenen Daten (vgl. 2. Erwägungsgrund der DSGVO) in ihren (subjektiven) Rechten verletzt wurde, zu einem auszugleichenden immateriellen Schaden (vgl. bereits das Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - des Senats, BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 33).
Rn. 39 Mit seiner fünften Vorlagefrage, die der vierten Vorlagefrage im Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - des Senats (…BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 35 ff.) entspricht, möchte der Senat wissen, ob Art. 82 Abs. 1 DSGVO neben seiner Ausgleichsfunktion auch spezial- bzw. generalpräventiven Charakter hat und ob der Senat dies bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO zulasten des Verantwortlichen (bzw. Auftragsverarbeiters) zu berücksichtigen hat.
Rn. 42 Mit seiner sechsten Vorlagefrage, die der fünften Vorlagefrage im Vorabentscheidungsersuchen - C-667/21 - des Senats (…BAG 26. August 2021 - 8 AZR 253/20 (A) - Rn. 38 ff.) entspricht, möchte der Senat wissen, ob es bei der Bemessung der Höhe des zu ersetzenden immateriellen Schadens auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf den Grad des Verschuldens des Verantwortlichen (bzw. Auftragsverarbeiters) ankommt.
- LAG Düsseldorf, 26.04.2023 - 12 Sa 18/23
Heimliche Detektivüberwachung; immaterieller Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO ; …
Der Aspekt der Erforderlichkeit und Datenminimierung ist auch hier in jedem Fall zu beachten (vgl. zum Verhältnis von Art. 6 und 9 DSGVO auch Schlussantrag GA Sánchez-Bordona vom 25.05.2023 C-667/21).Der Grad des Verschuldens des Verantwortlichen ist dabei für die Bemessung der Höhe des nach Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 zu ersetzenden immateriellen Schadens nicht von Bedeutung (Schlussantrag GA Sánchez-Bordona vom 25.05.2023 C-667/21).
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