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Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 10.10.2019 - C-674/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,33085
EuGH, 10.10.2019 - C-674/17 (https://dejure.org/2019,33085)
EuGH, Entscheidung vom 10.10.2019 - C-674/17 (https://dejure.org/2019,33085)
EuGH, Entscheidung vom 10. Oktober 2019 - C-674/17 (https://dejure.org/2019,33085)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - System des strengen Schutzes von Tierarten - Anhang IV - Canis lupus (Wolf) - Art. 16 Abs. 1 Buchst. e - Ausnahme, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - System des strengen Schutzes von Tierarten - Anhang IV - Canis lupus (Wolf) - Art. 16 Abs. 1 Buchst. e - Ausnahme, ...

  • doev.de PDF

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola - Erlaubnis zum Abschuss von Wölfen

  • jagdrechtliche-entscheidungen.de(Abodienst, Leitsatz/Auszüge frei)

    Art. 1; 12; 16 Abs. 1 Buchst. e Habitatrichtlinie; § 37 Abs. 3 des Metsästyslaki (finnisches Jagdgesetz)
    Voraussetzungen zum Abschuss von Wölfen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - System des strengen Schutzes von Tierarten - Anhang IV - Canis lupus (Wolf) - Art. 16 Abs. 1 Buchst. e - Ausnahme, ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • lto.de (Kurzinformation)

    Wolf: Hohe Anforderungen für den Abschuss

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Richtlinie 92/43/EWG - Art. 12 Abs. 1 - System des strengen Schutzes von Tierarten - Anhang IV - Canis lupus (Wolf) - Art. 16 Abs. 1 Buchst. e - Ausnahme, ...

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2019, 1827
 
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Wird zitiert von ... (54)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG …

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Rn. 30 Zudem stellt Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie, der die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichen dürfen, genau und abschließend festlegt, eine Ausnahme von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzsystem dar, die restriktiv auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111, …und vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 110 und 128) und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34).

    Eine auf Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34, …und vom 11. November 2010, Kommission/Italien, C-164/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:672, Rn. 25).

    Diese Anzahl ist daher anhand fundierter wissenschaftlicher Daten in Bezug auf Geografie, Klima, Umwelt und Biologie sowie anhand von Daten, die eine Beurteilung der Situation hinsichtlich der Fortpflanzung und der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate aufgrund natürlicher Ursachen der betreffenden Art erlauben, zu bestimmen (vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25 und 29, …und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    Die nationale Regelung muss gewährleisten, dass die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen, mit denen Ausnahmen gemäß dieser Bestimmung genehmigt werden, sowie die Art und Weise, in der diese Entscheidungen angewandt werden, auch hinsichtlich der Einhaltung der Auflagen in Bezug auf Ort, Zeit, Anzahl und Typ der betreffenden Individuen, mit denen diese Entscheidungen versehen sind, wirksam und rechtzeitig kontrolliert werden (vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 47).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-557/15

    Malta hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es eine abweichende Regelung …

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Rn. 50 Diese Begründungspflicht ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung über eine Ausnahme weder Angaben zum Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung enthält noch auf die in diesem Zusammenhang relevanten technischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Berichte verweist (…vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 14, und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 50 und 51).

    Diese Anzahl ist daher anhand fundierter wissenschaftlicher Daten in Bezug auf Geografie, Klima, Umwelt und Biologie sowie anhand von Daten, die eine Beurteilung der Situation hinsichtlich der Fortpflanzung und der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate aufgrund natürlicher Ursachen der betreffenden Art erlauben, zu bestimmen (…vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25 und 29, und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Rn. 49 Außerdem verpflichtet Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie die Mitgliedstaaten, eine genaue und angemessene Begründung für die Annahme darzutun, dass es keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um die Ziele zu erreichen, auf die die fragliche Ausnahmeregelung gestützt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 31).

    Eine Ausnahme wäre in einem solchen Fall daher für die betreffende Art neutral (Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland, C-342/05, EU:C:2007:341' Rn. 29).

  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Rn. 26 Nach Art. 12 Abs. 1 Buchst. a und d der Habitatrichtlinie haben die Mitgliedstaaten die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um ein strenges Schutzsystem für die in Anhang IV Buchst. a genannten Tierarten in deren natürlichen Verbreitungsgebieten einzuführen, das alle absichtlichen Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren dieser Arten und jede Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten verbietet (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 230).

    Ein solches strenges Schutzsystem muss also imstande sein, tatsächlich absichtliche Formen des Fangs oder der Tötung von aus der Natur entnommenen Exemplaren und die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie genannten Tierarten zu verhindern (Urteil vom 17. April 2018, Kommission/Polen [Wald von Białowieża], C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 231 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Rn. 30 Zudem stellt Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie, der die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichen dürfen, genau und abschließend festlegt, eine Ausnahme von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzsystem dar, die restriktiv auszulegen ist (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111, und vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 110 und 128) und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet (…vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34).

    Rn. 55 Der günstige Erhaltungszustand dieser Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist nämlich eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 115).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Rn. 30 Zudem stellt Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie, der die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliedstaaten von den Art. 12 bis 14 sowie Art. 15 Buchst. a und b dieser Richtlinie abweichen dürfen, genau und abschließend festlegt, eine Ausnahme von dem in dieser Richtlinie vorgesehenen Schutzsystem dar, die restriktiv auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111, …und vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich, C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 110 und 128) und bei der die Beweislast für das Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen für jede Abweichung die Stelle treffen muss, die über sie entscheidet (…vgl. entsprechend Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34).
  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER …

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Rn. 50 Diese Begründungspflicht ist nicht erfüllt, wenn die Entscheidung über eine Ausnahme weder Angaben zum Fehlen einer anderen zufriedenstellenden Lösung enthält noch auf die in diesem Zusammenhang relevanten technischen, rechtlichen und wissenschaftlichen Berichte verweist (vgl. entsprechend Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 14, …und vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 50 und 51).
  • EuGH, 11.11.2010 - C-164/09

    Europäische Kommission gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines …

    Auszug aus EuGH, 10.10.2019 - C-674/17
    Eine auf Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (…vgl. entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a., C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34, und vom 11. November 2010, Kommission/Italien, C-164/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2010:672, Rn. 25).
  • EuGH, 11.07.2024 - C-601/22

    Das Wolfsjagdverbot in Österreich ist gültig

    Rn. 22 Sodann fragt es sich, wie groß das Gebiet sein muss, das bei der Beurteilung des günstigen Erhaltungszustands der Art des Wolfs, wie er für die Gewährung einer Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie erforderlich ist, zu berücksichtigen ist, da der Gerichtshof im Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 58), ausgeführt habe, dass im Rahmen einer solchen Beurteilung "die zuständige nationale Behörde [diesen Erhaltungszustand] u. a. bezogen auf das Gebiet des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls, wenn sich die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats mit mehreren biogeografischen Regionen überschneiden, bezogen auf die betreffende biogeografische Region, oder aber, wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art es erfordert und soweit möglich grenzüberschreitend [zu ermitteln hat]".

    Rn. 48 Insbesondere neigt das vorlegende Gericht zu der Auffassung, dass im Hinblick auf das Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851), im Rahmen der Prüfung nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie ein größeres geografisches Gebiet als das Hoheitsgebiet der Republik Österreich zu berücksichtigen sei, so dass die Gefahr einer Verschlechterung des günstigen Erhaltungszustands der in diesem Gebiet vorherrschenden Art des Wolfs ausgeschlossen sei.

    Rn. 51 Schließlich hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine auf Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahme nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein kann, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der günstige Erhaltungszustand dieser Populationen in ihrem natürlichen Verbreitungsgebiet ist nämlich eine unabdingbare Voraussetzung für die Zulassung der in Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie vorgesehenen Ausnahmen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 53 Insoweit wird nach Art. 1 Buchst. i der Habitatrichtlinie der Erhaltungszustand als günstig betrachtet, wenn zum einen aufgrund der Daten über die Populationsdynamik der Art anzunehmen ist, dass diese Art ein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums, dem sie angehört, bildet und langfristig weiterhin bilden wird, des Weiteren das natürliche Verbreitungsgebiet dieser Art weder abnimmt noch in absehbarer Zeit vermutlich abnehmen wird und schließlich ein genügend großer Lebensraum vorhanden ist und wahrscheinlich weiterhin vorhanden sein wird, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 56).

    Rn. 54 Eine Ausnahmeregelung gemäß Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie ist somit auf Kriterien zu stützen, die so definiert sind, dass die Erhaltung der Populationsdynamik und -stabilität der betreffenden Art langfristig sichergestellt ist (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 57).

    Rn. 55 Die zuständige nationale Behörde hat daher bei der Prüfung, ob eine Ausnahme auf der Grundlage von Art. 16 Abs. 1 zuzulassen ist, u. a. bezogen auf das Gebiet des Mitgliedstaats oder gegebenenfalls, wenn sich die Grenzen des betreffenden Mitgliedstaats mit mehreren biogeografischen Regionen überschneiden, bezogen auf die betreffende biogeografische Region, oder aber, wenn das natürliche Verbreitungsgebiet der Art es erfordert und, soweit möglich grenzüberschreitend, in einem ersten Schritt den Erhaltungszustand der Populationen der betreffenden Arten und in einem zweiten Schritt die geografischen und demografischen Auswirkungen, die die in Betracht gezogenen Ausnahmeregelungen auf diesen haben können, zu ermitteln (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 58).

    Da nämlich eine solche Ausnahme konkreten Anforderungen und spezifischen Situationen Rechnung tragen muss, wie sich aus Rn. 51 des vorliegenden Urteils ergibt, werden sich die Folgen einer solchen Ausnahme in der Regel am unmittelbarsten in dem von ihr betroffenen lokalen Gebiet bemerkbar machen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 59).

    Rn. 62 Dagegen ist sodann darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass entgegen dem Vorbringen der Behörde der Teil des natürlichen Verbreitungsgebiets der betreffenden Population, der sich auf Teile des Hoheitsgebiets eines Drittstaats erstreckt, der nicht an die Verpflichtungen zum strengen Schutz der Arten von Interesse für die Europäische Union gebunden ist, bei dieser Beurteilung nicht berücksichtigt werden kann (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 60).

    Rn. 64 Schließlich ist auch hervorzuheben, dass der Mitgliedstaat gemäß dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerten Vorsorgegrundsatz von dem Erlass oder der Durchführung einer solchen Ausnahmeregelung absehen muss, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der günstige Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 66).

    Rn. 78 Für die Beantwortung dieser Frage ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Ausnahme nach Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie nur zulässig ist, wenn es an einer anderweitigen Maßnahme fehlt, mit der das verfolgte Ziel in zufriedenstellender Weise erreicht werden kann und die in der Richtlinie vorgesehenen Verbote beachtet werden (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 47).

    Daher obliegt es den zuständigen nationalen Behörden, nachzuweisen, dass es insbesondere unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls keine anderweitige zufriedenstellende Lösung gibt, um das verfolgte Ziel zu erreichen (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 49 und 51).

  • VG Magdeburg, 17.06.2025 - 4 A 156/24

    Die vom EuGH in Bezug auf die Tatbestandsmerkmale des Art. 16 FFH-RL gestellten …

    Die Maßgaben der Rechtsprechung des EuGH zu den Tatbestandsmerkmalen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 und 68) sind auch auf die Beurteilung der Kompensationseignung der weder national-noch unionsrechtlich ausdrücklich geregelten FCS-Maßnahmen anzuwenden.

    Auch im Hinblick auf die für die Kompensationseignung der FCS-Maßnahmen maßgebliche Frage, welche Auswirkungen von einem artenschutzrechtlich relevanten Eingriff auf den (ungünstigen) Erhaltungszustand der lokalen Population ausgehen, darf die Naturschutzbehörde eine artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 45 Abs. 7 BNatSchG daher nur zulassen, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie nicht geeignet sind, den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 und 68).

    Da nämlich eine Ausnahme konkreten Anforderungen und spezifischen Situationen Rechnung tragen müsse, würden sich ihre Folgen in der Regel am unmittelbarsten in dem von ihr betroffenen lokalen Gebiet bemerkbar machen (EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 59).

    Es gilt demnach eine Mehrebenenbetrachtung einschließlich der unmittelbar betroffenen lokalen Population (vgl. Niedersächsisches OVG…, Beschluss vom 28.05.2018 - 12 ME 25/18 -, juris Rn. 29), wobei aber gerade auch die höhere Ebene des Mitgliedstaats bzw. der betreffenden biogeografischen Region entscheidend ist (EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 59;… Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 55).

    Vielmehr kommt eine Ausnahme nach Abs. 7 der Rechtsprechung zufolge in diesen Fällen dann in Betracht, wenn diese Zulassung nicht zu einer weiteren Verschlechterung des Erhaltungszustands führt bzw. seiner Verbesserung nicht entgegensteht (EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 68; Urteil vom 14.06.2007 - C-342/05 -, juris, BVerwG, Beschluss vom 17.04.2010 - 9 B 5/10 -, juris;… Gläß, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, § 45 BNatSchG, Rn. 59, Stand: 01.04.2025).

    Dabei müssen das Verbot einer weiteren Verschlechterung des ungünstigen Erhaltungszustands und das Verbot einer Behinderung der Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands kumulativ durch gesicherte Erkenntnisse nachgewiesen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 68; BVerwG…, Urteil vom 17.04.2010 - 9 B 5.10 -, juris, Rn. 8 f.).

    In Bezug auf die Auswirkungen des ungünstigen Erhaltungszustands einer Art seien Ausnahmen gemäß Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie ausnahmsweise weiterhin zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen sei, dass sie nicht geeignet seien, den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 und 68).

    Der EuGH fordert - wie dargestellt - eine Bewertung der Auswirkungen in Bezug auf die biogeografische Region der betroffenen Art, um die Auswirkungen auf den Erhaltungszustand der in Rede stehenden Population in einem größeren Rahmen bestimmen zu können (EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 59;… Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22 -, juris Rn. 55).

    Auch in Bezug auf die Auswirkungen auf den ungünstigen Erhaltungszustand einer Art sind Ausnahmen (nur) zulässig, wenn hinreichend nachgewiesen ist, dass sie nicht geeignet sind, den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen zu verschlechtern oder die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands zu behindern (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 -, juris Rn. 66 und 68).

    Eine auf Art. 16 Abs. 1 FFH-RL gestützte Ausnahme kann nämlich nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (vgl. EuGH, Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 - juris Rn. 41…, Urteil vom 11.07.2024 - C-601/22 - juris Rn. 50).

    Rn. 179 Aus dieser Begründung des Bescheides ergibt sich insoweit auch, dass der Beklagte die Ausnahmegenehmigung nach den Maßgaben des EuGH (vgl. Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 - juris Rn. 41) erteilt hat, um damit konkreten Erfordernissen und der besonderen Situation zu begegnen.

    Rn. 186 Auch in Bezug auf die Feststellung des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen hat die Behörde nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 10.10.2019 - C-674/17 - juris, Rn. 49 bis 51) zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (zur Ablehnung einer behördlichen Einschätzungsprärogative bei Ausnahmeentscheidungen gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG vgl. BayVGH…, Urteil vom 23.05.2023 - 14 B 22.1698 - juris Rn. 31 und 38).

  • EuGH, 02.07.2020 - C-477/19

    Magistrat der Stadt Wien (Feldhamster) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Ein solches strenges Schutzsystem muss es also ermöglichen, tatsächlich die Beschädigung oder Vernichtung der Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der in Anhang IV Buchst. a der Habitatrichtlinie genannten Tierarten zu verhindern (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2011, Kommission/Frankreich, C-383/09, EU:C:2011:369, Rn. 19 bis 21, und vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 27).
  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1696

    BayVGH stellt Rechtswidrigkeit der Ausnahmegenehmigung für die Tötung von …

    Eine Behörde, die ausnahmsweise die Tötung streng geschützter Tiere nach Anhang IV der RL 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zur Vermeidung fischereiwirtschaftlicher Schäden zulässt, muss im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter anderem die Geeignetheit dieser Maßnahme nachweisen; verbleiben nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Ungewissheiten, muss von der Tötung abgesehen werden (im Anschluss an EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 25, 42 ff., 47 und U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44, 51, 66 bis 69).

    Die eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nach dem eng auszulegenden Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) genehmigende nationale Behörde hat unter anderem deren Geeignetheit nachzuweisen (…EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47), und zwar in der Begründung der Ausnahmeentscheidung (…EuGH, U.v 14.6.2007 a.a.O. Rn. 25; vgl. auch EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44 [insoweit zu Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie]).

    Rn. 31 So steht der Geeignetheitsnachweis in untrennbarem Zusammenhang mit dem zusätzlich erforderlichen Nachweis des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 47) - die Behörde hat zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 49 bis 51); ein solcher Nachweis fehlender anderweitiger zufriedenstellender Lösungen ließe sich nicht führen, wenn nicht einmal nachgewiesen ist, dass das in der Ausnahmezulassung von der Exekutive gewählte Mittel seinerseits "geeignet" ist.

    Rn. 32 Darüber hinaus knüpft an den Geeignetheitsnachweis der außerdem notwendige Nachweis an, dass trotz der Ausnahmeregelung der "günstige Erhaltungszustand" der Population nicht beeinträchtigt wird (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 54), wofür auch die "Höchstzahl" von zu tötenden Individuen relevant ist (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 62 bis 65) - die Behörde hat auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachzuweisen, dass durch die Ausnahmegenehmigung die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 67), wobei sie von einer Ausnahme "absehen muss", wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" hinsichtlich des Erhaltungszustands bestehen bleibt (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66), was auch dann gilt, wenn es nur um eine sog. neutrale Ausnahme für eine vornherein begrenzte Zahl von Individuen geht (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Rn. 35 Infolge dessen ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Behörde, die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) ausnahmsweise die Tötung von Individuen einer streng geschützten Art zulässt, auf Grundlage bester wissenschaftlicher Daten die ihr jeweils obliegenden "Nachweise" erbracht hat (…EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47, 42, 25; U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 67 siehe auch Rn. 44, 51, 66 bis 69); andernfalls ist im Hinblick auf den unionsrechtlichen Umweltvorsorgegrundsatz (Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AEUV) von der Ausnahme "abzusehen" (EuGH, U.v 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66, 69).

    Erst recht ist in den Ausnahmegenehmigungen nicht nachgewiesen - zumal wie gezeigt schon der Nachweis fehlt, ob und wie viele Folgetötungen vorzunehmen sind, um das Ziel der Schadensvermeidung auf "geeignete" Weise zu erreichen -, bis zu welcher "Höchstzahl" solche Folgetötungen maximal von der betroffenen Fischotterpopulation verkraftbar sind im Hinblick auf die Auswirkungen der für eine Zielerreichung erforderlichen Gesamtzahl von Tötungen auf den Erhaltungszustand (siehe dazu EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 62 bis 65).

    Dies ist auch bei solchen Ausnahmegenehmigungen zu beachten, die lediglich eine "begrenzte Zahl" von Individuen betreffen und sich für die betreffende Art als "neutral" darstellen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Rn. 51 Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (…EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]).

    Rn. 52 Dahinstehen lässt der Senat außerdem, ob als mildere Alternative zur zugelassenen Tötung männlicher Fischotter (vgl. zu diesem Nachweiserfordernis EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 47 bis 53) die Möglichkeit einer Aussetzung gefangener männlicher Fischotter an anderen Stellen der freien Natur für das gesamte bayerische Staatsgebiet, das Bundesgebiet oder die kontinentale biogeographische Region einschließlich des zugehörigen EU-Auslands hätte systematisch ermittelt werden müssen.

  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1698

    Zur Nachweispflicht der Behörde im Ausnahmeregime des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL - …

    Eine Behörde, die ausnahmsweise die Tötung streng geschützter Tiere nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zur Vermeidung fischereiwirtschaftlicher Schäden zulässt, muss im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter anderem die Geeignetheit dieser Maßnahme nachweisen; verbleiben nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Ungewissheiten, muss von der Tötung abgesehen werden (im Anschluss an EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 25, 42 ff., 47 und U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44, 51, 66 bis 69).

    Die eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nach dem eng auszulegenden Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) genehmigende nationale Behörde hat unter anderem deren Geeignetheit nachzuweisen (…EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47), und zwar in der Begründung der Ausnahmeentscheidung (…EuGH, U.v 14.6.2007 a.a.O. Rn. 25; vgl. auch EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44 [insoweit zu Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie]).

    Rn. 31 So steht der Geeignetheitsnachweis in untrennbarem Zusammenhang mit dem zusätzlich erforderlichen Nachweis des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 47) - die Behörde hat zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 49 bis 51); ein solcher Nachweis fehlender anderweitiger zufriedenstellender Lösungen ließe sich nicht führen, wenn nicht einmal nachgewiesen ist, dass das in der Ausnahmezulassung von der Exekutive gewählte Mittel seinerseits "geeignet" ist.

    Rn. 32 Darüber hinaus knüpft an den Geeignetheitsnachweis der außerdem notwendige Nachweis an, dass trotz der Ausnahmeregelung der "günstige Erhaltungszustand" der Population nicht beeinträchtigt wird (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 54), wofür auch die "Höchstzahl" von zu tötenden Individuen relevant ist (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 62 bis 65) - die Behörde hat auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachzuweisen, dass durch die Ausnahmegenehmigung die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 67), wobei sie von einer Ausnahme "absehen muss", wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" hinsichtlich des Erhaltungszustands bestehen bleibt (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66), was auch dann gilt, wenn es nur um eine sog. neutrale Ausnahme für eine vornherein begrenzte Zahl von Individuen geht (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Rn. 35 Infolge dessen ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Behörde, die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) ausnahmsweise die Tötung von Individuen einer streng geschützten Art zulässt, auf Grundlage bester wissenschaftlicher Daten die ihr jeweils obliegenden "Nachweise" erbracht hat (…EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47, 42, 25; U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 67 [siehe auch Rn. 44, 51, 66 bis 69]); andernfalls ist im Hinblick auf den unionsrechtlichen Umweltvorsorgegrundsatz (Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AEUV) von der Ausnahme "abzusehen" (EuGH, U.v 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66, 69).

    Erst recht ist in den Ausnahmegenehmigungen nicht nachgewiesen - zumal wie gezeigt schon der Nachweis fehlt, ob und wie viele Folgetötungen vorzunehmen sind, um das Ziel der Schadensvermeidung auf "geeignete" Weise zu erreichen -, bis zu welcher "Höchstzahl" solche Folgetötungen maximal von der betroffenen Fischotterpopulation verkraftbar sind im Hinblick auf die Auswirkungen der für eine Zielerreichung erforderlichen Gesamtzahl von Tötungen auf den Erhaltungszustand (siehe dazu EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 62 bis 65).

    Rn. 47 Dabei muss von Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie schon dann abgesehen werden, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der "günstige" Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 66).

    Dies ist auch bei solchen Ausnahmegenehmigungen zu beachten, die lediglich eine "begrenzte Zahl" von Individuen betreffen und sich für die betreffende Art als "neutral" darstellen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Rn. 51 Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (…EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]).

    Rn. 52 Dahinstehen lässt der Senat außerdem, ob als mildere Alternative zur zugelassenen Tötung männlicher Fischotter (vgl. zu diesem Nachweiserfordernis EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 47 bis 53) die Möglichkeit einer Aussetzung gefangener männlicher Fischotter an anderen Stellen der freien Natur für das gesamte bayerische Staatsgebiet, das Bundesgebiet oder die kontinentale biogeographische Region einschließlich des zugehörigen EU-Auslands hätte systematisch ermittelt werden müssen.

  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1700

    Zur Nachweispflicht der Behörde im Ausnahmeregime des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL - …

    Eine Behörde, die ausnahmsweise die Tötung streng geschützter Tiere nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zur Vermeidung fischereiwirtschaftlicher Schäden zulässt, muss im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter anderem die Geeignetheit dieser Maßnahme nachweisen; verbleiben nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Ungewissheiten, muss von der Tötung abgesehen werden (im Anschluss an EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 25, 42 ff., 47 und U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44, 51, 66 bis 69).

    Die eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nach dem eng auszulegenden Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) genehmigende nationale Behörde hat unter anderem deren Geeignetheit nachzuweisen (…EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47), und zwar in der Begründung der Ausnahmeentscheidung (…EuGH, U.v 14.6.2007 a.a.O. Rn. 25; vgl. auch EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44 [insoweit zu Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie]).

    Rn. 31 So steht der Geeignetheitsnachweis in untrennbarem Zusammenhang mit dem zusätzlich erforderlichen Nachweis des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 47) - die Behörde hat zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 49 bis 51); ein solcher Nachweis fehlender anderweitiger zufriedenstellender Lösungen ließe sich nicht führen, wenn nicht einmal nachgewiesen ist, dass das in der Ausnahmezulassung von der Exekutive gewählte Mittel seinerseits "geeignet" ist.

    Rn. 32 Darüber hinaus knüpft an den Geeignetheitsnachweis der außerdem notwendige Nachweis an, dass trotz der Ausnahmeregelung der "günstige Erhaltungszustand" der Population nicht beeinträchtigt wird (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 54), wofür auch die "Höchstzahl" von zu tötenden Individuen relevant ist (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 62 bis 65) - die Behörde hat auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachzuweisen, dass durch die Ausnahmegenehmigung die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 67), wobei sie von einer Ausnahme "absehen muss", wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" hinsichtlich des Erhaltungszustands bestehen bleibt (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66), was auch dann gilt, wenn es nur um eine sog. neutrale Ausnahme für eine vornherein begrenzte Zahl von Individuen geht (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Rn. 35 Infolge dessen ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Behörde, die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) ausnahmsweise die Tötung von Individuen einer streng geschützten Art zulässt, auf Grundlage bester wissenschaftlicher Daten die ihr jeweils obliegenden "Nachweise" erbracht hat (…EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47, 42, 25; U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 67 [siehe auch Rn. 44, 51, 66 bis 69]); andernfalls ist im Hinblick auf den unionsrechtlichen Umweltvorsorgegrundsatz (Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AEUV) von der Ausnahme "abzusehen" (EuGH, U.v 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66, 69).

    Erst recht ist in den Ausnahmegenehmigungen nicht nachgewiesen - zumal wie gezeigt schon der Nachweis fehlt, ob und wie viele Folgetötungen vorzunehmen sind, um das Ziel der Schadensvermeidung auf "geeignete" Weise zu erreichen -, bis zu welcher "Höchstzahl" solche Folgetötungen maximal von der betroffenen Fischotterpopulation verkraftbar sind im Hinblick auf die Auswirkungen der für eine Zielerreichung erforderlichen Gesamtzahl von Tötungen auf den Erhaltungszustand (siehe dazu EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 62 bis 65).

    Rn. 47 Dabei muss von Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie schon dann abgesehen werden, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der "günstige" Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 66).

    Dies ist auch bei solchen Ausnahmegenehmigungen zu beachten, die lediglich eine "begrenzte Zahl" von Individuen betreffen und sich für die betreffende Art als "neutral" darstellen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Rn. 51 Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (…EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]).

    Rn. 52 Dahinstehen lässt der Senat außerdem, ob als mildere Alternative zur zugelassenen Tötung männlicher Fischotter (vgl. zu diesem Nachweiserfordernis EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 47 bis 53) die Möglichkeit einer Aussetzung gefangener männlicher Fischotter an anderen Stellen der freien Natur für das gesamte bayerische Staatsgebiet, das Bundesgebiet oder die kontinentale biogeographische Region einschließlich des zugehörigen EU-Auslands hätte systematisch ermittelt werden müssen.

  • VGH Bayern, 23.05.2023 - 14 B 22.1699

    Ausnahmsweise Zulassung einer Tötung von Fischottern - Zum Nachweispflichtkonzept …

    Eine Behörde, die ausnahmsweise die Tötung streng geschützter Tiere nach Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) zur Vermeidung fischereiwirtschaftlicher Schäden zulässt, muss im Hinblick auf Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie unter anderem die Geeignetheit dieser Maßnahme nachweisen; verbleiben nach den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten Ungewissheiten, muss von der Tötung abgesehen werden (im Anschluss an EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 25, 42 ff., 47 und U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44, 51, 66 bis 69).

    Die eine Ausnahme vom strengen Artenschutz nach dem eng auszulegenden Art. 16 Abs. 1 der RL 92/43/EWG vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) genehmigende nationale Behörde hat unter anderem deren Geeignetheit nachzuweisen (…EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47), und zwar in der Begründung der Ausnahmeentscheidung (…EuGH, U.v 14.6.2007 a.a.O. Rn. 25; vgl. auch EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 44 [insoweit zu Art. 16 Abs. 1 Buchst. e FFH-Richtlinie]).

    Rn. 31 So steht der Geeignetheitsnachweis in untrennbarem Zusammenhang mit dem zusätzlich erforderlichen Nachweis des Fehlens anderweitiger zufriedenstellender Lösungen (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 47) - die Behörde hat zu begründen und nachzuweisen, dass es unter Berücksichtigung der besten einschlägigen wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse sowie der Umstände des konkreten Falls "keine anderweitige zufriedenstellende Lösung" gibt, um das verfolgte Ziel unter Beachtung der in der FFH-Richtlinie niedergelegten Verbote zu erreichen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 49 bis 51); ein solcher Nachweis fehlender anderweitiger zufriedenstellender Lösungen ließe sich nicht führen, wenn nicht einmal nachgewiesen ist, dass das in der Ausnahmezulassung von der Exekutive gewählte Mittel seinerseits "geeignet" ist.

    Rn. 32 Darüber hinaus knüpft an den Geeignetheitsnachweis der außerdem notwendige Nachweis an, dass trotz der Ausnahmeregelung der "günstige Erhaltungszustand" der Population nicht beeinträchtigt wird (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 ab Rn. 54), wofür auch die "Höchstzahl" von zu tötenden Individuen relevant ist (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 62 bis 65) - die Behörde hat auf Grundlage wissenschaftlicher Daten nachzuweisen, dass durch die Ausnahmegenehmigung die betroffenen Populationen in einem günstigen Erhaltungszustand verbleiben (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 67), wobei sie von einer Ausnahme "absehen muss", wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine "Ungewissheit" hinsichtlich des Erhaltungszustands bestehen bleibt (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66), was auch dann gilt, wenn es nur um eine sog. neutrale Ausnahme für eine vornherein begrenzte Zahl von Individuen geht (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Rn. 35 Infolge dessen ist es Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob die Behörde, die gemäß § 45 Abs. 7 Satz 1 und 2 BNatSchG (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie) ausnahmsweise die Tötung von Individuen einer streng geschützten Art zulässt, auf Grundlage bester wissenschaftlicher Daten die ihr jeweils obliegenden "Nachweise" erbracht hat (…EuGH, U.v. 14.6.2007 - finnische Wolfsjagd, C-342/05 - ECLI:ECLI:EU:C:2007:341 Rn. 47, 42, 25; U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 67 [siehe auch Rn. 44, 51, 66 bis 69]); andernfalls ist im Hinblick auf den unionsrechtlichen Umweltvorsorgegrundsatz (Art. 191 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 AEUV) von der Ausnahme "abzusehen" (EuGH, U.v 10.10.2019 a.a.O. Rn. 66, 69).

    Erst recht ist in den Ausnahmegenehmigungen nicht nachgewiesen - zumal wie gezeigt schon der Nachweis fehlt, ob und wie viele Folgetötungen vorzunehmen sind, um das Ziel der Schadensvermeidung auf "geeignete" Weise zu erreichen -, bis zu welcher "Höchstzahl" solche Folgetötungen maximal von der betroffenen Fischotterpopulation verkraftbar sind im Hinblick auf die Auswirkungen der für eine Zielerreichung erforderlichen Gesamtzahl von Tötungen auf den Erhaltungszustand (siehe dazu EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 62 bis 65).

    Rn. 47 Dabei muss von Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie schon dann abgesehen werden, wenn nach der Prüfung der besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob der "günstige" Erhaltungszustand der Populationen einer vom Aussterben bedrohten Art trotz dieser Ausnahmeregelung gewahrt oder wiederhergestellt werden kann (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 66).

    Dies ist auch bei solchen Ausnahmegenehmigungen zu beachten, die lediglich eine "begrenzte Zahl" von Individuen betreffen und sich für die betreffende Art als "neutral" darstellen (EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 69, 68).

    Rn. 51 Offen bleibt weiter, ob sich bei sog. neutralen Maßnahmen, die - wie die vorliegende "lokale" Maßnahme - von vornherein nur eine "begrenzte Anzahl" von Individuen betreffen können (EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 69, 68), eine Eingrenzung der räumlichen Prüfungsperspektive des Bescheids auf das bayerische Staatsgebiet, wie sie der Beklagte hier vorgenommen hat, rechtfertigen lässt, obwohl Art. 16 Abs. 1 FFH-Richtlinie auf das "natürliche Verbreitungsgebiet" abstellt (siehe auch EuGH, U.v. 10.10.2019 a.a.O. Rn. 58 f., 68), Schutzmaßnahmen eine gemeinsame Verantwortung der Mitgliedstaaten auf ihrem Territorium darstellen (…EuGH, U.v. 15.3.2012 - polnische Fischotter, C-46/11 - ECLI:ECLI:EU:C:2012:146 Rn. 26; deutsche Übersetzung bei ZUR 2013, 489) und fraglich ist, ob nicht jedenfalls für den "Erhaltungszustand" einer Population auf die mitgliedstaatliche Meldung für die Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 17 FFH-Richtlinie, mithin auf das mitgliedstaatliche Territorium abzustellen ist (siehe dazu auch das derzeit beim EuGH anhängige Vorabentscheidungsersuchen C-436/22 des Tribunal Superior de Justicia des Castilla y León [Spanien] vom 1.7.2022, ABl EU C 359/45 vom 19.9.2022 [Vorlagefrage Nr. 5]).

    Rn. 52 Dahinstehen lässt der Senat außerdem, ob als mildere Alternative zur zugelassenen Tötung männlicher Fischotter (vgl. zu diesem Nachweiserfordernis EuGH, U.v. 10.10.2019 - Tapiola, C-674/17 - ECLI:ECLI:EU:C:2019:851 Rn. 47 bis 53) die Möglichkeit einer Aussetzung gefangener männlicher Fischotter an anderen Stellen der freien Natur für das gesamte bayerische Staatsgebiet, das Bundesgebiet oder die kontinentale biogeographische Region einschließlich des zugehörigen EU-Auslands hätte systematisch ermittelt werden müssen.

  • EuGH, 29.07.2024 - C-436/22

    Der Wolf darf auf regionaler Ebene nicht als jagdbare Art bezeichnet werden, wenn …

    Sind nach den Bestimmungen der Art. 4, 11 und 17 der Habitatrichtlinie die Berichte, die für die Bestimmung des Erhaltungszustands des Wolfes zu berücksichtigen sind (die aktuellen und tatsächlichen Populationsgrößen, die aktuelle geografische Verbreitung, der Reproduktionsindex usw.), diejenigen, die alle sechs Jahre oder erforderlichenfalls in einem kürzeren Zeitabstand vom Mitgliedstaat durch einen wissenschaftlichen Ausschuss wie dem durch das Königliche Dekret 139/2011 eingerichteten ausgearbeitet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Wolfspopulationen im Gebiet verschiedener Autonomer Gemeinschaften befinden und es nach dem Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851), erforderlich ist, die Bewertung der Maßnahmen betreffend eine lokale Population "in einem größeren Rahmen" durchzuführen?.

    Drittens muss gegenwärtig und wahrscheinlich auch künftig ein genügend großer Lebensraum vorhanden sein, um langfristig ein Überleben der Populationen dieser Art zu sichern (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 56).

    Rn. 63 Es sind nicht nur die Daten über die Populationen der betreffenden Art, die Gegenstand der fraglichen Nutzungsmaßnahme ist, zu berücksichtigen, sondern auch die Auswirkung dieser Maßnahme auf den Erhaltungszustand dieser Art in einem größeren Rahmen auf der Ebene der biogeografischen Region oder, soweit möglich, grenzüberschreitend (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 61).

    Rn. 72 Gemäß dem in Art. 191 Abs. 2 AEUV verankerten Vorsorgeprinzip muss nämlich der Mitgliedstaat, wenn bei der Prüfung der besten zur Verfügung stehenden Daten eine Ungewissheit darüber bestehen bleibt, ob die Nutzung einer Art von gemeinschaftlichem Interesse mit deren Erhaltung in einem günstigen Erhaltungszustand vereinbar ist, davon absehen, eine solche Nutzung zu erlauben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 66).

    Der Gerichtshof hat außerdem klargestellt, dass eine auf Art. 16 Abs. 1 der Habitatrichtlinie gestützte Ausnahme nur eine konkrete und punktuelle Anwendung sein kann, mit der konkreten Erfordernissen und besonderen Situationen begegnet wird (Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola, C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-473/19

    Föreningen Skydda Skogen - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2009/147/EG - …

    {FN:11} Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851).

    {FN:55} Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 57).

    {FN:56} Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 58).

    {FN:57} Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 59).

    {FN:58} Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 61).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.01.2024 - C-436/22

    ASCEL - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung der …

    5) Sind nach den Bestimmungen der Art. 4, 11 und 17 der Habitatrichtlinie die Berichte, die für die Bestimmung des Erhaltungszustands des Wolfes zu berücksichtigen sind (die aktuellen und tatsächlichen Populationsgrößen, die aktuelle geografische Verbreitung, der Reproduktionsindex usw.), diejenigen, die alle sechs Jahre oder erforderlichenfalls in einem kürzeren Zeitabstand vom Mitgliedstaat durch einen wissenschaftlichen Ausschuss wie dem durch das Real Decreto (Königliche Dekret) 139/2011 eingerichteten ausgearbeitet werden, wobei zu berücksichtigen ist, dass sich die Wolfspopulationen im Gebiet verschiedener Autonomer Gemeinschaften befinden und es nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 10. Oktober 2019 in der Rechtssache C-674/17 erforderlich ist, die Bewertung der Maßnahmen betreffend eine lokale Population "in einem größeren Rahmen" durchzuführen?.

    {FN:17} Vgl. auch Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 32), zur Jagd als Entnahme im Sinne von Art. 16 der Habitatrichtlinie.

    {FN:21} Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 66).

    {FN:22} Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111), und vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 30).

    {FN:23} Urteile vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 51), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (…C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 66).

    {FN:27} Siehe in diesem Sinne Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 58, 59 und 61).

    {FN:28} Siehe in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (…C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 54), vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 51), und vom 23. April 2020, Kommission/Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) (…C-217/19, EU:C:2020:291, Rn. 70).

    {FN:33} Urteil vom 10. Oktober 2019, Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:851, Rn. 56).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.11.2022 - 22 A 1184/18

    Rotmilan; Schwarzmilan; Wiesenweihe; Rohrweihe; Kornweihe; Baumfalke; …

  • EuGH, 11.06.2020 - C-88/19

    Der in der Habitatrichtlinie vorgesehene strenge Schutz bestimmter geschützter …

  • VGH Bayern, 30.06.2025 - 14 CS 25.1065

    Ausnahmen vom Artenschutz bei Fischottern

  • OVG Niedersachsen, 12.04.2024 - 4 ME 73/24

    Streit um artenschutzrechtliche Ausnahmeregelung zur Tötung eines Wolfs; …

  • VGH Baden-Württemberg, 03.09.2025 - 14 S 566/25

    Artenschutzrechtliche Ausnahme vom Tötungsverbot; Unionsrechtskonformität der …

  • VGH Baden-Württemberg, 09.12.2025 - 14 S 1896/24

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen; …

  • VGH Bayern, 29.07.2025 - 14 CS 25.760

    Ausnahmen vom strengen Artenschutz bei Fischottern nach § 3 AAV, …

  • VGH Baden-Württemberg, 28.11.2023 - 3 S 821/21

    Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Karlsruhe für den Bau …

  • OVG Niedersachsen, 19.07.2024 - 4 ME 125/24

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur letalen Entnahme eines Wolfes im …

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 116/20

    Naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung von Wölfen

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.02.2020 - C-88/19

    Alianța pentru combaterea abuzurilor - Vorabentscheidungsersuchen - …

  • OVG Niedersachsen, 05.09.2024 - 4 ME 122/24

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen zur letalen Entnahme einer Wolfsfähe; …

  • OVG Niedersachsen, 24.11.2020 - 4 ME 199/20

    Alternativen, zumutbare; Art, streng geschützte; Artenschutz; …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.09.2025 - C-131/24

    VIRUS u. a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2009/147/EG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22

    WWF Österreich u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.12.2024 - C-629/23

    Eesti Suurkiskjad - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 92/43/EWG - Erhaltung …

  • OVG Niedersachsen, 26.06.2020 - 4 ME 97/20

    Abschuss; Alternative, zumutbare; Antrag auf Aussetzung der Vollziehung; …

  • VGH Baden-Württemberg, 31.08.2023 - 14 S 2140/22

    Anwendung des individuenbezogenen Zugriffsverbots im Rahmen der habitatbezogenen …

  • VG Braunschweig, 07.10.2025 - 2 B 152/25

    Naturschutz; Ausnahmegenehmigung; Tötung; Wolf; Herdenschutz; Nutztierrisse; …

  • EuGH, 23.04.2020 - C-217/19

    Kommission/ Finnland (Frühjahrsjagd auf die männliche Eiderente) - …

  • VGH Bayern, 17.03.2026 - 19 NE 25.1557

    Normenkontrolle gegen AVBayJG-ÄndV betreffend den Fischotter, Antragsbefugnis von …

  • VGH Bayern, 24.05.2024 - 19 NE 23.1521

    Teilweise vorläufige Außervollzugsetzung der AVBayJG-ÄndV vom 5. Juli 2023 …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 09.06.2022 - 8 B 407/22

    Klage eines anerkannten Naturschutzverbandes gegen die Erteilung einer …

  • OVG Saarland, 28.04.2026 - 2 C 125/24

    Erfolgreicher Normenkontrollantrag einer Umweltvereinigung gegen einen …

  • VG München, 21.01.2022 - M 19 S 22.306

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfes

  • VG Schleswig, 19.06.2025 - 8 B 16/25

    Beschwerde gegen Abschuss des Goldschakals auf Sylt hat keinen Erfolg

  • VG Stuttgart, 05.02.2026 - 6 K 868/26

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Tötung eines Wolfes und damit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.09.2025 - C-58/24

    Drumakilla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie 92/43/EWG - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr. …

  • VG Hannover, 30.01.2023 - 9 B 707/23

    Alternativenprüfung; Ausnahmegenehmigung; enger zeitlicher Zusammenhang; …

  • VG Düsseldorf, 06.01.2021 - 28 L 2558/20

    Keine Genehmigung für den Abschuss der Wölfin "Gloria" im Eilverfahren

  • VG Stade, 26.06.2024 - 1 B 896/24

    Alternativen; Ausnahmegenehmigung; Tötung; Wolf; Artenschutzrechtliche …

  • VGH Bayern, 20.07.2023 - 22 A 22.40030

    Artenschutzrechtliche Ausnahme für Windenergieanlage zu Forschungszwecken

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2025 - C-316/24

    Rechtsmittel - Landwirtschaft - Pflanzenschutzmittel - Verordnung (EU) Nr. …

  • VG Lüneburg, 24.05.2024 - 2 A 366/21

    Der Wolf durfte doch nicht abgeschossen werden!

  • VG München, 20.12.2023 - M 9 SN 23.725

    Erfolgloser Eilantrag gegen Genehmigung zum Kiesabbau sowie zur Wiederverfüllung …

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.12.2023 - C-626/22

    Generalanwältin Kokott äußert sich zum süditalienischen Stahlwerk Ilva

  • VG München, 21.01.2022 - M 19 S 22.295

    Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung zur Entnahme eines Wolfes

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2021 - C-458/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist die Entscheidung der Kommission, mit …

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-900/19

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott kann die in Südfrankreich erlaubte …

  • EuGH, 09.03.2023 - C-375/21

    Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a. - Vorlage zur …

  • VG Oldenburg, 27.10.2022 - 5 B 3146/22

    Zu den Voraussetzungen einer sukzessiven letalen Entnahme eines ganzen Wolfrudels

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-375/21

    Sdruzhenie "Za Zemyata - dostap do pravosadie" u.a. - Vorabentscheidungsersuchen …

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-463/20

    Namur-Est Environnement - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie …

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Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,11527
Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17 (https://dejure.org/2019,11527)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08.05.2019 - C-674/17 (https://dejure.org/2019,11527)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 08. Mai 2019 - C-674/17 (https://dejure.org/2019,11527)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG ("Habitatrichtlinie") - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 12 Abs. 1 Buchst. a - Verbot der absichtlichen Tötung der in Anhang IV Buchst. a aufgeführten Arten - Art ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG ("Habitatrichtlinie") - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 12 Abs. 1 Buchst. a - Verbot der absichtlichen Tötung der in Anhang IV Buchst. a aufgeführten Arten - Art ...

  • rechtsportal.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 92/43/EWG ("Habitatrichtlinie") - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen - Art. 12 Abs. 1 Buchst. a - Verbot der absichtlichen Tötung der in Anhang IV Buchst. a aufgeführten Arten - Art ...

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Wird zitiert von ...Zitiert selbst (16)

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2006 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
    {FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111), vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich (…C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 110), und vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 25).

    {FN:7} Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 25).

    {FN:12} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2006:752, Nr. 24).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341' Rn. 29).

    {FN:18} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2006:752, Nr. 25) und von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2017:613, Nr. 67).

    {FN:27} C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 42.

    {FN:28} Siehe Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge sowie Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 31).

    {FN:34} C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 27.

    {FN:44} C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 27.

    {FN:46} C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 29.

    Vgl. auch Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2006:752' Nr. 49).

  • EuGH, 14.06.2007 - C-342/05

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
    {FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (…C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111), vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich (…C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 110), und vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 25).

    {FN:7} Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 25).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341' Rn. 29).

    {FN:27} C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 42.

    {FN:28} Siehe Nr. 44 der vorliegenden Schlussanträge sowie Urteil vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 31).

    {FN:34} C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 27.

    {FN:44} C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 27.

    {FN:46} C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 29.

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.07.2017 - C-557/15

    Kommission/ Malta - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Erhaltung der …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
    Vgl. auch u. a. und entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (…C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 47).

    {FN:10} Vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (…C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    {FN:18} Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge von Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Kommission/Finnland (C-342/05, EU:C:2006:752, Nr. 25) und von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2017:613, Nr. 67).

    Überdies kann die klare und substantiierte Festlegung der Ziele der Ausnahme verhindern, dass ein Mitgliedstaat das Problem, das er lösen will, künstlich so formulieren kann, dass andere mögliche zufriedenstellende Lösungen ausscheiden (vgl. Schlussanträge von Generalanwältin Sharpston in der Rechtssache Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2017:613, Nr. 68).

    {FN:30} Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 50 und 51).

    {FN:55} Vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (…C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25 und 29), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Prüfung der Einhaltung der Bedingung betreffend die "geringe Menge" nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie eine Größenordnung von 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate oder weniger, je nachdem, ob die Art bejagt werden darf oder nicht, eine auf die verfügbaren wissenschaftlichen Arbeiten abstellende Bezugsgröße darstellt (…vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 53 und 54, sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.06.2018 - C-557/15

    Malta hat dadurch gegen Unionsrecht verstoßen, dass es eine abweichende Regelung …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
    Vgl. auch u. a. und entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (…C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 47).

    {FN:10} Vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (…C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    {FN:30} Urteil vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 50 und 51).

    {FN:55} Vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (…C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25 und 29), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Prüfung der Einhaltung der Bedingung betreffend die "geringe Menge" nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie eine Größenordnung von 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate oder weniger, je nachdem, ob die Art bejagt werden darf oder nicht, eine auf die verfügbaren wissenschaftlichen Arbeiten abstellende Bezugsgröße darstellt (…vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 53 und 54, sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.06.2006 - C-60/05

    WWF Italia u.a. - Erhaltung der wild lebenden Vogelarten - Richtlinie 79/409/EWG …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
    Vgl. auch u. a. und entsprechend Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 34), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (…C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 47).

    {FN:10} Vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (…C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    {FN:55} Vgl. Urteile vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 25 und 29), sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta (…C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 62).

    {FN:61} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2006, WWF Italia u. a. (C-60/05, EU:C:2006:378, Rn. 47).

  • EuGH, 20.10.2005 - C-6/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
    Folglich verletzt jede mit Art. 16 Abs. 1 dieser Richtlinie unvereinbare Ausnahme davon auch die Art. 12 oder 13. Vgl. Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 112).

    {FN:6} Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 111), vom 10. Mai 2007, Kommission/Österreich (…C-508/04, EU:C:2007:274, Rn. 110), und vom 14. Juni 2007, Kommission/Finnland (…C-342/05, EU:C:2007:341, Rn. 25).

    {FN:9} Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Oktober 2005, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-6/04, EU:C:2005:626, Rn. 25).

  • EuGH, 07.09.2004 - C-127/02

    Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (…C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 66), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Waldgebiet Białowieża) (…C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 117).

    {FN:47} Urteil vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44).

  • EuGH, 15.12.2005 - C-344/03

    Kommission / Finnland - Richtlinie 79/409/EWG - Erhaltung der wild lebenden …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
    Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass diese Bestimmung, die es erlaubt, von den Verpflichtungen zum Schutz nach dieser Richtlinie unter vergleichbaren Bedingungen wie den in Art. 16 Abs. 1 Buchst. e der Habitatrichtlinie genannten abzuweichen, die Genehmigung der Jagd auf wildlebende Vogelarten rechtfertigen kann (…vgl. u. a. Urteile vom 16. Oktober 2003, Ligue pour la protection des oiseaux u. a., C-182/02, EU:C:2003:558, Rn. 10, sowie vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 31).

    Der Gerichtshof hat entschieden, dass für die Prüfung der Einhaltung der Bedingung betreffend die "geringe Menge" nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c der Vogelschutzrichtlinie eine Größenordnung von 1 % der jährlichen Gesamtsterblichkeitsrate oder weniger, je nachdem, ob die Art bejagt werden darf oder nicht, eine auf die verfügbaren wissenschaftlichen Arbeiten abstellende Bezugsgröße darstellt (vgl. insbesondere Urteile vom 15. Dezember 2005, Kommission/Finnland, C-344/03, EU:C:2005:770, Rn. 53 und 54, …sowie vom 21. Juni 2018, Kommission/Malta, C-557/15, EU:C:2018:477, Rn. 63 bis 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - …

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (…C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 66), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Waldgebiet Białowieża) (…C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 117).
  • EuGH, 17.04.2018 - C-441/17

    Kommission / Polen: Bialowieza-Urwald

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-674/17
    {FN:23} Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 7. September 2004, Waddenvereniging und Vogelbeschermingsvereniging (…C-127/02, EU:C:2004:482, Rn. 44), vom 8. November 2016, Lesoochranárske zoskupenie VLK (…C-243/15, EU:C:2016:838, Rn. 66), und vom 17. April 2018, Kommission/Polen (Waldgebiet Białowieża) (C-441/17, EU:C:2018:255, Rn. 117).
  • EuGH, 08.07.1987 - 247/85

    Kommission / Belgien

  • EuGH, 07.03.1996 - C-118/94

    Associazione Italiana per il WWF u.a.

  • EuGH, 11.11.2010 - C-164/09

    Europäische Kommission gegen Italienische Republik. - Vertragsverletzung eines …

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.1996 - C-10/96

    Ligue royale belge pour la protection des oiseaux ASBL und Société d'études …

  • EuGH, 10.05.2007 - C-508/04

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …

  • EuGH, 16.10.2003 - C-182/02

    EIN MITGLIEDSTAAT KANN UNTER BESTIMMTEN VORAUSSETZUNGEN VON DEN VORSCHRIFTEN ÜBER …

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2024 - C-601/22

    WWF Österreich u. a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie …

    {FN:39} Schlussanträge in der Rechtssache Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:394, Nr. 83).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in der Rechtssache Luonnonsuojeluyhdistys Tapiola (C-674/17, EU:C:2019:394, Nr. 70).

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