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Weitere Entscheidung unten: EuGH, 27.02.2019

Rechtsprechung
   EuGH, 11.02.2021 - C-760/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2021,1691
EuGH, 11.02.2021 - C-760/18 (https://dejure.org/2021,1691)
EuGH, Entscheidung vom 11.02.2021 - C-760/18 (https://dejure.org/2021,1691)
EuGH, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - C-760/18 (https://dejure.org/2021,1691)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur public)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur public)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur public)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge - Paragraf 5 - Maßnahmen zur Vermeidung von Missbrauch durch aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse - ...

  • Betriebs-Berater

    EU-Vorschriften zum Befristungsrecht - Anwendungsvorrang vor nationalem Verfassungsrecht

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 333
 
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Wird zitiert von ... (23)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.03.2020 - C-103/18

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Fall eines Arbeitnehmers, der aufgrund mehrerer …

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-760/18
    Rn. 36 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Daher verpflichtet Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung des Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 38 Aus dem Wortlaut dieses Paragrafen der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieser Paragraf nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt (…Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 70, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht unter Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung bleibt es dabei nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung grundsätzlich den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern überlassen, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 71, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 57).

    Insbesondere dürfen die nationalen Stellen diesen Spielraum nicht so nutzen, dass eine Situation entsteht, die zu Missbräuchen Anlass geben und damit diesem Ziel zuwiderlaufen kann (…Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 82, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 58).

    Rn. 42 Die Mitgliedstaaten müssen nämlich das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis erreichen, wie sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 im Lichte ihres 17. Erwägungsgrundes ergibt (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 68, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 59).

    Rn. 43 Die in Rn. 41 des vorliegenden Urteils genannten Grenzen des den Mitgliedstaaten belassenen Spielraums sind insbesondere dann angebracht, wenn es sich um einen Schlüsselbegriff wie den des Aufeinanderfolgens von Arbeitsverhältnissen handelt, der schon für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der nationalen Vorschriften zur Durchführung der Rahmenvereinbarung entscheidend ist (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 60).

    Rn. 45 Bei einer derart restriktiven Definition des Begriffs "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" könnten Arbeitnehmer nämlich über Jahre hinweg in unsicheren Verhältnissen beschäftigt werden (…Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 85, sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 62).

    Rn. 46 Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass diese restriktive Auslegung nicht nur dazu führt, dass de facto eine große Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse von dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung angestrebten Arbeitnehmerschutz ausgeschlossen würde, so dass das mit ihnen verfolgte Ziel weitgehend ausgehöhlt würde, sondern auch dazu, dass es den Arbeitgebern ermöglicht würde, solche Arbeitsverhältnisse in missbräuchlicher Weise zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarfs zu nutzen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 63).

    Rn. 48 Wie nämlich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung sowie aus ihren Allgemeinen Erwägungen 6 und 8 hervorgeht, stellen feste Beschäftigungsverhältnisse einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz, u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Vorschrift birgt somit die konkrete Gefahr eines missbräuchlichen Rückgriffs auf derartige Verträge in sich und ist daher mit dem Ziel und der praktischen Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung unvereinbar (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 67 und 68 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 56 Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 85 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, geeignete Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats muss gleichwohl eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 88 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 60 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 62 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für ihre Auslegung zu geben (Urteil vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 23.04.2009 - C-378/07

    Angelidaki u.a. - Richtlinie 1999/70/EG - Paragrafen 5 und 8 der …

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-760/18
    Rn. 38 Aus dem Wortlaut dieses Paragrafen der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieser Paragraf nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt (…Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 70, …sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht unter Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es nicht möglich, den Mindestschutz, der in jedem Fall nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gewährt werden müsste, hinreichend zu bestimmen (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 196).

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 197).

    Rn. 66 Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem AEU-Vertrag immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 198).

    Rn. 67 Zwar findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 199).

    Rn. 68 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 200).

    In diesem Rahmen obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920 gegebenenfalls zum Zweck einer solchen unionsrechtskonformen Auslegung Anwendung finden kann (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 203).

    Rn. 71 Zur Bedeutung, die insoweit dem Umstand zukommt, dass Art. 103 Abs. 8 der griechischen Verfassung nach Inkrafttreten der Richtlinie 1999/70 und vor Ablauf der Frist für deren Umsetzung geändert wurde, um im öffentlichen Sektor die Umwandlung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Verträge absolut zu verbieten, genügt der Hinweis, dass eine Richtlinie entweder ab ihrer Veröffentlichung oder ab dem Zeitpunkt ihrer Bekanntgabe Rechtswirkungen gegenüber dem Mitgliedstaat, an den sie gerichtet ist, und damit gegenüber allen Trägern öffentlicher Gewalt entfaltet (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 204 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die fragliche Bestimmung des nationalen Rechts, die nach Inkrafttreten der betreffenden Richtlinie erlassen wurde, deren Umsetzung bezweckt oder nicht (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 206 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 74 Demnach sind alle Träger öffentlicher Gewalt der Mitgliedstaaten verpflichtet, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu garantieren, selbst wenn sie ihre Verfassung ändern (Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 207 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS …

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-760/18
    Insbesondere dürfen die nationalen Stellen diesen Spielraum nicht so nutzen, dass eine Situation entsteht, die zu Missbräuchen Anlass geben und damit diesem Ziel zuwiderlaufen kann (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 82, …sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 58).

    Rn. 42 Die Mitgliedstaaten müssen nämlich das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis erreichen, wie sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 im Lichte ihres 17. Erwägungsgrundes ergibt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 68, …sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 59).

    Rn. 45 Bei einer derart restriktiven Definition des Begriffs "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" könnten Arbeitnehmer nämlich über Jahre hinweg in unsicheren Verhältnissen beschäftigt werden (Urteile vom 4. Juli 2006, Adeneler u. a., C-212/04, EU:C:2006:443, Rn. 85, …sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 62).

  • EuGH, 22.01.2020 - C-177/18

    Baldonedo Martín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-760/18
    Rn. 38 Aus dem Wortlaut dieses Paragrafen der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieser Paragraf nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt (Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 70, …sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht unter Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (…vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a., C-378/07 bis C-380/07, EU:C:2009:250, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 40 Nach ständiger Rechtsprechung bleibt es dabei nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung grundsätzlich den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern überlassen, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 71, …sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 57).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-2/18

    Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė - Vorlage zur Vorabentscheidung …

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-760/18
    Rn. 73 Nach ständiger Rechtsprechung dürfen aber die Mitgliedstaaten, an die eine Richtlinie gerichtet ist, während der Frist für deren Umsetzung keine Vorschriften erlassen, die geeignet sind, die Erreichung des in der Richtlinie vorgeschriebenen Ziels ernstlich zu gefährden (Urteil vom 13. November 2019, Lietuvos Respublikos Seimo narių grupė, C-2/18, EU:C:2019:962, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.11.2018 - C-619/17

    de Diego Porras - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie …

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-760/18
    Rn. 61 Somit obliegt es hier dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine angemessene Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. entsprechend Urteil vom 21. November 2018, de Diego Porras, C-619/17, EU:C:2018:936, Rn. 90 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 24.04.2009 - C-519/08

    Koukou

    Auszug aus EuGH, 11.02.2021 - C-760/18
    Rn. 63 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Umqualifizierung befristeter Arbeitsverträge in unbefristete Arbeitsverträge nach Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes 2112/1920 - soweit diese Bestimmung in der griechischen Rechtsordnung noch anwendbar ist, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist - eine Maßnahme darstellen könnte, die effektive und gleichwertige Garantien für den Schutz der Arbeitnehmer bietet, um etwaigen missbräuchlichen Einsatz befristeter Arbeitsverträge angemessen zu ahnden und die Folgen des Verstoßes gegen das Unionsrecht zu beseitigen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. April 2009, Koukou, C-519/08, nicht veröffentlicht, EU:C:2009:269, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-282/19

    MIUR und Ufficio Scolastico Regionale per la Campania - Vorlage zur …

    Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

    Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65, 66 und 68).

    Vgl. das kürzlich ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67).

    Vgl. auch Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 70, die unten in Nr. 66 wiedergegeben ist).

    Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

    Vgl. u. a. jüngst Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 54).

    Vgl. jüngst Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 28).

    {FN:69} Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:71} Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

    Vgl. u. a. auch Urteile vom 10. März 2011, Deutsche Lufthansa (…C-109/09, EU:C:2011:129, Rn. 56), vom 25. Oktober 2018, Sciotto (…C-331/17, EU:C:2018:859, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a. (…C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 121 bis 124 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und 66).

    Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67).

    {FN:79} Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 70).

    Vgl. das jüngst ergangene Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64).

    {FN:87} Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    {FN:89} Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. (Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor) (C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-726/19

    Instituto Madrileño de Investigación y Desarrollo Rural, Agrario y Alimentario - …

    Rn. 26 Zur Anwendbarkeit von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung auf die Rechtssache des Ausgangsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass dieser Paragraf 5 zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a., C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 27 Daher verpflichtet Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Vermeidung des Missbrauchs aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse dazu, effektiv und mit verbindlicher Wirkung mindestens eine der dort aufgeführten Maßnahmen zu ergreifen, sofern ihr innerstaatliches Recht keine gleichwertigen gesetzlichen Maßnahmen enthält (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 28 Daher ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung, dass diese Bestimmung nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt, so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht in ihren Anwendungsbereich fällt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 29 Zudem bleibt es nach gefestigter Rechtsprechung nach Paragraf 5 Nr. 2 Buchst. a der Rahmenvereinbarung grundsätzlich den Mitgliedstaaten und/oder den Sozialpartnern überlassen, festzulegen, unter welchen Bedingungen befristete Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse als "aufeinanderfolgend" zu betrachten sind (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere dürfen die nationalen Stellen diesen Spielraum nicht so nutzen, dass eine Situation entsteht, die zu Missbräuchen Anlass geben und damit diesem Ziel zuwiderlaufen kann (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 31 Die Mitgliedstaaten müssen nämlich das unionsrechtlich vorgegebene Ergebnis erreichen, wie es sich nicht nur aus Art. 288 Abs. 3 AEUV, sondern auch aus Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 im Lichte ihres 17. Erwägungsgrundes ergibt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 32 Die in Rn. 30 des vorliegenden Urteils genannten Grenzen des den Mitgliedstaaten belassenen Spielraums sind insbesondere dann angebracht, wenn es sich um einen Schlüsselbegriff wie den des Aufeinanderfolgens von Arbeitsverhältnissen handelt, der schon für die Bestimmung des Anwendungsbereichs der nationalen Vorschriften zur Durchführung der Rahmenvereinbarung entscheidend ist (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 35 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die Gefahr bestünde, das Ziel, den Zweck und die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung zu beeinträchtigen, wenn man zu dem Ergebnis käme, dass nur deswegen keine aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverhältnisse im Sinne von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung vorliegen, weil der erste befristete Arbeitsvertrag des betroffenen Arbeitnehmers automatisch und ohne formalen schriftlichen Abschluss eines oder mehrerer neuer befristeter Arbeitsverträge verlängert wurde, wobei er zudem dauerhaft auf der Grundlage eines befristeten Arbeitsverhältnisses auf einer freien Stelle blieb, da der Arbeitgeber seiner gesetzlichen Verpflichtung, fristgerecht ein Auswahlverfahren zur endgültigen Besetzung dieser Stelle durchzuführen, nicht nachkam, so dass sein Arbeitsverhältnis daher mehrere Jahre lang implizit verlängert wurde (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 61, sowie vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 44).

    Rn. 36 Bei einer derart restriktiven Definition des Begriffs "aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse" könnten Arbeitnehmer nämlich über Jahre hinweg in unsicheren Verhältnissen beschäftigt werden (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 37 Darüber hinaus bestünde die Gefahr, dass diese restriktive Auslegung nicht nur dazu führt, dass de facto eine große Zahl befristeter Arbeitsverhältnisse von dem mit der Richtlinie 1999/70 und der Rahmenvereinbarung angestrebten Arbeitnehmerschutz ausgeschlossen würde, so dass das mit ihnen verfolgte Ziel weitgehend ausgehöhlt würde, sondern auch dazu, dass es den Arbeitgebern ermöglicht würde, solche Arbeitsverhältnisse in missbräuchlicher Weise zur Deckung eines ständigen und dauerhaften Arbeitskräftebedarfs zu nutzen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Änderung des Enddatums eines befristeten Arbeitsvertrags stellt somit eine wesentliche Änderung dieses Vertrags dar, die zu Recht dem Abschluss eines neuen, auf das frühere Arbeitsverhältnis folgenden befristeten Arbeitsverhältnisses gleichgestellt werden kann und somit in den Anwendungsbereich von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung fällt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 47).

    Die hierfür in diesem Paragraf Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 44 Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 45 Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 43/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf …

    Rn. 82 (d) Der Anwendungsvorrang des Unionsrechts wird nicht durch eine unzulässige Auslegung des nationalen Rechts contra legem erreicht (…zu dieser Grenze vgl. EuGH, EuZW 2016, 57 [juris Rn. 32] - Klausner Holz; EuGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - C-760/18, NZA 2021, 333 [juris Rn. 67] - M. V. u.a., mwN; BGH…, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20, GRUR 2021, 1320 [juris Rn. 36] = WRP 2021, 1290 - Flaschenpfand III, mwN).
  • BGH, 29.07.2021 - I ZR 135/20

    BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Zulässigkeit der …

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - C-760/18, NZA 2021, 333 Rn. 65 und 68 - M. V. u.a.; BGH…, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, GRUR 2020, 891 Rn. 53 = WRP 2020, 1009 - Cookie-Einwilligung II;… Urteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 78/20, NJW 2021, 1008 Rn. 25, jeweils mwN).

    Allerdings findet die Verpflichtung der nationalen Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, NZA 2021, 333 Rn. 67 - M. V. u.a.; BGH…, Urteil vom 5. Oktober 2017 - I ZR 232/16, GRUR 2018, 438 Rn. 19 = WRP 2018, 420 - Energieausweis;… Urteil vom 19. April 2018 - I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 20 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe;… BGH, NJW 2021, 1008 Rn. 26, jeweils mwN).

  • EuGH, 24.06.2021 - C-550/19

    Obras y Servicios Públicos und Acciona Agua - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die maximal zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 55 und 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall obliegt es den nationalen Stellen, geeignete Maßnahmen zu erlassen, die nicht nur verhältnismäßig, sondern auch hinreichend wirksam und abschreckend sein müssen, um die volle Wirksamkeit der zur Durchführung der Rahmenvereinbarung erlassenen Normen sicherzustellen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 57 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das innerstaatliche Recht des betreffenden Mitgliedstaats muss gleichwohl eine andere wirksame Maßnahme enthalten, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 58 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Denn nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 1999/70 haben die Mitgliedstaaten "alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um jederzeit gewährleisten zu können, dass die durch [diese] Richtlinie vorgeschriebenen Ergebnisse erzielt werden" (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 59 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 50 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung der Bestimmungen des nationalen Rechts zu äußern; diese Aufgabe kommt allein den zuständigen nationalen Gerichten zu, die festzustellen haben, ob die von Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung aufgestellten Anforderungen durch die Bestimmungen der anwendbaren nationalen Regelung gewahrt werden (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 60 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 51 Somit obliegt es hier dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, inwieweit die einschlägigen Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung ihrer Anwendungsvoraussetzungen und ihrer tatsächlichen Anwendung eine geeignete Maßnahme darstellen, um den missbräuchlichen Einsatz aufeinanderfolgender befristeter Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu verhindern und gegebenenfalls zu ahnden (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 61 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 52 Der Gerichtshof kann jedoch, wenn er im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens entscheidet, Klarstellungen vornehmen, um dem vorlegenden Gericht eine Richtschnur für seine Beurteilung zu geben (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.02.2024 - C-59/22

    Consejería de Presidencia, Justicia e Interior de la Comunidad de Madrid - …

    Außerdem ist es nicht möglich, den Mindestschutz, der in jedem Fall nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gewährt werden müsste, hinreichend zu bestimmen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach dieser Richtlinie erlassen wurde (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 131 Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem AEU-Vertrag immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 132 Zwar findet die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 133 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen wird es dem vorlegenden Gericht obliegen, zu beurteilen, ob die einschlägigen Verfassungsbestimmungen gegebenenfalls konform mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ausgelegt werden können, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, M.V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.06.2024 - C-331/22

    DG de la Función Pública, Generalitat de Catalunya - Vorlage zur …

    Außerdem ist es nicht möglich, den Mindestschutz, der in jedem Fall nach Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung gewährt werden müsste, hinreichend zu bestimmen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach dieser Richtlinie erlassen wurde (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 103 Das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da dem nationalen Gericht dadurch ermöglicht wird, im Rahmen seiner Zuständigkeit die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, wenn es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheidet (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 104 Die Verpflichtung der nationalen Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, findet zwar in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 105 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt jedoch, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten nationalen Rechts und unter Anwendung der danach anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der betreffenden Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Rahmen obliegt es dem vorlegenden Gericht, zu beurteilen, ob die einschlägigen nationalen Bestimmungen einschließlich derjenigen von Verfassungsrang gegebenenfalls im Einklang mit Paragraf 5 der Rahmenvereinbarung ausgelegt werden können, um die volle Wirksamkeit der Richtlinie 1999/70 zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel übereinstimmt (vgl. entsprechend Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Verträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGöD, 12.07.2012 - F-100/11

    Marcuccio / Kommission

    In addition, it is not possible to make an adequate determination of the minimum protection which should, in any event, be implemented pursuant to Clause 5(1) of the Framework Agreement (judgment of 11 February 2021, M.V. and Others (Successive fixed-term contracts in the public sector), C-760/18, EU:C:2021:113, paragraph 64 and the case-law cited).

    That obligation to interpret national law in conformity with EU law concerns all provisions of national law, whether adopted before or after that directive (judgment of 11 February 2021, M.V. and Others (Successive fixed-term contracts in the public sector), C-760/18, EU:C:2021:113, paragraph 65 and the case-law cited).

    Rn. 131 The requirement for national law to be interpreted in conformity with EU law is inherent in the system of the FEU Treaty, since it permits national courts, for the matters within their jurisdiction, to ensure the full effectiveness of EU law when they determine the disputes before them (judgment of 11 February 2021, M.V. and Others (Successive fixed-term contracts in the public sector), C-760/18, EU:C:2021:113, paragraph 66 and the case-law cited).

    Rn. 132 It is true that the obligation on a national court to refer to the content of a directive when interpreting and applying the relevant rules of domestic law is limited by general principles of law, particularly those of legal certainty and non-retroactivity, and that obligation cannot serve as the basis for an interpretation of national law that is contra legem (judgment of 11 February 2021, M.V. and Others (Successive fixed-term contracts in the public sector), C-760/18, EU:C:2021:113, paragraph 67 and the case-law cited).

    Rn. 133 Nevertheless, the principle that national law must be interpreted in conformity with EU law requires national courts to do whatever lies within their jurisdiction, taking the whole body of domestic law into consideration and applying the interpretative methods recognised by domestic law, with a view to ensuring that the directive concerned is fully effective and achieving an outcome consistent with the objective pursued by that directive (judgment of 11 February 2021, M.V. and Others (Successive fixed-term contracts in the public sector), C-760/18, EU:C:2021:113, paragraph 68 and the case-law cited).

    In that context, it will be for the referring court to assess whether the relevant provisions of the Constitution may, where appropriate, be interpreted in a manner consistent with Clause 5 of the Framework Agreement in order to ensure that Directive 1999/70 is fully effective and to achieve an outcome consistent with the objective pursued by that directive (see, by analogy, judgment of 11 February 2021, M.V. and Others (Successive fixed-term contracts in the public sector), C-760/18, EU:C:2021:113, paragraph 69 and the case-law cited).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-326/19

    Ministero dell'Istruzione, dell'Università e della Ricerca - MIUR u.a. …

    Rn. 52 Aus dem Wortlaut des Paragrafen 5 der Rahmenvereinbarung sowie aus der ständigen Rechtsprechung ergibt sich jedoch, dass dieser Paragraf nur bei aufeinanderfolgenden befristeten Arbeitsverträgen oder -verhältnissen zur Anwendung kommt (…Urteile vom 22. Januar 2020, Baldonedo Martín, C-177/18, EU:C:2020:26, Rn. 70, …sowie vom 19. März 2020, Sánchez Ruiz u. a., C-103/18 und C-429/18, EU:C:2020:219, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung), so dass der allererste befristete Arbeitsvertrag oder ein einziger befristeter Arbeitsvertrag nicht unter Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung fällt (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 55 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Nr. 1 dieses Paragrafs zur Umsetzung eines ihrer Ziele dient, das darin besteht, den wiederholten Rückgriff auf befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse, in dem eine potenzielle Quelle des Missbrauchs zulasten der Arbeitnehmer gesehen wird, einzugrenzen, indem eine Reihe von Mindestschutzbestimmungen vorgesehen wird, die die Prekarisierung der Lage der Beschäftigten verhindern sollen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die hierfür in diesem Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c aufgeführten drei Maßnahmen betreffen sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Arbeitsverträge oder -verhältnisse rechtfertigen, die maximal zulässige Gesamtdauer aufeinanderfolgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse und die zulässige Zahl ihrer Verlängerungen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 57 Die Mitgliedstaaten verfügen insoweit über ein Ermessen, da sie die Wahl haben, auf eine oder mehrere der in Paragraf 5 Nr. 1 Buchst. a bis c der Rahmenvereinbarung genannten Maßnahmen oder auf bestehende gleichwertige gesetzliche Maßnahmen zurückzugreifen, und zwar unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und/oder Arbeitnehmerkategorien (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 58 Damit gibt Paragraf 5 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung den Mitgliedstaaten ein allgemeines Ziel - Verhinderung solcher Missbräuche - vor, lässt ihnen jedoch zugleich die Wahl der Mittel zu seiner Erreichung, solange sie nicht das Ziel oder die praktische Wirksamkeit der Rahmenvereinbarung in Frage stellen (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Rn. 65 Was die Bedeutung fester Beschäftigungsverhältnisse für einen Arbeitnehmer betrifft, so stellen diese, wie sich aus dem zweiten Absatz der Präambel der Rahmenvereinbarung ergibt, einen wichtigen Aspekt des Arbeitnehmerschutzes dar, während befristete Arbeitsverträge nur unter bestimmten Umständen den Bedürfnissen sowohl der Arbeitgeber als auch der Arbeitnehmer entsprechen können (Urteil vom 11. Februar 2021, M. V. u. a. [Aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge im öffentlichen Sektor], C-760/18, EU:C:2021:113, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 59/19

    Patentanwaltskosten in Unionsmarkenstreitsachen: Erstattungsfähigkeit nur bei …

    Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (vgl. EuGH, Urteil vom 11. Februar 2021 - C-760/18, NZA 2021, 333 [juris Rn. 65 und 68] - M. V. u.a.; BGH…, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, GRUR 2020, 891 [juris Rn. 53] = WRP 2020, 1009 - Cookie-Einwilligung II;… Urteil vom 18. November 2020 - VIII ZR 78/20, NJW 2021, 1008 [juris Rn. 25], jeweils mwN).

    Allerdings findet die Verpflichtung der nationalen Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insbesondere im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, NZA 2021, 333 [juris Rn. 67] - M. V. u.a.; BGH…, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20, GRUR 2021, 1320 [juris Rn. 36] = WRP 2021, 1290 - Flaschenpfand III, mwN).

  • EuGH, 07.04.2022 - C-236/20

    Ministero della Giustizia u.a. (Status der italienischen Friedensrichter) - …

  • BGH, 27.07.2023 - I ZB 75/22

    Zulässigkeit von Intra-EU-Investor-Staat-Schiedsverfahren bei dem ICSID auf …

  • EuGH, 13.01.2022 - C-282/19

    Lehrkräfte im Fach Katholische Religion: Das Erfordernis eines von einer …

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 66/20

    Zur Vereinbarkeit von § 140 Abs. 3 MarkenG a.F. (jetzt § 140 Abs. 4 MarkenG) mit …

  • OLG Köln, 02.06.2022 - 12 U 31/21

    Wirksamkeit des Widerrufs von Darlehensverträgen Immobilienfinanzierung durch …

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 12/20

    Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit und Europarechtskonformität des § 140 Abs. 4 …

  • BAG, 22.09.2021 - 7 AZR 300/20

    Befristung - Ärzte in der Weiterbildung - Mindestbefristungsdauer

  • BGH, 13.10.2022 - I ZB 35/20

    Zur Vereinbarkeit von § 140 Abs. 3 MarkenG a.F. (jetzt § 140 Abs. 4 MarkenG) mit …

  • OLG Köln, 10.03.2022 - 12 U 33/21

    Ansprüche des Verbrauchers nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages …

  • OLG Frankfurt, 21.08.2023 - 6 W 24/20

    Keine Erstattung von Patentanwaltskosten in Markensache

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.10.2021 - C-83/20

    BPC Lux 2 u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2014/59/EU - …

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-418/24

    Obadal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 1999/70/EG - …

  • EuGH, 12.12.2024 - C-118/23

    Der Gerichtshof erläutert die Vorschriften über die Unabhängigkeit einer …

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Rechtsprechung
   EuGH, 27.02.2019 - C-760/18   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,8227
EuGH, 27.02.2019 - C-760/18 (https://dejure.org/2019,8227)
EuGH, Entscheidung vom 27.02.2019 - C-760/18 (https://dejure.org/2019,8227)
EuGH, Entscheidung vom 27. Februar 2019 - C-760/18 (https://dejure.org/2019,8227)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur public)

    (fremdsprachig)

  • Europäischer Gerichtshof

    M.V. u.a. (Contrats de travail à durée déterminée successifs dans le secteur public)

    (fremdsprachig)

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Wird zitiert von ... (3)Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 24.05.2016 - C-200/16

    Securitas

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-760/18
    Rn. 18 À cet égard, il convient de rappeler que, conformément à une jurisprudence constante de la Cour, ni le simple intérêt des justiciables, pour important et légitime qu'il soit, à ce que soit déterminée le plus rapidement possible la portée des droits qu'ils tirent du droit de l'Union (voir en ce sens, notamment, ordonnances du président de la Cour du 24 mai 2016, Securitas, C-200/16, non publiée, EU:C:2016:353, point 9, ainsi que du 18 septembre 2018, Tedeschi et Consorzio Stabile Istant Service, C-402/18, non publiée, EU:C:2018:762, point 16 et jurisprudence citée), ni le caractère économique ou socialement sensible de l'affaire au principal (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 16 mars 2010, Vino, C-20/10, non publiée, EU:C:2010:145, point 10 ; du 7 octobre 2013, Rabal Cañas, C-392/13, non publiée, EU:C:2013:877, point 16, ainsi que du 15 février 2016, Anisimovienė e.a., C-688/15, non publiée, EU:C:2016:92, point 8 et jurisprudence citée) n'impliquent la nécessité du traitement de celle-ci dans de brefs délais, au sens de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure.
  • EuGH, 06.11.2018 - C-558/18

    Polens Rechtsstaatlichkeit auf dem Prüfstand

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-760/18
    Rn. 17 Si la juridiction de renvoi a ainsi mis en évidence l'importance qu'est susceptible de revêtir la décision de la Cour à intervenir pour les parties au litige au principal, elle n'a, toutefois, pas pour autant établi l'urgence à statuer dans de brefs délais sur sa demande, ainsi que l'exige l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure, la procédure accélérée visée à cette disposition constituant un instrument procédural destiné à répondre à une situation d'urgence extraordinaire (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 20 décembre 2017, M. A. e.a., C-661/17, non publiée, EU:C:2017:1024, point 17, ainsi que du 1er octobre 2018, Miasto Łowicz et Prokuratura Okręgowa w Płocku, C-558/18 et C-563/18, non publiée, EU:C:2018:923, point 18).
  • EuGH, 20.12.2017 - C-661/17

    M.A. u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-760/18
    Rn. 17 Si la juridiction de renvoi a ainsi mis en évidence l'importance qu'est susceptible de revêtir la décision de la Cour à intervenir pour les parties au litige au principal, elle n'a, toutefois, pas pour autant établi l'urgence à statuer dans de brefs délais sur sa demande, ainsi que l'exige l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure, la procédure accélérée visée à cette disposition constituant un instrument procédural destiné à répondre à une situation d'urgence extraordinaire (voir, notamment, ordonnances du président de la Cour du 20 décembre 2017, M. A. e.a., C-661/17, non publiée, EU:C:2017:1024, point 17, ainsi que du 1er octobre 2018, Miasto Łowicz et Prokuratura Okręgowa w Płocku, C-558/18 et C-563/18, non publiée, EU:C:2018:923, point 18).
  • EuGH, 07.10.2013 - C-392/13

    Rabal Cañas

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-760/18
    Rn. 18 À cet égard, il convient de rappeler que, conformément à une jurisprudence constante de la Cour, ni le simple intérêt des justiciables, pour important et légitime qu'il soit, à ce que soit déterminée le plus rapidement possible la portée des droits qu'ils tirent du droit de l'Union (voir en ce sens, notamment, ordonnances du président de la Cour du 24 mai 2016, Securitas, C-200/16, non publiée, EU:C:2016:353, point 9, ainsi que du 18 septembre 2018, Tedeschi et Consorzio Stabile Istant Service, C-402/18, non publiée, EU:C:2018:762, point 16 et jurisprudence citée), ni le caractère économique ou socialement sensible de l'affaire au principal (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 16 mars 2010, Vino, C-20/10, non publiée, EU:C:2010:145, point 10 ; du 7 octobre 2013, Rabal Cañas, C-392/13, non publiée, EU:C:2013:877, point 16, ainsi que du 15 février 2016, Anisimovienė e.a., C-688/15, non publiée, EU:C:2016:92, point 8 et jurisprudence citée) n'impliquent la nécessité du traitement de celle-ci dans de brefs délais, au sens de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure.
  • EuGH, 15.02.2016 - C-688/15

    Anisimoviene u.a.

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-760/18
    Rn. 18 À cet égard, il convient de rappeler que, conformément à une jurisprudence constante de la Cour, ni le simple intérêt des justiciables, pour important et légitime qu'il soit, à ce que soit déterminée le plus rapidement possible la portée des droits qu'ils tirent du droit de l'Union (voir en ce sens, notamment, ordonnances du président de la Cour du 24 mai 2016, Securitas, C-200/16, non publiée, EU:C:2016:353, point 9, ainsi que du 18 septembre 2018, Tedeschi et Consorzio Stabile Istant Service, C-402/18, non publiée, EU:C:2018:762, point 16 et jurisprudence citée), ni le caractère économique ou socialement sensible de l'affaire au principal (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 16 mars 2010, Vino, C-20/10, non publiée, EU:C:2010:145, point 10 ; du 7 octobre 2013, Rabal Cañas, C-392/13, non publiée, EU:C:2013:877, point 16, ainsi que du 15 février 2016, Anisimovienė e.a., C-688/15, non publiée, EU:C:2016:92, point 8 et jurisprudence citée) n'impliquent la nécessité du traitement de celle-ci dans de brefs délais, au sens de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure.
  • EuGH, 18.09.2018 - C-402/18

    Tedeschi und Consorzio Stabile Istant Service

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-760/18
    Rn. 18 À cet égard, il convient de rappeler que, conformément à une jurisprudence constante de la Cour, ni le simple intérêt des justiciables, pour important et légitime qu'il soit, à ce que soit déterminée le plus rapidement possible la portée des droits qu'ils tirent du droit de l'Union (voir en ce sens, notamment, ordonnances du président de la Cour du 24 mai 2016, Securitas, C-200/16, non publiée, EU:C:2016:353, point 9, ainsi que du 18 septembre 2018, Tedeschi et Consorzio Stabile Istant Service, C-402/18, non publiée, EU:C:2018:762, point 16 et jurisprudence citée), ni le caractère économique ou socialement sensible de l'affaire au principal (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 16 mars 2010, Vino, C-20/10, non publiée, EU:C:2010:145, point 10 ; du 7 octobre 2013, Rabal Cañas, C-392/13, non publiée, EU:C:2013:877, point 16, ainsi que du 15 février 2016, Anisimovienė e.a., C-688/15, non publiée, EU:C:2016:92, point 8 et jurisprudence citée) n'impliquent la nécessité du traitement de celle-ci dans de brefs délais, au sens de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure.
  • EuGH, 16.03.2010 - C-20/10

    Vino

    Auszug aus EuGH, 27.02.2019 - C-760/18
    Rn. 18 À cet égard, il convient de rappeler que, conformément à une jurisprudence constante de la Cour, ni le simple intérêt des justiciables, pour important et légitime qu'il soit, à ce que soit déterminée le plus rapidement possible la portée des droits qu'ils tirent du droit de l'Union (voir en ce sens, notamment, ordonnances du président de la Cour du 24 mai 2016, Securitas, C-200/16, non publiée, EU:C:2016:353, point 9, ainsi que du 18 septembre 2018, Tedeschi et Consorzio Stabile Istant Service, C-402/18, non publiée, EU:C:2018:762, point 16 et jurisprudence citée), ni le caractère économique ou socialement sensible de l'affaire au principal (voir, en ce sens, ordonnances du président de la Cour du 16 mars 2010, Vino, C-20/10, non publiée, EU:C:2010:145, point 10 ; du 7 octobre 2013, Rabal Cañas, C-392/13, non publiée, EU:C:2013:877, point 16, ainsi que du 15 février 2016, Anisimovienė e.a., C-688/15, non publiée, EU:C:2016:92, point 8 et jurisprudence citée) n'impliquent la nécessité du traitement de celle-ci dans de brefs délais, au sens de l'article 105, paragraphe 1, du règlement de procédure.
  • EuGH, 21.12.2023 - C-333/21

    Wettbewerb

    Rn. 51 Ein von einem wirtschaftlichen und sozialen Standpunkt aus betrachtet wichtiger und sensibler Charakter eines Rechtsstreits und der dem Gerichtshof im Zusammenhang mit ihm in einem bestimmten Bereich des Unionsrechts vorgelegten Fragen kann jedoch das Vorliegen einer Situation außerordentlicher Dringlichkeit und folglich die Erforderlichkeit der Anwendung des beschleunigten Verfahrens nicht belegen (vgl. in diesem Sinne Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, M.V. u. a., C-760/18, EU:C:2019:170, Rn. 18, …und vom 25. Februar 2021, Sea Watch, C-14/21 und C-15/21, EU:C:2021:149, Rn. 24).
  • EuGH, 25.02.2021 - C-14/21

    Sea Watch - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beschleunigtes Verfahren - Fehlende …

    Rn. 24 Folglich ist davon auszugehen, dass diese verschiedenen Gesichtspunkte, deren Vorliegen im vorliegenden Fall klar aus den in den Rn. 17 und 18 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Ausführungen des vorlegenden Gerichts hervorgeht, zwar den wichtigen und sensiblen Charakter der Ausgangsverfahren und der Antworten, die der Gerichtshof auf die ihm in dem betreffenden Bereich des Unionsrechts gestellten Fragen geben könnte, deutlich machen (…vgl. entsprechend Beschlüsse des Präsidenten des Gerichtshofs vom 8. März 2018, Vitali, C-63/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2018:199, Rn. 16, sowie vom 27. Februar 2019, M.V. u. a., C-760/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:170, Rn. 17), es jedoch nicht rechtfertigen können, die vorliegenden Rechtssachen dem beschleunigten Verfahren zu unterwerfen.
  • EuGH, 24.03.2023 - C-30/22

    Direktor na Teritorialno podelenie na Natsionalnia osiguritelen institut-Veliko …

    Rn. 28 Mit Entscheidung vom 25. Februar 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs diesen Antrag nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts mit der Begründung zurückgewiesen, dass zum einen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs weder das bloße Interesse der Rechtsuchenden an einer möglichst raschen Klärung des Umfangs der ihnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte, so bedeutend und legitim es auch sein mag, noch der wirtschaftliche oder sozial sensible Charakter der Ausgangsrechtssache erfordern, dass diese im Sinne von Art. 105 Abs. 1 der Verfahrensordnung rasch erledigt wird (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Februar 2019, M.V. u. a., C-760/18, nicht veröffentlicht, EU:C:2019:170, Rn. 18 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und das zum anderen, was die etwaige Notwendigkeit für DV, ihren Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit im Vereinigten Königreich geltend zu machen, angeht, das vorlegende Gericht weder angegeben hatte, welche Frist hierfür nach dem Recht dieses Staates vorgesehen wäre, noch die Gründe dargelegt hatte, aus denen DV an der Geltendmachung dieses Anspruchs gehindert wäre, solange der Gerichtshof über das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nicht entschieden hat.
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