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Rechtsprechung
   BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96   

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BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96 (https://dejure.org/1997,702)
BVerwG, Entscheidung vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 (https://dejure.org/1997,702)
BVerwG, Entscheidung vom 04. September 1997 - 5 C 11.96 (https://dejure.org/1997,702)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)

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  • Judicialis

    SGB VIII (F. 1990) § 27; ; SGB VIII (F. 1990) § 33; ; SGB VIII (F. 1990) § 39

  • Wolters Kluwer

    Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch Großeltern - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege in der Familie der Großeltern - Großeltern als Vormund und Pflegepersonen ihrer Enkelkinder

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB VIII VIII (1990) § 27, § 33, § 39

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 551
  • DVBl 1998, 491 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (56)Zitiert selbst (7)

  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 31.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Ein Großelternteil, welches zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII für eine im Haushalt der Großeltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unerhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind (Fortführung von BVerwGE 100, 178; wie Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3).

    Die vom Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - (BVerwGE 100, 178 = Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 1) betreffend Ansprüche eines Vormunds für die Betreuung seiner Mündel und vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - (…Buchholz a.a.O. Nr. 3) betreffend Ansprüche des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung, bei welcher der Großvater und zugleich Vormund Leistungen nach § 39 SGB VIII für die Pflege seiner Enkelkinder in seinem Haushalt beansprucht.

    Nach dem Urteil vom 12. September 1996 (a.a.O.) ist Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege (einschließlich der sie ergänzenden Leistungen zum Unterhalt nebst den Kosten der Erziehung) nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil die Betreuung durch die Großeltern in deren Familie erfolgt; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Großeltern ihr Enkelkind nicht in Erfüllung ihrer Unterhaltspflicht betreuen und auch nicht zur unentgeltlichen Pflege bereit sind.

    Die Befugnis des Klägers, den Anspruch aus § 39 i.V.m. § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII geltend zu machen, ergibt sich aus seiner Stellung als personensorgeberechtigter (§§ 1793, 1800, 1631 Abs. 1 BGB) Vormund (§ 27 Abs. 1 SGB VIII); denn der Anspruch auf Leistungen zum Unterhalt eines Kindes in Vollzeitpflege steht als "Annex-Anspruch" zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung ebenfalls dem Personensorgeberechtigten zu (vgl. Urteil des Senats vom 12. September 1996, a.a.O. S. 8).

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist der zuständige Jugendhilfeträger verpflichtet, Jugendhilfe durch Übernahme der Kosten der Erziehungsmaßnahme zu leisten, wenn der Minderjährige die erforderliche erzieherische Hilfe tatsächlich von einem zur Tragung der hierbei anfallenden Kosten nicht bereiten Dritten erhalten hat, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung öffentlicher Jugendhilfe vorgelegen haben und diese Kosten nicht vom Minderjährigen oder seinen Eltern zu tragen sind (vgl. Urteil des Senats vom 12. September 1996, a.a.O. S. 9 m.w.N.).

    Nach den eingangs genannten Entscheidungen des Senats ist im Rahmen der Hilfe zur Erziehung der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen; wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, betreut wird; dazu gehören auch die Großeltern bzw. der Vormund (…vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, BVerwGE 100, 178 = Buchholz a.a.O. S. 5; Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 10).

    Der erzieherische Bedarf kann auch bei einer vom Vormund bzw. den Großeltern tatsächlich geleisteten Betreuung nicht als gedeckt angesehen werden, wenn der Vormund bzw. die Großeltern durch einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung deutlich gemacht haben, daß sie zur unentgeltlichen Pflege nicht (mehr) bereit sind, und sie auch nicht zur unentgeltlichen Betreuung bzw. zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind (…vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, a.a.O. S. 178 bzw. S. 3 f.; Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 11).

    Als in tatsächlicher Hinsicht klärungsbedürftig erscheint es auch, ob der Kläger bzw. beide Großeltern mit dem Begehren auf (weitere) Gewährung von Jugendhilfe die Bereitschaft zur unentgeltlichen Pflege der Enkelkinder - die nach der Lebenserfahrung aufgrund der engen familiären Verbundenheit zwischen Großeltern und ihren Enkeln regelmäßig erwartet werden kann - zurückgezogen oder ob sie lediglich ihren Willen bekundet haben, in den Genuß wirtschaftlicher Jugendhilfe zu kommen (vgl. Urteil des Senats vom 12. September 1996, a.a.O. S. 11); nur im erstgenannten Falle könnte der geltend gemachte Anspruch auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege bestehen.

  • BVerwG, 15.12.1995 - 5 C 2.94

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Ein Großelternteil, welches zugleich Vormund seiner Enkelkinder ist, ist befugt, den Anspruch auf Leistungen nach § 39 SGB VIII für eine im Haushalt der Großeltern erfolgende Pflege der Enkelkinder geltend zu machen; der Anspruch besteht jedoch nur, wenn die Großeltern die Betreuung ihrer Enkelkinder nicht in Erfüllung ihrer Unerhaltspflicht leisten und zur unentgeltlichen Pflege nicht bereit sind (Fortführung von BVerwGE 100, 178; wie Urteil vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 3).

    Die vom Senat in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1995 - BVerwG 5 C 2.94 - (BVerwGE 100, 178 = Buchholz 436.511 § 27 KJHG/SGB VIII Nr. 1) betreffend Ansprüche eines Vormunds für die Betreuung seiner Mündel und vom 12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - (…Buchholz a.a.O. Nr. 3) betreffend Ansprüche des Personensorgeberechtigten auf Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege durch die Großeltern entwickelten Rechtsgrundsätze gelten auch für die vorliegende Sachverhaltsgestaltung, bei welcher der Großvater und zugleich Vormund Leistungen nach § 39 SGB VIII für die Pflege seiner Enkelkinder in seinem Haushalt beansprucht.

    Nach dem Urteil vom 15. Dezember 1995 (a.a.O.) kann auch einem Vormund, der sein Mündel in seiner Familie betreut, Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege zustehen.

    Nach den eingangs genannten Entscheidungen des Senats ist im Rahmen der Hilfe zur Erziehung der Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen außerhalb des Elternhauses (§ 39 Abs. 1 SGB VIII) auch dann sicherzustellen; wenn ein Kind oder ein Jugendlicher von nahen Verwandten oder anderen Personen, die keiner Pflegeerlaubnis bedürfen, betreut wird; dazu gehören auch die Großeltern bzw. der Vormund (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, BVerwGE 100, 178 = Buchholz a.a.O. S. 5;… Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 10).

    Der erzieherische Bedarf kann auch bei einer vom Vormund bzw. den Großeltern tatsächlich geleisteten Betreuung nicht als gedeckt angesehen werden, wenn der Vormund bzw. die Großeltern durch einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung deutlich gemacht haben, daß sie zur unentgeltlichen Pflege nicht (mehr) bereit sind, und sie auch nicht zur unentgeltlichen Betreuung bzw. zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet sind (vgl. Urteil vom 15. Dezember 1995, a.a.O. S. 178 bzw. S. 3 f.;… Urteil vom 12. September 1996, a.a.O. S. 11).

    Aus der Eigenschaft des Klägers als Vormund ergibt sich für ihn nicht die Verpflichtung, im Rahmen der Personensorge die tatsächliche Betreuung und Erziehung seiner Enkelkinder bzw. die dafür erforderlichen Kosten selbst zu übernehmen (vgl. Urteil des Senats vom 15. Dezember 1995, a.a.O. S. 178 bzw. S. 4); auch in seiner Eigenschaft als Großvater ist er nicht verpflichtet, seine Enkelkinder unentgeltlich in seiner Familie zu betreuen.

  • BGH, 08.04.1981 - IVb ZR 587/80

    Gleichwertigkeit von Natural- und Barunterhalt; Bestimmung des …

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Eine durch sie geleistete Betreuung kann sich folglich insoweit auch nicht als naturale Erfüllung einer sie treffenden Unterhaltspflicht darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 8. April 1981 - IVb ZR 587/80 - ).
  • BVerwG, 12.09.1996 - 5 C 37.95

    Kinder- und Jugendhilferecht - Förderung von Kindern in Tagespflege, …

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Hierzu hat der Senat in seinen Urteilen vom 12. September 1996 (vgl. a.a.O. S. 11 unter Hinweis auf das in Buchholz 436.511 § 23 KJHG/SGB VIII Nr. 1 abgedruckte Urteil vom gleichen Tage - BVerwG 5 C 37.95 -, dort unter S. 7 f.) ausgeführt:.
  • OLG Hamm, 27.06.1990 - 5 UF 431/89

    Befreiung der Barunterhaltspflicht; Personensorgeberechtigter Elternteil; …

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Wird ein Kind außerhalb des Elternhauses gegen Entgelt betreut und erzogen, wandelt sich der von der Mutter nicht durch Naturalunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten um in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes (vgl. KG, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87 und OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 - ).
  • KG, 08.06.1988 - 18 UF 5843/87

    Zahlung von Unterhalt ; Bemessung der Höhe einer Unterhaltsleistung

    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    Wird ein Kind außerhalb des Elternhauses gegen Entgelt betreut und erzogen, wandelt sich der von der Mutter nicht durch Naturalunterhalt (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB) befriedigte Betreuungsbedarf des Kindes durch die entgeltliche Betreuungsleistung des Dritten um in einen zusätzlichen Barbedarf des Kindes (vgl. KG, Urteil vom 8. Juni 1988 - 18 UF 5843/87 und OLG Hamm, Urteil vom 27. Juni 1990 - 5 UF 431/89 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 16.01.1996 - 16 A 3346/95
    Auszug aus BVerwG, 04.09.1997 - 5 C 11.96
    BVerwG 5 C 11.96 OVG 16 A 3346/95 .
  • BVerwG, 09.12.2014 - 5 C 32.13

    Aufwendungen; Aufwendungsersatz; Aufwendungsübernahme; Einschätzungsspielraum; …

    Soweit in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), ist diese Rechtsprechung durch nachfolgende Gesetzesänderungen überholt.

    Soweit - woran das Berufungsgericht anknüpft - in der früheren Rechtsprechung des Senats die Notwendigkeit der Hilfe zur Erziehung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII von dieser Anforderung abhängig gemacht worden ist (BVerwG, Urteil vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 = Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 3 S. 10 f.; ebenso Urteil vom 4. September 1997 - 5 C 11.96 - Buchholz 436.511 § 27 SGB VIII Kinder- und Jugendhilfegesetz Nr. 4), hält der Senat daran nicht mehr fest.

  • BGH, 09.12.2020 - XII ZB 191/19

    Zur Frage, ob der Erziehungskostenanteil des nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII …

    Anspruchsinhaber hinsichtlich der im Annex zur Jugendhilfe als Sach- bzw. Dienstleistung stehenden sogenannten wirtschaftlichen Leistung ist der Personensorgeberechtigte (BVerwG FamRZ 1998, 551; OVG Lüneburg ZKJ 2015, 435; vgl. BVerwGE 151, 44 = FamRZ 2015, 659, 660).
  • VGH Baden-Württemberg, 16.12.2019 - 12 S 2898/18

    Kein Anspruch auf erhöhtes Pflegegeld und Übernahme der Restkosten für eine …

    Der Pflegegeldanspruch steht als sog. Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung allein dem Personensorgeberechtigten zu (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 - und vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 - jeweils juris).

    Denn der Pflegegeldanspruch als sog. Annex-Anspruch zum Anspruch auf Hilfe zur Erziehung steht allein dem Personensorgeberechtigten zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 - und vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 - jeweils juris; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 05.02.2015 - 4 LA 188/14 - juris;… Fischer in Schellhorn/Fischer/Mann/Kern, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2017, § 39 Rn. 10;… Schmid-Obkirchner in Wiesner, SGB VIII, 5. Auflage 2015, § 39 Rn. 16).

    Rn. 38 Unabhängig davon ist höchstrichterlich entschieden, dass (nur) der Personensorgeberechtigte Inhaber eines Anspruchs auf (erhöhtes) Pflegegeld ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 04.09.1997 - 5 C 11.96 - und vom 12.09.1996 - 5 C 31.95 - jeweils juris).

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Rechtsprechung
   BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89   

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https://dejure.org/1997,308
BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89 (https://dejure.org/1997,308)
BVerfG, Entscheidung vom 14.10.1997 - 1 BvL 5/89 (https://dejure.org/1997,308)
BVerfG, Entscheidung vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/89 (https://dejure.org/1997,308)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Doctrine

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  • lexetius.com
  • DFR

    Wohngeld bei Begleitstudium

Kurzfassungen/Presse

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Zur Frage, ob berufsbegleitend Studierende vom Wohngeldbezug ausgeschlossen werden können

Sonstiges

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 96, 315
  • NJW 1998, 1851
  • NVwZ 1998, 724 (Ls.)
  • NZM 1998, 495 (Ls.)
  • ZMR 1998, 410
  • DVBl 1998, 491 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (69)Zitiert selbst (9)

  • BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/93

    BAföG-Volldarlehen

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89
    Die Bedenken, die das vorlegende Gericht gegen diesen Ausschluß allgemein geltend gemacht hat, greifen - wie das Bundesverfassungsgericht mit Beschluß vom heutigen Tage (1 BvL 5/93) entschieden hat - nicht durch.

    Zum anderen sind Personen wie die Klägerin des Ausgangsverfahrens benachteiligt worden, solange Unterkunftsleistungen als Bestandteil der Ausbildungsförderung ausschließlich darlehensweise erbracht worden sind (vgl. § 17 Abs. 2 BAföG a.F.), während Wohngeld nach § 1 WoGG als nicht rückzahlbarer Zuschuß gewährt wird (vgl. näher Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, Umdruck S. 18 f.).

    Zwar stellt diese Erwägung bei anderen Studierenden einen zureichenden Grund für die Belastung mit den Nachteilen dar, die sich aus einer darlehensweisen Förderung ergeben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 14. Oktober 1997 - 1 BvL 5/93 -, Umdruck S. 20).

  • BVerfG, 07.07.1992 - 1 BvL 51/86

    Trümmerfrauen

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88

    Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; stRspr).
  • BVerfG, 12.11.1996 - 1 BvL 4/88

    Eingliederungsprinzip

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89
    Er verletzt aber das Grundrecht, wenn er eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (vgl. BVerfGE 87, 1 ; 92, 53 ; 95, 143 ; stRspr).
  • BVerfG, 11.03.1980 - 1 BvL 20/76

    Soldatenversorgungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89
    Zwar sind Vorschriften, die in konkreten Fällen die Kumulierung von Sozialleistungen für denselben Zweck verhindern sollen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 31, 185 ; 53, 313 ).
  • BVerfG, 06.11.1957 - 2 BvL 12/56

    Dieselsubventionierung

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89
    Diese Beurteilung ist vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. BVerfGE 7, 171 ; stRspr).
  • BVerfG, 15.06.1971 - 1 BvR 88/69

    Verfassungsmäßigkeit des Ruhens eines Anspruchs auf Altersruhegeld bei Erhalt von …

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89
    Zwar sind Vorschriften, die in konkreten Fällen die Kumulierung von Sozialleistungen für denselben Zweck verhindern sollen, unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerfGE 31, 185 ; 53, 313 ).
  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 65.89

    Wirtschaftsgemeinschaft - Wohngemeinschaft - Auszubildende - Wohngeldberechtigte

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89
    Rn. 11 a) Mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Einführung eines Wohngeldsondergesetzes für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet, die Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften sowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Juni 1991 (BGBl I S. 1250) wurde die Vorschrift im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 (BVerwGE 85, 314;… BVerwG, NVwZ 1991, S. 677) um einen neuen Satz 2 ergänzt.
  • BVerwG, 24.08.1990 - 8 C 71.89

    Wohngeld und Ausbildungsförderungsg

    Auszug aus BVerfG, 14.10.1997 - 1 BvL 5/89
    Rn. 11 a) Mit Art. 2 Abs. 1 Nr. 10 des Gesetzes über die Einführung eines Wohngeldsondergesetzes für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet, die Änderung des Wohngeldgesetzes und anderer wohngeldrechtlicher Vorschriften sowie über die Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch vom 20. Juni 1991 (BGBl I S. 1250) wurde die Vorschrift im Hinblick auf die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. August 1990 (BVerwGE 85, 314; BVerwG, NVwZ 1991, S. 677) um einen neuen Satz 2 ergänzt.
  • BVerfG, 07.11.2006 - 1 BvL 10/02

    Erbschaftsteuer

    Auch diese Begründung ist nicht offensichtlich unhaltbar und daher vom Bundesverfassungsgericht hinzunehmen (vgl. BVerfGE 87, 114 ; 88, 187 ; 96, 315 ).
  • BVerfG, 19.10.2022 - 1 BvL 3/21

    Niedrigere Sonderbedarfsstufe für alleinstehende erwachsene Asylbewerber in …

    Rn. 47 3. Das Sozialgericht hat vertretbar begründet, warum die Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung der vorgelegten Regelung (vgl. BVerfGE 130, 372 m.w.N.; 149, 126 m.w.N.) aus seiner Sicht nicht in Betracht kommt (zum Maßstab BVerfGE 96, 315 ; 121, 108 ).
  • BVerfG, 14.01.2004 - 2 BvR 564/95

    Erweiterter Verfall

    Die abweichende Behandlung dieser Tätergruppen ist durch besondere Beweisschwierigkeiten und durch die vom Gesetzgeber mit der Regelung des § 73d StGB verfolgten Gewinnabschöpfungsziele sachlich hinreichend gerechtfertigt (zum Maßstab BVerfGE 96, 315 ; 100, 138 ):.
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Rechtsprechung
   BVerfG, 21.12.1997 - 2 BvL 6/95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,914
BVerfG, 21.12.1997 - 2 BvL 6/95 (https://dejure.org/1997,914)
BVerfG, Entscheidung vom 21.12.1997 - 2 BvL 6/95 (https://dejure.org/1997,914)
BVerfG, Entscheidung vom 21. Dezember 1997 - 2 BvL 6/95 (https://dejure.org/1997,914)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • lexetius.com
  • DFR

    Fortgeltung von DDR-Strafrecht

Kurzfassungen/Presse (2)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 97, 117
  • NJW 1998, 1699
  • NVwZ 1998, 724 (Ls.)
  • NVwZ 1998, 725
  • DVBl 1998, 491 (Ls.)
  • DÖV 1998, 468
 
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Wird zitiert von ... (19)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 20.03.1984 - 1 BvL 28/82

    Verfassungsmäßigkeit des Energiewirtschaftsgesetzes

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1997 - 2 BvL 6/95
    Nur solche vorkonstitutionellen Gesetze stehen den nachkonstitutionellen gleich, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 66, 248 ; 70, 126 ).

    Er hat sie - wie auch der Wortlaut ("... bleibt... in Kraft, ...") zeigt - lediglich hingenommen und von ihrer Aufhebung abgesehen, ohne sie in ihrer Geltung zu bestätigen (vgl. BVerfGE 66, 248 m.w.N.).

  • BVerfG, 04.06.1985 - 1 BvL 14/84

    Unzulässige Normenkontrolle bezüglich § 40 VVG

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1997 - 2 BvL 6/95
    Grundsätzlich nicht anwendbar ist die Vorschrift auf vorkonstitutionelle Gesetze im Sinne des Art. 123 GG (vgl. dazu etwa BVerfGE 2, 124 ; 70, 126 ).

    Nur solche vorkonstitutionellen Gesetze stehen den nachkonstitutionellen gleich, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. BVerfGE 66, 248 ; 70, 126 ).

  • BVerfG, 24.02.1953 - 1 BvL 21/51

    Normenkontrolle II

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1997 - 2 BvL 6/95
    Grundsätzlich nicht anwendbar ist die Vorschrift auf vorkonstitutionelle Gesetze im Sinne des Art. 123 GG (vgl. dazu etwa BVerfGE 2, 124 ; 70, 126 ).
  • BVerfG, 30.10.1993 - 1 BvL 42/92

    Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerfG, 21.12.1997 - 2 BvL 6/95
    Der vorliegende Fall unterscheide sich von demjenigen, der durch Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92 - (DtZ 1994, S. 148 f.) entschieden worden sei.
  • BVerfG, 07.12.2011 - 2 BvR 2500/09

    Verwertungsverbot Wohnraumüberwachung

    Die insoweit alleinige Normverwerfungskompetenz des Bundesverfassungsgerichts dient der Wahrung der Autorität des Gesetzgebers im Verhältnis zur Rechtsprechung und soll Rechtsunsicherheit sowie Rechtszersplitterung verhindern (vgl. BVerfGE 1, 184 ; 6, 55 ; 22, 373 ; 42, 42 ; 97, 117 ).
  • BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11

    Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer …

    Zudem soll es über die Gültigkeit von Gesetzen keine einander widersprechenden Gerichtsentscheidungen geben (vgl. BVerfGE 97, 117 ).
  • BVerfG, 15.04.2026 - 1 BvL 5/21

    Asylbewerbergrundleistungen - Grundleistungen nach dem …

    Rn. 90 Statthafter Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein formelles nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündetes Gesetz im Sinne einer Rechtsnorm oder eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals einer solchen Norm (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 17, 155 ; 97, 117 ; 114, 303 ; 170, 293 - Krankenhausvorbehalt m.w.N.).
  • BVerfG, 28.07.2023 - 2 BvL 22/17

    Unzulässige Richtervorlage zur steuerlichen Bewertung von Pensionsrückstellungen …

    Rn. 38 Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein nachkonstitutionelles Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 97, 117 ; 127, 335 , 131, 88 ; 153, 310 ).
  • BVerfG, 26.11.2024 - 1 BvL 1/24

    Krankenhausvorbehalt - Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen …

    Rn. 66 1. Statthafter Gegenstand einer Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist ein formelles nach Inkrafttreten des Grundgesetzes verkündetes Gesetz im Sinne einer Rechtsnorm oder eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals einer solchen Norm (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 17, 155 ; 97, 117 ; 114, 303 m.w.N.).
  • BVerfG, 27.09.2005 - 2 BvL 11/02

    Stufe

    Die insoweit beim Bundesverfassungsgericht konzentrierte ausschließliche Zuständigkeit hat ihren tragenden Grund in der Achtung vor der gesetzgeberischen Gewalt, über deren Willen sich nicht jedes Gericht soll hinwegsetzen dürfen (vgl. BVerfGE 48, 40 ; 97, 117 ).

    Die Art. 100 GG zu Grunde liegende Intention, die Autorität des (nach-)konstitutionellen Gesetzgebers zu wahren (vgl. BVerfGE 97, 117 ), kommt aber dann nicht zum Tragen, wenn sich der Gesetzgeber auf die Ebene der Verordnung begibt.

  • LAG Nürnberg, 09.03.2010 - 7 Sa 430/09

    Annahmeverzug - Anrechnung ersparter Aufwendungen - Diskrepanz von § 615 Satz 2 …

    Dabei stehen solche vorkonstitutionellen Gesetze den nachkonstitutionellen Normen gleich, die der Gesetzgeber nach Inkrafttreten des Grundgesetzes in seinen Willen aufgenommen hat (vgl. Bundesverfassungsgericht - Beschluss vom 21.12.1997 - 2 BvL 6/95).
  • BVerwG, 16.01.2003 - 4 CN 8.01

    Normenkontrolle, verwaltungsgerichtliche; Rechtsverordnung; Verordnungsänderung …

    Die Vorschrift soll die Autorität des konstitutionellen Gesetzgebers wahren (BVerfGE 97, 117 ).
  • BVerfG, 18.12.2023 - 2 BvL 7/16

    Unzulässige Richtervorlage zur rückwirkenden Anwendung von § 32a Abs. 1 Satz 2 …

    Rn. 22 Gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit § 80 Abs. 1 BVerfGG hat ein Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, wenn es ein nachkonstitutionelles Gesetz für verfassungswidrig hält, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt (vgl. BVerfGE 97, 117 ; 127, 335 , 131, 88 ; 153, 310 - Knorpelfleisch).
  • BVerfG, 10.08.1998 - 2 BvL 11/97

    Unzulässigkeit der konkreten Normenkontrolle bezüglich fortgeltendem …

    Sinn und Zweck des Art. 100 Abs. 1 GG sprechen auch bei solchen Gesetzen gegen die Zulässigkeit einer konkreten Normenkontrolle durch das Bundesverfassungsgericht (vgl. Beschluß des Zweiten Senats vom 21. Dezember 1997 - 2 BvL 6/95 -, NJW 1998, S. 1699 f. zur Veröffentlichung vorgesehen in BVerfGE 97, 117 ff.;… vgl. auch Beschluß der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. Oktober 1993 - 1 BvL 42/92 -, DtZ 1994, S. 148 f.).

    Das Bundesverfassungsgericht hat auch bereits entschieden, daß den Vorschriften des Rechts der DDR der Rang nachkonstitutionellen Rechts der Bundesrepublik selbst dann nicht zukommt, wenn sie aufgrund der ausdrücklichen Regelung des Art. 9 Abs. 2 EV in Verbindung mit der Anlage II zum Einigungsvertrag in Kraft bleiben (Beschluß vom 21. Dezember 1997, a.a.O.).

    Rn. 28 (2) Das Bundesverfassungsgericht hat auch bereits entschieden, daß Vorschriften des Rechts der DDR allein durch ihre Aufnahme in die Anlage II zum Einigungsvertrag vom Gesetzgeber der Bundesrepublik Deutschland nicht derart in seinen Willen aufgenommen worden sind, daß sie nachkonstitutionellem Recht der Bundesrepublik Deutschland gleichstünden (Beschluß vom 21. Dezember 1997, a.a.O.).

  • VerfGH Berlin, 07.12.2004 - VerfGH 163/04

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht - Medienberichterstattung

  • VG Leipzig, 05.09.2013 - 5 K 324/13

    Rechtliche Ausgestaltung der Prüfung der Haushalts- und Wirtschaftsführung der …

  • VerfGH Bayern, 17.09.1999 - 12-VIII-98

    Abschaffung des Bayerischen Senats

  • BVerfG, 06.10.2025 - 2 BvR 755/25

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde mangels Wahrung des Grundsatzes der …

  • BVerwG, 11.01.2001 - 11 B 64.00

    Kirchensteuer; Steuererhebung; Vomhundertsatz der Einkommen- (Lohn-) Steuer; …

  • BVerfG, 25.07.2024 - 2 BvL 22/23

    Unzulässige Richtervorlage zur Höhe der Vergütung von Arbeitstätigkeiten in der …

  • BFH, 11.05.2010 - X B 192/08

    Übergehen eines Befangenheitsantrags als Verfahrensmangel

  • VG Köln, 28.01.2010 - 13 K 1158/06

    Erteilung einer Genehmigung zum Nachtbetrieb, Wochenendbetrieb und …

  • VG Würzburg, 16.04.2021 - W 9 E 21.524

    Vorbeugender Rechtsschutz, Antrag auf Außerkraftsetzung des § 80 Abs. 2 Satz 1 …

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Rechtsprechung
   BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95   

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https://dejure.org/1997,465
BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,465)
BVerwG, Entscheidung vom 29.10.1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,465)
BVerwG, Entscheidung vom 29. Oktober 1997 - 5 C 34.95 (https://dejure.org/1997,465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Doctrine

    Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
    Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen

  • Judicialis

    BSHG § 12; ; BSHG § 21 Abs. 1 und Abs. 1 a Nr. 3; ; Regelsatzverordnung § 1

  • Wolters Kluwer

    Leistungen nach Regelsätzen - Schulbedarf - Laufende oder einmalige Leistungen der Sozialhilfe für Schulbedarf - Keine persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens - Kein Regelbedarf

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 105, 281
  • NJW 1997, 2399
  • NJW 1999, 738
  • NVwZ 1999, 423 (Ls.)
  • DVBl 1998, 491 (Ls.)
  • DÖV 1998, 386
 
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Wird zitiert von ... (28)Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 13.12.1990 - 5 C 17.88

    Umfang der Regelsatzleistung im Sozialhilferecht - Kinderspielzeug

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Denn ein Regelbedarf wäre, wie im Berufungsurteil ausgeführt, aus den laufenden Leistungen nach Regelsätzen zu decken (BVerwGE 87, 212; 91, 156).

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).

    Zum einen hat die Beschränkung in § 12 Abs. 1 BSHG und § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung auf persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens jedenfalls nicht die Bedeutung, daß darunter nur solche Bedürfnisse fallen, die (mehr oder weniger) täglich zu Ausgaben führen (BVerwGE 87, 212 ).

    Auch hat der Senat Spielzeug für Kinder den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens zugeordnet und dabei das Spielen als freie, nicht notwendige Betätigung bezeichnet (BVerwGE 87, 212 ).

  • BVerwG, 21.01.1993 - 5 C 34.92

    Sozialhilfe - Einmaliger Bedarf - Lebensunterhalt - Einschulung - Schultüte

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Soweit das Berufungsgericht dabei davon ausgeht, daß der in § 12 Abs. 2 BSHG erwähnte besondere Bedarf von Kindern und Jugendlichen deshalb nicht der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unterfalle, weil diese Bedarfsgruppe bereits in § 12 Abs. 1 BSHG genannt sei, ist der Senat dem schon entgegengetreten (BVerwGE 101, 34 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 6 ).

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).

  • BVerwG, 28.03.1996 - 5 C 33.95

    Sozialhilferecht: Mindestausstattung mit Schulheften u.ä. als …

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Das Berufungsgericht hat bindend festgestellt, daß die Kläger unstreitig hilfebedürftig sind, es hat zutreffend den Bedarf an Schulmaterialien dem notwendigen Lebensunterhalt zugeordnet (BVerwGE 101, 34) und es ist zu Recht davon ausgegangen, daß ein Anspruch auf eine einmalige Leistung für Schulbedarf nur dann besteht, wenn dieser Bedarf nicht Regelbedarf ist.

    Soweit das Berufungsgericht dabei davon ausgeht, daß der in § 12 Abs. 2 BSHG erwähnte besondere Bedarf von Kindern und Jugendlichen deshalb nicht der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens unterfalle, weil diese Bedarfsgruppe bereits in § 12 Abs. 1 BSHG genannt sei, ist der Senat dem schon entgegengetreten (BVerwGE 101, 34 unter Hinweis auf BVerwGE 92, 6 ).

  • BVerwG, 05.11.1992 - 5 C 15.92

    Hilfe zum Lebensunterhalt, laufende Leistungen nach Regelsätzen für den …

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Denn ein Regelbedarf wäre, wie im Berufungsurteil ausgeführt, aus den laufenden Leistungen nach Regelsätzen zu decken (BVerwGE 87, 212; 91, 156).

    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).

  • BVerwG, 09.02.1995 - 5 C 2.93

    Sozialhilfe - Klassenfahrt - Regelsatzleistungen - Notwendiger Lebensunterhalt

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).
  • BVerwG, 24.02.1994 - 5 C 34.91

    Sozialhilfe - Hilfe zum Lebensunterhalt - Gebrauchtes Schwarz-Weiß-Fernsehgerät - …

    Auszug aus BVerwG, 29.10.1997 - 5 C 34.95
    Für die Frage, ob der Bedarf an Schulmaterialien zum Regelbedarf gehört, ist entscheidend, ob dieser Bedarf einer der in § 1 Abs. 1 Regelsatzverordnung genannten Bedarfsgruppe oder einem dort genannten Bedarfsposten zugeordnet werden kann (BVerwGE 87, 212; 91, 156; 92, 6; 95, 145; 97, 376).
  • BSG, 28.10.2009 - B 14 AS 44/08 R

    Arbeitslosengeld II - Schülermonatskarte - kein unabweisbarer Bedarf - Darlehen - …

    Der geltend gemachte Bedarf ist bereits nicht von der Regelleistung umfasst (vgl zu Fahrkosten als Schulbedarf nach § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG BVerwGE 105, 281).
  • BVerwG, 28.11.2001 - 5 C 9.01

    Sozialhilfe, Übernahme von Kabelanschlussgebühren; Kabelanschlussgebühren im …

    Ausnahmen resultieren aber daraus, dass die "persönlichen" Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung sind und deshalb die Zuordnung zur Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens ihre Grenze dort findet, wo Bedürfnisse in Rede stehen, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen (vgl. BVerwGE 105, 281 = Buchholz 436.0 § 21 BSHG Nr. 12 = NJW 1999, 738).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2008 - L 3 AS 76/07

    Hartz IV-Empfänger hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für Schulbücher durch …

    33 Die atypische Bedarfslage des Klägers besteht hier gerade darin, dass es sich bei dem Bedarf an Schulbüchern einerseits um einen Bedarf handelt, der Erwachsenen in der Regel nicht entsteht und daher auch in die Berechnung der Regelsätze bzw. der Regelleistungen nicht einfließen konnte, andererseits aber die Kosten für Lernmittel zwingend anfallen (vgl. hierzu bereits BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 - Az 5 C 34/95, BVerwGE 105, 281;… vgl. auch Krauß, in Hauck/Noftz, SGB II, § 20 Rz. 49) und in Rheinland-Pfalz nur eingeschränkt übernommen werden.
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 42.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur …

    Dieser Betrachtungsweise steht nicht das Urteil des Senats in BVerwGE 105, 281 (betreffend allgemeine Schulmaterialien) entgegen.
  • BVerwG, 18.12.1997 - 5 C 7.95

    Einmalige Leistung der Sozialhilfe für ein -.

    Bei der Beantwortung der Frage, ob das Fernsehgerät zur Erfüllung der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens erforderlich ist, muß dem Umstand Rechnung getragen werden, daß die "persönlichen" Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung sind (Senatsurteil vom 29. Oktober 1997 - BVerwG 5 C 34.95 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmt).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.01.2006 - 7 S 1369/03

    Zur Frage der Gewährung von Sozialhilfe bei Aufwendungen für Passbilder

    Dies wäre nur dann der Fall, wenn es sich um Kosten handeln würde, die dem Kläger nicht notwendig entstanden sind, sondern von seiner freien, selbstbestimmten Lebensführung abhingen (BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 - 5 C 34.95 -, BVerwGE 105, 281 ); letzteres ist bei Passbildern, die wegen der Notwendigkeit der Beantragung eines neuen Personalausweises beschafft werden, nicht der Fall.

    Bedarf aus der genannten Gruppe muss zwar nicht mehr oder weniger täglich zu Ausgaben führen (BVerwG, Urteile vom 13.12.1990 - 5 C 17.88 -, BVerwGE 87, 212 , und vom 29.10.1997 aaO., 285).

    Schließlich handelt es sich bei der in Rede stehenden Bedarfsgruppe auch nicht um eine Auffangbedarfsgruppe (BVerwG, Urteil vom 29.10.1997 aaO., 284), sodass ihr die fraglichen Kosten auch nicht im Hinblick auf ihre geringe Höhe oder ihre von der Beklagten angenommene Zumutbarkeit für den Kläger zuzuordnen sind.

  • BVerwG, 29.12.2000 - 5 B 217.99

    Sozialhilfe für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens; Haltung eines …

    Da die "persönlichen" Bedürfnisse des täglichen Lebens ihrem Wesen nach solche aus freier, selbstbestimmter und -gestalteter, eben "persönlicher" Lebensführung sind (BVerwGE 105, 281 ; 106, 99 ), ist der Hilfeempfänger in seiner Disposition darüber frei, ob er die ihm zustehenden Mittel auf viele oder wenige und welche von ihm ausgewählte Bedürfnisse aufteilt.
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 46.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur …

    Dieser Betrachtungsweise steht nicht das Urteil des Senats in BVerwGE 105, 281 (betreffend allgemeine Schulmaterialien) entgegen.
  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 45.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur …

    Dieser Betrachtungsweise steht nicht das Urteil des Senats in BVerwGE 105, 281 (betreffend allgemeine Schulmaterialien) entgegen.
  • OVG Niedersachsen, 25.02.1998 - 4 L 4259/96

    Notwendiger Lebensunterhalt; Sozialhilfe; Kabelanschlußgebühren; Bedarfsgruppe

    In diesem Fall sind die laufenden Kosten für den Kabelanschluß ein Bedarf, der dem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig zusteht, der der Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens zwar nahesteht, ihr aber nicht zuzurechnen ist, und für den deshalb gesonderte Leistungen der Sozialhilfe zu gewähren sind (im Anschluß an BVerwG, Urt. v. 20.10.1997 - BVerwG 5 C 34.95 -).

    Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 29. Okt. 1997 - BVerwG 5 C 34.95 -, V.n.b.) ist die Bedarfsgruppe der persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens dadurch geprägt, daß es sich nicht um Bedürfnisse handelt, die einem Hilfeempfänger von seinem Willen unabhängig entstehen.

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 43.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B: Barbetrag zur …

  • BVerwG, 08.07.2004 - 5 C 44.03

    A: Anschaffungspreis, Sozialhilfe für Wäsche von geringem -; B. Barbetrag zur …

  • VGH Baden-Württemberg, 16.04.2010 - 9 S 1500/09

    Entscheidungserfordernis des Satzungsgebers bei grundsätzlich und generell …

  • OVG Niedersachsen, 19.03.2003 - 4 LB 547/02

    Verpflichtung zur Gewährung einmaliger Leistung zum Lebensunterhalt für …

  • LSG Sachsen, 06.02.2008 - L 2 B 601/07 AS-ER

    Auslegung von Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz eines Bedarfsgemeinschaft, …

  • BVerwG, 22.02.2008 - 5 B 134.07

    Bemessung von zusätzlichen Leistungen für die bereits in der Regelsatzleistung …

  • SG Düsseldorf, 14.04.2008 - S 43 (35) AS 331/05

    Anspruch auf Grundsicherung für Arbeitsuchende, Leistungen für Unterkunft und …

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.03.2004 - 12 A 3652/02

    Anspruch auf Bewilligung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung von zwei …

  • LSG Berlin-Brandenburg, 12.01.2009 - L 23 B 247/08

    Kabelanschlussgebühren sind grundsätzlich aus dem Regelsatz aufzubringen

  • VG Bremen, 10.03.2006 - S3 K 379/05

    SGB II-Leistungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Umgangsrechten zu bei dem …

  • VG Gelsenkirchen, 09.11.2001 - 19 K 299/00

    Kostenerstattung, Pflegegeld, Nachhilfekosten

  • SG Halle, 30.01.2008 - S 13 AY 76/06

    D (A), Asylbewerberleistungsgesetz, Hilfe für Erwerbsunfähige, Hilfe in sonstigen …

  • VG Kassel, 11.11.2004 - 7 E 1655/02

    Antrag auf Sozialhilfeleistungen für Markenkleidung zu einem besonderen Anlass.

  • VG Hannover, 24.09.2002 - 7 A 1512/02

    Barbetrag; Heimbewohner; Taschengeld; Wäsche

  • VG Kassel, 19.09.2002 - 7 G 2129/02
  • VG Münster, 08.01.2001 - 5 K 2886/98

    Bewilligung einer Beihilfe für den Erwerb eines Kinderfahrrades ; Hilfe zum …

  • VG Göttingen, 24.02.2003 - 2 A 2318/01

    Klage auf einmalige Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt zur Beschaffung von …

  • OVG Niedersachsen, 14.04.1998 - 4 M 1113/98

    Verpflichtung des Sozialhilfeträgers im Wege der; Breitbandkabelanschluß; …

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Rechtsprechung
   BVerwG, 02.09.1997 - 11 KSt 2.97, 11 VR 31.95   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,3293
BVerwG, 02.09.1997 - 11 KSt 2.97, 11 VR 31.95 (https://dejure.org/1997,3293)
BVerwG, Entscheidung vom 02.09.1997 - 11 KSt 2.97, 11 VR 31.95 (https://dejure.org/1997,3293)
BVerwG, Entscheidung vom 02. September 1997 - 11 KSt 2.97, 11 VR 31.95 (https://dejure.org/1997,3293)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de

    Gebühren und Kosten - Begriffe "Verfahren" und "Hauptsache" im Sinne des § 25 Abs. 2 S. 3 GKG

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Verfahren - Hauptsache - Änderung des Streitwerts - Vorläufiger Rechtsschutz - Klageverfahren

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 1998, 142
  • DVBl 1998, 491 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (10)Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 08.09.1987 - 3 C 3.81
    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 11 KSt 2.97
    Zwar darf das Gericht auf eine innerhalb dieser Frist eingegangene Gegenvorstellung seinen Streitwertbeschluß von Amts wegen auch noch nach Ablauf der Frist ändern (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1987 - BVerwG 3 C 3.81 -, Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 2 und vom 21. Februar 1992 - BVerwG 1 C 39.88 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 56), doch ist hier auch die Gegenvorstellung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist eingegangen.
  • BVerwG, 09.09.1996 - 11 VR 31.95

    Recht des Schienenverkehrs - Voraussetzungen für die Annahme einer Überschreitung …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 11 KSt 2.97
    Die Sechs-Monats-Frist des § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG ist in bezug auf den das einstweilige Rechtsschutzverfahren BVerwG 11 VR 31.95 beendenden Beschluß des Senats vom 9. September 1996, dessen Streitwertfestsetzung die Antragsteller angreifen, verstrichen.
  • BVerwG, 21.02.1992 - 1 C 39.88

    Streitwertänderung nach Gegenvorstellung - Zu niedrig angesetztes Einkommen des …

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 11 KSt 2.97
    Zwar darf das Gericht auf eine innerhalb dieser Frist eingegangene Gegenvorstellung seinen Streitwertbeschluß von Amts wegen auch noch nach Ablauf der Frist ändern (BVerwG, Beschlüsse vom 8. September 1987 - BVerwG 3 C 3.81 -, Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 2 und vom 21. Februar 1992 - BVerwG 1 C 39.88 -, Buchholz 360 § 13 GKG Nr. 56), doch ist hier auch die Gegenvorstellung erst nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist eingegangen.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.08.1995 - 6 E 748/95

    Einlegung einer Beschwerde; Streitwertfestsetzung; Frist

    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 11 KSt 2.97
    § 25 GKG Nr. 134 und OVG Münster, Beschluß vom 29. August 1995 - 6 E 748/95 -, KostRsp.
  • KG, 27.06.1978 - 1 W 2171/78
    Auszug aus BVerwG, 02.09.1997 - 11 KSt 2.97
    § 25 GKG Nr. 193; anderer Ansicht: KG, Beschluß vom 27. Juni 1978 - 1 W 2171/78 -, Rpfleger 1978, S. 392; Oestreich-Winter-Hellstab, GKG , Stand Juli 1997, 7.0 Streitwert, S. 99/100; zu einem ohne Kostenentscheidung abgeschlossenen vollständigen Beweisverfahren: OLG Düsseldorf, Beschluß vom 18. Februar 1997 - 10 U 92/96 -, MDR 1997, 692).
  • OLG Köln, 12.07.2021 - 15 W 45/21

    "Rassistischer Vorfall im Supermarkt"

    Der Begriff der "Hauptsache" bezieht sich dabei nur auf das konkrete Verfahren, für welches der Streitwert angepasst werden soll, nicht dagegen im Falle eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes zwingend auf das zugehörige Hauptsache-Klageverfahren i.S.d. § 926 ZPO (BVerwG v. 02.09.1997 - 11 KSt 2/97 (11 VR 31/95), NVwZ-RR 1998, 142 zu § 25 GKG aF).
  • OLG Köln, 25.04.2019 - 15 W 11/19

    Zulässigkeit einer Streitwertbeschwerde im einstweiligen Verfügungsverfahren

    Der Senat verkennt nicht, dass bei Eilverfahren zwar oft gerade nicht auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens (oder dessen anderweitige Erledigung) abgestellt wird, sondern isoliert auf den Abschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens, doch sind damit ersichtlich jeweils nur rechtskräftige Entscheidungen im Verfügungsverfahren gemeint (für rechtskräftige Urteile im Verfügungsverfahren OLG Düsseldorf v. 06.09.2016 - VI-W (Kart) 3/15, BeckRS 2016, 19787; OLG Stuttgart v. 09.05.2000 - 2 W 25/00, BeckRS 2000, 30110725; für rechtskräftige Zurückweisung per Beschluss BVerwG v. 02.09.1997 - 11 KSt 2/97, NVwZ-RR 1998, 142; OVG Münster v. 22.04.2013 - 6 E 323/13, BeckRS 2013, 50208) oder eine sonstige anderweitige Erledigung (wie ein Vergleich).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.08.2018 - 2 L 23.18

    Streitwertbeschwerde; Beschwerdefrist; Frist zur Änderung der Wertfestsetzung; …

    Die Begriffe "Hauptsache" und "Verfahren" in § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG beziehen sich deshalb auf das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossene Verfahren, für welches der Streitwert geändert werden soll, nicht dagegen - im Falle eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - auf das zugehörige Klageverfahren (so zu § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG a.F. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1997 - 11 KSt 2/97 (11 VR 31.95) -, juris Rn. 2, und OVG NRW, Beschluss vom 29. August 1995 - 6 E 748/95 -, juris Rn 2 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6. September 2016 - VI-W (Kart) 3/15) -, juris Rn. 5 ff.; Jäckel in: Dörndorfer/Neie/ Wendtland/Gerlach, BeckOK Kostenrecht, Stand: 15. Mai 2018, § 63 GKG Rn. 31).
  • LG Düsseldorf, 15.03.2013 - 12 O 582/11

    Streitwertbeschwerde muss spätestens drei Monate nach Erlass der einstweiligen …

    Eine rechtskräftige Entscheidung in der Hauptsache ist in diesem Verfahren mangels Widerspruchs des Antragsgegners nicht ergangen; auf die zu diesem Eilverfahren zugehörige Hauptsacheklage kommt es nicht an (vgl. BVerwG NVwZ-RR 1998, 142; OVG Berlin, Beschluss vom 11.07.1991 - Az. 1 L 22.90 - OVG Hamburg, Beschluss vom 21.11.1988 - Az: Bs III 904/86, Bs III 905/86 -, jeweils bei juris).
  • VGH Bayern, 20.07.2021 - 20 NE 20.2001

    Zur Streitwertfestsetzung bzgl. eines Antrags nach § 47 Abs. 6 VwGO im Bereich …

    Die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 1997 (11 KSt2/97 (11 VR 31.95) - NVwZ-RR 1998, 142) ist zu § 25 GKG a.F. ergangen.
  • BVerwG, 15.05.2006 - 4 KSt 3.06

    Gegenvorstellung gegen die Streitwertfestsetzung - Auslegung eines als Beschwerde …

    Die Begriffe "Verfahren" und "Hauptsache" beziehen sich dabei auf das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossene Verfahren, für welches der Streitwert geändert werden soll, nicht dagegen - im Falle eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes - auf das zugehörige Klageverfahren (vgl. BVerwG, Be-schluss vom 2. September 1997 - BVerwG 11 KSt 2.97, 11 VR 31.95 - Buchholz 360 § 25 GKG Nr. 8 m.w.N.).
  • VGH Bayern, 20.08.2020 - 4 C 20.1886

    Beginn der Beschwerdefrist bei der Streitwertbeschwerde

    Der dort als Fristbeginn genannte Zeitpunkt, an dem "die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt", bezieht sich nach der Regelungssystematik allein auf dasjenige Verfahren, das mit einer eigenen Kostenentscheidung abgeschlossen wurde und für das der Streitwert geändert werden soll (BVerwG, B.v. 2.9.1997 - 11 KSt 2.97 - NVwZ-RR 1998, 142 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 13.07.1998 - 7 O 5802/97

    Zulassung eines Hauptbetriebsplans - Kosten

    Die Begriffe "Verfahren" und "Hauptsache" im Sinne dieser Vorschrift beziehen sich auf das Verfahren, für welches der Streitwert geändert werden soll (BVerwG, Beschl. v. 2.9.1997 - 11 KSt 2.97 (11 VR 31.95) -, NVwZ-RR 1998, 142).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.02.1998 - 5 B 130/98

    F.D.P. muß 10 Millionen DM vorläufig nicht zurückzahlen

    Rn. 37 Vgl. dazu BVerwG, Beschluß vom 2. September 1997 - 11 KSt 2/97 -, NVwZ-RR 1998, 142.
  • VGH Bayern, 29.03.2000 - 26 B 97.412

    Streitwertbestimmung bei Fortsetzungsfeststellungsklage

    Die hierfür zu beachtende Frist von sechs Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache ist eingehalten (vgl. BVerwG vom 2.9.1997 NVwZ-RR 1998, 142 zu § 25 Abs. 2 Satz 3 GKG ).
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Rechtsprechung
   OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,6779
OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98 (https://dejure.org/1998,6779)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02.02.1998 - 12 L 194/98 (https://dejure.org/1998,6779)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 02. Februar 1998 - 12 L 194/98 (https://dejure.org/1998,6779)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen (Leitsatz)

    § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO; § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO
    Vorläufiger Rechtsschutz; Summarische Prüfung; Zulassungsgrund

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorläufiger Rechtsschutz; Summarische Prüfung; Zulassungsgrund

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 1998, 491 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 25.10.1988 - 2 BvR 745/88

    Eidespflicht

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98
    ... Denn jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist im Rahmen der Entscheidung, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, zwischen der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Anordnungsanspruches zu unterscheiden und hinsichtlich der rechtlichen Bewertung eines (möglicherweise) nur "summarisch" festgestellten Sachverhaltes das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten bzw. zu sichernden Anspruchs strikt zu prüfen; insoweit ist für eine bloß kursorische, "summarische" Prüfung der Rechtslage in aller Regel kein Raum (…s. m.w.N. auch der Gegenansicht Eyermann/Happ, VwGO, § 123 Rn. 48); von Verfassungs wegen ist insbesondere dann eine eingehende Prüfung nicht nur der Sach-, sondern auch der Rechtslage geboten, wenn es in dem Verfahren um eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung bzw. Durchsetzung von grundrechtsrelevanten Positionen geht (BVerfGE 79, 69, 75; BVerfG [Kammer], NJW 1995, 950, 951) oder die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führte (BVerfG [Kammer], NVwZ 1997, 479, 480 = DVBl. 1996, 1367); eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn eine vertiefende Behandlung (und Entscheidung) von Rechtsfragen etwa deswegen auszuscheiden hat, weil die Rechtslage so schwierig zu beurteilen ist, daß die zur Verfügung stehende Zeit schlechthin nicht ausreicht, eine strikte rechtliche Prüfung zu einem vertretbaren Abschluß zu bringen (…Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl., § 123 Rn. 50).
  • BVerfG, 25.07.1996 - 1 BvR 638/96

    Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98
    ... Denn jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist im Rahmen der Entscheidung, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, zwischen der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Anordnungsanspruches zu unterscheiden und hinsichtlich der rechtlichen Bewertung eines (möglicherweise) nur "summarisch" festgestellten Sachverhaltes das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten bzw. zu sichernden Anspruchs strikt zu prüfen; insoweit ist für eine bloß kursorische, "summarische" Prüfung der Rechtslage in aller Regel kein Raum (…s. m.w.N. auch der Gegenansicht Eyermann/Happ, VwGO, § 123 Rn. 48); von Verfassungs wegen ist insbesondere dann eine eingehende Prüfung nicht nur der Sach-, sondern auch der Rechtslage geboten, wenn es in dem Verfahren um eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung bzw. Durchsetzung von grundrechtsrelevanten Positionen geht (BVerfGE 79, 69, 75; BVerfG [Kammer], NJW 1995, 950, 951) oder die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führte (BVerfG [Kammer], NVwZ 1997, 479, 480 = DVBl. 1996, 1367); eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn eine vertiefende Behandlung (und Entscheidung) von Rechtsfragen etwa deswegen auszuscheiden hat, weil die Rechtslage so schwierig zu beurteilen ist, daß die zur Verfügung stehende Zeit schlechthin nicht ausreicht, eine strikte rechtliche Prüfung zu einem vertretbaren Abschluß zu bringen (…Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl., § 123 Rn. 50).
  • BVerfG, 25.01.1995 - 2 BvR 2689/94

    BananenmarktVO und einstweiliger Rechtsschutz - Art. 14, 19 Abs. 4 GG, § 123 …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98
    ... Denn jedenfalls in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO ist im Rahmen der Entscheidung, ob ein Anordnungsanspruch vorliegt, zwischen der tatsächlichen und rechtlichen Seite des Anordnungsanspruches zu unterscheiden und hinsichtlich der rechtlichen Bewertung eines (möglicherweise) nur "summarisch" festgestellten Sachverhaltes das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten bzw. zu sichernden Anspruchs strikt zu prüfen; insoweit ist für eine bloß kursorische, "summarische" Prüfung der Rechtslage in aller Regel kein Raum (…s. m.w.N. auch der Gegenansicht Eyermann/Happ, VwGO, § 123 Rn. 48); von Verfassungs wegen ist insbesondere dann eine eingehende Prüfung nicht nur der Sach-, sondern auch der Rechtslage geboten, wenn es in dem Verfahren um eine über Randbereiche hinausgehende Verletzung bzw. Durchsetzung von grundrechtsrelevanten Positionen geht (BVerfGE 79, 69, 75; BVerfG [Kammer], NJW 1995, 950, 951) oder die Versagung des Rechtsschutzes zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führte (BVerfG [Kammer], NVwZ 1997, 479, 480 = DVBl. 1996, 1367); eine Entscheidung auf der Grundlage einer Folgenabwägung ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache kommt nur in Betracht, wenn eine vertiefende Behandlung (und Entscheidung) von Rechtsfragen etwa deswegen auszuscheiden hat, weil die Rechtslage so schwierig zu beurteilen ist, daß die zur Verfügung stehende Zeit schlechthin nicht ausreicht, eine strikte rechtliche Prüfung zu einem vertretbaren Abschluß zu bringen (…Eyermann/Happ, VwGO, 10. Aufl., § 123 Rn. 50).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.05.1997 - A 16 S 1388/97

    Asylverfahren - Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes der …

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 02.02.1998 - 12 L 194/98
    Dann aber spricht gegen die Möglichkeit, in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes divergenzfähige Rechtssätze bilden zu können, auch nicht das Argument, daß - namentlich bei Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung - wegen der bereits im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erfolgten Klärung durch einen divergenzfähigen abstrakten Rechtssatz für eine weitere oder neuerliche obergerichtliche Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage in einem Hauptsacheverfahren wegen des Zulassungserfordernisses vielfach kein Raum bleiben mag; denn dies gewichtet nicht hinreichend, daß eine Rechtssache (ausnahmsweise) grundsätzliche Bedeutung auch dann haben kann, wenn zwar schon eine grundsätzliche Klärung vorliegt, diese aber weiterhin mit beachtlichen, in der klärenden Entscheidung noch nicht hinreichend beschiedenen Gründen umstritten ist oder sie erheblichen neuen Gegenargumenten ausgesetzt ist (BVerwG, Buchholz 310, § 132 VwGO Nr. 2 = DVBl. 1960, 854; st. Rspr.; s.a. VGH BW, AuAS 1997, 261).
  • OVG Niedersachsen, 27.05.1998 - 12 L 702/98

    Pflegegeld; Besitzstandsleistung; Sozialhilfe

    Gegen dieses Urteil richtet sich die von dem Senat mit Beschluß vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 - zugelassene Berufung, zu deren Begründung der Kläger im wesentlichen geltend macht: Nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Neufassung der Besitzstandsregelung des Art. 51 PflegeVG entfalle ein einmal gegebener Anspruch auf Weitergewährung des Pflegegesetzes nur und erst dann, wenn sich die von dem Träger der Sozialhilfe bei der Bewilligung des Pflegegeldes zum 31. März 1995 angenommenen Leistungsvoraussetzungen änderten, also der Zustand des Pflegebedürftigen sich bessere und er wegen einer Besserung seines Gesundheitszustandes nach dem 1. April 1995 der Pflege nicht mehr in erheblichem Umfange bedürfe.

    Hierzu hat der Senat in dem Zulassungsbeschluß vom 2. Februar 1998 (- 12 L 194/98 -) ausgeführt:.

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.11.2023 - 2 M 40/23

    Wasserrecht - Sofortvollzug für einen Planfeststellungsbeschluss zur Errichtung …

    Rn. 43 Die von der Antragstellerin in Bezug genommene Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 - juris Rn. 7) führt auf kein anderes Ergebnis, da sie sich im Kern mit der Frage der Divergenzfähigkeit von im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 123 VwGO gebildeten Rechtssätzen befasst und diese daraus ableitet, dass.
  • VGH Baden-Württemberg, 17.09.2013 - 3 S 1727/13

    Zulassung der Berufung wegen Abweichung von einer obergerichtlichen Entscheidung …

    Etwas anderes gilt jedoch in Fällen, in denen eine materiell-rechtliche Frage nicht nur summarisch geprüft, sondern abschließend entschieden wird (OVG Niedersachsen, Beschl. v. 2.2.1998 - 12 L 194/98 - DVBl 1998, 491;… Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124 Rn. 40;… Seibert in: Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl., § 124 Rn. 168;… Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl., § 124 Rn. 12).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 29.08.2005 - 10 N 51.05

    Voraussetzung des Zulassungsgrunds des Bestehens ernstlicher Zweifel an der …

    Insofern handelt es sich bei dem Beschluss vom 17. September 1998 - anders als das möglicherweise für eine Entscheidung im Anordnungsverfahren gemäß § 123 VwGO zu beurteilen sein mag (vgl. dazu OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194.98 -, NdsVBl 1998, 167) - nicht um eine Entscheidung, auf die sich eine Divergenz stützen lässt.
  • VG Schwerin, 17.12.2021 - 3 B 1221/21

    Vorläufige Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis und Duldung; …

    Hierfür ist bei dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich ohne Einschränkungen zu prüfen (vgl. VG Osnabrück, Beschluss vom 26. April 2021 - 1 B 8/21 - so auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 - juris, Rn. 7).
  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2005 - 19 K 6791/03

    Grundsicherungsleistungen, Kindergeld, Anrechnung

    Rn. 83 Seibert, in: Sodan/Ziekow (Hrsg.), VwGO, § 124 Rn. 213; Meyer- Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner (Hrsg.), VwGO, § 124 Rn. 40. OVG Lüneburg, Beschluss vom 2. Februar 1998 - 12 L 194/98 -.
  • VG Lüneburg, 29.06.2021 - 3 B 18/21

    Abstand zu Schulen; Berufsausübungsfreiheit; Einzelspielhalle; Glücksspiel; …

    Hierfür ist bei dem im vorliegenden Fall festgestellten Sachverhalt das Bestehen oder Nichtbestehen des geltend gemachten Anspruchs grundsätzlich ohne Einschränkungen zu prüfen (vgl. VG Osnabrück, Beschl. v. 26.4.2021 - 1 B 8/21 -, n.v; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 2.2.1998 - 12 L 194/98 - juris, Rn. 7).
  • VGH Bayern, 04.06.2012 - 11 ZB 12.1011

    Antrag auf Zulassung der Berufung

    Werden in einem Beschluss, in dem das Oberverwaltungsgericht über die Beschwerde gegen eine im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ergangene Entscheidung befindet, tatsächliche oder rechtliche Fragen abschließend beantwortet, so sind auch derartige Entscheidungen "divergenzfähig" im Sinn von § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO (NdsOVG vom 2.2.1998 Az. 12 L 194/98 RdNr. 7; Meyer-Ladewig/Rudisile in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, RdNr. 40 zu § 124;… Seibert in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, RdNr. 168 zu § 124).
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