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Rechtsprechung
   EuGH, 14.02.1985 - 268/83   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1985,64
EuGH, 14.02.1985 - 268/83 (https://dejure.org/1985,64)
EuGH, Entscheidung vom 14.02.1985 - 268/83 (https://dejure.org/1985,64)
EuGH, Entscheidung vom 14. Februar 1985 - 268/83 (https://dejure.org/1985,64)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    EWG-Vertrag Art. 177; ; Sechste Richtlinie vom 17.03.1977 Art. 4 Abs. 1; ; Sechste Richtlinie vom 17.03.1977 Art. 17 Abs. 1

  • EU-Kommission PDF

    Rompelman / Minister van Financiën

    STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 DER SECHSTEN RICHTLINIE - FÜR DIE NUTZUNG ERFORDERLICHE MITTEL

  • EU-Kommission

    Rompelman / Minister van Financiën

  • Wolters Kluwer

    Erstattung von Mehrwertsteuern; Zeitpunkt der Nutzung eines Grundstücks nach der Sechsten Richtlinie des Rates vom 17.03. 1977; Beginn der Erhebung einer Vorsteuer bei der Nutzung eines Grundstücks; Anforderungen an die Elemente und Merkmale des Mehrwertsteuersystems; ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    STEUERRECHT - HARMONISIERUNG - UMSATZSTEUERN - GEMEINSAMES MEHRWERTSTEUERSYSTEM - WIRTSCHAFTLICHE TÄTIGKEITEN IM SINNE VON ARTIKEL 4 DER SECHSTEN RICHTLINIE - FÜR DIE NUTZUNG ERFORDERLICHE MITTEL

  • datenbank.nwb.de

    Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts - Begriff des Steuerpflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Harmonisierung des Mehrwertsteuerrechts - Sechste Richtlinie - Begriff des Steuerpflichtigen.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (193)Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 05.05.1982 - 15/81

    Schul

    Auszug aus EuGH, 14.02.1985 - 268/83
    16 WIE DER GERICHTSHOF IN SEINEM URTEIL VOM 5. MAI 1982 IN DER RECHTSSACHE 15/81 ( SCHUL , SLG. 1982, 1409 ) AUSGEFÜHRT HAT , IST ES EIN GRUNDLEGENDES ELEMENT DES MEHRWERTSTEUERSYSTEMS , DASS BEI ALLEN UMSÄTZEN DIE MEHRWERTSTEUER ABZUEGLICH DES MEHRWERTSTEUERBETRAGS GESCHULDET WIRD , DER DIE VERSCHIEDENEN KOSTENELEMENTE DER GEGENSTÄNDE UND DIENSTLEISTUNGEN UNMITTELBAR BELASTET.
  • EuGH, 14.10.2021 - C-45/20

    Finanzamt N (Communication de l'affectation) - Vorlage zur Vorabentscheidung - …

    Rn. 42 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs handelt es sich bei der Frage, ob der Steuerpflichtige zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm ein Gegenstand geliefert wurde, in seiner Eigenschaft als Steuerpflichtiger gehandelt hat, um eine Frage des Sachverhalts, der vom zuständigen nationalen Gericht auf der Grundlage objektiver Gesichtspunkte und infolge einer Prüfung der Gesamtumstände des Rechtsstreits, mit denen es befasst ist, festzustellen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 24, …und vom 25. Juli 2018, Gmina Ryjewo, C-140/17, EU:C:2018:595, Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 10.11.2016 - C-432/15

    Baštová - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - …

    Das gemeinsame Mehrwertsteuersystem gewährleistet somit die völlige Neutralität hinsichtlich der steuerlichen Belastung aller wirtschaftlichen Tätigkeiten unabhängig von ihrem Zweck oder ihrem Ergebnis, sofern diese Tätigkeiten grundsätzlich selbst der Mehrwertsteuer unterliegen (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1985, Rompelman, 268/83, EU:C:1985:74, Rn. 19, …und vom 8. Februar 2007, 1nvestrand, C-435/05, EU:C:2007:87, Rn. 22).
  • EuGH, 21.02.2006 - C-255/02

    DIE SECHSTE MEHRWERTSTEUERRICHTLINIE LÄSST EINEN VORSTEUERABZUG NICHT ZU, WENN …

    55 Wie der Gerichtshof in Randnummer 26 des Urteils vom 12. September 2000 in der Rechtssache C-260/98 (Kommission/Griechenland, Slg. 2000, I-6537) festgestellt hat, wird aus der Analyse der Definitionen der Begriffe des Steuerpflichtigen und der wirtschaftlichen Tätigkeiten deutlich, dass sich der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeiten auf einen weiten Bereich erstreckt und dass es sich dabei um einen objektiv festgelegten Begriff handelt, da die Tätigkeit an sich, unabhängig von ihrem Zweck und ihrem Ergebnis, betrachtet wird (vgl. auch Urteil vom 26. März 1987 in der Rechtssache 235/85, Kommission/Niederlande, Slg. 1987, 1471, Randnr. 8, sowie im gleichen Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1985 in der Rechtssache 268/83, Rompelman, Slg. 1985, 655, Randnr. 19, und vom 27. November 2003 in der Rechtssache C-497/01, Zita Modes, Slg. 2003, I-14393, Randnr. 38).
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