Rechtsprechung
| EuGH, 10.01.2008 - C-70/06 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- lexetius.com
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion
- Judicialis
EG Art. 228 Abs. 1
- Europäischer Gerichtshof
Kommission / Portugal
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion
- EU-Kommission
Kommission / Portugal
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion
- EU-Kommission
Kommission / Portugal
Vorschriften über die Organe
- Wolters Kluwer
Vertragsverletzungsverfahren gegen einen Mitgliedstaat wegen Nichtaufhebung eines mit einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs unvereinbaren Gesetzesdekrets; Kriterien zur Berechnung eines Zwangsgelds für den Verzug bei der Durchführung eines Urteils des Europäischen ...
- oeffentliche-auftraege.de
Vertragsverletzungsverfahren: finanzielle Sanktionen (Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds)
- VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
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EG Art. 228 Abs. 1
Institutionelles Recht: Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Europarechtswidriges Gesetz nicht geändert: Schadensersatz!
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)
Kommission / Portugal
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Finanzielle Sanktion
- Europäischer Gerichtshof (Kurzinformation)
Kommission / Portugal
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Artikel 228 EG - Nichtdurchführung des Urteils des Gerichtshofes vom 14. Oktober 2004 in der Rechtssache C-275/03 - Nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der Rechts- und ...
Verfahrensgang
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2007 - C-70/06
- EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
Papierfundstellen
- EuZW 2008, 776 (Ls.)
Wird zitiert von ... (30) Zitiert selbst (8)
- EuGH, 14.10.2004 - C-275/03
Schadensersatz bei Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht
Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
- festzustellen, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat, indem sie nicht die Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um die Durchführung des Urteils vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht), sicherzustellen;.Das Urteil Kommission/Portugal.
Rn. 6 Mit Schreiben vom 4. November 2004 forderte die Kommission die Portugiesische Republik auf, ihr die Maßnahmen mitzuteilen, die sie erlassen habe oder zu erlassen beabsichtige, um das innerstaatliche Recht abzuändern und damit dem Urteil Kommission/Portugal nachzukommen.
Rn. 11 Die Kommission ist der Ansicht, dass die Portugiesische Republik das Urteil Kommission/Portugal nach wie vor nicht durchgeführt habe, und hat daher am 7. Februar 2006 die vorliegende Klage erhoben.
Rn. 13 Die Portugiesische Republik hält die Klage hingegen für unbegründet, da die Regelung des Gesetzentwurfs Nr. 56/X, obwohl ihm das Parlament noch nicht abschließend zugestimmt habe, eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 89/655 darstelle und die Durchführung aller sich aus dem Urteil Kommission/Portugal ergebenden Verpflichtungen gewährleiste.
Rn. 21 Dem kann die Portugiesische Republik nicht entgegenhalten, verfassungsrechtliche Schwierigkeiten hätten sie daran gehindert, die abschließende Zustimmung zu dem das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufhebenden Text zu erlangen und damit das Urteil Kommission/Portugal durchzuführen.
Rn. 24 Es ist daher festzustellen, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden sind, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird, nicht die sich aus dem Urteil Kommission/Portugal ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen hat.
Rn. 30 Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Portugiesische Republik dem Urteil Kommission/Portugal nicht nachgekommen ist, kann er nach Art. 228 Abs. 2 Unterabs. 3 EG die Zahlung eines Pauschalbetrags oder eines Zwangsgelds gegen diesen Mitgliedstaat verhängen.
Rn. 46 Im vorliegenden Fall verstößt die Portugiesische Republik unter Berücksichtigung des beträchtlichen Zeitraums, der seit dem 14. Oktober 2004, dem Tag der Verkündung dieses Urteils, vergangen ist, seit über drei Jahren gegen ihre Verpflichtung, das Urteil Kommission/Portugal durchzuführen.
Denn abgesehen davon, dass diese Mitteilung, wie in Randnr. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den Gerichtshof nicht binden kann, sind jedenfalls - entgegen den in Punkt 13.4 für eine solche Aussetzung aufgestellten Voraussetzungen - die sich aus dem Urteil Kommission/Portugal ergebenden Maßnahmen nicht ergriffen worden.
Rn. 54 Nach alledem ist die Portugiesische Republik zu verurteilen, der Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaft" ein Zwangsgeld in Höhe von 19 392 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung der Maßnahmen zu zahlen, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Portugal nachzukommen, und zwar von der Verkündung des vorliegenden Urteils bis zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal.
Die Portugiesische Republik hat dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 vom 21. November 1967 nicht aufgehoben hat, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht über öffentliche Aufträge oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Bestimmungen geschädigt worden sind, davon abhängig macht, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird, nicht die sich aus dem Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03), ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen..
- EuGH, 12.07.2005 - C-304/02
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ERSTMALS EINEN MITGLIEDSTAAT WEGEN EINES …
Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
Rn. 18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).Rn. 31 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58).
Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht; sie tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 85, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 70).
Die finanziellen Sanktionen sind daher danach zu bemessen, welcher Überzeugungsdruck erforderlich ist, damit der fragliche Mitgliedstaat sein Verhalten ändert (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 91, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnrn.
Rn. 37 Da davon auszugehen ist, dass die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, ist mit der Kommission festzustellen, dass die Verurteilung der Portugiesischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel darstellt, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 33).
Rn. 38 Was sodann die Art und Weise der Berechnung dieses Zwangsgelds angeht, hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 103, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 61).
Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. u. a. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62).
Rn. 45 Die Dauer des Verstoßes ist jedoch unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71).
Rn. 48 Drittens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109).
Rn. 52 Was die Periodizität des Zwangsgelds angeht, so ist im vorliegenden Fall, in dem es um die Durchführung eines Urteils des Gerichtshofs geht, die den Erlass einer Änderungsbestimmung voraussetzt, zugunsten eines Zwangsgelds zu entscheiden, das nach Tagen verhängt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 77).
- EuGH, 04.07.2000 - C-387/97
DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND ZUR ZAHLUNG EINES ZWANGSGELDS IN HÖHE VON …
Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
Erstens sei der von der Kommission angewandte Schwerekoeffizient 11 zu hoch, um einen teilweisen Verstoß eines Mitgliedstaats im Bereich des Vergabewesens zu ahnden, weil die Kommission in Vertragsverletzungsverfahren, die sensiblere Bereiche betroffen hätten, wie z. B. die öffentliche Gesundheit (Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, Slg. 2000, I-5047) oder die Umwelt (Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141), die Schwerekoeffizienten 6 bzw. 4 vorgeschlagen habe.Rn. 34 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden können und lediglich einen nützlichen Bezugspunkt darstellen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 80, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).
Rn. 48 Drittens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109).
- EuGH, 25.11.2003 - C-278/01
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ZUM ZWEITEN MAL EINEN MITGLIEDSTAAT ZUR ZAHLUNG EINES …
Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
Erstens sei der von der Kommission angewandte Schwerekoeffizient 11 zu hoch, um einen teilweisen Verstoß eines Mitgliedstaats im Bereich des Vergabewesens zu ahnden, weil die Kommission in Vertragsverletzungsverfahren, die sensiblere Bereiche betroffen hätten, wie z. B. die öffentliche Gesundheit (Urteil vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland, C-387/97, Slg. 2000, I-5047) oder die Umwelt (Urteil vom 25. November 2003, Kommission/Spanien, C-278/01, Slg. 2003, I-14141), die Schwerekoeffizienten 6 bzw. 4 vorgeschlagen habe.Rn. 34 In diesem Zusammenhang ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Vorschläge der Kommission den Gerichtshof nicht binden können und lediglich einen nützlichen Bezugspunkt darstellen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 80, und Kommission/Spanien, Randnr. 41).
Rn. 48 Drittens stellt der Vorschlag der Kommission, den Grundbetrag mit einem Koeffizienten zu multiplizieren, der auf dem Bruttoinlandsprodukt des betreffenden Mitgliedstaats und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, eine geeignete Methode dar, um die Zahlungsfähigkeit dieses Mitgliedstaats unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Griechenland, Randnr. 88, Kommission/Spanien, Randnr. 59, und vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 109).
- EuGH, 18.07.2007 - C-503/04
Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Urteil des …
Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
Rn. 18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).Rn. 22 Nach ständiger Rechtsprechung kann sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteil vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 18.07.2006 - C-119/04
DER GERICHTSHOF VERURTEILT ITALIEN ZUM ZWEITEN MAL WEGEN FEHLENDER ANERKENNUNG …
Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
Rn. 18 Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung einer Vertragsverletzung im Sinne von Art. 228 EG ist nach ständiger Rechtsprechung das Ende der Frist, die in der mit Gründen versehenen Stellungnahme, die nach dieser Bestimmung abgegeben wird, gesetzt wurde (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30, vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien, C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27, und vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland, C-503/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 19).Rn. 37 Da davon auszugehen ist, dass die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, ist mit der Kommission festzustellen, dass die Verurteilung der Portugiesischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel darstellt, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Portugal erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 31, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 21, und Kommission/Italien, Randnr. 33).
- EuGH, 14.03.2006 - C-177/04
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
Rn. 31 Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen hat (Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 86, und vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, C-177/04, Slg. 2006, I-2461, Randnr. 58). - EuGH, 08.11.2007 - C-242/07
Belgien / Kommission - Rechtsmittel - Klagefrist - Art. 43 § 6 der …
Auszug aus EuGH, 10.01.2008 - C-70/06
Rn. 25 Die Kommission, die sich auf die in ihren Mitteilungen 96/C 242/07 vom 21. August 1996 über die Anwendung von Artikel [228] EG-Vertrag (…ABl. C 242, S. 6, im Folgenden: Mitteilung von 1996) und 97/C 63/02 vom 28. Februar 1997 über das Verfahren für die Berechnung des Zwangsgelds nach Artikel [228] EG-Vertrag (…ABl. C 63, S. 2, im Folgenden: Mitteilung von 1997) definierte Berechnungsmethode stützt, schlägt dem Gerichtshof vor, gegen die Portugiesische Republik ein Zwangsgeld in Höhe von 21 450 Euro für jeden Tag des Verzugs bei der Durchführung des Urteils Kommission/Portugal von der Verkündung des Urteils in der vorliegenden Rechtssache bis zur Beendigung der festgestellten Vertragsverletzung zu verhängen.
- EuG, 27.06.2016 - T-810/14
Portugal / Kommission - Nichtdurchführung eines Urteils des Gerichtshofs, mit dem …
betreffend eine Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses MARKT/A2/3523710 der Kommission vom 3. Oktober 2014 über die Festsetzung des von der Portugiesischen Republik gemäß dem Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), für den Zeitraum vom 10. bis 29. Januar 2008 zu zahlenden Zwangsgelds.Rn. 5 Im Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), entschied der Gerichtshof, dass die Portugiesische Republik dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 nicht aufgehoben hatte, die im Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:632), festgestellte Vertragsverletzung nicht beendet hatte.
Die Nrn. 1 und 2 des Tenors des Urteils vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), lauten:.
(im Folgenden: erster Festsetzungsbeschluss), mit der ein Zwangsgeld von insgesamt 3 665 088 Euro festgesetzt wurde, das von der Portugiesischen Republik gemäß dem Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), für den Zeitraum vom 10. Januar bis 17. Juli 2008 geschuldet wurde.
42 Im vorliegenden Fall geht sowohl aus dem Tenor des Urteils [vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:632),] als auch aus demjenigen des Urteils [vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3),] hervor, dass sich die vom Gerichtshof festgestellte Vertragsverletzung auf das Unterbleiben der Aufhebung des Gesetzesdekrets Nr. 48 051 bezieht, das die Gewährung von Schadensersatz an die Personen, die durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht über öffentliche Aufträge geschädigt wurden, davon abhängig machte, dass ein Verschulden oder Arglist nachgewiesen wird.
Durch dieses Gesetz, das einige Tage nach der Verkündung des Urteils [vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3),] in Kraft trat, wurde das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufgehoben.
Rn. 13 Mit dem Beschluss MARKT/A2/3523710 vom 3. Oktober 2014 (im Folgenden: angefochtener Beschluss), der am 6. Oktober 2014 zugestellt wurde, verlangte der Generaldirektor der GD Binnenmarkt und Dienstleistungen von der Portugiesischen Republik die Zahlung des Betrags von 387 840 Euro, der dem gemäß dem Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), für den Zeitraum vom 10. bis 29. Januar 2008 festgesetzten Zwangsgeld entsprach.
Nur weil der Gerichtshof vom Erlass dieses Gesetzes erst einige Tage vor der Verkündung des Urteils vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), in Kenntnis gesetzt worden sei, habe er dieses nicht berücksichtigen können und entschieden, ein Zwangsgeld zu verhängen.
Da die Portugiesische Republik die im Urteil vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:632), festgestellte Vertragsverletzung vor der Verkündung des Urteils vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), beendet habe, könne ihr kein Zwangsgeld auferlegt werden.
Im zweiten Fall könnte die Portugiesische Republik zu Recht geltend machen, dass gegen sie kein Zwangsgeld verhängt werden könne, weil sie die Vertragsverletzung vor der Verkündung des Urteils vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), beendet habe.
Die Kommission hat daher im angefochtenen Beschluss zu Recht die Auffassung vertreten, dass aus dem Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), hervorgeht, dass gegen die Portugiesische Republik ab der Verkündung dieses Urteils am 10. Januar 2008 für den Zeitraum, während dessen das Gesetzesdekret Nr. 48 051 in Kraft geblieben ist, d. h. bis einschließlich 29. Januar 2008, ein Zwangsgeld zu verhängen ist.
Rn. 41 Im Fall des ersten Festsetzungsbeschlusses konnte die Kommission daher nach Ansicht des Gerichts, die vom Gerichtshof bestätigt wurde, nicht über die Prüfung der tatsächlichen Aufhebung dieser Rechtsvorschrift hinausgehen, da die in den Urteilen vom 14. Oktober 2004, Kommission/Portugal (C-275/03, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:632), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), festgestellte Vertragsverletzung darin bestand, dass das Gesetzesdekret Nr. 48 051 nicht aufgehoben worden war.
Gegenstand der Rechtssachen, die zu den Urteilen vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), und vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), geführt hätten, sei die Feststellung, ob die Portugiesische Republik zur Zahlung des mit dem Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), verhängten Zwangsgelds verpflichtet sei oder nicht.
Rn. 54 Zudem hätten das Gericht und der Gerichtshof, als sie die Urteile vom 29. März 2011, Portugal/Kommission (T-33/09, EU:T:2011:127), bzw. vom 15. Januar 2014, Kommission/Portugal (C-292/11 P, EU:C:2014:3), erlassen hätten, gewusst, dass das Gesetz Nr. 67/2007 am 30. Januar 2008, also nach der Verkündung des Urteils vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), in Kraft getreten sei.
Rn. 64 Die Portugiesische Republik behauptet nicht, präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte Auskünfte von der Kommission erhalten zu haben, denen zufolge ihr in Durchführung des Urteils vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), kein Zwangsgeld auferlegt werden könne.
Da der angefochtene Beschluss ein Zwangsgeld verhänge, obwohl das Gesetz Nr. 67/2007 vor der Verkündung des Urteils vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), verabschiedet worden sei, habe er Strafcharakter, was die Tragweite von Art. 260 Abs. 2 AEUV verzerre.
Daher gibt es im vorliegenden Fall nur eine einzige Sanktion, nämlich das Zwangsgeld, das durch das Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), verhängt wurde.
So verabschiedete sie dieses Gesetz, das nötig war, um die vom Gerichtshof festgestellte Vertragsverletzung zu beenden, zu einem Zeitpunkt, der beinhaltete, dass das Gesetz unter Berücksichtigung der Dauer der von ihr frei gewählten Zeitspanne nach der Verkündung des Urteils vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3), in Kraft treten würde.
- EuGH, 10.07.2014 - C-213/13
Impresa Pizzarotti - Vorabentscheidungsersuchen - Öffentliche Bauaufträge - …
Rn. 63 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisens, dass diese Regelung insofern bedeutsame unionsrechtliche Bestimmungen enthält, als sie dazu bestimmt ist, die Grundsätze der Gleichbehandlung der Bieter und der Transparenz zum Zweck der Öffnung für einen unverfälschten Wettbewerb in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 40, Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 55, Kommission/Zypern, C-251/09, EU:C:2011:84, Rn. 37 bis 39, sowie Manova, C-336/12, EU:C:2013:647, Rn. 28). - EuGH, 15.01.2014 - C-292/11
Die Kommission kann bei der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten …
der Kommission vom 25. November 2008 (im Folgenden: streitige Entscheidung) mit der Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgelds, das in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1, im Folgenden: Urteil von 2008), geschuldet wird, für nichtig erklärt hat.Rn. 4 Im Urteil von 2008 hat der Gerichtshof in den Rn. 16 und 17 ausgeführt, dass unter Berücksichtigung des Tenors des Urteils von 2004 für die Feststellung, ob die Portugiesische Republik die sich aus diesem Urteil ergebenden Maßnahmen erlassen hatte, zu prüfen war, ob das Gesetzesdekret Nr. 48 051 aufgehoben worden war.
Rn. 5 In seinem Urteil von 2008 hat der Gerichtshof in Nr. 1 des Tenors festgestellt, dass "[d]ie Portugiesische Republik … dadurch, dass sie das Gesetzesdekret Nr. 48 051 … nicht aufgehoben hat, … nicht die sich aus dem Urteil [von 2004] ergebenden Maßnahmen ergriffen und damit gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 228 Abs. 1 EG verstoßen [hat]".
Rn. 22 Daher hat es in Rn. 89 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Kommission im Rahmen der Prüfung, ob das Urteil von 2008 durchgeführt worden war, nicht habe entscheiden können, dass das Gesetz Nr. 67/2007 nicht mit dem Unionsrecht vereinbar gewesen sei, und nicht dann daraus die Konsequenzen für die Berechnung des vom Gerichtshof verhängten Zwangsgelds habe ziehen können.
Dieses Vorverfahren soll nämlich gerade dem betreffenden Mitgliedstaat Gelegenheit geben, seinen Verpflichtungen nachzukommen oder sich gegenüber den Rügen der Kommission wirksam zu verteidigen (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteil vom 10. September 2009, Kommission/Portugal, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 59 Mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes rügt die Kommission, dass das Gericht durch eine unvollständige und formalistische Auslegung des Tenors des Urteils von 2008 einen Rechtsfehler begangen und so den Gegenstand der vom Gerichtshof sowohl im Urteil von 2004 als auch im Urteil von 2008 festgestellten Vertragsverletzung in unzulässiger Weise beschränkt habe.
Rn. 61 Die Kommission habe daher völlig zu Recht die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 untersucht, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik dem durch das Urteil von 2008 bestätigten Urteil von 2004 nachgekommen sei, und nach der Feststellung, dass im portugiesischen Recht die Gewährung von Schadensersatz weiterhin vom Nachweis von Verschulden oder Arglist abhängig sei, auf das Fortbestehen der Vertragsverletzung geschlossen.
Rn. 63 Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes beruht auf der falschen Annahme, dass die Kommission, um zu prüfen, ob die Portugiesische Republik dem durch das Urteil von 2008 bestätigten Urteil von 2004 nachgekommen sei, zu Recht zu der Frage der Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 Stellung genommen habe.
- EuGH, 04.06.2009 - C-109/08
Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 28 EG, …
Rn. 25 Insoweit hat der Gerichtshof in jeder Rechtssache anhand der Umstände des Einzelfalls die zu verhängenden finanziellen Sanktionen zu bestimmen (Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 30 Da die fragliche Vertragsverletzung bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof angedauert hat, stellt die Verurteilung der Hellenischen Republik zur Zahlung eines Zwangsgelds ein angemessenes Mittel dar, um sie zu veranlassen, die zur Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 31 Was sodann die Art und Weise der Berechnung dieses Zwangsgelds angeht, hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens das Zwangsgeld so festzusetzen, dass es den Umständen angepasst ist und in angemessenem Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung sowie zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, den betreffenden Mitgliedstaat zu veranlassen, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 39 Was zweitens die Dauer dieses Verstoßes angeht, so ist diese unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt im Rahmen des auf der Grundlage von Art. 228 EG eingeleiteten Verfahrens prüft, und nicht des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 45).
Rn. 42 Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats angeht, so stellt der Vorschlag der Kommission, einen Koeffizienten zugrunde zu legen, der auf dessen Bruttoinlandsprodukt und der Zahl seiner Stimmen im Rat beruht, grundsätzlich eine geeignete Methode dar, um dieses Kriterium unter Beibehaltung einer angemessenen Differenzierung zwischen den verschiedenen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 07.07.2009 - C-369/07
DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER …
Rn. 45 Zu der Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme, in der die Hellenische Republik Maßnahmen zur Rückforderung verschiedener Beihilfebeträge angekündigt und darauf hingewiesen hat, dass Olympic Airways einen Verwaltungsrechtsbehelf eingelegt habe, dass es Schwierigkeiten bei der Quantifizierung der zurückzuzahlenden Beträge gebe und die Rückzahlungsmodalitäten komplex seien, genügt die Feststellung, dass sich ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Gemeinschaftsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. Urteile Kommission/Deutschland, Randnr. 38, und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 22).Auch Leitlinien wie die in den Mitteilungen der Kommission binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteil Kommission/Portugal, Randnr. 34).
Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).
Sie ist unter Berücksichtigung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteil vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).
- EuG, 29.03.2011 - T-33/09
Im Rahmen der Erhebung eines vom Gerichtshof festgesetzten Zwangsgelds kann die …
der Kommission vom 25. November 2008 mit der Aufforderung zur Zahlung des Zwangsgelds, das in Durchführung des Urteils des Gerichtshofs vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1) geschuldet wird,.Rn. 8 Mit Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-1, im Folgenden: Urteil von 2008), hat der Gerichtshof entschieden:.
Ferner habe der Gerichtshof im Urteil von 2008 festgestellt, dass die Portugiesische Republik dem Urteil von 2004 nicht nachgekommen sei, indem sie die der Vertragsverletzung zugrunde liegende Regelung nicht aufgehoben habe.
Rn. 68 Wie bereits dargelegt, heißt es im Urteil von 2008:.
Rn. 83 Es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof weder in seinem Urteil von 2004 noch in seinem Urteil von 2008 zur Vereinbarkeit des Gesetzes 67/2007 mit der Richtlinie 89/665 Stellung bezogen hat.
- EuGH, 11.12.2012 - C-610/10
Spanien wird, weil es ein Urteil des Gerichtshofs nicht durchgeführt hat, zur …
Auch Leitlinien, wie sie in den Mitteilungen der Kommission enthalten sind, binden den Gerichtshof nicht, tragen jedoch dazu bei, die Transparenz, Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit des Vorgehens der Kommission zu gewährleisten (vgl. Urteile vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal, C-70/06, Slg. 2008, I-1, Randnr. 34, und vom 7. Juli 2009, Kommission/Griechenland, Randnr. 112).Bei der Anwendung dieser Kriterien hat der Gerichtshof insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichterfüllung der Verpflichtungen für die öffentlichen und die privaten Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat dazu angehalten werden muss, seinen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich, Randnr. 104, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 62, und Kommission/Portugal, Randnr. 39).
Rn. 120 Die Dauer der Zuwiderhandlung ist unter Heranziehung des Zeitpunkts zu bemessen, zu dem der Gerichtshof den Sachverhalt prüft, und nicht etwa des Zeitpunkts, zu dem die Kommission ihn damit befasst (vgl. Urteile vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich, Randnr. 71, und Kommission/Portugal, Randnr. 45).
- Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2021 - C-51/20
Kommission/ Griechenland (Récupération d'aides d'État - Ferronickel) - …
Im Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 48), hat der Gerichtshof seine Beurteilung, dass die Methode der Berechnung des Faktors "n" geeignet ist, nuanciert, indem er klarstellte, dass diese Methode grundsätzlich eine geeignete Methode darstelle, um die Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen.{FN:26} Vgl. z. B. Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 49), in dem der der Republik Portugal zugewiesene, dem Faktor "n" entsprechende Koeffizient vom Gerichtshof erhöht wurde.
{FN:48} Vgl. u. a. Urteile vom 4. Juli 2000, Kommission/Griechenland (…C-387/97, EU:C:2000:356, Rn. 41), vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (…C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), Urteil vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 34), vom 9. Dezember 2008, Kommission/Frankreich (…C-121/07, EU:C:2008:695, Rn. 61), und zuletzt Urteil vom 12. November 2020, Kommission/Belgien (Einkünfte aus Auslandsimmobilien) (…C-842/19, nicht veröffentlicht, EU:C:2020:915, Rn. 64).
{FN:55} Insbesondere Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (…C-304/02, EU:C:2005:444, Rn. 103), vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (…C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 61), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 38).
{FN:58} Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, C-304/02, Kommission/Frankreich, a. a. O., Rn. 91, vom 14. März 2006, Kommission/Frankreich (…C-177/04, EU:C:2006:173, Rn. 60), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 35).
- Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2008 - C-121/07
Kommission / Frankreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie …
{FN:7} - Vgl. Urteile vom 12. Juli 2005, Kommission/Frankreich (C-304/02, Slg. 2005, I-6263, Randnr. 30), vom 18. Juli 2006, Kommission/Italien (C-119/04, Slg. 2006, I-6885, Randnr. 27), vom 18. Juli 2007, Kommission/Deutschland (C-503/04, Slg. 2007, I-6153, Randnr. 19), und vom 10. Januar 2008, Kommission/Portugal (C-70/06, Slg. 2008, I-0000, Randnr. 18).{FN:17} - Vgl. insoweit Urteil Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 34).
{FN:18} - Vgl. Urteil Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnrn. 38 und 39).
{FN:28} - Vgl. Urteil Kommission/Portugal (oben in Fn. 7 angeführt, Randnr. 50), wo der Gerichtshof die Anwendung des Grundbetrags von 600 Euro gemäß der Mitteilung von 2005 billigte.
- EuGH, 08.04.2014 - C-288/12
Durch die vorzeitige Beendigung der Amtszeit des Datenschutzbeauftragten hat …
Rn. 35 Zu dem Vorbringen Ungarns schließlich, dass die Durchführung des Urteils, mit dem die gerügte Vertragsverletzung festgestellt werde, eine Sachlage schaffen könnte, die mit dem Grundgesetz unvereinbar sei, ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung ein Mitgliedstaat sich nicht auf Bestimmungen seiner internen Rechtsordnung, auch nicht auf solche verfassungsrechtlicher Art, berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien, 102/79, EU:C:1980:120, Rn. 15, und Kommission/Portugal, C-70/06, EU:C:2008:3, Rn. 21 und 22). - Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2013 - C-241/11
Kommission / Tschechische Republik - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - …
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