Rechtsprechung
| EuGH, 25.01.2017 - C-640/15 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- Europäischer Gerichtshof
Vilkas
Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 23 - Frist für die Übergabe der gesuchten Person - Möglichkeit, mehrmals ein neues Übergabedatum zu vereinbaren - ...
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- Europäischer Gerichtshof
(Pressemitteilung)
Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die für die Vollziehung eines Europäischen Haftbefehls zuständigen Behörden müssen bei erwiesener höherer Gewalt einen dritten Übergabetermin festsetzen, wenn die ersten beiden Übergabeversuche am Widerstand der ...
- Europäischer Gerichtshof (Tenor)
Vilkas
Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 23 - Frist für die Übergabe der gesuchten Person - Möglichkeit, mehrmals ein neues Übergabedatum zu vereinbaren - ...
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Vollziehung Europäischen Haftbefehls kann bei erwiesener höherer Gewalt dritten Übergabetermin erfordern
Besprechungen u.ä.
- lto.de (Entscheidungsbesprechung)
Vollzug des Europäischen Haftbefehls: So kommen Sie aus dem Gefängnis frei
Sonstiges
- Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)
Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - Rahmenbeschluss 2002/584/JI - Europäischer Haftbefehl - Art. 23 - Frist für die Übergabe der gesuchten Person - Möglichkeit, mehrmals ein neues Übergabedatum zu vereinbaren - ...
Verfahrensgang
- EuGH, 23.12.2015 - C-640/15
- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-640/15
- EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Wird zitiert von ... (34) Zitiert selbst (11)
- EuGH, 16.07.2015 - C-237/15
Der Ablauf der Fristen, innerhalb deren über die Vollstreckung eines Europäischen …
Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Rn. 31 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss darauf gerichtet ist, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28, …und vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76).Rn. 32 In diesem Rahmen soll Art. 23 des Rahmenbeschlusses ebenso wie dessen Art. 15 und 17 insbesondere die justizielle Zusammenarbeit beschleunigen, indem für den Erlass der den Europäischen Haftbefehl betreffenden Entscheidungen Fristen gesetzt werden, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58, und vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und 33).
Rn. 38 Diese Auslegung könnte ferner dazu führen, dass die gesuchte Person in Fällen freigelassen wird, in denen die Verlängerung der Dauer ihrer Haft nicht auf mangelnde Sorgfalt der vollstreckenden Behörde zurückzuführen ist und in denen die Gesamtdauer der Haft dieser Person in Anbetracht insbesondere ihres eigenen Beitrags zur Verzögerung des Verfahrens, der ihr drohenden Strafe und einer gegebenenfalls bestehenden Fluchtgefahr nicht übermäßig lang ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 59).
Rn. 40 Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses im Einklang mit Art. 6 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, wonach jeder Mensch das Recht auf Freiheit und Sicherheit hat, ausgelegt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 54).
Um sich zu vergewissern, dass dies der Fall ist, muss diese Behörde eine konkrete Prüfung der in Rede stehenden Sachlage vornehmen und dabei alle relevanten Gesichtspunkte heranziehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 58 und 59).
Rn. 67 Zwar sieht Art. 15 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses eindeutig vor, dass die vollstreckende Justizbehörde über die Übergabe der betreffenden Person innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen entscheidet, doch reicht der Wortlaut dieser Bestimmung nicht aus, um zu klären, ob die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nach Ablauf dieser Fristen fortzusetzen ist und ob insbesondere die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet ist, nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen die Übergabe durchzuführen und zu diesem Zweck mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum zu vereinbaren (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 34).
Rn. 68 Insoweit ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der den "Eckstein" der gerichtlichen Zusammenarbeit bildet, nach Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses bedeutet, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich verpflichtet sind, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 36).
Rn. 69 Angesichts der zentralen Rolle der Verpflichtung zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls in dem durch den Rahmenbeschluss geschaffenen System und des Fehlens jeder ausdrücklichen Beschränkung der zeitlichen Geltungsdauer dieser Verpflichtung im Rahmenbeschluss kann daher die in dessen Art. 15 Abs. 1 aufgestellte Regel nicht dahin ausgelegt werden, dass sie impliziert, dass die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen mit der ausstellenden Justizbehörde kein neues Übergabedatum mehr vereinbaren dürfte oder dass der Vollstreckungsmitgliedstaat nicht mehr verpflichtet wäre, das Verfahren zur Vollstreckung des Haftbefehls fortzusetzen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 37).
Rn. 70 Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber in Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses zwar ausdrücklich festgelegt, dass der Ablauf der in Art. 23 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen bedeutet, dass die betreffende Person, wenn sie sich noch immer in Haft befindet, freigelassen wird; er hat den Ablauf dieser Fristen jedoch mit keiner anderen Wirkung verknüpft und insbesondere nicht vorgesehen, dass dadurch den betreffenden Behörden die Möglichkeit genommen würde, nach Art. 23 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein Übergabedatum zu vereinbaren, oder der Vollstreckungsmitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden würde, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 38).
Rn. 71 Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses, nach der die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen nicht mehr die Übergabe der gesuchten Person durchführen und hierfür mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum vereinbaren dürfte, geeignet, das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit zu beeinträchtigen, da sie insbesondere den Ausstellungsmitgliedstaat zwingen könnte, einen zweiten Europäischen Haftbefehl zu erlassen, um ein neues Übergabeverfahren innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen zu ermöglichen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 40).
Rn. 72 Aus dem Vorstehenden folgt, dass der bloße Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht seiner Verpflichtung entheben kann, das Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls fortzuführen und die Übergabe der gesuchten Person durchzuführen, wofür die betreffenden Behörden ein neues Übergabedatum vereinbaren müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 42).
- EuGH, 18.12.2007 - C-314/06
Pipeline Méditerranée und Rhône - Richtlinie 92/12/EWG - Verbrauchsteuern - …
Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Rn. 53 Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23…, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 44, …und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).Rn. 54 Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25…, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 45, …und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32).
Rn. 55 Bei dem Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses sind daher Aufbau und Zweck des Rahmenbeschlusses zu berücksichtigen, um die Tatbestandsmerkmale der höheren Gewalt, wie sie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, auszulegen und anzuwenden (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 26).
- EuGH, 18.07.2013 - C-99/12
Eurofit - Vorabentscheidungsersuchen - Landwirtschaft - Gemeinsame …
Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Rn. 53 Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23…, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 44, und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).Rn. 54 Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (…Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25…, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 45, und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32).
Daher ist der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eng auszulegen (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24 und 25, und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 37).
- EuGH, 18.03.2010 - C-218/09
SGS Belgium u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 - …
Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Rn. 53 Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 44, …und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 31).Rn. 54 Es entspricht jedoch ebenfalls ständiger Rechtsprechung, dass die Bedeutung des Begriffs der höheren Gewalt, da er auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht den gleichen Inhalt hat, anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen ist, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (…Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, vom 18. März 2010, SGS Belgium u. a., C-218/09, EU:C:2010:152, Rn. 45, …und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 32).
- EuGH, 14.06.2012 - C-533/10
CIVAD - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 236 Abs. 2 - Erstattung nicht …
Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Daher ist der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses eng auszulegen (vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24 und 25, …und vom 18. Juli 2013, Eurofit, C-99/12, EU:C:2013:487, Rn. 37). - EuGH, 05.04.2016 - C-404/15
Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls muss aufgeschoben werden, wenn …
Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Rn. 31 In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass der Rahmenbeschluss darauf gerichtet ist, durch die Einführung eines neuen vereinfachten und wirksameren Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt wurden oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, und ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (…Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28, und vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76). - EuGH, 19.12.2013 - C-84/12
Die Erteilung eines "Schengen-Visums" darf nur aus den ausdrücklich im Visakodex …
Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Rn. 30 Zum anderen sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, …und vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27). - EuGH, 20.11.2001 - C-268/99
Jany u.a. - "Außenbeziehungen - Assoziierungsabkommen Gemeinschaften/Republik …
Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Rn. 47 Die Erforderlichkeit einer einheitlichen Auslegung einer Unionsvorschrift verbietet es, im Zweifelsfall eine ihrer Sprachfassungen isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, sie nach dem wirklichen Willen des Gesetzgebers und dem von diesem verfolgten Zweck namentlich im Licht ihrer Fassung in allen Sprachen auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Jany u. a., C-268/99, EU:C:2001:616, Rn. 47, …und vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop, C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26 und 27). - EuGH, 30.05.2013 - C-168/13
Nach dem Unionsrecht steht es den Mitgliedstaaten frei, bei Entscheidungen, mit …
Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Rn. 32 In diesem Rahmen soll Art. 23 des Rahmenbeschlusses ebenso wie dessen Art. 15 und 17 insbesondere die justizielle Zusammenarbeit beschleunigen, indem für den Erlass der den Europäischen Haftbefehl betreffenden Entscheidungen Fristen gesetzt werden, die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58, …und vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und 33). - EuGH, 16.11.2016 - C-316/15
Die Dienstleistungsrichtlinie steht dem Erfordernis entgegen, bei Stellung eines …
Auszug aus EuGH, 25.01.2017 - C-640/15
Rn. 30 Zum anderen sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…Urteile vom 19. Dezember 2013, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, und vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27). - EuGH, 19.09.2013 - C-251/12
Van Buggenhout und Van de Mierop - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - …
- Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-804/21
C und CD (Obstacles juridiques à l'exécution d'une décision de remise) - …
{FN:3} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 45 bis 52).{FN:7} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 43).
{FN:8} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 73).
{FN:10} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 72).
{FN:17} Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (…C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 28), vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru (…C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76), und vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 31).
{FN:19} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 73).
{FN:20} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 14 und 15).
{FN:21} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 59 bis 65).
{FN:23} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 12).
{FN:32} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 45 bis 52).
{FN:36} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 43).
{FN:37} Im Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 46), ist insoweit von der spanischen, der tschechischen, der dänischen, der deutschen, der griechischen, der englischen, der niederländischen, der polnischen, der slowakischen und der schwedischen Fassung die Rede.
{FN:38} Im Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 46), spricht der Gerichtshof insoweit von der griechischen, der französischen, der italienischen, der portugiesischen, der rumänischen und der finnischen Fassung.
{FN:41} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 45 bis 52).
{FN:42} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53).
{FN:43} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56).
{FN:44} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 57).
{FN:46} Vgl. Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 61).
{FN:49} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 64).
{FN:50} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 59).
{FN:51} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 73).
{FN:52} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 61).
{FN:58} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 43).
- EuGH, 28.04.2022 - C-804/21
Der Begriff der höheren Gewalt, die die Vollstreckung eines Europäischen …
Rn. 33 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39), entschieden habe, dass der Begriff der höheren Gewalt auf eine Situation Anwendung finden könne, in der die inhaftierte Person körperlichen Widerstand leiste, der ihre Übergabe unmöglich mache, sofern dieser Widerstand aufgrund außergewöhnlicher Umstände von der vollstreckenden Justizbehörde und der ausstellenden Justizbehörde nicht habe vorhergesehen werden können und die Folgen dieses Widerstands für die Übergabe von diesen Behörden trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.Rn. 44 Nach einer auf verschiedenen Gebieten des Unionsrechts entwickelten ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs sind unter "höherer Gewalt" ungewöhnliche und unvorhersehbare Ereignisse zu verstehen, auf die derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Rn. 45 Außerdem ist der Begriff der höheren Gewalt im Sinne von Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 eng auszulegen, da diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 23 Abs. 2 dieses Rahmenbeschlusses aufgestellten Regel darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56).
Rn. 72 Jedoch hat der Unionsgesetzgeber den Ablauf dieser Fristen mit keiner anderen Wirkung verknüpft und insbesondere nicht vorgesehen, dass dadurch den betreffenden Behörden die Möglichkeit genommen würde, nach Art. 23 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses ein Übergabedatum zu vereinbaren, oder der Vollstreckungsmitgliedstaat von der Verpflichtung entbunden würde, einem Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 70).
Rn. 73 Außerdem wäre eine Auslegung von Art. 15 Abs. 1 und Art. 23 des Rahmenbeschlusses, nach der die vollstreckende Justizbehörde nach Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses genannten Fristen nicht mehr die Übergabe der gesuchten Person durchführen und hierfür mit der ausstellenden Justizbehörde ein neues Übergabedatum vereinbaren dürfte, geeignet, das mit dem Rahmenbeschluss verfolgte Ziel einer Beschleunigung und Vereinfachung der justiziellen Zusammenarbeit zu beeinträchtigen, da sie insbesondere den Ausstellungsmitgliedstaat zwingen könnte, einen zweiten Europäischen Haftbefehl zu erlassen, um ein neues Übergabeverfahren innerhalb der im Rahmenbeschluss vorgesehenen Fristen zu ermöglichen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 71).
Rn. 74 Demzufolge kann der bloße Ablauf der in Art. 23 des Rahmenbeschlusses festgelegten Fristen nicht dazu führen, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat seiner Verpflichtung enthoben ist, das Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls fortzuführen und die Übergabe der gesuchten Person durchzuführen, wofür die betreffenden Behörden ein neues Übergabedatum vereinbaren müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 72).
- EuGH, 15.10.2026 - C-580/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen - …
Rn. 33 Aus diesen Gründen und unter Berücksichtigung der u. a. aus den Urteilen vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474), und vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39), hervorgegangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass Art. 44 Abs. 7 Satz 2 ZEEZA gegen Art. 12 und Art. 23 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verstoße, da die letztgenannten Bestimmungen der obligatorischen Inhaftierung der gesuchten Person während des Zeitraums zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses der Entscheidung über ihre Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat und dem Zeitpunkt ihrer physischen Übergabe entgegenstünden, wenn keine Gefahr einer Flucht dieser Person und somit keine Gefahr bestehe, dass ihre Übergabe unmöglich werde.Somit ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass die Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit haben, die Person über diese Fristen hinaus in Haft zu halten, auch wenn der Ablauf dieser Fristen den Vollstreckungsmitgliedstaat nicht seiner Verpflichtung enthebt, das Verfahren fortzusetzen und die Übergabe der gesuchten Person durchzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 72 und 73 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 28. April 2022, C und CD [Rechtliche Hindernisse der Durchführung einer Übergabeentscheidung], C-804/21 PPU, EU:C:2022:307, Rn. 71 und 75).
Rn. 50 Diese Auslegung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Inhafthaltung der gesuchten Person bestätigt, im Fall, dass die betreffenden Behörden gemäß Art. 23 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses ein neues Übergabedatum vereinbaren und im Fall einer aufgeschobenen Übergabe nach Art. 24 des Rahmenbeschlusses, aus denen hervorgeht, dass der genannte Art. 12 nicht nur in der Phase des Verfahrens vor dem Erlass der Entscheidung über die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls, sondern auch in den von diesen beiden Bestimmungen erfassten, dieser Entscheidung nachgelagerten Fällen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, …und vom 8. Dezember 2022, CJ [Entscheidung über die Aufschiebung der Übergabe wegen Strafverfolgung], C-492/22 PPU, EU:C:2022:964, Rn. 60 und 73).
Rn. 52 Ebenso hat der Gerichtshof in Bezug auf die Phase der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls und bei Überschreitung der in Art. 23 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Übergabefrist in den Rn. 38 bis 43 des Urteils vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, EU:C:2017:39), die relevanten Umstände der in Rede stehenden Situation präzisiert, die von der vollstreckenden Justizbehörde zu berücksichtigen sind, um zu prüfen, ob die Dauer der Haft der gesuchten Person nicht übermäßig lang ist, und sich somit zu vergewissern, dass die Verlängerung dieser Haft mit dem in Art. 6 der Charta verankerten Recht auf Freiheit vereinbar ist.
- EuGH, 13.09.2017 - C-60/16
Khir Amayry - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - …
Rn. 37 Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die in Rn. 33 des vorliegenden Urteils in Erwägung gezogene Auslegung zum einen die Wirksamkeit der nach dieser Verordnung vorgesehenen Verfahren merklich beschränken könnte und zum anderen die betroffenen Personen veranlassen könnte zu fliehen, um ihre Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat zu verhindern, was die Anwendung der Grundsätze und der Verfahren dieser Verordnung unmöglich machen würde (…vgl. entsprechend Urteile vom 17. März 2016, Mirza, C-695/15 PPU, EU:C:2016:188, Rn. 52, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 37). - EuGH, 23.01.2018 - C-367/16
Piotrowski - Vorlage zur Vorabentscheidung - Polizeiliche und justizielle …
Rn. 40 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen ist, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (…vgl. u. a. Urteile vom 11. Januar 2017, Grundza, C-289/15, EU:C:2017:4, Rn. 32, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30).Rn. 53 Eine solche Möglichkeit wäre zudem auch nicht mit dem Ziel des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu vereinbaren, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. April 2016, Aranyosi und Căldăraru, C-404/15 und C-659/15 PPU, EU:C:2016:198, Rn. 76, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 31).
Rn. 55 Ein solches Ziel liegt insbesondere der Behandlung der Fristen für den Erlass von Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Europäischen Haftbefehl zugrunde (…Urteil vom 30. Mai 2013, F, C-168/13 PPU, EU:C:2013:358, Rn. 58), die die Mitgliedstaaten einhalten müssen (Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung) und deren Bedeutung in verschiedenen Vorschriften des Rahmenbeschlusses 2002/584 zum Ausdruck kommt (…Urteil vom 16. Juli 2015, Lanigan, C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18
Brexit: Einseitige Rücknahme möglich
{FN:66} Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 30, …und vom 16. November 2016, Hemming u. a., C-316/15, EU:C:2016:879, Rn. 27). - EuGH, 18.05.2017 - C-154/16
Latvijas dzelzceļš - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der …
Rn. 62 Außerdem sind die Begriffe "höhere Gewalt" und "Zufall" im Sinne von Art. 206 Abs. 1 des Zollkodex, da diese Bestimmung eine Ausnahme von der in Art. 204 Abs. 1 Buchst. a Zollkodex aufgestellten Regel darstellt, eng auszulegen (…vgl. entsprechend Urteile vom 14. Juni 2012, CIVAD, C-533/10, EU:C:2012:347, Rn. 24…, vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 190 und 191, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 56). - Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2025 - C-97/24
Vorlage zur Vorabentscheidung - Haftung eines Mitgliedstaats für einen Verstoß …
Im Urteil Vilkas im Zusammenhang mit einem Rahmenbeschluss zum Europäischen Haftbefehl wurde der insoweit anzulegende Maßstab dahin gehend formuliert, dass die Folgen unvorhergesehener und unvorhersehbarer Ereignisse trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können{FN-VERWEIS:18}, was ein eng auszulegender Begriff ist{FN-VERWEIS:19}.{FN:15} Urteil vom 25. Januar 2017, Vilkas (C-640/15, im Folgenden: Urteil Vilkas, EU:C:2017:39, Rn. 54), und Urteil UFC - Que choisir und CLCV (…Rn. 53).
{FN:18} Urteil Vilkas (…Rn. 53).
- EuGH, 15.03.2018 - C-256/16
Deichmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zulässigkeit - Antidumpingverfahren - …
Rn. 49 Nach ständiger Rechtsprechung schließt die Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung des Unionsrechts es aus, den Text einer Unionsvorschrift im Zweifelsfall isoliert zu betrachten, und gebietet vielmehr, ihn anhand des wirklichen Willens des Gesetzgebers und des von ihm verfolgten Zwecks im Licht u. a. aller ihrer Sprachfassungen auszulegen (…Urteile vom 4. Februar 2016, C & J Clark International und Puma, C-659/13 und C-34/14, EU:C:2016:74, Rn. 122, und vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 47). - EuGH, 18.04.2024 - C-509/22
Girelli Alcool - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Verbrauchsteuern - …
Rn. 43 Was zum Ersten den Begriff "höhere Gewalt" betrifft, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Allgemeinen in verschiedenen Gebieten des Unionsrechts, in denen er Anwendung findet, im Sinne von außerhalb der Sphäre des sich darauf berufenden Wirtschaftsteilnehmers liegenden Umständen zu verstehen ist, die ungewöhnlich und unvorhersehbar sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 23, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).Rn. 44 Da allerdings nach ständiger Rechtsprechung der Begriff "höhere Gewalt" auf den verschiedenen Anwendungsgebieten des Unionsrechts nicht notwendigerweise den gleichen Inhalt hat, ist seine Bedeutung anhand des rechtlichen Rahmens zu bestimmen, innerhalb dessen er seine Wirkungen entfalten soll (…vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Dezember 2007, Société Pipeline Méditerranée et Rhône, C-314/06, EU:C:2007:817, Rn. 25, sowie vom 25. Januar 2017, Vilkas, C-640/15, EU:C:2017:39, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).
- EuGH, 02.04.2020 - C-20/19
kunsthaus muerz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - …
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Generalanwalt Wathelet schlägt dem Gerichtshof vor, nur die Handlung, mit der der …
- EuGH, 27.02.2020 - C-25/19
Corporis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2009/138/EG - Vertreter …
- Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-661/15
X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaft - Einfuhr von …
- Generalanwalt beim EuGH, 09.10.2025 - C-483/24
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- Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2022 - C-492/22
CJ (Décision de remise différée en raison de poursuites pénales) - Vorlage zur …
- EuGH, 30.04.2026 - C-479/23
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 258 AEUV - Richtlinie (EU) …
- Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2026 - C-254/25
Vorlage zur Vorabentscheidung - Einwanderungspolitik - Bedingungen für die …
- EGMR, 09.04.2024 - 19124/21
MATTHEWS v. ROMANIA and 2 other applications
- EGMR, 25.06.2019 - 5380/12
WEST v. HUNGARY
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