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   EuGH, 03.10.2000 - C-380/98   

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https://dejure.org/2000,495
EuGH, 03.10.2000 - C-380/98 (https://dejure.org/2000,495)
EuGH, Entscheidung vom 03.10.2000 - C-380/98 (https://dejure.org/2000,495)
EuGH, Entscheidung vom 03. Oktober 2000 - C-380/98 (https://dejure.org/2000,495)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Öffentliche Aufträge - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge - Öffentlicher Auftraggeber - Einrichtung des öffentlichen Rechts

  • Europäischer Gerichtshof

    University of Cambridge

  • EU-Kommission PDF

    University of Cambridge

    Richtlinie 92/50 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, Richtlinie 93/36 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich, und ... Richtlinie 93/37 des Rates, Artikel 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dritter Gedankenstrich
    1 Rechtsangleichung - Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungs-, Liefer- und Bauaufträge - Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 - Öffentliche Auftraggeber - Einrichtungen des öffentlichen Rechts - Staatliche Finanzierung - Begriff - Fördermittel und Zuwendungen ...

  • EU-Kommission

    University of Cambridge

  • Wolters Kluwer

    Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge und Bauaufträge auf Gemeinschaftsebene; Zahlungen als öffentliche Finanzierung ; Definition des öffentlichen Unternehmens; Bevorzugung einheimischer Bieter

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Judicialis

    Richtlinie 92/50/EWG Art. 1; ; Richtlinie 93/36/EWG Art. 1; ; Richtlinie 93/37/EWG Art. 1

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann liegt eine "überwiegende" Finanzierung vor?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Thüringer Oberlandesgericht (Leitsatz)

    University of Cambridge

    Auftragsvergabe durch Universität

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Begriff der Finanzierung durch öffentliche Auftraggeber

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    'Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England und Wales), Queen''s Bench Division, Divisional Court - Auslegung der Richtlinien 93/37/EWG, 93/36/EWG und 92/50/EWG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge - ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZBau 2001, 218
  • DVBl 2001, 79 (Ls.)
  • VergabeR 2001, 111
 
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Wird zitiert von ... (75)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 10.11.1998 - C-360/96

    DER GERICHTSHOF PRÄZISIERT DEN BEGRIFF DER EINRICHTUNG DES ÖFFENTLICHEN RECHTS

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-380/98
    Der Gerichtshof hat hinsichtlich des Zweckes der Richtlinien 92/50, 93/36 und 93/37 entschieden, dass die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge auf Gemeinschaftsebene die Hemmnisse für den freien Dienstleistungs- und Warenverkehr beseitigen und somit die Interessen der in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Wirtschaftsteilnehmer schützen soll, die den in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen öffentlichen Auftraggebern Waren oder Dienstleistungen anbieten möchten (siehe in diesem Sinne Urteil vom 10. November 1998 in der Rechtssache C-360/96, BFI Holding, Slg. 1998, I-6821, Randnr. 41).

    Folglich besteht der Zweck der Richtlinien darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu verhindern und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73 Randnr. 33, und Urteil BFI Holding, Randnrn.

  • EuGH, 15.01.1998 - C-44/96

    Mannesmann Anlagenbau Austria u.a.

    Auszug aus EuGH, 03.10.2000 - C-380/98
    Folglich besteht der Zweck der Richtlinien darin, die Gefahr einer Bevorzugung einheimischer Bieter oder Bewerber bei der Auftragsvergabe durch öffentliche Auftraggeber zu verhindern und zugleich die Möglichkeit auszuschließen, dass eine vom Staat, von Gebietskörperschaften oder anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanzierte oder kontrollierte Stelle sich von anderen als wirtschaftlichen Überlegungen leiten lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Januar 1998 in der Rechtssache C-44/96, Mannesmann Anlagenbau Austria u. a., Slg. 1998, I-73 Randnr. 33, und Urteil BFI Holding, Randnrn.
  • EuGH, 11.06.2009 - C-300/07

    Hans & Christophorus Oymanns - Richtlinie 2004/18/EG - Öffentliche Lieferaufträge

    Zweitens ergibt sich aus der Vorlageentscheidung, dass die Beiträge der Versicherten ohne spezifische Gegenleistung im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs gezahlt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2000, University of Cambridge, C-380/98, Slg. 2000, I-8035, Randnrn.
  • EuGH, 09.06.2009 - C-480/06

    Hamburger Müllverbrennung: Vergaberecht bei interkommunalen Kooperationen nicht

    16 und 17 des Urteils vom 3. Oktober 2000, University of Cambridge (C-380/98, Slg. 2000, I-8035), um daraus abzuleiten, dass der Dienstleistungsbegriff ausschließlich Dienstleistungen erfasse, die auf dem Markt unter bestimmten Bedingungen von Wirtschaftsteilnehmern angeboten werden könnten.
  • OLG Celle, 13.10.2016 - 13 Verg 6/16

    Anforderungen an die Form der Vergabe von Fahrdienstleistungen durch eine

    Soweit die Antragsgegnerin für die von ihr erbrachten Leistungen die in § 76 Abs. 2 SGB XII genannten Pauschalen für Unterkunft und Verpflegung (Grundpauschale) und für die Maßnahmen (Maßnahmenpauschale) sowie einen Betrag für betriebsnotwendige Anlagen einschließlich ihrer Ausstattung (Investitionsbetrag) zuzüglich einer weiteren Pauschale für Fahrtkosten je Person und Monat vom Land Niedersachsen als Träger der Sozialhilfe erhält, was den ganz überwiegenden Anteil ihrer Einkünfte ausmacht, handelt es sich jedenfalls bei einem 50 % übersteigenden Anteil um spezifische Gegenleistungen für die von ihr erbrachten Vertragsleistungen (vgl. dazu allgemein OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15. Juli 2015, VII-Verg 11/15, VergabeR 2016, 228 ff., juris Rn. 29; EuGH, Urt. v. 3. Okt. 2000 - C-380/98, juris Tz. 25, 26, 30; Urt. v. 13. Dez. 2007 - C-337/06, juris Tz. 33, 41, 45).
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