Rechtsprechung
   EuGH, 30.09.2003 - C-405/01   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,2185
EuGH, 30.09.2003 - C-405/01 (https://dejure.org/2003,2185)
EuGH, Entscheidung vom 30.09.2003 - C-405/01 (https://dejure.org/2003,2185)
EuGH, Entscheidung vom 30. September 2003 - C-405/01 (https://dejure.org/2003,2185)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2003,2185) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 39 Absatz 4 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Kapitäne und Erste Offiziere von Schiffen der Handelsmarine - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Den Staatsangehörigen des Flaggenstaats vorbehaltene Stellen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española

  • EU-Kommission PDF

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española gegen Administración del Estado.

    Artikel 39 Absatz 4 EG
    1. Freizügigkeit - Ausnahmen - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Begriff - Kapitän und Erster Offizier von Schiffen der Handelsmarine - Einbeziehung - Voraussetzungen

  • EU-Kommission

    Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española gegen Administración del Estado

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer

  • Deutsches Notarinstitut

    EG Art. 39 Absatz 4
    Staatsangehörigkeitsvorbehalt bei hoheitlichen Befugnissen I

  • Wolters Kluwer

    Vorlagefragen im Rahmen einer Nichtigkeitsklage des Offizierskollegiums der spanischen Handelsmarine gegen das Real Decreto 2062/1999 (Königliches Dekret Nr. 2062/1999) über die Mindestanforderungen an die Ausbildung der Seeleute; Erlaubnis für Staatsangehörige der ...

  • Techniker Krankenkasse
  • Judicialis

    EGV Art. 39; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 1; ; Verordnung (EWG) Nr. 1612/68... des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft Art. 4; ; Seerecht-Übereinkommen Art. 91 Abs. 1; ; Seerecht-Übereinkommen Art. 92 Abs. 1; ; Seerecht-Übereinkommen Art. 94; ; Seerecht-Übereinkommen Art. 97; ; Königliches Dekret Nr. 2062/1999 (Spanien)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Artikel 39 Absatz 4 EG - Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung - Kapitäne und Erste Offiziere von Schiffen der Handelsmarine - Verleihung hoheitlicher Befugnisse an Bord - Den Staatsangehörigen des Flaggenstaats vorbehaltene ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

Besprechungen u.ä.

  • nomos.de PDF, S. 51 (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Die Ausübung hoheitlicher Gewalt im Sinne des Art.45 EG

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des spanischen Tribunal Supremo - Auslegung des Artikels 39 EG und des Artikels 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft im Hinblick auf eine nationale ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DVBl 2004, 197 (Ls.)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 12.02.1974 - 152/73

    Sotgiu / Deutsche Bundespost

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
    Die norwegische Regierung stellt zunächst fest, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes Artikel 39 Absatz 4 EG, der eine Ausnahme vom Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer darstelle, eng auszulegen sei (vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 1974 in der Rechtssache 152/73, Sotgiu, Slg. 1974, 153), und wirft dann die Frage auf, ob die den Schiffskapitänen traditionell übertragenen staatlichen Funktionen ausreichten, um zu belegen, dass ein Kapitän heutzutage unmittelbar oder mittelbar an der Ausübung hoheitlicher Gewalt teilnehme.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 39 Absatz 4 EG in der gesamten Gemeinschaft einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. insbesondere Urteil Sotgiu, Randnr. 5, und Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnrn.

    Der Gerichtshof habe zwar u. a. im Urteil Sotgiu festgestellt, dass Artikel 39 Absatz 4 EG keine unterschiedliche Behandlung in Bezug auf Entlohnung oder sonstige Arbeitsbedingungen rechtfertige, wenn ein Mitgliedstaat Arbeitnehmer aus anderen Mitgliedstaaten einmal zu seiner öffentlichen Verwaltung zugelassen habe.

    Allein die Tatsache einer solchen Öffnung zeige, dass die Interessen, die die durch Artikel 39 Absatz 4 EG erlaubte Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung rechtfertigten, nicht einschlägig seien (in diesem Sinne auch Urteil Sotgiu, Randnr. 4).

  • EuGH, 17.12.1980 - 149/79

    Kommission / Belgien

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist der Begriff der öffentlichen Verwaltung im Sinne von Artikel 39 Absatz 4 EG in der gesamten Gemeinschaft einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. insbesondere Urteil Sotgiu, Randnr. 5, und Urteil vom 17. Dezember 1980 in der Rechtssache 149/79, Kommission/Belgien, Slg. 1980, 3881, Randnrn.

    Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 10, und Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Die französische Regierung weist darauf hin, dass Artikel 39 Absatz 4 EG, indem er die Stellen, auf die er sich beziehe, vom Anwendungsbereich des Vertrages ausnehme, einen Zuständigkeitsvorbehalt für die Mitgliedstaaten darstelle und sich insoweit von den u. a. in den Artikeln 30 EG, 39 Absatz 3 EG und 46 EG vorgesehenen Ausnahmen von der Warenverkehrsfreiheit, der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit unterscheide (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 10).

  • EuGH, 29.10.1998 - C-114/97

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
    Die Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 33) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25), aus denen sich ergebe, dass der Begriff "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" keine Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts umfasse, seien nicht einschlägig, ungeachtet dessen, dass der Kapitän eines Handelsschiffes von einer privaten Reederei beschäftigt werde.

    Er könne daher nicht herangezogen werden, um einen Beruf mit der Begründung vollständig von der Anwendung des Grundsatzes der Freizügigkeit auszuschließen, dass die Angehörigen dieses Berufes die Aufgabe hätten, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit an Bord zu gewährleisten (in diesem Sinne auch Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 42).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Handelsmarine oder Berufe wie den des Kapitäns oder des Ersten Offiziers von Handelsschiffen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde (vgl. in Bezug auf die öffentliche Gesundheit Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17, und in Bezug auf die private Sicherheit Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 42).

  • EuGH, 31.05.2001 - C-283/99

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
    Die Urteile vom 29. Oktober 1998 in der Rechtssache C-114/97 (Kommission/Spanien, Slg. 1998, I-6717, Randnr. 33) und vom 31. Mai 2001 in der Rechtssache C-283/99 (Kommission/Italien, Slg. 2001, I-4363, Randnr. 25), aus denen sich ergebe, dass der Begriff "Beschäftigung in der öffentlichen Verwaltung" keine Beschäftigung im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts umfasse, seien nicht einschlägig, ungeachtet dessen, dass der Kapitän eines Handelsschiffes von einer privaten Reederei beschäftigt werde.

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und Kommission/Italien, Randnr. 25).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes ergibt sich auch, dass Artikel 39 Absatz 4 EG als Ausnahme vom Grundprinzip der Freizügigkeit und der Nichtdiskriminierung der Arbeitnehmer in der Gemeinschaft so auszulegen ist, dass sich seine Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Interessen, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625, Randnr. 7).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Vertrag oder das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-142/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4541, Randnr. 7).

  • EuGH, 02.07.1996 - C-290/94

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
    Er betrifft diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteil Kommission/Belgien, Randnr. 10, und Urteil vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Artikel 39 Absatz 4 EG nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Belgien, Randnr. 11, und Kommission/Griechenland, Randnr. 2), und erst recht nicht für Stellen im Dienst einer natürlichen oder juristischen Person des Privatrechts, unabhängig von den Aufgaben, die der Beschäftigte zu erfüllen hat (Urteile Kommission/Spanien, Randnr. 33, und Kommission/Italien, Randnr. 25).

  • EuGH, 02.02.1989 - 186/87

    Cowan / Trésor public

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
    Das Gegenseitigkeitserfordernis sei mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar (Urteile vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli, Slg. 1972, 457, Randnr. 19, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 20).
  • EuGH, 29.03.2001 - C-163/99

    Portugal / Kommission

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Vertrag oder das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-142/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4541, Randnr. 7).
  • EuGH, 22.06.1972 - 1/72

    Frilli / Belgischer Staat

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
    Das Gegenseitigkeitserfordernis sei mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung nicht vereinbar (Urteile vom 22. Juni 1972 in der Rechtssache 1/72, Frilli, Slg. 1972, 457, Randnr. 19, und vom 2. Februar 1989 in der Rechtssache 186/87, Cowan, Slg. 1989, 195, Randnr. 20).
  • EuGH, 07.05.1986 - 131/85

    Gül / Regierungspräsident Düsseldorf

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
    Insoweit genügt es, darauf hinzuweisen, dass das Recht der Mitgliedstaaten, die Freizügigkeit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit einzuschränken, nicht bezweckt, Wirtschaftsbereiche wie den der Handelsmarine oder Berufe wie den des Kapitäns oder des Ersten Offiziers von Handelsschiffen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung von der Anwendung dieses Grundsatzes auszunehmen, sondern den Mitgliedstaaten die Möglichkeit verschaffen soll, Personen die Einreise oder den Aufenthalt im Staatsgebiet zu verwehren, deren Einreise oder Aufenthalt in diesem Staatsgebiet für sich genommen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit darstellen würde (vgl. in Bezug auf die öffentliche Gesundheit Urteil vom 7. Mai 1986 in der Rechtssache 131/85, Gül, Slg. 1986, 1573, Randnr. 17, und in Bezug auf die private Sicherheit Urteil Kommission/Spanien, Randnr. 42).
  • EuGH, 16.05.2002 - C-142/01

    Kommission / Italien

    Auszug aus EuGH, 30.09.2003 - C-405/01
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Erfüllung der Verpflichtungen, die der Vertrag oder das abgeleitete Recht den Mitgliedstaaten auferlegen, nicht an eine Bedingung der Gegenseitigkeit geknüpft werden kann (vgl. u. a. Urteile vom 29. März 2001 in der Rechtssache C-163/99, Portugal/Kommission, Slg. 2001, I-2613, Randnr. 22, und vom 16. Mai 2002 in der Rechtssache C-142/01, Kommission/Italien, Slg. 2002, I-4541, Randnr. 7).
  • EuGH, 23.02.1994 - C-419/92

    Scholz / Opera Universitaria di Cagliari und Cinzia Porcedda

  • EuGH, 16.06.1987 - 225/85

    Kommission / Italien

  • EuGH, 24.05.2011 - C-54/08

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG -

    Die Kommission und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (C-405/01, Slg. 2003, I-10391), ergangen sei, auf das mehrere Mitgliedstaaten in ihren schriftlichen Erklärungen Bezug genommen hätten, sei es um die Wahrnehmung einer breiten Palette von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, von polizeilichen Befugnissen sowie von notariellen und personenstandsrechtlichen Zuständigkeiten durch die Kapitäne und Ersten Offiziere von Handelsschiffen gegangen.
  • VG Düsseldorf, 16.04.2015 - 23 K 6871/13

    Beamtenversorgungsrecht auf dem Prüfstand vor dem EuGH

    Ferner ist der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. Urteile Sotgiu, C-152/73, EU:C:1974:13, Rn. 5, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 38).

    Außerdem ist diese Ausnahme so auszulegen, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Belange, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. Urteil Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 41).

    Entsprechend betrifft der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, C-290/94, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 39, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 44).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:1996:265, Rn. 2, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 40, und Haralambidis, C-270/13, EU:C:2014:2185, Rn. 45).

  • EuGH, 10.09.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Vorabentscheidungsersuchen - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden; seine Bestimmung kann daher nicht völlig in das Ermessen der Mitgliedstaaten gestellt werden (vgl. u. a. Urteile Sotgiu, EU:C:1974:13, Rn. 5, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 38).

    Außerdem ist diese Ausnahme so auszulegen, dass sich ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der Belange, die diese Bestimmung den Mitgliedstaaten zu schützen erlaubt, unbedingt erforderlich ist (vgl. Urteil Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 41).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass der Begriff "öffentliche Verwaltung" im Sinne von Art. 45 Abs. 4 AEUV diejenigen Stellen betrifft, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (vgl. u. a. Urteile Kommission/Griechenland, C-290/94, EU:C:1996:265, Rn. 2, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 39).

    Hingegen gilt die Ausnahme in Art. 45 Abs. 4 AEUV nicht für Stellen, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (Urteile Kommission/Griechenland, EU:C:1996:265, Rn. 2, und Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 40).

    Wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils in Erinnerung gerufen wurde, ist diese Ausnahme nämlich in einer Weise auszulegen, die ihre Tragweite auf das beschränkt, was zur Wahrung der allgemeinen Belange des betreffenden Mitgliedstaats unbedingt erforderlich ist; diese würden nicht gefährdet, wenn hoheitliche Befugnisse nur sporadisch oder ausnahmsweise von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten ausgeübt würden (vgl. Urteile Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, EU:C:2003:515, Rn. 44, Anker u. a., C-47/02, EU:C:2003:516, Rn. 63, sowie Kommission/Frankreich, C-89/07, EU:C:2008:154, Rn. 14).

  • EuGH, 24.05.2011 - C-47/08

    Die Mitgliedstaaten dürfen den Zugang zum Beruf des Notars nicht ihren eigenen

    Die Kommission und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (C-405/01, Slg. 2003, I-10391), ergangen sei, auf das mehrere Mitgliedstaaten in ihren schriftlichen Erklärungen Bezug genommen hätten, sei es um die Wahrnehmung einer breiten Palette von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, von polizeilichen Befugnissen sowie von notariellen und personenstandsrechtlichen Zuständigkeiten durch die Kapitäne und Ersten Offiziere von Handelsschiffen gegangen.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.09.2022 - C-34/21

    Hauptpersonalrat der Lehrerinnen und Lehrer - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    15 Vgl. Urteil vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 38 und 39), in Bezug auf die entsprechende Bestimmung aus dem EG-Vertrag.
  • EuGH, 10.03.2005 - C-178/04

    Marhold

    21 Die in Artikel 39 Absatz 4 EG vorgesehene Ausnahme betrifft somit nur diejenigen Stellen, die eine unmittelbare oder mittelbare Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse und an der Wahrnehmung von Aufgaben mit sich bringen, die auf die Wahrung der allgemeinen Belange des Staates oder anderer öffentlicher Körperschaften gerichtet sind, so dass sie ein Verhältnis besonderer Verbundenheit des jeweiligen Stelleninhabers zum Staat sowie die Gegenseitigkeit der Rechte und Pflichten voraussetzen, die dem Staatsangehörigkeitsband zugrunde liegen (Urteile vom 2. Juli 1996 in der Rechtssache C-290/94, Kommission/Griechenland, Slg. 1996, I-3285, Randnr. 2, und vom 30. September 2003 in der Rechtssache C-405/01, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, Slg. 2003, I-10391, Randnr. 39).
  • BVerwG, 17.12.2003 - 2 C 1.03

    Zum Reisekostenerstattungsanspruch eines Rechtsreferendars, der einen Teil seiner

    24 dingt erforderlich ist (vgl. EuGH, u.a. Urteile vom 16. Juni 1987 in der Rechtssache 225/85, Kommission/Italien, Slg. 1987, 2625 und vom 30. September 2003 Rs C-405/01 ; siehe auch Urteil vom 3. Juli 1986 Rs C-66/85 Lawrie-Blum Slg. 1986, 2139 ).
  • EuGH, 10.09.2015 - C-151/14

    Kommission / Lettland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV -

    Des Weiteren bestätige der Umstand, dass die Scheidungen im Personenstandsregister eingetragen würden, dass die Aufgabe des Notars auf diesem Gebiet eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstelle (Urteil Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, EU:C:2003:515, Rn. 42).

    Bezüglich des Vorbringens zum Umstand, dass in Lettland die vom Notar ausgesprochene Scheidung im gegenseitigen Einverständnis von den Personenstandsämtern eingetragen wird, das die Republik Lettland auf das Urteil Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (C-405/01, EU:C:2003:515) stützt, geht aus Rn. 42 dieses Urteils hervor, dass der Gerichtshof bei seiner Entscheidung, dass die den Kapitänen und Ersten Offizieren der Handelsschiffe unter spanischer Flagge übertragenen Aufgaben eine Teilnahme an der Ausübung hoheitlicher Befugnisse darstellen, auf die Gesamtheit der von diesen ausgeübten Aufgaben abgestellt hat, einschließlich der Rechte im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Sicherheit und der Ausübung polizeilicher Befugnisse, die gegebenenfalls mit Untersuchungs-, Zwangs- oder Sanktionsbefugnissen verbunden sind, und nicht nur auf die Aufgaben der Kapitäne und Ersten Offizieren in Personenstandssachen.

  • EuGH, 02.12.2010 - C-225/09

    Jakubowska - Unionsvorschriften über die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs -

    Hingegen bleiben die unionsrechtlichen Vorschriften über die Freizügigkeit auf Stellen anwendbar, die zwar dem Staat oder anderen öffentlich-rechtlichen Einrichtungen zuzuordnen sind, jedoch keine Mitwirkung bei der Erfüllung von Aufgaben mit sich bringen, die zur öffentlichen Verwaltung im eigentlichen Sinne gehören (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española, C-405/01, Slg. 2003, I-10391, Randnrn.
  • EuGH, 24.05.2011 - C-53/08

    Commission v Austria

    Die Kommission und das Vereinigte Königreich fügen hinzu, in der Rechtssache, in der das Urteil vom 30. September 2003, Colegio de Oficiales de la Marina Mercante Española (C-405/01, Slg. 2003, I-10391), ergangen sei, auf das mehrere Mitgliedstaaten in ihren schriftlichen Erklärungen Bezug genommen hätten, sei es um die Wahrnehmung einer breiten Palette von Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Sicherheit, von polizeilichen Befugnissen sowie von notariellen und personenstandsrechtlichen Zuständigkeiten durch die Kapitäne und Ersten Offiziere von Handelsschiffen gegangen.
  • EuGH, 30.06.2005 - C-28/04

    'Tod''s und Tod''s France' - Gleichbehandlung - Verbot der Diskriminierung aus

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2010 - C-47/08

    Nach Ansicht von Generalanwalt Cruz Villalón verstoßen sechs Mitgliedstaaten

  • EuGH, 24.05.2011 - C-51/08

    Kommission / Luxemburg

  • EuGH, 24.05.2011 - C-52/08

    Commission v Portugal

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2007 - C-7/06

    Salvador García / Kommission - Rechtsmittel - Dienstbezüge - Auslandszulage -

  • EuGH, 24.05.2011 - C-50/08

    Kommission / Frankreich

  • EuGH, 24.05.2011 - C-61/08

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 43 EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2015 - C-298/14

    Brouillard - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Für die "Beschäftigung in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2014 - C-270/13

    Haralambidis - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Aufgaben des Präsidenten einer

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-109/04

    Kranemann - Auslegung von Artikel 39 EG im Hinblick auf eine nationale

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht