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   EuGH, 21.02.2006 - C-367/04 P   

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EuGH, 21.02.2006 - C-367/04 P (https://dejure.org/2006,19071)
EuGH, Entscheidung vom 21.02.2006 - C-367/04 P (https://dejure.org/2006,19071)
EuGH, Entscheidung vom 21. Februar 2006 - C-367/04 P (https://dejure.org/2006,19071)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutsche Post und DHL Express (früher DHL International) / Kommission

    Rechtsmittel - Beihilfen der italienischen Behörden an Poste Italiane

  • EU-Kommission PDF

    Deutsche Post und DHL Express (anciennement DHL International) / Kommission

    Nichtigkeitsklage - Natürliche oder juristische Personen - Handlungen, die sie unmittelbar und individuell betreffen (Artikel 87 Absatz 1 EG, 88 Absatz 2 EG und 230 Absatz 4 EG) (vgl. Randnrn. 37-38, 40-42, 50-51)

  • EU-Kommission

    Deutsche Post und DHL Express (anciennement DHL International) / Kommission

    Wettbewerb , Staatliche Beihilfen

  • Wolters Kluwer

    Klagebefugnis für die Anfechtung einer Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen; Beihilfen der italienischen Behörden an Poste Italiane SpA; Voraussetzungen der individuellen Betroffenheit nach Art. 230 Abs. 4 EG

  • Judicialis

    Satzung des Gerichtshofes Art. 56; ; EG Art. 230 Abs. 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsmittel - Beihilfen der italienischen Behörden an Poste Italiane - Staatliche Beihilfen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen den Beschluss des Gerichts (Zweite erweiterte Kammer) vom 27. Mai 2004 in der Rechtssache T-358/02 (Deutsche Post AG und DHL International Srl/Kommission), mit dem die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2002/782/EG der Kommission vom 12. März 2002 ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (16)

  • EuG, 05.11.1997 - T-149/95

    Ducros / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
    16 In den Randnummern 45 und 46 des angefochtenen Beschlusses hat es schließlich dargelegt, dass die von den Rechtsmittelführerinnen angeführten Urteile des Gerichts, insbesondere diejenigen vom 5. November 1997 in der Rechtssache T-149/95 (Ducros/Kommission, Slg. 1997, II-2031) und vom 5. Dezember 2002 in der Rechtssache T-114/00 (Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission, Slg. 2002, II-5121), für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht einschlägig seien.

    Erstens habe nämlich im Urteil Ducros/Kommission die Klägerin, anders als im vorliegenden Fall die Rechtsmittelführerinnen, gegen die einem Wettbewerber gewährten Beihilfen Beschwerde erhoben und als einziges Unternehmen am Verwaltungsverfahren teilgenommen.

    Viertens habe das Gericht seine eigenen Urteile Ducros/Kommission und Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission verkannt.

    34 Mit dem vierten Argument zur Stützung dieses Rechtsmittelgrundes machen die Rechtsmittelführerinnen geltend, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es seine Entscheidung in den Urteilen Ducros/Kommission und Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission nicht auf den vorliegenden Fall übertragen habe.

    Das Urteil Ducros/Kommission stütze ihre Ansicht, dass sie von der streitigen Entscheidung individuell betroffen seien.

    53 Viertens tragen die Rechtsmittelführerinnen vor, das Gericht habe seine eigene Rechtsprechung irrig ausgelegt, wo es in seinen Urteilen Ducros/Kommission und Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum/Kommission die Klagebefugnis der Klägerinnen auf der Grundlage ihres unmittelbaren Wettbewerbsverhältnisses zum Empfänger der Beihilfe bejaht habe.

    55 Was zum anderen das Urteil Ducros/Kommission angeht, so genügt die Feststellung, dass im vorliegenden Fall, selbst wenn man unterstellt, dass eine Abweichung des Gerichts von seinem Ansatz in einem seiner früheren Urteile als solche bereits als Rechtsmittelgrund angeführt werden könnte, aus der freien Würdigung der Tatsachen, die das Gericht in Randnummer 45 des angefochtenen Beschlusses vorgenommen hat, hervorgeht, dass die Rechtsmittelführerinnen sich hier nicht an dem von der Kommission nach Artikel 88 Absatz 2 EG eingeleiteten Verfahren beteiligt haben.

  • EuGH, 15.06.1993 - C-225/91

    Matra / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
    23 und 24, und vom 15. Juni 1993 in der Rechtssache C-225/91, Matra/Kommission, Slg. 1993, I-3203, Randnrn.

    51 Im Übrigen geht aus den Urteilen, auf die die Rechtsmittelführerinnen ihr Vorbringen stützen, hervor, dass Kläger, die Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG sind, aufgrund dieser Beteiligteneigenschaft die Entscheidung der Kommission, mit der diese, ohne das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten, festgestellt hat, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, anfechten können, um nicht ihre Verfahrensrechte zu verlieren (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, und Matra/Kommission, Randnr. 17).

  • EuGH, 28.01.1986 - 169/84

    Cofaz / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
    Hierzu hat das Gericht auf die Randnummern 24 und 25 des Urteils des Gerichtshofes vom 28. Januar 1986 in der Rechtssache 169/84 (Cofaz u. a./Kommission, Slg. 1986, 391) und auf Randnummer 72 des Urteils des Gerichts vom 15. September 1998 in der Rechtssache T-11/95 (BP Chemicals/Kommission, Slg. 1998, II-3235) verwiesen.

    Er muss vielmehr dartun, dass ihm eine besondere Stellung im Sinne des Urteils Plaumann/Kommission zukommt (vgl. in diesem Sinne Urteile Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Randnr. 37, und Cofaz u. a./Kommission, Randnrn. 22 bis 25).

  • EuGH, 19.05.1993 - C-198/91

    Cook / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
    Dazu tragen sie vor, sie seien die unmittelbaren Wettbewerber des Empfängers der betreffenden Beihilfe, da sie die gleichen Dienstleistungen wie dieser anböten und durch die Beihilfe eventuell in ihren Interessen verletzt seien (Urteile vom 19. Mai 1993 in der Rechtssache C-198/91, Cook/Kommission, Slg. 1993, I-2487, Randnrn.

    51 Im Übrigen geht aus den Urteilen, auf die die Rechtsmittelführerinnen ihr Vorbringen stützen, hervor, dass Kläger, die Beteiligte im Sinne von Artikel 88 Absatz 2 EG sind, aufgrund dieser Beteiligteneigenschaft die Entscheidung der Kommission, mit der diese, ohne das Verfahren des Artikels 88 Absatz 2 EG einzuleiten, festgestellt hat, dass eine Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei, anfechten können, um nicht ihre Verfahrensrechte zu verlieren (Urteile Cook/Kommission, Randnr. 23, und Matra/Kommission, Randnr. 17).

  • EuGH, 13.12.2005 - C-78/03

    Kommission / Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum - Rechtsmittel - Beihilfen,

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
    37 Wie das Gericht in den Randnummern 33 bis 35 des angefochtenen Beschlusses in Erinnerung gerufen hat, kann nach ständiger Rechtsprechung derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert (vgl. u. a. Urteile Plaumann/Kommission und Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, Randnr. 39, sowie Urteil vom 13. Dezember 2005 in der Rechtssache C-78/03 P, Kommission/Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum, Slg. 2005, I-0000, Randnr. 33).
  • EuGH, 01.06.1994 - C-136/92

    Kommission / Brazzelli Lualdi u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
    Somit ist allein das Gericht für die Feststellung und die Beurteilung der maßgeblichen Tatsachen sowie für die Beurteilung des Beweiswerts der ihm vorgelegten Beweismittel zuständig, sofern diese Tatsachen oder diese Beweismittel nicht verfälscht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juni 1994 in der Rechtssache C-136/92 P, Kommission/Brazzelli Lualdi u. a., Slg. 1994, I-1981, Randnrn.
  • EuGH, 07.11.2002 - C-24/01

    Glencore / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
    49 und 66, sowie vom 7. November 2002 in den Rechtssachen C-24/01 P und C-25/01 P, Glencore und Compagnie Continentale/Kommission, Slg. 2002, I-10119, Randnr. 65).
  • EuG, 18.12.1997 - T-178/94

    ATM / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
    Ihrer Ansicht nach folgt aus dem Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1997 in der Rechtssache T-178/94 (ATM/Kommission, Slg. 1997, II-2529, Randnr. 63), dass das Rechtsschutzinteresse eines Klägers für die Anfechtung einer Entscheidung der Kommission auf dem Gebiet staatlicher Beihilfen unmittelbar mit seiner individuellen Betroffenheit verknüpft sei.
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
    9 Hierbei hat sich das Gericht auf die ständige Rechtsprechung bezogen, wonach derjenige, der nicht Adressat einer Entscheidung ist, nur dann geltend machen kann, von ihr individuell betroffen zu sein, wenn die Entscheidung ihn wegen bestimmter persönlicher Eigenschaften oder besonderer, ihn aus dem Kreis aller übrigen Personen heraushebender Umstände berührt und ihn daher in ähnlicher Weise wie den Adressaten individualisiert (vgl. Urteil vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 238).
  • EuGH, 01.04.2004 - C-263/02

    DER GERICHTSHOF HAT SEINE RECHTSPRECHUNG ZU DEN VORAUSSETZUNGEN, UNTER DENEN EIN

    Auszug aus EuGH, 21.02.2006 - C-367/04
    Unter Bezugnahme auf Randnummer 77 dieses Urteils und auf Randnummer 47 des Urteils vom 1. April 2004 in der Rechtssache C-263/02 P (Kommission/Jégo-Quéré, Slg. 2004, I-3425) macht die Kommission geltend, selbst wenn sich eine Entscheidung auf die Wettbewerber desjenigen, der durch die in ihr vorgesehenen Maßnahmen begünstigt werde, unterschiedlich auswirke, bedeute dies deshalb noch nicht, dass die Entscheidung sie individuell betreffe, solange sich ihre Situation allein objektiv durch ihre Eigenschaft als Wettbewerber definiere.
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

  • EuG, 15.09.1998 - T-11/95

    BP Chemicals / Kommission

  • EuGH, 23.05.2000 - C-106/98

    'Comité d''entreprise de la Société française de production u.a. / Kommission'

  • EuGH, 10.12.1969 - 10/68

    Eridania Zuccherifici u.a. / Kommission

  • EuG, 27.05.2004 - T-358/02

    Deutsche Post und DHL / Kommission

  • EuG, 05.12.2002 - T-114/00

    Aktionsgemeinschaft Recht und Eigentum / Kommission

  • EuGH, 22.11.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Nichteintreibung von

    Hinsichtlich der Ermittlung einer solchen Beeinträchtigung hat der Gerichtshof dargelegt, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als durch eine Handlung wie die streitige Entscheidung individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten der Entscheidung stand (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, Slg. 1969, 459, Randnr. 7, und Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C-367/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40).

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Mitbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten einer Entscheidung (Urteil vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 41, sowie Beschluss Deutsche Post und DHL Express/Kommission, Randnr. 41).

  • EuG, 12.04.2019 - T-492/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Die Zulässigkeit der Klage einer Privatperson ist daher nur nach Art. 263 Abs. 4 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C-367/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:126, Rn. 47).
  • EuG, 19.04.2018 - T-354/15

    Allergopharma / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Da die Kommission im vorliegenden Fall das in Art. 108 Abs. 2 AEUV vorgesehene förmliche Prüfverfahren eingeleitet hat, ist nämlich für die Feststellung, ob die Klägerin vom angefochtenen Beschluss individuell betroffen ist, die von ihr angeführte Rechtsprechung nicht einschlägig (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C-367/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:126, Rn. 50 bis 52).

    Da der angefochtene Beschluss nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens erlassen wurde, ist in diesem Zusammenhang ferner darauf hinzuweisen, dass der bloße Umstand, dass eine Klägerin als Beteiligte im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV betrachtet werden kann, nicht für die Bejahung der Zulässigkeit der Klage genügen kann (Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C-367/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:126, Rn. 50; vgl. auch Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission, C-33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 97 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 15.01.2013 - T-182/10

    Aiscat / Kommission - Staatliche Beihilfen - Direktvergabe der Bauarbeiten für

    Zur Ermittlung einer spürbaren Beeinträchtigung der Marktstellung hat der Gerichtshof dargelegt, dass ein Unternehmen jedenfalls nicht schon dann als durch eine Handlung wie den angefochtenen Beschluss individuell betroffen angesehen werden kann, wenn diese Handlung geeignet war, die auf dem betreffenden Markt bestehenden Wettbewerbsverhältnisse zu beeinflussen, und das betroffene Unternehmen in einer irgendwie gearteten Wettbewerbsbeziehung zum Begünstigten des Beschlusses stand (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 10. Dezember 1969, Eridania u. a./Kommission, 10/68 und 18/68, Slg. 1969, 459, Randnr. 7, Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C-367/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 40, und Urteil des Gerichtshofs vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing, C-525/04 P, Slg. 2007, I-9947, Randnr. 32).

    Es reicht also nicht aus, wenn sich ein Unternehmen lediglich auf seine Eigenschaft als Wettbewerber des begünstigten Unternehmens beruft, sondern es muss darüber hinaus darlegen, dass tatsächliche Umstände vorliegen, die es in ähnlicher Weise individualisieren wie den Adressaten (Urteil vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission, C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 41, Beschluss Deutsche Post und DHL Express/Kommission, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 41, und Urteil Spanien/Lenzing, oben in Randnr. 64 angeführt, Randnr. 33).

  • EuG, 17.05.2019 - T-764/15

    Deutsche Lufthansa / Kommission - Nichtigkeitsklage - Staatliche Beihilfen -

    Für die Beurteilung der Zulässigkeit der Klage einer Privatperson ist deshalb allein Art. 263 Abs. 4 AEUV maßgeblich (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission, C-367/04 P, nicht veröffentlicht, EU:C:2006:126, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel gegen ein Urteil des Gerichts

    23 - Vgl. u. a. den Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL Express/Kommission (C-367/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 41), und Urteil vom 23. Mai 2000, Comité d'entreprise de la Société française de production u. a./Kommission (C-106/98 P, Slg. 2000, I-3659, Randnr. 41), und vom 22. November 2007, Spanien/Lenzing (C-525/04, Slg. 2007, I-0000, Randnr. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-525/04

    Spanien / Lenzing - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

    Vgl. demgegenüber den Beschluss des Gerichtshofs vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL/Kommission (C-367/04 P, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, nur auf Deutsch und Französisch verfügbar, Randnr. 41).
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2007 - C-260/05

    Sniace / Kommission - Rechtsmittel - Art. 87 Abs. 1 EG - Zulässigkeit -

    15 - Vgl. insoweit den Beschluss vom 21. Februar 2006, Deutsche Post und DHL/Kommission (C-367/04 P, Slg. 2006, I-26, nur auf Deutsch und Französisch verfügbar, Randnr. 47).
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