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   Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21 P (https://dejure.org/2022,16754)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07.07.2022 - C-42/21 P (https://dejure.org/2022,16754)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 07. Juli 2022 - C-42/21 P (https://dejure.org/2022,16754)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lietuvos gelezinkeliai/ Kommission

    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Schienengüterverkehrsmarkt - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Zugang zu den vom staatlichen Bahnunternehmen Litauens betriebenen Infrastrukturen - Entfernung eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Satzung EuGH Art. 56; AEUV Art. 102
    Rechtsmittel - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung - Schienengüterverkehrsmarkt - Beschluss, mit dem ein Verstoß gegen Art. 102 AEUV festgestellt wird - Zugang zu den vom staatlichen Bahnunternehmen Litauens betriebenen Infrastrukturen - Entfernung eines ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (36)

  • EuGH, 26.11.1998 - C-7/97

    DIE WEIGERUNG VON MEDIAPRINT, DIE TAGESZEITUNG "DER STANDARD" IN IHR

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
    Das vorliegende Rechtsmittel gibt dem Gerichtshof zum einen Gelegenheit, seine Rechtsprechung zu den für die Feststellung einer beherrschenden Stellung geltenden Kriterien zu präzisieren und speziell die Tragweite der Rechtsprechung weiter zu präzisieren, die auf das Urteil vom 26. November 1998, Bronner (C-7/97, im Folgenden: Urteil Bronner, EU:C:1998:569), zurückgeht und die Kriterien betrifft, anhand deren sich die Zugangs- oder Lieferverweigerung eines Unternehmens in beherrschender Stellung als "missbräuchliche Praxis" einstufen lässt.

    Mit dem ersten Rechtsmittelgrund macht LG im Wesentlichen geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 90 bis 99 des angefochtenen Urteils bei der Feststellung, ob die Entfernung des Gleisabschnitts einen Missbrauch im Sinne von Art. 102 AEUV darstellen könne, die im Urteil Bronner in Bezug auf die Verweigerung des Zugangs zu wesentlichen Infrastrukturen aufgestellten Kriterien nicht angewandt habe.

    Dem Urteil Bronner sei jedoch zu entnehmen, dass ein Unternehmen in beherrschender Stellung nur dann verpflichtet sei, einen solchen Zugang zu gewähren, wenn die Weigerung geeignet sei, jeglichen Wettbewerb auf dem Markt durch denjenigen, der Zugang begehrt, auszuschalten, nicht objektiv zu rechtfertigen sei und der Zugang selbst für die Ausübung der Tätigkeit des Zugang begehrenden Unternehmens unentbehrlich sei.

    Erstens existiere - entgegen den Feststellungen des Gerichts in Rn. 90 des angefochtenen Urteils - in der Rechtsprechung des Gerichtshofs keine Regel, wonach die im Urteil Bronner aufgestellten Kriterien (im Folgenden: Bronner-Kriterien) nur anwendbar seien, wenn die Notwendigkeit bestehe, für ein Unternehmen in beherrschender Stellung den Anreiz aufrechtzuerhalten, in die Errichtung grundlegender Anlagen zu investieren.

    Um die Prüfung des vorliegenden Rechtsmittelgrundes zu vereinfachen [Nr. 3], ist zunächst das Urteil Bronner in den normativen Kontext von Art. 102 AEUV einzubetten [Nr. 1] und anschließend die von LG beanstandete Würdigung durch das Gericht in Erinnerung zu rufen [Nr. 2].

    Das Urteil Bronner im normativen Kontext von Art. 102 AEUV.

    Während die ersten Urteile des Gerichtshofs es ermöglichten, den Ausnahmecharakter der Lieferverpflichtung zu umreißen(14), hat das Urteil Bronner zu einer Konsolidierung der in diesem Bereich maßgeblichen Kriterien geführt.

    Zur Erinnerung: Das Urteil Bronner betraf die Frage, ob es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn ein Presseunternehmen, das einen überwiegenden Anteil am Tageszeitungsmarkt in einem Mitgliedstaat hat und das einzige in diesem Mitgliedstaat bestehende landesweite System der Hauszustellung von Zeitungen betreibt, sich weigert, dem Verleger einer Konkurrenztageszeitung, der wegen der geringen Auflagenhöhe dieser Zeitung nicht in der Lage ist, unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen allein oder in Zusammenarbeit mit anderen Verlegern ein eigenes Hauszustellungssystem aufzubauen und zu betreiben, gegen angemessenes Entgelt Zugang zum genannten System zu gewähren.

    Somit ist zu prüfen, ob ein solches Verhalten, das technisch betrachtet keine "Zugangsverweigerung" darstellt, dennoch den im Urteil Bronner aufgestellten Kriterien genügen muss, um als missbräuchlich eingestuft werden zu können, oder ob es, wie das Gericht in Rn. 98 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, für diese Einstufung ausreicht, dass das fragliche Verhalten geeignet war, wettbewerbswidrige Auswirkungen zu entfalten.

    Zunächst ist anzumerken, dass eine Streitigkeit, die den teilweisen oder vollständigen Zugang betrifft, nicht zwangsläufig die Anwendung der Kriterien impliziert, die im Urteil Bronner zur Zugangsverweigerung aufgestellt wurden.

    Wie der Gerichtshof festgestellt hat, ist dem Urteil Bronner nicht zu entnehmen, dass die für den Nachweis einer missbräuchlichen Lieferverweigerung notwendigen Voraussetzungen zwangsläufig auch für die Beurteilung der Missbräuchlichkeit eines Verhaltens gelten, das darin besteht, für die Erbringung von Dienstleistungen oder den Verkauf von Waren Bedingungen aufzustellen, die für den Empfänger nachteilig sind oder nicht von Interesse sein können, da derartige Verhaltensweisen als solche eine eigenständige Form des Missbrauchs sein können, die sich von der Lieferverweigerung unterscheidet(32).

    3 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, im Folgenden: Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner, EU:C:1998:264).

    14 In seiner Rechtsprechung vor dem Urteil Bronner hatte der Gerichtshof die Weigerung eines beherrschenden Unternehmens, einem Unternehmen auf einem benachbarten Markt Rohstoffe zu liefern (Urteil vom 6. März 1974, 1stituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents/Kommission [6/73 und 7/73, EU:C:1974:18, Rn. 25]) oder Dienstleistungen zu erbringen (Urteil vom 3. Oktober 1985, CBEM [311/84, EU:C:1985:394, Rn. 26]), die für die Tätigkeiten des Unternehmens unerlässlich sind, nur insoweit als missbräuchlich beurteilt, als das fragliche Verhalten geeignet war, jeglichen Wettbewerb durch das Unternehmen auszuschalten.

    19 Zwar hat Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678) ausgeführt, dass "das Urteil Bronner im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV ein Sonderfall ist", dessen "Tragweite ... eng auszulegen [ist], um die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV zu wahren" (Nr. 55 der Schlussanträge unter Verweis auf Rn. 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83), doch bin ich im Gegensatz dazu der Auffassung, dass das Urteil Bronner den Ausgangspunkt jeglicher wettbewerbsrechtlichen Prüfung im Bereich der Lieferverweigerung gegenüber Wettbewerbern darstellt (und schon immer dargestellt hat).

    Das Urteil Bronner müsste somit das Grundsatzurteil sein und die Regel bilden, nicht die Ausnahme.

    30 Ich möchte anmerken, dass das Urteil Bronner anscheinend für Fälle gilt, in denen eine "Verweigerung" des Zugangs vorliegt, was einen "Antrag" oder jedenfalls den Ausdruck eines Wunsches nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Google Shopping, Rn. 232 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteile Bronner (Rn. 37) sowie Slovak Telekom (Rn. 43, 45, 46, 48 und 49).

    Ich weise darauf hin, dass Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 66) in Erwägung ziehen konnte, die Bronner-Kriterien auf einen Fall anzuwenden, in dem die betreffende Einrichtung unter wettbewerbsfreien Voraussetzungen, teilweise mittels öffentlicher Finanzierung, geschaffen wurde.

  • EuGH, 10.07.2014 - C-295/12

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel von Telefónica und Telefónica de España

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
    29 Vgl. entsprechend Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 96), und Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678, Nr. 106).

    32 Dies trifft u. a. auf den Missbrauch zu, der in der Beschneidung der Margen konkurrierender Wirtschaftsteilnehmer auf einem nachgelagerten Markt besteht (vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige [C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58], vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission [C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96], und Slovak Telekom [Rn. 52 und 53]).

    40 Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 128).

  • EuGH, 17.02.2011 - C-52/09

    TeliaSonera Sverige

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
    8 Vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09 EU:C:2011:83, Rn. 68), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154).

    19 Zwar hat Generalanwalt Saugmandsgaard Øe in seinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678) ausgeführt, dass "das Urteil Bronner im normativen Umfeld von Art. 102 AEUV ein Sonderfall ist", dessen "Tragweite ... eng auszulegen [ist], um die praktische Wirksamkeit von Art. 102 AEUV zu wahren" (Nr. 55 der Schlussanträge unter Verweis auf Rn. 58 des Urteils vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige, C-52/09, EU:C:2011:83), doch bin ich im Gegensatz dazu der Auffassung, dass das Urteil Bronner den Ausgangspunkt jeglicher wettbewerbsrechtlichen Prüfung im Bereich der Lieferverweigerung gegenüber Wettbewerbern darstellt (und schon immer dargestellt hat).

    32 Dies trifft u. a. auf den Missbrauch zu, der in der Beschneidung der Margen konkurrierender Wirtschaftsteilnehmer auf einem nachgelagerten Markt besteht (vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige [C-52/09, EU:C:2011:83, Rn. 58], vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission [C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 75 und 96], und Slovak Telekom [Rn. 52 und 53]).

  • EuG, 01.07.2010 - T-321/05

    Das Gericht bestätigt im Wesentlichen die Entscheidung der Kommission, mit der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
    5 LG verweist insoweit auf das Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266).

    12 Vgl. Urteil vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T-321/05, EU:T:2010:266, Rn. 679).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-606/18

    Nexans France und Nexans/ Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
    72 Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 96 und 97 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Nexans France und Nexans/Kommission (C-606/18 P, EU:C:2020:571, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 10.11.2021 - T-612/17

    Klage von Google gegen Milliardenstrafe wegen Missbrauch von Marktmacht

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
    9 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 1998, European Night Services u. a./Kommission (T-374/94, T-375/94, T-384/94 und T-388/94, EU:T:1998:198, Rn. 208 und 212 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. November 2021, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (T-612/17, im Folgenden: Urteil Google Shopping, EU:T:2021:763, Rn. 215, zurzeit mit Rechtsmittel angefochten).

    30 Ich möchte anmerken, dass das Urteil Bronner anscheinend für Fälle gilt, in denen eine "Verweigerung" des Zugangs vorliegt, was einen "Antrag" oder jedenfalls den Ausdruck eines Wunsches nach Zugang und eine darauf bezogene "Verweigerung" voraussetzt (vgl. in diesem Sinne Urteil Google Shopping, Rn. 232 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
    7 Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C-377/20, EU:C:2022:379, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.1998 - C-7/97

    Bronner

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
    3 Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner (C-7/97, im Folgenden: Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Bronner, EU:C:1998:264).

    Ich weise darauf hin, dass Generalanwalt Jacobs in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bronner (C-7/97, EU:C:1998:264, Nr. 66) in Erwägung ziehen konnte, die Bronner-Kriterien auf einen Fall anzuwenden, in dem die betreffende Einrichtung unter wettbewerbsfreien Voraussetzungen, teilweise mittels öffentlicher Finanzierung, geschaffen wurde.

  • EuGH, 30.01.2020 - C-307/18

    Der Gerichtshof stellt klar, unter welchen Voraussetzungen eine Vereinbarung zur

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
    8 Vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C-52/09 EU:C:2011:83, Rn. 68), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 154).

    66 Vgl. in demselben Sinne Urteile vom 19. April 2012, Tomra Systems u. a./Kommission (C-549/10 P, EU:C:2012:221, Rn. 20 und 21), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C-307/18, EU:C:2020:52, Rn. 162).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-603/13

    Galp Energia España u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle -

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-42/21
    70 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission (C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 75 bis 77).

    73 Urteil vom 21. Januar 2016, Galp Energia España u. a./Kommission (C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 90).

  • EuGH, 18.03.2021 - C-440/19

    Pometon / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Europäischer Markt für

  • EuGH, 05.10.1988 - 238/87

    Volvo / Veng

  • EuGH, 19.04.2012 - C-549/10

    Tomra Systems u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Beherrschende

  • EuGH, 21.09.2000 - C-46/98

    EFMA / Rat

  • EuG, 17.09.2007 - T-201/04

    Microsoft / Kommission - Wettbewerb - Missbrauch einer beherrschenden Stellung -

  • EuGH, 06.04.1995 - C-241/91

    RTE und ITP / Kommission

  • EuGH, 25.03.2021 - C-165/19

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuG, 23.10.2003 - T-65/98

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION GEGEN VAN DEN BERGH FOODS

  • EuGH, 06.03.1974 - 6/73

    Istituto Chemioterapico Italiano und Commercial Solvents / Kommission

  • EuG, 16.12.2015 - T-39/11

    Cargolux Airlines / Kommission

  • EuGH, 25.03.2021 - C-591/16

    Lundbeck / Kommission

  • EuGH, 06.12.2012 - C-457/10

    Der Gerichtshof weist das Rechtsmittel des AstraZeneca-Konzerns zurück, der seine

  • EuG, 15.09.1998 - T-374/94

    DAS GERICHT ERKLÄRT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE NACHTZUGVERBINDUNGEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.11.1993 - C-53/92

    Hilti AG gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Rechtsmittel -

  • EuGH, 03.10.1985 - 311/84

    CBEM / CLT und IPB

  • EuGH, 03.07.1991 - 62/86

    AKZO / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2021 - C-377/20

    Wettbewerb

  • EuGH, 25.03.2021 - C-152/19

    Die von der Slovak Telekom a.s. und der Deutschen Telekom AG gegen die Urteile

  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2014 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

  • EuGH, 14.10.2010 - C-280/08

    Der Gerichtshof bestätigt die von der Kommission gegen die Deutsche Telekom wegen

  • EuGH, 02.03.1994 - C-53/92

    Hilti / Kommission

  • EuGH, 28.01.2021 - C-466/19

    Qualcomm und Qualcomm Europe/ Kommission

  • EuG, 18.11.2020 - T-814/17

    Das Gericht bestätigt den Beschluss der Kommission, mit dem der Missbrauch einer

  • EuG, 13.12.2018 - T-851/14

    Slovak Telekom / Kommission

  • EuGH, 27.03.2012 - C-209/10

    Post Danmark - Art. 82 EG - Postunternehmen in beherrschender Stellung, das

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-48/22

    Google und Alphabet/ Kommission (Google Shopping) - Wettbewerb - Missbrauch einer

    23 Siehe aus jüngerer Zeit Schlussanträge des Generalanwalts Saugmandsgaard Øe in den Rechtssachen Deutsche Telekom/Kommission und Slovak Telekom/Kommission (C-152/19 P und C-165/19 P, EU:C:2020:678, Nrn. 56 ff.) und Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nrn. 55 ff.).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 61).

    50 Zusammenfassend Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nrn. 63 bis 65).

    51 In diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 46); Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 64).

    53 In diesem Sinne Urteil vom 25. März 2021, Deutsche Telekom/Kommission (C-152/19 P, EU:C:2021:238, Rn. 47); Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 65).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 65).

    Ebenso Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Lietuvos gele?¾inkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nr. 92).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.02.2024 - C-70/23

    Westfälische Drahtindustrie u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb -

    23 Vgl. Urteil vom 25. Juli 2018, 0range Polska/Kommission (C-123/16 P, im Folgenden: Urteil Orange Polska, EU:C:2018:590, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Lietuvos gelezinkeliai/Kommission (C-42/21 P, EU:C:2022:537, Nrn. 148 bis 162).
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