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   EuGH, 17.11.2022 - C-175/21   

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https://dejure.org/2022,32293
EuGH, 17.11.2022 - C-175/21 (https://dejure.org/2022,32293)
EuGH, Entscheidung vom 17.11.2022 - C-175/21 (https://dejure.org/2022,32293)
EuGH, Entscheidung vom 17. November 2022 - C-175/21 (https://dejure.org/2022,32293)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Harman International Industries

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36 AEUV - Freier Warenverkehr - Geistiges Eigentum - Unionsmarke - Verordnung (EU) 2017/1001 - Art. 15 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Inverkehrbringen im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) - Zustimmung des Inhabers der ...

Sonstiges (3)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2023, 101
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (23)

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-175/21
    Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr der betreffenden Waren zu widersetzen, hat der Unionsgesetzgeber es dem Markeninhaber somit gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens muss die Zustimmung, die einem Verzicht des Inhabers auf sein ausschließliches Recht aus Art. 9 der Verordnung 2017/1001, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren einzuführen, gleichkommt, auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 41 und 45).

    Somit lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Wille zum Verzicht auf dieses Recht in bestimmten Fällen, selbst dann, wenn das erste Inverkehrbringen der betreffenden Waren im EWR ohne ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist, konkludent aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen ergeben kann, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 46, und vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 25 bis 27).

    Die für den Nachweis einer konkludenten Zustimmung geltenden Anforderungen sehen insoweit keine grundsätzliche Unterscheidung danach vor, ob das erste Inverkehrbringen außerhalb oder innerhalb des EWR erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 55 und 56, sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 28).

  • EuGH, 20.11.2001 - C-416/99

    Zino Davidoff - Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-175/21
    Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr der betreffenden Waren zu widersetzen, hat der Unionsgesetzgeber es dem Markeninhaber somit gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. entsprechend Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Viertens muss die Zustimmung, die einem Verzicht des Inhabers auf sein ausschließliches Recht aus Art. 9 der Verordnung 2017/1001, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren einzuführen, gleichkommt, auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 41 und 45).

    Somit lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Wille zum Verzicht auf dieses Recht in bestimmten Fällen, selbst dann, wenn das erste Inverkehrbringen der betreffenden Waren im EWR ohne ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist, konkludent aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen ergeben kann, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 46, und vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 25 bis 27).

    Die für den Nachweis einer konkludenten Zustimmung geltenden Anforderungen sehen insoweit keine grundsätzliche Unterscheidung danach vor, ob das erste Inverkehrbringen außerhalb oder innerhalb des EWR erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 55 und 56, sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 28).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-175/21
    Der Grundsatz des wirksamen gerichtlichen Schutzes der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte stellt einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts dar, der sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedstaaten ergibt; er ist in den Art. 6 und 13 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und nun auch in Art. 47 der Charta verankert (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gleichwohl ist es - vorbehaltlich des Bestehens einschlägiger Unionsregeln, wie der in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen - nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der Rechtsbehelfe festzulegen, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten bei dem Unionsrecht unterliegenden Sachverhalten nicht ungünstiger sind als bei gleichartigen Sachverhalten, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Effektivitätsgrundsatz ist darauf hinzuweisen, dass das Unionsrecht die Mitgliedstaaten nicht dazu zwingt, neben den nach innerstaatlichem Recht bereits bestehenden Rechtsbehelfen neue zu schaffen, es sei denn, es gibt nach dem System der betreffenden nationalen Rechtsordnung keinen Rechtsbehelf, mit dem wenigstens inzident die Wahrung der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleistet werden könnte, oder die einzige Möglichkeit für den Einzelnen, Zugang zu einem Gericht zu erlangen, bestünde darin, eine Rechtsverletzung begehen zu müssen (Urteil vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia, C-497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 62).

  • EuGH, 15.10.2009 - C-324/08

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht -

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-175/21
    Allerdings haben die Erfordernisse, die sich aus dem Schutz des freien Warenverkehrs ergeben, den Gerichtshof zu der Annahme veranlasst, dass diese Regel Modifizierungen unterliegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Wille zum Verzicht auf dieses Recht in bestimmten Fällen, selbst dann, wenn das erste Inverkehrbringen der betreffenden Waren im EWR ohne ausdrückliche Zustimmung des Markeninhabers erfolgt ist, konkludent aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen ergeben kann, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts ebenfalls mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 46, und vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 25 bis 27).

    Die für den Nachweis einer konkludenten Zustimmung geltenden Anforderungen sehen insoweit keine grundsätzliche Unterscheidung danach vor, ob das erste Inverkehrbringen außerhalb oder innerhalb des EWR erfolgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 55 und 56, sowie vom 15. Oktober 2009, Makro Zelfbedieningsgroothandel u. a., C-324/08, EU:C:2009:633, Rn. 28).

  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-175/21
    Sie übernimmt somit die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach sich der Inhaber einer nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats geschützten Marke nicht unter Berufung auf diese Vorschriften der Einfuhr oder dem Vertrieb einer Ware widersetzen kann, die in einem anderen Mitgliedstaat von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in den Verkehr gebracht worden ist (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese auf Art. 36 AEUV beruhende Rechtsprechung zum Grundsatz der Erschöpfung des Markenrechts soll ebenso wie Art. 15 der Verordnung 2017/1001 die grundlegenden Belange des Markenschutzes mit denen des freien Warenverkehrs im Binnenmarkt in Einklang bringen, so dass diese beiden Bestimmungen, mit denen dasselbe Ergebnis erreicht werden soll, in gleicher Weise auszulegen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Regel ist jedoch anzupassen, wenn sie es dem Inhaber ermöglichen könnte, die nationalen Märkte abzuschotten und damit den Fortbestand von Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Schweppes, C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 52 und 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-175/21
    Dabei setzt die Anerkennung dieses Rechts in einem bestimmten Einzelfall nach Art. 47 Abs. 1 der Charta voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gehört u. a., dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH - C-246/19 (anhängig)

    État du Grand-duché de Luxembourg

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-175/21
    Dabei setzt die Anerkennung dieses Rechts in einem bestimmten Einzelfall nach Art. 47 Abs. 1 der Charta voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 54 und 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gehört u. a., dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen (Urteil vom 6. Oktober 2020, Luxemburgischer Staat [Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen], C-245/19 und C-246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.06.2015 - C-98/14

    Die ungarischen Rechtsvorschriften, die den Betrieb von Geldspielautomaten

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-175/21
    Einem Wirtschaftsteilnehmer, der Waren besitzt, die vom Inhaber einer Unionsmarke oder mit dessen Zustimmung unter dieser Marke im EWR in den Verkehr gebracht wurden, stehen indessen Rechte aus dem mit den Art. 34 und 36 AEUV gewährleisteten freien Warenverkehr und aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 zu, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 1968, Salgoil, 13/68, EU:C:1968:54, S. 694, und vom 11. Juni 2015, Berlington Hungary u. a., C-98/14, EU:C:2015:386, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.11.2004 - C-16/03

    Peak Holding - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-175/21
    Zweitens sind mit einer Marke versehene Waren nicht als "im EWR in den Verkehr gebracht" anzusehen, wenn der Markeninhaber sie in den EWR eingeführt hat, um sie dort zu verkaufen, oder wenn er sie in eigenen Geschäften oder in Geschäften verbundener Unternehmen zum Verkauf an Verbraucher im EWR angeboten hat, ohne dass sie verkauft worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, EU:C:2004:759, Rn. 44).
  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Auszug aus EuGH, 17.11.2022 - C-175/21
    Eine solche Anpassung der Beweislast wäre insbesondere bei einem ausschließlichen Vertriebssystem geboten (Urteil vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 39).
  • EuGH, 12.11.2014 - C-580/12

    Der Gerichtshof setzt die gegen Guardian wegen ihrer Beteiligung am

  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

  • EuGH, 13.09.2007 - C-439/05

    Land Oberösterreich / Kommission - Rechtsmittel - Richtlinie 2001/18/EG -

  • EuGH, 19.12.1968 - 13/68

    Salgoil / Ministero del commercio con l'estero

  • EuGH, 10.03.2022 - C-177/20

    Personen, deren Nießbrauchsrechte an landwirtschaftlichen Flächen in Ungarn unter

  • EuGH, 17.05.2022 - C-693/19

    SPV Project 1503

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.07.2014 - C-169/14

    Sánchez Morcillo und Abril García - Richtlinie 93/13/EWG - Missbräuchliche

  • EuGH, 10.02.2022 - C-219/20

    Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Délai de prescription) - Vorlage zur

  • EuGH - C-831/19 (anhängig)

    Banco di Desio e della Brianza u.a.

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

  • EuGH, 08.09.2022 - C-716/20

    RTL Television

  • EuGH, 14.07.2011 - C-46/10

    Viking Gas - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 und 7 - Als dreidimensionale

  • EuGH, 16.07.2015 - C-379/14

    TOP Logistics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Marken - Richtlinie

  • EuGH, 18.01.2024 - C-367/21

    Hewlett Packard Development Company

    Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 29. November 2021 ist das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Verkündung des Urteils vom 17. November 2022, Harman International Industries (C-175/21, EU:C:2022:895), ausgesetzt worden.

    9 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 9 der Verordnung 2017/1001, gewährt dem Inhaber einer Unionsmarke ein ausschließliches Recht, das es ihm u. a. gestattet, Dritten zu verbieten, mit seiner Marke versehene Waren ohne seine Zustimmung einzuführen, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen (Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001, sieht eine Ausnahme von diesem Grundsatz vor, indem er bestimmt, dass Erschöpfung des Rechts des Markeninhabers eintritt, wenn die Waren von ihm selbst oder mit seiner Zustimmung in der Union oder im EWR in den Verkehr gebracht wurden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Bestimmung soll die grundlegenden Belange des Schutzes der Rechte aus dieser Marke mit denen des freien Warenverkehrs in der Union oder im EWR in Einklang bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um einen angemessenen Ausgleich zwischen diesen grundlegenden Belangen zu gewährleisten, ist die Möglichkeit, die Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke als Ausnahme von diesem Recht geltend zu machen, in mehrfacher Hinsicht begrenzt (Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 41).

    Insbesondere ist in Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 und in Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 der Grundsatz der Erschöpfung des Rechts aus der Unionsmarke nur für vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung auf dem Unionsmarkt oder dem EWR-Markt in den Verkehr gebrachte Waren verankert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass das Inverkehrbringen von mit dieser Marke versehenen Waren außerhalb der Union oder außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich u. a. der Einfuhr und des Inverkehrbringens dieser Waren auf dem Unionsmarkt oder dem EWR-Markt, die ohne seine Zustimmung erfolgen, zu widersetzen, so dass es dem Markeninhaber gestattet ist, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren in der Union oder im EWR zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit genügt es nicht, dass der Markeninhaber in der Union oder im EWR bereits andere Exemplare der gleichen Ware oder Waren vertrieben hat, die den eingeführten Waren, für die die Erschöpfung geltend gemacht wird, ähneln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen werden die verfahrensrechtlichen Aspekte der Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums einschließlich des in Art. 9 der Verordnung Nr. 207/2009, jetzt Art. 9 der Verordnung 2017/1001, vorgesehenen ausschließlichen Rechts zwar grundsätzlich durch das nationale Recht geregelt, wie es durch die Richtlinie 2004/48 harmonisiert wurde, die, wie insbesondere aus ihren Art. 1 bis 3 hervorgeht, die Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe betrifft, die erforderlich sind, um die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 56), doch ist festzustellen, dass diese Richtlinie, insbesondere ihre Art. 6 und 7 in Kapitel II Abschnitt 2 ("Beweise"), die Frage der Beweislast für die Erschöpfung des Rechts aus der Marke nicht regelt.

    Der Gerichtshof hat jedoch wiederholt entschieden, dass einem Wirtschaftsteilnehmer, der Waren besitzt, die vom Inhaber einer Unionsmarke oder mit dessen Zustimmung unter dieser Marke im EWR in den Verkehr gebracht wurden, Rechte aus dem mit den Art. 34 und 36 AEUV gewährleisteten freien Warenverkehr und aus Art. 15 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 zustehen, die die nationalen Gerichte zu wahren haben (Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die nationalen Modalitäten der Beweiserhebung und Beweiswürdigung hinsichtlich der Erschöpfung des Rechts aus einer Marke müssen somit den Erfordernissen des Grundsatzes des freien Warenverkehrs gerecht werden und sind daher zu modifizieren, wenn sie es dem Inhaber dieser Marke ermöglichen könnten, die nationalen Märkte abzuschotten und damit den Fortbestand von bestehenden Preisunterschieden zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 30.04.2024 - C-178/22

    Procura della Repubblica presso il Tribunale di Bolzano

    En outre, la Cour peut être amenée à prendre en considération des normes du droit de l'Union auxquelles le juge national n'a pas fait référence dans l'énoncé de sa question (arrêt du 17 novembre 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, point 31 et jurisprudence citée).
  • EuGH, 30.01.2024 - C-471/22

    Agentsia "Patna infrastruktura" (Financement européen d'infrastructures

    Dieses Recht wäre verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung auf Tatsachen und Schriftstücke gegründet werden könnte, von denen die Parteien selbst - oder eine von ihnen - keine Kenntnis nehmen und zu denen sie daher auch nicht Stellung nehmen konnten (vgl. Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 63).

    Daraus folgt, dass jedes Dokument, das dem zuständigen Gericht vorgelegt wird, von jedem am Verfahren Beteiligten kontrolliert und in Frage gestellt werden können muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. November 2012, 0tis u. a., C-199/11, EU:C:2012:684, Rn. 71 und 72, vom 10. Februar 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Verjährungsfrist], C-219/20, EU:C:2022:89, Rn. 46, und vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 62).

  • EuG, 17.04.2024 - T-782/22

    Cogebi und Cogebi/ Rat

    Le principe du respect des droits de la défense trouve à s'appliquer dans toute procédure ouverte à l'encontre d'une personne et susceptible d'aboutir à un acte faisant grief (arrêts du 28 mars 2000, Krombach, C-7/98, EU:C:2000:164, point 42, et du 17 novembre 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, point 64).
  • EuGH, 13.07.2023 - C-363/21

    Ferrovienord

    Dabei sind gegebenenfalls die Grundsätze zu berücksichtigen, die dem nationalen Rechtsschutzsystem zugrunde liegen, wie z. B. der Schutz der Verteidigungsrechte, der Grundsatz der Rechtssicherheit und der ordnungsgemäße Ablauf des Verfahrens (Urteil vom 17. November 2022, Harman International Industries, C-175/21, EU:C:2022:895, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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