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Rechtsprechung
   EuGH, 20.11.2001 - C-414/99 bis C-416/99, C-414/99, C-415/99, C-416/99   

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EuGH, 20.11.2001 - C-414/99 bis C-416/99, C-414/99, C-415/99, C-416/99 (https://dejure.org/2001,663)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2001 - C-414/99 bis C-416/99, C-414/99, C-415/99, C-416/99 (https://dejure.org/2001,663)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2001 - C-414/99 bis C-416/99, C-414/99, C-415/99, C-416/99 (https://dejure.org/2001,663)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • lexetius.com

    Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung des Rechts aus der Marke - Inverkehrbringen außerhalb des EWR - Einfuhr in den EWR - Zustimmung des Markeninhabers - Erfordernis einer ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung - Auf den Vertrag ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Zino Davidoff

  • Europäischer Gerichtshof

    Levi Strauss

  • EU-Kommission PDF

    Zino Davidoff SA gegen A & G Imports Ltd und Levi Strauss & Co. und andere gegen Tesco Stores Ltd und andere.

    Richtlinie 89/104 des Rates, Artikel 5 und 7 Absatz 1
    1. Rechtsangleichung - Marken - Richtlinie 89/104 - In der Gemeinschaft oder im Europäischen Wirtschaftsraum mit Zustimmung des Markeninhabers in den Verkehr gebrachte Ware - Begriff Zustimmung" - Gemeinschaftsrechtlicher Begriff - Einheitliche Auslegung

  • EU-Kommission

    Zino Davidoff und Levi Strauss

  • Wolters Kluwer

    Erschöpfung des Rechts aus der Marke; Inverkehrbringen außerhalb des EWR und Einfuhr in den EWR; Erfordernis einer ausdrücklichen oder konkludenten Zustimmung des Markeninhabers

  • Judicialis

    Richtlinie 89/104/EWG Art. 5; ; Richtlinie 89/104/EWG Art. 7 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Pressemitteilung)

    Rechtsangleichung - DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE AUßERHALB DES EWR IN DEN VERKEHR GEBRACHT WORDEN SIND, MUSS MIT BESTIMMTHEIT ZUM AUSDRUCK GEBRACHT WERDEN, SEI ES AUSDRÜCKLICH ODER KONKLUDENT. DIES IST NICHT DER FALL BEI ...

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    EuGH nimmt zur Erschöpfung von Markenrechten Stellung

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Neue Regeln für Billigimporte von Markenwaren

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Auslegung von Artikel 7 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 89/104/EWG: Erste Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. L 40, S. 1) - Erschöpfung des Rechts an der Marke - Erzeugnis, das mit ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2002, 2455 (Ls.)
  • GRUR 2002, 156
  • GRUR Int. 2002, 147
  • EuZW 2002, 157
 
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Wird zitiert von ... (62)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 20.11.2001 - C-415/99
    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-414/99
    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court) (Vereinigtes Königreich), in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Zino Davidoff SA gegen A & G Imports Ltd (C-414/99), Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd gegen Tesco Stores Ltd, Tesco plc (C-415/99) und Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), hat mit einem Beschluss vom 24. Juni 1999 (Rechtssache C-414/99) und zwei Beschlüssen vom 22. Juli 1999 (Rechtssachen C-415/99 und C-416/99), beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG sechs Fragen in der erstgenannten Rechtssache und drei gleich lautende Fragen in jeder der beiden anderen Rechtssachen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Vor diesem Hintergrund hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), soweit sie Waren betrifft, die in der Gemeinschaft mit Zustimmung des Inhabers einer Marke in den Verkehr gebracht worden sind, so auszulegen, dass sie die ausdrückliche oder stillschweigende und unmittelbare oder mittelbare Zustimmung umfasst? 2. Wenn a) ein Inhaber der Aushändigung der Ware an einen Dritten unter Umständen zugestimmt oder diese Aushändigung genehmigt hat, bei denen sich die Rechte des Dritten auf weiteren Vertrieb der Waren nach dem Recht des Kaufvertrags richten, nach dem dieser Dritte diese Waren erworben hat, und b) dieses Recht es dem Verkäufer gestattet, Beschränkungen für den weiteren Vertrieb oder die Benutzung der Waren durch den Käufer zu verfügen, jedoch auch vorsieht, dass der Dritte ein Recht zum Vertrieb der Ware in allen Ländern einschließlich der Gemeinschaft erwirbt, wenn sein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren durch oder für den Inhaber nicht tatsächlich beschränkt wird, ist dann die Richtlinie, wenn die Rechte des Dritten auf Vertrieb der Waren nicht nach diesem Recht wirksam beschränkt worden sind, so auszulegen, dass der Inhaber so behandelt wird, als ob er dem damit erworbenen Recht des Dritten zum Vertrieb der Waren in der Gemeinschaft zugestimmt hätte? 3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, obliegt es dann den nationalen Gerichten, zu bestimmen, ob unter den gesamten Umständen dem Dritten tatsächlich Beschränkungen auferlegt wurden? 4. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass zu den berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, Handlungen Dritter gehören, die den Wert, den Reiz oder das Ansehen der Marke oder der Waren, die diese Marke tragen, erheblich beeinträchtigen? 5. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass die berechtigten Gründe, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, die (vollständige oder teilweise) Entfernung oder Unkenntlichmachung von Kennzeichnungen der Waren durch Dritte einschließen, wenn diese Entfernung oder Unkenntlichmachung nicht geeignet erscheint, dem Ansehen der Marke oder der Waren, die die Marke tragen, ernstlichen oder erheblichen Schaden zuzufügen? 6. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass zu den berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, die (vollständige oder teilweise) Entfernung oder Unkenntlichmachung von Herstellungspostennummern auf den Waren durch Dritte gehört, wenn diese Entfernung oder Unkenntlichmachung dazu führt, dass bei den betreffenden Waren a) eine Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des Strafrechts eines Mitgliedstaats (die nicht die Marken betrifft) oder b) ein Verstoß gegen die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) vorliegt? Rechtssachen C-415/99 und C-416/99.

    In der Rechtssache C-414/99 beziehen sich die Fragen auf Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, während sie sich in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 auf Waren beziehen, die im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, d. h. unter Berücksichtigung der Änderung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 durch das Abkommen über den EWR.

    Mit seinen Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 und mit seiner Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Umstände der Ausgangsverfahren wissen, ob sich eine konkludente Zustimmung daraus ergeben kann, - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Daher ist auf die Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 sowie auf die Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 zu antworten, dass sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben kann - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Mit seiner Frage 3 a ii) bis v) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers erheblich ist, - dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder - dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.

    Daher ist auf die Frage 3 a ii) bis v) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 zu antworten, dass es im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers unerheblich ist, - dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder - dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.

    Aufgrund dieser Antwort und der vorstehenden Antworten erübrigt sich die Beantwortung der Frage 3 b in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99.

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-414/99
    Durch den Erlass dieser Bestimmungen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit belassen, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung des Rechts aus der Marke für in drittenLändern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen (Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, Randnr. 26).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vornehmen und somit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegen (Urteil Silhouette International Schmied, Randnrn.

    Unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile Silhouette International Schmied sowie Sebago und Maison Dubois machen A & G, Tesco und Costco geltend, dass bei einer Klage wegen Verletzung einer Marke vermutet werden müsse, dass der Beklagte mit Zustimmung des Markeninhabers gehandelt habe, solange dieser nicht das Gegenteil beweise.

  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-414/99
    Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber somit dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (Urteil vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-476/17

    Pelham u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29 stellt demnach eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihm geregelten Rechts dar (vgl. entsprechend zum ausschließlichen Recht des Inhabers einer Unionsmarke Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 39, sowie vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 43).
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Der Gerichtshof hat hierzu mehrfach entschieden, dass es entscheidend ist, dass der Inhaber einer in einem Mitgliedstaat angemeldeten Marke das erste Inverkehrbringen der mit dieser Marke versehenen Waren im EWR kontrollieren kann (vgl. u. a. Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 33, Peak Holding, Randnrn.
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    2 Buchst. a und Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 stellen demnach Maßnahmen zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts der in ihnen enthaltenen Rechte dar (vgl. entsprechend zum ausschließlichen Recht eines Inhabers einer Unionsmarke Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 39, sowie vom 12. November 2002, Arsenal Football Club, C-206/01, EU:C:2002:651, Rn. 43).
  • EuGH, 12.11.2002 - C-206/01

    DER INHABER EINER MARKE MUSS DEREN BENUTZUNG DURCH EINEN DRITTEN VERHINDERN

    Hierzu ist erstens darauf zu verweisen, dass Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie eine umfassende Harmonisierung vornimmt und das ausschließliche Recht von Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 39, und die dort zitierte Rechtsprechung).

    Um zu vermeiden, dass der dem Markeninhaber gewährte Schutz von Staat zu Staat anders ausfällt, ist es daher Sache des Gerichtshofes, Artikel 5 Absatz 1 der Richtlinie und insbesondere den dort verwendeten Begriff "benutzen", der den Gegenstand der Vorlagefragen in dieser Rechtssache bildet, einheitlich auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnrn.

  • EuGH, 20.11.2001 - C-415/99

    Levi Strauss

    In den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court) (Vereinigtes Königreich), in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Zino Davidoff SA gegen A & G Imports Ltd (C-414/99), Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd gegen Tesco Stores Ltd, Tesco plc (C-415/99) und Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), hat mit einem Beschluss vom 24. Juni 1999 (Rechtssache C-414/99) und zwei Beschlüssen vom 22. Juli 1999 (Rechtssachen C-415/99 und C-416/99), beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG sechs Fragen in der erstgenannten Rechtssache und drei gleich lautende Fragen in jeder der beiden anderen Rechtssachen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Ausgangsverfahren Rechtssache C-414/99.

    Die Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1999 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-414/99 beziehen sich die Fragen auf Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, während sie sich in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 auf Waren beziehen, die im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, d. h. unter Berücksichtigung der Änderung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 durch das Abkommen über den EWR.

    Mit der Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, ausdrücklich erfolgen muss oder auch konkludent sein kann.

    Daher ist auf die Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, konkludent sein kann, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen.

    Mit seinen Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 und mit seiner Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Umstände der Ausgangsverfahren wissen, ob sich eine konkludente Zustimmung daraus ergeben kann, - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Aus der Antwort auf die Frage 1 in den drei Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 geht jedoch hervor, dass die Zustimmung positiven Ausdruck gefunden haben muss und dass die Anhaltspunkte, die für die Feststellung des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung berücksichtigt werden, einen Verzicht des Markeninhabers darauf, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen, mit Bestimmtheit erkennen lassen müssen.

    Daher ist auf die Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 sowie auf die Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 zu antworten, dass sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben kann - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Aufgrund dieser Antwort erübrigt sich die Beantwortung der Frage 3 in der Rechtssache C-414/99.

    Aufgrund der Antworten auf die zuvor geprüften Fragen ist es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich, die Fragen 4, 5 und 6 in der Rechtssache C-414/99 zu beantworten.

  • EuGH, 20.11.2001 - C-416/99

    Zino Davidoff - Rechtsangleichung

    Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), hat mit einem Beschluss vom 24. Juni 1999 (Rechtssache C-414/99) und zwei Beschlüssen vom 22. Juli 1999 (Rechtssachen C-415/99 und C-416/99), beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG sechs Fragen in der erstgenannten Rechtssache und drei gleich lautende Fragen in jeder der beiden anderen Rechtssachen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Rechtssache C-414/99.

    Die Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1999 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-414/99 beziehen sich die Fragen auf Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, während sie sich in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 auf Waren beziehen, die im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, d. h. unter Berücksichtigung der Änderung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 durch das Abkommen über den EWR.

    Mit der Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, ausdrücklich erfolgen muss oder auch konkludent sein kann.

    Daher ist auf die Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, konkludent sein kann, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen.

    Mit seinen Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 und mit seiner Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Umstände der Ausgangsverfahren wissen, ob sich eine konkludente Zustimmung daraus ergeben kann,.

    Aus der Antwort auf die Frage 1 in den drei Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 geht jedoch hervor, dass die Zustimmung positiven Ausdruck gefunden haben muss und dass die Anhaltspunkte, die für die Feststellung des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung berücksichtigt werden, einen Verzicht des Markeninhabers darauf, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen, mit Bestimmtheit erkennen lassen müssen.

    Daher ist auf die Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 sowie auf die Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 zu antworten, dass sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben kann.

    Aufgrund dieser Antwort erübrigt sich die Beantwortung der Frage 3 in der Rechtssache C-414/99.

    Aufgrund der Antworten auf die zuvor geprüften Fragen ist es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich, die Fragen 4, 5 und 6 in der Rechtssache C-414/99 zu beantworten.

  • EuGH, 23.04.2009 - C-59/08

    DER INHABER EINER MARKE KANN SICH DEM WEITERVERKAUF SEINER PRESTIGEWAREN DURCH

    25 und 29, und vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 39).

    Art. 7 Abs. 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass Erschöpfung des Rechts eintritt, wenn die Waren vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht wurden (Urteile Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40, vom 8. April 2003, Van Doren + Q, C-244/00, Slg. 2003, I-3051, Randnr. 33, und vom 30. November 2004, Peak Holding, C-16/03, Slg. 2004, I-11313, Randnr. 34).

    Ein solcher Wille ergibt sich in der Regel aus einer ausdrücklichen Erteilung dieser Zustimmung (vgl. in diesem Sinne Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnrn.

  • EuGH, 08.04.2003 - C-244/00

    van Doren + Q

    Damit hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten die Möglichkeit genommen, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung des Rechts aus der Marke für in dritten Ländern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen (Urteil Silhouette International Schmied, Randnr. 26, und Urteil vom 20. November 2001 in den Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99, Zino Davidoff und Levi Strauss, Slg. 2001, I-8691, Randnr. 32).

    Mit der Regelung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber es dem Markeninhaber somit ermöglicht, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (Urteile Sebago und Maison Dubois, Randnr. 21, sowie Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 33).

    Es ist darauf hinzuweisen, dass die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vornehmen und somit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegen (Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 39).

    Artikel 7 Absatz 1 enthält eine Ausnahme von diesem Grundsatz, indem er vorsieht, dass das Recht des Inhabers erschöpft ist, wenn die Waren von ihm oder mit seiner Zustimmung im EWR in den Verkehr gebracht worden sind (siehe Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 40).

    Die Zustimmung des Inhabers oder das Inverkehrbringen im EWR durch ihn, die einem Verzicht auf das ausschließliche Recht gleichkommen, stellen also jeweils ein entscheidendes Kriterium für das Erlöschen dieses Rechts dar (siehe für die Zustimmung das Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 41).

    Gelingt dem Markeninhaber dieser Nachweis, obliegt es wiederum dem Dritten, nachzuweisen, dass der Markeninhaber dem weiteren Vertrieb der Waren im EWR zugestimmt hat (siehe Urteil Zino Davidoff und Levi Strauss, Randnr. 54).

  • BGH, 18.01.2012 - I ZR 17/11

    Honda-Grauimport

    aa) Da die Zustimmung einem Verzicht des Inhabers auf sein ausschließliches Recht im Sinne des Art. 9 GMV gleichkommt und das entscheidende Element für die Erschöpfung dieses Rechts ist, muss sie auf eine Weise geäußert werden, die einen Willen zum Verzicht auf dieses Recht mit Bestimmtheit erkennen lässt (vgl. zu Art. 7 Abs. 1 MarkenRL EuGH, Urteil vom 20. November 2001 - C-414/99, Slg. 2001, I8691 = GRUR 2002, 156 Rn. 45 = WRP 2002, 65 - Davidoff; Urteil vom 15. Oktober 2009 - C324/08, Slg. 2009, I-10019 = GRUR 2009, 1159 Rn. 22 - Makro u.a./Diesel).
  • EuGH, 25.07.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe - Vorlage zur

    Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht sein Recht erschöpft, der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersprechen, hat der Unionsgesetzgeber somit dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 1998, Silhouette International Schmied, C-355/96, EU:C:1998:374, Rn. 26, vom 20. November 2001, Zino Davidoff und Levi Strauss, C-414/99 bis C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 32 und 33, sowie vom 18. Oktober 2005, Class International, C-405/03, EU:C:2005:616, Rn. 33).
  • EuGH, 07.07.2005 - C-418/02

    DER GERICHTSHOF ERWEITERT DEN MARKENSCHUTZ DURCH ZULASSUNG VON

  • EuGH, 30.11.2004 - C-16/03

    Peak Holding - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Artikel 7 Absatz 1 - Erschöpfung

  • EuGH, 22.09.2011 - C-482/09

    Anheuser-Busch und Budejovický Budvar können beide weiterhin die Marke Budweiser

  • EuGH, 08.07.2010 - C-558/08

    Portakabin - Marken - Werbung im Internet anhand von Schlüsselwörtern ("keyword

  • EuGH, 15.10.2009 - C-324/08

    Makro Zelfbedieningsgroothandel u.a. - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht -

  • EuGH, 11.03.2003 - C-40/01

    Ansul

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.09.2017 - C-291/16

    Generalanwalt Mengozzi präzisiert die Kriterien, die ausschlaggebend dafür sind,

  • EuGH, 18.10.2005 - C-405/03

    Class International - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Verordnung (EG) Nr. 40/94

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

  • BGH, 03.02.2011 - I ZR 26/10

    Kuchenbesteck-Set

  • BGH, 25.03.2021 - I ZR 37/20

    myboshi

  • EuGH, 17.11.2022 - C-175/21

    Harman International Industries - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 34 und 36

  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 193/97

    "stüssy II"; Geltendmachung von Markenverletzungen in einem geschlossenen

  • BGH, 27.05.2021 - I ZR 55/20

    Hyundai-Grauimport

  • EuGH, 03.06.2010 - C-127/09

    Coty Prestige Lancaster Group - Markenrecht - Verordnung (EG) Nr. 40/94 - Art. 13

  • EuGH, 20.12.2017 - C-291/16

    Die spanische Gesellschaft Schweppes kann sich der Einfuhr von

  • OLG Hamburg, 20.03.2003 - 3 U 184/02

    Abhängigkeit der Umstände der markenrechtlichen Erschöpfung eines

  • OLG München, 05.06.2003 - 29 U 1886/03

    Zur Frage des Inverkehrbringens einer mit einer Marke versehenen Ware mit der

  • EuG, 17.03.2009 - T-171/06

    Laytoncrest / OHMI - Erico (TRENTON) - Gemeinschaftsmarke - Widerspruchsverfahren

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 103/04

    Schadensersatzklage wegen Urheberrechtsverletzung gegen Produkthersteller und

  • OLG Hamburg, 17.04.2003 - 3 U 150/02

    Vertrieb von Original-Markenhemden, die für den außereuropäischen Markt bestimmt

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.04.2013 - C-661/11

    Martin Y Paz Diffusion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 Abs. 1 -

  • OLG Stuttgart, 04.03.2010 - 2 U 86/09

    Abschottung der nationalen Märkte durch den Markeninhaber: Geschlossenes

  • BGH, 24.01.2023 - X ZR 123/20

    CQI-Bericht II

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-129/17

    Mitsubishi Shoji Kaisha und Mitsubishi Caterpillar Forklift Europe -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2011 - C-482/09

    Budejovický Budvar - Richtlinie 89/104/EWG - Angleichung der Rechtsvorschriften

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.12.2010 - C-324/09

    Nach Ansicht von Generalanwalt Jääskinen haftet eBay im Allgemeinen nicht für

  • KG, 12.10.2010 - 5 U 152/08

    Clinique - Durchfuhr von Markenfälschungen und parallelimportierten

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2002 - C-244/00

    NACH ANSICHT DER GENERALANWÄLTIN IST DIE DEUTSCHE REGEL DES VOLLEN BEWEISES DER

  • OLG Hamburg, 24.04.2006 - 5 U 133/04

    Urheberrechtsverletzung durch Nachbildung eines geschützten Produkts: Höhe des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2011 - C-140/10

    Greenstar-Kanzi Europe - Gemeinschaftlicher Sortenschutz - Inhaber -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2008 - C-59/08

    Copad - Richtlinie 89/104/EWG - Markenrecht - Erschöpfung der Rechte des Inhabers

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.05.2004 - C-16/03

    Peak Holding

  • EuGH, 19.09.2013 - C-661/11

    Martin Y Paz Diffusion - Marken - Richtlinie 89/104/EWG - Art. 5 - Zustimmung des

  • EuG, 30.09.2003 - T-243/01

    Sony Computer Entertainment Europe / Kommission

  • OLG Stuttgart, 01.06.2010 - 2 U 86/09

    Erschöpfung des Markenrechts durch Vertrieb der Markenware

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2016 - C-166/15

    Ranks und Vasilevics

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2003 - C-408/01

    Adidas-Salomon und Adidas Benelux

  • EuG, 13.01.2011 - T-28/09

    Park / OHMI - Bae (PINE TREE) - Gemeinschaftsmarke - Verfallsverfahren -

  • EuGH, 28.10.2010 - C-449/09

    Canon - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Marken - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.05.2005 - C-405/03

    Class International

  • LG Düsseldorf, 12.02.2009 - 12 O 379/08

    Markeninhaber hat gegen eine andere Person einen Anspruch auf Unterlassung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2005 - C-443/03

    Leffler - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Übermittlung und Zustellung

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2002 - C-292/00

    Davidoff

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.07.2002 - C-40/01

    Ansul

  • OLG München, 01.07.2004 - 6 U 3309/03

    Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz

  • EuGH, 14.11.2013 - C-49/13

    MF 7 - Art. 267 AEUV - Begriff "Gericht" - Verfahren, das auf eine Entscheidung

  • LG Düsseldorf, 13.05.2009 - 2a O 267/08

    Anforderungen an eine konkludente Zustimmung eines Markeninhabers zu einem

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.04.2008 - C-132/07

    Beecham Group u.a. - Tätigwerden der Zollbehörden - Waren, die bestimmte Rechte

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2002 - C-291/00

    LTJ Diffusion

  • EuGH, 17.07.2014 - C-535/13

    Honda Giken Kogyo

  • LG Hamburg, 13.05.2008 - 416 O 194/07

    Markenrechtsverletzung im Internet: Unterlassungs- und Auskunftsanspruch bei

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Rechtsprechung
   EuGH, 20.11.2001 - C-415/99, C-416/99   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2001,24570
EuGH, 20.11.2001 - C-415/99, C-416/99 (https://dejure.org/2001,24570)
EuGH, Entscheidung vom 20.11.2001 - C-415/99, C-416/99 (https://dejure.org/2001,24570)
EuGH, Entscheidung vom 20. November 2001 - C-415/99, C-416/99 (https://dejure.org/2001,24570)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • urheberrecht.org (Kurzinformation)

    EuGH nimmt zur Erschöpfung von Markenrechten Stellung

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 20.11.2001 - C-416/99

    Zino Davidoff - Rechtsangleichung

    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-415/99
    In den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99.

    Costco Wholesale UK Ltd, früher Costco UK Ltd (C-416/99),.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), hat mit einem Beschluss vom 24. Juni 1999 (Rechtssache C-414/99) und zwei Beschlüssen vom 22. Juli 1999 (Rechtssachen C-415/99 und C-416/99), beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG sechs Fragen in der erstgenannten Rechtssache und drei gleich lautende Fragen in jeder der beiden anderen Rechtssachen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Vor diesem Hintergrund hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), soweit sie Waren betrifft, die in der Gemeinschaft mit Zustimmung des Inhabers einer Marke in den Verkehr gebracht worden sind, so auszulegen, dass sie die ausdrückliche oder stillschweigende und unmittelbare oder mittelbare Zustimmung umfasst? 2. Wenn a) ein Inhaber der Aushändigung der Ware an einen Dritten unter Umständen zugestimmt oder diese Aushändigung genehmigt hat, bei denen sich die Rechte des Dritten auf weiteren Vertrieb der Waren nach dem Recht des Kaufvertrags richten, nach dem dieser Dritte diese Waren erworben hat, und b) dieses Recht es dem Verkäufer gestattet, Beschränkungen für den weiteren Vertrieb oder die Benutzung der Waren durch den Käufer zu verfügen, jedoch auch vorsieht, dass der Dritte ein Recht zum Vertrieb der Ware in allen Ländern einschließlich der Gemeinschaft erwirbt, wenn sein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren durch oder für den Inhaber nicht tatsächlich beschränkt wird, ist dann die Richtlinie, wenn die Rechte des Dritten auf Vertrieb der Waren nicht nach diesem Recht wirksam beschränkt worden sind, so auszulegen, dass der Inhaber so behandelt wird, als ob er dem damit erworbenen Recht des Dritten zum Vertrieb der Waren in der Gemeinschaft zugestimmt hätte? 3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, obliegt es dann den nationalen Gerichten, zu bestimmen, ob unter den gesamten Umständen dem Dritten tatsächlich Beschränkungen auferlegt wurden? 4. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass zu den berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, Handlungen Dritter gehören, die den Wert, den Reiz oder das Ansehen der Marke oder der Waren, die diese Marke tragen, erheblich beeinträchtigen? 5. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass die berechtigten Gründe, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, die (vollständige oder teilweise) Entfernung oder Unkenntlichmachung von Kennzeichnungen der Waren durch Dritte einschließen, wenn diese Entfernung oder Unkenntlichmachung nicht geeignet erscheint, dem Ansehen der Marke oder der Waren, die die Marke tragen, ernstlichen oder erheblichen Schaden zuzufügen? 6. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass zu den berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, die (vollständige oder teilweise) Entfernung oder Unkenntlichmachung von Herstellungspostennummern auf den Waren durch Dritte gehört, wenn diese Entfernung oder Unkenntlichmachung dazu führt, dass bei den betreffenden Waren a) eine Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des Strafrechts eines Mitgliedstaats (die nicht die Marken betrifft) oder b) ein Verstoß gegen die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) vorliegt? Rechtssachen C-415/99 und C-416/99.

    Die Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1999 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-414/99 beziehen sich die Fragen auf Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, während sie sich in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 auf Waren beziehen, die im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, d. h. unter Berücksichtigung der Änderung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 durch das Abkommen über den EWR.

    Mit der Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, ausdrücklich erfolgen muss oder auch konkludent sein kann.

    Daher ist auf die Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, konkludent sein kann, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen.

    Mit seinen Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 und mit seiner Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Umstände der Ausgangsverfahren wissen, ob sich eine konkludente Zustimmung daraus ergeben kann, - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Aus der Antwort auf die Frage 1 in den drei Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 geht jedoch hervor, dass die Zustimmung positiven Ausdruck gefunden haben muss und dass die Anhaltspunkte, die für die Feststellung des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung berücksichtigt werden, einen Verzicht des Markeninhabers darauf, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen, mit Bestimmtheit erkennen lassen müssen.

    Daher ist auf die Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 sowie auf die Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 zu antworten, dass sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben kann - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Mit seiner Frage 3 a ii) bis v) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers erheblich ist, - dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder - dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.

    Daher ist auf die Frage 3 a ii) bis v) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 zu antworten, dass es im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers unerheblich ist, - dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder - dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.

    Aufgrund dieser Antwort und der vorstehenden Antworten erübrigt sich die Beantwortung der Frage 3 b in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99.

  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99

    DIE ZUSTIMMUNG DES INHABERS EINER MARKE ZUM VERTRIEB IM EWR VON WAREN, DIE

    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-415/99
    In den verbundenen Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99.

    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court) (Vereinigtes Königreich), in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Zino Davidoff SA gegen A & G Imports Ltd (C-414/99), Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd gegen Tesco Stores Ltd, Tesco plc (C-415/99) und Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), hat mit einem Beschluss vom 24. Juni 1999 (Rechtssache C-414/99) und zwei Beschlüssen vom 22. Juli 1999 (Rechtssachen C-415/99 und C-416/99), beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG sechs Fragen in der erstgenannten Rechtssache und drei gleich lautende Fragen in jeder der beiden anderen Rechtssachen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Ausgangsverfahren Rechtssache C-414/99.

    Die Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 sind durch Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofes vom 15. Dezember 1999 gemäß Artikel 43 der Verfahrensordnung zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

    In der Rechtssache C-414/99 beziehen sich die Fragen auf Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, während sie sich in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 auf Waren beziehen, die im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, d. h. unter Berücksichtigung der Änderung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 durch das Abkommen über den EWR.

    Mit der Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, ausdrücklich erfolgen muss oder auch konkludent sein kann.

    Daher ist auf die Frage 1 in jeder der Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 zu antworten, dass Artikel 7 Absatz 1 der Richtlinie so auszulegen ist, dass die Zustimmung des Markeninhabers zu einem Vertrieb im EWR von mit dieser Marke versehenen Waren, die zuvor vom Markeninhaber oder mit seiner Zustimmung außerhalb des EWR in den Verkehr gebracht worden sind, konkludent sein kann, wenn sie sich aus Anhaltspunkten und Umständen vor, bei oder nach dem Inverkehrbringen außerhalb des EWR ergibt, die nach der Beurteilung des nationalen Gerichts mit Bestimmtheit einen Verzicht des Inhabers auf sein Recht erkennen lassen, sich einem Inverkehrbringen im EWR zu widersetzen.

    Mit seinen Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 und mit seiner Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Umstände der Ausgangsverfahren wissen, ob sich eine konkludente Zustimmung daraus ergeben kann, - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Aus der Antwort auf die Frage 1 in den drei Rechtssachen C-414/99 bis C-416/99 geht jedoch hervor, dass die Zustimmung positiven Ausdruck gefunden haben muss und dass die Anhaltspunkte, die für die Feststellung des Vorliegens einer konkludenten Zustimmung berücksichtigt werden, einen Verzicht des Markeninhabers darauf, sich auf sein ausschließliches Recht zu berufen, mit Bestimmtheit erkennen lassen müssen.

    Daher ist auf die Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 sowie auf die Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 zu antworten, dass sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben kann - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Aufgrund dieser Antwort erübrigt sich die Beantwortung der Frage 3 in der Rechtssache C-414/99.

    Aufgrund der Antworten auf die zuvor geprüften Fragen ist es für die Entscheidung des Ausgangsverfahrens nicht erforderlich, die Fragen 4, 5 und 6 in der Rechtssache C-414/99 zu beantworten.

  • EuGH, 16.07.1998 - C-355/96

    DIE WELTWEITE ERSCHÖPFUNG DES RECHTS AUS EINER MARKE IST MIT DEM

    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-415/99
    Durch den Erlass dieser Bestimmungen hat der Gemeinschaftsgesetzgeber den Mitgliedstaaten nicht die Möglichkeit belassen, in ihrem innerstaatlichen Recht die Erschöpfung des Rechts aus der Marke für in drittenLändern in den Verkehr gebrachte Waren vorzusehen (Urteil vom 16. Juli 1998 in der Rechtssache C-355/96, Silhouette International Schmied, Slg. 1998, I-4799, Randnr. 26).

    Hierzu ist festzustellen, dass die Artikel 5 bis 7 der Richtlinie eine umfassende Harmonisierung der Vorschriften über die Rechte aus der Marke vornehmen und somit die Rechte von Markeninhabern in der Gemeinschaft festlegen (Urteil Silhouette International Schmied, Randnrn.

    Unter Bezugnahme u. a. auf die Urteile Silhouette International Schmied sowie Sebago und Maison Dubois machen A & G, Tesco und Costco geltend, dass bei einer Klage wegen Verletzung einer Marke vermutet werden müsse, dass der Beklagte mit Zustimmung des Markeninhabers gehandelt habe, solange dieser nicht das Gegenteil beweise.

  • EuGH, 01.07.1999 - C-173/98

    Sebago und Maison Dubois

    Auszug aus EuGH, 20.11.2001 - C-415/99
    Durch die Klarstellung, dass das Inverkehrbringen außerhalb des EWR nicht das Recht des Inhabers erschöpft, sich der ohne seine Zustimmung unternommenen Einfuhr dieser Waren zu widersetzen, hat der Gemeinschaftsgesetzgeber somit dem Markeninhaber gestattet, das erste Inverkehrbringen der mit der Marke versehenen Waren im EWR zu kontrollieren (Urteil vom 1. Juli 1999 in der Rechtssache C-173/98, Sebago und Maison Dubois, Slg. 1999, I-4103, Randnr. 21).
  • EuGH, 20.11.2001 - C-414/99
    betreffend dem Gerichtshof nach Artikel 234 EG vom High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court) (Vereinigtes Königreich), in den bei diesem anhängigen Rechtsstreitigkeiten Zino Davidoff SA gegen A & G Imports Ltd (C-414/99), Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd gegen Tesco Stores Ltd, Tesco plc (C-415/99) und Levi Strauss & Co., Levi Strauss (UK) Ltd.

    Der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), hat mit einem Beschluss vom 24. Juni 1999 (Rechtssache C-414/99) und zwei Beschlüssen vom 22. Juli 1999 (Rechtssachen C-415/99 und C-416/99), beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 1999, gemäß Artikel 234 EG sechs Fragen in der erstgenannten Rechtssache und drei gleich lautende Fragen in jeder der beiden anderen Rechtssachen nach der Auslegung von Artikel 7 der Ersten Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1) in der Fassung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 (ABl. 1994, L 1, S. 3, im Folgenden: Richtlinie) zur Vorabentscheidung vorgelegt.

    Vor diesem Hintergrund hat der High Court of Justice (England & Wales), Chancery Division (Patent Court), das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt: 1. Ist die Erste Richtlinie 89/104/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (ABl. 1989, L 40, S. 1), soweit sie Waren betrifft, die in der Gemeinschaft mit Zustimmung des Inhabers einer Marke in den Verkehr gebracht worden sind, so auszulegen, dass sie die ausdrückliche oder stillschweigende und unmittelbare oder mittelbare Zustimmung umfasst? 2. Wenn a) ein Inhaber der Aushändigung der Ware an einen Dritten unter Umständen zugestimmt oder diese Aushändigung genehmigt hat, bei denen sich die Rechte des Dritten auf weiteren Vertrieb der Waren nach dem Recht des Kaufvertrags richten, nach dem dieser Dritte diese Waren erworben hat, und b) dieses Recht es dem Verkäufer gestattet, Beschränkungen für den weiteren Vertrieb oder die Benutzung der Waren durch den Käufer zu verfügen, jedoch auch vorsieht, dass der Dritte ein Recht zum Vertrieb der Ware in allen Ländern einschließlich der Gemeinschaft erwirbt, wenn sein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren durch oder für den Inhaber nicht tatsächlich beschränkt wird, ist dann die Richtlinie, wenn die Rechte des Dritten auf Vertrieb der Waren nicht nach diesem Recht wirksam beschränkt worden sind, so auszulegen, dass der Inhaber so behandelt wird, als ob er dem damit erworbenen Recht des Dritten zum Vertrieb der Waren in der Gemeinschaft zugestimmt hätte? 3. Falls die vorstehende Frage bejaht wird, obliegt es dann den nationalen Gerichten, zu bestimmen, ob unter den gesamten Umständen dem Dritten tatsächlich Beschränkungen auferlegt wurden? 4. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass zu den berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, Handlungen Dritter gehören, die den Wert, den Reiz oder das Ansehen der Marke oder der Waren, die diese Marke tragen, erheblich beeinträchtigen? 5. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass die berechtigten Gründe, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, die (vollständige oder teilweise) Entfernung oder Unkenntlichmachung von Kennzeichnungen der Waren durch Dritte einschließen, wenn diese Entfernung oder Unkenntlichmachung nicht geeignet erscheint, dem Ansehen der Marke oder der Waren, die die Marke tragen, ernstlichen oder erheblichen Schaden zuzufügen? 6. Ist Artikel 7 Absatz 2 der Richtlinie so auszulegen, dass zu den berechtigten Gründen, die es rechtfertigen, dass der Inhaber sich dem weiteren Vertrieb seiner Waren widersetzt, die (vollständige oder teilweise) Entfernung oder Unkenntlichmachung von Herstellungspostennummern auf den Waren durch Dritte gehört, wenn diese Entfernung oder Unkenntlichmachung dazu führt, dass bei den betreffenden Waren a) eine Zuwiderhandlung gegen eine Bestimmung des Strafrechts eines Mitgliedstaats (die nicht die Marken betrifft) oder b) ein Verstoß gegen die Richtlinie 76/768/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel (ABl. L 262, S. 169) vorliegt? Rechtssachen C-415/99 und C-416/99.

    In der Rechtssache C-414/99 beziehen sich die Fragen auf Waren, die in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht worden sind, während sie sich in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 auf Waren beziehen, die im EWR in den Verkehr gebracht worden sind, d. h. unter Berücksichtigung der Änderung des Artikels 7 Absatz 1 der Richtlinie 89/104 durch das Abkommen über den EWR.

    Mit seinen Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 und mit seiner Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 möchte das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Umstände der Ausgangsverfahren wissen, ob sich eine konkludente Zustimmung daraus ergeben kann, - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Daher ist auf die Fragen 2 und 3 a i) vi) und vii) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 sowie auf die Frage 2 in der Rechtssache C-414/99 zu antworten, dass sich eine konkludente Zustimmung nicht daraus ergeben kann - dass der Markeninhaber nicht alle nachfolgenden Erwerber der außerhalb des EWR in den Verkehr gebrachten Waren über seinen Widerspruch gegen einen Vertrieb im EWR unterrichtet hat; - dass auf den Waren nicht angegeben ist, dass das Inverkehrbringen im EWR verboten ist; - dass der Markeninhaber das Eigentum an den mit der Marke versehenen Waren ohne vertragliche Beschränkungen übertragen hat und dass nach dem auf den Vertrag anwendbaren Recht das übertragene Eigentumsrecht mangels solcher Beschränkungen ein Recht auf uneingeschränkten Weiterverkauf oder zumindest ein Recht auf weiteren Vertrieb der Waren im EWR umfasst.

    Mit seiner Frage 3 a ii) bis v) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers erheblich ist, - dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder - dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.

    Daher ist auf die Frage 3 a ii) bis v) in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99 zu antworten, dass es im Hinblick auf die Erschöpfung des ausschließlichen Rechts des Markeninhabers unerheblich ist, - dass der Wirtschaftsteilnehmer, der die mit der Marke versehenen Waren einführt, keine Kenntnis davon hat, dass sich der Inhaber ihrem Inverkehrbringen im EWR oder ihrem Vertrieb auf diesem Markt durch andere Wirtschaftsteilnehmer als autorisierte Einzelhändler widersetzt, oder - dass die autorisierten Einzelhändler und Großhändler ihren eigenen Abnehmern keine vertraglichen Beschränkungen auferlegt haben, die einen solchen Widerspruch wiedergeben, obwohl sie darüber vom Markeninhaber unterrichtet worden sind.

    Aufgrund dieser Antwort und der vorstehenden Antworten erübrigt sich die Beantwortung der Frage 3 b in den Rechtssachen C-415/99 und C-416/99.

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-175/21

    Harman International Industries

    23 Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617).

    24 Vgl. Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 47).

    25 Vgl. Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 60).

    38 Vgl. Urteil vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 54).

    39 Vgl. Urteile vom 20. November 2001, Zino Davidoff SA und A & G Imports Ltd (verbundene Rechtssachen C-414/99, C-415/99, C-416/99, EU:C:2001:617, Rn. 54), vom 8. April 2003, Van Doren + Q (C-244/00, EU:C:2003:204, Rn. 37 und 38), sowie vom 20. Dezember 2017, Schweppes (C-291/16, EU:C:2017:990, Rn. 52).

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