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   EuG, 26.01.2006 - T-364/03   

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EuG, 26.01.2006 - T-364/03 (https://dejure.org/2006,16715)
EuG, Entscheidung vom 26.01.2006 - T-364/03 (https://dejure.org/2006,16715)
EuG, Entscheidung vom 26. Januar 2006 - T-364/03 (https://dejure.org/2006,16715)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • lexetius.com

    Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Nichtigerklärung durch das Gericht - Schadensersatzklage - Hinreichend qualifizierter ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Medici Grimm / Rat

    Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Nichtigerklärung durch das Gericht - Schadensersatzklage - Hinreichend qualifizierter ...

  • EU-Kommission PDF

    Medici Grimm / Rat

    Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Nichtigerklärung durch das Gericht - Schadensersatzklage - Hinreichend qualifizierter ...

  • EU-Kommission

    Medici Grimm / Rat

    Außenbeziehungen , Handelspolitik , Dumping

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Handtaschen mit Ursprung in der Volksrepublik China; Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen Schäden durch die Einleitung eines Antidumpingverfahrens; Bestimmung der Voraussetzungen für eine ...

  • Judicialis

    Verordnung EG Nr. 384/96; ; Verordnung EG Nr. 1567/97; ; Verordnung EG Nr. 2380/98

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Europäischer Gerichtshof (Leitsatz)

    Medici Grimm / Rat

    Dumping - Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China - Änderung der Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls - Keine Rückwirkung - Nichtigerklärung durch das Gericht - Schadensersatzklage - Hinreichend qualifizierter ...

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)
  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Klage auf Ersatz des Schadens, den die Klägerin angeblich durch den Erlass der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in ...

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuG, 29.06.2000 - T-7/99

    MEDICI GRIMM ERREICHT TEILNICHTIGERKLÄRUNG EINER AUF IHRE EINFUHREN VON

    Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-364/03
    wegen Klage gemäß Artikel 235 EG und Artikel 288 Absatz 2 EG auf Ersatz des Schadens, der der Klägerin durch die fehlende Rückwirkung der Verordnung (EG) Nr. 2380/98 des Rates vom 3. November 1998 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1567/97 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 296, S. 1) entstanden sein soll, die mit Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99 (Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671) teilweise für nichtig erklärt wurde,.

    12 Am 13. Dezember 1997 veröffentlichte die Kommission eine Bekanntmachung (ABl. C 378, S. 8) über die förmliche Einleitung einer Interimsüberprüfung der durch die Verordnung Nr. 1567/97 eingeführten Antidumpingmaßnahmen, obwohl zum einen die in Artikel 11 Absatz 3 der Grundverordnung vorgesehene Frist von einem Jahr seit Einführung der endgültigen Maßnahme - bei der es sich im vorliegenden Fall um den Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 vom 1. August 1997 handelte -, nach deren Ende die Importeure oder Exporteure bei der Kommission unter Vorlage von Beweisen eine Interimsüberprüfung beantragen können, noch nicht abgelaufen war und zum anderen keine Veränderung der Umstände die Einleitung der Überprüfung durch die Kommission hätte begründen können (Urteil des Gerichts vom 29. Juni 2000 in der Rechtssache T-7/99, Medici Grimm/Rat, Slg. 2000, II-2671, im Folgenden: Urteil Medici Grimm I, Randnr. 83).

    20 Am 12. Januar 1999 erhob die Klägerin beim Gericht Klage in der Rechtssache, die zum Urteil Medici Grimm I führte.

    24 Am 29. Juni 2000 erließ das Gericht sein Urteil Medici Grimm I.

    29 Am 22. Januar 2001 erließ der Rat im Anschluss an einen Vorschlag der Kommission für eine Verordnung zur Änderung der Verordnung Nr. 1567/97 die Verordnung (EG) Nr. 133/2001 zur Änderung der Verordnung Nr. 1567/97 im Hinblick auf den Beginn der Geltungsdauer bestimmter Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren von Handtaschen aus Leder mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L 23, S. 9), um dem Urteil Medici Grimm I nachzukommen.

    61 Im vorliegenden Fall ist unstreitig, dass die Rechtswidrigkeit des dem Rat von der Klägerin zur Last gelegten Verhaltens - der Erlass der Verordnung Nr. 2380/98, ohne die Änderung des Satzes des Antidumpingzolls auf die Einfuhren der Waren von Lucci Creation durch die Klägerin mit Rückwirkung zu versehen - im Urteil Medici Grimm I festgestellt wurde und dass nach Randnummer 87 dieses Urteils auch feststeht, dass der Rat Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung verletzt hat.

    So ergebe sich aus dem Urteil Medici Grimm I, dass es nicht im Ermessen des Rates gestanden habe, alle Konsequenzen aus der Überprüfung zu ziehen, so dass die bloße Verletzung des Gemeinschaftsrechts ausreiche, um einen hinreichend qualifizierten Verstoß anzunehmen.

    Erst das Urteil Medici Grimm I habe deutlich gemacht, dass die Bestimmungen der Grundverordnung über die Überprüfung im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien.

    Das Gericht hat nämlich im Urteil Medici Grimm I entschieden, dass es sich nicht um ein Überprüfungsverfahren handelte, sondern um eine Wiedereröffnung der Ausgangsuntersuchung, da der Untersuchungszeitraum bei der Überprüfung vor Erlass der Verordnung Nr. 2380/98 der gleiche war wie in dem Verfahren, das zum Erlass der Verordnung Nr. 1567/97 führte.

    Erst durch das Urteil Medici Grimm I wurde die Rechtslage klargestellt und das von den Organen angewandte Verfahren anders eingestuft.

    92 Viertens warf die Verordnung Nr. 2380/98, auch wenn ihr Erlass als solcher keine wirtschaftspolitische Entscheidung umfasste, gleichwohl eine schwierige Rechtsfrage ohne Präjudiz auf, die erst geklärt wurde, als das Gericht im Urteil Medici Grimm I über die Rechtmäßigkeit der Verordnung entschied.

  • EuGH, 05.03.1996 - C-46/93

    Brasserie du pêcheur / Bundesrepublik Deutschland und The Queen / Secretary of

    Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-364/03
    80 Dabei sind nach der Gemeinschaftsregelung über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 43, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 52).
  • EuGH, 15.07.1963 - 25/62

    Plaumann & Co. gegen Kommission der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft.

    Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-364/03
    Im Hinblick darauf und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift die Verletzung von Artikel 1 Absatz 1 der Grundverordnung gerügt hat und dass es zulässig ist, wenn ein Kläger seinen Antrag in der Erwiderung präzisiert (vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofes vom 15. Juli 1963 in der Rechtssache 25/62, Plaumann/Kommission, Slg. 1963, 213, 239), ist die Einrede der Unzulässigkeit des Rates auch insoweit zurückzuweisen, als sie darauf gestützt wird, dass nicht angegeben werde, welche Rechtsnorm der Rat verletzt haben solle.
  • EuGH, 04.07.2000 - C-424/97

    Haim

    Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-364/03
    Wie es auch bei Rechtsstreitigkeiten über die Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht der Fall ist, muss daher der mit einer Schadensersatzklage befasste Gemeinschaftsrichter, um festzustellen, ob eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch ein Gemeinschaftsorgan einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die für den ihm unterbreiteten Sachverhalt kennzeichnend sind; dazu gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage, ob ein etwaiger Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (vgl. analog dazu Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 43, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-63/01, Evans, Slg. 2003, I-14447, Randnr. 86).
  • EuGH, 04.07.2000 - C-352/98

    Bergaderm und Goupil / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-364/03
    In Bezug auf diese Voraussetzung ist nämlich nach der Rechtsprechung der Nachweis eines hinreichend qualifizierten Verstoßes gegen eine Rechtsnorm erforderlich, die dem Einzelnen Rechte verleihen soll (Urteil des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-352/98 P, Bergaderm und Goupil/Kommission, Slg. 2000, I-5291, Randnr. 42).
  • EuGH, 10.12.2002 - C-312/00

    Kommission / Camar und Tico

    Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-364/03
    80 Dabei sind nach der Gemeinschaftsregelung über die außervertragliche Haftung der Gemeinschaft auch die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte und die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften zu berücksichtigen (Urteile des Gerichtshofes vom 5. März 1996 in den Rechtssachen C-46/93 und C-48/93, Brasserie du pêcheur und Factortame, Slg. 1996, I-1029, Randnr. 43, und vom 10. Dezember 2002 in der Rechtssache C-312/00 P, Kommission/Camar und Tico, Slg. 2002, I-11355, Randnr. 52).
  • EuGH, 04.12.2003 - C-63/01

    Evans

    Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-364/03
    Wie es auch bei Rechtsstreitigkeiten über die Haftung der Mitgliedstaaten wegen Verstoßes gegen das Gemeinschaftsrecht der Fall ist, muss daher der mit einer Schadensersatzklage befasste Gemeinschaftsrichter, um festzustellen, ob eine Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch ein Gemeinschaftsorgan einen hinreichend qualifizierten Verstoß darstellt, alle Gesichtspunkte berücksichtigen, die für den ihm unterbreiteten Sachverhalt kennzeichnend sind; dazu gehören u. a. das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage, ob ein etwaiger Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (vgl. analog dazu Urteile des Gerichtshofes vom 4. Juli 2000 in der Rechtssache C-424/97, Haim, Slg. 2000, I-5123, Randnr. 43, und vom 4. Dezember 2003 in der Rechtssache C-63/01, Evans, Slg. 2003, I-14447, Randnr. 86).
  • EuGH, 29.09.1982 - 26/81

    Oleifici Mediterranei / EEC

    Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-364/03
    59 Im Bereich der außervertraglichen Haftung der Gemeinschaft im Sinne von Artikel 288 Absatz 2 EG ist nach ständiger Rechtsprechung die Entstehung dieser Haftung an das Zusammentreffen mehrerer Voraussetzungen geknüpft: Das den Gemeinschaftsorganen vorgeworfene Verhalten muss rechtswidrig sein, es muss ein Schaden entstanden sein, und zwischen dem gerügten Verhalten und dem angeblichen Schaden muss ein Kausalzusammenhang bestehen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1982 in der Rechtssache 26/81, Oleifici Mediterranei/EWG, Slg. 1982, 3057, Randnr. 16, und des Gerichts vom 16. März 2005 in der Rechtssache T-283/02, EnBW Kernkraft/Kommission, Slg. 2005, II-0000, Randnr. 84).
  • EuG, 12.07.2001 - T-198/95

    Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-364/03
    Insbesondere lässt die Feststellung eines Fehlers, den eine durchschnittlich umsichtige und sorgfältige Verwaltung unter ähnlichen Umständen nicht begangen hätte, den Schluss zu, dass das Verhalten des Organs einen Rechtsverstoß darstellt, der geeignet ist, die Haftung der Gemeinschaft nach Artikel 288 EG auszulösen (Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2001 in den Rechtssachen T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Slg. 2001, II-1975, Randnr. 134).
  • EuGH, 25.06.1997 - C-285/94

    Italien / Kommission

    Auszug aus EuG, 26.01.2006 - T-364/03
    Nach der Rechtsprechung ist ein Rechtsakt eines Gemeinschaftsorgans nur dann ermessensmissbräuchlich, wenn er ausschließlich oder zumindest überwiegend zu anderen als den angegebenen Zwecken erlassen worden ist (Urteile des Gerichtshofes vom 25. Juni 1997 in der Rechtssache C-285/94, Italien/Kommission, Slg. 1997, I-3519, Randnr. 52, und des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-52/99, T. Port/Kommission, Slg. 2001, II-981, Randnr. 53), und ein Ermessensmissbrauch kann nur anhand objektiver, schlüssiger und übereinstimmender Indizien festgestellt werden (Urteil des Gerichts vom 24. April 1996 in den Rechtssachen T-551/93 und T-231/94 bis T-234/94, Industrias Pesqueras Campos u. a./Kommission, Slg. 1996, II-247, Randnr. 168, und Urteil T. Port/Kommission, Randnr. 53).
  • EuG, 24.04.1996 - T-551/93
  • EuG, 20.03.2001 - T-52/99

    T. Port / Kommission

  • EuG, 16.03.2005 - T-283/02

    EnBW Kernkraft / Kommission - Programm TACIS - In Zusammenhang mit einem

  • EuG, 10.04.2002 - T-209/00

    Lamberts / Bürgerbeauftragter

  • EuG, 10.07.1990 - T-64/89

    Automec Srl gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Verfahren -

  • EuG, 03.02.2005 - T-19/01

    Chiquita Brands u.a. / Kommission - Gemeinsame Marktorganisation - Bananen -

  • EuG, 24.02.2000 - T-145/98

    ADT Projekt / Kommission

  • EuGH, 09.11.1989 - 353/88

    Briantex und Di Domenico / Kommission

  • EuG, 06.05.1997 - T-195/95

    Guérin Automobiles gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Wettbewerb

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2023 - C-122/22

    Generalanwältin Capeta: Der Verstoß der Kommission gegen die Richtlinie über die

    43 Die Kommission stützt ihre Ansicht u. a. auf die Urteile vom 4. Juli 2000, Bergaderm und Goupil/Kommission (C-352/98 P, EU:C:2000:361), vom 26. Januar 2006, Medici Grimm/Rat (T-364/03, EU:T:2006:28), vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission (T-429/05, EU:T:2010:60), und vom 23. November 2011, Sison/Rat (T-341/07, EU:T:2011:687).

    63 Vgl. z. B. Urteile vom 12. Juli 2001, Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission (T-198/95, T-171/96, T-230/97, T-174/98 und T-225/99, EU:T:2001:184, Rn. 137 bis 150), vom 21. April 2005, Holcim (Deutschland)/Kommission (T-28/03, EU:T:2005:139, Rn. 100 bis 116) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 19. April 2007, Holcim [Deutschland]/Kommission, C-282/05 P, EU:C:2007:226, Rn. 51), vom 26. Januar 2006, Medici Grimm/Rat (T-364/03, EU:T:2006:28, Rn. 82 bis 98), vom 3. März 2010, Artegodan/Kommission (T-429/05, EU:T:2010:60, Rn. 104 bis 112) (im Rechtsmittelverfahren bestätigt durch Urteil vom 19. April 2012, Artegodan/Kommission, C-221/10 P, EU:C:2012:216, Rn. 108 und 109), und vom 23. November 2011, Sison/Rat (T-341/07, EU:T:2011:687, Rn. 57 bis 74).

  • EuG, 03.03.2010 - T-429/05

    Artegodan / Kommission - Außervertragliche Haftung - Humanarzneimittel -

    Es ist daher Sache des Gemeinschaftsrichters, zunächst zu prüfen, ob das betreffende Organ über einen Wertungsspielraum verfügt hat, und sodann die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage zu berücksichtigen, ob der Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, Randnrn. 138 und 149, und vom 26. Januar 2006, Medici Grimm/Rat, T-364/03, Slg. 2006, II-79, Randnrn.
  • EuG, 23.11.2011 - T-341/07

    und Sicherheitspolitik - Das Gericht weist den von Jose Maria Sison nach dem

    Es ist daher Sache des Unionsrichters, zunächst zu prüfen, ob das betreffende Organ über einen Wertungsspielraum verfügt hat, und sodann die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte, die Schwierigkeiten bei der Anwendung oder Auslegung der Vorschriften, das Maß an Klarheit und Genauigkeit der verletzten Vorschrift und die Frage zu berücksichtigen, ob der Rechtsfehler vorsätzlich begangen wurde oder unentschuldbar ist (vgl. in diesem Sinne Urteile des Gerichts Comafrica und Dole Fresh Fruit Europe/Kommission, oben in Randnr. 35 angeführt, Randnrn. 138 und 149, und vom 26. Januar 2006, Medici Grimm/Rat, T-364/03, Slg. 2006, II-79, Randnrn.
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