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   EuG, 10.09.2015 - T-321/14   

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https://dejure.org/2015,24239
EuG, 10.09.2015 - T-321/14 (https://dejure.org/2015,24239)
EuG, Entscheidung vom 10.09.2015 - T-321/14 (https://dejure.org/2015,24239)
EuG, Entscheidung vom 10. September 2015 - T-321/14 (https://dejure.org/2015,24239)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Europäischer Gerichtshof

    Volkswagen / HABM (STREET)

    Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der Gemeinschaftswortmarke STREET - Absolute Eintragungshindernisse - Beschreibender Charakter - Fehlende Unterscheidungskraft - Art. 7 Abs. 1 Buchst. b und c der Verordnung (EG) Nr. 207/2009

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Volkswagen / HABM (STREET)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Gemeinschaftsmarke - Aufhebung der Entscheidung R 2025/2013"1 der ersten Beschwerdekammer des Harmonisierungsamts für den Binnenmarkt (HABM) vom 13. März 2014, mit der die Beschwerde gegen die Entscheidung des Prüfers, die Eintragung der Wortmarke STREET für Waren der ...

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 10.03.2011 - C-51/10

    Ein ausschließlich aus Ziffern bestehendes Zeichen kann als Gemeinschaftsmarke

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-321/14
    Jedenfalls ist zu dem Argument der Klägerin, wonach - im Wesentlichen - die Beschwerdekammer in Anbetracht ihrer eigenen Eintragungspraxis zu der Auffassung hätte gelangen müssen, dass die angemeldete Marke nicht beschreibend sei und über ausreichend Unterscheidungskraft verfüge, um als Gemeinschaftsmarke eingetragen zu werden, darauf hinzuweisen, dass das HABM verpflichtet ist, seine Befugnisse im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, wie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung, auszuüben (Urteil vom 10. März 2011, Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, C-51/10 P, Slg, EU:C:2011:139, Rn. 73).

    Nach diesen beiden Grundsätzen muss das HABM im Rahmen der Prüfung der Anmeldung einer Gemeinschaftsmarke die zu ähnlichen Anmeldungen bereits ergangenen Entscheidungen berücksichtigen und besonderes Augenmerk auf die Frage richten, ob im gleichen Sinne zu entscheiden ist oder nicht (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 74).

    Diese Grundsätze müssen daher mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns in Einklang gebracht werden (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 75).

    Folglich kann sich der Anmelder eines Zeichens als Gemeinschaftsmarke nicht auf eine fehlerhafte Rechtsanwendung zugunsten eines anderen berufen, um eine identische Entscheidung zu erlangen (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 76).

    Die Eintragung eines Zeichens als Marke hängt nämlich von besonderen, im Rahmen der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls anwendbaren Kriterien ab, anhand deren ermittelt werden soll, ob das fragliche Zeichen nicht unter ein Eintragungshindernis fällt (Urteil Agencja Wydawnicza Technopol/HABM, oben in Rn. 48 angeführt, EU:C:2011:139, Rn. 77).

  • EuGH, 21.01.2010 - C-398/08

    Audi / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 40/94 -

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-321/14
    Eine solche Marke kann von den angesprochenen Verkehrskreisen gleichzeitig als Werbeslogan und als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der Waren oder Dienstleistungen wahrgenommen werden (Urteil vom 21. Januar 2010, Audi/HABM, C-398/08 P, Slg, EU:C:2010:29, Rn. 45).

    Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen, C-265/09 P, Slg, EU:C:2010:508, Rn. 32).

    Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass die Eintragung einer Marke, die aus Zeichen oder Angaben besteht, die sonst als Werbeslogans, Qualitätshinweise oder Aufforderungen zum Kauf der Waren oder Dienstleistungen, auf die sich diese Marken beziehen, verwendet werden, nicht schon wegen einer solchen Verwendung ausgeschlossen ist (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 35, und vom 11. Dezember 2012, Fomanu/HABM [Qualität hat Zukunft], T-22/12, EU:T:2012:663, Rn. 15).

  • EuGH, 10.07.2014 - C-126/13

    BSH / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung (EG) Nr. 207/2009 -

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-321/14
    Zum anderen hat er damit klargestellt, dass diese Liste nicht abschließend ist und jedes andere Merkmal von Waren oder Dienstleistungen ebenfalls berücksichtigt werden kann (vgl. Urteil vom 10. Juli 2014, BSH/HABM C-126/13 P, EU:C:2014:2065, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hingegen hebt die Wahl des Begriffs "Merkmal" durch den Unionsgesetzgeber hervor, dass die von der genannten Bestimmung erfassten Zeichen nur solche sind, die dazu dienen, eine von den angesprochenen Verkehrskreisen leicht zu erkennende Eigenschaft der Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung beantragt wird, zu bezeichnen (vgl. Urteil BSH/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2014:2065, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher kann auf der Grundlage des Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 die Eintragung eines Zeichens nur dann verweigert werden, wenn vernünftigerweise abzusehen ist, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich als eine Beschreibung eines dieser Merkmale erkannt werden wird (vgl. Urteil BSH/HABM, oben in Rn. 22 angeführt, EU:C:2014:2065, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2004 - C-363/99

    Koninklijke KPN Nederland

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-321/14
    Es spielt auch keine Rolle, ob die Merkmale der Waren oder Dienstleistungen, die beschrieben werden können, wirtschaftlich wesentlich oder nebensächlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Februar 2004, Koninklijke KPN Nederland, C-363/99, Slg, EU:C:2004:86, Rn. 102).
  • EuGH, 23.10.2003 - C-191/01

    EIN WORTZEICHEN KANN VON DER EINTRAGUNG ALS GEMEINSCHAFTSMARKE AUSGESCHLOSSEN

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-321/14
    Nach der Rechtsprechung kann nämlich ein Wortzeichen nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 von der Eintragung ausgeschlossen werden, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (Urteil vom 23. Oktober 2003, HABM/Wrigley, C-191/01 P, Slg, EU:C:2003:579, Rn. 32).
  • EuGH, 09.09.2010 - C-265/09

    HABM / Borco-Marken-Import Matthiesen - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke -

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-321/14
    Die Unterscheidungskraft eines Zeichens ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die es angemeldet worden ist, und zum anderen im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise zu beurteilen (Urteile Audi/HABM, oben in Rn. 34 angeführt, EU:C:2010:29, Rn. 34, und vom 9. September 2010, HABM/Borco-Marken-Import Matthiesen, C-265/09 P, Slg, EU:C:2010:508, Rn. 32).
  • EuG, 29.09.2009 - T-139/08

    'The Smiley Company / HABM (Représentation de la moitié d''un sourire de smiley)'

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-321/14
    Schon bei einem Mindestmaß an Unterscheidungskraft greift jedoch das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 nicht ein (Urteil vom 29. September 2009, The Smiley Company/HABM [Darstellung eines halben Smileys], T-139/08, Slg, EU:T:2009:364, Rn. 16).
  • EuG, 20.05.2009 - T-405/07

    YWEB CARD und PAYWEB CARD - Absolutes Eintragungshindernis - Teilweises Fehlen

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-321/14
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Marken diejenigen, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T-405/07 und T-406/07, Slg, EU:T:2009:164, Rn. 33, und vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, EU:T:2011:16, Rn. 23).
  • EuG, 16.03.2006 - T-322/03

    DAS GERICHT BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DES HABM, DIE GEMEINSCHAFTSWORTMARKE

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-321/14
    Wie aus Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 hervorgeht, ist das streitige Zeichen bereits dann von der Eintragung als Gemeinschaftsmarke ausgeschlossen, wenn nur eines der absoluten Eintragungshindernisse eingreift (vgl. Urteil vom 16. März 2006, Telefon & Buch/HABM - Herold Business Data [WEISSE SEITEN], T-322/03, Slg, EU:T:2006:87, Rn. 110 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 21.01.2011 - T-310/08

    BSH / HABM (executive edition) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

    Auszug aus EuG, 10.09.2015 - T-321/14
    Nach ständiger Rechtsprechung sind die von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 erfassten Marken diejenigen, die als ungeeignet angesehen werden, die wesentliche Funktion der Marke zu erfüllen, die darin besteht, die betriebliche Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu identifizieren, um es dem Verbraucher, der die mit der Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung erwirbt, damit zu ermöglichen, bei einem weiteren Erwerb seine Entscheidung davon abhängig zu machen, ob er gute oder schlechte Erfahrungen gemacht hat (Urteile vom 20. Mai 2009, CFCMCEE/HABM [P@YWEB CARD und PAYWEB CARD], T-405/07 und T-406/07, Slg, EU:T:2009:164, Rn. 33, und vom 21. Januar 2011, BSH/HABM [executive edition], T-310/08, EU:T:2011:16, Rn. 23).
  • EuG, 11.12.2012 - T-22/12

    Fomanu / HABM (Qualität hat Zukunft) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 13.12.2011 - T-424/09

    Goodyear Dunlop Tyres UK / OHMI - Sportfive (QUALIFIER) - Gemeinschaftsmarke -

  • EuG, 23.04.2013 - T-109/11

    Apollo Tyres / OHMI - Endurance Technologies (ENDURACE)

  • EuGH, 12.01.2006 - C-173/04

    Deutsche SiSi-Werke / HABM - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Artikel 7 Absatz

  • EuG, 22.06.2005 - T-19/04

    Metso Paper Automation / HABM (PAPERLAB) - Gemeinschaftsmarke - Wortmarke

  • EuG, 07.07.2011 - T-208/10

    Cree / HABM (TRUEWHITE)

  • EuG, 14.06.2007 - T-207/06

    Europig / HABM (EUROPIG) - Gemeinschaftsmarke - Anmeldung der

  • EuG, 06.06.2013 - T-411/12

    Celtipharm / OHMI - Alliance Healthcare France (PHARMASTREET)

  • EuG, 18.05.2017 - T-163/16

    Reisswolf / EUIPO (secret. service.) - Unionsmarke - Anmeldung der

    Ein Zeichen fällt unter das in Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung Nr. 207/2009 aufgestellte Verbot, wenn es mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen einen hinreichend direkten und konkreten Zusammenhang aufweist, der es dem betreffenden Publikum ermöglicht, unmittelbar und ohne weitere Überlegung eine Beschreibung dieser Waren oder Dienstleistungen oder eines ihrer Merkmale zu erkennen (Urteile vom 3. Juni 2015, Bora Creations/HABM - Beauté prestige international [essence], T-448/13, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:357, Rn. 21, und vom 10. September 2015, Volkswagen/HABM [Street], T-321/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:619, Rn. 12).

    Der beschreibende Charakter einer Marke ist zum einen im Hinblick auf die Waren oder Dienstleistungen, für die die Eintragung des Zeichens beantragt wird, und zum anderen im Hinblick auf ihre Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise, die aus den Verbrauchern dieser Waren oder Dienstleistungen bestehen, zu beurteilen (Urteile vom 14. Juni 2007, Europig/HABM [EUROPIG], T-207/06, EU:T:2007:179, Rn. 30, und vom 10. September 2015, STREET, T-321/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:619, Rn. 13).

  • EuG, 09.11.2016 - T-290/15

    Smarter Travel Media / EUIPO (SMARTER TRAVEL)

    Pour qu'un signe tombe sous le coup de l'interdiction énoncée par cette dernière disposition, il faut qu'il présente avec les produits ou les services en cause un lien suffisamment direct et concret de nature à permettre au public concerné de percevoir immédiatement, et sans autre réflexion, une description de ces produits ou de ces services ou de l'une de leurs caractéristiques [arrêts du 3 juin 2015, Bora Creations/OHMI - Beauté prestige international (essence), T-448/13, non publié, EU:T:2015:357, point 21, et du 10 septembre 2015, Volkswagen/OHMI (STREET), T-321/14, non publié, EU:T:2015:619, point 12].

    Le caractère descriptif d'une marque doit être apprécié, d'une part, par rapport aux produits ou aux services pour lesquels l'enregistrement du signe est demandé et, d'autre part, par rapport à la perception qu'en a le public pertinent qui est constitué par les consommateurs de ces produits ou de ces services [arrêts du 14 juin 2007, Europig/OHMI (EUROPIG), T-207/06, EU:T:2007:179, point 30, et du 10 septembre 2015, STREET, T-321/14, non publié, EU:T:2015:619 point 13].

  • EuG, 13.02.2019 - T-278/18

    Nemius Group/ EUIPO (DENTALDISK) - Unionsmarke - Anmeldung der Unionswortmarke

    Da oben in den Rn. 58 und 59 bereits festgestellt worden ist, dass das in Rede stehende Zeichen für diese Waren beschreibend ist, ist es auch für die Großhandelsdienstleistungen in Bezug auf diese Waren beschreibend, da es eine Angabe zur Bezeichnung ihrer Bestimmung enthält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Volkswagen/HABM [STREET], T-321/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:619, Rn. 30 und 31).
  • EuG, 17.09.2019 - T-399/18

    TrekStor/ EUIPO (Theatre)

    Da oben in Rn. 38 festgestellt worden ist, dass die angemeldete Marke in Bezug auf alle diese Waren beschreibenden Charakter hat, ist insoweit davon auszugehen, dass der Begriff für die maßgeblichen Verkehrskreise, die zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Kauf dieser Waren mit der offenkundigen Bedeutung des Zeichens konfrontiert werden, in Bezug auf die Tätigkeit ihres Verkaufs - sei es im Einzelhandel oder im Internet - ebenfalls beschreibend wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2015, Volkswagen/HABM [STREET], T-321/14, nicht veröffentlicht, EU:T:2015:619, Rn. 19).
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