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Rechtsprechung
   BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05   

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https://dejure.org/2006,440
BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05 (https://dejure.org/2006,440)
BGH, Entscheidung vom 27.04.2006 - VII ZB 116/05 (https://dejure.org/2006,440)
BGH, Entscheidung vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05 (https://dejure.org/2006,440)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Festsetzbarkeit einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Judicialis

    ZPO § 91 Abs. 1 Satz 1

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Keine Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben im Kostenfestsetzungsverfahren L

  • sokolowski.org

    Verfahrengebühr nach Nr. 2400 VV RVG kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1
    Festsetzung der nicht anrechenbaren Geschäftsgeführ des späteren Prozessbevollmächtigten im Kostenfestsetzungsverfahren

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Gebühr für Mahnschreiben zählt nicht zu Kosten d. Rechtstreits

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben zählt nicht zu den Kosten des Rechtsstreits

  • sokolowski.org (Kurzinformation)

    Verfahrengebühr nach Nr. 2400 VV RVG kann nicht im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden

Besprechungen u.ä. (3)

  • IWW (Kurzanmerkung)

    Kostenrecht - Nicht anrechenbare Geschäftsgebühr muss gesondert geltend gemacht werden

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kostenfestsetzung - Keine Festsetzung der Geschäftsgebühr

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Festsetzung der vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr (IMR 2006, 64)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2560
  • MDR 2006, 1436
  • NJ 2006, 507
  • FamRZ 2006, 1114
  • VersR 2006, 1561
  • Rpfleger 2006, 505
  • ZfBR 2006, 559
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.10.2005 - I ZB 21/05

    Geltendmachung der Abmahnkosten

    Auszug aus BGH, 27.04.2006 - VII ZB 116/05
    Für ein Mahnschreiben gelten insoweit entsprechende Überlegungen wie sie der Bundesgerichtshof bereits für die Kosten einer Abmahnung angestellt hat (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2005 - I ZB 21/05, Rpfleger 2006, 165 = JurBüro 2006, 140).
  • BGH, 22.01.2008 - VIII ZB 57/07

    Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr eines anschließenden

    c) Eine vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallene Geschäftsgebühr kann nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).

    Denn ebenso wie die Aufwendungen für ein anwaltliches Mahnschreiben nicht zu den Prozesskosten gehören, können die vorprozessual zur Anspruchsabwehr angefallenen Gebühren nicht im Rahmen einer Kostenerstattung nach § 91 ZPO angesetzt werden und somit nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO sein (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560 f.).

  • AG Brandenburg, 22.06.2017 - 31 C 112/16

    Aufrechnung: Zahlungsanspruch und Mietkautionherausgabeanspruch sind nicht

    Bei dem hier durch die Klägerseite u.a. noch geltend gemachten Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagtenseite bezüglich der vorprozessualen/außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 83, 54 Euro, die nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 des Vergütungsverzeichnisses (Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG) nicht in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet werden, handelte es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO, die bei der Streitwertberechnung un berücksichtigt zu bleiben hat ( Steenbuck , MDR 2006, Seiten 423 ff.; Enders , JurBüro 2004, 57, 58; Heinrich , in: Musielak, § 4 ZPO, Rn. 8; Zöller-Herget , Zivilprozessordnung, § 4 ZPO, Rn. 13; Hansens , ZfSch 2007, Seiten 284 f.; BGH , FamRZ 2007, Seiten 808 f.; BGH , NJW 2006, Seiten 2560 f.; BGH , BB 2006, Seite 127; OLG Celle , AGS 2007, Seite 321 = RVGreport 2007, Seite 157; OLG Frankfurt/Main , RVGreport 2006, Seiten 156 f.; OLG Oldenburg , NdsRpfl.
  • BGH, 30.01.2007 - X ZB 7/06

    Behandlung von Rechtsverfolgungskosten als Nebenforderung

    Soweit derartige Kosten nicht auf diesem Wege festgesetzt werden können, wie dies für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 20.10.2005 - I ZB 21/05, NJW-RR 2006, 501) oder für den nicht auf die Verfahrensgebühr anrechenbaren Teil der Geschäftsgebühr für ein Mahnschreiben gilt (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 27.4.2006 - VII ZB 116/05, NJW 2006, 2560), können sie auf der Grundlage eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs Gegenstand einer unter dem Gesichtspunkt des Rechtsschutzbedürfnisses zulässigen Klage auf Erstattung dieser Kosten sein.
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Rechtsprechung
   BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1991
BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05 (https://dejure.org/2006,1991)
BGH, Entscheidung vom 24.05.2006 - IV ZB 47/05 (https://dejure.org/2006,1991)
BGH, Entscheidung vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 (https://dejure.org/2006,1991)
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Volltextveröffentlichungen (14)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1570
  • MDR 2006, 1360
  • FamRZ 2006, 1114
  • VersR 2007, 269
  • BB 2006, 1822
  • AnwBl 2006, 171
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 17.01.1991 - VII ZB 13/90

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen im Hinblick auf eine Berichtigung des

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Das landgerichtliche Urteil muss in der Fassung, in der es zugestellt wird, die Grundlage für das weitere prozessordnungsgemäße Handeln der Partei bilden können (BGHZ 67, 284, 288; 113, 228, 231; BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548 unter II 1; Beschlüsse vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665 unter II 1; vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - FamRZ 2003, 1380 unter II 2).

    Der auf die Urschrift bezogene Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück; dessen geänderte Fassung gilt als die ursprüngliche (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424 unter 1 b).

    Der Irrtum eines Gerichts oder - wie hier - das eigenmächtige Handeln eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dürfen sich nicht dahin auswirken, dass Rechtsmittelmöglichkeiten erschwert oder ausgeschlossen werden (vgl. BGHZ 113, 228, 231 f.).

  • BGH, 05.05.1993 - XII ZR 44/92

    Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen bei Urteilsberichtigung; Anforderungen an

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Der auf die Urschrift bezogene Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück; dessen geänderte Fassung gilt als die ursprüngliche (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424 unter 1 b).

    a) Ist das Urteil - wie vom Berufungsgericht bejaht - in seiner der Partei zugestellten Ausfertigung nicht klar genug, um die Grundlage für das weitere Handeln der Parteien zu bilden, beginnt mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (BGHZ 17, 149, 151; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 aaO; vgl. auch BGHZ 89, 184, 187 f.).

  • BGH, 09.12.1983 - V ZR 21/83

    Rechtsmittelfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Der auf die Urschrift bezogene Berichtigungsbeschluss des Berufungsgerichts wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück; dessen geänderte Fassung gilt als die ursprüngliche (BGHZ 89, 184, 186; 113, 228, 230; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 - XII ZR 44/92 - FamRZ 1993, 1424 unter 1 b).

    a) Ist das Urteil - wie vom Berufungsgericht bejaht - in seiner der Partei zugestellten Ausfertigung nicht klar genug, um die Grundlage für das weitere Handeln der Parteien zu bilden, beginnt mit der Bekanntmachung des Berichtigungsbeschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (BGHZ 17, 149, 151; BGH, Urteil vom 5. Mai 1993 aaO; vgl. auch BGHZ 89, 184, 187 f.).

  • BGH, 30.05.2000 - VI ZB 12/00

    Bezeichnung des Rechtsmittelführers

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Dazu gehört die Bezeichnung der Partei, gegen die sich das Rechtsmittel richtet (BGH, Beschlüsse vom 21. März 1991 - IX ZB 6/91 - NJW 1991, 2081 unter II 1; vom 30. Mai 2000 - VI ZB 12/00 - VersR 2000, 1299 unter 1).

    Ein Berufungsgericht ist gehalten, bei fehlerhafter oder unvollständiger Parteibezeichnung Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen (und beigefügten) Urteils für die Auslegung der Berufungsschrift heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 aaO unter II 2).

  • BGH, 27.03.2003 - V ZR 291/02

    Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde wegen

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verletzt und der angegriffene Beschluss hierauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 ff. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
  • BGH, 11.05.2004 - XI ZB 39/03

    Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung bei

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Sie ist nach § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts die Beklagte in ihren Verfahrensgrundrechten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) sowie auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG) verletzt und der angegriffene Beschluss hierauf beruht (BGHZ 154, 288, 296; 159, 135, 139 ff. zu § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO).
  • BGH, 03.04.1996 - VIII ZR 54/95

    Auskunftspflicht des Versicherungsunternehmens gegenüber dem ausgeschiedenen

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Das von der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 21. Mai 2004 verwendete Rubrum konnte eine solche Annahme gerade nicht nahe legen, weil es genau dem aus der ihr zugestellten Ausfertigung entsprach (vgl. BGH, Urteil vom 3. April 1996 - VIII ZR 54/95 - VersR 1996, 752 unter II 1 und 2).
  • BGH, 24.01.2001 - XII ZB 75/00

    Zustellung einer von der Urschrift abweichenden Ausfertigung des Urteils

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Für die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen ist die Ausfertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und die beschwerte Partei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muss (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - VersR 2002, 464 unter 2 c).
  • BGH, 24.06.2003 - VI ZB 10/03

    Beginn der Berufungsfrist bei Urteilsberichtigung

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Das landgerichtliche Urteil muss in der Fassung, in der es zugestellt wird, die Grundlage für das weitere prozessordnungsgemäße Handeln der Partei bilden können (BGHZ 67, 284, 288; 113, 228, 231; BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548 unter II 1; Beschlüsse vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665 unter II 1; vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - FamRZ 2003, 1380 unter II 2).
  • BGH, 26.10.1976 - VI ZR 249/75

    Zustellung einer fehlerhaften Urteilsausfertigung

    Auszug aus BGH, 24.05.2006 - IV ZB 47/05
    Das landgerichtliche Urteil muss in der Fassung, in der es zugestellt wird, die Grundlage für das weitere prozessordnungsgemäße Handeln der Partei bilden können (BGHZ 67, 284, 288; 113, 228, 231; BGH, Beschluss vom 30. September 1981 - IVb ZB 805/81 - VersR 1982, 70; Urteil vom 10. März 1981 - VI ZR 236/79 - VersR 1981, 548 unter II 1; Beschlüsse vom 13. April 2000 - V ZB 48/99 - NJW-RR 2000, 1665 unter II 1; vom 24. Juni 2003 - VI ZB 10/03 - FamRZ 2003, 1380 unter II 2).
  • BGH, 13.04.2000 - V ZB 48/99

    Beginn der Berufungsfrist bei Fehlern der zugestellten Urteilsausfertigung

  • BGH, 16.07.1998 - VII ZB 7/98

    Fehlerhafte Bezeichnung des Berufungsklägers

  • BGH, 10.03.1981 - VI ZR 236/79

    Bemessung des Schmerzensgeldes für Prellungen

  • BGH, 14.12.2005 - IV ZR 96/04

    Anforderungen an die Bezeichnung der vertretenen Partei bei Einlegung eines

  • BGH, 12.04.1989 - IVb ZB 23/89

    Anforderungen an eine ordnungsgemäße Berufungsschrift - Bedeutung der

  • BGH, 21.03.1991 - IX ZB 6/91

    Hinweispflicht des Berufungsgerichts vor Verwerfung der Berufung

  • BGH, 30.09.1981 - IVb ZB 805/81

    Berichtigung eines Urteils wegen fehlenden Kostenausspruchs

  • BGH, 23.04.1955 - VI ZB 4/55

    Berufungsfrist bei Urteilsberichtigung

  • BGH, 10.12.1969 - VIII ZB 43/69

    Beschwerde - Rechtzeitigkeit der Berufung - Berufungsbegründung - Beglaubigung -

  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 132/09

    Voraussetzung des Berufungsfristbeginns

    Für die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und die Beschwerdepartei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muss (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - NJW 2001, 1653, 1654 und BGH Beschluss vom 25. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - FamRZ 2006, 1114, 1115).
  • BGH, 20.11.2018 - II ZR 12/17

    Legitimationswirkung auch bei eingezogenen Geschäftsanteilen; Darstellen der

    Der Berichtigungsbeschluss wirkt auf die Zeit der Verkündung des Urteils zurück und dessen neue Fassung gilt als die ursprüngliche (vgl. BGH, Urteil vom 9. Dezember 1983 - V ZR 21/83, BGHZ 98, 184, 186; Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05, FamRZ 2006, 1114, 1116 mwN), so dass auch insoweit die Zulassungsentscheidung des Berufungsgerichts gilt.
  • BGH, 09.06.2010 - XII ZB 133/09

    Beginn der Berufungsfrist bei unterbliebener Zustellung der Urteilsausfertigung

    Für die Zustellung als Voraussetzung für den Beginn der Rechtsmittelfrist kommt es entscheidend auf äußere Form und Inhalt der zur Zustellung verwendeten Ausfertigung an; bei Abweichungen zwischen Urschrift und Ausfertigung ist allein die Ausfertigung maßgeblich, weil allein sie nach außen in Erscheinung tritt und die Beschwerdepartei ihre Rechte nur anhand der Ausfertigung wahrnehmen kann und muss (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2001 - XII ZB 75/00 - NJW 2001, 1653, 1654 und BGH Beschluss vom 25. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - FamRZ 2006, 1114, 1115).
  • BAG, 09.05.2023 - 3 AZR 280/22

    Zustellung eines Urteilsentwurfs

    Maßgeblich ist grundsätzlich die den Parteien zugeleitete Abschrift des Urteils, da diese allein zu der Beurteilung der Parteien geeignet ist, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGH 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - Rn. 11; BeckOK ZPO/Elzer Stand 1. März 2023 § 317 Rn. 40) .

    Das Urteil muss in einer Abschrift der Originalfassung zugestellt werden, damit die unterliegende Partei über das weitere prozessordnungsgemäße Vorgehen entscheiden kann (BGH 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 - Rn. 11) .

  • OLG Köln, 14.11.2006 - 24 U 83/06

    Anspruch auf Zahlung eines Testamentsvollstreckers auf Verteilung des nach

    Auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.05.2006 - IV ZB 47/05 - wird Bezug genommen.
  • BGH, 17.10.2023 - X ZR 96/21

    Patentrechtliche Streitigkeit wegen nicht vorhandener Patentfähigkeit des

    a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird die Wirksamkeit einer Zustellung nicht dadurch berührt, dass die zugestellte Ausfertigung von der Urschrift abweicht, sofern der Mangel, wäre er bei der Urteilsabfassung selbst unterlaufen, nach § 319 ZPO berichtigt werden könnte (BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05, NJW-RR 2006, 1570 Rn. 11).

    Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die zugestellte Ausfertigung formell und inhaltlich geeignet war, der Partei die Entschließung über die Notwendigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels zu ermöglichen, weil sich ein Fehler in der Sphäre des Gerichts nicht als Beeinträchtigung oder Vereitelung der Rechtsmittelmöglichkeit auswirken darf (BGH, NJW-RR 2006, 1570 Rn. 11).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 23.01.2017 - 1 A 2575/15

    Zulassung der Berufung wegen eines relevanten Verfahrensmangels; Mangelhaftigkeit

    vgl. zu den Konsequenzen derartiger Mängel für den Lauf der Rechtsmittelfristen: BGH, Beschluss vom 24. Mai 2006 - IV ZB 47/05 -, MDR 2006, 1360, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 22. März 1991 - 7 B 30/1991 -, NVwZ 1991, 681 = juris, Rn. 3.
  • BPatG, 04.06.2008 - 29 W (pat) 14/08
    Die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift gehört nämlich zu den Aufgaben, die der Rechtsanwalt seinem Büropersonal, mag dieses auch noch so geschult sein, nicht übertragen darf, ohne das Arbeitsergebnis selbst zu überprüfen (NJW-RR 1988, 1528; FamRZ 2004, 1020; NJW-RR 2006, 1570).
  • OLG Köln, 17.11.2022 - 10 UF 46/22

    Beginn der Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung im familiengerichtlichen

    Da die Folgen einer (nur) falschen Ausfertigung nicht weiter gehen können als im Falle einer Berichtigungsbedürftigkeit, wird auch hier die Wirksamkeit der Zustellung nicht davon berührt, dass die zur Zustellung verwendete Ausfertigung von der Urschrift abweicht, wenn es sich bei dem Mangel der Ausfertigung um einen Fehler handelt, der - wäre er bei der Entscheidungsabfassung selbst unterlaufen - gemäß § 319 ZPO hätte korrigiert werden können (so ausdrücklich BGH, Beschl. v. 24.05.2006 - IV ZB 47/05, FamRZ 2006, 1114).
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Rechtsprechung
   BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,1304
BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05 (https://dejure.org/2006,1304)
BGH, Entscheidung vom 03.05.2006 - VIII ZB 88/05 (https://dejure.org/2006,1304)
BGH, Entscheidung vom 03. Mai 2006 - VIII ZB 88/05 (https://dejure.org/2006,1304)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Auswirkungen einer Verlegung des Wohnsitzes ins Ausland nach Rechtshängigkeit der Klage auf die Rechtsmittelzuständigkeit bzw. Berufungszuständigkeit; Ausformungen des Gebotes der Rechtsmittelklarheit

  • Berliner Mieterverein (Volltext/Auszüge/Inhaltsangabe)

    Auslandswohnsitz einer Mietvertragspartei

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Auslandswohnsitz und Berufungszuständigkeit

  • Judicialis

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 b

  • rechtsportal.de

    GVG § 119 Abs. 1 Nr. 1 lit. b
    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtsmittelzuständigkeit der Oberlandesgerichte bei Verlegung des Wohnsitzes in das Ausland

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Rechtsmittelzuständigkeit nach Wohnsitzverlegung

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsmittelzuständigkeit richtet sich nach Rechtshängigkeit

  • mietrechtsinfo.de (Kurzinformation)

    Auslandswohnsitz einer Mietvertragspartei nach Rechtshängigkeit

Besprechungen u.ä. (3)

  • BRAK-Mitteilungen (Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsmittelzuständigkeit richtet sich nach Rechtshängigkeit

  • brak-mitteilungen.de PDF, S. 26 (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Rechtsmittelzuständigkeit richtet sich nach Rechtshängigkeit

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Mietprozess: Rechtsmittelzuständigkeit nach Wohnsitzverlegung (IBR 2006, 1381)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2006, 2782
  • MDR 2006, 1363
  • NZM 2006, 695
  • FamRZ 2006, 1114 (Ls.)
  • BB 2006, 1822
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 13.05.2003 - VI ZR 430/02

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts bei Zurücknahme der Berufung des einzigen

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05
    Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, so dass es regelmäßig auf die Zustellung der Klageschrift ankommt (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGHZ 155, 46, 48; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505 unter II 2 b).

    Dies wäre nicht nur denkbar unpraktikabel, sondern widerspräche auch der Vereinfachungstendenz des Gesetzes sowie seinem Zweck, die Rechtssicherheit zu verstärken (vgl. bereits BGHZ 155, 46, 49).

    Eine Verweisung auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO scheidet aus, weil die Vorschrift für die funktionelle Zuständigkeit nicht gilt (BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 unter II 2) und die Berufungsfrist bei Antragstellung ohnehin abgelaufen war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672 unter II 4).

  • BGH, 01.06.2004 - VIII ZB 2/04

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts wegen Wohnsitz einer Partei im Ausland

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05
    Maßgeblich ist hiernach der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit, so dass es regelmäßig auf die Zustellung der Klageschrift ankommt (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. BGHZ 155, 46, 48; Senatsbeschluss vom 1. Juni 2004 - VIII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505 unter II 2 b).

    Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb; Beschluss vom 1. Juni 2004 aaO unter II 2 b; zuletzt Beschlüsse vom 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 unter II 2 sowie vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 unter II 2 a, jew. zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 unter A II 2 a; zur verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften siehe BVerfGE 107, 395, 416 f.).

    Unabhängig davon bestand eine erhebliche, von der Rechtsprechung nicht hinreichend beseitigte Unsicherheit in der Zuständigkeitsregelung hier schon deshalb nicht, weil es zur Zeit der Berufungseinlegung nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 14. Juni 2005 durch die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004 (aaO) und vom 1. Juni 2004 (aaO) geklärt war, dass der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene in- oder ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist.

  • BGH, 19.02.2003 - IV ZB 31/02

    Voraussetzungen der Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen und

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05
    Eine Verweisung auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO scheidet aus, weil die Vorschrift für die funktionelle Zuständigkeit nicht gilt (BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 unter II 2) und die Berufungsfrist bei Antragstellung ohnehin abgelaufen war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672 unter II 4).

    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kam auch eine Abgabe des Verfahrens durch das angerufene Gericht an das funktionell zuständige Gericht entsprechend den für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln (dazu BGHZ 71, 367, 371 ff.) nicht in Betracht, weil die Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das Kartellverfahren belastet ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 aaO).

  • BGH, 28.01.2004 - VIII ZB 66/03

    Überprüfung der örtlichen Zuständigkeit im Berufungsverfahren

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05
    Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb; Beschluss vom 1. Juni 2004 aaO unter II 2 b; zuletzt Beschlüsse vom 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 unter II 2 sowie vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 unter II 2 a, jew. zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 unter A II 2 a; zur verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften siehe BVerfGE 107, 395, 416 f.).

    Unabhängig davon bestand eine erhebliche, von der Rechtsprechung nicht hinreichend beseitigte Unsicherheit in der Zuständigkeitsregelung hier schon deshalb nicht, weil es zur Zeit der Berufungseinlegung nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 14. Juni 2005 durch die Senatsbeschlüsse vom 28. Januar 2004 (aaO) und vom 1. Juni 2004 (aaO) geklärt war, dass der im Verfahren vor dem Amtsgericht unangegriffen gebliebene in- oder ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht grundsätzlich entzogen ist.

  • BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02

    Rechtsschutz gegen den Richter I

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05
    Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb; Beschluss vom 1. Juni 2004 aaO unter II 2 b; zuletzt Beschlüsse vom 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 unter II 2 sowie vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 unter II 2 a, jew. zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 unter A II 2 a; zur verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften siehe BVerfGE 107, 395, 416 f.).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 171/04

    Verfahren bei mehrfacher Einlegung einer Berufung und Verweisung an ein

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05
    Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb; Beschluss vom 1. Juni 2004 aaO unter II 2 b; zuletzt Beschlüsse vom 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 unter II 2 sowie vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 unter II 2 a, jew. zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 unter A II 2 a; zur verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften siehe BVerfGE 107, 395, 416 f.).
  • BGH, 28.03.2006 - VIII ZB 100/04

    Funktionelle Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für die Berufung bei

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05
    Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb; Beschluss vom 1. Juni 2004 aaO unter II 2 b; zuletzt Beschlüsse vom 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 unter II 2 sowie vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 unter II 2 a, jew. zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 unter A II 2 a; zur verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften siehe BVerfGE 107, 395, 416 f.).
  • BGH, 01.03.2006 - VIII ZB 28/05

    Zuständigkeit des Berufungsgerichts bei Wohnsitz des Beklagten im Ausland;

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05
    Dies entspricht dem aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleiteten Gebot der Rechtsmittelklarheit, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (Beschluss vom 28. Januar 2004 - VIII ZB 66/03, NJW-RR 2004, 1073 unter II 2 c bb; Beschluss vom 1. Juni 2004 aaO unter II 2 b; zuletzt Beschlüsse vom 1. März 2006 - VIII ZB 28/05 unter II 2 sowie vom 28. März 2006 - VIII ZB 100/04 unter II 2 a, jew. zur Veröffentlichung bestimmt; ebenso BGH, Urteil vom 15. Februar 2005 - XI ZR 171/04, NJW-RR 2005, 780 unter A II 2 a; zur verfassungsrechtlich gebotenen Klarheit der Rechtsmittelvorschriften siehe BVerfGE 107, 395, 416 f.).
  • BGH, 10.07.1996 - XII ZB 90/95

    Verweisung des Rechtsstreits bei Einlegung einer Berufung in einer

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05
    Eine Verweisung auf Antrag in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO scheidet aus, weil die Vorschrift für die funktionelle Zuständigkeit nicht gilt (BGHZ 155, 46, 50; BGH, Beschluss vom 10. Juli 1996 - XII ZB 90/95, NJW-RR 1997, 55 unter II 2) und die Berufungsfrist bei Antragstellung ohnehin abgelaufen war (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672 unter II 4).
  • BGH, 30.05.1978 - KZR 12/77

    Berufung in Kartellsachen

    Auszug aus BGH, 03.05.2006 - VIII ZB 88/05
    Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kam auch eine Abgabe des Verfahrens durch das angerufene Gericht an das funktionell zuständige Gericht entsprechend den für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln (dazu BGHZ 71, 367, 371 ff.) nicht in Betracht, weil die Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das Kartellverfahren belastet ist (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2003 aaO).
  • BGH, 25.06.2009 - III ZB 75/08

    Voraussetzungen der funktionalen Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gem. § 119

    Spätere Veränderungen, wie z.B. ein Umzug ins Ausland oder vom Ausland ins Inland, sind damit - genauso wie es § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO für die Zuständigkeit des Prozessgerichtes im Verfahren des ersten Rechtszugs vorsieht - grundsätzlich unerheblich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05 - NJW 2006, 2782, 2783; Urteil vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07 - BGHReport 2008, 763, 764; Zöller/Lückemann, ZPO, 27. Aufl., § 119 GVG, Rn. 14; Münch-KommZPO/Zimmermann, 3. Aufl., § 119 GVG, Rn. 9; Musielak/Wittschier, ZPO, 6. Aufl., § 119 GVG, Rn. 19, jeweils m.w.N.).
  • OLG Karlsruhe, 19.09.2007 - 13 U 137/06
    Auch eine Verweisung des Rechtsstreits in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO (nach einem vom Kläger noch zu stellenden Antrag mit verbundenem Wiedereinsetzungsantrag) scheidet nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs aus, weil die Vorschrift des § 281 ZPO für die funktionelle Zuständigkeit nicht gilt ( BGH FamRZ 1996, 1544 ; NJW 2006, 2782).

    Auch eine formlose Abgabe des Verfahrens an das funktionell zuständige Gericht entsprechend den für das Kartellverfahren geltenden Sonderregeln kommt nicht in Betracht, weil die Bestimmung des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG nicht mit vergleichbaren Unsicherheiten wie das Kartellverfahren belastet ist (siehe BGH NJW 2006, 2782 [BGH 03.05.2006 - VIII ZB 88/05] ).

  • LG Bonn, 18.04.2007 - 5 S 153/06

    Zuständigkeit des Oberlandesgerichts für Berufungen gegen Urteile der

    Das aus dem Grundsatz der Rechtssicherheit abgeleitete Gebot der Rechtsmittelklarheit gebiete es, dem Rechtsuchenden den Weg zur Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen klar vorzuzeichnen (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006, NJW 2006, 2782-2784 BGH, Beschluss vom 28. Januar 2004, NJW-RR 2004, 1073; BGH, Beschluss vom 1. März 2006, Juris; BGH, Beschluss vom 28. März 2006; Juris, BGH, Urteil vom 15. Februar2005, NJW-RR 2005, 780).

    (BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006, NJW 2006, 2782-2784), Der Bundesgerichtshof zieht ausdrücklich eine Parallele zu der Regelung des § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wonach die einmal begründete Zuständigkeit des Prozessgerichts durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nach Rechtshängigkeit nicht berührt wird (BGH, aaO).

  • OLG Dresden, 11.12.2006 - 8 U 1940/06

    Zuständiges Berufungsgericht bei Streitigkeit mit Auslandsbezug - Verweisung bei

    Ernstliche Zweifel am zuständigen Gericht werden bei einem Berufungskläger nach sorgfältiger Prüfung der Voraussetzungen des § 119 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b GVG und Auswertung der hierzu seit Inkrafttreten der Vorschrift am 01.01.2002 ergangenen, durchweg am klaren Gesetzeswortlaut und -zweck orientierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Urteil vom 13.05.2003 - VI ZR 430/02, BGHZ 155, 46; Beschlüsse vom 19.02.2003 - IV ZB 31/02, NJW 2003, 1672; vom 15.07.2003 - VIII ZB 30/03, NJW 2003, 3278; vom 28.01.2004 - VIII ZB 66/03, WM 2004, 2227; vom 23.03.2004 - VIII ZB 11/03, JurBüro 2004, 456; vom 01.06.2004 - VII ZB 2/04, NJW-RR 2004, 1505; vom 16.11.2004 - VIII ZB 45/04, NZM 2005, 147; vom 01.03.2006 - VIII ZB 28/05 NJW 2006, 1810; vom 28.03.2006 - VIII ZB 100/04, NJW 2006, 1808; vom 03.05.2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782; zuletzt vom 17.10.2006 - VIII ZB 94/05, ZIP 2006, 2125) allenfalls noch in seltenen Einzelfällen verbleiben.
  • OLG Düsseldorf, 10.08.2007 - 3 Wx 155/07

    Keine Anwendbarkeit von § 119 Abs. 1 Nr. 1 c GVG auf Nachlasssachen der

    In Fragen der funktionellen Zuständigkeit sind weder § 281 ZPO noch § 17 Abs. 2 GVG - entsprechend - anwendbar (BGH NJW 2003, S. 2686/2687; BGH NZM 2006, S. 695/696; Zöller-Gummer, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 119 GVG Rn. 13).
  • BGH, 26.10.2006 - IX ZB 244/04

    Verweisung eines Berufungsverfahrens

    Der Bundgerichtshof hat bereits entschieden, dass die Vorschrift des § 281 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht für die funktionelle Zuständigkeit gilt und ihre entsprechende Anwendung jedenfalls dann ausscheidet, wenn der Verweisungsantrag - wie im vorliegenden Fall - erst nach Ablauf der Berufungsfrist gestellt wird (BGH, Beschl. v. 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782, 2783 mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 12.02.2009 - Xa ZB 22/08

    Zulässigkeit der Zurückweisung der Berufung wegen Einlegung beim funktional

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der im Verfahren vor dem Ausgangsgericht unangegriffen gebliebene inländische oder ausländische Gerichtsstand einer Partei zugrunde zu legen und einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht entzogen (BGH Beschl. v. 19.9.2006 - X ZB 31/05, JurBüro 2007, 55; Beschl. v. 08.01.2008 - X ZB 26/07 GuT 2008, 46 f.; Beschl. v. 10.07.2007 - VIII ZB 73/06, NJW-RR 2008, 144; Beschl. v. 03.05.2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782 f.; Beschl. v. 28.01.2004 - VIII ZB 66/03, BGHRep.
  • BGH, 12.11.2009 - VII ZB 101/07

    Bestimmung eines inländischen oder ausländischen Gerichtsstands nach dem

    Eine spätere Veränderung der Umstände hinsichtlich des allgemeinen Gerichtsstandes ist unerheblich (vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Mai 2006 - VIII ZB 88/05, NJW 2006, 2782; Urteil vom 27. März 2008 - VII ZR 76/07, BauR 2008, 1182 = NZBau 2008, 443; Beschluss vom 25. Juni 2009 - III ZB 75/08, zitiert nach [...]).
  • OLG Frankfurt, 29.12.2008 - 2 U 272/08

    Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand: Pflicht des Prozessbevollmächtigten zur

    Daß sie sich anschließend gemäß dem Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 23.8.2007, den sie zur weiteren Begründung ihres Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe eingereicht hatte, doch entschlossen hatte, wieder in Deutschland zu bleiben, ändert nichts daran, daß sie ihren Wohnsitz zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit nicht in Deutschland hatte (vgl. auch BGH, NJW 2006, 2782 ff.).
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Rechtsprechung
   BGH, 16.05.2006 - X ARZ 41/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,3775
BGH, 16.05.2006 - X ARZ 41/06 (https://dejure.org/2006,3775)
BGH, Entscheidung vom 16.05.2006 - X ARZ 41/06 (https://dejure.org/2006,3775)
BGH, Entscheidung vom 16. Mai 2006 - X ARZ 41/06 (https://dejure.org/2006,3775)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Berufung des Bundesgerichtshofs zur Entscheidung über den Antrag auf Bestimmung des zuständigen Gerichts; Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichts für einfache Streitgenossen; Ausschluss der Bestimmung eines gemeinschaftlichen Gerichtsstands auf Grund der Berührung ...

  • Judicialis

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3

  • ra.de
  • rechtsportal.de

    ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3
    Bestimmung des gemeinschaftlich zuständigen Gerichts bei Streitgenossen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online

    Verfahrensrecht - Bestimmung des Gerichtsstandes

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2006, 1289
  • MDR 2007, 45
  • FamRZ 2006, 1114 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.05.1990 - I ARZ 186/90

    Streitgenossenschaft bei Inanspruchnahme der Kaufvertragsparteien durch den

    Auszug aus BGH, 16.05.2006 - X ARZ 41/06
    Die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO liegen vor, denn die Beklagten sind (einfache) Streitgenossen nach § 60 ZPO (vgl. BGH, Beschl. v. 23.5.1990 - I ARZ 186/90, NJW-RR 1991, 381 = BGHR ZPO § 36 Nr. 3 Streitgenossen 3), wie das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat; dies wird auch vom Oberlandesgericht Stuttgart nicht in Abrede gestellt.
  • BGH, 07.10.1977 - I ARZ 513/77

    Zulässigkeit einer Gerichtsstandsbestimmung nach Durchführung einer

    Auszug aus BGH, 16.05.2006 - X ARZ 41/06
    Der Antrag ist auch nach bereits erhobener Klage noch statthaft (BGH, Beschl. v. 7.10.1977 - I ARZ 513/77, NJW 1978, 321).
  • BGH, 23.02.2011 - X ARZ 388/10

    Bestimmung eines zuständigen Gerichts für Klage gegen mehrere Personen als

    Der Bundesgerichtshof hat die Bestimmung eines gemeinsamen Gerichtsstandes im Interesse der Prozessökonomie deshalb für zulässig erachtet, wenn der Antragsteller bereits mehrere Beklagte vor einem Gericht verklagt hat und einzelne davon die Unzuständigkeit dieses Gerichts geltend gemacht haben (BGH, Beschluss vom 17. Oktober 1979 - IV ARZ 42/79, NJW 1980, 188, 189; Beschluss vom 27. Oktober 1983 - I ARZ 334/83, BGHZ 88, 331, 332 f.; Beschluss vom 16. Mai 2006 - X ARZ 41/06, NJW-RR 2006, 1289 Rn. 3).
  • OLG Naumburg, 29.11.2012 - 1 AR 18/12

    Zuständigkeitsbestimmung: Prüfungsumfang im Bestimmungsverfahren; Bedeutung einer

    Insbesondere erfüllt auch die einfache Streitgenossenschaft gemäß §§ 59, 60 ZPO den Tatbestand (vgl.BGH, MDR 2007, 45; NJW 1992, 981; NJW 1998, 668).
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