Rechtsprechung
| BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12 |
Volltextveröffentlichungen (12)
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- Bundesverfassungsgericht
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Nichtannahmebeschluss: Selbstbestimmungsrecht (Art 2 Abs 1 GG) eines Betreuten umfasst nicht den Verzicht auf gerichtliche Kontrolle freiheitsbeschränkender Maßnahmen gem § 1906 Abs 5 BGB - Erfordernis gerichtlicher Genehmigung als Wahrnehmung staatlicher Schutzpflicht
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 GG, Art 104 Abs 2 GG, § 1904 Abs 4 BGB, § 1906 Abs 2 BGB
Nichtannahmebeschluss: Selbstbestimmungsrecht (Art 2 Abs 1 GG) eines Betreuten umfasst nicht den Verzicht auf gerichtliche Kontrolle freiheitsbeschränkender Maßnahmen gem § 1906 Abs 5 BGB - Erfordernis gerichtlicher Genehmigung als Wahrnehmung staatlicher Schutzpflicht - Deutsches Notarinstitut
BGB §§ 1906 Abs. 5, 1904 Abs. 4; GG Art. 2 Abs. 1
Vorsorgevollmacht: Erfordernis gerichtlicher Genehmigung bei Freiheitsbeschränkung ist verfassungskonform - Wolters Kluwer
Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Vorliegen einer Vorsorgevollmacht bei der Anordnung und Durchführung ärztlicher Sicherungs- und Zwangsmaßnahmen
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- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (17)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden
- lawblog.de (Kurzinformation)
Richter muss Fixierung genehmigen
- zeit.de (Pressemeldung, 30.06.2015)
Keine Fixierung von Pflegebedürftigen ohne gerichtliche Einwilligung
- lto.de (Pressebericht)
Vorsorgevollmacht: Betreute unter Schutz des Staates
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Freiheitsbeschränkende ärztliche Sicherungsmaßnahmen - Vorsorgevollmacht und gerichtliche Genehmigung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Vorsorgevollmacht und freiheitsbeschränkende Maßnahmen
- Jurion (Kurzinformation)
In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden
- Jurion (Kurzinformation)
Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Genehmigung der Einwilligung in zusätzlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Kein Verzicht auf gerichtliche Genehmigung freiheitsbeschränkender Maßnahmen in Vorsorgevollmacht möglich
- boorberg.de (Pressemitteilung)
In einer Vorsorgevollmacht kann nicht auf gerichtliche Genehmigung bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verzichtet werden
- jusmedicus.de (Kurzinformation)
Trotz Vorsorgevollmacht gerichtliche Genehmigung vor freiheitsbeschränkenden Maßnahmen erforderlich
- aerztezeitung.de (Pressemeldung)
Fixierung nur mit Erlaubnis
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Staatlicher Schutzauftrag kann nicht durch Vorsorgevollmacht ausgehebelt werden
- juraforum.de (Kurzinformation)
Fixierung Pflegebedürftiger nur mit gerichtlicher Genehmigung
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Erfordernis einer gerichtlichen Genehmigung in einer Vorsorgevollmacht bei freiheitsbeschränkenden Maßnahmen verfassungsgemäß - Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen aufgrund des staatlichen Schutzauftrags verhältnismäßig
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Vorsorgevollmacht: Staatlicher Schutzauftrag
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Verfassungsmäßigkeit der gerichtlichen Genehmigung der Einwilligung in zusätzlich freiheitsbeschränkende Maßnahmen
Verfahrensgang
- AG Heilbronn, 23.09.2011 - 5 XVII 362/11
- LG Heilbronn, 15.12.2011 - 1 T 437/11
- BGH, 27.06.2012 - XII ZB 24/12
- BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
Papierfundstellen
- NJW-RR 2016, 193
- FamRZ 2015, 1365
- DÖV 2015, 801
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (12)
- BVerfG, 10.02.1960 - 1 BvR 526/53
Vormundschaft
Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
Auch soweit dessen unmittelbare Geltung bei einer durch den staatlich bestellten Betreuer veranlassten zusätzlichen Freiheitsbeschränkung des Betroffenen feststeht (vgl. für das Rechtsinstitut der Vormundschaft BVerfGE 10, 302 ), ist die entsprechende Anwendung des Richtervorbehalts auf einen nach privatautonomen Grundsätzen bestellten Bevollmächtigten, der die öffentlich-rechtliche Bestellung eines Betreuers entbehrlich macht, zweifelhaft.Dies weckt Zweifel an dem den Richtervorbehalt erfordernden öffentlich-rechtlichen Charakter der Freiheitsentziehung (vgl. für ein ausdrückliches Offenlassen entsprechender Anwendung des Art. 104 Abs. 2 GG auf eine von Eltern veranlasste Unterbringung der Kinder BVerfGE 10, 302 ), kann hier aber dahinstehen.
Dabei ist einhellig anerkannt, dass es im Rahmen des straf- und zivilrechtlichen Freiheitsschutzes (§ 239 StGB, § 823 BGB) bei der Bestimmung, ob eine Verletzung der Freiheit des Betroffenen vorliegt, lediglich auf dessen tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen seines gesetzlichen Vertreters ankommt (BVerfGE 10, 302 ) und fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht von vornherein entfallen lässt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 128, 282 ).
Die gegen den natürlichen Willen der Betroffenen vorzunehmende Freiheitsbeschränkung wäre keiner vorgreiflichen Kontrolle unterworfen, und bei einem im Nachhinein festgestellten Vollmachtsmissbrauch könnten die durchgeführten Maßnahmen nicht mehr rückgängig gemacht werden (…vgl. für diesen Aspekt Müller, DNotZ 1999, S. 107 ; vgl. für das nur nachträgliche Prüfungsrecht im Rahmen der damals gültigen Vorschriften des BGB, die hinter einer präventiven richterlichen Genehmigung zurückblieben, BVerfGE 10, 302 ).
- BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
Dabei ist einhellig anerkannt, dass es im Rahmen des straf- und zivilrechtlichen Freiheitsschutzes (§ 239 StGB, § 823 BGB) bei der Bestimmung, ob eine Verletzung der Freiheit des Betroffenen vorliegt, lediglich auf dessen tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen seines gesetzlichen Vertreters ankommt (BVerfGE 10, 302 ) und fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht von vornherein entfallen lässt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 128, 282 ).Vielmehr kann sich für Betroffene, die zur Bildung eines vernünftigen Willens nicht mehr in der Lage sind und denen die Notwendigkeit der zusätzlichen Freiheitsbeschränkung nicht mehr näher gebracht werden kann, die durch Dritte vorgenommene Beschränkung der Freiheit als besonders bedrohlich darstellen (vgl. für eine vergleichbare Wertung bei medizinischer Zwangsbehandlung eines krankheitsbedingt nicht mehr Einsichtsfähigen BVerfGE 128, 282 ).
Im Hinblick darauf, dass für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch das subjektive Empfinden von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 128, 282 ), macht es in diesem konkreten Fall für die Grundrechtsträgerin keinen Unterschied, ob ihr aufgrund Veranlassung durch einen staatlich bestellten Betreuer oder den zur Vorsorge Bevollmächtigten Fixierungen zur Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit angelegt werden sollen.
- BVerfG, 07.01.2009 - 1 BvL 2/05
Verfassungsrechtliche Prüfung von § 1906 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 4 und 2 …
Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
Ein Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 GG sei nicht angezeigt, da das Bundesverfassungsgericht in einer Entscheidung vom 7. Januar 2009 - 1 BvL 2/05 (BVerfGK 15, 1) - keine Zweifel an der Verfassungsgemäßheit des § 1906 BGB geäußert habe.Das Bundesverfassungsgericht habe zwar in BVerfGK 15, 1 ausgesprochen, dass der Genehmigungsvorbehalt des § 1906 Abs. 5 BGB dem Schutz der Betroffenen diene.
- BVerfG, 08.12.1993 - 2 BvR 736/90
Trennscheibe
Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
Im Hinblick darauf, dass für die grundrechtliche Beurteilung der Schwere des Eingriffs auch das subjektive Empfinden von Bedeutung ist (vgl. BVerfGE 89, 315 ; 128, 282 ), macht es in diesem konkreten Fall für die Grundrechtsträgerin keinen Unterschied, ob ihr aufgrund Veranlassung durch einen staatlich bestellten Betreuer oder den zur Vorsorge Bevollmächtigten Fixierungen zur Beschränkung ihrer Bewegungsfreiheit angelegt werden sollen. - BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74
Schwangerschaftsabbruch I
Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
Rn. 16 b) Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (…vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris, Rn. 13). - BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77
Schleyer
Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
Rn. 16 b) Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (…vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris, Rn. 13). - BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
Rn. 16 b) Der Staat ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Satz 2 GG verpflichtet, sich dort schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 121, 317 ; BVerfGK 17, 1 ), wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (…vgl. jüngst Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. März 2015 - 2 BvR 1304/12 - juris, Rn. 13). - BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
Dabei ist einhellig anerkannt, dass es im Rahmen des straf- und zivilrechtlichen Freiheitsschutzes (§ 239 StGB, § 823 BGB) bei der Bestimmung, ob eine Verletzung der Freiheit des Betroffenen vorliegt, lediglich auf dessen tatsächlichen, natürlichen Willen, nicht auf den Willen seines gesetzlichen Vertreters ankommt (BVerfGE 10, 302 ) und fehlende Einsichts- und Geschäftsfähigkeit den Schutz des Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG nicht von vornherein entfallen lässt (vgl. BVerfGE 10, 302 ; 58, 208 ; 128, 282 ). - BVerfG, 26.01.1982 - 1 BvR 1295/80
Verfassungsmäßigkeit der Bußgeldbewehrung der Schutzhelmpflicht für …
Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
Bestandteil dieser verfassungsmäßigen Ordnung ist jede Rechtsnorm, die formell und materiell der Verfassung gemäß ist (BVerfGE 59, 275 ; stRspr.). - BGH, 27.06.2012 - XII ZB 24/12
Betreuung: Anbringen von Bettgittern und Fixierung als genehmigungspflichtige …
Auszug aus BVerfG, 10.06.2015 - 2 BvR 1967/12
vom 27. Juni 2012 - XII ZB 24/12 -,. - BVerfG, 04.02.2010 - 2 BvR 2307/06
Klageerzwingungsverfahren (Wiederaufnahme der Ermittlungen); Recht auf Leben …
- BVerfG, 23.03.2015 - 2 BvR 1304/12
Klageerzwingungsverfahren (erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Einstellung …
- BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?
Gerade psychisch Kranke empfinden eine Freiheitsbeschränkung, deren Notwendigkeit ihnen nicht nähergebracht werden kann, häufig als besonders bedrohlich (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 -, juris, Rn. 16 f.). - BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise …
Dementsprechend richtet sich der Antrag der Betreuerin auch nicht auf eine Genehmigung nach § 1904 BGB (vgl. auch Senatsbeschluss BGHZ 145, 297 = FamRZ 2001, 149, 152 sowie BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 19).Denn bei dem gesamten Betreuungsrecht handelt es sich um ein Institut des Erwachsenenschutzes als Ausdruck der staatlichen Wohlfahrtspflege, deren Anlass und Grundlage das öffentliche Interesse an der Fürsorge für den schutzbedürftigen Einzelnen ist (…vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. März 2015 - XII ZA 12/15 - FamRZ 2015, 1017 Rn. 8 …und vom 28. Januar 2015 - XII ZB 520/14 - FamRZ 2015, 650 Rn. 13 mwN; vgl. auch BVerfG Beschluss vom 10. Juni 2015 - 2 BvR 1967/12 - juris Rn. 16 sowie BVerfG NJW 1980, 2179 zum früheren Vormundschaftsrecht für Volljährige).
- OLG Hamburg, 17.11.2020 - 12 UF 101/20
Anforderungen an die familiengerichtliche Genehmigungsentscheidung zur Fixierung …
Es kann sich für Betroffene, die zur Bildung eines vernünftigen Willens nicht mehr in der Lage sind und denen die Notwendigkeit der zusätzlichen Freiheitsbeschränkung nicht mehr näher gebracht werden kann, die durch Dritte vorgenommene Beschränkung der Freiheit als besonders bedrohlich darstellen (vgl. BVerfG, 2. Kammer, Beschluss vom 10. Juni 2015, 2 BvR 1967/12, NJW-RR 2016, 193, juris Rn. 16 m.w.N.). - LG Bochum, 01.03.2019 - 7 T 307/18 Dies wecke Zweifel an dem den Richtervorbehalt erfordernden öffentlich-rechtlichen Charakter der Freiheitsentziehung (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2015, 2 BvR 1967/12, zitiert nach juris).
- LG Paderborn, 22.01.2018 - 5 T 8/18
Zulässigkeit der mit einer Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung eines …
Das Freiheitsrecht des Einzelnen endet etwa dort und beginnt die Pflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit und die sexuelle Selbstbestimmung des Einzelnen zu stellen und sie vor Eingriffen von Seiten Dritter zu bewahren, wo die Grundrechtsberechtigten selbst nicht (mehr) dazu in der Lage sind (vgl. BVerfG Beschl. v. 10.6.2015 - 2 BvR 1967/12), etwa in den Fällen und unter den Voraussetzungen des § 1906 BGB.
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Rechtsprechung
| BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14 |
Volltextveröffentlichungen (11)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
- openjur.de
- Bundesverfassungsgericht
- rechtsinformationen.bund.de
Nichtannahmebeschluss: Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der adoptierten Person verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 6 GG, § 1763 Abs 1 BGB, § 1771 S 1 BGB
Nichtannahmebeschluss: Unaufhebbarkeit der Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der adoptierten Person verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden - Wolters Kluwer
Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der angenommenen Person
- ra.de
- rechtsportal.de
BGB § 1611; BGB § 1763 Abs. 1; BGB § 1771 S. 1
Verfassungsmäßigkeit der Aufhebung einer Minderjährigenadoption nach Eintritt der Volljährigkeit der angenommenen Person - datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
- AG Offenburg, 14.07.2011 - 2 F 60/10
- OLG Karlsruhe, 13.08.2012 - 5 UF 170/11
- BGH, 12.03.2014 - XII ZB 504/12
- BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14
Papierfundstellen
- FamRZ 2015, 1365
Wird zitiert von ... (5) Zitiert selbst (5)
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
Auszug aus BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14
Rn. 3 Dass der Gesetzgeber nicht darüber hinaus auch die Aufhebung der Adoption minderjährig Angenommener nach Eintritt der Volljährigkeit vorgesehen hat, liegt noch im Gestaltungsspielraum, welcher dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie zukommt (vgl. BVerfGE 133, 59 ). - BVerfG, 31.01.1989 - 1 BvL 17/87
Kenntnis der eigenen Abstammung
Auszug aus BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14
Die familienrechtliche Zuordnung im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses mag für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität in bestimmten Situationen ähnliche Bedeutung gewinnen wie etwa die biologische Abstammung (vgl. BVerfGE 79, 256 ), der Personenstand (vgl. BVerfGE 128, 109 ) oder auch der rechtlich zugewiesene Name (vgl. BVerfGE 78, 38 ). - BVerfG, 11.01.2011 - 1 BvR 3295/07
Lebenspartnerschaft von Transsexuellen
Auszug aus BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14
Die familienrechtliche Zuordnung im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses mag für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität in bestimmten Situationen ähnliche Bedeutung gewinnen wie etwa die biologische Abstammung (vgl. BVerfGE 79, 256 ), der Personenstand (vgl. BVerfGE 128, 109 ) oder auch der rechtlich zugewiesene Name (vgl. BVerfGE 78, 38 ). - BVerfG, 08.03.1988 - 1 BvL 9/85
Gemeinsamer Familienname
Auszug aus BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14
Die familienrechtliche Zuordnung im Rahmen eines Eltern-Kind-Verhältnisses mag für das Verständnis und die Entfaltung der eigenen Individualität in bestimmten Situationen ähnliche Bedeutung gewinnen wie etwa die biologische Abstammung (vgl. BVerfGE 79, 256 ), der Personenstand (vgl. BVerfGE 128, 109 ) oder auch der rechtlich zugewiesene Name (vgl. BVerfGE 78, 38 ). - BGH, 12.03.2014 - XII ZB 504/12
Minderjährigenadoption: Aufhebbarkeit des Annahmeverhältnisses nach …
Auszug aus BVerfG, 08.06.2015 - 1 BvR 1227/14
vom 12. März 2014 - XII ZB 504/12 -,.
- BGH, 22.06.2016 - XII ZB 52/15
Keine Eintragung eines Intersexuellen im Geburtenregister als "inter" oder …
Rn. 23 Zwar wird vereinzelt vertreten, dass § 22 Abs. 3 PStG nur auf Neueintragungen Anwendung findet (so wohl OLG Frankfurt StAZ 2016, 45, 47; Bockstette StAZ 2013, 169, 172). - BGH, 06.12.2017 - XII ZB 371/17
Adoptionssache: Antrag auf Aufhebung der Adoption innerhalb der Dreijahresfrist; …
Von einer Durchbrechung dieser Gleichstellung hat er auch hinsichtlich der Aufhebbarkeit des Eltern-Kind-Verhältnisses gezielt abgesehen (BVerfG FamRZ 2015, 1365;… Senatsbeschluss BGHZ 200, 310 = FamRZ 2014, 930 Rn. 21 jeweils mwN). - OLG Frankfurt, 25.05.2023 - 20 W 147/21
Änderung des Geburtsnamens
Entsprechende Erwägungen gelten, wenn hier in diesem Zusammenhang gleichzeitig die (nachträgliche) Änderung des Geschlechts des Kindes im Geburtenregister beantragt wird, § 27 Abs. 3 Nr. 4 PStG (vgl. dazu bereits Senat StAZ 2016, 45, Tz. 13; BGHNJW 2020, 1955, Tz. 34, je zitiert nach juris;… Staudinger/Fritzsche, BGB, Neub. 2018, § 12 Rz. 251); von daher liegt auch ein Fall des § 47 Abs. 2 Nr. 1 PStG nicht vor. - OLG Nürnberg, 02.08.2018 - 11 W 556/18
Eintragungen in Personenstandsurkunden - Offenbarungsverbot
Dem öffentlichen Interesse an Richtigkeit und Vollständigkeit der öffentlichen Register wird der Vorrang vor dem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung bzw. § 5 Abs. 1 TSG eingeräumt (in diesem Sinne auch OLG Frankfurt zu einem Antrag auf Löschung des ursprünglichen Vornamens im Geburtenregister, StAZ 2016, 45 ff.). - EGMR, 07.09.2021 - 3443/18
KÖHLER v. GERMANY
In that context, it referred to a case of the Federal Constitutional Court of 8 June 2015 (1 BvR 1227/14).
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