Rechtsprechung
| BFH, 09.03.2016 - X R 46/14 |
Volltextveröffentlichungen (17)
- Doctrine(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück
- openjur.de
- Bundesfinanzhof
EStG § 4 Abs 1, EStG § 6 Abs 1 Nr 5, EStG § 6 Abs 3, EStG § 7 Abs 1 S 5
Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück - rechtsinformationen.bund.de
Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 4 Abs 1 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 5 EStG 1997, § 6 Abs 3 EStG 1997, § 7 Abs 1 S 5 EStG 1997
Behandlung des eigenen Aufwands des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück - IWW
§ 7 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG),... § 7 Abs. 1 EStDV, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 EStG, § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung, § 7 Abs. 1 EStG, § 7 Abs. 4, 5 EStG, § 6b EStG, §§ 951, 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), § 82i EStDV, § 7i EStG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, 812 BGB, § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG), § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 der Abgabenordnung, §§ 7e, 7f EStG, § 3 Satz 2 Nr. 2 des Fördergebietsgesetzes, § 7d EStG, § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, §§ 7h, 7i EStG, § 7 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, 3 EStG, §§ 7c, 7k EStG, § 3 Satz 2 Nr. 2 FördG, § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 5 EStG, § 4 Abs. 1 Satz 8 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 1 EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a EStG, § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Halbsatz 2 Buchst. a, Satz 2 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG, § 7 Abs. 1 Satz 5 EStG, § 52 Abs. 21 Satz 1 EStG, § 23 EStG, § 6 Abs. 3 EStG, § 24 UmwStG, § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO, § 135 Abs. 1 FGO
- Deutsches Notarinstitut
EStG §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, 7 Abs. 1 S. 5
Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für Errichtung eines betrieblich genutzten Gebäudes auf Grundstück im Miteigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten - Wolters Kluwer
Rechtsfolgen der Errichtung eines Gebäudes durch den Unternehmer-Ehegatten auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück; Ertragsteuerliche Behandlung von Wertsteigerungen des Gebäudes
- zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)
EStG § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, § 7 Abs. 1 Satz 5
Doppelte AfA bei Übertragung eines bebauten Nichtunternehmer-Ehegattengrundstücks auf einen den Betrieb des Unternehmer-Ehegatten fortführenden Dritten - Betriebs-Berater
Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks
- ra.de
- degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
- Owlit(Abodienst, Leitsatz frei)
EStG § 4 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 5; EStG § 6 Abs. 3; EStG § 7 Abs. 1 S. 5
Eigenaufwand des Unternehmers auf Grundstück des Ehegatten - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Rechtsfolgen der Errichtung eines Gebäudes durch den Unternehmer-Ehegatten auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück
- ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Betriebliche Bebauung des Ehegattengrundstücks - und die doppelte AfA
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Nichtunternehmer-Ehegatte wird Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils.
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks
- gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)
§ 6 Abs 3 S 1 EStG 2002, § 6 Abs 3 S 2 EStG 2002, § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 EStG 2002, § 16 EStG 2002, § 139 Abs 4 FGO, EStG VZ 2008
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Nichtunternehmer-Ehegatte wird Eigentümer des auf seinen Miteigentumsanteil entfallenden Gebäudeteils.
- Bundesfinanzhof (Pressemitteilung)
Doppelte AfA bei Bebauung des Ehegattengrundstücks
- pwc.de (Kurzinformation)
Doppelte AfA bei Übertragung hälftiger Grundstücksanteile vom Privatvermögen ins Betriebsvermögen
- pwc.de (Kurzinformation)
Eigener Aufwand des Unternehmer-Ehegatten für die Errichtung von Betriebsgebäuden
- nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)
Doppelte AfA für den Privat-Rechtsnachfolger
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Doppelte Abschreibung bei betrieblichen Grundstücken
- datenbank.nwb.de (Kurzinformation)
Aufwand für ein betrieblich genutztes Gebäude auf einem auch dem Nichtunternehmer-Ehegatten gehörenden Grundstück
Besprechungen u.ä.
- deloitte-tax-news.de (Entscheidungsbesprechung, auf der Grundlage der Pressemitteilung/Presseberichte)
Doppelte AfA bei Bebauung Ehegattengrundstück
In Nachschlagewerken
- smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
- Gebäudeabschreibung
- Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Gebäude, Begriff
- Bilanzierung von Herstellungskosten für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- Grundstücksgemeinschaften
- Mietvertrag zwischen Gesellschaft und Gesellschafter
- Ertragsteuerrechtliche Behandlung
- Besonderheiten bei Ehegattengrundstücken
- Häusliches Arbeitszimmer
- Die umsatzsteuerrechtliche Behandlung
- Rücklagenbildung nach § 6b und § 6c EStG
- Reinvestition - Übertragungsmöglichkeiten
- Vorweggenommene Erbfolge
- Vorweggenommene Erbfolge gegen einmalige Entgeltzahlungen
- Übertragung von Betriebsvermögen
Sonstiges
Verfahrensgang
- FG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 2 K 3693/13
- BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
- BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
Papierfundstellen
- BFHE 253, 156
- NJW 2016, 2448
- FamRZ 2016, 1082
- BB 2016, 1327
- BB 2017, 43
- DB 2016, 1166
- BStBl II 2016, 976
- BauR 2017, 603
- NZG 2016, 756
Wird zitiert von ... (12) Zitiert selbst (30)
- BFH, 19.12.2012 - IV R 29/09
Ende der Nutzung eines fremden Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung, auf das …
Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
Auf der anderen Seite kann der Unternehmer-Ehegatte in dieser Bilanzposition nicht dadurch stille Reserven bilden, dass er hierauf ertragsteuerrechtliche Subventionsvorschriften anwendet, die der Gesetzgeber nur für Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens, nicht aber für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens vorgesehen hat (Fortführung des BFH-Urteils vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09, BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387) 40 41 42 .Dies folge auch aus dem BFH-Urteil vom 19. Dezember 2012 IV R 29/09 (BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387), das eine Steuerverhaftung stiller Reserven in derartigen Fällen ausdrücklich abgelehnt habe.
Rn. 11 Das FA brachte demgegenüber vor, selbst wenn man nicht von wirtschaftlichem Eigentum ausgehe, sondern die Grundsätze des BFH-Urteils in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 anwende, wäre die erstmalige Zuordnung des von V getragenen Aufwands an M als Anschaffungsvorgang im Zeitpunkt der Betriebsübertragung anzusehen.
Nach den Grundsätzen des BFH-Urteils in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 habe der für den aktivierten Aufwand des V im Zeitpunkt des Betriebsübergangs noch vorhandene Restbuchwert aber die beim Kläger fortzuführenden Herstellungskosten erhöht.
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dies verschiedentlich erwähnt, jedoch nicht tragend entschieden (vgl. den Sachverhalt des Senatsurteils vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403: Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 2 des Zonenrandförderungsgesetzes --ZRFG-- in Höhe von 40 % des aktivierten Aufwands; BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 28).
In Fällen der Beendigung der betrieblichen Nutzung fehle es daher an einem Gewinnrealisierungstatbestand (für einen Fall der Betriebsveräußerung unter Zurückbehaltung des Grundstücks BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 98/04, BFHE 221, 129, BStBl II 2008, 749; für eine tatbestandlich nicht unter § 20 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG) fallende Einbringung in eine Kapitalgesellschaft unter zwingender Aufdeckung stiller Reserven BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 26 ff.).
Rn. 34 Auch der IV. Senat berief sich im Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 (Rz 30) auf die letztgenannte Entscheidung des Großen Senats in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 und entschied, der verbleibende Betrag gehe nicht unter, wenn die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung des Aufwendenden ende, bevor die Aufwendungen vollständig von ihm abgezogen worden seien.
Der IV. Senat gab daher seine Rechtsprechung, wonach stille Reserven gemäß § 6b EStG auf diese Bilanzposition übertragbar seien, auf (obiter dictum im BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 29).
Daher können mittels dieses Aufwandverteilungspostens dem Unternehmer Wertsteigerungen, die bei dem im Privatvermögen des Nichtunternehmer-Ehegatten befindlichen Wirtschaftsgut eingetreten sind, nicht zugerechnet werden (BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 29).
Insofern hat der IV. Senat in folgerichtiger Weise seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, wonach stille Reserven auf der rechtlichen Grundlage des § 6b EStG auf diese Bilanzposition übertragen werden konnten (vgl. auch hierzu BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 29).
Rn. 47 cc) Der IV. Senat hat in seinem Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 (Rz 28) zwar formuliert: "Deshalb werden die Regelungen des EStG für AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen insoweit entsprechend angewendet".
Tatsächlich aber hat der IV. Senat hier nicht von einem "Anschaffungsvorgang" gesprochen, sondern nur davon, dass der verbleibende Betrag des beim Unternehmer-Ehegatten gebildeten Aufwandverteilungspostens "dem Eigentümer des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen" sei (BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 30, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.II.2.c).
Rn. 63 bb) Ferner beruft sich das BMF auf eine Formulierung des IV. Senats in dessen Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 (Rz 30).
- BFH, 30.01.1995 - GrS 4/92
Berücksichtigung des Angehörigen durch die unentgeltliche Nutzungsüberlassung …
Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
Rn. 21 a) Schon vor dem Ergehen des Beschlusses des Großen Senats des BFH vom 30. Januar 1995 GrS 4/92 (BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) waren derartige Aufwendungen nach der Rechtsprechung des I., III., VIII. und X. Senats des BFH zu aktivieren.Rn. 26 b) Der Große Senat (BFH-Beschluss in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281) hat auf diese Vorlage entschieden, dass der Unternehmer-Ehegatte seinen im betrieblichen Interesse getragenen eigenen Aufwand auf das fremde Wirtschaftsgut zur Wahrung des objektiven Nettoprinzips im Wege der AfA als Betriebsausgabe abziehen kann.
Darin betonte der Große Senat --wie bereits im Beschluss in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281-- nochmals, dass entscheidend für den Abzug von AfA nicht das Vorhandensein eines Wirtschaftsguts, sondern die Kostentragung sei, und die Aufwendungen "ihrer Natur nach Herstellungs- oder Anschaffungskosten eines Gebäudes" darstellten.
Die nach diesen Vorschriften beabsichtigte Förderung einschlägiger Baumaßnahmen (vgl. dazu BFH-Beschluss in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.V.) ist vom Gesetzgeber ausdrücklich nicht auf Fälle beschränkt worden, in denen die entstehenden stillen Reserven in einem Betriebsvermögen steuerverstrickt sind.
Rn. 45 aa) Der Große Senat hat zwar die Inanspruchnahme der erhöhten Absetzungen nach § 82i EStDV a.F. (heute § 7i EStG) zugelassen (Beschluss in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281).
Zur Begründung hat er aber lediglich auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 verwiesen, in dem sich indes --wie unter aa bereits dargelegt-- nur eine Aussage zur Anwendbarkeit der auch für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens geltenden Vorschrift des § 82i EStDV a.F. findet.
Rn. 61 aa) Zur Begründung seiner Auffassung zieht das BMF zunächst eine Formulierung aus dem Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281 (unter C.III.2.a) heran.
- BFH, 25.06.2003 - X R 72/98
Wirtschaftliches Eigentum bei gesetzlichem Güterstand
Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat dies verschiedentlich erwähnt, jedoch nicht tragend entschieden (vgl. den Sachverhalt des Senatsurteils vom 25. Juni 2003 X R 72/98, BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403: Inanspruchnahme von Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 2 des Zonenrandförderungsgesetzes --ZRFG-- in Höhe von 40 % des aktivierten Aufwands; BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 28).In einem wirtschaftlich vergleichbaren Übertragungsfall verneinte auch der erkennende Senat sowohl eine Gewinnrealisierung als auch eine Änderung der AfA-Bemessungsgrundlage, ließ aber aufgrund einer anderen Beurteilung der zivilrechtlichen Lage --die letztlich offen bleiben konnte-- Distanz zur Annahme wirtschaftlichen Eigentums erkennen (Urteil in BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, unter II.2.b ee (2), 3.b).
Zur näheren Begründung verweist der Senat auf die vorstehend unter 1.c dargestellte neuere Rechtsprechung des VIII. und IV. Senats sowie auf seine Entscheidung in BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403 (unter II.2.b ee (2), 3.b).
Rn. 46 bb) Der erkennende Senat brauchte im Urteil in BFHE 202, 514, BStBl II 2004, 403, in dem der dortige Kläger Sonderabschreibungen nach § 3 Abs. 2 ZRFG in Anspruch genommen hatte, mangels Entscheidungserheblichkeit nicht über diese Rechtsfrage zu befinden.
- BFH, 11.12.1987 - III R 188/81
Zur Gewinnverwirklichung bei Ausscheiden eines Nutzungsrechts an einem Gebäude …
Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
Rn. 6 Das FA folgte im Ergebnis zunächst der Behandlung durch den Kläger, nahm im Gegenzug aber --unter Berufung auf den damaligen Stand der Rechtsprechung-- (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 2.c) an, bei V sei in Höhe der Differenz zwischen den Teilwerten und den Buchwerten ein Aufgabegewinn angefallen (infolge eines Übertragungsfehlers vom FA mit 1.130.943 DM ermittelt).Der die Kosten tragende Unternehmer-Ehegatte wurde allerdings nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der zivilrechtlich im Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Anteils am Gebäude angesehen (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 1.b; vom 10. August 1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805, unter 1.b, und in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 1.).
Die Schwierigkeiten, denen sich die Rechtsprechung bei dem Versuch einer dogmatischen Einordnung derartiger Vorgänge gegenüber sah, wurden u.a. daran deutlich, dass mitunter in derselben Entscheidung sowohl die Wendung "wie ein materielles Wirtschaftsgut" als auch der Begriff "Nutzungsrecht" --der für ein immaterielles Wirtschaftsgut steht-- gebraucht wurde (so etwa in den BFH-Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 196/77, BFHE 127, 168, BStBl II 1979, 401, unter 2.a; vom 22. Januar 1980 VIII R 74/77, BFHE 129, 485, BStBl II 1980, 244, unter 3.a; in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 2.a, und vom 20. September 1989 X R 140/87, BFHE 158, 361, BStBl II 1990, 368, unter 3.b).
Für den Umfang des Bereicherungsanspruchs könne nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aber ein späterer Zeitpunkt maßgebend sein, wenn der zivilrechtliche Eigentümer --wie im dort zu beurteilenden Sachverhalt-- erst später wieder in die Lage komme, das Grundstück nutzen zu können (BFH-Urteil in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 2.c; darauf für einen Fall der Beendigung der Nutzungsbefugnis durch Scheidung Bezug nehmend BFH-Urteil vom 20. Mai 1988 III R 151/86, BFHE 153, 566, BStBl II 1989, 269, unter 2.b; ebenso BFH-Urteil vom 17. März 1989 III R 58/87, BFHE 157, 83, BStBl II 1990, 6, unter II.3.: Entnahme zum Teilwert).
- BFH, 23.08.1999 - GrS 1/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
Darüber hinaus führte der VIII. Senat eine Passage aus dem --ebenfalls ein Wirtschaftsgut des Privatvermögens betreffenden-- Beschluss des Großen Senats vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b) an.Rn. 34 Auch der IV. Senat berief sich im Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387 (Rz 30) auf die letztgenannte Entscheidung des Großen Senats in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778 und entschied, der verbleibende Betrag gehe nicht unter, wenn die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung des Aufwendenden ende, bevor die Aufwendungen vollständig von ihm abgezogen worden seien.
Tatsächlich aber hat der IV. Senat hier nicht von einem "Anschaffungsvorgang" gesprochen, sondern nur davon, dass der verbleibende Betrag des beim Unternehmer-Ehegatten gebildeten Aufwandverteilungspostens "dem Eigentümer des Wirtschaftsguts als Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts zuzurechnen" sei (BFH-Urteil in BFHE 240, 83, BStBl II 2013, 387, Rz 30, unter Bezugnahme auf den Beschluss des Großen Senats in BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.II.2.c).
- BFH, 31.10.1978 - VIII R 182/75
Zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung eines Gebäudes, das ein Betriebsinhaber …
Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
Der die Kosten tragende Unternehmer-Ehegatte wurde allerdings nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der zivilrechtlich im Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Anteils am Gebäude angesehen (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 1.b; vom 10. August 1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805, unter 1.b, und in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 1.).Die AfA waren nicht nach den für Gebäude geltenden Regeln zu bemessen, sondern nach der Grundnorm des § 7 Abs. 1 EStG, wobei die voraussichtliche Dauer der Nutzungsbefugnis maßgebend sein sollte (BFH-Urteile in BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 2., und vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75, BFHE 127, 501, BStBl II 1979, 507, unter 2.).
Rn. 23 Ausnahmen von der gewinnmindernden Auswirkung der Baukosten im Wege der Gewährung von AfA galten, wenn die Nutzungsbefugnis nur für einen kurzen Zeitraum eingeräumt (BFH-Urteil vom 13. Juli 1977 I R 217/75, BFHE 123, 32, BStBl II 1978, 6, unter 2.) oder die Übernahme der Baukosten als Zuwendung an den Nichtunternehmer-Ehegatten anzusehen war (BFH-Urteil in BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 2.).
- BFH, 10.04.1997 - IV R 12/96
Errichtung eines Gebäudes auf dem Grundstück des Ehegatten unter Vereinbarung …
Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
So hat der IV. Senat ausgeführt, wenn die Baumaßnahmen wie materielle Wirtschaftsgüter zu aktivieren seien, dann könne "auf ein solches Gebäude" auch eine Rücklage nach § 6b EStG übertragen werden (BFH-Urteil vom 10. April 1997 IV R 12/96, BFHE 183, 134, BStBl II 1997, 718, unter 1.).Mit Ausnahme der --vom IV. Senat bereits aufgegebenen, zu § 6b EStG ergangenen-- Entscheidung in BFHE 183, 134, BStBl II 1997, 718 hat es der BFH in keinem einzigen Fall in tragenden Erwägungen zugelassen, dass der Unternehmer-Ehegatte in der für den eigenen Aufwand gebildeten Bilanzposition stille Reserven legt, die auf der Anwendung solcher Subventionsvorschriften beruhen, deren Anwendungsbereich der Gesetzgeber ausdrücklich auf Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens beschränkt hat.
- BFH, 14.05.2002 - VIII R 30/98
Zurechnung von Gebäuden auf fremdem Grund und Boden
Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
Mai 2002 VIII R 30/98 (BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741) vertrat das FA die Auffassung, V sei wirtschaftlicher Eigentümer der im zivilrechtlichen Eigentum der M stehenden Gebäudehälften gewesen, so dass im Rahmen der Betriebsübertragung die Rechtsfolge des § 7 Abs. 1 EStDV auch insoweit anzuwenden sei.Umfassend begründet wurde die Annahme wirtschaftlichen Eigentums dann im BFH-Urteil in BFHE 199, 181, BStBl II 2002, 741.
- BFH, 31.10.1978 - VIII R 146/75
Gebäude auf fremdem Grund und Boden - Nutzungsmöglichkeit - Herstellungskosten - …
Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
Die AfA waren nicht nach den für Gebäude geltenden Regeln zu bemessen, sondern nach der Grundnorm des § 7 Abs. 1 EStG, wobei die voraussichtliche Dauer der Nutzungsbefugnis maßgebend sein sollte (BFH-Urteile in BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 2., und vom 31. Oktober 1978 VIII R 146/75, BFHE 127, 501, BStBl II 1979, 507, unter 2.).Rn. 24 Für den Fall der Beendigung des Nutzungsverhältnisses ging die Rechtsprechung vom Bestehen eines Ausgleichsanspruchs nach §§ 951, 812 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) aus, der gewinnerhöhend zu aktivieren bzw. zu entnehmen und dem Aufwand aus der Ausbuchung der für die Baukosten gebildeten Bilanzposition gegenüber zu stellen sein sollte (erstmals obiter dictum im BFH-Urteil in BFHE 127, 501, BStBl II 1979, 507, unter 2.).
- BFH, 10.08.1984 - III R 98/83
Investitionen - Baumaßnahmen eines Nutzungsberechtigten - Gewinnermittlung - …
Auszug aus BFH, 09.03.2016 - X R 46/14
Der die Kosten tragende Unternehmer-Ehegatte wurde allerdings nicht als wirtschaftlicher Eigentümer der zivilrechtlich im Eigentum des Nichtunternehmer-Ehegatten stehenden Anteils am Gebäude angesehen (BFH-Urteile vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, unter 1.b; vom 10. August 1984 III R 98/83, BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805, unter 1.b, und in BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493, unter 1.).Allerdings war Investitionszulage nach den für Gebäude geltenden Begünstigungsnormen zu gewähren (BFH-Urteil in BFHE 142, 90, BStBl II 1984, 805, unter 2.).
- BFH, 23.08.1999 - GrS 2/97
Nutzungsüberlassung beim häuslichen Arbeitszimmer
- BFH, 29.04.2008 - VIII R 98/04
Betriebsraum eines Ehegatten im gemeinsamen Einfamilienhaus: Unterliegen die …
- BFH, 11.06.1997 - XI R 77/96
1. Voraussetzungen für die Aktivierung von Mietereinbauten und -umbauten 2. …
- BFH, 18.07.2001 - X R 23/99
Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum
- BFH, 04.02.1998 - XI R 35/97
Zurechnung von Vermietungseinkünften
- BFH, 18.07.2001 - X R 15/01
Wohneigentumsförderung bei wirtschaftlichem Eigentum
- BFH, 20.05.1988 - III R 151/86
1. Zur Teilwertvermutung bei Anschaffung eines Wirtschaftsguts - 2. Verzicht auf …
- BFH, 08.12.1988 - IV R 33/87
1. Erschließungskosten als Entgelt im Rahmen eines Erbbaurechtsverhältnisses - 2. …
- BFH, 28.06.2006 - III R 19/05
Investitionszulage für Gebäude auf fremdem Grund und Boden
- BFH, 09.07.1992 - IV R 115/90
Drittaufwand bei unentgeltlicher Nutzungsüberlassung durch Angehörige
- BFH, 10.03.1999 - XI R 22/98
Betriebsgebäude auf Ehegattengrundstück
- BFH, 22.04.1998 - X R 101/95
Bestandsvergleich - Veräußerungsgewinn - Aufgabegewinn - Aufbauten auf Grundstück …
- BFH, 20.11.1980 - IV R 117/79
Teilwert - Ehegatten
- BFH, 17.03.1989 - III R 58/87
Gewinnauswirkung bei Wegfall eines entgeltlich erworbenen Nutzungsrechts an einem …
- BFH, 31.03.1977 - IV R 58/73
Übertragung eines Wirtschaftsguts - Voraussetzungen der Übertragung - …
- BFH, 13.07.1977 - I R 217/75
Zur Aktivierung selbständig bewertbarer Gebäudeteile, die bei bestehender …
- BFH, 20.09.1989 - X R 140/87
Schenkweise Übertragung eines bebauten Betriebsgrundstücks unter Vorbehalt eines …
- BFH, 22.01.1980 - VIII R 74/77
Nutzungsrecht - Eigenschaft eines Wirtschaftsguts - Ersparte Aufwendung - …
- FG Baden-Württemberg, 11.12.2013 - 2 K 3693/13
Änderung der Gewinnermittlung durch FA keine Bilanzberichtigung
- BFH, 31.10.1978 - VIII R 196/77
Eigentumswohnung - Eheleute - Betriebsausgabe - Werbungskosten - …
- BFH, 18.01.2017 - X S 22/16
Streitwert bei Klagen auf Erhöhung eines verbleibenden Verlustabzugs zur …
Der Streitwert für das Revisionsverfahren X R 46/14 wird auf 11.280 EUR festgesetzt.Rn. 2 Die Antragsteller führten vor dem BFH das Revisionsverfahren X R 46/14.
Das Revisionsverfahren wurde mit dem zugunsten der Antragsteller ergangenen Senatsurteil vom 9. März 2016 X R 46/14 (BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976) abgeschlossen.
Rn. 8 II. 1. Der Senat legt den Antrag dahingehend aus, dass Antragsteller allein die Kläger des Verfahrens X R 46/14 sind und deren Prozessbevollmächtigter nicht --zusätzlich oder anstelle der Kläger-- als Antragsteller auftritt.
Rn. 25 Steuerliche Daten vor Erlass des Senatsurteils in BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976:.
Rn. 29 Die Differenz zwischen der bisher festgesetzten Einkommensteuer für 2003 (30.464 EUR) und der fiktiven Einkommensteuer 2003, die sich bei einer Erhöhung des zum 31. Dezember 1999 festzustellenden verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommensteuer um den von den Antragstellern begehrten Betrag von 81.264 DM ergeben hätte (19.184 EUR), stellt den Streitwert des Revisionsverfahrens X R 46/14 dar (11.280 EUR).
- BFH, 10.10.2017 - X R 1/16
Teilweise betrieblich genutzte Doppelgarage; Widmung als Voraussetzung für die …
Dem Betriebsvermögen des Klägers könnte aber nur das in seinem zivilrechtlichen Eigentum stehende Wirtschaftsgut "hälftiger Garagenanteil" zuzuordnen sein; zu einer abweichenden Zuordnung des wirtschaftlichen Eigentums kommt es in derartigen Fällen nicht (vgl. Senatsurteil vom 9. März 2016 X R 46/14, BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976, Rz 38, m.w.N.). - BFH, 21.02.2017 - VIII R 10/14
AfA-Befugnis des Nichteigentümer-Ehegatten bei betrieblicher Nutzung des …
Das bedeutet, dass die Herstellungskosten für ein fremdes Gebäude als Posten für die Verteilung eigenen Aufwands zu aktivieren und nach den für Gebäude im Privatvermögen geltenden AfA-Regeln abzuschreiben sind (Beschlüsse des Großen Senats des BFH vom 23. August 1999 GrS 1/97, BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778, unter C.I.2.b; vom 23. August 1999 GrS 5/97, BFHE 189, 174, BStBl II 1999, 774, unter C.3., und in BFHE 176, 267, BStBl II 1995, 281, unter C.V., und BFH-Urteile vom 25. Februar 2010 IV R 2/07, BFHE 228, 431, BStBl II 2010, 670; vom 9. März 2016 X R 46/14, BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976).Soweit zwischen den Ehegatten --wie im vorliegenden Fall-- keine besonderen Vereinbarungen feststellbar sind, nach deren Inhalt der nutzungsberechtigte Ehegatte die tatsächliche Herrschaft über die Räumlichkeiten in der Weise ausüben darf, dass er den Eigentümer-Ehegatten im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer der Räumlichkeiten von der Einwirkung auf diese wirtschaftlich ausschließen kann (vgl. § 39 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 AO), kommt es nicht zu einem Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum (vgl. BFH-Urteil in BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976, m.w.N.).
- FG Niedersachsen, 15.11.2023 - 9 K 311/21
Umfang der nach § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. des Gewerbesteuergesetzes (GewSt) im …
Die Vorschrift beinhaltet dabei keinen vollumfänglichen Verzicht auf die (übrigen) betriebsstättenbegründenden Tatbestandsmerkmale des § 12 AO, sondern gestattet lediglich, auf die von § 12 AO ansonsten vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten (vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15, BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14], BStBl II 2016, 537).Die von dem Gesetzgeber verwendete Regelungstechnik der Betriebsstättenfiktion gebe jedoch vor, dass die Auslegung - vorbehaltlich des Fehlens der festen Beziehung zur Erdoberfläche - im Lichte des Betriebsstättenbegriffs des § 12 AO vorzunehmen sei (unter Verweis auf BFH, Urteil vom 12. Dezember 2015 I R 40/15, BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14], BStBl II 2016, 537 [BFH 22.12.2015 - I R 40/15]).
Im Ergebnis werden damit die ausländischen Gewerbeerträge einer fiktiven ausländischen Betriebsstätte zugeordnet (vgl. BFH, Urteile vom 10. August 2016 I R 60/14, BFHE 255, 76, BStBl II 2017, 534; vom 22. Dezember 2015 I R 40/15, BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14], BStBl II 2016, 537;… Gosch, in: Brandis/Heuermann, § 9 GewStG Rn. 223 (August 2021);… Schnitter in: Frotscher/Drüen, KStG/GewStG/UmwStG, § 9 GewStG Rn. 166 (September 2022)).
c) Nur ein solches normspezifisches Verständnis des im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffes lässt sich auch friktionslos mit der vom BFH vertretenen Auslegung dieses Tatbestandsmerkmals "im Lichte des Betriebsstättenbegriffs" in Einklang bringen, die der BFH der Regelungstechnik der Betriebsstättenfiktion entnimmt (vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15, BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14], BStBl II 2016, 537).
Vielmehr gestattet die Betriebsstättenfiktion des § 9 Nr. 3 Sätze 2 ff. GewStG lediglich, auf die von § 12 AO ansonsten vorausgesetzte feste Beziehung zur Erdoberfläche zu verzichten (vgl. BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15, BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14], BStBl II 2016, 537).
Weder der Begriff des "Betreibens von Handelsschiffen im internationalen Verkehr" im Sinne des § 9 Nr. 3 Satz 4 GewStG sowie dessen Verhältnis zu § 5a Abs. 2 Satz 1 EStG noch die Vereinbarkeit der Kürzungsregelung mit dem unionsrechtlichen Beihilferecht (dies offenlassend BFH, Urteil vom 22. Dezember 2015 I R 40/15, BFHE 253, 174 [BFH 09.03.2016 - X R 46/14], BStBl II 2016, 537) sind durch die höchstrichterliche Rechtsprechung abschließend geklärt.
- FG Köln, 21.03.2018 - 3 K 2364/15
Berücksichtigung von in Zusammenhang mit dem Verkauf eines nicht zur …
Eine Kostenteilung nach Zeitabschnitten ist zulässig, wenn der in der Klageschrift gestellte Antrag im weiteren Verlauf des Verfahrens eingeschränkt wird (BFH, Urteile vom 6.6.1984 II R 184/81, BStBl II 1985, 261 und vom 9.3.2016 X R 46/14, BStBl II 2016, 976). - BFH, 10.02.2022 - IV R 33/18
Verhältnis der Verlustfeststellung zur Messbetragsfestsetzung - Aufwendungen für …
Nicht zu entscheiden ist, ob für diese Aufwendungen auf fremden Grund und Boden --den Rechtsprechungsgrundsätzen zur Bildung eines Aufwandsverteilungspostens folgend (vgl. BFH-Urteil vom 09.03.2016 - X R 46/14, BFHE 253, 156, BStBl II 2016, 976)-- AfA ausgeschlossen ist (so HHR/Anzinger, § 7 EStG Rz 102) und sie ggf. erst mit Beendigung des Erbbaurechts abziehbar sind, oder ob sie mit Blick auf das befristete Erbbaurechtsverhältnis als Betriebsausgaben über die Nutzungsdauer zu verteilen sind. - FG Hamburg, 29.03.2019 - 3 K 287/17
Einkommensteuer: AfA auf durchgehend vermietete Gebäude nach Ende einer …
So habe er mit Urteil vom 9. März 2016 (X R 46/14) bestätigt, dass ein Steuerpflichtiger bei unentgeltlicher Übertragung eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück samt Gebäude den aus dem Privatvermögen stammenden Miteigentumsanteil zum Teilwert in seinen Betrieb einlegen und hiervon AfA vornehmen könne, obwohl der Gebäudewert bereits einmal abgeschrieben worden sei. - FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 78/15
Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der …
Eine "doppelte" AfA ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (zu einem Ausnahmefall s. BFH-Urteil vom 09.03.2016 X R 46/14, DStR 2016, 1014). - FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 235/14
Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG bei Rückwechsel der …
Eine "doppelte" AfA ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (zu einem Ausnahmefall s. BFH-Urteil vom 09.03.2016 X R 46/14, DStR 2016, 1014). - FG Münster, 19.02.2018 - 13 K 1278/14 Die Annahme, dass die Bilanz auch Positionen aufweisen kann, die der bloßen Gewinnverschiebung dienen, lässt sich auf das BFH-Urteil vom 09.03.2016 X R 46/14, BStBl II 2016, 976 stützen.
- FG Hamburg, 16.06.2016 - 6 K 144/15
Tonnagesteuer: Teilwert gem. § 5a Abs. 6 EStG
- FG München, 16.10.2025 - 13 K 1234/22
Privates Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG hinsichtlich …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| OLG Hamm, 28.12.2015 - II-2 UF 186/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
BGB § 1361b Abs. 1
- ra.de
- familienrechtsiegen.de
Übernachtungsbesuche neue Lebensgefährtin des Ehemannes als unbillige Härte
- rechtsportal.de
- rechtsportal.de
BGB § 1361b
Zuweisung der Ehewohnung an die Ehefrau wegen wiederholter Besuche der neuen Lebensgefährtin des Ehemanns auch über Nacht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (3)
- hwhlaw.de (Kurzinformation)
Unerwartete Rechtsfolgen einer Ehe
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Nach Trennung: Muss man Besuche neuer Freundin in Ehewohnung dulden?
- otto-schmidt.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Unerwartete Rechtsfolgen einer Ehe - Wohnungszuweisung wegen Übernachtungsbesuchen der neuen Partnerin
Besprechungen u.ä.
- otto-schmidt.de (Kurzinformation und -anmerkung)
Unerwartete Rechtsfolgen einer Ehe - Wohnungszuweisung wegen Übernachtungsbesuchen der neuen Partnerin
Verfahrensgang
- AG Brakel, 21.09.2015 - 10 F 34/15
- OLG Hamm, 28.12.2015 - II-2 UF 186/15
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 1082
Wird zitiert von ... Zitiert selbst (16)
- OLG Stuttgart, 27.11.2003 - 18 WF 190/03
Familiensache: Zuweisung der Ehewohnung an den betreuenden Elternteil; …
Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15
Rn. 82 Ein weiteres wesentliches Abwägungskriterium ist die Frage, welcher Ehegatte die eingetretene Härte verursacht hat (vgl. OLG Köln, Beschl.v. 01.08.2008 - 4 UF 74/08 - FamRZ 2009, 973; OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 - 18 WF 190/03 - FamRZ 2004, 876;… Voppel, in: Staudinger a.a.O, zu § 1361b BGB Rn. 42).Rn. 104 Aufgrund der Bedeutung der dinglichen Rechtsposition ist selbst bei einer auf die gesetzlich hervorgehobenen Härtegründe der Gewaltanwendung (vgl. OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 - 18 WF 190/03 - FamRZ 2004, 876) und des überwiegenden Kindeswohls (vgl. OLG Köln, Beschl.v. 01.08.2008 - 4 UF 74/08 - FamRZ 2009, 973) gestützten Entscheidung in der Regel eine Befristung der Zuweisung an den Nichteigentümer gerechtfertigt.
Rn. 106 Innerhalb des bis zum Ablauf der Frist am 30.06.2016 verbleibenden halben Jahres hat zunächst die Antragstellerin auch angesichts ihres Alters und ihrer eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten ausreichend Zeit zur Beschaffung von Ersatzwohnraum (vgl. zu diesem Aspekt bei der Fristbemessung auch OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 - 18 WF 190/03 - FamRZ 2004, 876).
Rn. 123 Diese für die Umsetzung der Zuweisung erforderlichen weiteren Anordnungen gem. § 209 Abs. 1 FamFG sind sachlich auf der Grundlage von § 1361b Abs. 3 S. 1 BGB als Konkretisierung der Wohlverhaltenspflicht im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsprinzips gerechtfertigt (vgl. OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 - 18 WF 190/03 - FamRZ 2004, 876).
Rn. 124 Weitere Maßnahmen, insbesondere ein Näherungsverbot, erschienen dagegen nicht erforderlich (vgl. auch OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 - 18 WF 190/03 - FamRZ 2004, 876).
- OLG Köln, 01.08.2008 - 4 UF 74/08
Zu den Voraussetzungen zur Zuweisung der Ehewohnung; Kindeswohlgesichtspunkte
Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15
Rn. 82 Ein weiteres wesentliches Abwägungskriterium ist die Frage, welcher Ehegatte die eingetretene Härte verursacht hat (vgl. OLG Köln, Beschl.v. 01.08.2008 - 4 UF 74/08 - FamRZ 2009, 973; OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 - 18 WF 190/03 - FamRZ 2004, 876;… Voppel, in: Staudinger a.a.O, zu § 1361b BGB Rn. 42).Rn. 104 Aufgrund der Bedeutung der dinglichen Rechtsposition ist selbst bei einer auf die gesetzlich hervorgehobenen Härtegründe der Gewaltanwendung (vgl. OLG Stuttgart, Beschl.v. 27.11.2003 - 18 WF 190/03 - FamRZ 2004, 876) und des überwiegenden Kindeswohls (vgl. OLG Köln, Beschl.v. 01.08.2008 - 4 UF 74/08 - FamRZ 2009, 973) gestützten Entscheidung in der Regel eine Befristung der Zuweisung an den Nichteigentümer gerechtfertigt.
Anderseits gewinnt mit zunehmender Trennungszeit das dingliche Recht als Abwägungsposition an Bedeutung (vgl. OLG Köln, Beschl.v. 01.08.2008 - 4 UF 74/08 - FamRZ 2009, 973).
- OLG Brandenburg, 21.06.2001 - 9 U 17/00
Zur Nutzungsentschädigung auf der Grundlage des § 745 Abs. 2 BGB bei Trennung der …
Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15
Im Übrigen richtet sich die Abwägung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Beteiligten (OLG Brandenburg, Urt.v. 24.06.2001 - 9 U 17/00 - FPR 2002, 145).Rn. 119 Die Höhe der Nutzungsentschädigung ist nicht ausschließlich am objektiven Mietwert der Ehewohnung zu orientieren (OLG Brandenburg, Urt.v. 24.06.2001 - 9 U 17/00 - FPR 2002, 145).
- BGH, 15.02.2006 - XII ZR 202/03
Voraussetzungen einer Nutzungsvergütung bei freiwilliger Überlassung der …
Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15
Rn. 118 Auch insoweit ist bestehendes Alleineigentum zu berücksichtigen, ohne für sich stets und zwingend zur Billigkeit eines Entschädigungsanspruchs zu führen (BGH, Urt.v. 15.02.2006 - XII ZR 202/03 - FamRZ 2006, 930;… Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 76 m.w.N.). - BGH, 11.12.1985 - IVb ZR 83/84
Berücksichtigung der alleinigen Benutzung der Ehewohnung durch einen Ehegatten …
Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15
Sie verbietet sich insoweit nur, wenn die Beteiligten den Unterhalt bereits unter Berücksichtigung des Wohnwerts berechnet haben und die Nutzungsentschädigung durch einen höheren Unterhalt wieder auszugleichen wäre (BGH, Urt.v. 11.12.1985 - IVb ZB 83/84 - NJW 1986, 1339; OLG Bamberg, Beschl.v. 21.11.1991 - 2 WF 147/91 - FamRZ 1992, 560;… Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 71). - OLG Brandenburg, 21.07.2002 - 9 W 7/02
Trennung von Ehegatten: Ausgleich von Lasten für das gemeinsame Wohneigentum
Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15
Insbesondere während des Trennungsjahres kommt, zumal bei beengten wirtschaftlichen Verhältnissen, eine Kürzung der vollen Nutzungsvergütung in Betracht (OLG Brandenburg, Beschl.v. 21.07.2002 - 9 W 7/02 - FamRZ 2003, 378;… Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum BGB, 74.Aufl. 2015, zu § 1361b BGB Rn. 22). - OLG Bremen, 31.03.2010 - 4 WF 32/10
Entschädigung für die Nutzung des im Alleineigentum des anderen Ehegatten …
Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15
Auch eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit des in der Wohnung verbleibenden Ehegatten schließt die Festsetzung einer Nutzungsvergütung jedenfalls dann nicht aus, wenn dieser schon seit längerer Zeit in der Ehewohnung lebt und daher in der Lage war, den auf längere Sicht unter Berücksichtigung des Alleineigentums des anderen Ehegatten absehbaren Umzug vorzubereiten und sich um eine angemessene Wohnung zu kümmern (OLG Bremen, Beschl.v. 31.03.2010 - 4 WF 32/10 - FamRZ 2010, 1980). - OLG Bamberg, 21.11.1991 - 2 WF 147/91
Beschwerde gegen die teilweise Versagung von Prozesskostenhilfe ; Voraussetzungen …
Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15
Sie verbietet sich insoweit nur, wenn die Beteiligten den Unterhalt bereits unter Berücksichtigung des Wohnwerts berechnet haben und die Nutzungsentschädigung durch einen höheren Unterhalt wieder auszugleichen wäre (BGH, Urt.v. 11.12.1985 - IVb ZB 83/84 - NJW 1986, 1339; OLG Bamberg, Beschl.v. 21.11.1991 - 2 WF 147/91 - FamRZ 1992, 560;… Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 71). - BGH, 17.10.1984 - IVb ZB 83/84
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur …
Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15
Sie verbietet sich insoweit nur, wenn die Beteiligten den Unterhalt bereits unter Berücksichtigung des Wohnwerts berechnet haben und die Nutzungsentschädigung durch einen höheren Unterhalt wieder auszugleichen wäre (BGH, Urt.v. 11.12.1985 - IVb ZB 83/84 - NJW 1986, 1339; OLG Bamberg, Beschl.v. 21.11.1991 - 2 WF 147/91 - FamRZ 1992, 560;… Voppel, in: Staudinger, a.a.O., zu § 1361b BGB Rn. 71). - BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00
Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
Auszug aus OLG Hamm, 28.12.2015 - 2 UF 186/15
Solange eine Wiederherstellung der Lebensgemeinschaft noch nicht endgültig ausgeschlossen ist, was gem. § 1565 Abs. 2 BGB insbesondere im Trennungsjahr zu vermuten ist, soll die Ehewohnung als Basis des Zusammenlebens beiden Ehegatten nach Möglichkeit noch zur Verfügung stehen, um eine Versöhnung nicht zu erschweren (vgl. BGH, Urt.v. 19.03.2003 - XII ZR 123/00 - BGHZ 154, 247). - BGH, 26.06.1952 - IV ZR 228/51
Schutz der Ehefrau gegen das Eindringen oder die Aufnahme der Geliebten des …
- OLG Karlsruhe, 25.04.2000 - 2 UF 195/99
Ehewohnung - verbotene Eigenmacht - Wiedereinräumung des Besitzes
- OLG Hamm, 24.03.1993 - 8 UF 77/93
Getrenntlebende Ehegatten; Einzug des neuen Lebenspartners in die gemeinsame …
- OLG Rostock, 22.03.1993 - 3 WF 29/93
Isoliertes Wohnungszuteilungsverfahren; Wohnungzuweisung; Schwere Härte; …
- KG, 28.08.1987 - 17 UF 1644/87
Rechtsverhältnis; Ehegatte; Ehegatten; Fehler; Fehlverhalten
- OLG Schleswig, 04.01.1990 - 8 WF 187/89
- OLG Bamberg, 01.04.2022 - 2 UF 11/22
Zuweisung der Ehewohnung bei Getrenntleben: unbillige Härte
Auch ist der räumlich-gegenständliche Bereich der Ehe von der, nach seinen unbestrittenen Angaben zwischenzeitlich beendeten, außerehelichen Beziehung des Antragsgegners nicht betroffen, nachdem der Antragsgegner die außereheliche Beziehung nicht innerhalb der Ehewohnung pflegte (zu diesem Abwägungsgrund vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 28.12.2015, Az. 2 UF 186/15).
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".
Rechtsprechung
| BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14 |
Volltextveröffentlichungen (12)
- Doctrine
Mit KI-Zusammenfassung und KI-Dialogfeld, um Fragen zur Entscheidung stellen.
Doctrine ist die neue umfassende Rechts-KI-Plattform in Kooperation mit dejure.org. Mehr Informationen - lexetius.com
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1; BeamtVG § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1; VwGO § 86 Abs. 1 Satz 1; VwVfG § 24 Abs. 1 Satz 1
Beamter; Witwe; Witwer; Witwengeld; gesetzliche Vermutung; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung; Versorgungsehe; besondere Umstände; äußere, objektive Umstände; innere, subjektive Umstände; lebensbedrohliche Erkrankung; Zweck der Heirat; Motiv. - openjur.de
- Bundesverwaltungsgericht
GG Art. 19 Abs. 4 Satz 1
Beamter; Motiv; Versorgungsehe; Widerlegung der gesetzlichen Vermutung; Witwe; Witwengeld; Witwer; Zweck der Heirat; besondere Umstände; gesetzliche Vermutung; innere, subjektive Umstände; lebensbedrohliche Erkrankung; äußere, objektive Umstände - rechtsinformationen.bund.de
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
- rechtsprechung-im-internet.de
§ 19 Abs 1 S 2 Nr 1 BeamtVG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, § 86 Abs 1 S 1 VwGO, § 24 Abs 1 S 1 VwVfG
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe - Wolters Kluwer
Entkräftung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei der Witwenversorgung beim Tod des Beamten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung; Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat; Aufschub der Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen; ...
- doev.de
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
- ra.de
- rechtsportal.de
Entkräftung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei der Witwenversorgung beim Tod des Beamten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung; Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat; Aufschub der Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen; ...
- datenbank.nwb.de
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (11)
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
- Bundesverwaltungsgericht (Pressemitteilung)
Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Versorgungsehe - und die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe und die Beweismittel
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Keine Beschränkung der Beweismittel bei der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
- nwb.de (Kurzmitteilung)
Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe kann mit allen Beweismitteln widerlegt werden
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Widerlegung der Vermutung einer Versorgungsehe bei vorzeitigem Tod des Ehepartners
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Witwenrente: Beweise für Versorgungsehe
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerwGE 154, 137
- NVwZ 2016, 1483
- FamRZ 2016, 1082
- DÖV 2016, 574
Wird zitiert von ... (28) Zitiert selbst (10)
- BSG, 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R
Hinterbliebenenrentenanspruch - Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer …
Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 20 zur inhaltsgleichen Norm des § 46 Abs. 2a SGB VI).Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 26).
Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 21).
Rn. 19 Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 Rn. 27).
- BVerfG, 31.05.2011 - 1 BvR 857/07
Zur gerichtlichen Kontrolle von Verwaltungsentscheidungen im Hinblick auf die …
Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
Eine Einschränkung der gerichtlichen Aufklärungsmöglichkeiten wäre nur dann mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG vereinbar, wenn es hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung und einen hinreichend gewichtigen Sachgrund gäbe (BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 2011 - 1 BvR 857/07 - BVerfGE 129, 1 ). - BVerfG, 05.05.2015 - 2 BvL 17/09
R 1-Besoldung der Jahre 2008 bis 2010 in Sachsen-Anhalt verfassungswidrig
Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 und zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.).
- BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62
Beamtinnenwitwer
Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (stRspr, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 11. April 1967 - 2 BvL 3/62 - BVerfGE 21, 329 und zuletzt Urteil vom 5. Mai 2015 - 2 BvL 17/09 u.a. - NJW 2015, 1935 Rn. 119 m.w.N.). - BVerwG, 03.12.2012 - 2 B 32.12
Gebot, über die Berufung aufgrund mündlicher Verhandlung zu entscheiden; …
Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (…Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3…, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). - BVerwG, 19.01.2009 - 2 B 14.08
Ausschluss der Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe bei …
Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (…Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 …und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). - BVerwG, 02.10.2008 - 2 B 7.08
Vorliegen einer Versorgungsehe bei Kenntnis des grundsätzlich lebensbedrohlichen …
Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (Fortentwicklung der früheren Begrifflichkeit des Senats zur "konsequenten" Verwirklichung des vor der Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung gefassten Heiratsentschlusses: BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2008 - 2 B 7.08 - juris Rn. 3…, vom 19. Januar 2009 - 2 B 14.08 - juris Rn. 7 …und vom 3. Dezember 2012 - 2 B 32.12 - juris Rn. 10). - BVerwG, 30.10.1969 - II C 46.68
Antrag auf Gewährung beamtenrechtlicher Hinterbliebenenversorgung - Anspruch auf …
Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 , vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 ) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen. - BVerwG, 20.01.1969 - VI C 46.66
Wiederaufleben des Anspruchs auf Witwengeld nach Scheidung der zweiten Ehe - …
Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 , vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 ) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen. - BVerwG, 25.01.1961 - VI C 3.59
Auszug aus BVerwG, 28.01.2016 - 2 C 21.14
So kann auch der Aspekt der Nichtausforschung intimer Verhältnisse der Ehegatten (vgl. die zum Unterhaltsbeitrag für "nachgeheiratete Witwen" und im Ergebnis zu deren Gunsten ergangene ältere Rechtsprechung des Senats: BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1961 - 6 C 3.59 - BVerwGE 11, 350 , vom 20. Januar 1969 - 6 C 46.66 - BVerwGE 31, 197 und vom 30. Oktober 1969 - 2 C 46.68 - BVerwGE 34, 149 ) eine Einschränkung von Beweismitteln zulasten der Witwe nicht rechtfertigen.
- VGH Baden-Württemberg, 15.06.2016 - 4 S 1562/15
Zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung des Vorliegens einer Versorgungsehe
Ein bereits vor Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung des verstorbenen Beamten getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben wurde (im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, Juris).Diese Hinterbliebenenversorgung ist Bestandteil der Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn, die im Zusammenhang mit der Pflicht des Beamten steht, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem seine Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen; Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die Voraussetzung dafür, dass sich der Beamte ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in rechtlicher und wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgabe, im politischen Kräftespiel eine stabile, gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitragen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 - 2 BvL 17/09 u.a. -, NJW 2015, 1935; BVerwG, Urteil vom 28.01.2016 - 2 C 21.14 -, Juris; jeweils m.w.N.).
Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
Rn. 22 a) "Besondere Umstände" des Falles im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BeamtVG müssen geeignet sein, die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zu entkräften (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteil vom 05.05.2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99, zum inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI).
Muss im Zeitpunkt der Heirat hingegen mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe zwar nahe, sie kann jedoch auch in einem solchen Fall widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.;… Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG…, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
Rn. 24 Vor dem Hintergrund dieser zum Teil uneinheitlichen Entwicklung in der Rechtsprechung hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe für die Prüfung, ob die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe widerlegt ist, in seinem Urteil vom 28.01.2016 (a.a.O.) erneut konkretisiert:.
Rn. 25 aa) Seine frühere Formulierung, wonach die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung voraussetzte, dass sich die nach der Erkrankung erfolgte Heirat als "konsequente Verwirklichung" eines bereits vor Kenntnis von der Erkrankung bestehenden Heiratsentschlusses dargestellt haben musste, hat das Bundesverwaltungsgericht aufgegeben und fortentwickelt (Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
Ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann nach seiner neuen Rechtsprechung (bereits dann) ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, wenn die Heirat "aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist" (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
Rn. 26 Der Senat entnimmt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.), dass mit der Fortentwicklung der Begrifflichkeiten auch Änderungen des Prüfungsmaßstabs verbunden sind.
Soweit sich aus dem (nicht veröffentlichten) Beschluss des Senats vom 26.03.2013 (…a.a.O.) hierzu noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran im Licht des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.01.2016 (a.a.O.) nicht weiter fest.
Findet die Eheschließung nicht unmittelbar nach Kenntniserlangung von der lebensbedrohlichen Erkrankung statt, sondern erst, nachdem sich der Gesundheitszustand des erkrankten Ehepartners so gebessert hat, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten steht, kann auch dies auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.;… ebenso Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; Hamburgisches OVG…, Urteil vom 16.12.2011, a.a.O.).
Rn. 28 cc) Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Einzelfall ergibt, dass die (aus den "besonderen Umständen" des jeweiligen Einzelfalles ableitbaren,) von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.01.2016, a.a.O., und vom 27.10.1966 - II C 32.64 -, BVerwGE 25, 221;… Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.;… Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; s. auch BSG…, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG, Urteile vom 06.05.2010 - B 13 R 134/08 R -, SGb 2010, 412, …und vom 05.05.2009, a.a.O.).
Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem gegebenenfalls zuvor getroffenen Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.;… Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
Eine solche Beschränkung lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.;… Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
Das ist jedoch nicht der Fall (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., m.w.N.;… Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.; ebenso BSG…, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O., zu § 46 Abs. 2a SGB VI).
Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.;… Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
Rn. 31 Der Gefahr, dass Äußerungen des überlebenden Ehepartners oder ihm nahestehender Personen möglicherweise interessengeleitet sind, ist dabei nicht (mehr) durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs oder des Kreises der Beweistatsachen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.;… von der Weiden, a.a.O.).
Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.;… vgl. auch Senatsurteil vom 02.12.2014, a.a.O.).
Rn. 34 (1) Ein "besonderer Umstand" kann, wie gezeigt, in einem bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffenen Heiratsentschluss der späteren Eheleute liegen, wenn die Heirat "aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist" (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
Mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat steigen zwar, wie gezeigt, die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.).
Rn. 44 An dem Umstand, dass dem Kläger ärztlicherseits eine kurative Operation aufgezeigt worden war, die hinsichtlich der Entfernung des Tumors auch erfolgreich verlaufen ist, zeigt sich zugleich, dass der vorliegenden Fall nahe bei der Fallgruppe des Unfalltods eines verheiratet Beamten liegt, die, wie dargelegt, als gegen eine Versorgungsehe sprechender "besonderer Umstand" anerkannt ist (vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O., und oben unter a).
Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist, wie gezeigt, bereits dann widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat ergibt, dass die von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen dem Versorgungszweck zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.01.2016, a.a.O.; BSG…, Urteil vom 05.05.2009, a.a.O.).
- Verwaltungssenat bei dem Kirchengerichtshof der Evangelischen Kirche in Deutschland, 23.09.2016 - 0135/14-2015 Bei einer kürzeren Ehedauer enthält es eine anspruchsausschließende Vermutung einer Versorgungsehe, die durch besondere Umstände des Falles widerlegt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 14).
Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 15; BSG…, Urteil vom 5. Mai 2009 - 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99 Rn. 26).
Muss hingegen im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Beamten gerechnet werden - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, sie kann jedoch auch in einem solchen Fall widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 17; s. auch BSG…, Urteil vom 5. Mai 2009 a.a.O. Rn. 27).
Vor dem Hintergrund der divergierenden verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. die Nachweise in VGH Mannheim…, Urteil vom 15. Juni 2016 - 4 S 1562/15 - juris Rn. 23) hat das Bundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in seinem Urteil vom 28. Januar 2016 (a.a.O. Rn. 17) fortentwickelt.
Die gesetzliche Vermutung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG ist widerlegt, wenn die Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten für die Heirat im Einzelfall ergibt, dass die aus den "besonderen Umständen" des jeweiligen Einzelfalles ableitbaren, von der Versorgungsabsicht verschiedenen Beweggründe insgesamt gesehen den Versorgungszweck überwiegen oder ihm zumindest gleichwertig sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. R. 18).
Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 18; s. auch BSG…, Urteil vom 5. Mai 2009 a.a.O. Rn. 21).
Allerdings müssen bei dieser Gesamtbewertung die gegen eine Versorgungsehe sprechenden besonderen Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit des Beamten zum Zeitpunkt der Heirat war (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O. Rn. 19; BSG…, Urteil vom 5. Mai 2009 a.a.O. Rn. 27).
Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem gegebenenfalls zuvor getroffenen Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeits-nähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 19).
Eine Beschränkung der Beweistatsachen oder der Beweismittel auf "äußere, objektiv erkennbare" Umstände unter Ausschluss von "inneren, subjektiven" Umständen lässt sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 19 BeamtVG nicht herleiten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O Rn. 20).
Dann bedarf es der Prüfung von Schlüssigkeit und Glaubhaftigkeit dieser Darlegung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 23).
Der Gefahr, dass Äußerungen des überlebenden Ehepartners oder ihm nahestehender Personen möglicherweise interessengeleitet sind, ist dabei nicht (mehr) durch eine Beschränkung des Prüfungsmaßstabs oder des Kreises der Beweistatsachen, sondern ausschließlich auf der Ebene der Beweiswürdigung Rechnung zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a.a.O. Rn. 22).
Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 a. a. O. Rn. 22).
- VGH Bayern, 01.06.2022 - 14 B 20.1283
Erfolgreiche Klage auf die Bewilligung von Witwengeld
Im Hinblick auf die Frage einer Witwengeldbewilligung ist die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer witwengeldschädlichen Versorgungsehe in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG nach den Umständen des Einzelfalls auch dann nicht ausgeschlossen, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung eine lebensbedrohliche Erkrankung vorgelegen hat (im Anschluss an BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - BVerwGE 154, 137 Rn. 17 ff.).Auch in Fällen, bei denen ein Heiratstermin in einem Zeitpunkt vereinbart worden war, als keine lebensbedrohliche Erkrankung im Raum stand, und später nach Auftreten einer lebensbedrohlichen Erkrankung der Heiratstermin vorverlegt worden ist, ist - nicht anders als bei sonstigen Fällen - eine Widerlegung der Versorgungsehevermutung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG) möglich, wenn unter Gesamtbewertung der Umstände des Einzelfalls die Ehe jedenfalls auch aus nicht-versorgungsorientierten Beweggründen geschlossen worden ist, die neben der Versorgung mindestens als gleichgewichtig zu bewerten sind (im Anschluss an BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - BVerwGE 154, 137 Rn. 18 ff.).
Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - BVerwGE 154, 137 Rn. 18), der der Senat folgt, erfordert die Auslegung und Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG eine Gesamtbetrachtung der Beweggründe beider Ehegatten.
Eine Witwengeldbewilligung ist dabei nicht schon dann ausgeschlossen, wenn für die Eheschließung nicht ausschließlich "andere" Beweggründe als Versorgungsgesichtspunkte ausschlaggebend waren (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 18 m.w.N.).
Vielmehr ist es für die Annahme, dass eine Witwenversorgung nicht der "alleinige oder überwiegende" Heiratszweck i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Halbs. 2 BeamtVG war, hinreichend, aber auch notwendig, dass der Eheschließung zumindest gleichwertige andere - von einer Versorgungsabsicht verschiedene - Beweggründe zugrunde lagen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 18).
Zwar liegt die gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe nahe, wenn im Zeitpunkt der Heirat mit dem Tod des Ruhestandsbeamten gerechnet werden muss - etwa bei einer lebensbedrohlichen Erkrankung -, jedoch kann diese Vermutung auch in solchen Fällen widerlegt werden (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 17).
Zwar müssen dabei die gegen eine Versorgungsehe sprechenden Umstände umso gewichtiger sein, je offenkundiger und lebensbedrohlicher die Krankheit des Ruhestandsbeamten im Zeitpunkt der Heirat war, und steigen die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für einen Aufschub der Heirat mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Eheschließung (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 19 m.w.N.).
Allerdings kann auch ein bereits vor der Kenntnis von einer lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss ein "besonderer Umstand" i.S.v. § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 17).
Art und Umfang der gerichtlichen Ermittlung werden dabei durch den Vortrag der Witwe bestimmt (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 23) - werden von der Witwe, wie hier, auch (höchst-)persönliche Beweggründe vorgebracht, ist auch insoweit die volle gerichtliche Überzeugung erforderlich (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a.a.O. Rn. 22 f.).
- VG Aachen, 03.11.2016 - 1 K 2212/15
Witwengeld; Versorgungsehe
Rn. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris Rn. 14 f., zur inhaltsgleichen Norm des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R -, BSGE 103, 99 Rn. 20.Rn. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 17.
Rn. 33 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 18, wiederum unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rn. 21; siehe auch VGH Baden-Württemberg, a.a.O., Rn. 27; Plog/Wiedow, a.a.O., § 19 BeamtVG Rn. 11d.
Rn. 35 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 19, wiederum unter Verweis auf BSG, Urteil vom 5. Mai 2009, a.a.O., Rn. 27.
Rn. 37 Vgl. zum inhaltsgleichen § 19 BeamtVG: BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 21, m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 29; anders noch OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2012 - 3 E 1364/11 -, juris Rn. 3, m.w.N.
Rn. 39 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 23; ihm zustimmend VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 30.
Rn. 41 Vgl. erneut BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016, a.a.O., Rn. 22; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Juni 2016, a.a.O., Rn. 31.
- VG München, 18.11.2016 - M 21 K 14.3695
Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe
Damit sind besondere Umstände des Falles solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als den der Versorgungsabsicht schließen lassen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 15 m.w.N.).Beispiele hierfür sind etwa der Unfalltod, eine erst nach der Heirat aufgetretene oder bekannt gewordene tödliche Erkrankung und ein Verbrechen (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 16 m.w.N.).
Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann ein besonderer Umstand im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben wurde, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 17 m.w.N.).
Vielmehr genügt es, wenn für einen der Ehegatten der Versorgungsgedanke bei der Eheschließung keine Rolle gespielt hat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 18 m.w.N.).
Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 19 m.w.N.).
Rn. 31 Für die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung der Versorgungsehe nach § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG stehen der Witwe alle auch sonst zulässigen Beweismittel zur Verfügung (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 20).
Dabei müssen sie die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21/14 - juris Rn. 22).
- BAG, 02.12.2021 - 3 AZR 254/21
Hinterbliebenenversorgung - Mindestehedauer
Rn. 37 (a) Allerdings erfasst er nicht alle Fälle, die in der Sozialversicherung anerkannt sind (…vgl. zu § 46 SGB VI BSG 5. Mai 2009 - B 13 R 55/08 R - Rn. 21, BSGE 103, 99; ebenso zu § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG BVerwG 28. Januar 2016 - 2 C 21/14 - Rn. 18, BVerwGE 154, 137). - VGH Bayern, 17.07.2019 - 3 B 17.369
Gewährung von Hinterbliebenenversorgung (Witwengeld)
"Besondere Umstände", die die Vermutung einer Versorgungsehe entkräften können, sind unter Zugrundelegung der Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23 zur entsprechenden Vorschrift des § 19 BeamtVG; ebenso BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99 zu dem inhaltsgleichen § 46 Abs. 2a SGB VI; vgl. von der Weiden, jurisPR-BVerwG 9/2016 Anm. 5) solche, die auf einen anderen Beweggrund der Heirat als die Versorgungsabsicht schließen lassen.Ebenso steigen mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 19).
Dabei muss das Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen, dass der vorgetragene Sachverhalt wahrheitsgemäß ist und die Motivation für die Heirat zutreffend wiedergibt (BVerwG, U.v. 28.01.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 22;… BayVGH, B.v. 24.6.2016 - 3 ZB 16.840 - juris Rn. 5).
Denn maßgeblich ist, ob sich der Gesundheitszustand des Beamten so gebessert hatte, dass die Möglichkeit einer tatsächlichen Lebensgemeinschaft wieder zu erwarten stand (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 25).
Mit der Dauer des zeitlichen Abstands zwischen dem Heiratsentschluss und der später in Kenntnis der lebensbedrohlichen Erkrankung erfolgten Heirat steigen zwar, wie ausgeführt, die Anforderungen an die Wirklichkeitsnähe der Gründe für den Aufschub der Heirat (vgl. erneut BVerwG, U.v. 28.01.2016, a.a.O.).
- VGH Bayern, 20.06.2016 - 3 ZB 13.1644
Keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
Ihr Vorbringen ist im Rahmen der Beweiswürdigung zu werten, wobei Behörde bzw. Gericht die volle Überzeugung davon gewinnen müssen, dass die von ihr vorgetragene Motivation für die Heirat der Wahrheit entspricht (BVerwG, U.v. 28.1.2016 - 2 C 21.14 - juris Rn. 15-23; ebenso zu § 46 Abs. 2a SGB VI BSG, U.v. 5.5.2009 - B 13 R 55/08 R - BSGE 103, 99).Auch ein bereits vor der Kenntnis von der lebensbedrohlichen Erkrankung getroffener Heiratsentschluss kann daher ein besonderer Umstand sein, sofern die Heirat aus wirklichkeitsnahen Gründen nur aufgeschoben, der Heiratsentschluss aber nicht aufgegeben worden ist (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 17).
Wenn es hierzu weiter ausführt, auf das Vorbringen, der Entschluss zur Eheschließung sei zwar schon vorher gefasst, aufgrund der Angst der Klägerin vor einer Heirat aber nicht früher umgesetzt worden, komme es nicht an, da eine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung nur auf der Basis objektiv erkennbarer Umstände möglich sei, ist dies so zwar missverständlich, da die Klägerin zur Widerlegung einer Versorgungsehe nicht auf äußere, objektiv erkennbare Umstände beschränkt ist, sondern auch innere, subjektive Umstände (persönliche Motive) für die Heirat vortragen kann (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20).
Die im Zulassungsantrag gestellte Frage, ob die gesetzliche Vermutung der Versorgungsehe lediglich durch objektiv erkennbare Umstände oder auch aufgrund subjektiver Motive widerlegt werden kann, ist in der Rechtsprechung geklärt und in letzterem Sinn beantwortet (BVerwG, U.v. 28.1.2016 a. a. O. Rn. 20-23).
- VG Münster, 11.02.2020 - 4 K 2888/18 Rn. 22 BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 13, m. w. N.
Rn. 24 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 13, m. w. N.
Rn. 27 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 15 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 18.
Rn. 29 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 18 f., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 19.
Rn. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 20 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 18.
- VG Münster, 13.12.2019 - 4 K 2304/18 Rn. 29 BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 13, m. w. N.
Rn. 31 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 13, m. w. N.
Rn. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 15 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 18.
Rn. 36 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 18 f., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 19.
Rn. 38 Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Januar 2016 - 2 C 21.14 -, juris, Rdn. 20 ff., m. w. N.; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2019 - 3 B 17.369 -, juris, Rdn. 18.
- BVerwG, 02.02.2017 - 2 C 25.15
Geringere Ruhestandsbezüge wegen besonderer persönlicher Nähe zum System der DDR
- VG Köln, 29.03.2023 - 23 K 4287/20
- VGH Bayern, 24.06.2016 - 3 ZB 16.840
Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe
- VG München, 21.11.2019 - M 12 K 17.236
Gesetzliche Vermutung einer Versorgungsehe - nachgeheiratete Witwe
- VG Schleswig, 21.02.2019 - 12 A 1556/16
Gewährung von Hinterbliebenenversorgung
- VGH Bayern, 08.11.2019 - 3 B 16.1899
Gewährung einer Hinterbliebenenversorgung bei eventueller Versorgungsehe
- VG Köln, 25.01.2017 - 3 K 3556/16
Keine Gewährung von Hinterbliebenenversorgung bei nicht entkräfteter Vermutung …
- VG Minden, 13.07.2023 - 12 K 2656/20
Datumsvermerk über die Zustellung, Hinterbliebenenversorgung, Unterhaltsbeitrag, …
- VG Köln, 26.01.2023 - 15 K 21/21
Witwengeld; Versorgungsehe
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 12.05.2025 - 2 LB 557/22
Hinterbliebenenbezüge in Form des sogenannten Witwengeldes - Widerlegung der …
- VGH Bayern, 15.02.2021 - 3 ZB 20.1306
Keine Gewährung eines Unterhaltsbeitrags in Höhe des Witwengeldes bei fehlender …
- VG München, 12.05.2016 - M 12 K 16.357
Hinterbliebenenversorgung - Gesetzliche Vermutungsregelung für eine …
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 22.06.2023 - L 4 R 160/19
Rente wegen Todes aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Witwenrente - …
- VG München, 06.04.2017 - M 21 K 15.3207
Kein Unterhaltsbeitrag für nachgeheiratete Witwe bei Versorgungsehe
- BSG, 29.09.2021 - B 5 R 186/21 B
Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche …
- VGH Baden-Württemberg, 09.11.2022 - 4 S 846/22
Entkräftung der Vermutung einer Versorgungsehe im Rahmen der Witwenversorgung
- VG München, 09.04.2019 - M 21 K 17.1500
Ablehnung der Zahlung von Witwengeld wegen Vermutung einer Versorgungsehe
- VG Schwerin, 10.12.2025 - 1 A 400/23
Berücksichtigung von Vordienstzeiten in der DDR im Rahmen der Festsetzung der …
Bitte loggen Sie sich ein, um diese Funktion zu nutzen. Falls Sie noch kein Benutzerkonto haben, können Sie sich in weniger als einer Minute eines kostenlos anlegen "Registrieren".