Rechtsprechung
| BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15 |
Volltextveröffentlichungen (15)
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Zwangsbehandlung
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- Bundesverfassungsgericht
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Unvereinbarkeit des § 1906 Abs 3 BGB (Fassung: 18.02.2013) mit Art 2 Abs 2 S 1 GG insoweit, als eine medizinische Zwangsbehandlung stationärer behandelten Betreuten, die faktisch nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, auch bei Gefahr schwerwiegender ...
- rechtsprechung-im-internet.de
Art 2 Abs 1 GG, Art 2 Abs 2 S 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 100 Abs 1 GG, § 1906 Abs 1 Nr 2 BGB
Unvereinbarkeit des § 1906 Abs 3 BGB (Fassung: 18.02.2013) mit Art 2 Abs 2 S 1 GG insoweit, als eine medizinische Zwangsbehandlung stationärer behandelten Betreuten, die faktisch nicht in der Lage sind, sich räumlich zu entfernen, auch bei Gefahr schwerwiegender ... - Wolters Kluwer
Schutzpflicht des Staates zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung gegen den natürlichen Willen eines nicht einsichtsfähigen Betreuten bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen; Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht; ...
- doev.de
Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute
- ra.de
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Schutzpflicht des Staates zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung gegen den natürlichen Willen eines nicht einsichtsfähigen Betreuten bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen; Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht; ...
- rechtsportal.de
Schutzpflicht des Staates zur Durchführung einer ärztlichen Behandlung gegen den natürlichen Willen eines nicht einsichtsfähigen Betreuten bei drohenden erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen; Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht; ...
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (13)
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar
- Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)
Die Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar
- lto.de (Kurzinformation)
Neuregelung der Zwangsbehandlung verlangt: Patienten ohne freien Willen muss geholfen werden
- Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)
Ärztliche Zwangsbehandlung - und ihre Beschränkung auf untergebrachte Betreute
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute
- beck-aktuell.de (Kurzinformation)
Ärztliche Zwangsbehandlung hilfsbedürftiger und einwilligungsunfähiger betreuter Menschen muss teilweise neu geregelt werden
- famrz.de (Kurzinformation)
Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung bei untergebrachten Betreuten
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung auf untergebrachte Betreute ist mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar
- hartmannbund.de (Kurzinformation)
Gesetzeslücke bei Zwangsbehandlung psychisch Kranker
- haerlein.de (Kurzinformation)
Pflichten des Betreuers bei ärztlicher Zwangsbehandlung über nicht geschlossen untergebrachte Betreute
- deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)
Zwangsbehandlung muss teils neu geregelt werden
- Deutsche Gesellschaft für Kassenarztrecht
, S. 124 (Leitsatz und Kurzinformation)
Schutzpflicht des Staates: Ärztliche Behandlung für nicht einsichtsfähige Betreute
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
BVerfG zur Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlung bei untergebrachten Betreuten - Beschränkung der ärztlichen Zwangsbehandlung mit staatlicher Schutzpflicht nicht vereinbar
Besprechungen u.ä. (2)
- Ruhr-Universität Bochum (Entscheidungsbesprechung)
Beschränkung ärztlicher Zwangsbehandlungen
- reha-recht.de (Entscheidungsbesprechung)
Ärztliche Zwangsbehandlung für immobile Betreute
Sonstiges
- Deutscher Bundestag
(Verfahrensmitteilung)
Verfahrensgang
Papierfundstellen
- BVerfGE 142, 313
- NJW 2017, 53
- NZS 2016, 784
- FamRZ 2016, 1738
- DÖV 2016, 958
- Rpfleger 2016, 638
Wird zitiert von ... (120) Zitiert selbst (67)
- BVerfG, 23.03.2011 - 2 BvR 882/09
Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug
Auszug aus BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Rn. 15 4. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 23. März 2011 zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entschieden hatte, dass die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung klarer und bestimmter gesetzlicher Vorgaben bedürfen (vgl. BVerfGE 128, 282), gab der Bundesgerichtshof seine bislang zur Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht auf der Grundlage von § 1906 Abs. 1 BGB in der Fassung von 1992 vertretene Rechtsprechung auf und vertrat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun die Auffassung, es fehle hierfür an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage, weshalb ein Betreuer auch im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlungen veranlassen dürfe (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 -, BGHZ 193, 337 ).Wenn sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, in eigener Sache die medizinische Notwendigkeit einer Untersuchung oder Heilmaßnahme zu erkennen oder danach zu handeln, sind sie insofern schutzlos und hilfsbedürftig, als sie Gefährdungen von Leib und Leben ausgeliefert sind, ohne selbst für ihren Schutz sorgen zu können (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ).
Diese Freiheit ist Ausdruck seiner persönlichen Autonomie und als solche auch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützt (im Ergebnis ebenso BVerfGE 128, 282 ; 129, 269 ; 133, 112 jeweils unter Berufung auf Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Eine Pflicht des Staates, den Einzelnen "vor sich selbst in Schutz zu nehmen", eröffnet keine "Vernunfthoheit" staatlicher Organe über den Grundrechtsträger dergestalt, dass dessen Wille allein deshalb beiseitegesetzt werden dürfte, weil er von durchschnittlichen Präferenzen abweicht oder aus der Außensicht unvernünftig erscheint (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt auch die "Freiheit zur Krankheit" und damit das Recht ein, auf Heilung zielende Eingriffe abzulehnen, selbst wenn diese nach dem Stand des medizinischen Wissens dringend angezeigt sind (vgl. BVerfGE 128, 282 m.w.N.).
Rn. 76 Können Betroffene keinen freien Willen in Bezug auf den Umgang mit einer Krankheit bilden, weil sie krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, die Notwendigkeit einer ärztlichen Maßnahme zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln (zu dieser Bedingung vgl. BVerfGE 128, 282 sowie § 1906 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB), bleibt ein etwa vorhandener natürlicher Wille in Bezug auf ihre Krankheit verfassungsrechtlich auch hier Ausdruck ihres durch das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit geschützten Selbstbestimmungsrechts, in das auch unter diesen Voraussetzungen im Falle einer Zwangsbehandlung eingegriffen wird.
Rn. 77 (3) Wird eine ärztliche Maßnahme nicht durch ein auf dem freien Willen der Betroffenen beruhendes Einverständnis gerechtfertigt, gerät sie im Falle der Zwangsbehandlung gegen den natürlichen Willen auch in Konflikt mit dem Grundrecht der Betroffenen auf körperliche Unversehrtheit (vgl. auch dazu bereits BVerfGE 128, 282 ).
Rn. 82 (c) Weil sich in den beschriebenen Fällen einer konkreten Schutzpflicht diese im Ergebnis gegenüber dem Selbstbestimmungsrecht und der körperlichen Integrität der Betroffenen durchsetzt, ist der Gesetzgeber im Interesse einer möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf die zurücktretenden Freiheitsrechte der Betroffenen gehalten, inhaltlich anspruchsvolle und hinreichend bestimmt formulierte materielle und begleitende verfahrensrechtliche Voraussetzungen für eine medizinische Zwangsbehandlung zu normieren (so bereits für die Rechtfertigung der Zwangsbehandlung als Eingriff BVerfGE 128, 282 ).
Rn. 83 (d) Die materiellen Voraussetzungen einer durch die Schutzpflicht gebotenen Regelung zur medizinischen Zwangsbehandlung haben zu gewährleisten, dass eine solche bei offensichtlicher Eindeutigkeit des Abwägungsergebnisses der genannten Parameter (drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen, nicht zu eingriffsintensive Behandlung, hohe Erfolgsaussichten) erfolgen darf (vgl. dazu den im Nachgang zu BVerfGE 128, 282 geschaffenen § 1906 Abs. 3 BGB und dort insbes. die Nrn. 3 und 5).
Die im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. März 2011 zur medizinischen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug (BVerfGE 128, 282 ) aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip abgeleiteten Verfahrensanforderungen gelten in gleicher Weise für die Behandlung von in ihre Krankheit nicht einsichtsfähigen Betreuten.
Dass die ärztliche Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug ihre Rechtfertigung wesentlich auch in der Wiedererlangung der persönlichen Freiheit findet (vgl. BVerfGE 128, 282 ), bei Betreuten hingegen die Schutzpflicht unmittelbar auf die Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Gesundheit zielt, ändert nichts an der Notwendigkeit gleichartiger verfahrensrechtlicher Sicherungen.
Zu den notwendigen Verfahrenssicherungen gehören die Anordnung und Überwachung der Maßnahme durch Ärzte, ihre vorherige Ankündigung, die Einbeziehung von - auch von den behandelnden Ärzten - unabhängigen Sachverständigen, der Genehmigungsvorbehalt durch einen Richter und auch die Dokumentationspflicht (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Rn. 88 aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2011 entschieden, dass die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 ), kein anderes Ergebnis nahe legt (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
Denn der Regelungszusammenhang des Art. 12 Abs. 4 BRK, der sich gerade auf Maßnahmen bezieht, die Betroffene in der Ausübung ihrer Rechts- und Handlungsfähigkeit beschränken, belegt, dass die Konvention solche Maßnahmen nicht allgemein untersagt, sondern ihre Zulässigkeit unter anderem dadurch beschränkt, dass Art. 12 Abs. 4 BRK die Vertragsstaaten zu geeigneten Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit verpflichtet (vgl. BVerfGE 128, 282 ).
- BGH, 11.10.2000 - XII ZB 69/00
Genehmigungsfähigkeit einer Zwangsmedikation
Auszug aus BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Die früher strittige Frage, ob auf der Grundlage von §§ 1896, 1901 BGB ärztliche Zwangsmaßnahmen auch für Betreute, die nicht freiheitsentziehend untergebracht sind, durch eine Einwilligung des Betreuers ermöglicht werden könnten (sog. ambulante Zwangsbehandlungen), ist durch den Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 11. Oktober 2000 (XII ZB 69/00 - BGHZ 145, 297 ) verneinend entschieden worden.Rn. 7 Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung findet sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Bereich der zivilrechtlichen Betreuung ausschließlich in § 1906 BGB (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH…, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ;… Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - Vorlagebeschluss, juris, Rn. 27).
Rn. 13 3. Außerhalb einer freiheitsentziehenden Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB hielt der Bundesgerichtshof ärztliche Zwangsmaßnahmen (ambulante Zwangsmaßnahmen) hingegen mangels Rechtsgrundlage nicht für zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 - BGHZ 145, 297;… vgl. ausführlich hierzu Kirsch, Rechtsgrundlagen der stationären und ambulanten psychiatrischen Zwangsbehandlung im Betreuungsrecht, 2010, S. 130 ff., 180 ff.).
Er war im Gesetzgebungsverfahren zu der Überzeugung gelangt, die ambulante Zwangsbehandlung sei nicht als weniger einschneidender Eingriff in die Grundrechte des Betroffenen anzusehen, sondern als ein anders gelagerter Eingriff (…Protokoll der 49. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, 15. Wahlperiode, 26. Mai 2004, S. 76; so bereits auch BGH, FamRZ 2001, S. 149).
Eine immer wieder erfolgende zwangsweise Vorführung des Betroffenen zur Behandlung laufe diesem konsensualen Ansatz zuwider (…Protokoll der 49. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, 15. Wahlperiode, 26. Mai 2004, S. 72, 76; so auch bereits BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2000 - XII ZB 69/00 -, FamRZ, 2001 S. 149).
Dabei habe er auch wiederholt darauf hingewiesen, dass diese enge Auslegung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu einer Begrenzung der Möglichkeit führe, Betroffene gegen ihren Willen einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH…, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).
- BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12
Erbschaftsteuer
Auszug aus BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
In derartigen Konstellationen erachtet es das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung als ausreichend, dass die im Falle eines Verstoßes gegen das Grundgesetz zu erwartende Erklärung der Norm als verfassungswidrig für den nicht in ihren Anwendungsbereich fallenden Betroffenen die Chance offen hält, eine ihn einbeziehende Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 22, 349 ; 61, 138 ; 71, 224 ; 74, 182 ; 93, 386 ; 115, 259 ; 121, 108 ; 130, 131 ; vgl. auch BVerfGE 138, 136 ).Rn. 57 Er hat in seinem Vorlagebeschluss nicht offensichtlich unhaltbar und damit für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vorlage maßgebend (vgl. BVerfGE 2, 181 ; 105, 61 ; 138, 136 ) dargelegt, dass für den Aufgabenkreis Gesundheitssorge unter Betreuung stehende Personen, die sich - wie die Betroffene des Ausgangsverfahrens - in stationärer Behandlung befinden und aus eigener Kraft nicht mehr von dort entfernen und sich auch sonst nicht einer ärztlichen Behandlung räumlich entziehen können, nicht die Voraussetzungen für die Anordnung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB 2013 erfüllen.
Rn. 58 Zur Begründung seiner Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit der vorgelegten Norm muss das Gericht unter Rechtsprechung und Schrifttum einbeziehenden Darlegungen deutlich machen, mit welchem verfassungsrechtlichen Grundsatz die zur Prüfung gestellte Regelung seiner Ansicht nach nicht vereinbar ist und aus welchen Gründen es zu dieser Auffassung gelangt (vgl. BVerfGE 78, 165 ; 89, 329 ; 138, 136 ).
Dabei ist dessen Auffassung zur Auslegung des § 1906 Abs. 1 und 3 BGB für die Beurteilung der Zulässigkeit seiner Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG maßgebend, da sie nicht offensichtlich unhaltbar ist (zu diesem Maßstab vgl. BVerfGE 2, 181 ; 105, 61 ; 138, 136 ).
Es befindet ein Gesetz allerdings regelmäßig lediglich für verfassungswidrig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes (vgl. dazu BVerfGE 133, 59 ; 138, 136 ; stRspr) oder in Fällen, in denen die Rechtslage ohne die Norm noch weniger mit der Verfassung vereinbar wäre als im Falle ihrer befristeten Weitergeltung (vgl. BVerfGE 83, 130 ; 92, 53 ; 111, 191 ; 117, 163 ; 127, 293 ; 133, 241 ).
- BGH, 01.07.2015 - XII ZB 89/15
BGH hält Regelungen zu ärztlichen Zwangsmaßnahmen für teilweise …
Auszug aus BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - hat das Bundesverfassungsgericht - Erster Senat -.Rn. 7 Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung findet sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Bereich der zivilrechtlichen Betreuung ausschließlich in § 1906 BGB (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH…, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ; Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - Vorlagebeschluss, juris, Rn. 27).
Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung (vgl. BGH…, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ) und auf die damit und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrespondierende Gesetzgebungsgeschichte (…BTDrucks 17/11513, S. 1 ff. ;… BTDrucks 17/12086, S. 1) im Einzelnen dargelegt, dass der Gesetzgeber in § 1906 BGB eine Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlungen nur für geschlossen untergebrachte Betreute schaffen wollte und dies in § 1906 BGB eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 -, Vorlagebeschluss, juris, Rn. 19 ff.).
Auch an den Voraussetzungen für eine freiheitsentziehende Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB für die medizinische Zwangsbehandlung hat der Gesetzgeber in Kenntnis der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum strengen Unterbringungsbegriff festgehalten (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 -, Vorlagebeschluss, juris, Rn. 19 ff.;… BTDrucks 17/11513, S. 1 ff. ).
Rn. 100 d) Keiner Entscheidung bedarf schließlich, ob die Rechtslage auch insofern der Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nicht genügt, als § 1906 BGB mit der Beschränkung der ärztlichen Zwangsbehandlung auf freiheitsentziehend Untergebrachte nicht nur die stationär Behandelten, sondern - aufgrund bewusster gesetzgeberischer Entscheidung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 -, Vorlagebeschluss, juris, Rn. 53 ff.;… BTDrucks 15/4874, S. 8 ; Protokoll der 105. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, 17. Wahlperiode, 10. Dezember 2012;… vgl. auch BTPlenarprot 15/158, S. 14826 f.) - auch alle anderen Betreuten in ambulanter Behandlung von dieser Möglichkeit ausschließt.
- BGH, 23.01.2008 - XII ZB 185/07
Zulässigkeit der Genehmigung der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung …
Auszug aus BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Dies ist die seither gefestigte Rechtsprechung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 - juris, Rn. 21, 25).Rn. 7 Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung findet sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Bereich der zivilrechtlichen Betreuung ausschließlich in § 1906 BGB (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ;… Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - Vorlagebeschluss, juris, Rn. 27).
Rn. 33 Der Bundesgerichtshof habe in seiner früheren Rechtsprechung (Bezugnahme auf BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ) der Vorschrift des § 1906 Abs. 1 Nr. 2 BGB die Rechtsgrundlage für die Durchführung notwendiger medizinischer Maßnahmen auch gegen den natürlichen Willen des Betroffenen entnommen.
Dabei habe er auch wiederholt darauf hingewiesen, dass diese enge Auslegung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu einer Begrenzung der Möglichkeit führe, Betroffene gegen ihren Willen einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).
Der Bundesgerichtshof hat in dem Vorlagebeschluss unter Rückgriff auf seine Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ) und auf die damit und mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts korrespondierende Gesetzgebungsgeschichte (…BTDrucks 17/11513, S. 1 ff. ;… BTDrucks 17/12086, S. 1) im Einzelnen dargelegt, dass der Gesetzgeber in § 1906 BGB eine Rechtsgrundlage für medizinische Zwangsbehandlungen nur für geschlossen untergebrachte Betreute schaffen wollte und dies in § 1906 BGB eindeutig zum Ausdruck gebracht hat (vgl. BGH…, Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 -, Vorlagebeschluss, juris, Rn. 19 ff.).
- BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08
Rückwirkende Klarstellung
Auszug aus BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Es liegt in der Konsequenz dieser der Normenkontrolle auch zukommenden Bedeutung für die Klärung verfassungsrechtlicher Fragen, dass das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung unter Berufung auf deren Befriedungsfunktion die verfassungsgerichtliche Kontrolle auf Normen erstreckt hat, die mit der vorgelegten in engem Zusammenhang stehen, für das Ausgangsverfahren aber nicht entscheidungserheblich sind (vgl. BVerfGE 27, 195 ; 44, 322 ; 62, 354 ; 78, 132 ; 132, 302 ; 135, 1 ).Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Fachrecht aus verfassungsrechtlicher Sicht insoweit anders zu deuten ist (zur Befugnis des Bundesverfassungsgerichts zur Auslegung des einfachen Rechts im Normenkontrollverfahren vgl. BVerfGE 135, 1 ).
Die Vorlage kann auch nicht ohne weiteres darauf erstreckt werden (zu dieser Möglichkeit vgl. BVerfGE 135, 1 ), weil die Nichtberücksichtigung der Betreuten in ambulanter Behandlung bei der Möglichkeit der ärztlichen Zwangsbehandlung auf Sachgründen beruht, deren Tragfähigkeit nicht von vornherein von der Hand zu weisen ist (vgl. insbesondere Protokoll der 105. Sitzung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags, 17. Wahlperiode, 10. Dezember 2012;… vgl. auch BTPlenarprot 15/158, S. 14826 ff.).
- EGMR, 05.06.2015 - 46043/14
Schutzpflichten gegenüber dem Leben eines Patienten mit apallischem Syndrom bei …
Auszug aus BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Die ärztliche Behandlung gegen den Willen von erwachsenen Patienten, die im Besitz ihrer geistigen Kräfte sind, würde selbst dann in die körperliche Integrität eingreifen und damit in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte, wenn die Ablehnung der Behandlung den Tod zur Folge hätte (vgl. EGMR (GK), Lambert v. France, Urteil vom 5. Juni 2015, Nr. 46043/14, § 120 ff.; EGMR, Pretty v. United Kingdom, Urteil vom 29. April 2002, Nr. 2346/02, § 62 f.).Dabei besitzen die Staaten aber einen Einschätzungsspielraum ("margin of appreciation", EGMR (GK), Lambert v. France, Urteil vom 5. Juni 2015, Nr. 46043/14, § 148).
Trifft eine Person aber die Entscheidung nicht freien Willens und bei vollem Verständnis der Umstände, nimmt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine aus Art. 2 EMRK abgeleitete Verpflichtung des Staates an, diese Person davon abzuhalten, ihr Leben zu riskieren (vgl. EGMR (GK), Lambert v. France, Urteil vom 5. Juni 2015, Nr. 46043/14, § 140; EGMR, Haas v. Switzerland, Urteil vom 20. Januar 2011, Nr. 31322/07, § 54; EGMR, Arskaya v. Ukraine, Urteil vom 5. Dezember 2013, Nr. 45076/05, § 69 f.).
- BGH, 20.06.2012 - XII ZB 99/12
Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche …
Auszug aus BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Rn. 7 Die erforderliche gesetzliche Ermächtigung für eine Zwangsbehandlung findet sich nach Auffassung des Bundesgerichtshofs im Bereich der zivilrechtlichen Betreuung ausschließlich in § 1906 BGB (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH…, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ;… Beschluss vom 1. Juli 2015 - XII ZB 89/15 - Vorlagebeschluss, juris, Rn. 27).Rn. 15 4. Nachdem das Bundesverfassungsgericht durch Beschluss vom 23. März 2011 zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug entschieden hatte, dass die wesentlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Zwangsbehandlung klarer und bestimmter gesetzlicher Vorgaben bedürfen (vgl. BVerfGE 128, 282), gab der Bundesgerichtshof seine bislang zur Zulässigkeit medizinischer Zwangsbehandlungen im Betreuungsrecht auf der Grundlage von § 1906 Abs. 1 BGB in der Fassung von 1992 vertretene Rechtsprechung auf und vertrat unter Bezugnahme auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nun die Auffassung, es fehle hierfür an einer den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügenden gesetzlichen Grundlage, weshalb ein Betreuer auch im Rahmen einer geschlossenen Unterbringung keine Zwangsbehandlungen veranlassen dürfe (BGH, Beschluss vom 20. Juni 2012 - XII ZB 99/12 -, BGHZ 193, 337 ).
Dabei habe er auch wiederholt darauf hingewiesen, dass diese enge Auslegung des Begriffs der mit Freiheitsentziehung verbundenen Unterbringung zu einer Begrenzung der Möglichkeit führe, Betroffene gegen ihren Willen einer medizinischen Behandlung zu unterziehen (vgl. BGHZ 145, 297 ; 193, 337; BGH…, Beschluss vom 23. Januar 2008 - XII ZB 185/07 -, FamRZ 2008, S. 866 ).
- BVerfG, 04.11.2009 - 1 BvR 2150/08
Wunsiedel - Neufassung des Volksverhetzungstatbestands verfassungsgemäß
Auszug aus BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Für das Verfahren der Verfassungsbeschwerde besteht das Rechtsschutzbedürfnis trotz eines erledigenden Ereignisses auch im Fall des Todes des Beschwerdeführers fort (vgl. BVerfGE 124, 300 ; vgl. allgemein BVerfGE 81, 138 ; 96, 288 ; 98, 218 ; 119, 309 ).Unter welchen Voraussetzungen das Fortbestehen eines Rechtsschutzinteresses zu bejahen ist, hängt dabei letztlich von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerfGE 124, 300 ).
- BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04
EGMR-Entscheidungen
Auszug aus BVerfG, 26.07.2016 - 1 BvL 8/15
Rn. 88 aa) Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 23. März 2011 entschieden, dass die UN-Behindertenrechtskonvention (BRK), die in Deutschland Gesetzeskraft hat (Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008, BGBl II S. 1419) und als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen werden kann (vgl. BVerfGE 111, 307 ), kein anderes Ergebnis nahe legt (vgl. BVerfGE 128, 282 ).Bei der Vertragsauslegung sollte sich ein nationales Gericht aber mit den Auffassungen eines zuständigen internationalen Vertragsorgans in gutem Glauben argumentativ auseinandersetzen; es muss sie aber nicht übernehmen (vgl. - allerdings für Entscheidungen internationaler Gerichte - BVerfGE 111, 307 ; 128, 326 ; stRspr;… Christian Tomuschat, Human Rights Committee, The Max Planck Encyclopedia of Public International Law, Bd. IV, 2012, S. 1058 Rn. 14).
- BVerfG, 19.02.2013 - 1 BvL 1/11
Sukzessivadoption
- BVerfG, 30.07.2008 - 1 BvR 3262/07
Rauchverbot in Gaststätten
- BVerfG, 14.01.1981 - 1 BvR 612/72
Fluglärm
- BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
Wehrpflicht I
- BVerfG, 18.03.1953 - 1 BvL 11/51
Besatzungsanordnungen
- EGMR, 05.12.2013 - 45076/05
[ENG]
- BVerfG, 24.03.1976 - 1 BvL 7/74
Anforderungen an eine Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG
- BVerfG, 25.02.1975 - 1 BvF 1/74
Schwangerschaftsabbruch I
- BVerfG, 12.07.1994 - 2 BvE 3/92
AWACS - Auslandseinsätze der Bundeswehr
- BVerfG, 09.03.1994 - 2 BvL 43/92
Cannabis
- BVerfG, 04.05.2011 - 2 BvR 2365/09
Regelungen zur Sicherungsverwahrung verfassungswidrig
- BVerfG, 27.11.1990 - 1 BvR 402/87
Josephine Mutzenbacher
- EGMR, 29.04.2002 - 2346/02
Vereinbarkeit der strafrechtlichen Verfolgung der Beihilfe zum Selbstmord mit der …
- BVerfG, 16.10.1977 - 1 BvQ 5/77
Schleyer
- BVerfG, 12.09.2012 - 2 BvR 1390/12
Europäischer Stabilitätsmechanismus
- BVerfG, 29.07.1968 - 1 BvL 20/63
Adoption I
- BVerfG, 04.04.2006 - 1 BvR 518/02
Rasterfahndung II
- BVerfG, 01.12.2009 - 1 BvR 2857/07
Adventssonntage Berlin
- BVerfG, 16.12.2014 - 1 BvR 2142/11
Unterlassen einer Richtervorlage aufgrund unvertretbarer verfassungskonformer …
- BVerfG, 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04
Erfolgshonorare
- BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97
Rechtschreibreform
- EGMR, 20.01.2011 - 31322/07
[FRE]
- BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
Gerichtsfernsehen
- BVerfG, 07.10.1981 - 2 BvR 1194/80
Baden-Württembergisches Unterbringungsgesetz
- BVerfG, 08.10.1997 - 1 BvR 9/97
Integrative Beschulung
- BVerfG, 12.10.2010 - 2 BvF 1/07
Legehennenhaltung
- BVerfG, 29.10.1987 - 2 BvR 624/83
Lagerung chemischer Waffen
- BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07
Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung
- BVerfG, 06.05.1997 - 1 BvR 409/90
Vaterschaftsauskunft
- BVerfG, 12.10.2011 - 2 BvR 633/11
Verfassungsbeschwerde eines im Maßregelvollzug Untergebrachten gegen medizinische …
- BVerfG, 17.04.2008 - 2 BvL 4/05
Wählervereinigungen
- BVerfG, 24.05.1977 - 2 BvL 11/74
Allgemeinverbindlicherklärung I
- BVerfG, 13.07.2004 - 1 BvR 1298/94
Notarkassen
- BVerfG, 24.01.2012 - 1 BvL 21/11
Ausschluss der Speisegaststätten von der Erlaubnis zur Einrichtung abgetrennter …
- BVerfG, 20.03.2013 - 2 BvF 1/05
Normenkontrollantrag Bayerns und Hessens zum Luftsicherheitsgesetz teilweise …
- BVerfG, 11.01.1995 - 1 BvR 892/88
Weihnachtsgeld als Lohnersatzleistung
- BVerfG, 10.01.1995 - 1 BvF 1/90
Zweitregister
- BVerfG, 20.02.2013 - 2 BvR 228/12
Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug - …
- BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvL 10/01
Arbeitslosengeld und Mutterschutz
- BVerfG, 10.02.1987 - 1 BvL 18/81
Einheitswerte I
- BVerfG, 30.11.1989 - 2 BvR 3/88
Erledigung der Hauptsache
- BVerfG, 14.11.1969 - 1 BvL 24/64
Anerkannte Privatschulen
- BVerfG, 16.01.2013 - 1 BvR 2004/10
Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von PKH verletzt Anspruch auf …
- BVerfG, 20.03.1952 - 1 BvL 12/51
Normenkontrolle I
- BVerfG, 31.01.1996 - 2 BvL 39/93
Auslandszuschlag
- BVerfG, 19.10.1982 - 1 BvL 39/80
Verfassungsmäßigkeit des § 34 Abs. 2 AFG
- BVerfG, 14.12.1993 - 1 BvL 25/88
Erbbauzins
- BVerfG, 08.12.1982 - 2 BvL 12/79
Heilfürsorgeansprüche der Soldaten
- BVerfG, 12.05.1992 - 1 BvL 7/89
Schwedische Rente
- BVerfG, 10.05.1988 - 1 BvL 8/82
Reichsversicherungsordnung
- BVerfG, 28.11.1967 - 1 BvR 515/63
Waisenrente und Wartezeit
- BVerfG, 26.04.1988 - 2 BvL 13/86
Verfassungswidrigkeit des § 23 AGBGB Schleswig-Holstein
- BVerfG, 03.12.1985 - 1 BvL 29/84
Verfassungswidrigkeit des § 606b Nr. 1 ZPO
- BVerfG, 08.12.1970 - 1 BvL 9/60
Unstatthaftigkeit eines verfassungsgerichtlichen Normenkontrollverfahrens infolge …
- BVerfG, 26.10.1966 - 1 BvL 2/60
Keine Auslagenerstattung für Äußerungsberechtigte im konkreten …
- BVerfG, 19.06.1962 - 1 BvL 10/57
Folgen des Wegfalls der Vorlagefrage im Ausgangsverfahren
- BGH, 01.02.2006 - XII ZB 236/05
Zulässigkeit einer Vorlage an den BGH; Befugnis des Betreuers zur Einwilligung in …
- BVerfG, 26.02.2020 - 2 BvR 2347/15
Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung verfassungswidrig
Dieser in der Würde des Menschen wurzelnde Gedanke autonomer Selbstbestimmung wird in den Gewährleistungsgehalten des allgemeinen Persönlichkeitsrechts näher konkretisiert (vgl. BVerfGE 54, 148 ; 65, 1 ; 80, 367 ; 103, 21 ; 128, 109 ; 142, 313 ).Das allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst deshalb nicht nur das Recht, nach freiem Willen lebenserhaltende Maßnahmen abzulehnen und auf diese Weise einem zum Tode führenden Krankheitsgeschehen seinen Lauf zu lassen (vgl. im Ergebnis auch BVerfGE 142, 313 ; BGHSt 11, 111 ; 40, 257 ; 55, 191 ; BGHZ 163, 195 ).
Maßgeblich ist der Wille des Grundrechtsträgers, der sich einer Bewertung anhand allgemeiner Wertvorstellungen, religiöser Gebote, gesellschaftlicher Leitbilder für den Umgang mit Leben und Tod oder Überlegungen objektiver Vernünftigkeit entzieht (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 für Heileingriffe).
Der vom Grundgesetz geforderte Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung des Einzelnen (vgl. BVerfGE 142, 313 ) setzt eine frei gebildete und autonome Entscheidung voraus.
In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist anerkannt, dass der Freiheitsanspruch nicht losgelöst von der tatsächlichen Möglichkeit zu freier Willensentschließung beurteilt werden kann (vgl. BVerfGE 58, 208 ; 128, 282 ; 142, 313 ; 149, 293 ).
Damit eine medizinische - auch palliativmedizinische - Behandlung nicht in eine autonomiefeindliche Pflicht umschlägt, sondern Angebot bleibt, darf sie - unbeschadet der Fälle, in denen der Einzelne Gefährdungen ausgeliefert ist, ohne in Freiheit selbst für den eigenen Schutz sorgen zu können (vgl. BVerfGE 142, 313 ) - den Willen des Patienten nicht beiseitesetzen.
- BVerfG, 05.11.2019 - 1 BvL 7/16
Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von …
Es gibt keine "Vernunfthoheit" staatlicher Organe über die Grundrechtsberechtigten (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.); vielmehr fordert das Grundgesetz Respekt vor der autonomen Selbstbestimmung der Einzelnen (vgl. BVerfGE 142, 313 ), ohne den hilflosen Menschen aber einfach sich selbst zu überlassen (vgl. BVerfGE 142, 313 ). - BVerfG, 24.03.2021 - 1 BvR 2656/18
Verfassungsbeschwerden gegen das Klimaschutzgesetz teilweise erfolgreich
Es schließt auch die staatliche Pflicht ein, sich schützend und fördernd vor die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit zu stellen und sie vor rechtswidrigen Eingriffen von Seiten anderer zu bewahren (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.; stRspr).Die Entscheidung, in welcher Weise Gefahren entgegengewirkt werden soll, die Aufstellung eines Schutzkonzepts und dessen normative Umsetzung sind Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 121, 317 ; 133, 59 ; 142, 313 ; stRspr).
Das Bundesverfassungsgericht stellt die Verletzung einer Schutzpflicht dann fest, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.; stRspr).
Auch insoweit liegt angesichts des Spielraums des Gesetzgebers bei der Erfüllung grundrechtlicher Schutzpflichten ein Verfassungsverstoß erst dann vor, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen, die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich wären, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückblieben (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.; stRspr).
Rn. 181 Das bei inländischen Sachverhalten an Schutzvorkehrungen darüber hinaus anzulegende Kriterium, dass diese nicht erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben dürfen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; stRspr), könnte auf eine gegen die Gefahren des Klimawandels gerichtete Schutzpflicht gegenüber den im Ausland lebenden Beschwerdeführenden nicht zur Anwendung kommen.
- BVerfG, 18.07.2018 - 1 BvR 1675/16
Vorschriften zur Erhebung des Rundfunkbeitrages für die Erstwohnung und im nicht …
Das ist grundsätzlich bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 133, 59 ; 138, 136 ; 142, 313 ; stRspr). - BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 16/13
Recht auf Vergessen I - Auch bei gleichzeitiger Geltung der Unionsgrundrechte …
Eine europa- und völkerrechtsfreundliche Auslegung, die andere überstaatliche Grundrechtskataloge berücksichtigt und sich von deren Interpretation inspirieren lässt, bedeutet nicht, dass unter Nutzung des offenen Wortlauts der Grundrechte jede Interpretation internationaler oder europäischer Entscheidungsinstanzen und Gerichte zu übernehmen ist (vgl. BVerfGE 128, 326 ; 142, 313 ; 149, 293 ). - BVerfG, 06.06.2018 - 1 BvL 7/14
Verbot mehrfacher sachgrundloser Befristung im Grundsatz verfassungsgemäß - …
Das Arbeitsgericht hat § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nachvollziehbar und damit für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vorlage maßgebend (vgl. BVerfGE 138, 136 ; 142, 313 ) ausgelegt und ausführlich begründet, warum es auf Grundlage dieser Auslegung von der Verfassungswidrigkeit des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG überzeugt ist und warum davon der Ausgang des Befristungskontrollverfahrens abhängt. - BVerfG, 24.07.2018 - 2 BvR 309/15
Fixierung in psychiatrischer Unterbringung: Richtervorbehalt erforderlich?
Danach hat der Staat die Pflicht, sich schützend und fördernd vor das Leben des Einzelnen zu stellen (vgl. BVerfGE 39, 1 ; 46, 160 ; 90, 145 ; 115, 320 ; 142, 313 ).Auch der Schutz vor Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit und der Gesundheit werden von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG umfasst (vgl. BVerfGE 56, 54 ; 121, 317 ; 142, 313 ).
Die Aufstellung und normative Umsetzung eines Schutzkonzepts ist Sache des Gesetzgebers, dem grundsätzlich auch dann ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zukommt, wenn er dem Grunde nach verpflichtet ist, Maßnahmen zum Schutz eines Rechtsguts zu ergreifen (vgl. BVerfGE 96, 56 ; 121, 317 ; 133, 59 ; 142, 313 ).
Rn. 86 5. Die vorgenannten Anforderungen stehen im Einklang mit der Europäischen Menschenrechtskonvention, die als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite der Grundrechte herangezogen wird (vgl. BVerfGE 111, 307 ; 142, 313 ).
Das Bundesverfassungsgericht hat jedoch bereits festgestellt, dass den Konventionsbestimmungen - insbesondere Art. 12 BRK -, die auf Sicherung und Stärkung der Autonomie behinderter Menschen gerichtet sind, kein grundsätzliches Verbot für Maßnahmen entnommen werden kann, die gegen den natürlichen Willen des Betroffenen vorgenommen werden und an eine krankheitsbedingt eingeschränkte Selbstbestimmungsfähigkeit anknüpfen (vgl. für die Zwangsbehandlung BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ).
Die Vertragsstaaten sind allerdings verpflichtet, geeignete Sicherungen gegen Interessenkonflikte, Missbrauch und Missachtung sowie zur Gewährleistung der Verhältnismäßigkeit vorzusehen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ).
Seine Äußerungen haben zwar erhebliches Gewicht, sie sind jedoch weder für internationale noch für nationale Gerichte verbindlich (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.).
Der Ausschuss, der auch andere Sicherungsmaßnahmen wie Sedierung und Isolierung gleichermaßen ablehnt, gibt - ebenso wie bei der medizinischen Zwangsbehandlung (vgl. BVerfGE 142, 313 ) - keine Antwort auf die Frage, was in solchen Situationen nach seinem Verständnis des Vertragstextes mit Menschen geschehen soll, die für ein Gespräch nicht (mehr) erreichbar sind und für sich selbst oder andere eine akute Gefahr darstellen.
- BVerwG, 02.03.2017 - 3 C 19.15
Zugang zu einem Betäubungsmittel, das eine schmerzlose Selbsttötung ermöglicht, …
Die grundrechtlich geschützte Freiheit schließt deshalb das Recht ein, auf Heilung zielende medizinische Behandlungen oder sonstige therapeutische Maßnahmen abzulehnen (vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - NJW 2017, 53 Rn. 74 f.).Die staatliche Gemeinschaft darf den hilflosen Menschen nicht einfach sich selbst überlassen (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - FamRZ 2016, 1738 Rn. 73 - dort zur Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG).
Bei der Aufstellung und normativen Umsetzung entsprechender Schutzkonzepte kommt dem Gesetzgeber ein Einschätzungs-, Wertungs- und Gestaltungsspielraum zu (BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - FamRZ 2016, 1738 Rn. 70 m.w.N.).
- BVerfG, 26.11.2024 - 1 BvL 1/24
Krankenhausvorbehalt - Krankenhausvorbehalt bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen …
In Reaktion hierauf fügte der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vom 18. Februar 2013 (BGBl I S. 266) die Absätze 3 und 3a in § 1906 BGB ein (vgl. im Einzelnen die Darstellung in BVerfGE 142, 313 ).Es gab dem Gesetzgeber ferner auf, unverzüglich eine Regelung für diese Fallgruppe zu treffen (vgl. BVerfGE 142, 313).
Rn. 11 Das Bundesverfassungsgericht befand, dass Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Gesetzgeber verpflichte, ein System der Hilfe und des Schutzes für unter Betreuung stehende Menschen vorzusehen, die die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln könnten (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Drohten Betreuten schwerwiegende Gesundheitsbeeinträchtigungen und überwögen die Vorteile eines medizinischen Eingriffs eindeutig die damit verbundenen Nachteile und Risiken, gehe die Schutzpflicht vor, so dass der Gesetzgeber die Möglichkeit einer medizinischen Behandlung und Untersuchung auch gegen den natürlichen Willen der Betreuten vorzusehen habe (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Dabei müssten strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen an eine solche Zwangsbehandlung die möglichst weitgehende Berücksichtigung der betroffenen Freiheitsrechte sicherstellen (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Eine medizinische Zwangsbehandlung gegen den freien Willen eines Menschen sei ausgeschlossen; dies gelte auch, soweit der freie Wille anhand von Indizien ermittelbar sei (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Denn eine Behandlung, die ambulant durchgeführt werden kann, kann mindestens ebenso gut auch stationär vorgenommen werden (so auch das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15).".
Eine Vorlage ist aber jedenfalls dann statthaft, wenn der Gesetzgeber auf einem Rechtsgebiet bereits tätig geworden ist und ein Gericht die geschaffenen Vorschriften aus verfassungsrechtlichen Gründen für unzureichend hält (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 159, 183 - Festsetzungsverjährung bei Erschließungsbeiträgen).
Ferner muss das vorlegende Gericht unter Ausschöpfung der ihm verfügbaren prozessualen Mittel den Sachverhalt so weit aufklären, dass die Entscheidungserheblichkeit der Gültigkeit der vorgelegten Rechtsvorschrift für das Ausgangsverfahren feststeht (vgl. BVerfGE 64, 251 ; 79, 256 ; 142, 313 ).
Ist es nicht in der Lage, die gebotenen Ermittlungen selbst durchzuführen, etwa, weil es nur mit der Prüfung von Rechtsverletzungen befasst ist und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts zunächst an den Tatrichter zurückverweisen müsste, steht dies der Zulässigkeit der Vorlage vor Aufklärung aller tatsächlichen Umstände nicht entgegen (vgl. BVerfGE 58, 300 ; 142, 313 ).
Rn. 69 Ist die vom vorlegenden Gericht im Zusammenhang mit der beanstandeten Norm vermisste Ausgestaltung nach dessen plausibel begründeter Überzeugung durch eine konkrete verfassungsrechtliche Schutzpflicht geboten, reicht für die Entscheidungserheblichkeit aus, dass die im Fall eines Verstoßes gegen das Grundgesetz zu erwartende Erklärung der Norm als verfassungswidrig für den Betroffenen die Chance offenhält, eine die vermisste Ausgestaltung einbeziehende Regelung durch den Gesetzgeber zu erreichen (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.).
Als mit der Rechtsbeschwerde (§§ 70 ff. FamFG) angerufenes Gericht ist das vorlegende Gericht indes nur mit der Prüfung von Rechtsverletzungen befasst und nicht in der Lage, die gebotenen Ermittlungen selbst durchzuführen (vgl. § 72 Abs. 1, § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG, § 559 ZPO), so dass die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung der Zulässigkeit der Vorlage nicht entgegensteht (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Inhaltlich umfasst das von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht die Entscheidung des Grundrechtsberechtigten, ob und wie in seine körperliche Integrität eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 153, 182 - Suizidhilfe).
Der Schutz des Selbstbestimmungsrechts nicht einwilligungsfähiger Betreuter ist indes weniger intensiv ausgeprägt als der Schutz des Selbstbestimmungsrechts einwilligungsfähiger Betreuter (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 131 ; 162, 378 ).
Dem Eingriffscharakter einer Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit steht folglich nicht entgegen, dass diese zum Zweck der Heilung erfolgt (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ; 158, 131 ).
Rn. 103 3. Auch Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit durch staatliche Maßnahmen, die der Umsetzung einer Schutzpflicht des Staates gegenüber Dritten oder gegenüber dem betroffenen Grundrechtsberechtigten selbst dienen, sind an Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG in seiner abwehrrechtlichen Dimension zu messen (vgl. BVerfGE 115, 118 ; 142, 313 ).
Hiernach hat der Staat hilfsbedürftigen Menschen, die im Hinblick auf ihre Gesundheitssorge unter Betreuung stehen und bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, notfalls auch gegen ihren natürlichen Willen Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 131 ).
Ärztliche Untersuchungs- und Heilmaßnahmen müssen dann in gravierenden Fällen als ultima ratio auch unter Überwindung des entgegenstehenden natürlichen Willens solcher Betreuter vorgenommen werden dürfen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 131 ).
Danach muss der Gesetzgeber für Fälle, in denen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können, die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten vorsehen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 131 ).
Völkerrechtliche Vorgaben, insbesondere die Europäische Menschenrechtskonvention und das Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, stehen dieser Pflicht des Staates nicht entgegen (vgl. BVerfGE 128, 282 ; 142, 313 ).
Rn. 115 Als legitimen Zweck eines Eingriffs in die von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG geschützte körperliche Unversehrtheit nicht einwilligungsfähiger Betreuter hat das Bundesverfassungsgericht im Grundsatz die Erfüllung einer staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber ebendiesen Betreuten anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 131 ).
Diese Schutzpflicht gibt dem Staat auf, hilfsbedürftigen Menschen, die bei einem drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden die Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können, unter engen Voraussetzungen als ultima ratio auch unter Überwindung ihres entgegenstehenden natürlichen Willens Schutz durch ärztliche Versorgung zu gewähren (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 ).
Danach muss der Gesetzgeber für Fälle, in denen drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive Behandlungen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können, die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten vorsehen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 131 ).
Hiermit einhergehend ist in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung als weiterer verfassungsrechtlich legitimer Zweck die strengeren Anforderungen unterliegende Sicherung des ultima-ratio-Gebots im Hinblick auf solche ärztlichen Zwangsmaßnahmen anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 131 ), ferner der Schutz der Betroffenen vor von ärztlichen Zwangsmaßnahmen ausgehenden besonderen Behandlungsrisiken (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Soweit die Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme unter Berücksichtigung des ultima-ratio-Gebots eröffnet ist, ist die Sicherung einer möglichst weitgehenden Rücksichtnahme auf das zurücktretende Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG als legitimer Zweck anerkannt (vgl. BVerfGE 142, 313 ), insbesondere die Sicherstellung einer angemessenen medizinischen Versorgung der Betroffenen durch qualifiziertes ärztliches Personal (vgl. BVerfGE 158, 131 m.w.N.).
Dieser Zweck ist mit Blick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG folgende Schutzpflicht des Staates, ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten nur unter engen materiellen Voraussetzungen und als letztes Mittel vorzusehen (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 ), legitim.
Mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG, nach der materiell sicherzustellen ist, dass die Möglichkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten nur unter engen Voraussetzungen und als letztes Mittel besteht (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 ), ist auch dieser Zweck verfassungsrechtlich legitim.
Im Hinblick auf die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG folgende Schutzpflicht des Staates, im Fall der Eröffnung der Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme das zurücktretende Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG verfahrensrechtlich möglichst weitgehend zu sichern (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 131 m.w.N.), ist auch dieser Zweck verfassungsrechtlich legitim.
Rn. 140 In Bezug auf ärztliche Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten, die in Erfüllung der staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber ebendiesen Betreuten erfolgen, ergeben sich aus dem Grundsatz der Angemessenheit umfangreiche konkrete Anforderungen: Notwendige Voraussetzung jeder ärztlichen Zwangsmaßnahme ist, dass Betroffene krankheitsbedingt nicht in der Lage sind, die medizinische Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu erkennen oder nach dieser Einsicht zu handeln (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Die Durchführung einer dem Schutz des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG dienenden ärztlichen Zwangsmaßnahme gegen dessen freien Willen ist ausgeschlossen (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Beachtlich ist auch der ursprüngliche freie Wille der Betreuten, soweit er auf Grundlage hinreichend tragfähiger Anhaltspunkte, etwa einer relevanten Patientenverfügung oder früher gegenüber Dritten geäußerter Behandlungswünsche, feststellbar ist (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Eine solche Eindeutigkeit liegt insbesondere vor, wenn drohende erhebliche Gesundheitsbeeinträchtigungen einschließlich einer Lebensgefahr durch nicht zu eingriffsintensive ärztliche Maßnahmen mit hohen Erfolgsaussichten abgewehrt werden können (vgl. BVerfGE 142, 313 <340 Rn. 78, 341 f. Rn. 80, 343 Rn. 83>).
In jedem Fall darf eine ärztliche Zwangsmaßnahme ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio) ergriffen werden (vgl. BVerfGE 142, 313 <338 Rn. 71, 343 Rn. 82, 344 f. Rn. 86>).
Im Hinblick auf den einer ärztlichen Zwangsmaßnahme entgegenstehenden natürlichen Willen nicht einwilligungsfähiger Betreuter ist insbesondere zunächst ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks zu versuchen, diese von der Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme zu überzeugen (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 131 m.w.N.).
Denn die staatliche Gemeinschaft darf hilfsbedürftige nicht einwilligungsfähige Betreute in diesen Fällen nicht einfach sich selbst überlassen (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Besonders bedeutsam ist das vom Gesetzgeber mit der Umsetzung dieser Schutzpflichten verfolgte Ziel sicherzustellen, dass die Möglichkeit ärztlicher Zwangsmaßnahmen gegenüber nicht einwilligungsfähigen Betreuten nur unter engen Voraussetzungen und als letztes Mittel besteht (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 ).
Auch das mit der Umsetzung der Schutzpflichten verbundene gesetzgeberische Anliegen, im Fall der Eröffnung der Möglichkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme das zurücktretende Grundrecht der Betroffenen aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG möglichst weitgehend zu sichern, insbesondere vermeidbare erhebliche Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit auszuschließen, ist von erheblichem Gewicht (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 158, 131 m.w.N.).
Zwar ist bei der gesetzgeberischen Ausgestaltung der Voraussetzungen und Modalitäten ärztlicher Zwangsmaßnahmen der Verschiedenartigkeit und den jeweiligen Umständen der einzelnen Anwendungsfälle angemessen Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Das Bundesverfassungsgericht kann auch die teilweise Nichtigkeit oder die teilweise Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz aussprechen, etwa in Bezug auf einen Teil der von ihr erfassten Anwendungsfälle (vgl. BVerfGE 117, 163 ; 142, 313 ).
Rn. 171 Im Zuge der Neuregelung hat der Gesetzgeber in jedem Fall sicherzustellen, dass die Grundrechte sämtlicher Betroffener durch strenge materielle und verfahrensrechtliche Anforderungen möglichst weitgehend gesichert werden (vgl. BVerfGE 142, 313 m.w.N.;… vgl. Rn. 140).
Insbesondere ist zu gewährleisten, dass eine ärztliche Zwangsmaßnahme in jedem Fall ausschließlich als letztes Mittel (ultima ratio) ergriffen werden darf (vgl. BVerfGE 142, 313 <336 Rn. 67, 338 Rn. 71, 340 f. Rn. 78>; 158, 131 ).
Rn. 4 3. a) Ein Anspruch auf Schaffung einer Eingriffsgrundlage für eine ambulante Zwangsbehandlung für diese Fälle, in denen gerade die Zwangsbehandlung im Krankenhaus zu einer Unverhältnismäßigkeit der Belastung führt, kann sich daher nur aus der Schutzpflicht des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergeben, wie nicht nur der Bundesgerichtshof in der hiesigen Vorlage, sondern auch der Senat in der Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - (BVerfGE 142, 313) der Sache nach annimmt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vermittelt die sich aus der objektiven Bedeutung der Freiheitsrechte gerade auch bei Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 GG ergebende Schutzpflicht einen Anspruch des Grundrechtsträgers oder der -trägerin gegen den Gesetzgeber auf Tätigwerden nur, wenn Schutzvorkehrungen entweder überhaupt nicht getroffen sind, wenn die getroffenen Regelungen und Maßnahmen offensichtlich ungeeignet oder völlig unzulänglich sind, das gebotene Schutzziel zu erreichen, oder wenn sie erheblich hinter dem Schutzziel zurückbleiben (vgl. BVerfGE 142, 313 ; 157, 30 , 158, 170 ; 160, 79 ; stRspr).
Für unter Betreuung stehende Menschen, die die Erforderlichkeit einer medizinischen Behandlung zur Abwehr oder Bekämpfung erheblicher Erkrankungen nicht erkennen oder nicht danach handeln können, folgt daraus die Pflicht des Gesetzgebers, ein System der Hilfe und des Schutzes zu schaffen (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Rn. 5 Anders als noch bei der der gerade zitierten Entscheidung vom 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - (BVerfGE 142, 313) zugrunde liegenden Rechtslage hat der Gesetzgeber mit § 1906a BGB a.F. und damit auch mit dem hier in Rede stehenden § 1906a Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 BGB a.F. ein System der Hilfe und des Schutzes geschaffen.
Dies genügt grundsätzlich, da der Senat seinerzeit zu Recht darauf hinwies, dass der Gesetzgeber zwar keinen Spielraum hinsichtlich der Frage hätte, ob überhaupt verbindliche Regeln für die ärztliche Behandlung in ihrer Gesundheitssorge Betreuter vorzusehen seien, sehr wohl aber hinsichtlich der hier relevanten Frage, wie die Regeln auszugestalten seien (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
Können Betroffene keinen freien Willen in Bezug auf den Umgang mit einer Krankheit bilden, bleibt ein etwa vorhandener natürlicher Wille in Bezug auf ihre Krankheit verfassungsrechtlich auch hier Ausdruck ihres durch das Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit geschützten Selbstbestimmungsrechts, in das auch unter diesen Voraussetzungen im Falle einer Zwangsbehandlung eingegriffen wird (vgl. BVerfGE 142, 313 ).
- BGH, 03.07.2019 - 5 StR 393/18
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(1) Nach dem Grundgesetz ist jeder Mensch grundsätzlich frei, über den Umgang mit seiner Gesundheit nach eigenem Gutdünken zu entscheiden (BVerfG, NJW 2017, 53, 56). - BVerfG, 19.11.2021 - 1 BvR 781/21
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Recht auf Selbsttötung in Fällen schwerer Krankheit: Bundesverfassungsgericht …
- BGH, 14.03.2018 - XII ZB 629/17
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- BVerfG, 07.08.2018 - 1 BvR 1575/18
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- BVerfG, 19.05.2020 - 2 BvR 483/20
Terminsladung zur strafrechtlichen Hauptverhandlung und Schutz vor dem neuartigen …
- BVerfG, 06.03.2018 - 1 BvL 1/16
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- BGH, 29.07.2020 - XII ZB 173/18
Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
- BVerfG, 03.02.2026 - 2 BvR 1626/25
Unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen Genehmigungen für die Ausfuhr von …
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- BGH, 24.05.2017 - XII ZB 577/16
Betreuung: Freiheitsentziehung durch Unterbringung eines auf einen Rollstuhl …
- AG Brandenburg, 07.12.2016 - 97 XIV 216/16
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- BGH, 18.10.2017 - XII ZB 195/17
Unterbringungssache: Antrag des Verfahrenspflegers des Betreuten auf Feststellung …
- BGH, 30.06.2021 - XII ZB 191/21
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- BVerfG, 20.05.2021 - 1 BvR 928/21
Mehrere Eilanträge und eine Verfassungsbeschwerde gegen Vorschriften des Vierten …
- LSG Berlin-Brandenburg, 26.04.2018 - L 33 R 964/15
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Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen der Corona-Schutz-Verordnung insbes. zu …
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Verfahrenspflegerbestellung wegen Zwangsbehandlung bei einstweiliger …
- StGH Niedersachsen, 24.03.2020 - StGH 7/19
Organstreitverfahren; parlamentarisches Auskunftsrecht; betäubungsloses Schächten
- StGH Niedersachsen, 03.12.2025 - StGH 2/24
Normenkontrollverfahren; konkrete Normenkontrolle; Konnexitätsprinzip; …
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Schutz vor antisemitischer Diskriminierung: Klage gegen die Freie Universität …
- LG Paderborn, 17.10.2022 - 5 T 267/22
- VGH Bayern, 06.12.2022 - 8 A 20.40015
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- BSG, 10.12.2021 - B 5 R 111/21 B
Anspruch eines Querschnittgelähmten auf Kostenerstattung nach Einbau eines …
- AG Brandenburg, 09.08.2021 - 85 XVII 110/21
Nicht-Einwilligung Bevollmächtigten in ärztlichen Eingriff
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- OVG Sachsen, 09.03.2022 - 3 C 57/21
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- VG Arnsberg, 05.01.2021 - 1 L 1003/20
- VerfGH Bayern, 31.10.2018 - 16-VII-17
Knüpfen des Ausschlusses vom Wahlrecht an eine gerichtliche Entscheidung über den …
- OLG Dresden, 03.02.2026 - 4 U 1258/24
- BayObLG, 04.12.2019 - 203 StObWs 1159/19
Pflicht zur Duldung ärztlicher Untersuchungen auf übertragbare Krankheiten - HIV, …
- VG München, 30.03.2023 - M 19 S 23.50135
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Erfolgloser Eilantrag der Betreiberin einer Schankwirtschaft gegen die …
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Verwerfung eines Einspruchs gegen Strafbefehl bei Nichterscheinen zur …
- AG Rüdesheim, 05.07.2024 - 4 XIV 135/23
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Zulässigkeit der Anordnung des Vorsitzenden zum Tragen einer Maske im …
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- LSG Baden-Württemberg, 18.07.2018 - L 7 SO 2638/15
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