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   BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14   

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BGH, 21.10.2015 - I ZR 173/14 (https://dejure.org/2015,38666)
BGH, Entscheidung vom 21.10.2015 - I ZR 173/14 (https://dejure.org/2015,38666)
BGH, Entscheidung vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14 (https://dejure.org/2015,38666)
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Volltextveröffentlichungen (19)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Ecosoil

    § 30 Abs 1 MarkenG, § 103 Abs 1 InsO, Art 23 Abs 1 S 2 EGV 40/94, Art 23 Abs 1 S 2 EGV 207/2009
    Markenverletzungsklage einer insolventen Konzerngesellschaft und Lizenzgeberin gegen eine lizenzerwerbende andere Konzerngesellschaft: Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages; vollständige Erfüllung eines Lizenzkaufs unter Konzerngesellschaften; Fortbestand des ...

  • damm-legal.de

    Zum Nachweis eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr bedarf es eines schriftlichen Vertrages

  • IWW

    § 125b Nr. 2, § ... 14 Abs. 6 MarkenG, §§ 670, 683, 677 BGB, § 108 Abs. 1 InsO, § 103 InsO, §§ 108, 112 InsO, § 103 Abs. 1 InsO, § 103 Abs. 2 Satz 1 InsO, § 314 ZPO, § 5 Abs. 1, 2 Satz 1 MarkenG, § 15 Abs. 1 MarkenG, § 15 Abs. 4 Satz 1 MarkenG, § 15 Abs. 5 Satz 1 MarkenG, § 986 BGB, § 97 Abs. 1 ZPO

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses; Erfüllung des Lizenzvertrages im Falle eines Lizenzkaufs durch Erbringen der gegenseitigen Hauptleistungen

  • kanzlei.biz

    Nachweis über Markenlizenzvertrag erfordert schriftliche Dokumentation des Vertragsschlusses

  • Betriebs-Berater

    Markenlizenzvertrag zwischen Konzerngesellschaften in der Insolvenz - "ECOSoil"

  • rewis.io

    Markenverletzungsklage einer insolventen Konzerngesellschaft und Lizenzgeberin gegen eine lizenzerwerbende andere Konzerngesellschaft: Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages; vollständige Erfüllung eines Lizenzkaufs unter Konzerngesellschaften; Fortbestand des ...

  • ra.de
  • Der Betrieb(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Konzernweite Nutzung einer Gemeinschaftsmarke: Kein Erlöschen der Lizenz infolge der Insolvenz der Lizenzgeberin

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr durch Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses; Erfüllung des Lizenzvertrages im Falle eines Lizenzkaufs durch Erbringen der gegenseitigen Hauptleistungen

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ecosoil

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur beiderseitigen vollständigen Erfüllung eines Lizenzvertrags zwischen Konzerngesellschaften ("Ecosoil")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (14)

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Zum Nachweis eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr bedarf es eines schriftlichen Vertrages

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    BGH erläutert mehrere Fragen zu Markenlizenzverträgen zwischen Konzerngesellschaften in der Insolvenz

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Zum Nachweis eines Lizenzvertrages

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die Firma als Unternehmenskennzeichen

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Markenübertragung - und der bestehende Lizenzvertrag

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gesamtrechtsnachfolge aufgrund eines Asset Deals?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lizenzvertrag zur Markennutzung - und die Insolvenz der Markeninhaberin

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Lizenzvertrag zur Markennutzung - und der Nachweis seines Abschlusses im kaufmännischen Geschäftsverkehr

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vertragsschluss zwischen verbundenen Unternehmen - und der Rechtsbindungswille

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfordert Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im geschäftlichen Verkehr idR nur durch schriftliche Vereinbarung

  • ipweblog.de (Kurzinformation)

    Ecosoil

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Nachweis des Abschlusses eines Lizenzvertrages im kaufmännischen Geschäftsverkehr erfordert Vorlage einer schriftlichen Dokumentation des Vertragsschlusses

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Nachweis eines markenrechtlichen Lizenzvertrages idR. nur durch schriftliche Dokumentation

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Streit um die Lizenzvergabe der Marke "Ecosoil"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 40
  • MDR 2016, 221 (Ls.)
  • GRUR 2016, 201
  • NZI 2016, 97
  • MMR 2017, 68
  • BB 2016, 780
  • DB 2016, 529
 
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Wird zitiert von ... (10)

  • BGH, 23.06.2016 - I ZR 241/14

    Baumann II - Marken- und Wettbewerbsrecht: Vermeidung von Wertungswidersprüchen

    Die Stellung des Lizenznehmers im Verhältnis zum Lizenzgeber nach Beendigung des Lizenz- oder Gestattungsvertrags ist insoweit nicht besser als diejenige eines Dritten, der erstmals ein mit dem lizenzierten Kennzeichen identisches oder ähnliches Zeichen benutzt (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2005 - I ZR 312/02, GRUR 2006, 56 Rn. 26 = WRP 2006, 96 - BOSS-Club; BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 44 - Baumann I; BGH, Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 = WRP 2016, 203 - Ecosoil).

    Dagegen genügt eine konkludente Gestattung der Benutzung eines Zeichens nicht, um die Entstehung eines Kennzeichenrechts des Gestattungsempfängers im Verhältnis zum Gestattenden auszuschließen (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

    Fehlt eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

    Dies steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, nach der an den durch den Inhaber des Zeichenrechts zu führenden Nachweis, dass zwischen ihm und dem Nutzer des Zeichens ein Gestattungs- oder Lizenzvertrag bestand, keine geringen Anforderungen zu stellen sind und in der Regel eine schriftliche Dokumentation des Vertragsschlusses erfolgt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

    Erforderlich ist in der Regel eine schriftliche Dokumentation des Vertragsschlusses (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

  • BGH, 17.10.2019 - I ZR 34/18

    Valentins

    Fehlt eine Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 93/12, GRUR 2013, 1150 Rn. 50 f. = WRP 2013, 1473 - Baumann I; Urteil vom 21. Oktober 2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201 Rn. 31 = WRP 2016, 203 - Ecosoil; Urteil vom 23. Juni 2016 - I ZR 241/14, GRUR 2016, 965 Rn. 37 - WRP 2016, 1236 - Baumann II).

    Vielmehr gelten sie auch für den Fall des vom Zeichennutzer zu erbringenden Nachweises einer Zustimmung des Zeicheninhabers zur Zeichennutzung (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 32 - Ecosoil).

    Vielmehr genügt im Allgemeinen die Vorlage einer (schriftlichen) Dokumentation des Vertragsschlusses (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 33 - Ecosoil).

    Vielmehr besteht der Lizenzvertrag zwischen den ursprünglichen Vertragsparteien fort; der neue Inhaber der Markenrechte tritt - wenn es wie im Streitfall an einer Zustimmung des Lizenznehmers in den Lizenzvertrag fehlt - nicht in den Lizenzvertrag ein (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 53 - Ecosoil, mwN).

    Der Senat hat die Frage, ob das Recht zur Kündigung eines Lizenzvertrags zusammen mit der Marke auf einen neuen Inhaber übertragen werden kann, wenn eine Vertragsübernahme durch ihn wegen eines Widerspruchs des Lizenznehmers scheitert, bislang nicht entschieden (BGH, GRUR 2016, 201 Rn. 55 - Ecosoil).

  • OLG Düsseldorf, 26.07.2018 - 15 U 2/17

    Rechtstellung des Arbeitnehmererfinders

    Fehlt ein Erklärungsbewusstsein (Rechtsbindungswillen, Geschäftswillen) kann gleichwohl (nur dann) eine konkludente Willenserklärung anzunehmen sein, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung bzw. sein Handeln nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte und wenn der schutzwürdige Erklärungsempfänger sie tatsächlich auch so verstanden hat (BGH GRUR 2016, 201 - Ecosoil; BGH NJW 2002, 363, 365; BGH NJW 1995, 953; BGH NJW 1984, 2279).
  • BPatG, 30.06.2016 - 30 W (pat) 32/12

    Markenbeschwerdeverfahren - Löschungsverfahren - "LIQUIDROM" - zu den

    Denn so wie allein die bloße Duldung oder (konkludente) Gestattung eines mit der Marke identischen Zeichens keine (rechtserhaltende) Zustimmung i. S. des § 26 Abs. 2 MarkenG darstellt (vgl. Ströbele/Hacker, a. a. O., § 26 Rdnr. 134) und daher auch nicht genügt, um die Entstehung eines eigenen Kennzeichenrechtes an dem betreffenden Zeichen zugunsten des Nutzers bzw. Gestattungsempfängers auszuschließen (vgl. BGH GRUR 2013, 1150 Tz. 50 - Baumann; GRUR 2016, 201 Tz. 31 Ecosoil), kann auch ein dem Markeninhaber zuwachsender Besitzstand an dem Zeichen bzw. der Marke bei einer Benutzung durch den Gestattungsempfänger nur durch Abschluss eines solchen über die Gestattung der Benutzung hinausgehenden Lizenz- oder Gestattungsvertrages begründet werden bzw. bestehen.

    Fehlt eine entsprechende Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Nr. 50 f. - Baumann I; GRUR 2016, 201 Rn. 31 - Ecosoil).

  • OLG Nürnberg, 02.03.2021 - 3 U 321/16

    Marke, Schadensersatz, Verwechslungsgefahr, Patent, Berufung, Zeichen,

    Er erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung (BGH, Urteil vom 21.10.2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201, Rn. 65 - Ecosoil).
  • OLG Frankfurt, 10.06.2020 - 6 U 46/18

    Abgrenzung zwischen Duldung und Gestattung der Nutzung eines

    Der BGH hat in der Entscheidung Ecosoil (GRUR 2016, 201, Rn 31) in diesem Zusammenhang nämlich weiter ausgeführt: "Fehlt eine entsprechende Dokumentation, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass kein über eine konkludente Gestattung hinausgehender Abschluss eines Gestattungs- oder Lizenzvertrags vorliegt (BGH, GRUR 2013, 1150 Rn 51 - Baumann)".
  • OLG Nürnberg, 16.02.2022 - 3 U 3933/21

    Kennzeichenverletzung durch Messeauftritt unter Verwendung eines

    Denn der Schutz des Unternehmenskennzeichens erstreckt sich auf jede kennzeichenmäßige Verwendung der Bezeichnung und erfasst daher nicht nur eine firmenmäßige, sondern auch eine markenmäßige Benutzung (BGH, Urt. v. 21.10.2015 - I ZR 173/14, GRUR 2016, 201, Rn. 65 - Ecosoil).
  • LG Köln, 17.04.2020 - 33 O 23/19
    Vom Schutz des § 15 Abs. 2 MarkenG wird dabei nicht nur die firmenmäßige Nutzung des Kollisionszeichens, sondern auch seine markenmäßige Verwendung erfasst (vgl. BGH GRUR 2016, 201, 206 - Ecosoil; BGH GRUR 2016, 965, 967 - Baumann II; BGH GRUR 2013, 1150, 1153 - Baumann).
  • LG Düsseldorf, 30.06.2022 - 4b O 52/20
    Der Abschluss eines Lizenzvertrags kann auch konkludent erfolgen (BGH, GRUR 2016, 201, Rn. 28 - Ecosoil).
  • LG Hamburg, 14.07.2016 - 327 O 392/14

    Markenverletzung: Anspruch auf Unterlassung einer Bezeichnung, auf Löschung einer

    Insoweit ist der hier zu beurteilende Sachverhalt auch nicht mit demjenigen vergleichbar, den der Bundesgerichtshof in seiner Ecosoil -Entscheidung vom 21.10.2015 ( GRUR 2016, 201 ff.) zu beurteilen hatte.
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