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| BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23 |
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Manhattan Bridge - Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar
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Unterlassungsklage eines Fotografen gegen den Betreiber einer Online-Verkaufsplattform wegen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung eines Lichtbildwerks - Manhattan Bridge
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§ 2 Abs 1 Nr 5 UrhG, § 2 Abs 2 UrhG, § 7 UrhG, § 15 Abs 1 Nr 1 UrhG, § 15 Abs 2 S 1 UrhG
Unterlassungsklage eines Fotografen gegen den Betreiber einer Online-Verkaufsplattform wegen Vervielfältigung und öffentlicher Zugänglichmachung eines Lichtbildwerks - Manhattan Bridge - IWW
§ 32 ZPO, § ... 121 Abs. 4 Satz 1 UrhG, § 10 Abs. 1 UrhG, § 286 ZPO, § 2 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 UrhG, § 15 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 Nr. 2, § 19a UrhG, § 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG, § 57 UrhG, § 545 Abs. 2 ZPO, Art. 4 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, Art. 63 Abs. 1 Brüssel-Ia, Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007, Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 3 Rom-II, § 7 UrhG, Art. 14 der Richtlinie 2000/31/EG, § 15 Abs. 2, 3 UrhG, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 3 Abs. 1, 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065, Abschnitt 4 der Richtlinie 2000/31/EG, Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung (EU) 2017/1001, Art. 4 der Richtlinie 2001/29/EG, § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG, § 2 UrhDaG, § 1 Abs. 1 UrhDaG, Richtlinie (EU) 2019/790, § 242 BGB, § 8c UWG, § 8 Abs. 4 UWG, § 16 Abs. 1 UrhG, § 16 Abs. 2 UrhG, Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 267 Abs. 3 AEUV, § 562 Abs. 1 ZPO, § 563 Abs. 3 ZPO, § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO
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Übertragbarkeit der unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke auf die Haftung von Online-Marktplätzen; Verpflichtung des Betreibers eines Online-Marktplatzes ...
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Urheberrecht: Manhattan Bridge
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Kurzfassungen/Presse (7)
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Haftung von Online-Marktplätzen für urheberrechtswidrige Angebote
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Haftungsmaßstäben bei Online-Verkaufsplattformen
- urheberrecht.org (Kurzinformation)
»Manhattan Bridge«-Entscheidung des BGH
- anwaltonline.com (Kurzinformation)
Haftet ein Online-Marktplatz für Urheberrechtsverletzungen der Händler?
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Unionsrechtlichen Grundsätze von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen
- iprspr.mpipriv.de (Auszüge)
EuGVVO 1215/2012 Art. 4; EuGVVO 1215/2012 Art. 63; Rom II-VO 864/2007 Art. 1; Rom II-VO 864/2007 Art. 3; Rom II-VO 864/2007 Art. 8; ZPO § 32; ZPO § 545
Zuständigkeit --> Allgemeiner Gerichtsstand; Immaterialgüterrecht -->ab 2020--> --> Urheberrecht - dr-bahr.com (Kurzinformation und Leitsatz)
Auch Online-Marktplätze haften für fremde Urheberrechtsverletzungen nach Kenntnis
Verfahrensgang
- LG Nürnberg-Fürth, 15.09.2022 - 19 O 8496/21
- OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 3 U 2910/22
- BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Papierfundstellen
- NJW 2025, 443
- ZIP 2025, 472
- GRUR 2024, 1809
- MMR 2025, 436
- MIR 2024, Dok. 090
- K&R 2024, 815
Wird zitiert von ... (13) Zitiert selbst (29)
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II und BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar.Insbesondere sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig, was auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 11] - upoladed II; Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 22] - YouTube II).
Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.;… vgl. nur BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich;… BGHZ 233, 373 [juris Rn. 11] - upoladed II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 31] - YouTube II).
Da es sich um harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen (…vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - YouTube II; BGH…, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 12] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II).
Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH…, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando;… Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a.;… Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 19] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 72] - YouTube II;… BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 48] - Internet-Radiorecorder II).
Rn. 28 aa) Eine Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen vor, die gleichzeitig oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 69] - YouTube und Cyando;… GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 20] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 73] - YouTube II; BGH…, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).
Rn. 29 Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 21] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 74] - YouTube II;… BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).
Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 24] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 76] - YouTube II).
Rn. 31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando;… vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 25] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 77] - YouTube II).
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 26] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 78] - YouTube II).
Rn. 33 Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 27] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 79] - YouTube II).
Rn. 34 Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (…EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 28] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 80] - YouTube II).
Rn. 37 (1) So hat der Gerichtshof der Europäischen Union hervorgehoben, dass die Haftung des Plattformbetreibers unter Berücksichtigung von dessen Rolle bei der Wiedergabe durch den Nutzer und der Vorsätzlichkeit des Plattformbetreibers zu beurteilen ist (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 68, 78 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando;… BGHZ 233, 373 [juris Rn. 24] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 81] - YouTube II).
Rn. 48 Wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden, richtet sich dies an eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele Personen (…vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 20] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 73] - YouTube II).
Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (…vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 22] - uploaded II; BGHZ 234, 56 [juris Rn. 75] - YouTube II).
Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 115] - YouTube II unter Verweis auf EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 116] - YouTube und Cyando; zur Klarheit des Hinweises vgl. auch J. B. Nordemann, ZUM 2022, 806, 810).
Bei urheberrechtlich geschützten Rechtspositionen sind solche Verletzungshandlungen gleichartig, die dieses Recht bezogen auf das im konkreten Fall geschützte Werk oder die geschützte Leistung erneut verletzen, ohne dass es darauf ankäme, welcher Nutzer eine Datei mit vergleichbarem rechtsverletzenden Inhalt hochgeladen hat (vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 118 bis 120] - YouTube II).
Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH…, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 [juris Rn. 74] = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, mwN; Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 48] = WRP 2018, 1338 - YouTube I).
- EuGH, 22.06.2021 - C-682/18
Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II und BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar.Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando;… Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a.;… Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 19] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 72] - YouTube II;… BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 48] - Internet-Radiorecorder II).
Rn. 28 aa) Eine Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen vor, die gleichzeitig oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 69] - YouTube und Cyando;… GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 20] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 73] - YouTube II; BGH…, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).
Rn. 29 Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 21] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 74] - YouTube II;… BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).
Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 24] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 76] - YouTube II).
Rn. 31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando;… vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 25] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 77] - YouTube II).
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 26] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 78] - YouTube II).
Rn. 33 Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 27] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 79] - YouTube II).
Rn. 34 Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 28] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 80] - YouTube II).
Rn. 37 (1) So hat der Gerichtshof der Europäischen Union hervorgehoben, dass die Haftung des Plattformbetreibers unter Berücksichtigung von dessen Rolle bei der Wiedergabe durch den Nutzer und der Vorsätzlichkeit des Plattformbetreibers zu beurteilen ist (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 68, 78 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando;… BGHZ 233, 373 [juris Rn. 24] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 81] - YouTube II).
Rn. 38 (2) Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch für die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, der seit dem 17. Februar 2024 durch den im Wesentlichen gleich formulierten Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ersetzt worden ist, zu einer Haftungsbefreiung des Plattformbetreibers führt, nicht zwischen Online-Marktplätzen einerseits und Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen andererseits differenziert (vgl. einerseits EuGH…, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 111, 113 und 115 f.] = WRP 2011, 1129 - L'Oréal u.a.; andererseits EuGH, GRUR 2021, 1054 [Rn. 117 f.] - YouTube und Cyando; ebenso wohl J. B. Nordemann, ZUM 2022, 806, 812).
Der Gerichtshof hat insoweit angenommen, dass sich Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Art. 6 der Verordnung [EU] 2022/2065) zwar nicht tatbestandlich, aber doch faktisch ausschließen (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [Rn. 107 bis 109] - YouTube und Cyando).
Die Haftungsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Art. 6 der Verordnung [EU] 2022/2065) setzt voraus, dass der Plattformbetreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm in konkreter Weise Kenntnis der auf die Plattform hochgeladenen Inhalte oder eine Kontrolle über sie verschafft; nur dann ist er als "Vermittler" im Sinn des Kapitels II Abschnitt 4 der Richtlinie 2000/31/EG ("Vermittlungsdienst" im Sinn von Art. 2 Buchst. g der Verordnung [EU] 2022/2065) anzusehen (…vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 112 f. und 122 bis 124] - L'Oréal u.a.; GRUR 2021, 1054 [Rn. 105 f., 110 bis 118] - YouTube und Cyando).
Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (vgl. BGHZ 234, 56 [juris Rn. 115] - YouTube II unter Verweis auf EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 116] - YouTube und Cyando; zur Klarheit des Hinweises vgl. auch J. B. Nordemann, ZUM 2022, 806, 810).
Soweit kein Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe in Rede steht, sind diese Haftungsgrundsätze nach wie vor mit dem Unionsrecht vereinbar (vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 119 bis 143] - YouTube und Cyando).
- BGH, 02.06.2022 - I ZR 53/17
Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Die unionsrechtlichen Grundsätze der Haftung von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen für eine öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke (vgl. EuGH, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II und BGH…, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - Youtube II) sind auf die Haftung von Online-Marktplätzen übertragbar.Insbesondere sind die deutschen Gerichte für die Entscheidung über den Rechtsstreit international zuständig, was auch unter Geltung des § 545 Abs. 2 ZPO in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 53/17, BGHZ 233, 373 [juris Rn. 11] - upoladed II;… Urteil vom 2. Juni 2022 - I ZR 140/15, BGHZ 234, 56 [juris Rn. 22] - YouTube II).
Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.;… vgl. nur BGH, GRUR 2016, 1048 [juris Rn. 24] - An Evening with Marlene Dietrich; BGHZ 233, 373 [juris Rn. 11] - upoladed II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 31] - YouTube II).
Da es sich um harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen (vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - YouTube II; BGH…, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 12] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II).
Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH…, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando;… Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a.;… Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 19] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 72] - YouTube II;… BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 48] - Internet-Radiorecorder II).
Rn. 28 aa) Eine Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen vor, die gleichzeitig oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 69] - YouTube und Cyando;… GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 20] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 73] - YouTube II; BGH…, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).
Rn. 29 Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 21] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 74] - YouTube II;… BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).
Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 24] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 76] - YouTube II).
Rn. 31 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zählen zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando; vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 25] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 77] - YouTube II).
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 26] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 78] - YouTube II).
Rn. 33 Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 27] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 79] - YouTube II).
Rn. 34 Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (…EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 28] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 80] - YouTube II).
Rn. 37 (1) So hat der Gerichtshof der Europäischen Union hervorgehoben, dass die Haftung des Plattformbetreibers unter Berücksichtigung von dessen Rolle bei der Wiedergabe durch den Nutzer und der Vorsätzlichkeit des Plattformbetreibers zu beurteilen ist (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 68, 78 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando; BGHZ 233, 373 [juris Rn. 24] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 81] - YouTube II).
Rn. 48 Wenn - wie im Streitfall - urheberrechtlich geschützte Inhalte auf einer Internetplattform zum Abruf durch deren Nutzer bereitgestellt werden, richtet sich dies an eine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten und recht viele Personen (vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 20] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 73] - YouTube II).
Soweit der angegriffenen Wiedergabe keine öffentliche Wiedergabe im Internet vorausgegangen ist, handelt es sich darüber hinaus um ein anderes technisches Verfahren (vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 22] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 75] - YouTube II).
- BGH, 27.06.2024 - I ZR 14/21
Urheberrechtliche Zulässigkeit von privaten Musikaufnahmen durch einen …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Da es sich um harmonisiertes Recht handelt, sind die entsprechenden Bestimmungen des deutschen Urheberrechtsgesetzes richtlinienkonform auszulegen (…vgl. BGHZ 233, 373 [juris Rn. 17 f.] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 70 f.] - YouTube II; BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 12] = WRP 2024, 1066 - Internet-Radiorecorder II).Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH…, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando;… Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a.;… Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 19] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 72] - YouTube II; BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 48] - Internet-Radiorecorder II).
Als Vervielfältigung im Sinn des § 16 Abs. 1 UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werks anzusehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH…, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 19] = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder I;… Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20, GRUR 2022, 1427 [juris Rn. 73] = WRP 2022, 1125 - Elektronischer Pressespiegel II; BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 12] - Internet-Radiorecorder II).
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er sich dabei technischer Hilfsmittel bedient, selbst wenn diese von Dritten zur Verfügung gestellt werden (vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 15] - Internet-Radiorecorder II, mwN).
Die Aufzeichnung kann dem Anbieter des Internet-Recorders selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, seinen Kunden lediglich einen Speicherplatz für die Aufzeichnung der Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen, sondern ein Gesamtpaket von Leistungen anbietet (BGH…, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 [juris Rn. 23] = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I;… Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 [juris Rn. 11] = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder I;… BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 27] - Internet-Radiorecorder I; GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 16] - Internet-Radiorecorder II).
Diese Maßstäbe stehen mit dem Unionsrecht im Einklang, insbesondere mit den Ausnahmen und Beschränkungen des Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2001/29/EG, die in Art. 5 der Richtlinie 2001/29/EG erschöpfend aufgeführt sind (vgl. BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 17 bis 26] - Internet-Radiorecorder II).
- BGH, 05.03.2020 - I ZR 32/19
Internet-Radiorecorder - Urheberrechtsverletzung bei Herstellung einer …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Als Vervielfältigung im Sinn des § 16 Abs. 1 UrhG ist jede körperliche Festlegung eines Werks anzusehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH, Urteil vom 5. März 2020 - I ZR 32/19, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 19] = WRP 2020, 861 - Internet-Radiorecorder I;… Urteil vom 28. Juli 2022 - I ZR 141/20, GRUR 2022, 1427 [juris Rn. 73] = WRP 2022, 1125 - Elektronischer Pressespiegel II;… BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 12] - Internet-Radiorecorder II).Die Aufzeichnung kann dem Anbieter des Internet-Recorders selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn dieser sich nicht darauf beschränkt, seinen Kunden lediglich einen Speicherplatz für die Aufzeichnung der Vervielfältigung zur Verfügung zu stellen, sondern ein Gesamtpaket von Leistungen anbietet (BGH…, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 [juris Rn. 23] = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I;… Urteil vom 11. April 2013 - I ZR 152/11, GRUR 2013, 618 [juris Rn. 11] = WRP 2013, 793 - Internet-Videorecorder I; BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 27] - Internet-Radiorecorder I;… GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 16] - Internet-Radiorecorder II).
Fehlen die objektiven oder subjektiven Voraussetzungen einer Haftung als Täter oder Teilnehmer, kommt lediglich eine allein zur Unterlassung und Beseitigung verpflichtende Verantwortlichkeit als Störer in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 42] - Internet-Radiorecorder I).
Rn. 74 aa) Die Beklagte haftet für die Vervielfältigung des Lichtbildwerks des Klägers weder als mittelbare Täterin noch als Mittäterin gemeinsam mit den Verkäufern, weil es ihr an der erforderlichen Tatherrschaft fehlt (zu den Voraussetzungen dieser Haftungstatbestände vgl. BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 42] - Internet-Radiorecorder I).
Rn. 76 (1) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer beihilfefähigen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, GRUR 2020, 738 [juris Rn. 45] - Internet-Radiorecorder I; BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021- I ZR 61/20, GRUR 2021, 1303 [juris Rn. 34] = WRP 2021, 1455 - Die Filsbacher;… BGH, GRUR, 2024, 1105 [juris Rn. 32] - Internet-Radiorecorder II).
- EuGH, 12.07.2011 - C-324/09
Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Rn. 38 (2) Zudem hat der Gerichtshof der Europäischen Union auch für die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, der seit dem 17. Februar 2024 durch den im Wesentlichen gleich formulierten Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste ersetzt worden ist, zu einer Haftungsbefreiung des Plattformbetreibers führt, nicht zwischen Online-Marktplätzen einerseits und Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen andererseits differenziert (vgl. einerseits EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 111, 113 und 115 f.] = WRP 2011, 1129 - L'Oréal u.a.;… andererseits EuGH, GRUR 2021, 1054 [Rn. 117 f.] - YouTube und Cyando; ebenso wohl J. B. Nordemann, ZUM 2022, 806, 812).Die Haftungsbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG (Art. 6 der Verordnung [EU] 2022/2065) setzt voraus, dass der Plattformbetreiber keine aktive Rolle spielt, die ihm in konkreter Weise Kenntnis der auf die Plattform hochgeladenen Inhalte oder eine Kontrolle über sie verschafft; nur dann ist er als "Vermittler" im Sinn des Kapitels II Abschnitt 4 der Richtlinie 2000/31/EG ("Vermittlungsdienst" im Sinn von Art. 2 Buchst. g der Verordnung [EU] 2022/2065) anzusehen (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 112 f. und 122 bis 124] - L'Oréal u.a.;… GRUR 2021, 1054 [Rn. 105 f., 110 bis 118] - YouTube und Cyando).
Für einen Online-Marktplatz hat der Gerichtshof der Europäischen Union dies dahingehend konkretisiert, dass der Plattformbetreiber keine neutrale Stellung einnimmt, sondern eine aktive Rolle spielt, wenn er Hilfestellung leistet, die unter anderem darin besteht, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben (vgl. EuGH, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 116] - L'Oréal u.a.).
- BGH, 17.11.2014 - I ZR 177/13
Möbelkatalog - Grenzen des Urheberrechtsschutzes: Öffentliche Zugänglichmachung …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Hierfür ist der Äußerungszusammenhang maßgeblich, der vom Durchschnittsbetrachter nach den Umständen unschwer als Ganzes wahrgenommen und beurteilt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 2014 - I ZR 177/13, GRUR 2015, 669 [juris Rn. 22] = WRP 2015, 750 - Möbelkatalog), vorliegend also das jeweilige Verkaufsangebot.Von Unwesentlichkeit im genannten Sinn ist auszugehen, wenn das Werk weggelassen oder ausgetauscht werden könnte, ohne dass dies dem durchschnittlichen Betrachter auffiele (vgl. BGH, GRUR 2015, 669 [juris Rn. 27] = WRP 2015, 750 - Möbelkatalog).
- BGH, 13.09.2018 - I ZR 140/15
BGH legt dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Haftung von YouTube …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH…, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16, GRUR 2018, 178 [juris Rn. 74] = WRP 2018, 201 - Vorschaubilder III, mwN; Beschluss vom 13. September 2018 - I ZR 140/15, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 48] = WRP 2018, 1338 - YouTube I).Rn. 80 Ist der Störer ein Diensteanbieter, dessen Dienst in der Speicherung von durch einen Nutzer eingegebenen Informationen besteht, kann er nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erst dann durch gerichtliche Anordnung zur Unterlassung verpflichtet werden, wenn es nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung erneut zu einer derartigen Rechtsverletzung gekommen ist, weil der Diensteanbieter nicht unverzüglich tätig geworden ist, um den rechtsverletzenden Inhalt zu entfernen oder den Zugang zu diesem zu sperren und dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (vgl. BGH…, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 [juris Rn. 39] - Vorschaubilder I; BGH, GRUR 2018, 1132 [juris Rn. 49] - YouTube I, jeweils mwN).
- BGH, 08.02.2024 - I ZR 34/23
BGH legt Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur weiteren Klärung des …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Rn. 28 aa) Eine Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen vor, die gleichzeitig oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 69] - YouTube und Cyando;… GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 20] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 73] - YouTube II; BGH, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).Rn. 29 Für eine Einstufung als "öffentliche Wiedergabe" im Sinn von Art. 3 Abs. 1 und 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 21] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 74] - YouTube II; BGH, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 32] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).
- EuGH, 20.04.2023 - C-775/21
Die Ausstrahlung eines Musikwerks als Hintergrundmusik in einem …
Auszug aus BGH, 23.10.2024 - I ZR 112/23
Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.; vgl. nur EuGH…, Urteil vom 22. Juni 2021 - C-682/18 und C-683/18, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] = WRP 2021, 1019 - YouTube und Cyando; Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a.;… Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 19] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 72] - YouTube II;… BGH, GRUR 2024, 1105 [juris Rn. 48] - Internet-Radiorecorder II).Rn. 28 aa) Eine Öffentlichkeit der Wiedergabe liegt nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen vor, die gleichzeitig oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 69] - YouTube und Cyando; GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN;… vgl. auch BGHZ 233, 373 [juris Rn. 20] - uploaded II;… BGHZ 234, 56 [juris Rn. 73] - YouTube II; BGH…, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 22 f.] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).
- BGH, 29.04.2010 - I ZR 69/08
Vorschaubilder
- BGH, 18.09.2014 - I ZR 76/13
CT-Paradies - Urheberschutz: Übliche Benennung des Urhebers bei …
- BGH, 19.03.2015 - I ZR 94/13
Zur Haftung eines Hotelbewertungsportals für unwahre Tatsachenbehauptungen eines …
- BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16
Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen
- BGH, 12.07.2007 - I ZR 18/04
Jugendgefährdende Inhalte auf Internet-Auktionsplattformen
- EuGH, 06.10.1982 - 283/81
CILFIT / Ministero della Sanità
- BGH, 22.04.2009 - I ZR 216/06
Zulässigkeit der Internet-Videorecorder
- BGH, 11.04.2013 - I ZR 152/11
Internet-Videorecorder II
- EuGH, 06.10.2021 - C-561/19
Consorzio Italian Management e Catania Multiservizi und Catania Multiservizi - …
- BGH, 31.05.2012 - I ZR 106/10
Ferienluxuswohnung
- BGH, 28.07.2022 - I ZR 141/20
Elektronischer Pressespiegel II - Reichweite urheberrechtlicher …
- BGH, 06.05.2021 - I ZR 61/20
Die Filsbacher - Markenverletzungsstreit: Zurechnungszusammenhang bei Ansprüchen …
- EuGH, 13.07.2023 - C-426/21
Ocilion IPTV Technologies - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - …
- EuGH, 01.10.2015 - C-452/14
Doc Generici - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Pflicht zur …
- BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14
An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers …
- EuGH, 22.12.2022 - C-148/21
Geistiges und gewerbliches Eigentum
- OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 3 U 2910/22
Täterschaftliche Haftung des Betreibers eines Platformbetreiber bei Verletzung …
- BGH, 26.01.2023 - I ZR 79/22
Angebot von Online-Zweitlotterien durch maltesische Betreiber
- EuGH, 17.03.2016 - C-175/15
Taser International - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der …
- LG München I, 11.11.2025 - 42 O 14139/24
GEMA erfolgreich gegen OpenAI (ChatGPT): Originalgetreue Wiedergabe von …
In der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung wird als eine Vervielfältigung im Sinn des § 16 Abs. 1 UrhG jede körperliche Festlegung eines Werks angesehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (zuletzt BGH 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 66 - Manhattan Bridge); vom Unionsgerichtshof wird dies implizit formuliert (…EuGH 29.07.2019, C-476/17 Rn. 52 ff - Metall auf Metall III;… deutlicher SchlAntr.Rn. 276 Nach der Rechtsprechung des BGH verbleibt es für die Vervielfältigung bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme
; die Haftungsgrundsätze des Unionsrechts kommen nicht zum Tragen, soweit kein Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe vorliegt (BGH 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 73 - Manhattan Bridge).Ebenso wenig sind die Beklagen angesichts der maßgeblichen inhaltlichen Gestaltung ihrer Modelle mit den Betreibern von Verkaufsplattformen vergleichbar, bei denen die Plattform keine inhaltliche Verantwortung für die Ausgestaltung der Verkaufsangebote innehat (vgl. BGH 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 72 - Manhattan Bridge).
- LG München I, 31.07.2026 - 42 O 763/25
Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und …
In der höchstrichterlichen deutschen Rechtsprechung wird als eine Vervielfältigung im Sinn des § 16 Abs. 1 UrhG jede körperliche Festlegung eines Werks angesehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Art mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (zuletzt BGH 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 66 - Manhattan Bridge); vom Unionsgerichtshof wird dies implizit formuliert (…vgl. EuGH 29.07.2019, C-476/17 Rn. 52 ff - Pelham;… deutlicher SchlAntr.Rn. 399 Nach der Rechtsprechung des BGH verbleibt es für die Vervielfältigung bei einer Haftung nach den strafrechtlichen Grundsätzen der Täterschaft und Teilnahme
; die Haftungsgrundsätze des Unionsrechts kommen nicht zum Tragen, soweit kein Eingriff in das Recht der öffentlichen Wiedergabe vorliegt (BGH 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 73 - Manhattan Bridge).Ebenso wenig ist die Beklage angesichts der maßgeblichen inhaltlichen Gestaltung ihres Modells mit den Betreibern von Verkaufsplattformen vergleichbar, bei denen die Plattform keine inhaltliche Verantwortung für die Ausgestaltung der Verkaufsangebote innehat (vgl. BGH 23.10.2024, I ZR 112/23 Rn. 72 - Manhattan Bridge).
- BGH, 31.07.2025 - I ZR 155/23
Content Delivery Network
Da diese Kriterien im jeweiligen Einzelfall in sehr unterschiedlichem Maß vorliegen können, sind sie einzeln und in ihrem Zusammenwirken mit den anderen Kriterien anzuwenden (st. Rspr.;… vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66 f.] - YouTube und Cyando; EuGH…, Urteil vom 20. April 2023 - C-775/21 und C-826/21, GRUR 2023, 717 [juris Rn. 47 f.] = WRP 2023, 681 - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a.;… Urteil vom 13. Juli 2023 - C-426/21, GRUR 2023, 1284 [juris Rn. 56 und 58] - Ocilion IPTV Technologies;… Urteil vom 11. April 2024 - C-723/22, GRUR 2024, 622 [juris Rn. 39 f.] = WRP 2024, 680 - Citadines;… Urteil vom 20. Juni 2024 - C-135/23, GRUR 2024, 1030 [juris Rn. 21 f.] = WRP 2024, 910 - GEMA; vgl. auch BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 27] = WRP 2024, 1494 - Manhattan Bridge, mwN).Rn. 22 bb) Eine "Handlung der Wiedergabe" nimmt vor, wer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig wird, um seinen Kunden Zugang zu einem geschützten Werk zu verschaffen, und zwar insbesondere dann, wenn ohne dieses Tätigwerden die Kunden das verbreitete Werk grundsätzlich nicht abrufen könnten (…vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 66] - YouTube und Cyando, mwN;… GRUR 2023, 717 [juris Rn. 53] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a.; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 30] - Manhattan Bridge, mwN).
Rn. 23 Eine "Öffentlichkeit" der Wiedergabe liegt nur bei einer unbestimmten Zahl potentieller Adressaten und recht vielen Personen vor, die gleichzeitig oder nacheinander Zugang zu demselben Werk haben (…vgl. nur EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 69] - YouTube und Cyando;… GRUR 2023, 717 [juris Rn. 54] - Blue Air Aviation/UCMR - ADA u.a., jeweils mwN; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 28] - Manhattan Bridge, mwN).
Rn. 24 Für eine Einstufung als öffentliche Wiedergabe ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich vom bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 70] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 29] - Manhattan Bridge, mwN; zudem jedoch BGH…, Beschluss vom 8. Februar 2024 - I ZR 34/23, GRUR 2024, 381 [juris Rn. 31 bis 35] = WRP 2024, 476 - Seniorenwohnheim).
Um festzustellen, ob der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder Sharehosting-Plattform in voller Kenntnis seines Verhaltens bei der unerlaubten Wiedergabe geschützter Inhalte durch Nutzer seiner Plattform tätig wird, um anderen Internetnutzern Zugang zu solchen Inhalten zu verschaffen, sind alle Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die die betreffende Situation kennzeichnen und es ermöglichen, direkt oder indirekt Schlussfolgerungen hinsichtlich der Frage zu ziehen, ob der Betreiber bei der unerlaubten Wiedergabe dieser Inhalte vorsätzlich tätig wird oder nicht (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 77 bis 81 und 83] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 30] - Manhattan Bridge, mwN).
Rn. 38 Zu den insoweit maßgeblichen Gesichtspunkten zählen die Tatsache, dass ein solcher Betreiber, obwohl er weiß oder wissen müsste, dass über seine Plattform im Allgemeinen durch Nutzer derselben geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, nicht die geeigneten technischen Maßnahmen ergreift, die von einem die übliche Sorgfalt beachtenden Wirtschaftsteilnehmer in seiner Situation erwartet werden können, um Urheberrechtsverletzungen auf dieser Plattform glaubwürdig und wirksam zu bekämpfen, sowie die Tatsache, dass dieser Betreiber an der Auswahl geschützter Inhalte, die rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden, beteiligt ist, auf seiner Plattform Hilfsmittel anbietet, die speziell zum unerlaubten Teilen solcher Inhalte bestimmt sind, oder ein solches Teilen wissentlich fördert, wofür der Umstand sprechen kann, dass der Betreiber ein Geschäftsmodell gewählt hat, das die Nutzer seiner Plattform dazu anregt, geschützte Inhalte auf dieser Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich zu machen (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 84] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 31] - Manhattan Bridge, mwN).
Anders verhält es sich jedoch, wenn der Betreiber, obwohl er vom Rechtsinhaber darauf hingewiesen wurde, dass ein geschützter Inhalt über seine Plattform rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht wurde, nicht unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen ergreift, um den Zugang zu diesem Inhalt zu verhindern (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 85] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 32] - Manhattan Bridge, mwN).
Rn. 40 Ob das fragliche Tätigwerden Erwerbszwecken dient, ist zwar nicht gänzlich unerheblich, doch allein die Tatsache, dass der Betreiber einer Video-Sharing-Plattform oder einer Sharehosting-Plattform Erwerbszwecke verfolgt, erlaubt weder die Feststellung, dass er hinsichtlich der rechtswidrigen Wiedergabe geschützter Inhalte durch einige seiner Nutzer vorsätzlich handelt, noch eine dahingehende Vermutung (…vgl. EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 86] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 33] - Manhattan Bridge, mwN).
Rn. 41 Es ist Sache der Gerichte der Mitgliedstaaten, anhand dieser Kriterien zu bestimmen, ob diese Betreiber hinsichtlich der geschützten Inhalte, die von den Nutzern ihrer Plattform auf diese hochgeladen werden, selbst Handlungen der öffentlichen Wiedergabe im Sinn von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG vornehmen (…EuGH, GRUR 2021, 1054 [juris Rn. 90] - YouTube und Cyando; vgl. auch BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 33] - Manhattan Bridge, mwN).
Rn. 54 Zwischen der Annahme einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und einer Haftungsbefreiung für den Anbieter eines Hosting-Diensts nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG / Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 hat der Gerichtshof der Europäischen Union ein faktisches Ausschlussverhältnis statuiert (vgl. zuletzt BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 38] - Manhattan Bridge, mwN), indem er die Verkehrspflichten des Plattformbetreibers (…"notice and take down"-Verfahren, vgl. Rn. 37 bis 41) mit Blick auf die für diesen geltenden Haftungsbefreiungen bestimmt hat.
Zudem hat der Gerichtshof auch für die Frage, ob Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG, der seit dem 17. Februar 2024 durch den im Wesentlichen gleich formulierten Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 ersetzt worden ist, zu einer Haftungsbefreiung des Plattformbetreibers führt, nicht zwischen Online-Marktplätzen einerseits und Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen andererseits differenziert (vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 [juris Rn. 35 bis 38 und 42] - Manhattan Bridge unter Verweis einerseits auf EuGH…, Urteil vom 12. Juli 2011 - C-324/09, GRUR 2011, 1025 [juris Rn. 111, 113 und 115 f.] = WRP 2011, 1129 - L'Oréal u.a. und andererseits auf EuGH, GRUR 2021, 1054 [Rn. 117 f.] - YouTube und Cyando).
- OLG Frankfurt, 06.03.2025 - 6 U 74/24
Wettbewerbsverstöße im Zusammenhang mit medizinischem Cannabis
(1) Die Gehilfenhaftung setzt neben einer beihilfefähigen Haupttat eine objektive Beihilfehandlung und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 76 mwN - Manhattan Bridge). - LG Köln, 24.07.2025 - 14 O 343/23
Haftung einer Flugvermittlungsplattform für von Teilnehmern hochgeladene …
Nach diesem Recht sind insbesondere das Bestehen des Rechts, die Rechtsinhaberschaft des Verletzten, Inhalt und Umfang des Schutzes sowie der Tatbestand und die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung zu beurteilen (st. Rspr.;… vgl. nur BGH, Urt. v. 21.4.2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich, GRUR 2016, 1048, Rn. 24;… BGH, Urt. v. 2.6.2022 - I ZR 140/15 - O. II, GRUR 2022, 1308, Rn. 32; BGH, Urt. v. 23.10.2024 - I ZR 112/23 - Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 17).Rn. 45 d) Das Foto war als Teil des von einem Piloten erstellten Angebotes für einen Flug auf der Internetseite der Beklagten abrufbar und damit öffentlich zugänglich gemacht i. S. d. § 19a UrhG (vgl. etwa BGH, Urt. v. 23.10.2024 - I ZR 112/23 - Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 47 ff.).
Sie übernimmt lediglich die Vermittlungstätigkeit und die Zahlungsabwicklung (vgl. auch BGH, Urt. v. 23.10.2024 - I ZR 112/23 - Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 42).
Rn. 56 cc) Diese zur Haftung der Betreiber von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen ergangene Rechtsprechung ist in ihren Grundsätzen auf Betreiber von Online-Marktplätzen - wie die Beklagte im Streitfall - übertragbar (BGH, Urt. v. 23.10.2024 - I ZR 112/23 - Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 35).
Der EuGH hat die Maßstäbe in der zitierten YouTube-und-Cyando-Entscheidung zwar vor dem Hintergrund von Video-Sharing- und Sharehosting-Plattformen aufgestellt, hiermit jedoch das Tatbestandsmerkmal der öffentlichen Wiedergabe im Sinne des Art. 3 der Richtlinie 2001/29/EG ("InfoSoc-Richtlinie") konkretisiert (BGH, Urt. v. 23.10.2024 - I ZR 112/23 - Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 36), deren Umsetzung § 19a UrhG dient (…Dreier/Schulze/Dreier, UrhG, 8. Aufl. 2025, § 19a UrhG Rn. 2).
Rn. 57 Die "zentrale Rolle" für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Inhalte im Sinne der zitierten YouTubeund-Cyando- und YouTube-II-Entscheidung kann grundsätzlich auch ein Online-Marktplatz spielen (BGH, Urt. v. 23.10.2024 - I ZR 112/23 - Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 37).
Besonderheiten des Einzelfalls, die mit von der Plattform allgemein oder im konkreten Fall eingenommenen Rolle im Kontext mit einer geltend gemachten Rechtsverletzung zusammenhängen, sind bei der Rechtsanwendung hinreichend berücksichtigungsfähig (BGH, Urt. v. 23.10.2024 - I ZR 112/23 - Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 36).
Anders als in dem vom BGH in der Manhattan-Bridge-Entscheidung beurteilten Fall (vgl. dort BGH, Urt. v. 23.10.2024 - I ZR 112/23 - Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 51) steht für die Kammer hier auf der Grundlage des tatsächlichen Vorbringens der Parteien fest, dass die Beklagte im Streitfall der - gleichsam zweiten - haftungsbegründenden Hypothese unterfällt, da sie wusste oder jedenfalls wissen musste, dass über ihre Plattform im Allgemeinen durch Plattformnutzer geschützte Inhalte rechtswidrig öffentlich zugänglich gemacht werden (…vgl. EuGH, Urt. v. 22.6.2021 - C-683/18 und C-682/18 - YouTube und Cyando, GRUR 2021, 1054, Rn. 102).
Denn die für deren Anwendung erforderliche rein passive Rolle (vgl. etwa ErwGr. 18 des nunmehr geltenden Digital Services Act [VO [EU] 2022/2065]) kann im Fall der täterschaftlichen Begehung einer Urheberrechtsverletzung schwerlich angenommen werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.10.2024 - I ZR 112/23 - Manhattan Bridge, GRUR 2024, 1809, Rn. 44 ff., zu Art. 6 DSA; vgl. auch Hofmann, GRUR 2024, 1819, 1819).
- OLG Düsseldorf, 07.08.2025 - 20 U 9/25
Logistikunternehmen kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung gemäß Art. 9 Abs. …
Die im Rahmen der Testkäufe im Herbst 2023 zu Tage getretenen Verwendungen sind hier nicht maßgeblich, da für eine Inanspruchnahme als Störer eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen durch Inkenntnissetzung von diesen erforderlich ist (BGH, Urteil von 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 82 - Manhattan Bridge).Rn. 33 a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021, Az.: I ZR 61/20 GRUR 2021, 1303 Rn. 43 - Die Filsbacher; BGH…, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 - Davidoff Hot Water IV; BGH…, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11 GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II).
Als Beitrag kann auch die Unterstützung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH…, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11 GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II).
Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH…, Urteil vom 6. Mai 2021, Az.: I ZR 61/20 GRUR 2021, 1303 Rn. 43 - Die Filsbacher; BGH…, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 - Davidoff Hot Water IV).
Nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung hat er im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 80 - Manhattan Bridge).
- OLG Frankfurt, 15.04.2026 - 6 W 132/25
Einstweilige Verfügung auf Unterlassung wegen Markenverletzungen durch …
Sie hat jedenfalls nicht den Eindruck erweckt, sie vertreibe die mit der Verfügungsmarke versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst (siehe insofern z.B. BGH, Urteil vom 23.10.2024 - I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 40 mwN - Manhattan Bridge; Art. 6 Abs. 3 VO (EU) 2022/2065, Digital Service Act, nachfolgend: DSA; zu den Voraussetzungen einer täterschaftlichen Haftung, siehe z.B. BGH…, Urteil vom 06.05.2021 - I ZR 61/20, GRUR 2021, 1303 Rn. 30 - Die Filsbacher).Für einen Online-Marktplatz hat der EuGH dies dahingehend konkretisiert, dass der Plattformbetreiber keine neutrale Stellung einnimmt, sondern eine aktive Rolle spielt, wenn er Hilfestellung leistet, die unter anderem darin besteht, die Präsentation der betreffenden Verkaufsangebote zu optimieren oder diese Angebote zu bewerben (vgl. z.B. BGH, GRUR 2024, 1809 Rn. 40 mwN - Manhattan Bridge).
Der Betreiber eines Online-Marktplatzes ist insoweit grundsätzlich verpflichtet, nach einem klaren Hinweis auf eine Rechtsverletzung die eingestellten Angebote im Rahmen des technisch und wirtschaftlich Zumutbaren auf gleichartige Verletzungen zu überprüfen und rechtsverletzende Inhalte zu sperren oder zu löschen (vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 Rn. 56 mwN - Manhattan Bridge, zu einer Urheberrechtsverletzung).
Dabei sind die Gegebenheiten der geltend gemachten Rechtsverletzung zu berücksichtigen und ist den Besonderheiten von Online-Marktplätzen Rechnung zu tragen, die zwar eine zentrale Rolle für die Verbreitung markenrechtlich geschützter Inhalte spielen können, aber nicht hauptsächlich darauf ausgerichtet sind; deren Geschäftsmodell darf nicht wirtschaftlich gefährdet oder unverhältnismäßig erschwert werden (vgl. z.B. BGH…, Urteil vom 21.01.2021 - I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 mwN - Davidoff Hot Water IV; GRUR 2024, 1809 Rn. 56 mwN - Manhattan Bridge, zu einer Urheberrechtsverletzung).
Verletzt der angebotene Gegenstand selbst ein Schutzrecht - wie hier eine Marke -, erstreckt sich die Prüfpflicht grundsätzlich auf jegliche schutzrechtsverletzenden Darstellungen (siehe insofern BGH, GRUR 2024, 1809 Rn. 56 - Manhattan Bridge, zu einer Urheberrechtsverletzung).
- OLG Naumburg, 18.06.2026 - 9 U 8/26
Rechtsanwendung nach "Schema F" ist kein Anwaltsprivileg!
Für den hier beanspruchten verschuldensunabhängigen Abwehranspruch genügt neben der Kenntnis der objektiven Tatumstände der zumindest bedingte Vorsatz in Bezug auf die Haupttat, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit der Haupttat einschließt (…Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., a. a. O. § 8 Rn. 2.15 m. V. a. BGHZ 180, 134 = GRUR 2009, 597 Rn. 14 - Halzband;… BGH GRUR 2010, 536 Rn. 65 - Modulgerüst II;… GRUR 2011, 152 Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I;… GRUR 2011, 1018 Rn. 24 - Automobil-Onlinebörse;… WRP 2013, 491 Rn. 47 - Solarinitiative;… GRUR 2021, 1544 Rn. 69 - Kaffeebereiter; GRUR 2024, 1809 Rn. 76 - Manhattan Bridge). - BGH, 14.10.2025 - VI ZR 14/24
Haftungsprivileg gilt auch für österreichische Arbeitnehmer bei Arbeitsunfällen …
Dass das Berufungsgericht die Revision auch für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs - Ansprüche gegen die Beklagte zu 1 - zulassen wollte, für den die zulassungsrelevante Frage aus seiner Sicht nicht entscheidungserheblich ist, kann nicht angenommen werden (vgl. zur Auslegung auch BGH, Urteile vom 23. Oktober 2024 - I ZR 112/23, NJW 2025, 443 Rn. 12;… vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, juris Rn. 5 ff.;… Beschluss vom 26. Januar 2023 - I ZR 79/22, ZfWG 2023, 262 Rn. 9 f.). - LG Frankfurt/Main, 06.05.2026 - 6 O 444/25
"Commercial Effect" bei Veröffentlichung auf Instagram
Die für Sharehosting-Plattformen entwickelten Grundsätze der Plattformbetreiberhaftung gelten insoweit auch weiterhin für urheberrechtliche Sachverhalte (…vgl. BGH, MMR 2025, 966 Rn. 53 ff. - Content Delivery Network; vgl. BGH, GRUR 2024, 1809 Rn. 20 ff. - Manhattan Bridge). - LG Düsseldorf, 23.01.2026 - 38 O 123/25
- LG Köln, 08.05.2025 - 14 O 12/24
- OLG Düsseldorf, 19.03.2026 - 2 U 29/25
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