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Rechtsprechung
   BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2025,8288
BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23 (https://dejure.org/2025,8288)
BGH, Entscheidung vom 22.01.2025 - II ZB 18/23 (https://dejure.org/2025,8288)
BGH, Entscheidung vom 22. Januar 2025 - II ZB 18/23 (https://dejure.org/2025,8288)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • rechtsinformationen.bund.de

    Auskunftsanspruch eines Gesellschafters auf Mitteilung der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 6 Abs 1 UAbs 1 Buchst b EUV 2016/679, § 242 BGB, § 166 HGB
    Auskunftsanspruch eines Gesellschafters auf Mitteilung der Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter

  • IWW

    Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b Datenschutz-Grundveror... dnung (DS-GVO), § 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 575 ZPO, § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, § 242 BGB, § 226 BGB, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO, § 127a AktG, § 166 Abs. 1 Satz 2 HGB, § 166 Abs. 2 HGB, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bzw. f DS-GVO, Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO, Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO, Art. 267 AEUV

  • Betriebs-Berater

    Auskunftsersuchen des Gesellschafters und DSGVO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Auskunftsersuchen des Gesellschafters über persönliche Daten sowie Beteiligungshöhen der anderen Gesellschafter

  • beck-aktuell.de (Kurzinformation)

    Versteckte Gesellschafter: Treuhand macht nicht anonym

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Zum kollusiven Zusammenwirken im Sinne von § 138 Abs. 1 ... BGB zwischen dem Vertreter des Vermieters (hier: dem Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung) und dem Mieter bei Abschluss eines Wohnraummietvertrags zum Nachteil des Vermieters sowie zur unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) durch den Mieter bei von ihm erkanntem oder sich ihm aufdrängenden Missbrauch der Vertretungsmacht (im Anschluss an BGH, Urteile vom 5. November 2003 - VIII ZR 218/01, NJW-RR 2004, 247 unter II 1; vom 9. Mai 2014 - V ZR 305/12, NJW 2014, 2790 Rn. 17 f.; vom 29. Oktober 2020 - IX ZR 212/19, NZI 2021, 197 Rn. 9).
    Auskunftsersuchen

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Auskunftsersuchen des Gesellschafters über persönliche Daten sowie Beteiligungshöhen der anderen Gesellschafter

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2025, 1020
  • ZIP 2025, 1602
  • MDR 2025, 668
  • WM 2025, 747
  • BB 2025, 1999
  • DB 2025, 1205
  • NZG 2025, 699
 
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Wird zitiert von ... (13)Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 12.09.2024 - C-17/22

    HTB Neunte Immobilien Portfolio - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz …

    Auszug aus BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
    Rn. 7 2. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340) ist unbegründet.

    Rn. 13 b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2024 (C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340).

    Rn. 14 aa) Der Europäische Gerichtshof hat die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO für ein Auskunftsbegehren von Treugebern verneint, weil es nach den den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Beteiligungs- und Treuhandverträgen, auf deren Grundlage die mittelbaren Beteiligungen an den betreffenden Investmentfonds erworben worden waren, ausdrücklich verboten war, die personenbezogenen Daten betreffend die mittelbaren Anleger anderen Anteilseignern mitzuteilen (EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 45, 47).

    Der Entscheidung lässt sich vielmehr entnehmen, dass bei einer indirekten Beteiligung die Gesellschafter ihre Rechte über treuhänderische Beteiligungsgesellschaften ausüben (EuGH, Urteil vom12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 13).

    Dem nationalen Gericht obliegt die Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bzw. f DS-GVO, ob es die notwendige Transparenz unter Gesellschaftern von Personengesellschaftern gewährleistende Maßnahmen gibt, die den Schutz der vertraulichen personenbezogenen Daten der mittelbaren Gesellschafter von Publikumspersonengesellschaften weniger beeinträchtigen als ihre Weitergabe an jeden anderen Gesellschafter, der darum ersucht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73).

    In diesem Fall wird dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters durch die vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigte "Weiterleitungslösung" (…Sachtleber/Wollenschläger, NZG 2024, 1553 Rn. 22) hinreichend Rechnung getragen, wonach der Gesellschafter die Fondsgesellschaft bzw. den Treuhänder auffordern könne, seine Anfrage bezüglich der personenbezogenen Daten an die anderen Gesellschafter weiterzuleiten, so dass diese dann frei entscheiden können, ob sie anonym bleiben und so im Einklang mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung die Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten behalten (EuGH, Urteil vom 12. September 2024,C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 59 f.).

    Rn. 21 c) Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass die von ihm begehrten Auskünfte für die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO sind, was durch das nationale Gericht zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73).

    Rn. 22 Da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Gesellschafter nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe, insbesondere unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 38).

  • EuGH, 12.09.2024 - C-18/22

    Ökorenta Neue Energien Ökostabil IV

    Auszug aus BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
    Rn. 7 2. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO), form- und fristgerecht eingelegte und begründete (§ 575 ZPO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340) ist unbegründet.

    Rn. 13 b) Diese Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde im Einklang mit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 12. September 2024 (C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340).

    Rn. 14 aa) Der Europäische Gerichtshof hat die Erforderlichkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO für ein Auskunftsbegehren von Treugebern verneint, weil es nach den den Ausgangsverfahren zugrunde liegenden Beteiligungs- und Treuhandverträgen, auf deren Grundlage die mittelbaren Beteiligungen an den betreffenden Investmentfonds erworben worden waren, ausdrücklich verboten war, die personenbezogenen Daten betreffend die mittelbaren Anleger anderen Anteilseignern mitzuteilen (EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 45, 47).

    Der Entscheidung lässt sich vielmehr entnehmen, dass bei einer indirekten Beteiligung die Gesellschafter ihre Rechte über treuhänderische Beteiligungsgesellschaften ausüben (EuGH, Urteil vom12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 13).

    Dem nationalen Gericht obliegt die Prüfung gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b bzw. f DS-GVO, ob es die notwendige Transparenz unter Gesellschaftern von Personengesellschaftern gewährleistende Maßnahmen gibt, die den Schutz der vertraulichen personenbezogenen Daten der mittelbaren Gesellschafter von Publikumspersonengesellschaften weniger beeinträchtigen als ihre Weitergabe an jeden anderen Gesellschafter, der darum ersucht (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73).

    In diesem Fall wird dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters durch die vom Europäischen Gerichtshof aufgezeigte "Weiterleitungslösung" (…Sachtleber/Wollenschläger, NZG 2024, 1553 Rn. 22) hinreichend Rechnung getragen, wonach der Gesellschafter die Fondsgesellschaft bzw. den Treuhänder auffordern könne, seine Anfrage bezüglich der personenbezogenen Daten an die anderen Gesellschafter weiterzuleiten, so dass diese dann frei entscheiden können, ob sie anonym bleiben und so im Einklang mit dem in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DS-GVO verankerten Grundsatz der Datenminimierung die Kontrolle über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten behalten (EuGH, Urteil vom 12. September 2024,C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 59 f.).

    Rn. 21 c) Der Kläger hat hinreichend dargelegt, dass die von ihm begehrten Auskünfte für die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte erforderlich i.S.d. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO sind, was durch das nationale Gericht zu beurteilen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 61, 65, 73).

    Rn. 22 Da die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Gesellschafter nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. b DS-GVO erforderlich ist, braucht nicht geprüft zu werden, ob diese Verarbeitung auch unter einen anderen dieser Gründe, insbesondere unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO fällt (vgl. EuGH, Urteil vom 12. September 2024, C-17/22, C-18/22, ZIP 2024, 2340 Rn. 38).

  • BGH, 24.10.2023 - II ZB 3/23

    Publikumspersonengesellschaft: Zulässigkeit des Auskunftsersuchens eines …

    Auszug aus BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
    Einem solchen Auskunftsbegehren stehen auch nicht die Regelungen der Datenschutz-Grundverordnung entgegen (Festhaltung BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 11 f.).

    Ein den Beschwerdewert steigerndes Geheimhaltungs- und Datenschutzinteresse der Beklagten lag ebenfalls nicht vor (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 21, 27).

    Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der - wie hier - im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH…, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 11;… Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 11; Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 23).

    Verlangt ein Gesellschafter Auskunft auch zu dem Zweck, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhe der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, stellt dies keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts dar (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 11 f., 16 mwN).

    Auch die Belästigung der anderen Gesellschafter durch die Übermittlung unerwünschter Kaufangebote ist grundsätzlich nicht erheblicher, sondern vielmehr lediglich geringfügiger Art. Es steht ihnen frei, etwaige Kaufangebote des die Auskunft begehrenden Mitgesellschafters anzunehmen oder abzulehnen (vgl. BGH…, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17; Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 14 f.; jeweils mwN).

    Rn. 19 (1) Wird die Auskunft zur Durchsetzung der durch Mitgliedschaft verkörperten Rechte verlangt und stellt der beabsichtigte Ankauf von weiteren Anteilen daneben nur einen zusätzlichen Aspekt für das (Auskunfts-)Begehren dar, ist eine direkte Kommunikation des auskunftbegehrenden Gesellschafters mit den Mitgesellschaftern erforderlich, zumal die Interessen der Gesellschafter einerseits und die der Gesellschaft bzw. des Treuhänders andererseits nicht immer deckungsgleich sind, sondern auch auseinanderlaufen können (BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 15 mwN; Armbrüster, ZIP 2024, 2517, 2518; Baumgartner/Manaigo, ZD 2023, 72, 75;… Sachtleber/Wollenschläger, NZG 2024, 1553 Rn. 22;… aA Schwind/Schwind, NJW 2024, 3624 Rn. 12).

    Zur weiteren Begründung verweist der Senat auf seinen Beschluss vom 24. Oktober 2023 in einem ebenfalls gegen die Beschwerdeführerin gerichteten Verfahren (II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 17 ff.).

  • BGH, 16.12.2014 - II ZR 277/13

    Treuhandvermittelte Beteiligung eines Kapitalanlegers an einer Fondsgesellschaft: …

    Auszug aus BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
    Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der - wie hier - im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH…, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 11; Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 11;… Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 23).

    Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden (BGH…, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 24; Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 23 mwN).

    Es richtet sich gegen jeden Mitgesellschafter, soweit dafür im Einzelfall sachlich berechtigte Gründe sprechen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 29 mwN).

  • BGH, 05.02.2013 - II ZR 134/11

    Auskunftsansprüche von Anlegern von Filmfonds in der Form von …

    Auszug aus BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
    Dieses Auskunftsrecht steht auch einem Treugeber zu, der - wie hier - im Innenverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zu den Treugebern einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt ist (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 11;… Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 11;… Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 23).

    Das Auskunftsrecht kann weder durch eine Regelung im Gesellschaftsvertrag noch durch eine Regelung im Treuhandvertrag ausgeschlossen werden (BGH, Urteil vom 5. Februar 2013 - II ZR 134/11, BGHZ 196, 131 Rn. 24;… Urteil vom 16. Dezember 2014 - II ZR 277/13, ZIP 2015, 319 Rn. 23 mwN).

  • AG München, 21.12.2021 - 132 C 12506/21

    Rechtsmißbrauch, Datenschutzgrundverordnung, Publikumsgesellschaft, Kommanditist, …

    Auszug aus BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
    Rn. 15 bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dieser Entscheidung Folgerungen für den oben dargestellten Auskunftsanspruch ziehen lassen, weil weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch aus den Vorlagebeschlüssen des Amtsgerichts München (Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse vom21. Dezember 2021 - 132 C 12506/21, ZInsO 2022, 552 und 132 C 22992/20, juris ) ersichtlich ist, wie in den dortigen Sachverhalten die Rechte der Treugeber ausgestaltet sind, insbesondere ob die Treugeber einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt sind.
  • AG München, 21.12.2021 - 132 C 22992/20

    Vorabentscheidungsersuchen im Zusammenhang mit der Klage eines …

    Auszug aus BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
    Rn. 15 bb) Es ist bereits zweifelhaft, ob sich aus dieser Entscheidung Folgerungen für den oben dargestellten Auskunftsanspruch ziehen lassen, weil weder aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs noch aus den Vorlagebeschlüssen des Amtsgerichts München (Aussetzungs- und Vorlagebeschlüsse vom21. Dezember 2021 - 132 C 12506/21, ZInsO 2022, 552 und 132 C 22992/20, juris ) ersichtlich ist, wie in den dortigen Sachverhalten die Rechte der Treugeber ausgestaltet sind, insbesondere ob die Treugeber einem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleichgestellt sind.
  • BGH, 11.01.2011 - II ZR 187/09

    Anspruch der Kapitalanleger auf Auskunft über Namen und Anschrift der …

    Auszug aus BGH, 22.01.2025 - II ZB 18/23
    Auch die Belästigung der anderen Gesellschafter durch die Übermittlung unerwünschter Kaufangebote ist grundsätzlich nicht erheblicher, sondern vielmehr lediglich geringfügiger Art. Es steht ihnen frei, etwaige Kaufangebote des die Auskunft begehrenden Mitgesellschafters anzunehmen oder abzulehnen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar 2011 - II ZR 187/09, ZIP 2011, 322 Rn. 17;… Beschluss vom 24. Oktober 2023 - II ZB 3/23, ZIP 2024, 127 Rn. 14 f.; jeweils mwN).
  • BGH, 10.12.2025 - II ZR 132/24

    Geplante Opposition auf Mitgliederversammlung, Verein muss Mitglied Mailadressen …

    Sie haben es deshalb hinzunehmen, dass der Kläger sich in berechtigter Verfolgung vereinspolitischer Ziele unmittelbar über eine E-Mail-Nachricht an sie wendet (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 14 mwN; Beschluss vom 22. Januar 2025 - II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 11 mwN).

    Das Informationsrecht kann weder durch die Satzung noch durch Zusagen des Vereins gegenüber einzelnen Mitgliedern, ihre E-Mail-Adresse nur zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden, eingeschränkt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 - II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 9 mwN).

    Rn. 20 (4) Letztlich muss sich der Kläger nicht auf andere Kommunikationswege verweisen lassen (vgl. BGH…, Beschluss vom 21. Juni 2010 - II ZR 219/09, ZIP 2010, 2397 Rn. 13 mwN; Beschluss vom 22. Januar 2025 - II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 11; OLG Hamm, ZIP 2023, 1897, 1898).

    Auch die Belästigung der anderen Vereinsmitglieder durch die Übermittlung unerwünschter Informationen zu Vereinsvorgängen ist grundsätzlich nicht erheblicher, sondern vielmehr lediglich geringfügiger Art. Es steht ihnen frei, diese Informationen zur Kenntnis zu nehmen und sich inhaltlich mit ihnen zu befassen (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2025 - II ZB 18/23, ZIP 2025, 1020 Rn. 18 f. mwN; OLG Hamm, ZIP 2023, 1897, 1900).

  • OLG München, 04.12.2025 - 14 U 390/25

    Weiterleitungslösung als datenschutzkonforme Alternative zur Direktauskunft

    Rn. 83 Der Anspruch richte sich zum einen gegen die [hier nicht verklagten] Fondsgesellschaften, zum anderen aber auch gegen die Beklagte, weil diese "im Innenverhältnis als Vertragspartner des Klägers" gelte (Schriftsatz vom 04.11.2025, S. 1 - 3 unter Bezugnahme auf BGH - II ZR 277/13, II ZB 18/23, II ZB 3/23, II ZR 134/11) und die Auskünfte als Registerführerin der Fondsgesellschaften unschwer für diese erteilen könne.

    Rn. 88 1.2 Nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils habe der Bundesgerichtshof (II ZB 18/23) zudem entschieden, dass der Auskunftsanspruch weder Art. 6 DSGVO noch dem [vom Landgericht zitierten] Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union widerstreite, sondern zur Erfüllung des Gesellschaftsvertrags "erforderlich" und daher von Art. 6 Abs. 1 lit b DSGVO gerechtfertigt (BB S. 2 - 3) und auch über eine Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit f DSGVO herzuleiten sei.

    Rn. 94 2. Der BGH (II ZB 18/23) setze die Vorgaben des EuGH (C-17/22) sinnvoll um, indem er nach dem Zweck des Auskunftsbegehrens differenziere (…Schriftsatz vom 22.07.2025, S. 4).

    Da somit nicht auf den Kläger und seine Mitgliedschaftsrechte, sondern auf die Anleger abzustellen sei, erwiesen sich das Urteil des Landgerichts als richtig und die Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II ZB 18/23) als falsch (BerErw S. 3/4).

    Rn. 102 Soweit der Bundesgerichtshof (II ZR 18/23 = BeckRS 2025, 7278, Rn. 14) herausarbeite, dass in seinem Entscheidungsfall [wie auch im vorliegenden Fall] kein ausdrückliches Verbot einer Weitergabe von Daten im Vertrag geregelt sei, widerspreche das seiner eigenen Rechtsprechung [die selbst auf ein ausdrückliches Verbot keine Rücksicht nehme, sondern explizite Anonymitätsklauseln bekanntlich ohnehin als unwirksame Gestaltung verwerfe] (BErw S. 5).

    Er setze aber die Wegweisungen der Entscheidung des EuGH nicht überzeugend um, soweit er (BGH - II ZB 18/23, Rn. 18) ausschließlich nach dem Standardkriterium "Auskunftszweck" differenzieren wolle, das der jeweils Auskunftssuchende durch zweckgerichtetes Einlassungsverhalten unschwer in seinem Sinne beeinflussen könne (BErw S. 7).

    Rn. 116 4. Die Entscheidung BGH II ZB 18/23 sei vorliegend nicht einschlägig, da der Bundesgerichtshof darin ja Zweifel äußere, ob sich die Entscheidung des EuGH - C-17/22 auf einen Fall beziehe, in dem [wie im Entscheidungsfall des BGH und wie auch vorliegend] die Treugeber mit direkten Fondsgesellschaftern umfassend gleichgestellt gewesen seien.

    Rn. 152 3. Anders als die Berufungsbegründung meint, ergibt sich nichts dem Ersturteil Gegenläufiges aus der nach dem o.g. EuGH-Urteil ergangenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs (II ZB 18/23 = BeckRS 2025, 7278).

    Rn. 165 Im Hinblick auf den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2025 - II ZB 18/23 war nach §§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO, § 7 Abs. 1 S. 1 EGZPO, § 133 GVG, § 8 Abs. 2 EGGVG die Revision des Klägers zum Bundesgerichtshof zuzulassen.

  • OLG München, 04.03.2026 - 7 U 3366/25

    Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymitätsinteresse, Gesellschafterrechte, …

    Dem Auskunftsverlangen des Klägers stehe, wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.01.2025 - II ZB 18/23 festgehalten habe, die Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend: DSGVO) nicht entgegen, denn die Verarbeitung der Daten sei zur Erfüllung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

    Rn. 21 Auf der Basis der vor dem Urteil des EuGH vom 12.9.2024 (C-17/22, C-18/22) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats wäre der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegeben (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 22.1.2025 - II ZB 18/23, Rz. 9 und die dortigen Nachweise).

    Rn. 33 c) Soweit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2025 (II ZB 18/23) und vom 10.12.2025 (II ZR 133/24) zu entnehmen sein sollte, dass eine Rechtfertigung der Auskunftserteilung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch in den Fällen in Betracht kommt, in denen den Anlegern bzw. Beitretenden beim Beitritt Anonymität zugesagt wurde, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.

    Rn. 42 bb) Der Bundesgerichtshof nimmt die hiernach nötige Prüfung der Erforderlichkeit (allerdings zu Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) anhand einer Differenzierung nach dem Grund (bzw. Anlass) des Auskunftsbegehrens vor (Beschluss vom 22.1.2025 - II ZB 18/23 Rz. 18).

    Der Sachverhalt ähnelt damit (soweit beurteilbar) demjenigen, der der Entscheidung II ZB 18/23 zugrunde lag.

  • OLG München, 04.03.2026 - 7 U 2544/25

    Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymitätsinteresse, Mitgliedschaftsrechte, …

    Dem stehe, wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.01.2025 - II ZB 18/23 festgehalten habe, auch die Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend: DSGVO) nicht entgegen, denn die Verarbeitung der Daten sei zur Erfüllung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

    Rn. 20 I. Auf der Basis der vor dem Urteil des EuGH vom 12.9.2024 (C-17/22, C-18/22) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats wäre der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegeben (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 22.1.2025 - II ZB 18/23, Rz. 9 und die dortigen Nachweise).

    Rn. 32 c) Soweit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2025 (II ZB 18/23) und vom 10.12.2025 (II ZR 133/24) zu entnehmen sein sollte, dass eine Rechtfertigung der Auskunftserteilung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch in den Fällen in Betracht kommt, in denen den Anlegern bzw. Beitretenden beim Beitritt Anonymität zugesagt wurde, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.

    Rn. 41 bb) Der Bundesgerichtshof nimmt die hiernach nötige Prüfung der Erforderlichkeit (allerdings zu Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) anhand einer Differenzierung nach dem Grund (bzw. Anlass) des Auskunftsbegehrens vor (Beschluss vom 22.1.2025 - II ZB 18/23 Rz. 18).

    Der Sachverhalt ähnelt damit (soweit beurteilbar) demjenigen, der der Entscheidung II ZB 18/23 zugrunde lag.

  • OLG München, 04.03.2026 - 7 U 760/25

    Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymität der Gesellschafter, …

    Dem stehe, wie auch der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss vom 22.01.2025 - II ZB 18/23 festgehalten habe, auch die Datenschutzgrundverordnung (nachfolgend: DSGVO) nicht entgegen, denn die Verarbeitung der Daten sei zur Erfüllung des Gesellschaftsvertrages erforderlich.

    Rn. 20 I. Auf der Basis der vor dem Urteil des EuGH vom 12.9.2024 (C-17/22, C-18/22) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats wäre der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegeben (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 22.1.2025 - II ZB 18/23, Rz. 9 und die dortigen Nachweise).

    Rn. 32 c) Soweit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2025 (II ZB 18/23) und vom 10.12.2025 (II ZR 133/24) zu entnehmen sein sollte, dass eine Rechtfertigung der Auskunftserteilung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch in den Fällen in Betracht kommt, in denen den Anlegern bzw. Beitretenden beim Beitritt Anonymität zugesagt wurde, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.

    Rn. 44 bb) Der Bundesgerichtshof nimmt die hiernach nötige Prüfung der Erforderlichkeit (allerdings zu Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) anhand einer Differenzierung nach dem Grund (bzw. Anlass) des Auskunftsbegehrens vor (Beschluss vom 22.1.2025 - II ZB 18/23 Rz. 18).

    Der Sachverhalt ähnelt damit (soweit beurteilbar) demjenigen, der der Entscheidung II ZB 18/23 zugrunde lag.

  • LG München I, 24.10.2025 - 406291/24

    Auskunftsanspruch, Mitgesellschafterdaten, Datenschutzinteressen, …

    Rn. 37 Hieran ändert auch der Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, nichts.

    Denn - wie der BGH selbst ausführt - steht die Rechtsprechung des BGH im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 12.09.2024, C-17/22, C-18/22, (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 7).

    So geht der BGH - wie bereits in seiner früheren Rechtsprechung - davon aus, dass in dem Fall, in dem die Auskunft zur Durchsetzung der durch Mitgliedschaft verkörperten Rechte verlangt wird und der beabsichtigte Ankauf von weiteren Anteilen daneben nur einen zusätzlichen Aspekt für das Auskunftsbegehren darstellt, die direkte Kommunikation des auskunftsbegehrenden Gesellschafters mit den Mitgesellschaftern erforderlich ist und diese Erforderlichkeit der Kontaktaufnahme vor allem dann gegeben ist, wenn der Gesellschafter im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung Absprachen über die Stimmrechtsausübung treffen will (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 9).

    Denn in diesem Fall wird nach BGH durch die vom EuGH aufgezeigte "Weiterleitungslösung" dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters hinreichend Rechnung getragen (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 10).

  • LG München I, 24.10.2025 - 4 O 6291/24
    Hieran ändert auch der Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, nichts.

    Denn - wie der BGH selbst ausführt - steht die Rechtsprechung des BGH im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 12.09.2024, C-17/22, C-18/22, (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 7).

    So geht der BGH - wie bereits in seiner früheren Rechtsprechung - davon aus, dass in dem Fall, in dem die Auskunft zur Durchsetzung der durch Mitgliedschaft verkörperten Rechte verlangt wird und der beabsichtigte Ankauf von weiteren Anteilen daneben nur einen zusätzlichen Aspekt für das Auskunftsbegehren darstellt, die direkte Kommunikation des auskunftsbegehrenden Gesellschafters mit den Mitgesellschaftern erforderlich ist und diese Erforderlichkeit der Kontaktaufnahme vor allem dann gegeben ist, wenn der Gesellschafter im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung Absprachen über die Stimmrechtsausübung treffen will (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 9).

    Denn in diesem Fall wird nach BGH durch die vom EuGH aufgezeigte "Weiterleitungslösung" dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters hinreichend Rechnung getragen (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 10).

  • LG München I, 15.07.2025 - 22 O 14235/23

    Auskunftsanspruch, Datenschutzinteressen, Mitgesellschafterdaten, …

    Rn. 37 III.Hieran ändert auch der Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, nichts.

    Denn - wie der BGH selbst ausführt - steht die Rechtsprechung des BGH im Einklang mit dem Urteil des EuGH vom 12.09.2024, C-17/22, C-18/22, (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 7).

    So geht der BGH - wie bereits in seiner früheren Rechtsprechung - davon aus, dass in dem Fall, in dem die Auskunft zur Durchsetzung der durch Mitgliedschaft verkörperten Rechte verlangt wird und der beabsichtigte Ankauf von weiteren Anteilen daneben nur einen zusätzlichen Aspekt für das Auskunftsbegehren darstellt, die direkte Kommunikation des auskunftsbegehrenden Gesellschafters mit den Mitgesellschaftern erforderlich ist und diese Erforderlichkeit der Kontaktaufnahme vor allem dann gegeben ist, wenn der Gesellschafter im Vorfeld einer Gesellschafterversammlung Absprachen über die Stimmrechtsausübung treffen will (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 9).

    Denn in diesem Fall wird nach BGH durch die vom EuGH aufgezeigte "Weiterleitungslösung" dem Auskunftsinteresse des Gesellschafters hinreichend Rechnung getragen (Beschluss des BGH vom 22.01.2025, II ZB 18/23, S. 10).

  • OLG München, 04.03.2026 - 7 U 1628/24

    Auskunftsanspruch, Datenschutz, Anonymitätsinteresse, Gesellschafterrechte, …

    Rn. 14 Auf der Basis der vor dem Urteil des EuGH vom 12.9.2024 (C-17/22, C-18/22) ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des erkennenden Senats wäre, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat, der geltend gemachte Auskunftsanspruch gegeben (vgl. zusammenfassend BGH, Beschluss vom 22.1.2025 - II ZB 18/23, Rz. 9 und die dortigen Nachweise).

    Rn. 26 c) Soweit den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 22.1.2025 (II ZB 18/23) und vom 10.12.2025 (II ZR 133/24) zu entnehmen sein sollte, dass eine Rechtfertigung der Auskunftserteilung nach Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO auch in den Fällen in Betracht kommt, in denen den Anlegern bzw. Beitretenden beim Beitritt Anonymität zugesagt wurde, vermag der Senat dem aus den genannten Gründen nicht zu folgen.

    Rn. 36 bb) Der Bundesgerichtshof nimmt die hiernach nötige Prüfung der Erforderlichkeit (allerdings zu Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSGVO) anhand einer Differenzierung nach dem Grund (bzw. Anlass) des Auskunftsbegehrens vor (Beschluss vom 22.1.2025 - II ZB 18/23 Rz. 18).

    Der Sachverhalt entspricht damit (soweit beurteilbar) demjenigen, der der Entscheidung II ZB 18/23 zugrunde lag.

  • LG Dortmund, 10.07.2026 - 3 O 465/25

    Auskunftsanspruch; Personengesellschaft; Mitgesellschafter; Namen; Vornamen; …

    Rn. 31 Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 22.01.2025 (Az.: II ZB 18/23; ZPG 2025, 376) darauf erkannt, dass ein Auskunftsersuchen des Gesellschafters, das auch dem Ziel dient, die Namen, Anschriften und Beteiligungshöhen der Mitgesellschafter dazu zu verwenden, diesen Kaufangebote für ihre Anteile zu unterbreiten, keine unzulässige Rechtsausübung und keinen Missbrauch des Auskunftsrechts darstellt und dass einem solchen Auskunftsbegehren auch nicht die Regelungen der DSGVO entgegenstehen.

    Rn. 38 Dass der Treuhandvertrag in § 10 Ziff. 2. Abs. 1 Auskünfte an einen Treugeber über die übrigen Treugeber, sofern diese nicht zustimmen sollten, ausschließt (insoweit handelt es sich um andere vertragliche Grundlagen als in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofes vom 22.01.2025 zum Az. II ZB 18/23 zugrunde lag), steht dieser Wertung nicht entgegen.

    Diese Rechtsauffassung hat sich der Gesetzgeber in § 166 Abs. 1 S. 2 HGB in der seit dem 01.01.2024 geltenden Fassung (Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts vom 10.08.201, BGBl. I S. 3436) zu eigen gemacht; in gleicher Weise hat er die in der BGH-Rechtsprechung anerkannte Unwirksamkeit einschränkender Vereinbarungen des Auskunftsanspruchs im Gesellschaftsvertrag in § 166 Abs. 2 HGB normiert (vgl. BGH, Beschl. v. 22.01.2025, a.a.O., S. 377 Rn. 12).

  • LG München I, 18.03.2026 - 14 S 2510/25

    Gesellschafterauskunft, Treuhandkommanditist, Publikumsgesellschaft, Datenschutz, …

  • LG München I, 02.10.2025 - 6 S 5046/25

    Anleihegläubiger, Gemeinsamer Vertreter, Auskunftsanspruch, Auskunftserteilung, …

  • LG München I, 07.08.2025 - 6 S 5046/25

    Anleihegläubiger, Gemeinsamer Vertreter, Auskunftsanspruch, Auskunftserteilung, …

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